Einstufung eines Krankenhauses als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung Orientierungssatz 1. Zur Einstufung eines Krankenhauses als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung im Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein auf der Grundlage der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen (juris: NotfStrKHRgl) gemäß 136c Abs 4 SGB 5 vom 19. April 2018 . (Rn.47) 2. § 26 Abs 2 Nr 2 NotfStrKHRgl eröffnet einen Beurteilungsspielraum. (Rn.60) 3. Eine abschließende Entscheidung über Nichtteilnahme an der Notfallversorgung ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie nicht (näher) begründet worden ist. (Rn.81) 4. Die Einstufungsentscheidung ist rechtswidrig, wenn in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt hat, wie viele Notfälle in dem Krankenhaus behandelt wurden. (Rn.85) Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2.2 Satz 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Ausweisung eines von ihr betriebenen Krankenhauses als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung im Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein ab dem 1. Januar 2019. Randnummer 2 Die Klägerin ist Trägerin des xxx Krankenhauses in A-Stadt. Dieses ist als Fachkrankenhaus mit 101 Betten mit den Fachgebieten Geriatrie, Palliativmedizin und Innere Medizin sowie mit 13 tagesklinischen Plätzen für Geriatrie im Krankenhausplan Schleswig-Holstein ausgewiesen. Seit dem Jahr 1999 betreibt das Krankenhaus der Klägerin eine Abteilung für Palliativmedizin, die seit 2010 aufgrund jährlicher Vereinbarung mit den Krankenkassen im Budget als besondere Einrichtung für Palliativmedizin gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 Hs. 2 KHG i.V.m. der Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einheiten (im Folgenden: VBE) geführt wird. Die Versorgung der Palliativpatienten erfolgt im Rahmen eines integrierten Versorgungsmodels, der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (im Folgenden: SAPV) durch spezialisierte Palliativärzte des xxx Krankenhauses. Teil der SAPV-Struktur ist die enge Anbindung an die Palliativstation des xxx Krankenhauses mit einer Rund-um-die-Uhr-Notfall-Aufnahme-Möglichkeit für dieses Patientenkollektiv. Randnummer 3 Im Jahr 2012 richtete das xxx Krankenhaus zudem eine spezielle Demenz-Station mit einer eigenen „Delir-Einheit“ innerhalb der Geriatrie für kognitiv eingeschränkte Patienten ein. In diesem Rahmen nimmt das xxx Krankenhaus (auch) hilflose ältere Personen auf, die von der Polizei oder von dem Rettungs- oder Sozialdienst eingewiesen werden. Auch aus den ambulanten Akutkliniken nimmt das Krankenhaus der Klägerin Patienten in seiner Delir-Einheit auf und hält dementsprechende Strukturen vor, die eine Aufnahme von Patienten zu jeder Tages- und Nachtzeit ermöglichen. Die Delir-Einheit unterfällt der Geriatrie. Die dort erbrachten Leistungen werden sämtlich über DRG-Fallpauschalen vergütet. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 übertrug der Kreis Ostholstein dem xxx Krankenhaus – aufgrund dessen (auch) internistischer Ausrichtung – einen Teilbereich der Aufgaben beim Vollzug zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen nach dem PsychKG (nunmehr PsychHG) für vorrangig somatisch zu behandelnde Patienten. Randnummer 5 Für das Jahr 2017 übermittelte das Krankenhaus der Klägerin über das Institut für das Entgeltssystem im Krankenhaus (im Folgenden: InEK) zur Abrechnung der erbrachten Leistungen insgesamt 1.843 Fälle, von denen sie fünf Fälle als stationären Notfall verschlüsselte. Randnummer 6 Die Klägerin teilte dem Beklagten im Rahmen der Budgetvereinbarungen für das Jahr 2018 nachrichtlich 126 abgerechnete Notfälle mit. Randnummer 7 Am 19. Mai 2018 traten die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen gemäß 136c Abs. 4 SGB V vom 19. April 2018 (im Folgenden: NFS-R) in Kraft. Randnummer 8 Mit E-Mail vom 22. Mai 2018 informierte der Beklagte die Geschäftsführenden der Krankenhäuser in Schleswig-Holstein über die neu in Kraft getretenen Notfallstrukturen-Regelungen sowie über seine Absicht, im Krankenhausplan eine Zuordnung der Krankenhäuser zu den einzelnen Stufen bzw. die Feststellung der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung vorzunehmen. Der genannten E-Mail waren die NFS-R sowie eine schematische Darstellung der Struktur des Notfallstufenkonzeptes mit entgeltrechtlichen Folgen und entsprechenden Erläuterungen, zur Nicht-Teilnahme an der Notfallversorgung, zu der speziellen Notfallversorgung