Darlegungsanforderungen eines Insolvenzgläubigers für die Geltendmachung eines Absonderungsrechts an einer Versicherungsleistung Leitsatz Ein Insolvenzgläubiger, der ein Absonderungsrecht an einer Versicherungsleistung geltend macht, muss den ursprünglichen - sicherungsübereigneten und untergegangenen - Gegenstand konkret individualisierbar bezeichnen. (Rn.20) (Rn.21) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Befriedigung einer unstreitigen Forderung aus einer Versicherungsleistung. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. S. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über das durch Beschluss des Amtsgerichts N… vom 1.4.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Randnummer 3 Die Insolvenzschuldnerin betrieb einen Weinhandel. Sie war Mieterin zweier Räume in dem Gebäude unter der Adresse …, …, in denen sie Waren einlagerte. Es handelte sich um einen 87 m² großen Raum im Erdgeschoss (Warenlager I), der mit ursprünglichem Mietvertrag vom 20.7.2001 (Anlage B1, Bl. 85 ff. d. A.) angemietet wurde sowie um einen 121,84 m² großen Raum im Erdgeschoss (Warenlager II), der mit Vertrag vom 14.4.2008 (Anlage B 2, Bl. 93 ff d. A.) angemietet wurde. Die Insolvenzschuldnerin versicherte ihren Warenbestand unter anderem gegen Feuergefahr. Randnummer 4 Die Klägerin stellte der Insolvenzschuldnerin einen Kontokorrentkredit über 1.000.000,00 € zur Verfügung. In der Kreditbewilligung vom 7.9.2017 (Anlage K 3, Bl. 16 ff. d. A.) wird als Sicherheit unter anderem aufgeführt „Sicherungsübereignung Warenlager (ohne Kommissionslager)“ (S. 6 der Anlage K 3, Bl. 21 d. A.). Unter dem 6.10.2017 schloss die Klägerin mit der Insolvenzschuldnerin einen Raumsicherungsübereignungsvertrag (Anlage K 2, Bl. 11 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Gegenstand dieses Vertrags ist allein der 87 m² große Raum in der …, der als „Warenlager I“ bezeichnet wird. Die Insolvenzschuldnerin verpflichtete sich in diesem Vertrag unter anderem dazu, das Sicherungsgut gegen übliche Gefahren zu versichern und trat alle entsprechenden Ansprüche gegen eine Versicherungsgesellschaft an die Klägerin ab. Randnummer 5 Am 28.7.2019 kam es zu einem Brand in dem Gebäude in der …. Im Anschluss an den Brand wurden sämtliche Waren aus den Warenlagern I und II auf den Hof verbracht. Es handelte sich um diejenigen Waren, die aus einer im Oktober 2019 erstellten Schadensliste (Anlage B4, Bl. 103 ff. d. A.) ersichtlich sind. Der gesamte Lagerbestand wurde so beschädigt, dass ein Totalverlust vorliegt. Die Versicherung bezahlte mit Zustimmung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 700.000,00 € als Entschädigung an die Insolvenzmasse. Dieser Betrag ist in der Insolvenzmasse noch vorhanden. Randnummer 6 Der Klägerin steht aus dem Kreditvertrag gegen die Insolvenzschuldnerin eine offene Restforderung in Höhe von 387.935,84 € zu. Sie verlangt von dem Beklagten den Ausgleich dieser Forderung aus der Versicherungsleistung. Der Beklagte lehnte eine Zahlung mit Schreiben vom 15.11.2021 ab. Randnummer 7 Die Klägerin behauptet, im Warenlager II habe im Zeitpunkt des Brandes nur sogenannte Kommissionsware gelagert, die nicht im Eigentum der Insolvenzschuldnerin gestanden habe. Es habe sich um bereits veräußerte Ware gehandelt, die noch für Kunden eingelagert worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Regulierung durch die Versicherung nur für Waren aus Warenlager I erfolgt sei. Jedenfalls aber hätten in Warenlager I hunderte Weinkartons gelagert. Unter Berücksichtigung des Gesamtbestandes, der Größe der Räume und des Umstands, dass das Warenlager I enger gepackt gewesen sei als das Warenlager II, sei davon auszugehen, dass im Warenlager I mindestens 33.500 Flaschen gelagert hätten. Unter Berücksichtigung der Bestandsliste von 2016 sei sogar von einem Bestand von 71.000 Flaschen im Warenlager I auszugehen. Randnummer 8 Die Klägerin meint, es könne von ihr nicht verlangt werden, für jede einzelne Flasche zu belegen, in welchem Warenlager diese gestanden habe. Da ein erheblicher Teil der Versicherungsleistung für im Warenlager I befindliche Flaschen gezahlt worden sei, stehe ihr jedenfalls ein entsprechender Anteil zu. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verurteilen, an sie 387.935,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte behauptet, Kommissionsware gebe es schon lange nicht mehr. Sämtliche Waren seien stets in demjenigen Raum eingelagert worden, in dem gerade Platz frei gewesen sei. Randnummer 14 Der Beklagte meint, die Klägerin müsse konkret belegen, welche Flaschen im Warenlager I gestanden hätten. Dies erfordere insbesondere der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei Sache der Klägerin gewesen, sich rechtzeitig um die Durchsetzbarkeit ihrer Sicherungsrechte zu bemühen - etwa die durch Anforderung regelmäßiger Bestandslisten. Randnummer 15 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M… S…. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf S. 2 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2023 (Bl. 314 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist erfolglos. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 17 I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung eines Betrags in Höhe von 387.935,84 € gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 InsO. Randnummer 18 Nach dieser Vorschrift ist der absonderungsberechtigte Gläubiger aus dem nach Verwertung des Gegenstands, an dem ein Absonderungsrecht bestand, verbleibenden Betrag zu befriedigen. Unstreitig hat die Klägerin als Gläubigerin der Insolvenzschuldnerin gegen letztere eine Forderung in Höhe von 387.935,84 €. Der Klägerin stand ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO einerseits auf Grund der Sicherungsübereignung der im Warenlager I befindlichen Waren und andererseits auf Grund der Abtretung der Forderung gegen die Versicherungsgesellschaft zu. Die Waren sind zerstört. Die Versicherungsleistung hat der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin eingezogen. Sie ist in Höhe der Summe von 700.000,00 € in der Insolvenzmasse auch noch vorhanden. Randnummer 19 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung eines Teils dieser Summe, da sie den ihr zustehenden Anteil nicht hinreichend differenziert darzulegen vermag. Denn die Klägerin müsste darlegen und beweisen, welche konkreten Flaschen sich im Warenlager I befanden, was ihr nicht gelingt. Randnummer 20
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