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LG Flensburg 2. Große Strafkammer II KLs 104 Js 31448/19 Urteil Schuldfähigkeit bei langjähriger Cannabisabhängigkeit; Begriff der schädlichen Neigung

Schuldfähigkeit bei langjähriger Cannabisabhängigkeit; Begriff der schädlichen Neigungen; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Begriff des Hangs Orientierungssatz 1. Langjährige Cannabisabhängigkeit und deren Folgen können in Verbindung mit dem noch jungen Alter des Angeklagten und psychosozialen Belastungsfaktoren so gravierend sein, dass die Abhängigkeit unter das erste Eingangsmerkmal von § 20 StGB (Krankhafte seelische Störung) zu subsumieren ist. (Rn.371) 2. Unter schädlichen Neigungen, wegen derer eine Jugendstrafe zu verhängen sein kann, sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte - Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. (Rn.394) 3. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB ist nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es reicht eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung bestehende intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. (Rn.433) Tenor Der Angeklagte D... ist des versuchten schweren Raubes, des schweren Raubes in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Vergewaltigung, des versuchten besonders schweren Raubes sowie des Raubes schuldig. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verhängt. Der Angeklagte M... ist des versuchten schweren Raubes, des schweren Raubes sowie des versuchten besonders schweren Raubes schuldig. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von 3 Jahren verhängt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Maßregel ist 1 Jahr der Jugendstrafe zu vollstrecken. Der Angeklagte S... ist des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung sowie des versuchten besonders schweren Raubes schuldig. Gegen ihn wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verhängt. Der Angeklagte K... wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in Höhe von monatlichen Raten iHv. 100,00 EUR zu zahlen, die erste Rate wird mit Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsbehörde, spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils fällig. Die Folgeraten sind jeweils am 1. eines jeden folgenden Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate länger als 3 Wochen in Rückstand kommt. Gegen die Angeklagten D... , M... und S... wird die Einziehung des Werts des Taterlangten in Höhe von 930,00 EUR angeordnet. Die Angeklagten D..., M... und S... haften insoweit gesamtschuldnerisch. Die Einziehung des Mobiltelefons der Marke „Huawei“ des Angeklagten K... (Ass.-Nr. 799793/019/2) wird angeordnet. Die Angeklagten K... und S... tragen die Kosten des Verfahrens. Die Angeklagten M... und D... tragen ihre notwendigen Auslagen selbst. Im Übrigen wird davon abgesehen, ihnen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten D...: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1

  1. b)und Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 18, 105 JGG für den Angeklagten M...: §§ 250 Abs. 1 Nr. 1
  2. b)und Abs. 2 Nr. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 64 StGB §§ 7, 18 JGG für den Angeklagten S...: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1
  3. b)und Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB für den Angeklagten K...: §§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 25 Abs. 2 StGB Gründe Randnummer 1 gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt hinsichtlich des Angeklagten K...) I. Randnummer 2 1. Angeklagter D... Randnummer 3 a. Kindheit in Italien und Rumänien Randnummer 4 Der Angeklagte D... ist am 20.10.2000 in Vaslui/Rumänien geboren und hat dort seine frühe Kindheit verbracht. Der Angeklagte leidet seit seiner Geburt an einer Fehlbildung des Hals-Nasen-Ohren-Bereichs (sog. offener Gaumen), weswegen er bis in die Gegenwart erhebliche Probleme hat, sich zu verständigen. Vor allem in seiner Kindheit und Jugend führte dies dazu, dass er von Gleichaltrigen ausgegrenzt wurde. Randnummer 5 Seine Zeit in Rumänien war außerdem geprägt von ständiger Angst vor seinem Vater, der sehr viel Alkohol trank und seine Mutter - die Zeugin G... S... - schlug und bedrohte, was auch der Angeklagte selbst miterlebte. Mitunter war der Vater auch gegenüber dem Angeklagten gewalttätig. Nachdem sich seine Eltern getrennt hatten, setzten sich die Auseinandersetzung jedoch fort, so ignorierte