und den möglichen Ausnahmenregelungen durch die Länder sowie auch zu den Voraussetzungen gemäß Stufenplan beigefügt. Die Anlage 01f wies hinsichtlich des Moduls Spezialversorgung auf die Anforderungen „Krankenhausplanerische Ausweisung als Spezialversorger“ sowie die „zwingende Notwendigkeit für die Notfallversorgung mit 24/7 Notfallversorgung (KH-Plan)“ hin. Randnummer 9 Der Beklagte forderte die Geschäftsführenden der angeschriebenen Krankenhäuser in der E-Mail weiter zur Abgabe einer Liste bis zum 6. Juni 2018 auf, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach den Notfallstrukturen-Regelungen überprüft werden sollten. Die Angaben über die vorgehaltenen Abteilungen sollten in einer beigefügten Tabelle eingetragen werden. Auch sollten Angaben getätigt werden, sollte sich ein Krankenhaus – trotz fehlender Anforderungen – einer anderen Stufe zuordnen. Randnummer 10 Am 5. Juni 2018 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Ausweisung des xxx Krankenhauses als Spezialversorger im Rahmen der Notfallversorgung Schleswig-Holstein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das xxx Krankenhaus täglich 24 Stunden am Tag aufnahmebereit sei und vom Rettungsdienst bei Palliativpatienten, Demenzpatienten mit akutem Delir sowie hilflosen älteren Patienten angefahren werde. Hinsichtlich der Palliativpatienten werde durch deren Direktaufnahme im Krankenhaus der Klägerin vermieden, dass eine Akutaufnahme in ein „fremdes“ Notfallsystem eines anderen Krankenhauses stattfinden müsse. Dies sei ökonomisch nicht sinnvoll und so würden den Patienten unzumutbare und häufig medizinisch nicht sinnvolle (Doppel-)untersuchungen erspart. Weiter würden Demenzpatienten mit einem akuten Delir aus der häuslichen Umgebung oder aus umliegenden Krankenhäusern jederzeit aufgenommen. Die Notfallaufnahme sei in diesen Fällen eine „Einweisung der Patienten analog der Aufnahme in eine psychiatrische Klinik nach dem PsychKG“. In diesem Rahmen habe das xxx Krankenhaus 162 Fälle im Jahr 2017 behandelt. Randnummer 11 Mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 unterrichtete der Beklagte die Klägerin über die bevorstehende Zwischenfortschreibung des besonderen Teils des Krankenhausplans des Landes Schleswig-Holstein zum 1. Januar 2019, übermittelte eine Berechnung der Planbetten und der tagesklinischen Plätze (mit der Bitte um Überprüfung der errechneten Festlegung und Übermittlung möglicher Einwendungen oder Anmerkungen bis zum 9. November 2018) und kündigte für das xxx Krankenhaus die Ausweisung „Keine Teilnahme an der strukturierten Notfallversorgung“ an. Randnummer 12 Am 23. November 2018 fand eine Sitzung der Krankenhausplanungsbeteiligten statt, in der unter dem Tagesordnungspunkt 2 das Notfallstufenkonzept diskutiert wurde und die Krankenhäuser xxx, xxx, xxx sowie das xxx als Spezialversorger ausgewiesen wurden. Über den Antrag der Klägerin wurde ausweislich der Protokolle zur Beratungsrunde nicht beraten oder diskutiert. Auch in dem Protokoll der nachfolgenden Sitzung vom 18. Dezember 2018 fand das xxx Krankenhaus keine Erwähnung. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2018, der Klägerin zugegangen am 27. Dezember 2018, bestimmte der Beklagte unter Ziffer II Nr. 1 die Planbetten und Tagesklinikplätze für das Krankenhaus der Klägerin ab dem 1. Januar 2019 und stellte unter Ziffer II Nr. 2 die Nichtteilnahme des xxx Krankenhauses an der strukturierten Notfallversorgung fest. In Ziffer II Nr. 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2018 heißt es dazu: Randnummer 14 „ Die weiteren Festlegungen, insbesondere zu Standorten(en), Versorgungsstufe und Fachrichtungen sowie Bemerkungen und Planungsempfehlungen ergeben sich aus den anliegenden Krankenhaus-Planungsblättern Nr.: 5511. Das xxx Krankenhaus A-Stadt nimmt nicht an der strukturierten Notfallversorgung entsprechend Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V teil.“ Randnummer 15 Gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2018 hat die Klägerin am 25. Januar 2019 Klage erhoben. Randnummer 16 Sie ist der Ansicht, die Klage sei als Versagungsgegenklage statthaft. Hilfsweise sei der Beklagte zur Bescheidung des Antrags auf Ausweisung im Krankenhausplan Schleswig-Holstein unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Klägerin sei zudem auch klagebefugt, da sie einen Anspruch auf die beantragte Ausweisung im Krankenhausplan gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 NFS-R habe. Das xxx Krankenhaus nehme aufgrund der Aufgabenübertragung nach dem PsychHG im Bereich der Geriatrie an der speziellen Notfallversorgung teil. Zudem leiste sie auch im palliativen Bereich Beiträge zur Notfallversorgung. Randnummer 17 Die Klägerin (bzw. das xxx Krankenhaus) habe einen Anspruch auf Ausweisung als Spezialversorger im Rahmen der Notfallversorgung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-KHG i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 NFS-R. