abgegolten. (Rn.45) (Rn.46) 2. Daneben besteht kein gesonderter Aufwendungsersatzanspruch gegen den Nachlass nach § 2218, 670
. (Rn.45) (Rn.46) 3. Zur grob fahrlässigen Unkenntnis hinsichtlich der Entstehung eines Anspruchs nach § 2219 Abs. 1 i. S. d. § 199 Abs. 1
. (Rn.55) (Rn.56) Orientierungssatz Grob fahrlässige Unkenntnis eines Mittestamentsvollstreckers hinsichtlich der Entstehung eines Anspruchs nach § 2219 Abs. 1 i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2
liegt vor, wenn diesem aufgrund von Kontoauszügen bekannt ist, dass sich auf einem Konto kein Geld befindet und sich der Verdacht einer abredewidrigen anderweitigen Verwendung des Geldes durch den anderen Mittestamentsvollstreckers geradezu aufdrängt, er es aber unterlässt, diesen nach dem Verbleib des Geldes zu fragen. (Rn.55) (Rn.56) Tenor
voraus. Daran fehlt es hier. Randnummer 44 Nach § 2218
findet auf das Rechtsverhältnis des Testamentsvollstreckers zum Erben die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 670
entsprechende Anwendung. Nach § 670
ist der Erbe dann zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, wenn der Testamentsvollstrecker zum Zwecke der Testamentsvollstreckung Aufwendungen tätigt, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Hierzu gehört etwa im Grundsatz auch die kostenpflichtige Einbindung von Hilfspersonen wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern zum Zwecke der Nachlassabwicklung oder Prozessführung (statt vieler BeckOGK/Tolksdorf, 1.4.2023,
N). Randnummer 45 Anders liegt es nach dem Bundesgerichtshof aber jedenfalls dann, wenn sich die Prozessführung gegen einen Mittestamentsvollstrecker richtet und der Herstellung des Einvernehmens über Maßnahmen der Testamentsvollstreckung untereinander dient (BGH Urt. v. 25.6.2003 – IV ZR 285/02, BeckRS 2003, 6352 Rn. 3 ff.). Bei gemeinschaftlich eingesetzten Testamentsvollstreckern gehört es nämlich zu den originären Aufgaben der Mittestamentsvollstrecker untereinander Einvernehmen über Maßnahmen der Nachlassabwicklung herzustellen (vgl. BGH Urt. v. 25.6.2003 – IV ZR 285/02, BeckRS 2003, 6352 Rn. 3, 5). Die ihnen so übertragene Aufgabe haben sie im Kernbereich selbst zu erfüllen und insoweit wird ihre Tätigkeit durch die Testamentvollstreckervergütung nach § 2221
abgegolten. Mit der Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker hat dieser nämlich zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, die ihm im Testament originär zugedachte Aufgabe der Nachlassabwicklung für eine Vergütung nach § 2221
zu erfüllen (BGH Urt. v. 25.6.2003 – IV ZR 285/02, BeckRS 2003, 6352 Rn. 5). Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 2218, 670
besteht demgegenüber in diesen Fällen nicht, sodass der Mittestamentsvollstrecker Prozesskosten aus der Vergütung nach § 2221
begleichen muss (BGH Urt. v. 25.6.2003 – IV ZR 285/02, BeckRS 2003, 6352 Rn. 5). Randnummer 46 Diese Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Kostentragung bei Prozessführung mehrerer Mittestamentsvollstrecker untereinander vor dem Nachlassgericht ist auf den hiesigen Fall übertragbar, in dem einem Mittestamentsvollstrecker vorgerichtliche Anwaltskosten für die Überprüfung der Maßnahmen eines Mittestamentsvollstreckers entstanden sind, mit der Folge, dass diese Kosten aus der Vergütung nach § 2221
zu erstatten sind und ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 2218
nicht besteht. Randnummer 47 Ausgangspunkt der Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist nämlich die allgemeine Feststellung, dass der Testamentsvollstrecker die ihm durch testamentarische Ausgestaltung übertragenen Aufgaben im Kernbereich selbst zu erfüllen hat und seine Tätigkeit insoweit nur nach § 2221
entgolten wird (BGH Urt. v. 25.6.2003 – IV ZR 285/02, BeckRS 2003, 6352 Rn. 5). Entstehen durch die Wahrnehmung dieser originären Kernaufgaben Kosten, sind diese Kosten mit dem Honorar abgegolten (BGH Urt. v. 25.6.2003 – IV ZR 285/02, BeckRS 2003, 6352 Rn. 3, 5). Bei der Berufung mehrerer Testamentsvollstrecker i.S.d. § 2224