sein Vater bspw. gerichtlich angeordnete Kontaktverbote. Randnummer 6 In seinem 5. Lebensjahr zog seine Mutter mit ihm nach Italien, wo sie bis etwa 2015 lebten. In Italien besuchte der Angeklagte die Schule, die er nach der achten Klasse verließ. Die italienische Sprache bereitete dem Angeklagten große Schwierigkeiten. Nach dem Verlassen der Schule zogen Mutter und Sohn wieder nach Rumänien. Die Zeugin S... kehrte jedoch nach nur kurzer Zeit wieder zurück nach Italien. Der Angeklagte lebte fortan im Haushalt einer Tante mütterlicherseits in Rumänien. Außerdem besuchte er zunächst eine Berufsschule, deren Besuch er nach etwa eineinhalb Jahren abbrach. Randnummer 7 b. Zeit in Deutschland Randnummer 8 2018 zog die Mutter des Angeklagten von Italien nach Deutschland. Dort lernte sie im Dezember 2018 den Angeklagten K... kennen und begann mit diesem eine Beziehung. Im Januar 2019 - der Angeklagte D... war gerade 18 Jahre alt geworden – holte die Zeugin S... auch ihn nach Deutschland. Im März 2019 zogen die drei – die Zeugin S..., der Angeklagte D... und der Angeklagte K... - nach F..., wo sie bei der Firma C… – einer Zeitarbeitsfirma, die ihre überwiegend rumänischen und bulgarischen Arbeitskräfte u.a. fleischverarbeitenden Betrieben zur Verfügung stellt – eine Beschäftigung fanden. In F... lebten der Angeklagte D..., der Angeklagte K..., die Zeugin S... und eine ihrer Schwestern, die Zeugin E… M…, in einer Dreizimmer-Wohnung, in der der Angeklagte D... ein eigenes Zimmer bewohnte. Randnummer 9 Im Juni 2019 wechselten die Angeklagten D... und K... zur Firma D…, ebenfalls einer Zeitarbeitsfirma, und waren über diese in der F… B… im Logistikbereich tätig. Bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2019 verdiente der Angeklagte D... dort etwa 1.200,00 EUR netto im Monat, wobei er sich an den laufenden Kosten des familiären Haushalts beteiligte. Seine Arbeit nahm der Angeklagte verantwortungsbewusst wahr. Als berufliche Zukunftsperspektive stellt sich der Angeklagte D... vor, der die deutsche Sprache bisher nur bruchstückhaft erlernen konnte, als Bodyguard oder Chefkoch zu arbeiten. Randnummer 10 Nachdem der Angeklagte D... in der ersten Zeit in F... - wie auch schon zuvor in Rumänien und Italien - kaum Anschluss an Personen in seinem Alter gefunden hatte, lernte er im Sommer 2019 den Angeklagten M... in einer Diskothek kennen, wobei sie auf Rumänisch miteinander sprachen. Beide waren sich sofort sympathisch und freundeten sich miteinander an. Die beiden machten zusammen Sport (Fußball, Fitness) und gingen etwa einmal die Woche feiern oder in den Bier- und Spielpalast in der N… in F…. Mit dem Angeklagten M... konsumierte der Angeklagte D... gelegentlich Cannabis. An dem Angeklagten M... schätzte der Angeklagte D..., dass dieser lustig war und es - anders als er selbst – verstand mit Mädchen zu reden. Eine partnerschaftliche Beziehung zu einer Frau oder einem Mann hatte der Angeklagte D... bisher nicht. Randnummer 11 c. Vorerkenntnisse und Untersuchungshaft Randnummer 12 Der Angeklagte ist bisher weder in Deutschland noch in Rumänien oder Italien strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F… vom 18.12.2019 (Az.: 451 Gs 227/19), neu gefasst durch den Haftbefehl vom 19.12.2019 (Az.: 451 Gs 233/19) befand sich der Angeklagte D... wegen der verfahrensgegenständlichen Taten vom 18.12.2019 bis zum 02.07.2020 in Untersuchungshaft in der Jugendanstalt S... Randnummer 13 d. Aktuelle Situation Randnummer 14 Nach der Entlassung aus der Haft ist der Angeklagte wieder bei seiner Mutter und dem Angeklagten K... eingezogen. Das Verhältnis zu seiner Mutter, die ihren Sohn bei allen Belangen fürsorglich unterstützt, ist gut und vertrauensvoll. Auch mit dem Angeklagten K..., dem Lebensgefährten der Mutter, versteht er sich gut. Der Kontakt mit seinem biologischen Vater verweigert der Angeklagte D..., da er kein Vertrauen mehr zu ihm hat. Außerdem hat er nach der Entlassung aus der Haft wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Randnummer 15 2. Angeklagter M... Randnummer 16 a. Kindheit in Griechenland und Bulgarien Randnummer 17 Der Angeklagte M... ist am 25.04.2002 in Griechenland geboren. Seine Eltern stammen ursprünglich aus Bulgarien. Im Kleinkindalter trennten sich die Eltern des Angeklagten. Fortan lebten der Angeklagte M... und seine Mutter - der Zeugin V… M...a - bei den Eltern der letzteren. Kontakt zum leiblichen Vater und zu Geschwistern besteht seitdem nicht mehr. Mit fünf bis sechs