Zwei mögliche Rechtsbehelfe - Auslegung - Abgrenzung - Kosteninteresse Leitsatz 1. Rechtsbehelfsanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Antrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht. (Rn.23) 2. Bei zwei in Frage kommenden, gleichermaßen unzulässigen Rechtsbehelfen ist bei fehlender Konkretisierung des Antrags durch den Antragsteller der für ihn kostengünstigere Rechtsbehelf anzunehmen. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 8. November 2023, 5 Ca 731/23, Urteil Tenor I. Das Schreiben der Beklagten an das Arbeitsgericht Lübeck vom 17. November 2023 wird nicht als Berufung gegen das Urteil nach Lage der Akten vom 8. November 2023 gewertet. II. Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Arbeitsgericht Lübeck zum Aktenzeichen 5 Ca 731/23 zurückgegeben. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien stritten erstinstanzlich über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob das Schreiben der Beklagten vom 17. November 2023 als Einspruch bzw. sonstige Beschwerde (bloße Rechtsbehelfe) oder als Berufung (Rechtsmittel) zu verstehen ist und damit einhergehend das Landesarbeitsgericht zuständig wäre. Randnummer 2 Unter dem 25. Oktober 2023 fand vor dem Arbeitsgericht ein Kammertermin statt, zu dem seitens der Beklagten niemand erschien. Der Kläger beantragte auf Basis seiner angekündigten Anträge eine Entscheidung nach Lage der Akten. Im auf den 8. November 2023 bestimmten Verkündungstermin erging ein klagestattgebendes Urteil nach Lage der Akten. Randnummer 3 Das Amtsgericht R... hat zum Aktenzeichen … bereits unter dem 7. November 2023 bzgl. der Beklagten beschlossen: Randnummer 4 „Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) Randnummer 5 - wird am 07.11.2023 um 12:35 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Randnummer 6 Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: … Randnummer 7 - wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. …“ Randnummer 8 Stand 20. Dezember 2023 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten nicht eröffnet worden. Randnummer 9 Das Urteil vom 8. November 2023 wurde der Beklagten am 16. November 2023 zugestellt. Randnummer 10 Am 28. November 2023 ging beim Arbeitsgericht Lübeck ein Schreiben der Beklagten unter dem 17. November 2023 mit folgendem auszugsweisen Wortlaut ein: Randnummer 11 „… Randnummer 12 Aktenzeichen 5 Ca 731/23 Randnummer 13 Sehr geehrte Damen und Herren, Randnummer 14 wir erheben hiermit Einspruch gegen das Urteil vom 13.11.2023, weil die Auflistung der Gegenpartei nicht stimmig ist und ich aufgrund extrem gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage war beim Gericht zu erscheinen. …“ Randnummer 15 Mit Verfügung der Geschäftsstelle vom 28. November 2023 wurde die Akte zur weiteren Veranlassung an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein übersandt und hier unter dem Aktenzeichen 3 Sa 165/23 eingetragen. Randnummer 16 Mit Verfügung vom 29. November 2023 schrieb das Gericht die Parteien und die vorläufige Insolvenzverwalterin wie folgt an: Randnummer 17 „Der Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2023 an das Arbeitsgericht Lübeck ist an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein weitergeleitet worden. Randnummer 18 Es ist unklar, was die Beklagte mit dem Schriftsatz bezweckt: Wird gegen das Urteil nach Lage der Akten (kein Versäumnisurteil) vom 08.11.2023 - unzulässigerweise - Einspruch eingelegt? Oder legt die Beklagte eine - mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Arbeitgeberverband - unzulässige Berufung ein? Randnummer 19 Der Beklagten wird aufgegeben, dem Gericht in Abstimmung mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin … mitzuteilen, um welches Rechtsmittel es sich handelt. Es wird dringend angeraten, das Rechtsmittel zurückzunehmen und ggf. ein Rechtsmittel in zulässiger Form (vgl. Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 08.11.2023) einzureichen. Frist: 15.12.2023 “ Randnummer 20 Eine Reaktion auf die richterliche Verfügung erfolgte bis zum heutigen Tage nicht. II. Randnummer 21 Bei dem im Schriftsatz vom 17. November 2023 von der Beklagten eingelegten Rechtsbehelf handelt es sich nicht um eine Berufung und damit um kein Rechtsmittel. Insofern war die Sache aufgrund der Unzuständigkeit des Landesarbeitsgerichts an das Arbeitsgericht Lübeck zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zurückzugeben. Randnummer 22 1. Die Auslegung des Beklagtenschriftsatzes vom 17. November 2023 ergibt, dass es sich nicht um eine Berufung gegen das Urteil vom 8. November 2023 handelt. Randnummer 23
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