(analog) Klage bei dem an seinem Unternehmenssitz ansässigen Gericht erheben. (Rn.26) (Rn.27) (Rn.30) 2. Das Unternehmen kann in diesen Fällen auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1
(analog) Klage bei dem am Sitz des Kfz-Händlers ansässigen Gericht erheben. (Rn.40) (Rn.41) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
jedenfalls aber in analoger Anwendung der Vorschrift örtlich zuständig. In der Sache behauptet sie, das Ersatzfahrzeug habe sie angemietet, um Kundenaufträge auch bis zur Lieferung des bestellten Ersatzfahrzeugs wahrnehmen zu können. Letzteres sei bislang nicht geliefert worden. Weiter meint sie, ihr stehe ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu, nachdem diese es schuldhaft versäumt habe, die Reparaturkosten zu begleichen. Auf die Überschreitung der Inspektionsintervalle komme es nicht an. Der Leistungsausschluss in § 4 der Garantiebedingungen sei unwirksam. Zudem gebe es keine vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Wartungsintervalle und außerdem sei die rechtzeitige Wartung stets nur an der Auslastung der M-B-Werkstätten gescheitert. Jedenfalls sei die Intervallüberschreitung für den Motorschaden nicht mitursächlich geworden. Schließlich habe sie ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte auch zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet sei, da nicht absehbar sei, wie lange die Klägerin noch auf die Anmietung des Ersatzfahrzeugs angewiesen sei. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14
auf den Garantievertrag weder direkt noch analog anwendbar sei. Zudem sei sie berechtigt gewesen, die Regulierung zu verweigern, nachdem die Klägerin gegen § 4a der Garantiebedingungen verstoßen und die Inspektionsintervalle überschritten habe. Inspektionsintervalle ergäben sich einerseits aus der Betriebsanleitung des Fahrzeugs und andererseits aus der Anzeige des Bordcomputers. Außerdem sei diese auch ersichtlich aus dem digitalen Servicebericht, den die Werkstatt dem Kunden nach jeder Inspektion übergebe. Mit Nichtwissen erklärt sich die Beklagte zu dem Umstand, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Inspektionstermine bei einer Vertragswerkstatt zu vereinbaren. Hierfür sowie für den Umstand, dass der Verstoß gegen die Wartungsvorgaben des Herstellers für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen ist, sei die Klägerin zudem darlegungs- und beweisbelastet. Schließlich sehe § 6 Nr. 2 der Garantiebedingungen vor, dass Garantieleistungen nur zu erbringen seien, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden sei. Mit Nichtwissen erklärt sich die Beklagte zudem dazu, dass die von der Klägerin vorgelegte Leasingabrechnung ordnungsgemäß und die bestmögliche Verwertung des Fahrzeugs erfolgt sei. Randnummer 19 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.04.2023 (Bl. 45 ff. d.A.) die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben. Mit Beschluss vom 06.07.2023 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sein dürfte und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt (Bl. 67 ff. d.A.). Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.07.2023 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Lübeck beantragt (Bl. 75 d.A.). Mit Verfügung vom 27.07.2023 hat das Gericht die Klägerin daraufhin darauf aufmerksam gemacht, dass ausgehend vom Hinweisbeschluss vom 06.07.2023 auch das Landgericht Lübeck örtlich nicht zuständig sein dürfte (Bl. 79 d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.08.2023 hat die Klägerin daraufhin an ihrem Antrag und ihrer Rechtsauffassung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck festgehalten, weil sie einer versicherten Person gleichzustellen sei (Bl. 83 f. d.A.). In der Terminsverfügung vom 31.08.2023 (Bl. 85 ff. d.A.) hat das Gericht dann vorsorglich darauf hingewiesen, dass es den Vortrag der Klägerin dergestalt versteht, dass diese nur mit einer Verweisung an das Landgericht Lübeck einverstanden wäre und dass dies es dem Landgericht Flensburg nicht erlauben würde, den Rechtsstreit gleichwohl an das Landgericht Stuttgart zu verweisen. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass die Klage dann gegebenenfalls durch Prozessurteil abgewiesen werden müsste. Randnummer 20 In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2023 hat die Klägerin den Verweisungsantrag an das Landgericht Lübeck aufrechterhalten sowie die Anträge aus der Klageschrift vom 14.03.2023 (Bl. 1 ff. d.A.) gestellt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts die Abweisung der Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, beantragt (Bl. 112 d.A.). Randnummer 21 Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht sodann den Übergang ins schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen, Schriftsatzfrist bis zum 18.12.2023 bestimmt und Verkündungstermin auf den 28.12.2023 anberaumt (Bl. 112 d.A.). Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage ist bereits unzulässig. Randnummer 23 Es fehlt an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg für die Entscheidung über die Klageanträge (hierzu 1.). Randnummer 24 Auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten vom 26.04.2023 und einen entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 06.07.2023 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.07.2023 daraufhin zwar die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Lübeck beantragt, welches für die Entscheidung jedoch ebenfalls unzuständig ist (hierzu 2.). Auf den Verweisungsantrag zum Landgericht Lübeck konnte der Rechtsstreit auch nicht an das nach §§ 12, 17 ZPO zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen werden (hierzu 3.). 1. Randnummer 25 Das Landgericht Flensburg ist örtlich nicht zuständig. a. Randnummer 26 Insbesondere greift hier nicht der Gerichtsstand aus § 215 Abs. 1 S. 1
. Hiernach ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Randnummer 27 In direkter Anwendung ergibt sich aus § 215 Abs. 1 S. 1
jedenfalls bereits deshalb kein Gerichtsstand beim Landgericht Flensburg, weil der Sitz der Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrags, der „M-B AG“, in Stuttgart oder im Hinblick auf die „M-B AG, Niederlassung Lübeck“ in Lübeck und damit im Gerichtsbezirk der dortigen Landgerichte, jedenfalls aber nicht im Landgerichtsbezirk Flensburg liegt. Randnummer 28 Auch aus einer analogen Anwendung des § 215 Abs. 1 S. 1
folgt hier indes kein örtlicher Gerichtsstand beim Landgericht Flensburg. Randnummer 29 Für Klagen aus einem Versicherungsvertrag, die nicht vom Versicherungsnehmer erhoben werden, ist zum einen in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und wenn ja welche vom Versicherungsnehmer verschiedenen Dritten sich auf § 215
berufen können. Des Weiteren wird - die Einbeziehung Dritter vorausgesetzt - unterschiedlich beurteilt, ob der Dritte die Klage dann am Sitz des Versicherungsnehmers oder an seinem eigenen Wohn- oder Geschäftssitz erheben kann (zum jeweiligen Meinungsbild statt vieler Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2017,
15 ff.). Nach diesen Maßstäben kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich die Klägerin als Dritte auf § 215 Abs. 1 S. 1
analog berufen kann, da sie jedenfalls nicht an ihrem eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitz Klage erheben könnte. Randnummer 30 Denn auch bei Einbeziehung Dritter in den Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 S. 1
ist nach zutreffender, wohl überwiegender Auffassung für den Dritten ein Gerichtsstand allenfalls am Sitz des Versicherungsnehmers, nicht aber des Dritten selbst begründet (LG Cottbus BeckRS 2011, 27578; LG Limburg VersR 2012, 889 f.; LG Potsdam BeckRS 2017, 129701; LG Kleve r+s 2018, 684; Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2017,
16; Bruck/Möller/Brand § 215 Rn. 17; Bruck/Möller/Johannsen B § 21 AFB 2008/2010 Rn. 4; HK-
/Muschner § 215 Rn. 12; Looschelders/Pohlmann/Wolf § 215 Rn. 6; FAKomm-VersR/Krahe § 215 Rn. 10; Looschelders, FS Fenyves, 2013, 633, 655; a.A. demgegenüber OLG Oldenburg NJW 2012, 2894, 2895 (für Verbraucher); LG Stuttgart NJW 2014, 213). Eine Analogie dergestalt, dass Dritte an ihrem eigenen Sitzgericht Klagen können, dürfte nicht zu begründen sein. Randnummer 31 Für das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke spricht zunächst der ausdrückliche Wortlaut des § 215 Abs. 1 S. 1
, der ausschließlich auf den „Versicherungsnehmer“ abstellt. Dem Gesetzgeber ist der Unterschied zwischen Versicherungsnehmern und Versicherten/Bezugsberechtigen/Dritten geläufig. Insbesondere im Hinblick auf den abweichenden Wortlaut der besonderen Gerichtsstände für Versicherungssachen in Art. 11-14 EuGVVO (bzw. Art. 9-12 EuGVVO a.F.), die z.B. ausdrücklich Versicherungsnehmer und Versicherte nennen, kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe diesen Unterschied bei § 215
verkannt (zutreffend LG Kleve r+s 2018, 684). Da eine Zuständigkeit am Sitz des Klägers zudem eine Ausnahme vom zivilprozessualen Grundsatz „actor sequitur forum rei“ darstellt, muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, einen Klägergerichtsstand am Wohnsitz weiterer Beteiligter neben dem Versicherungsnehmer einzuführen (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2017,