Jahren ist der Angeklagte regulär eingeschult worden, wobei der Angeklagte dem Unterricht ohne größere Probleme folgen konnte, sich dort allerdings als „Spaßvogel“ zeigte. Auch gegenüber seiner Familie zeigte er seit dem Kleinkindalter ungehorsames und provokantes Verhalten. Im Alter zwischen neun und zehn Jahren meldete die Zeugin V. M...a ihren Sohn – ohne Schulabschluss - von der Schule ab, da sie der Ansicht war, dass sie diese mit ihrer eigenen Arbeit nicht vereinbaren habe können. Teilweise erfuhr er auch körperliche Gewalt. Der Angeklagte begleitete sodann seine Mutter bei der Arbeit, die vor allem als Erntehelferin tätig war. Als der Angeklagte 12 bis 13 Jahre alt war, fand die Zeugin V. M...a keine Arbeit mehr in Griechenland und ging – sie hatte zwischenzeitlich einen neuen Mann kennengelernt - nach Italien. Den Angeklagten M... ließ sie bei seinen Großeltern in Griechenland zurück. 2015/2016 verbrachte der Angeklagte M... etwa ein Jahr bei seiner anderen Großmutter in Bulgarien; die Schule besuchte er auch dort nicht. Vielmehr kümmerte er sich um die Tiere seiner Großmutter. Für kurze Zeit kehrte er dann noch einmal nach Griechenland zu seiner Großmutter mütterlicherseits zurück. Randnummer 18 b. Zeit in Deutschland Randnummer 19 Spätestens 2017 kam der Angeklagte mit seiner Großmutter mütterlicherseits nach F…. 2018 kamen auch seine Mutter und ihr Mann nach F…, wobei sich die Mutter nur sehr begrenzt für ihren nunmehr fast erwachsenen Sohn interessierte. Von da an lebte der Angeklagte auch wieder in einer Wohnung gemeinsam mit seiner Mutter und deren Mann. 2019 wurde der Halbbruder des Angeklagten M... geboren. Des Weiteren leben auch die Familie seines Onkels M… M... und weitere Verwandte in F…, zu welchen der Angeklagte Kontakt hat und teilweise auch dort wohnte. Im November 2019 lernte er seine aktuelle Freundin, die Zeugin D… H… kennen, mit der er seitdem eine Beziehung führt. Die beiden verständigen sich auf Deutsch. Gemeinsame Interessen des Paares sind „chillen“ und spazieren. Sie konsumieren auch Cannabis zusammen. Randnummer 20 In F… besuchte der Angeklagte eineinhalb bis zwei Jahre die Schule, u. a. eine DAZ-Klasse. Als er an der E…-Schule eine Deutschprüfung ablegen sollte, kam er zu dem Termin zwei bis drei Stunden zu spät und versäumte diese. Der Angeklagte hat nach wie vor weder einen Schulabschluss noch eine Ausbildung. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er vom Taschengeld, welches ihm durch seine Mutter zur Verfügung gestellt wurde. Der Angeklagte lebte in den Tag hinein und verbrachte die Zeit mit seiner Freundin, seiner Cousine oder mit dem Spielen von Fußball oder Computerspielen. Er hat erhebliche Schwierigkeiten bei der Erledigung seiner Angelegenheiten, wie zum Beispiel der Beantragung eines Ausweises oder dem Finden einer Beschäftigung, wobei er dabei von seiner Familie nur in geringem Umfang unterstützt wird. Randnummer 21 c. Drogen Randnummer 22 Der Angeklagte M... konsumiert seit dem Kindesalter Nikotin und jedenfalls seit seinem 12. Lebensjahr Cannabis. Etwa seit 2018 konsumiert der Angeklagte täglich mehrere Joints, wobei er oft schon morgens damit begonnen hat. Dies finanzierte er mit den ihm von seiner Familie zur Verfügung gestellten Taschengeld. Ab Herbst 2019 intensivierte sich der Konsum, wobei er bis zu 5 Gramm Cannabis täglich zu sich nahm. Der Angeklagte rauchte zu dieser Zeit etwa vier bis fünf „Joints“ täglich, wobei er dies häufig gemeinsam mit seiner Freundin D… H… oder seiner Cousine Marie M...a aber auch ohne Gesellschaft oder nach dem Aufstehen („zum Wachwerten“) tat. Randnummer 23 d. Vorerkenntnisse und Untersuchungshaft Randnummer 24 Am 26.10.2019 gegen 22:00 Uhr beging der Angeklagte M... mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter im Bereich … in F… folgende Tat: Randnummer 25 Die Zeugin M… passierte zum o. g. Zeitpunkt auf ihrem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle den Eingang der JVA F… und trug dabei eine Handtasche auf ihrer Schulter. Da sie telefonierte hatte sie ihr Mobiltelefon in der Hand und Kopfhörer in den Ohren. Auf der anderen Straßenseite befanden sich zu dem Zeitpunkt der Angeklagte M... sowie ein unbekannt gebliebener Mittäter, der etwas größer und dünner als der erstere war. Letzterer begab sich plötzlich zu der Zeugin M… und versuchte ihr - in der Absicht etwaiges Geld oder Gegenstände von Wert für sich zu behalten - unter Anwendung von Gewalt die Handtasche von hinten