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan erfolge auf der Grundlage einer zweistufigen Prüfung, wobei es auf der ersten Stufe nach § 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG darauf ankomme, welche Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern in Betracht kämen. Es habe im Rahmen der Prüfung der ersten Stufe eine Bedarfsanalyse als „Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs an Krankenhausbetten“ und sodann eine Krankenhausanalyse stattzufinden. Die Ziele der Krankenhausplanung müssten auf dieser Stufe unberücksichtigt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich um eine rein gesetzesakzessorische Entscheidung aufgrund objektiver Tatsachen; die Planungsbehörde habe keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum. Ein Krankenhaus, das die Voraussetzungen erfülle, habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG – daher einen gebundenen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, was bedeute, dass bereits nach Abschluss der ersten Entscheidungsstufe ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan bestehe, wenn das antragstellende Krankenhaus das Einzige zur Bedarfsdeckung bereitstehende Krankenhaus sei. Nur wenn die erste Stufe ergebe, dass mehrere Krankenhäuser zur Bedarfsdeckung in Betracht kämen, sei sodann auf der zweiten Stufe aus den in Betracht kommenden Krankenhäusern das Geeignetste auszuwählen. Auf der zweiten Stufe habe die Planungsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 KHG unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen, welches der geeigneten Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Randnummer 18 Soweit die Klage die teilweise Anfechtung (Feststellung der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung) umfasse, sei der streitgegenständliche Bescheid bereits formell rechtswidrig, da er an einem Anhörungs- und Begründungsmangel leide. Eine Anhörung nach § 87 Abs. 1 LVwG auf den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2018 sei nicht erfolgt. An einer behördlichen Begründung der Ablehnung fehle es zudem vollständig. Randnummer 19 Das xxx Krankenhaus erfülle zudem die Voraussetzungen des Moduls „Spezialversorgung“ gemäß § 26 Abs. 2 NFS-R, da es aufgrund der Aufgabenzuweisung nach dem PsychHG sowie im Bereich der Palliativversorgung an der Notfallversorgung teilnehme. Das xxx Krankenhaus erfülle die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R und § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R. Es betreibe durch die Palliativeinrichtung eine besondere Einrichtung nach § 17b Abs. 1 Satz 10 HS 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R, die die zur notfallmäßigen Versorgung von Palliativpatienten erforderlichen Strukturen zu jeder Zeit (24 Stunden am Tag über das gesamte Jahr) vorhalte. Die Rettungsdienste einschließlich der Notärzte würden das Krankenhaus der Klägerin in derartig gelagerten Fällen jederzeit und unmittelbar anfahren. Die besondere Einrichtung Palliativmedizin sei für sich betrachtet gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFSR als besondere Einrichtung in der Notfallversorgung im Landeskrankenhausplan auszuweisen. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass es sich um eine besondere Einrichtung in der Notfallversorgung handele und die Einrichtung zu jeder Zeit an der Notfallversorgung teilnehme. Diese Voraussetzungen erfülle die Einrichtung der Palliativmedizin im Krankenhaus der Klägerin. Randnummer 20 Das Krankenhaus der Klägerin sei zudem gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R im Krankenhausplan als Spezialversorger auszuweisen. Im Bereich der Palliativmedizin sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Krankenhaus der Klägerin im Krankenhausplan 2017 selbst die Eigenschaft als Palliativmedizinische Schwerpunkteinheit zugesprochen habe. Anderweitige Versorger, die die Aufgabe des klägerischen Krankenhauses in diesem Bereich übernehmen könnten, gebe es im Kreis Ostholstein nicht. Der Beklagte habe zudem in dem streitgegenständlichen Bescheid die Sondersituation der Geriatrie im Krankenhaus der Klägerin