N). Zudem leitet der Dritte seine Rechtsposition stets von der des Versicherungsnehmers ab, sodass es auch sachgerecht ist, dass er am Sitz des Versicherungsnehmers, aber nicht an seinem eigenen Sitz Klage erheben kann (LG Kleve r+s 2018, 684). Randnummer 32 Das ist im hiesigen Fall auch deshalb angemessen, weil durch § 215 Abs. 1
der prozessuale Rechtsschutz des Verbrauchers gestärkt werden soll (Begr. RegE, BT-Dr 16/3945, S. 117; hierzu auch OLG Oldenburg NJW 2012, 2894, 2895). Allenfalls ließe es sich daher erwägen, Dritten einen Klägergerichtsstand an ihrem Wohnort zuzubilligen, wenn sie Verbraucher sind (so OLG Oldenburg NJW 2012, 2894, 2895). Hier ist die hiesige Klägerin im Zuge des zugrundeliegenden Gebrauchtwagenkaufs aber als Unternehmerin tätig geworden, da der Gebrauchtwagenkauf der gewerblichen Sphäre der Klägerin diente. Randnummer 33 Soweit die Klägerin zudem auf BGH, Urteil vom 08.11.2017, IV ZR 551/15, r+s 2018, 54, Rn. 13 verweist, folgt hieraus nicht anderes. Dort hat der BGH lediglich entschieden, dass eine juristische Person als Versicherungsnehmerin sich auf § 215 Abs. 1 S. 1
berufen kann. Nicht Gegenstand der Entscheidung war, ob sich Dritte (gleich ob als natürliche oder juristische Person) auf § 215 Abs. 1 S. 1
berufen können. Dementsprechend trifft der BGH auch keine Aussage dazu, ob Dritte an ihrem eigenen Wohnsitz oder nur am Wohnsitz des Versicherungsnehmers Klage erheben können. b. Randnummer 34 Es sind auch keine anderen örtlichen Gerichtsstände beim Landgericht Flensburg ersichtlich. Randnummer 35 Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liegt nach §§ 12, 17 ZPO in Stuttgart. Randnummer 36 Selbiges gilt für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO. Denn die von der Klägerin mit dem Antrag zu 1) begehrte Geldleistung ist eine qualifizierte Schickschuld i.S.d. §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB bei der der Erfüllungsort am Sitz der Beklagten als vermeintlicher Schuldnerin liegt (BGH, Urteil vom
die Verweisung an das Landgericht Lübeck beantragt hat, so ist auch dieses nicht - insbesondere nicht nach § 215 Abs. 1 S. 1
- örtlich zuständig. Randnummer 39 Die Klägerin kann sich weder in direkter noch in analoger Anwendung auf einen Gerichtsstand am Sitz der „M-B AG, Niederlassung Lübeck“ als Versicherungsnehmerin in Lübeck gemäß § 215 Abs. 1 S. 1
berufen, da sie nicht in den personellen Anwendungsbereich der Norm fällt. a. Randnummer 40 Eine direkte Anwendung des § 215 Abs. 1 S. 1
scheitert daran, dass die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin ist (OLG Jena Urt. v. 30.10.2020 – 4 U 196/20, BeckRS 2020, 46198 Rn. 19; LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v.
3 f.; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021,
21; im Ergebnis auch Brand in: Bruck/Möller,
,
OK
/Staudinger/Ruks, 19. Ed. 1.5.2023,
60; HK-
/Jens Muschner, 4. Aufl. 2020,
12). Dies ist vielmehr die „M-B AG“, hier in Gestalt der Niederlassung in Lübeck. Sie hat deren Rechtsposition aus dem Gruppenversicherungsvertrag auch nicht im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Vertragsübernahme erworben. Erworben hat sie über § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ausschließlich die Befugnis, „alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen“ gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Ob diese Klausel eine Abtretungsvereinbarung, eine materielle Einziehungsermächtigung oder eine gewillkürte Prozessstandschaft darstellt, kann - wenngleich vieles für Letzteres spricht - letztlich dahinstehen. Denn weder auf Abtretungsempfänger noch auf Einziehungsberechtigte oder Prozessstandschafter ist § 215 Abs. 1 S. 1
direkt anwendbar. Nur Versicherungsnehmer hatte der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm vor Augen (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 117; LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v.
21). Mit einem Gläubigerwechsel verfällt dieses höchstpersönliche Interesse und damit der Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 S. 1
jedoch (LG Itzehoe, Beschl. v. 23.12.2015 - 3 O 194/14, VersR 2016, 1395, 1396; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021,
21). b. Randnummer 41 Eine analoge Anwendung des § 215 Abs. 1 S. 1
scheitert demgegenüber an der vergleichbaren Interessenlage der Abtretungsempfänger, Einziehungsberechtigten und Prozessstandschafter mit derjenigen von Versicherungsnehmern, da Erstere nicht gleichermaßen schutzwürdig sind (OLG Jena Urt. v. 30.10.2020 – 4 U 196/20, BeckRS 2020, 46198 Rn. 19; LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v.