herunterzuziehen. Dadurch riss zwar der Trageriemen, allerdings hielt die Zeugin die Tasche mit ihren Händen so fest, dass dem unbekannten Täter eine Wegnahme nicht gelang und er sodann flüchtete. Währenddessen näherte sich von hinten der Angeklagte M... und gab zunächst vor, der Zeugin helfen zu wollen, was diese allerdings ablehnte und ihn aufforderte sich fernzuhalten. Nunmehr versuchte der Angeklagte M... – wiederum in der Absicht Gegenstände von Wert für sich behalten – unter Anwendung von Gewalt der Zeugin die Tasche zu entreißen. Dabei versuchte die Zeugin, die an die Wand der JVA gedrängt worden war, den Angeklagten M... von sich wegzuschieben. Dieser zog wiederum an den Haaren der Zeugin. Es kam zu einer Rangelei, bei der die Zeugin um Hilfe rief. Irgendwann brachte der Angeklagte M... die Zeugin zu Boden und zog ihr das Mobiltelefon Samsung Galaxy 6 Edge – in der Absicht dieses für sich zu behalten - aus ihrer Jackentasche, wo sie dieses bei Beginn des Angriffs getan hatte. Schließlich floh auch der Angeklagte M... vom Tatort. Insbesondere in dem ersten Monat nach dem Vorfall hatte die Zeugin große Angst, wenn sie sich auf den Heimweg begab, weswegen sie sich von ihrem Freund abholen ließ. Randnummer 26 Die Staatsanwaltschaft F… hat diese Tat im Hinblick auf die in dem hiesigen Verfahren zu erwartende Strafe nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Im Übrigen ist der Angeklagte M... weder in Deutschland noch in Griechenland oder Bulgarien strafrechtlich in Erscheinung getreten. Randnummer 27 Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F… vom 17.12.2019 (Az.: 451 Gs 222/19) befand sich Angeklagte M... wegen der hier angeklagten Taten vom 18.12.2019 bis zum 02.07.2020 in Untersuchungshaft in der Jugendanstalt S... Randnummer 28 e. Aktuelle Situation Randnummer 29 Nach der Entlassung aus der Haft zog der Angeklagte wiederum zu Mitgliedern seiner Familie. Auch begann er – wenn auch in geringerem Umfang als vor der Inhaftierung – wieder Cannabis (etwa ein bis drei „Joints“ pro Tag) zu konsumieren. Ende November 2020 nahm der Angeklagte über die Zeitarbeitsfirma C... eine Beschäftigung in einer Fleischfabrik auf. Im Laufe des Verfahrens hat sich der Angeklagte teilweise unzuverlässig und unorganisiert gezeigt. So hat er mehrfach mit der Sachverständigen Dr. W… vereinbarte Termine insb. wegen Problemen bei der Anreise versäumt und erschien unpünktlich. In dem Zusammenhang gab er auch an, nicht zu wissen, wie man (wegen eines Explorationstermins mit der Sachverständigen) mit dem Zug von F… nach K… fahre. Wohl aus Gedankenlosigkeit trug er in einem Verhandlungstermin ein T-Shirt mit der Aufschrift „Good Evening Bitches“, zu dem er angab, den Inhalt nicht verstanden zu haben, wobei er sich im Übrigen nicht völlig sprachungewandt – der Angeklagte spricht Bulgarisch und Griechisch, ein wenig Rumänisch und Deutsch (“zu 40 %“) - zeigte. Randnummer 30 3. Angeklagter S... Randnummer 31 Der Angeklagte S... ist am 19.10.1990 in Rumänien geboren. Über seine Kindheit, seine Primärfamilie sowie über seine Schul- und Berufsausbildung ist wenig bekannt. Er ist in einer - nicht weiter bestimmten - schwierigen Umgebung aufgewachsen und verfügt über keinen Schulabschluss. Bis Ende 2007 ist der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 32 Am 09.10.2008 verurteilte die I. Strafkammer des Amtsgerichts des 5. Stadtbezirks Bukarest den Angeklagten S... wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Zur Tat traf das Gericht folgende Feststellungen: Randnummer 33 „Am 13. Dezember 2007, gegen 18:20 Uhr, als der Angeklagte S... zusammen mit drei Freunden auf der Straße […] unterwegs war, traf er […] den Geschädigten F… L-C., im Alter von 15 Jahren, der eine Einkaufstasche in der Hand hielt und von dem einer seiner Freunde, nämlich Z… A-S., 5000 alte Lej verlangte. Die weiteren zwei Freunde setzten ihren Weg fort, während der Angeklagte S... die Jackentaschen des Geschädigten durchsuchte, ihm anschließend einen Faustschlag in den Gesichtsbereich versetzte und aus seiner Hosentasche das Mobiltelefon […] entwendete. Randnummer 34 Z… A-S. zog dem Geschädigten die Nike-Kappe vom Kopf und riss ihm aus der Hand eine Einkaufstasche, in der sich zwei Zweiliter-Cola-Flaschen befanden. Randnummer 35 Anschließend begab sich der Angeklagte S... zusammen mit dem Z… zum Billard-Spielen […]. Die Beiden beschlossen, dass das vom Geschädigten entwendete Mobiltelefon im Besitz des Angeklagten S... verbleibt, während die Nike-Kappe und die beiden Coca-Cola-Flaschen Z… zukommen sollen.