verkannt. Im Bereich der Delirbehandlung sei das xxx Krankenhaus aufgrund des Bescheides des Kreises Ostholstein vom 10. Dezember 2014 zur Aufnahme und Behandlung der nach PsychHG eingewiesenen Patienten verpflichtet; es gebe im Kreis Ostholstein kein anderes Krankenhaus, das ebenfalls nach dem PsychHG tätig werde; das klägerische Krankenhaus sei daher einzigartig und in diesem Bereich zur Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich. Randnummer 21 Weiter sei das Krankenhaus der Klägerin leistungsfähig und verfüge über die erforderlichen Strukturen, um auf den Gebieten Geriatrie und Palliativmedizin eine rund um die Uhr funktionierende Notfallversorgung zu gewährleisten. Es sei zu diesem Zwecke eigens ein ärztlicher und pflegerischer Notfalldienst eingerichtet worden. Randnummer 22 Es handele sich daher um eine gebundene Entscheidung. Mit der planerischen Entscheidung, das xxx Krankenhaus als Fachkrankenhaus mit den Fachgebieten Innere Medizin, Geriatrie und Palliativmedizin auszuweisen, sei zugleich die Feststellung verbunden, dass das Krankenhaus auch zur Deckung eines bestehenden Bedarfs an Notfallleistungen innerhalb dieser Fachrichtungen erforderlich sei. Dies entspreche auch den Zielen des Krankenhausplanes 2017 für das Land Schleswig-Holstein, wonach der Beklagte die Relevanz der notfallmäßigen Versorgung geriatrischer Patienten bereits erkannt habe. Das klägerische Krankenhaus sei zudem das einzige Krankenhaus im Kreis Ostholstein mit einer eigenständigen Palliativstation; insgesamt gebe es im gesamten Bundesland lediglich sieben solcher Einheiten. Mangels anderweitiger vergleichbarer Krankenhäuser sei das Ermessen des Beklagten vorliegend auf Null reduziert und es sei eine gebundene Entscheidung auf der ersten Stufe der Bedarfsprüfung zu treffen. Randnummer 23 Hilfsweise sei der Beklagte zu einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG zu verpflichten. Bei der Auswahlentscheidung sei abzuwägen, welches der geeigneten Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Aus der Verwaltungsakte des Beklagten seien keinerlei Kriterien für die Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Ausweisung als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 NFS-R erkennbar. Die sich aus den Protokollen zu den Sitzungen der Krankenhausplanungsbeteiligten vom 23. November und vom 18. Dezember 2018 ergebenden Ausweisungen anderer Krankenhäuser als Spezialversorger seien nicht nachvollziehbar. Randnummer 24 Der Beklagte stütze seine Entscheidung zudem auf die vermeintlich geringen Notfallzahlen (5 Notfälle von insgesamt 1.843 Fällen), die die Klägerin im Jahr 2017 an das InEK übermittelt habe. Die Klägerin gehe aber von deutlich höheren Notfallzahlen aus und komme daher zu einem erheblichen Anteil an Notfallpatienten. Sie habe den Anteil der Notfallpatienten in der Geriatrie bereits in ihrem Antragsschreiben vom 5. Juni 2018 thematisiert. Dort teilte die Klägerin zu den Demenzpatienten mit akutem Delir mit, dass sie im Jahr 2017 162 Fälle behandelt habe. Diese Patienten seien unmittelbar behandlungsbedürftig gewesen, was die Klägerin in ihrem Antrag ebenfalls bereits angesprochen habe. Auch aus den jährlichen Budgetvereinbarungen werde ersichtlich, dass die Klägerin von einem höheren Anteil an Notfallpatienten ausgegangen sei. Die Budgetvereinbarungen seien dem Beklagten bekannt, da er sie jährlich genehmige. Die unterbliebene Meldung von zahlreichen Notfällen in der Vergangenheit habe seine Ursache in den systembedingt begrenzten Auswahlmöglichkeiten in dem von der Klinik verwendeten EDV-Programm. Die Diskrepanz hinsichtlich der Fallzahlen sei bereits im behördlichen Verfahren erkennbar und dort zu erörtern gewesen. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 der Beklagte wird unter Aufhebung der Ausweisung in Ziff. II. 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 i.V.m. Krankenhaus-Planungsblatt KH-Nr. 5511, Ziff. 3 „Notfallversorgung“ verpflichtet, die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 AG-KHG i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 19. April 2018 ab dem 1. Januar 2019 als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung Schleswig-Holstein auszuweisen. Randnummer 27 Hilfsweise beantragt die Klägerin weiter, Randnummer 28 der Beklagte wird unter Aufhebung der Ausweisung in Ziff. II. 2 Satz 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 i.V.m. Krankenhaus-Planungsblatt KH-Nr. 5511, Ziff. 3 Zeile 1 „Notfallversorgung“ verpflichtet, krankenhausplanerisch festzulegen, dass