ist diesen damit nicht nur bei Meinungsverschiedenheiten untereinander die anschließende gerichtliche Herstellung des Einvernehmens als originär eigene Aufgabe übertragen (hierzu BGH Urt. v. 25.6.2003 – IV ZR 285/02, BeckRS 2003, 6352 Rn. 5), sondern nach Auffassung des Gerichts denknotwendig vorgelagert zugleich auch die Überwachung und Überprüfung der Maßnahmen der anderen Testamentsvollstrecker (vgl. zur Verpflichtung zur Kontrolle von Mittestamentsvollstreckern untereinander BeckOGK/Tolksdorf, 1.4.2023,
N). Ohne Überwachung und Überprüfung würden bei gemeinschaftlicher Testamentsvollstreckung Meinungsverschiedenheiten unter den Mittestamentsvollstreckern nicht entstehen und ein gerichtliches Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens könnte von vornherein nicht stattfinden. Die Kosten, die zur Wahrnehmung dieser Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben durch die vorgerichtliche, anwaltliche Beurteilung der Maßnahmen von Mittestamentsvollstreckern entstehen, sind daher ebenfalls - wie die Kosten einer späteren Prozessführung gegen einen Mittestamentsvollstrecker (BGH Urt. v. 25.6.2003 – IV ZR 285/02, BeckRS 2003, 6352 Rn. 5) - den originären Kernaufgaben eines Testamentsvollstreckers zuzuordnen und mit der Vergütung nach § 2221
als abgegolten anzusehen. Wenn der klagende Mittestamentsvollstrecker nämlich die Prozesskosten, in denen auch die gerichtlichen Anwaltskosten enthalten sind, eines tatsächlich geführten Prozesses gegen den Mittestamentsvollstrecker aus seiner Vergütung nach § 2221
zahlen muss, dann muss er dies auch erst Recht, wenn ihm Kosten zur Vorbereitung eines solchen Prozesses entstehen. Zu solchen Vorbereitungskosten gehören dann naturgemäß vorgerichtliche Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der klagende Mittestamentsvollstrecker Maßnahmen des anderen Mittestamentsvollstreckers prozessvorbereitend überprüfen lässt. So liegt der Fall auch hier, nachdem die Klägerin die Rechtsanwaltskanzlei S…. und S…. unter dem 04.04.2020 damit beauftragte, zu beurteilen, ob dem Beklagten seine Generalvollmacht entzogen werden könne, ob die Anschaffung einer Waschmaschine durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker rechtmäßig gewesen sei und ob die Abrechnung der Betriebskosten für das verwaltete Elternhaus durch den Beklagten für die Jahre 2017-2019 ordnungsgemäß erfolgt sei (Anlage K7). Randnummer 48 Der Übertragung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs auf den hiesigen Fall steht nicht entgegen, dass die dortige Entscheidung vom 25.06.2003 zum Az. IV ZR 285/02 zu einem Fall erging, in dem die Mittestamentsvollstrecker letztlich nach § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
vor dem Nachlassgericht prozessierten, in der hiesigen Konstellation die Klägerin die Überprüfungsergebnisse der Rechtsanwaltskanzlei S… und S… jedoch nicht nutzte, um vor dem Nachlassgericht die Herstellung des Einvernehmens nach § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
zu begehren, sondern sich umgekehrt letztlich (auch) dazu entschied, vor dem Nachlassgericht die Abberufung des Beklagten als Testamentsvollstrecker nach § 2227
zu betreiben. Randnummer 49 Denn im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen Testamentsvollstrecker zur Überprüfung von Maßnahmen eines Mittestamentsvollstreckers ist häufig noch nicht ersichtlich, ob das Überprüfungsergebnis in einem Prozess vor dem Nachlassgericht zur Herstellung des Einvernehmens i.S.d. § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
mündet oder ob nicht vielmehr ein anderer Antrag gestellt wird. Würde man dies anders sehen, hinge das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 2218, 670
für vorgerichtliche Überprüfungskosten gegenüber dem Nachlass von der Zufälligkeit ab, ob der Mittestamentsvollstrecker seine erlangten Überprüfungsergebnisse verwendet, um gerichtlich ein Einvernehmen i.S.d. § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
mit dem Mittestamentsvollstrecker herzustellen oder ob er sich hingegen - wie hier - entschließt, den Mittestamentsvollstrecker gerichtlich abberufen zu lassen. Randnummer 50 Unerheblich ist im Ergebnis weiterhin, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2023 übereinstimmend erklärt haben, eine Vergütung nach § 2221