“ Randnummer 36 Zur Strafzumessung enthält das Urteil folgende Ausführungen: Randnummer 37 „In diesem Sinne wird durch das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte vor der Straftatbegehung ein gutes Benehmen vorweisen konnte, es sind keine Vorstrafen von ihm bekannt, und ausweislich des Verhaltensgutachten ging er diversen zeitweiligen Erwerbstätigkeiten in einer Autowaschanlage, auf dem Bau, in einer Internethalle und in einer Cateringfirma nach. Randnummer 38 Auch gab der Angeklagte an, dass er den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutmachen möchte und zeigte beständige Bemühungen um die Schadensbeseitigung. Randnummer 39 Der Angeklagte hatte während des Verfahrensverlaufs eine ehrliche und geständige Haltung, wie dies durch seine Einlassung belegt wird. Randnummer 40 Das Gericht berücksichtigt diese strafmildernden Umstände und erachtet aufgrund aller dargelegten Gründe […] – wohl merkend, dass der Angeklagte zur Tatzeit minderjährig war – dass eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren die Zwecke des Art. 52 Strafgesetzbuches zu erfüllen vermag.“ Randnummer 41 Am 15.12.2009 verurteilte die I. Strafkammer des Amtsgerichts des 5. Stadtbezirkes Bukarest den Angeklagten S... wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils sowie unter Widerruf der dort zur Bewährung ausgesetzten Strafvollstreckung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren. Zur verfahrensgegenständlichen Tat traf das Gericht folgende Feststellungen: Randnummer 42 „Am 24.12.2008 haben die Angeklagten S... […] und M… […] versucht, vom minderjährigen Geschädigten, im Alter von 14 Jahren, mit Gewalt zwei Mobiltelefone zu entwenden. Randnummer 43 In diesem Sinne sprachen die Angeklagten den Geschädigten […] an und forderten ihn auf, ihnen den Betrag von 1 Lej zu geben, dieser lehnte jedoch ab und sagte, dass er kein Geld bei sich habe, wobei er dann die zwei gerade mitgeführten Mobiltelefone aus der Tasche herausholte und den Beiden sagte, dass er keine weiteren Gegenstände bei sich habe. Randnummer 44 Die Angeklagten verfolgten den Geschädigten in der Absicht, von ihm die beiden Mobiltelefone zu entwenden, sodass sie ihn nach ca. 200 m erneut ansprachen, in der Nähe des Wohnblocks, wo der Geschädigte wohnte, wobei der Angeklagte S... ihn mit Gewalttaten bedrohte, sollte er ihm nicht alles geben, was er bei sich führe. Randnummer 45 Der Geschädigte weigerte sich aufs Neue und steckte die beiden Telefone in die Jackentaschen, wobei er sie mit den Händen gegen eine Wegnahme schützte. Randnummer 46 Der Angeklagte S... schlug den Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, wonach letzterer zu Boden fiel, der Angeklagte S... jedoch auf diesen weiterhin mit den Füßen ins Gesicht einschlug, während der Angeklagte M… […] ihn an den Händen zog, um von ihm die Telefone zu entwenden. Randnummer 47 Als der Geschädigte um Hilfe schrie, wurden seine Schreie vom Zeugen […] gehört, der auf den Balkon seiner Wohnung herauskam und mehrmals die beiden Angeklagten so lange anschrie und aufforderte, den Geschädigten in Ruhe zu lassen, bis diese den Tatort verließen.“ Randnummer 48 Zur Strafzumessung finden sich in dem Urteil folgende Ausführungen: Randnummer 49 „Bei der Strafzumessung wird das Gericht mit Bezug auf jeden der zwei Angeklagten das konkrete Gefahrenpotenzial der Tat berücksichtigen - das aus der Art der Tatverübung hervorgeht, nämlich gemeinschaftlich durch zwei volljährige Angeklagte, mit Gewalt gegen einen minderjährigen, nur 14 Jahre alten Geschädigten – ebenso die Form des Versuchs, die eingetretenen Folgen, den jeweiligen Tatbeitrag und die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten.“ Randnummer 50 Am 11.08.2011 verurteilte die II. Strafkammer des Landgerichts Bukarest den Angeklagten S... wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und wegen eines Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei beide Strafen „zusammengelegt“ wurden und damit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren gegen den Angeklagten verhängt wurde. In dem Urteil heißt es zur Feststellung der Tat sowie zur Strafzumessung: Randnummer 51 „In der Anklageschrift […] wird einleitend vermerkt, dass er [der Angeklagte S..., Anm. d. Verf.] am 17.04.2011 gegen 22:00 Uhr mit der 11-jährigen Minderjährigen […] durch Nötigung und unter Ausnutzung der fehlenden Abwehrmöglichkeit des Opfers den Beischlaf vollzog, und dass die Tat im Hof des Gebäudes […] verübt worden ist. Randnummer 52 […] Randnummer 53 Nach Prüfung der vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird durch das Landgericht festgestellt, dass der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt der Wahrheit entspricht, wobei er übrigens so auch vom Angeklagten gestanden wurde.