9 Juristenausbildungsgesetz (JAG) i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Juristenausbildungsverordnung (JAVO) leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die gesamte Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und führt die Dienstaufsicht über diese. Zudem überweist sie gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 JAVO die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar in die einzelnen Stationen. Damit ist sie als richtige Antragsgegnerin anzusehen. Randnummer 2 Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
den Regelungen in § 30 Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 3 Satz 2 JAVO statt.
3 Satz 2 JAVO kann die Ausbildung in der Wahlstation mit dem Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung neben den unter § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 JAVO benannten Stellen auch bei einer einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, durchgeführt werden.
3 Satz 1 JAVO überweist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar in die einzelnen Stationen. Randnummer 8 Bei Annahme einer gebundenen Entscheidung mangelt es bereits an einer gesetzlichen Ermächtigung für den Widerrufsvorbehalt. Insbesondere knüpft die Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 2 JAVO lediglich an eine sachgerechte Ausbildung an, die unstreitig ist. Die Regelungen in §§ 30 , 32 JAVO enthalten darüber hinaus, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt wären, oder etwaige Ausschlussgründe, die bei Annahme einer gebundenen Entscheidung eine Versagung der Zuweisung oder einen Widerrufsvorbehalt rechtfertigen könnten. Randnummer 9 Aber auch wenn mit der Antragsgegnerin von einer Zuweisung in ihrem Ermessen auszugehen wäre, wäre der Widerrufsvorbehalt rechtswidrig. Randnummer 10 Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, dass sich aus § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 JAG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG) ergibt, dass die Zuweisung des konkreten Tätigkeitsbereichs und damit vorliegend die Zuweisung in die einzelnen Stationen stets im Ermessen des Dienstherrn liege, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr regeln die auf § 14 JAG beruhenden Vorschriften in §§ 30 ff. JAVO abschließend die Zuweisung in die einzelnen Stationen (Pflicht- und Wahlstationen) im juristischen Vorbereitungsdienst und stellen damit anderweitige Regelungen gemäß §§ 8 , 9 JAG , § 4 Abs. 3 LBG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 LBG dar, die einen Rückgriff auf die Regelungen im Beamtenrecht zu Abordnung, Versetzung und Umsetzung nicht gestatten. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass ihr bei der Zuweisung in die einzelnen Pflichtstationen gemäß § 32 Abs. 2 JAVO , insbesondere in die Stationen in Straf- und Zivilsachen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JAVO , ein Auswahlermessen eröffnet ist und sie hierbei insbesondere organisatorische Fragen, wie beispielsweise die zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten, berücksichtigen kann. Etwas anderes gilt jedoch für die Wahlstation.
3 Satz 1 JAVO findet die Ausbildung während der Wahlstation
Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in einem der
folgend aufgezählten Schwerpunktbereiche statt. Soweit die Antragsgegnerin diese Regelung dahingehend versteht, dass damit diese Wahl nicht auch durchdringen müsse, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 3 Satz 1 JAVO , dass eine Einschränkung der Wahlmöglichkeit der Referendarin oder des Referendars nicht besteht. Randnummer 11 Wenn die Antragsgegnerin aus ihrem Verständnis des sich aus § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 JAG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 LBG für sie ergebenden Ermessensspielraums im Ergebnis sodann herleitet, die systematische Beziehung des Vorbereitungsdienstes zum Dienstrecht führe dazu, dass mehr Raum für dienstliche, vor allem für organisatorische Erwägungen verbleibe, und ausführt, das Verwaltungsgericht habe gewichtige dienstliche und Ausbildungsbelange übersehen, so dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die vom Gericht eingeschränkt überprüfbare Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) innerhalb des Zwecks der Norm halten muss, die der Verwaltung die Befugnis zur Ermessensausübung einräumt und die Grenzen dieses eingeräumten Ermessens nicht überschritten werden dürfen. Hierzu führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe die Einschränkung des Wahlrechts der Antragstellerin nicht rechtfertigen könnten und als ermessensfehlerhaft anzusehen seien. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Zwar kann es, wie auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausführt, organisatorische Gründe geben, die im Rahmen der Zuweisungsentscheidung berücksichtigt werden dürfen. So ist es grundsätzlich denkbar, dass der Träger der Ausbildung im Rahmen der Zuweisung finanzielle Aspekte und Haftungsrisiken berücksichtigen kann, die mit der Referendarausbildung eng verknüpft sind. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in ihren internen Ermessensrichtlinien vom 12. Mai 2020 bei der Zuweisung von Auslandsstationen auf mögliche Risiken hinweist und insofern von den Referendarinnen und Referendaren eine umfassende schriftliche Risikoübernahmeerklärung verlangt. Randnummer 13 Die isolierte Anknüpfung des Widerrufsvorbehalts an eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die im Falle einer Reisewarnung zum Widerruf der Zuweisung führt, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin jedoch nicht mehr vom Zweck der Regelungen in der Juristenausbildungsverordnung gedeckt, die in erster Linie inhaltliche Anforderungen an den Vorbereitungsdienst aufstellen und den Organisationsablauf mit dem Ziel der Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung regeln wollen (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 JAVO ). Denn diese Verknüpfung kehrt in unzulässiger Weise das geltende Regel-Ausnahme-Prinzip des § 32 Abs. 3 Satz 2 JAVO , wonach im Grundsatz
Anzeige der Wahlstation eine (vorbehaltlose) Zuweisung zu erfolgen hat, um (vgl. BVerwG, Urteil vom
teilen, die durch eine mögliche Erkrankung der Referendarinnen/Referendare oder eine Quarantäneabsonderung für den weiteren Ablauf des Vorbereitungsdienstes entstehen könnten, überzeugt nicht. Randnummer 15 Ohne Erfolg trägt die Antragsgegnerin hierzu vor, dass sich im Falle einer Erkrankung zusätzliche organisatorische Probleme ergeben würden, unter anderem, weil die Antragstellerin im Vorbereitungsdienst verbliebe und der Platz nicht
besetzt werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer Erkrankung sowohl im In- als auch im Ausland gleichermaßen besteht. So weist die Freie und Hansestadt Hamburg, in der die Antragstellerin wohnhaft ist, einen 7-Tage-Inzidenzwert von derzeit 148 Fällen pro 100.000 Einwohner auf (vgl. Robert-Koch-Institut: Fallzahlen in Deutschland (Stand:
qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines nicht erhöhten oder eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt (vgl. Robert-Koch-Institut, Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI, Stand:
teiligen Auswirken von Quarantänemaßnahmen greift ebenfalls nicht durch. Zwar gilt hier gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung vom 6. November 2020), dass sich Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland
Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich für einen Zeitraum von zehn Tagen
ihrer Einreise in Quarantäne zu begeben haben. Gemäß § 3 Abs. 1 der Corona-Quarantäneverordnung kann die Quarantäne jedoch ab dem fünften Tag
der Einreise beendet werden, sofern ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Insofern ist nicht ersichtlich, dass, selbst bei einer fünftägigen Absonderung, eine erhebliche Beeinträchtigung des Organisationsablaufs und der Ausbildungsziele zu befürchten steht. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle die isolierte Betrachtung einer Reisewarnung nicht schlüssig. Denn ausweislich des Rundschreibens vom
vollziehbar wäre. Randnummer 18 Wenn die Antragsgegnerin weiter darauf hinweist, dass die Antragstellerin möglicherweise bei Nichtbestehen der Aufsichtsarbeiten einen Ergänzungsvorbereitungsdienst gemäß § 32 Abs. 9 Satz 1 JAVO ableisten müsste und die Möglichkeit, eine Einreisequarantäne mit Erholungsurlaub abzudecken, nicht ohne weiteres bestehe, zumal im Ergänzungsvorbereitungsdienst eine grundsätzliche Urlaubssperre gelte, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Zum einen ist auch
der von der Antragsgegnerin zitierten Ziff. I Nr. 3 des
teiligen Auswirkungen eine mögliche fünftägige Absonderung für die Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes
sich ziehen sollte. Hinzu kommt noch, dass aufgrund des von der Antragstellerin beabsichtigten Rückflugs bereits am 21. März 2021 ohnehin nicht zu erwarten ist, dass sie, selbst bei einer Quarantänemaßnahme, weiteren Erholungsurlaub benötigen könnte. Randnummer 19 Soweit die Antragsgegnerin befürchtet, dass bei Nichtberücksichtigung der Reisewarnungen in der Wahlstation aus Gründen der Gleichbehandlung Ähnliches auch für die Referendarinnen/Referendare in der Verwaltungs- und Anwaltsstation ( § 32 Abs. 6 und 7 JAVO ) zu gelten hätte und sich hierdurch die Fälle, in denen sich Probleme ergeben könnten, zunehmen würden, ist dies von ihr vor dem Hintergrund, dass sich die Anknüpfung der Zuweisung an eine Reisewarnung nicht im Rahmen der Zwecksetzung der Juristenausbildungsverordnung bewegt, hinzunehmen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001565557
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