Berufsunfähigkeitsversicherung: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung durch Verschweigen wiederkehrender Kopfschmerzen nach einem Busunfall; Wissenzurechnung des Versicherungsmaklers Leitsatz 1. Die Verletzung der Anzeigepflicht (§ 19 Abs. 1 VVG) setzt voraus, dass nach den vom Versicherungsnehmer verschwiegenen Umständen in Textform gefragt worden ist. Soweit eine Frage unterschiedlich verstanden werden kann, braucht der Versicherungsnehmer nur das anzugeben, wonach zweifellos gefragt ist. (Rn.32) 2. Wird im Antrag für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Kopfschmerzen mit einer „Häufigkeit von mehr als 2 x pro Monat“ gefragt, stellt die Annahme des Versicherungsnehmers, einmalig in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten aufgetretener und dann folgenlos abgeklungener Kopfschmerz brauche (in Ermangelung einer chronischen Natur) nicht angegeben zu werden, jedenfalls keine grob fahrlässige Fehleinschätzung der Gefahrerheblichkeit dar. (Rn.32) 3. Der vom Versicherungsnehmer beauftragte Makler, der dem Versicherungsnehmer bei der Ausfüllung des Versicherungsantrags behilflich ist, ist nicht Wissenserklärungsvertreter, dessen Erklärungen dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, wenn er den Antrag auf Abschluss der Versicherung neben dem Versicherungsnehmer mitunterschreibt. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, 17. Mai 2022, 5 O 113/21 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Mai 2022 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der durch die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2020 gegenüber der Klägerin erklärte Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam ist und der Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.010,11 € zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Randnummer 2 Die 1989 geborene Klägerin beantragte am 5. Dezember 2013 über den Versicherungsmakler bei der Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die zum 1. Januar 2014 abgeschlossen wurde (Versicherungsschein, Anlage K 1 im Anlagenband). Die im Antrag gestellten Fragen, ob sie in den letzten 5 Jahren Erkrankungen, Gesundheits- oder Funktionsstörungen gehabt habe, aufgrund derer sie in Behandlung gewesen sei, sind sämtlich mit „nein“ beantwortet, so auch die Fragen in Ziff. 6.9. und 6.12. des Antragsformulars (Anlage K 3, Anlagenband, 51/97), die wie folgt lauten: Randnummer 3 Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 5 Jahren Erkrankungen, Gesundheits- oder Funktionsstörungen, aufgrund derer Sie in Behandlung waren (zB. bei Ärzten, Heilpraktikern, Psychologen/Psychotherapeuten) bzw. Medikamente (mehr als 1x wöchentlich) einnehmen mussten, wegen: Randnummer 4 [...] Randnummer 5 6.9. Kopfschmerzen (Schmerzdauer > 5 Stunden täglich, Häufigkeit > 2 x pro Monat) oder Migräne Randnummer 6 [...] Randnummer 7 6.12. der Knochen, Gelenke, Muskeln, Bänder oder Sehnen (z.B. Bewegungseinschränkungen, Schmerzen, Arthritis, rheumatische Beschwerden, Verschleiß, Frakturen, Knieverletzungen, Beinverkürzungen, Bänderverletzungen, Hüftfehlstellungen, Schulter-Arm-Syndrom? Randnummer 8 Mit der Übersendung der Vertragsunterlagen erhielt die Klägerin eine „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ (Anlage K1, Seiten 7, 8). Randnummer 9 Die Klägerin hatte am 27. Oktober 2010 als Fahrgast in einem Bus einen Unfall erlitten, aufgrund dessen sie sich wegen Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit noch am selben Tag bei dem Durchgangsarzt vorstellte, der am 27. Oktober 2010 zur Erstdiagnose einer HWS-Distorsion Folgendes ausführte (Arztbericht, Anlagenkonvolut K 11): Randnummer 10 „Die UV klagt [sic] Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit, keine äußeren Verletzungen erkennbar, keine Amnesie, UV allseits orientiert, regelrechte Pupillenreaktion auf L/C, regelrechte Bulbusmotilität, die paravertebrale Nackenmuskulatur ist leicht verspannt, die Kopfdrehbewegung ist beidseitig endgradig schmerzhaft... Empfehlung von Schonung und lokaler Wärmeanwendung“. Randnummer 11 Die zu der Zeit als Pharmazeutisch-Technische Assistentin in einer Apotheke beschäftigte Klägerin war infolge des Unfalls bis zum 13. November 2010 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im Bericht zur Nachuntersuchung vom 13. Dezember 2010 (ebenfalls Anlagenkonvolut K 11) wird insoweit festgestellt: „Kopfrotation frei, Nackenmuskulatur nicht verspannt“. Zu der Zeit klagte die Klägerin allerdings weiterhin über fortbestehende Kopfschmerzen, die sie vor dem Unfall nicht gehabt habe. Wegen der Kopfschmerzen hatte bei der Nachuntersuchung eine MRT-Untersuchung empfohlen; spätestens seit Januar 2011 war die Klägerin wieder beschwerdefrei. Randnummer 12 Am 9. Juli 2017 erlitt die Klägerin eine zerebrale Sinusvenenthrombose, aufgrund derer sie zunächst arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Verschiedene Versuche, sie wieder in ihren Beruf als pharmazeutisch-technische Assistentin einzugliedern, scheiterten. Die Klägerin leidet seither an kognitiven Einschränkungen und ist in ihrer Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Seit dem 9. Juli 2017 ist sie arbeitsunfähig. Randnummer 13 Am 3. März 2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Leistungsantrag. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 15. Juni 2020 ergänzende Angaben zum Versicherungsantrag bei der Klägerin an. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen einer Anzeigepflichtverletzung (Anlage K 10). Als Begründung gab sie u.a. an, davon auszugehen, dass die Klägerin bereits im Jahr 2007 einen Busunfall erlitten habe und seitdem wiederkehrend wegen anhaltender Kopfschmerzen auch schon im Jahr 2009 in ärztlicher Behandlung gewesen und zeitweise krankgeschrieben worden sei. Zudem leide die Klägerin auch an Rückenbeschwerden, nämlich einer Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Leistungsantrag weiter geprüft werde. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 12. August 2020 legitimierte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten. Nach Schriftverkehr und Fristsetzungen bezüglich des Leistungsanspruchs teilte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 2021 mit, ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Randnummer 15 Mit ihrer am 23. April 2021 erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der seitens der Beklagten erklärte Rücktritt von der Berufsunfähigkeit ihr gegenüber unwirksam sei und der Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortbestehe, weiter die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von insgesamt 45.000,- € für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2020, die Verurteilung der Beklagten, ihr ab dem 1. August 2017 bis zum 1. April 2021 gezahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.448,10 € zu erstatten, an sie ab dem 1. Mai 2021 bis zum Ablauf der Versicherung am 1. Januar 2052 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit jährlich 12.000,- € zu zahlen, ihr Auskunft über die Höhe der Überschussbeteiligung zu erteilen, die ab Leistungsbezug zu einer höheren Rente (Bonusrente) führe, ihr vom 1. Mai 2021 an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge von derzeit 105,51 € zu gewähren, sowie die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.010,11 € zu zahlen. Randnummer 16 Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2022 ihre Leistungspflicht anerkannt, aber an dem Rücktritt festgehalten hatte, hat die Klägerin die Anträge aus der Klageschrift zu den Ziffern 2 bis 6 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostentragung angeschlossen und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Randnummer 17 Die Klägerin hat - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - behauptet, dass sie den Unfall aus dem Jahr 2010 gegenüber dem Versicherungsmakler, der mit ihr den Antrag aufgenommen habe, offengelegt habe. Sie habe zugleich erklärt, seit dem Jahreswechsel 2010/2011 beschwerdefrei zu sein, weshalb der Versicherungsmakler ihr erklärt habe, dass sie dies dann auch nicht anzugeben brauche. Im Jahr 2007 habe es keinen Unfall gegeben, der Irrtum müsse auf einer Falschaufzeichnung bei ihrem Arzt beruhen. Randnummer 18 Dem hat sich die Beklagte entgegengestellt. Nachdem sie ursprünglich wegen eines falschen Datums in einem Arztbericht noch von einem weiteren Vorfall im Jahr 2007 ausgegangen war, ist sie nach Korrektur des Sachverhalts bei der Auffassung geblieben, dass es sich bei dem Busunfall aus dem Jahr 2010 und den danach folgenden ärztlichen Behandlungen um einen offenbarungspflichtigen Vorfall gehandelt habe. Wären die Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß von der Klägerin beantwortet worden, wäre die Beklagte bei der Risikoprüfung zu einem vollständig abweichenden Ergebnis gekommen. Sie hätte mit der Klägerin die Berufsunfähigkeitsversicherung wegen der anhaltenden Kopfschmerzen nur mit einem Risikozuschlag in Höhe von 25% abgeschlossen. Die Rückenbeschwerden hätten zu einem Leistungsausschluss für Wirbelsäulenerkrankungen geführt. Randnummer 19 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.010,11 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen; die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils hat es der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 19 Abs. 2 VVG berechtigt gewesen, von dem Versicherungsvertrag zurückzutreten. Die Klägerin habe die Fragen zur ärztlichen Untersuchung und Behandlung wegen Beschwerden in den letzten fünf Jahren falsch beantwortet. Angesichts des erlittenen Unfalls und der danach bestehenden Arbeitsunfähigkeit für 14 Tage, der mehrfachen Vorstellung bei Fachärzten und der Durchführung einer MRT-Untersuchung habe es sich um eine mitteilungspflichtige, in dem Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung ausdrücklich abgefragte Tatsache gehandelt. Unerheblich sei dabei, ob die Klägerin bereits seit dem Jahreswechsel 2010/2011 beschwerdefrei gewesen sei. Ebenfalls unerheblich sei es, wenn die Klägerin gegenüber dem Versicherungsmakler den Unfall offengelegt und dieser ihr mitgeteilt habe, dass sie diesen nicht angeben müsse. Der Versicherungsmakler sei nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern von der Klägerin beauftragte Hilfsperson, dessen Verhalten die Klägerin sich gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsse. Es sei zugrunde zu legen, dass dem Zeugen als Versicherungsmakler die Bedeutung der richtigen und vollständigen Beantwortung der Gesundheitstragen bekannt gewesen sei, so dass die fehlende Angabe der Behandlungen im Jahr 2010 zumindest auf bedingtem Vorsatz beruht habe. Randnummer 20 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortbestands des Vertrages weiterverfolgt. Randnummer 21 Das Landgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag unberücksichtigt gelassen, denn sie habe mit Schriftsatz vom 10. September 2021 vorgetragen, dass sie zwar einen Unfall erlitten und sich zur Abklärung in eine ärztliche Untersuchung gegeben habe, die Untersuchung aber keinen neurologischen Befund ergeben habe und eine ärztliche (Heil)- Behandlung nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Vortrag sei auch nicht bestritten worden. Auf dieser Grundlage sei unter Berücksichtigung angeführter obergerichtlicher Rechtsprechung von einem nicht anzeigepflichtigen Umstand auszugehen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der durch die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2020 gegenüber der Klägerin erklärte Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam ist und der Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte meint weiterhin, zum Rücktritt berechtigt gewesen zu sein. Bei den langfristigen HWS-Beschwerden und mindestens zweimonatigen Kopfschmerzen habe es sich um eine mitteilungspflichtige Erkrankung gehandelt. Aus dem Schreiben des Neurologen vom 12. November 2010 (Anlage B 1), ergebe sich auch nicht, dass es keinen neurologischen Befund gegeben habe, vielmehr besage es, dass die Klägerin auch am 8. November 2010, mithin 8 Tage nach dem Unfall über „anhaltende vom Nacken nach vorne ziehende Cephalgien“ geklagt habe. Kopfschmerzen habe die Klägerin auch in einer Untersuchung am 20. Dezember 2010 (Anlage K 11) noch gehabt. Aus der Anlage K 10 folge, dass die Klägerin wegen der HWS-Distorsion noch am 18. Mai 2011 in Behandlung gewesen sei. Von einer Bagatellerkrankung könne keine Rede sein. Soweit die Gesundheitsstörungen der Klägerin auch keine dauerhaften seien, sei im Antrag mit seinen erkennbar weit gefassten Begriffen ausdrücklich auch nach vorübergehenden Beeinträchtigungen gefragt worden. Würden die Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß von der Klägerin beantwortet worden sein, hätte sei die Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit einem Risikozuschlag in Höhe von 25% abgeschlossen und einen Leistungsausschluss für Wirbelsäulenerkrankungen vereinbart. II. Randnummer 27 Die zulässige Berufung hat Erfolg. Randnummer 28 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Fortbestands der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Vertrag ist durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 23. Juli 2020 nicht wirksam gemäß § 19 Abs. 2 VVG beendet worden, da es jedenfalls an einer mindestens grobfahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht fehlt (§ 19 Abs. 3 VVG) und die Beklagte überdies selbst geltend macht, den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen zu haben (§ 19 Abs. 4 S. 1 VVG). 1. Randnummer 29 Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Klägerin eine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt hat, weil das Rücktrittsrecht der Beklagten jedenfalls nach § 19 Abs. 3 VVG mangels grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
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