“ Randnummer 54 „Bei der bevorstehenden Straffestlegung gegen den Angeklagten S... wird das Gericht […] berücksichtigen: […], die gesellschaftliche Gefährlichkeit der Taten (hier wird das Gericht die Art und die Schwere der Tat berücksichtigen, ebenso die Umstände und die nachgewiesene Art der Tatbegehung, wobei der Angeklagte nicht gezögert hat, die 11-jährige minderjährige Geschädigte im Hof ihrer Wohnung bzw. der Wohnung ihrer Eltern zu vergewaltigen, selbst wenn er hier von den Eltern oder einem Nachbarn hätte leicht ertappt werden können, was schließlich auch geschehen ist, die vom Angeklagten verübten Taten sind gegen die Freiheit gerichtet und stellten Straftaten mit einer hohen psychologischen Auswirkung auf das Opfer und gleichermaßen auf die Gemeinschaft dar, bei der ein starkes Gefühl der Ablehnung auf der Opfer und gleichermaßen auf die Gemeinschaft dar […], die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (der die Taten begangen hat, nachdem gegen ihn Vorstrafen wegen weiterer Gewalttaten ergangen waren, deren Vollstreckung er sich jedoch entzogen hatte).“ Randnummer 55 Infolge der Verurteilung des zuletzt genannten Urteils befand sich der Angeklagte S... in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 21.05.2019 in Rumänien in (Straf)Haft. Die Vollstreckung der damals noch bestehenden Reststrafe von 332 Tagen ist 2019 zur Bewährung ausgesetzt worden. Randnummer 56 Anfang August 2019 zog der Angeklagte S... nach F…. Dort nahm er dann sogleich eine Tätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma C… auf, über welche er in fleischverarbeitenden Betrieben zunächst in B… und ab 11.09.2019 in S… beschäftigt war. Hier führte er vor allem körperlich anstrengende Arbeiten aus. Dabei erledigte der Angeklagte seine Aufgaben zuverlässig und gewissenhaft, ohne dass es Beanstandungen gab. Auch im Verhältnis zu seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen zeigte er sich unauffällig. Randnummer 57 Mit Beginn seiner Arbeit bei der Fa. C… zog er in eine von dieser angemieteten Wohnung in der … in F…, wo neun - ebenfalls bei der Firma angestellte - Personen in vier Zimmern lebten. Dort lernte er die Zeugen G... und M... sowie die Zeugen H... und G… – beide jeweils Paare – kennen. Mit letzteren freundete er sich an und unternahm mit diesen auch in seiner Freizeit etwas. Randnummer 58 Außerdem lernte er Ende September 2019 die ebenfalls aus Rumänien stammende Zeugin P... kennen, die ebenso in die Wohnung einzog. Ab Mitte Oktober 2019 führten die beiden eine Beziehung, wobei sie Ende Oktober – mit den Zeugen G... und M... - in eine Wohnung in der … in F… umzogen. Dort teilte er sich mit der Zeugin P... ein Zimmer. Schon nach kurzer Zeit fingen der Angeklagte S... und die Zeugin P... an, sich häufig zu streiten, wobei es einmal zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen beiden kam. Randnummer 59 Im Oktober 2019 nahm der gesondert Verfolgte G… M…, der zu dieser Zeit schon seit etwa zwei Jahren in F… lebte, zu dem Angeklagten S... über Facebook Kontakt auf. Beide kannten sich aus dem Gefängnis in Rumänien. In der Folgezeit kam es zu einigen Treffen der beiden. Randnummer 60 Anfang Dezember 2019 kündigte der Angeklagte S... seine Anstellung bei der Firma C…zum 15.12.2019, da er beabsichtigte - jedenfalls vorübergehend - nach Rumänien zurückzukehren. Als er am 19.12.2019 vorläufig festgenommen wurde, waren seine Sachen bereits gepackt. Randnummer 61 Der Angeklagte befindet sich seit dem 19.12.