das xxx Krankenhaus A-Stadt im gestuften System der Notfallversorgung gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 19. April 2018 ab dem 1. Januar 2019 als Spezialversorger ausgewiesen wird. Randnummer 29 Weiter hilfsweise beantragt die Klägerin, Randnummer 30 der Beklagte wird unter Aufhebung der Ausweisung in Ziff. II. 2 Satz 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 i.V.m. Krankenhaus-Planungsblatt KH-Nr. 5511, Ziff. 3 Zeile 1 „Notfallversorgung“ verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2018 auf Ausweisung als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung Schleswig-Holstein gemäß § 4 Abs. 1 KHG i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 19. April 2018 ab dem 1. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Der Beklagte ist der Ansicht, bei der Teilnahme an der strukturierten Notfallversorgung handele es sich um eine planerische Ausweisung, die auf den Vorhaltungen des einzelnen Krankenhauses beruhe. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für das Modell eines Spezialversorgers nicht. Die Gründe hierfür ergäben sich bereits umfassend aus dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid, da „lediglich die Vorhaltungen der Klägerin und ihre gemeldeten Fallzahlen“ für die Entscheidung des Beklagten maßgeblich seien. Randnummer 34 Die Klägerin sei auch keine besondere Einrichtung der Notfallversorgung i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R. Wäre die Klägerin besondere Einrichtung in der Notfallversorgung, könnte sie ihr Budget als besondere Einrichtung gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG nicht nur für die Palliativmedizin mit den Kostenträgern vereinbaren, sondern auch für die Notfallversorgung. Die Klägerin sei jedoch keine besondere Einrichtung nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG für die Notfallversorgung. Die Vorschrift des § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG stelle anders als der § 26 Abs. 2 Nr. 2 der anzuwendenden NFS-R auf eine besondere Vergütung wegen einer Häufung schwerkranker Patienten ab, für die besondere Vorhaltungen nötig und entsprechend zu vergüten seien. Die NFS-R stellten jedoch auf eine Notfallversorgung ab. Es komme daher für die NFS-R auf eine Notfallversorgung der nach §136 c Abs. 3 SGB V sicherzustellenden Leistungsbereiche im Sinne der rettungsdienstlichen Definition an. Aus diesen Erfordernissen ergäben sich die Mindestanforderungen in Form von sicherzustellenden Leistungsbereichen der Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie, und/oder auch Geburtshilfe, und durch das rettungsdienstliche Element das Erfordernis einer Zentralen Notfallaufnahme, um Patienten mit einem unmittelbar auftretenden Behandlungsbedarf aus medizinischen Gründen sofort versorgen zu können, „bei denen also Gefahren für Leib oder Leben oder unzumutbar andauernde Schmerzzustände ohne die Behandlung bestünden“. Die Klägerin stelle nach eigenen Angaben die notfallmäßige Versorgung von Palliativpatienten in der SAPV sicher. Ein ambulantes System, das die Versorgung in der Häuslichkeit ermögliche, sei jedoch in keinem Fall geeignet, die stationäre Notfallversorgung sicherzustellen. Randnummer 35 Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R lägen nicht vor. Dieser eröffne den Krankenhausplanungsbehörden der Länder die Möglichkeit, ihr Planungsermessen auszuüben und die ländereigenen Besonderheiten der Krankenhauslandschaft dadurch zu berücksichtigen, dass sie in eng begrenzten Ausnahmefällen Krankenhäuser, die aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen seien, oder Krankenhäuser ohne Sicherstellungszuschlag, die nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich seien und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an der Notfallversorgung teilnähmen, als Spezialversorger auszuweisen. Aufgrund dessen habe der Beklagte nach Auswertung der erhaltenen Kriterien der einzelnen Krankenhäuser nach dem 6. Juni 2018 in der Beteiligtenrunde am 23. November 2018 festgelegt, welche Krankenhäuser als Spezialversorger ausgewiesen würden. Es handele sich dabei um eine rein krankenhausplanerische Entscheidung. Das Krankenhaus der Klägerin sei für die strukturierte Notfallversorgung in ihrer Region nicht erforderlich. Sie übe in der Region des Kreises Ostholstein keine allgemeine Notfallversorgung aus, sondern sei eine Fachklinik, in die Patienten geplant zur Behandlung aus den genannten Fachgebieten aufgenommen, beziehungsweise aus den umliegenden Krankenhäusern verlegt würden. Die spezifischen Aufgaben der Notfallversorgung seien von dem gemeinsamen Bundesausschuss in § 27 NFS-R für die Schlaganfallversorgung und in § 28 NFS-R für die Herzinfarktversorgung abschließend festgelegt und die besonderen Anforderungen hieran aufgelistet worden. Es seien eben diese die spezifischen Notfallversorger, die für die Notfallversorgung unverzichtbar seien. Randnummer 36 Das Krankenhaus der Klägerin sei für die Notfallversorgung verzichtbar. Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides und den darin enthaltenen Festlegungen seien die Fallzahlen der Klägerin aus dem Jahr 2017. Die Klägerin habe in dem betreffenden Jahr lediglich fünf Fälle von insgesamt 1.843 Fällen als stationären Notfall verschlüsselt an das InEK übermittelt. Aus diesen fünf Notfällen lasse sich keine Erforderlichkeit für die Notfallversorgung der Bevölkerung in Ostholstein herleiten. Würde die Versorgungslandschaft der Region bei Wegfall der Klägerin betrachtet, entstünde keine Versorgungslücke in der Notfallversorgung. Die Patienten der Klägerin würden hinreichend in den Grund- und Regelversorgern im Umkreis versorgt werden. Die von der Klägerin an das InEK übermittelten Zahlen seien dem Beklagten unmittelbar gemeldet worden und hätten auch keinen Anlass zur Überprüfung geboten. Aus den gemeldeten Aufnahmeanlässen lasse sich ableiten, dass die weitaus meisten Patienten des xxx Krankenhauses im Rahmen einer sogenannten Verlegung eingeliefert würden. Dabei würde die überwiegende Anzahl der Patienten (90%) erst in das Krankenhaus der Klägerin verlegt werden, nachdem sie zuvor über 24 Stunden in einem anderen Krankenhaus behandelt worden seien. Diese Verlegungsfälle unterfielen nicht der Notfalldefinition des Bundessozialgerichts. Allein auf die weitere Behandlungsbedürftigkeit abzustellen und damit einen Notfall zu begründen, greife zu kurz. Wenn allein die Behandlungsbedürftigkeit einen Notfall begründe, bestünde die gesamte Krankenhausversorgung aus Notfallversorgung. Randnummer 37 Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R enthalte entgegen des klägerischen Vortrages keine Anspruchsgrundlage auf Ausweisung als Spezialversorger, sondern das Recht der Länder, die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern mit dem Instrument der Planung zu verwirklichen. Wäre § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R als Anspruchsgrundlage gedacht, könnte das betreffende Krankenhaus, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, die entgeltrechtlichen Folgen direkt mit den Vertragspartnern nach § 11 KHEntgG verhandeln und es bedürfte keiner Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde. So sei es bei den spezifischen Aufgaben nach §§ 27, 28 NFS-R und auch bei den einzelnen Stufen des Notfallstufenkonzeptes normiert. Bei der Spezialversorgerregelung i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R komme es aber darauf an, dass die Landesplanungsbehörden die jeweiligen Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung kennen und diesen durch die entsprechenden Versorgungsbedingungen Rechnung tragen würden und somit Planungsentscheidungen träfen. Eine Ausweisung als Spezialversorger komme bereits nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 NFS-R nur in „eng begrenzten Ausnahmefällen“ in Betracht. Aus §§ 27, 28 NFS-R lasse sich ableiten, dass die vorgehaltene Versorgungsstruktur speziell auf die Behandlung bestimmter Notfallarten ausgerichtet sein müsse. Sei die Möglichkeit zur Versorgung von Notfallpatienten hingegen nur „Reflexwirkung“ aus der Ausweisung als Fachklinik und würden Behandlungseinrichtungen nicht nur aufgrund eines krankenhausplanerischen Bedarfs speziell für die Behandlung von Notfällen vorgehalten, sei § 26 Abs. 3 Nr. 3, Alt. 1 NFSR nicht anwendbar. Der Anwendungsbereich sei erst eröffnet, wenn das Krankenhaus als Spezialversorger krankenhausplanerisch spezifische Aufgaben der Notfallversorgung übernehme, die durch die allgemeine Notfallversorgung (gestufte Notfallversorgung) nicht substituiert werden könnten (insbesondere, weil besondere Apparaturen, Fachpersonal usw. gerade für die Notfallversorgung vorgehalten werden müssten). Die Klägerin sei auch insgesamt nicht für die Notfallversorgung unabkömmlich (§ 26 Abs. 2 Nr. 3, Alt. 2 NFS-R). Maßstab für die Unabkömmlichkeit sei nicht – wie die Klägerin vorgetragen habe – die Versorgung im jeweiligen Fachgebiet, sondern die Notfallversorgung allgemein. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 3, Alt. 2 NFS-R solle eingreifen, wenn die Notfallversorgung gefährdet sei und die Finanzierung des Krankenhauses nicht auf anderem Wege abgedeckt werden könne, wie etwa durch Sicherstellungszuschläge. Da unstreitig im Kreis Ostholstein zwei Krankenhäuser der allgemeinen Notfallversorgung existierten, bestehe kein Bedarf für die Ausweisung eines zusätzlichen Spezialversorgers. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 40 Die Klage ist zulässig. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft. Der auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung gerichtete zweite Hilfsantrag ist in dem Hauptantrag auf Verpflichtung bereits als Minus mit enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 – 3 C 28/13 –, BVerwGE 151, 313-325, Rn. 29; Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15/95 –, juris, Rn. 31). Randnummer 41 Die Klägerin ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Die vorliegend streitgegenständlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 1 und Alt. 2 NFS-R vermitteln der Klägerin – in unterschiedlichem Umfang – eigene subjektive Rechte. Randnummer 42 Maßstab für die Annahme subjektiver öffentlicher Rechte ist die sog. Schutznormlehre. Diese überlässt es – vorbehaltlich unmittelbar verfassungsrechtlich begründeter Rechte – dem Gesetz zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen einer Person ein Recht zusteht und welchen Inhalt und Umfang es hat, gibt aber Kriterien dafür an, nach welchen Voraussetzungen bei Fehlen ausdrücklicher normativer Aussagen über Bestand und Reichweite subjektiver Rechte aufgrund einer Rechtsnorm zu entscheiden ist ( Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, VwVfG, § 40, Rn. 132, 133). Ein subjektives öffentliches Recht ergibt sich nach der Schutznormlehre aus einer objektiv-rechtlichen Bestimmung des Öffentlichen Rechts, die für den Betroffenen günstige Rechtswirkungen entfaltet, indem sie zumindest auch den Zweck hat, den Betroffenen zu begünstigen und nicht nur öffentlichen Interessen zu dienen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 5 CN 1.18 –, Rn. 19, juris; Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, VwVfG, § 40, Rn, 132, 133). Randnummer 43 Ob eine auf öffentliche Belange abstellende Norm den von der Entscheidung faktisch Betroffenen überhaupt eigene Rechte einräumt, ist für jedes Gesetz besonders festzustellen. Dient die Norm nicht zugleich auch dem Schutz des Einzelnen, darf dieser noch nicht einmal eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen (VG Bremen, Beschluss vom 11. August 2023 – 6 V 1454/23 –, Rn. 10, juris). Zwischen den Fällen, in denen der Betroffene das Recht hat, Rechts-, Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler der Behörde gerichtlich beanstanden zu lassen, und dem Ausschluss jeglicher Antrags- bzw. Klagebefugnis sind die Konstellationen einzuordnen, in denen der Betroffene immerhin, aber auch nur, die Willkürfreiheit einer ansonsten nur im öffentlichen Interesse liegenden Entscheidung der Behörde rügen lassen darf (VG Bremen, Beschluss vom 11. August 2023, a.a.O.). Randnummer 44 Gemessen an diesen Maßstäben, ergeben sich für die Klägerin aus § 26 Abs. 2 NFS-R subjektive Rechte. Randnummer 45 Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBl. 2015 I, S. 2229 ff.) gab der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in § 136c Abs. 4 SGB V auf, ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung, zu beschließen. Diesem gesetzlichen Auftrag ist der G-BA durch den Erlass der NFS-R am 19. April 2018 nachgekommen. Die NFS-R, die ausweislich der Gesetzesbegründung normsetzenden Charakter haben (vgl. BT-Drs. 18/5372, S. 91 f.), wobei sie im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehen, setzen unmittelbare Vorgaben des parlamentarischen Gesetzgebers um (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 24. November 2022 – M 15 K 22.937 –, Rn. 26, juris). Randnummer 46 Nach § 3 NFS-R wird die Notfallversorgung durch die Krankenhäuser hinsichtlich Art und Umfang der Notfallvorhaltungen in die drei Stufen Basisnotfallversorgung, Erweiterte Notfallversorgung und Umfassende Notfallversorgung gegliedert. Für die einzelnen Stufen hat der G-BA Anforderungen festgesetzt. Krankenhäuser, die die Anforderungen einer Stufe erfüllen und an der Notfallversorgung teilnehmen, erhalten Zuschläge bei der Vergütung. Dagegen müssen Krankenhäuser, die die Anforderungen an die Basisversorgung nicht erfüllen, Abschläge hinnehmen. Nach §§ 23 ff. NFS-R können Krankenhäuser einer der genannten Stufen zugeordnet