hätten sie sich nicht ausgezahlt. Zwar mag zu erwägen sein, ob in Abweichung von den obigen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs der Aufwendungsersatzanspruch der §§ 2218, 670
wiederauflebt, wenn eine Vergütung nach § 2221
nicht geschuldet wird (vgl. BeckOGK/Tolksdorf, 1.4.2023,
83), das ist hier aber nicht der Fall. Schon in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass sich die Parteien eine Vergütung nach § 2221
nicht ausgezahlt haben, nicht bedeutet, dass ein entsprechender Anspruch nicht besteht. Nach § 2221
kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Der gesetzliche Grundsatz ist mithin, dass der Testamentsvollstrecker stets einen Vergütungsanspruch hat, es sei denn, der Erblasser hat diesen ausgeschlossen oder es besteht eine Abrede hinsichtlich der Vergütung mit den Erben (BGH, Urteil vom 26. 6. 1967 - III ZR 95/65, NJW 1967, 2400; BeckOGK/Tolksdorf, 1.4.2023,
2, 18). Beides liegt hier nicht vor, sodass eine Vergütung nach § 2221
grundsätzlich geschuldet ist. Eine Vergütungsabrede mit den Erben ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich und auch aus dem Testament der Erblasserin ergibt sich kein Ausschluss der Vergütung für die Testamentsvollstrecker. Vielmehr enthält dieses nur die Einsetzung zu Testamentsvollstreckern und die grundsätzliche Skizzierung von deren Aufgaben (vgl. Anlage K3, Bl. 11 f. d.A.). Randnummer 51 Die Widerklage ist zwar ebenfalls zulässig, aber gleichfalls unbegründet. Randnummer 52 Es kann dahinstehen, ob der vom Beklagten für den Nachlass geltend gemachte Anspruch aus § 2219 Abs. 1
in Höhe von EUR 71.991,32 gegenüber der Klägerin besteht. Jedenfalls steht ihm die von der Klagepartei erhobene Einrede der Verjährung nach §§ 214 Abs. 1, 194, 195, 199 Abs. 1
entgegen. Randnummer 53 Nach § 214
kann der Schuldner die Leistung verweigern, sobald die Verjährung eingetreten ist. Bei einem Anspruch aus § 2219 Abs. 1
beträgt die Verjährungsfrist nach § 195
drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1
mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (zur Verjährung des Anspruchs aus § 2219
statt vieler MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022,
15). Nach diesen Maßstäben ist Verjährung des - hier unterstellten - Anspruchs aus § 2219
am 01.01.2022 um 00:00 Uhr eingetreten, weil die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2018 24:00 Uhr zu laufen begann. Randnummer 54 Entstanden i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1
wäre der Anspruch aus § 2219 Abs. 1
im Dezember 2017 als die Klägerin - entgegen der vom Beklagten vorgetragenen Abrede - den Betrag von EUR 71.991,32 vom Renditesparbuch bei der N.-O.-S. zur IBAN… abhob und dem Miterben M… L… zuwandte, statt den Betrag auf das Konto bei der D. K. AG mit der IBAN DE … zu überweisen. Randnummer 55 Grob fahrlässige Unkenntnis den Beklagten i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners lag jedenfalls im März 2018 vor. Grob fahrlässig ist eine Unkenntnis dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden oder dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Danach setzt die grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH NJW-RR 2016, 1187 Rn. 34; WM 2018, 2271 Rn. 14; r+s 2023, 35 Rn 44). Bildlich werden die Voraussetzungen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 häufig so umschrieben, dass sich „die den Anspruch begründenden Umstände dem Gläubiger förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat“ (BGHZ 186, 152 Rn. 28 = NJW 2010, 3292; BGH NJW-RR 2010, 1623 Rn. 12; 2012, 111 Rn. 8; NJW 2015, 2956 Rn. 11; NJW-RR 2016, 1187 Rn. 34). Das ist nach dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht etwa dann der Fall, wenn sich die Kenntnis von den in § 199 Abs. 1 Nr. 2