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F… vom 20.12.2019 (Az.: 451 Gs 235/19) in Untersuchungshaft. In Deutschland ist er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 62 4. Angeklagter K... Randnummer 63 Der Angeklagte K... ist 1967 in Bulgarien geboren. Er verließ die Schule nach der achten Klasse ohne Schulabschluss. Nach dem Absolvieren seiner allgemeinen Wehrpflicht, in deren Rahmen er eine Ausbildung zum Eisenflechter erfolgreich beendete, zog er mit Anfang 20 von Bulgarien nach Griechenland, wo er in unterschiedlichsten Berufen, unter anderem im Krankenhaus, in der Altenpflege sowie in der Gastronomie, arbeitete. Der Angeklagte war etwa 13 Jahre mit einer Russin verheiratet, mit der er auch zwei - mittlerweile erwachsene - Töchter hat. Während die Mutter und die Töchter in Bulgarien lebten, arbeitete der Angeklagte in Griechenland. Als das Paar sich trennte, blieben die damals etwa zehn bis zwölf Jahre alten Töchter bei der Mutter, welche auch das Sorgerecht erhielt, in Bulgarien. Den Kontakt mit seinen Töchtern behielt der Angeklagte bis heute aufrecht und schickt diesen regelmäßig Geld. Randnummer 64 Nachdem der Angeklagte in Griechenland keine Arbeit mehr fand, ging er für ein Jahr nach Italien. Auch dort gestaltete sich der Arbeitsmarkt aber schwierig, weshalb er vor etwa sechs Jahren nach F… umzog, wo bereits seine Schwester seit einigen Jahren lebte. Abgesehen von ein paar Monaten in K… und R… lebt auch der Angeklagte K... seitdem in F…. Im Dezember 2018 lernte er seine jetzige Lebensgefährtin G... S..., die Mutter des Angeklagten D..., kennen, mit der er seitdem eine Beziehung führt. Er bewohnt mit ihr und dem Angeklagten D... eine gemeinsame Wohnung. Randnummer 65 In F… war der Angeklagte ganz überwiegend über Zeitarbeitsfirmen, wie bspw. bei der Firma C… im fleischverarbeitenden Gewerbe, beschäftigt. Aktuell ist der Angeklagte für die Firma D… in der F… B… tätig und verdient dort regulär 1.200,00 bis 1.300,00 EUR netto im Monat. Zu den Aufgaben des Angeklagten gehören das Austauschen der Deckel von Bierflaschen sowie das Reinigen von Maschinen. Randnummer 66 Der Angeklagte K... ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Randnummer 67 1. Tat vom 09.12.2019 Randnummer 68 Die Angeklagten D... und M... trafen sich am Nachmittag des 09.12.2019. Nachdem sie sich mit Snacks und Getränken aus einem nahegelegenen Supermarkt versorgt hatten, konsumierten sie gemeinsam Marihuana. Der Angeklagte M... rauchte an diesem Tag - vor Begehung der Tat - etwa 7-8 „Joints“ mit insgesamt 6,5 - 7 g Marihuana. Der Angeklagte D... beteiligte sich sporadisch an dem Konsum; jedenfalls konsumierte er nicht mehr als einen „Joint“. Randnummer 69 Gemeinsam überlegten sie, wie man an Geld gelangen könnte, um sich weiteres Marihuana kaufen zu können. Sie entwickelten den Plan, Prostituierte in sog. Modellwohnungen zu überfallen. Bei den Modellwohnungen handelt es sich um möblierte Wohnungen, die herumreisende Prostituierte für kürzere oder längere Zeiträume anmieten können, um ihrem Gewerbe nachzugehen. Zusammen mit der Räumlichkeit wird zumeist ein Service angeboten, der die Betreuung der Prostituierten und Online-Werbemaßnahmen auf einschlägigen Portalen umfasst. Randnummer 70 Um eine solche Modellwohnung aufzutun, googelten die Angeklagten D... und M... auf ihren Smartphones nach „Huren in F…“ und stießen dadurch auf die in der … in … F… gelegene Modellwohnung. Sie entschlossen sich, diese Wohnung am Abend aufzusuchen und die dort arbeitende Prostituierte zu überfallen. Sie kamen überein, dass der Angeklagte D... seine Gas-Schreckschusspistole, bei dem geplanten Überfall mit sich führen soll, um eine etwaige Gegenwehr der Prostituierten zu unterbinden. Geladen war die Schreckschusswaffe, wie beide wussten, nicht. Randnummer 71 Zwischen 19:45 Uhr und 19:50 Uhr klingelten die beiden Angeklagten an der oben genannten Wohnung, in der die Zeugin S… zu dieser Zeit tätig war. Der Angeklagte M... klingelte unmaskiert an der Wohnungstür, woraufhin die Zeugin - in Erwartung eines Kunden - die Tür öffnete. Unmittelbar nach dem Öffnen schubste der Angeklagte M... die Zeugin mit seinem Ellbogen in die Wohnung zurück. Er und der Angeklagte D..., welcher die Schreckschusspistole in der Hand hielt, drangen in die Wohnung ein. Der Angeklagte D... drückte die Zeugin gegen die Wand und hielt sie dort fest. Währenddessen begab sich der Angeklagte M... weiter in die Wohnung, um diese nach Bargeld und stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. In dem sog. Arbeitszimmer der Zeugin traf er auf einen Kunden, der sich - aufgeschreckt durch das Eindringen der Angeklagten - hastig anzog und die Wohnung verließ. Der Angeklagte M... durchsuchte und durchwühlte Schubladen und Schränke in dem Arbeitszimmer auf der Suche nach stehlenswerten Gegenständen, fand aber nichts. Randnummer 72 Als die Zeugin für die Angeklagten unerwartet zu schreien begann, gerieten die Angeklagten aus Angst vor Entdeckung in Panik und verließen fluchtartig ohne Beute die Wohnung. Randnummer 73 Bei dieser und bei den folgenden beiden Taten