werden, wenn sie an einer speziellen Notfallversorgung teilnehmen. Nach § 26 NFS-R (Modul Spezialversorgung) müssen Krankenhäuser, die die Voraussetzungen des Moduls Spezialversorgung erfüllen und an der Notfallversorgung teilnehmen, ebenfalls keine Abschläge hinnehmen. Die Nichterfüllung der Modulanforderung führt daher – ebenso wie bei den übrigen Modulen – zur Nichtteilnahme an der Notfallversorgung mit entsprechenden Vergütungsabschlägen, § 3 Abs. 2 Satz 1 NFS-R ( Harney, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, G-BA, 1. Aufl., § 26 NFS-R; Stand: 2. Juni 2020, Rn. 3) Randnummer 47 Nach § 26 Abs. 2 NFS-R erfüllen folgende Krankenhäuser oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Moduls Spezialversorgung: Randnummer 48 1. Krankenhäuser und selbstständig gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind, Randnummer 49 2. besondere Einrichtungen gemäß § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG, sofern sie im Landeskrankenhausplan als besondere Einrichtungen in der Notfallversorgung ausgewiesen sind und zu jeder Zeit an der Notfallversorgung teilnehmen, Randnummer 50 3. in eng begrenzten Ausnahmefällen Krankenhäuser, die aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen sind, oder Krankenhäuser ohne Sicherstellungszuschlag, die nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich sind und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an der Notfallversorgung teilnehmen. Randnummer 51 Ausweislich der Begründung des G-BA zu dem Modul der speziellen Notfallversorgung (§§ 26 bis 28 NFS-R) wurde dieses Modul geschaffen „um einerseits die Teilnahme von notfallrelevanten Spezialversorgern (Überregionale Traumazentren, selbständige Kinderkliniken) an dem gestuften System von Notfallstrukturen anzuerkennen, die die allgemeinen Notfallstufen nicht erfüllen, weil sie nicht alle der dort geforderten Fachabteilungen vorhalten, und andererseits Einrichtungen, die an dem gestuften System von Notfallstrukturen teilnehmen, deren Vorhaltungen aber bereits über andere Finanzierungsinstrumente finanziert werden (psychiatrische Krankenhäuser, besondere Einrichtungen) von einem Abschlag zu befreien.“ Grundlegendes Ziel des Moduls ist die Sicherstellung einer funktionierenden Notfallversorgung durch Einordnung bestimmter Einrichtungen bzw. Krankenhäuser als Spezialversorger, obwohl diese die Voraussetzungen der gestuften Notfallversorgung nicht erfüllen. Randnummer 52 Eine – wie hier – große Bedeutung der öffentlichen Interessen schließt aber einen konkurrierenden Individualbegünstigungs(neben)zweck nicht aus; es genügt, wenn die Behörde nach dem Gesetz auch rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen hat; im Zweifel ist der grundrechtsfreundlichen Interpretation der Vorzug zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 2 BvR 483/95 –, Rn. 86, juris; Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, VwVfG, § 40, Rn. 139). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ermessensvorschriften ist ein solches Nebeneinander von Schutzzwecken selbst dann möglich, wenn für das Ermessen allein das staatliche Interesse maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 1 C 44.84 –, Rn. 20, juris; vgl. auch Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, VwVfG, § 40, Rn. 140). Bei den Regelungen des § 26 Abs. 2 NFS-R handelt es sich um Vorschriften, die der Krankenhausplanungsbehörde einen Beurteilungsspielraum einräumen. Vorliegend dienen diese Vorschriften neben dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer funktionierenden Notfallversorgung, aber – zumindest auch – dem wirtschaftlichen Interesse der Krankenhäuser, von den Abschlagszahlungen befreit und dadurch budgetneutral gestellt zu werden, sodass die Klägerin bereits aus diesem Grund für sich daraus subjektive Rechte herleiten kann. Randnummer 53 Die Klage ist, soweit sie auf Neubescheidung gerichtet ist, begründet. Randnummer 54 Hinsichtlich § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 1 und 2 NFS-R steht der Klägerin mangels Spruchreife zwar kein Anspruch auf Ausweisung ihres Krankenhauses als Krankenhaus der Spezialversorgung zu (dazu unter 1). Sie hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 1 und Alt. 2 NFS-R (dazu unter 2.). Randnummer 55 1. Soweit sich der auf Vornahme gerichtete Verpflichtungsantrag auf Ausweisung als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 (dazu unter a), § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 (dazu unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.