vorausgesetzten Umständen in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschafft werden konnte bzw. die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgenutzt wurden (OLG Schleswig NZG 2016, 179 Rn. 40). Dafür genügt es, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GbR Privatentnahmen aus der GbR eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht aufdeckt, weil er es trotz Onlinebanking-Zugangs zu dem entsprechenden Konto unterlässt, Einsicht in das Konto und die Kontobewegungen zu nehmen (OLG Schleswig NZG 2016, 179 Rn. 47). Nach diesen Maßstäben lag hier jedenfalls ab März 2018 zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten vor. Randnummer 56 Denn dieser hat in der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2023 selbst angegeben, er habe zu dem Konto der D…. K… AG, auf das die EUR 71.991,32 nach seinen Vortrag schon im Dezember 2017 von der Klägerin hätten eingezahlt werden sollen, im März 2018 einen Kontoauszug erhalten, der einen Kontostand von 0,00 EUR auswies. Unstreitig hatte er für das Konto bei der D… K… AG auch seit der Eröffnung im November 2017 durchgängig einen Online-Banking Zugang. Durch die Erkenntnis, dass das Konto auf dem EUR 71.991,32 hätten sein sollen, leer war, haben sich dem Kläger ab März 2018 die anspruchsbegründenden Umstände und die Person der Schuldnerin - nämlich die abredewidrige anderweitige Verwendung des Geldes durch die Klägerin - förmlich aufgedrängt, weil ihm ab diesem Zeitpunkt hätte bewusst sein müssen, dass es höchst ungewöhnlich ist, wenn die Klägerin einen so erheblichen Betrag von EUR 71.991,32 vier Monate nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht auf das Konto bei der D… K… AG eingezahlt hatte. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit, nämlich die Nachfrage bei der Klägerin als Mittestamentsvollstreckerin nach dem Verbleib des Geldes, ergreifen müssen. Die hier zu beurteilende Konstellation ist daher nicht anders zu beurteilen als die Konstellation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, in der es für die grob fahrlässige Unkenntnis genügte, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Privatentnahmen des anderen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht aufdeckte, weil er die Möglichkeit des Online-Bankings nicht nutzte (OLG Schleswig NZG 2016, 179 Rn. 47). Im Gegenteil liegt es hier hingegen sogar dergestalt, dass dem Beklagten aufgrund der Einsichtnahme in den Kontostand des Kontos bei der D… K… AG das Fehlen des Geldes bewusst war, er aber gleichwohl zunächst untätig blieb und keine Nachforschungen zum Verbleib des Geldes betrieb. Randnummer 57 Erst Recht lag grob fahrlässige Unkenntnis aber jedenfalls ab dem 11.12.2018 vor, nachdem der Beklagte im Wege des Online-Bankings erneut Einsicht in das Konto bei der D…K… AG nahm und wiederum feststellte, dass nunmehr auch zwölf Monate nach dem verabredeten Einzahlungszeitpunkt die EUR 71.991,32 auf dem Konto nicht aufzufinden waren. Randnummer 58 In jedem Fall lag grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten daher mit Schluss des Jahres 2018 vor, § 199 Abs. 1 Nr. 2
. Zwar ist der Beklagte nicht der Gläubiger des Anspruchs aus § 2219 Abs. 1
i.S.d. § 199 Abs. 1
- dies ist vielmehr die Erbengemeinschaft -, diese muss sich die grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten als Testamentsvollstrecker indes zurechnen lassen, weil der Testamentsvollstrecker, der für die Erbengemeinschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, insoweit Wissensvertreter ist (zum Testamentsvollstrecker LG Stuttgart v.
hemmen. Randnummer 60 Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Randnummer 61 Mangels Erfolgs des Hauptanspruchs hat der Beklagte auch keinen Anspruch auf die Zinsforderung. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und soweit der Rechtsstreit aus Anlass der Widerklage verwiesen wurde aus § 281 Abs. 3 ZPO. Randnummer 63 Die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt sich daraus, dass der Beklagte mit der Widerklageforderung von EUR 71.991,32 unterliegt, während die Klägerin im Hinblick auf die Zustimmung zur Auszahlung eines Betrags von EUR 564,66 mit einer Klageforderung in eben dieser Höhe unterliegt, die gemessen am fiktiven Gesamtstreitwert von EUR 72.555,98 lediglich 0,77% beträgt und keinen Gebührensprung auslöst. Randnummer 64 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001565270
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