bezweckt gerade dem Versicherungsnehmer im Interesse des Verbraucherschutzes eine wohnortnahe Klagemöglichkeit zu eröffnen, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm ausschließlich diesen begünstigen wollte (s.o.). Diese prozessuale Besserstellung des Versicherungsnehmers rechtfertigt sich insbesondere aus der bestehenden, umfassenden Sonderverbindung des Versicherungsnehmers zu dem Versicherer (LG Aachen Beschl. v. 11.5.2015 – 9 O 464/14, BeckRS 2016, 13; LG Itzehoe, Beschl. v. 23.12.2015 - 3 O 194/14, VersR 2016, 1395, 1396; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021,
21; vgl. auch Brand in: Bruck/Möller,
,
21; Brand in: Bruck/Möller,
, 9. Aufl. 2012, § 215 Gerichtsstand Rn. 19). Hierfür spricht auch, dass - wie hier - das Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers und das Wohnsitzgericht des Abtretungsempfängers, Bezugsberechtigten oder des Prozessstandschafters nicht notwendigerweise örtlich zusammenfallen. Die Zuständigkeit eines für die Klägerin wohnortfremden Gerichts, nämlich des Landgerichts Lübeck, wirkt zufällig, zumal aufseiten der in Flensburg sitzenden Klägerin neben reinen Praktikabilitätserwägungen den Rechtsstreit in Schleswig-Holstein statt in Baden-Württemberg zu führen, auch kein berücksichtigenswertes Schutzinteresse ihrerseits erkennbar wäre (AG Kiel Beschl. v. 7.9.2010 – 108 C 320/10, BeckRS 2010, 21888). c. Randnummer 42 Schließlich kann sich die Klägerin auch weder als versicherte Person, noch als Bezugsberechtigte oder als Realgläubigerin auf § 215 Abs. 1 S. 1
analog berufen. Randnummer 43 Teilweise wird - worauf auch die Klägerin zutreffend hinweist - die versicherte Person in den persönlichen Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 S. 1
einbezogen (so etwa OLG Oldenburg NJW 2012, 2894, 2895 (indes nur für Verbraucher als versicherte Person); LG Stuttgart NJW-RR 2014, 213). Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin auch unter Zugrundelegung ihres Vortrags zu den die hiesige Zuständigkeit vermeintlich begründenden Umständen nicht die versicherte Person ist. Versicherte Person ist diejenige, deren Interesse bzw. Risiko versichert wird (vgl. statt vieler Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022,
3). Im Zuge der von der Klägerin vorgetragenen Garantieversicherung im Kfz-Handel wird jedoch kein Interesse der Kundin - hier der Klägerin -, sondern das eigene Risiko des Garantiegebers - hier der „M-B AG“ in Gestalt der Niederlassung in Lübeck - bezüglich einer Inanspruchnahme aus der Garantie versichert (Cannawurf in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Aufl. 2017, Abschnitt 6 Kfz-Garantieversicherung Rn. 4; vgl. auch Vogt in: Westphalen, Graf von/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 48. EL März 2022, Gebrauchtwagenkauf Rn. 45; Bruck/Möller/v. Rintelen §§ 142–149
und Vor A § 1 AmoB 2011 Rn. 23). Daher ist die Rechtsposition der Klägerin entgegen ihrer Darlegungen auch nicht einer Versicherten gleichzustellen, weil gerade nicht ihr Risiko als Garantienehmerin, sondern das Risiko der Garantiegeberin versichert ist. Dem steht der Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 29.08.2023, dass die Versicherung in erster Linie dem Interesse der Klägerin an einem einsatzfähigen Fahrzeug entspräche, nicht entgegen. Dem Interesse der Klägerin an einem einsatzfähigen Fahrzeug dient nämlich auf erster Ebene die Vereinbarung der Gebrauchtwagengarantie mit der Gebrauchtwagenverkäuferin. Hingegen dient der Abschluss der Versicherung seitens der Verkäuferin mit der beklagten Versicherung auf zweiter Ebene - wie zuvor dargelegt - lediglich den Interessen der Gebrauchtwagenverkäuferin, weil diese sich bezüglich der Kosten der Inanspruchnahme aus der Garantie absichern will. Die Versicherung schließt die Gebrauchtwagenverkäuferin damit gerade im eigenen Interesse, nicht aber im Interesse der klagenden Gebrauchtwagenkäuferin. Randnummer 44 Soweit die Klägerin ebenfalls darauf verweist, dass auch Bezugsberechtigte in den Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 S. 1
einbezogen seien, ist dies entgegen ihrer Darlegungen jedenfalls nicht anerkannt (so zwar OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2011, 8 AR 25/11, Beck RS 2012, 19662; LG Saarbrücken NJW-RR 2011, 1600 f.; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021,
20; a.A. aber LG Koblenz, Beschluss vom
diskutiert wird. d. Randnummer 47 Andere Gerichtsstände beim Landgericht Lübeck sind nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.