zu 2. und. 3 war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten M... infolge seiner langjährigen Cannabisabhängigkeit in Verbindung mit weiteren bei ihm bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren erheblich vermindert. Darüber hinaus bestand bei dem Angeklagten M... bei der vorgenannten Tat eine akute Cannabisintoxikation. Randnummer 74 2. Tat vom 13.12.2019 Randnummer 75 Am Nachmittag des 13.12.2019 trafen sich die Angeklagten D..., M... und S..., sowie der gesondert Verfolgte M…. Im Rahmen dieses Treffens berichteten die Angeklagten D... und M... von ihrer misslungenen Tat vom 9.12.2019. Der Angeklagte S... und der gesondert Verfolgte M… hielten die geschilderte, beabsichtigte Vorgehensweise - Ausrauben von Prostituierten in Modellwohnungen - für einen guten Plan. Die vier kamen überein, eine ähnliche wie die unter 1. dargestellte Tat gemeinsam zu begehen. Ziel war es auch hier Geld und/oder Wertgegenstände in den Wohnungen aufzufinden und für sich zu behalten. Randnummer 76 Der gesondert Verfolgte M… schlug vor, die ihm privat bekannte Modellwohnung in der … in F… zu überfallen, was bei den übrigen Beteiligten Zustimmung fand. Gemäß ihres Tatplanes holte der Angeklagte D... seine Schreckschusswaffe aus seiner Wohnung, um diese bei der Tat zu verwenden. Die vier begaben sich sodann in einem durch den gesondert Verfolgten M… geführten Pkw zur Bahnhofstraße. Der gesondert Verfolgte sollte während des Überfalles im Auto warten, um anschließend eine schnelle Flucht zu ermöglichen. Der Überfall selbst sollte durch die Angeklagten S..., D... und M... durchgeführt werden. Randnummer 77 Der Angeklagte M... klingelte unmaskiert an der Tür der Modellwohnung, welche zu dieser Zeit von der Zeugin I..., ihrem Kater und zwei Hunden bewohnt wurde. Die Angeklagten D... und S... hielten sich mit einem Schal maskiert, den sie über Mund- und Nasenpartie gezogen hatten, für die Zeugin verdeckt im Treppenhaus auf. Als die Zeugin auf das Klingeln die Wohnungstür öffnete, gab der Angeklagte M... vor, ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Während des darauf geführten Gesprächs stürmten die Angeklagten D... und S... die Treppe hinauf und drangen zusammen mit dem Angeklagten M... in die Wohnung ein. Dabei hielt der Angeklagte S... die - wie die Angeklagten wussten - ungeladene Schreckschusspistole in der Hand und richtete diese auf den Kopf der Zeugin. Er und der Angeklagte D... drängten die Zeugin auf das Bett in ihrem sog. Arbeitszimmer. Währenddessen wurde der Zeugin durch den Angeklagten S... die Waffe weiter gegen den Kopf gehalten. Einer der Angeklagten forderte Geld von ihr, in dem er sagte „Geld, Geld, Geld“. Die Zeugin führte die Angeklagten daraufhin in ihr Arbeitszimmer, wo sie ihnen ihre in einem Kassenbuch gelagerten Tageseinnahmen in Höhe von 390,00 Euro zeigte. Einer der Angeklagten nahm das Geld an sich. Aus einem Portemonnaie der Zeugin entwendete er weitere 20,00 Euro. Randnummer 78 Die Zeugin wurde anschließend durch die Angeklagten D... und S... wieder zurück in ihr Arbeitszimmer gedrängt. Dort angelangt forderte der Angeklagte S... - nach wie vor die Schreckschusswaffe in der Hand haltend - die auf dem Bett sitzende Zeugin mit den Worten „Jetzt Sex!“ und dem Herunterlassen seiner Hose zur Vornahme von Oralverkehr auf, wobei er erkannte, dass dies nicht ihrem Willen entsprach. Die Zeugin kam dieser Aufforderung aus Angst um ihre körperliche Unversehrtheit und der Angst um ihre Haustiere nach und übte an dem Angeklagten S... über einen Zeitraum von mehreren - maximal 5 - Minuten Oralverkehr aus. Randnummer 79 Mit Billigung der Angeklagten D... und S... durchsuchte der Angeklagte M... währenddessen weiterhin die Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen und Bargeld. Randnummer 80 Der Angeklagte S... forderte die Zeugin dann auf, sich umzudrehen, um sie vaginal zu penetrieren. Die Zeugin kam dem nach und kniete sich auf allen Vieren auf das Bett. Der Angeklagte S... übergab dem Angeklagten D... - der das gesamte Geschehen zuvor neben dem Bett stehend beobachtet hatte - die Schreckschusswaffe, welcher sie fortan weiter neben dem Bett stehend in der Hand hielt und damit jedenfalls billigend in Kauf nahm, die von dem Angeklagten S... zuvor geschaffene Bedrohungslage weiter aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte S... zog sich ein Kondom über sein Glied und versuchte von hinten vaginal in die Zeugin einzudringen. Zu einem vollständigen Eindringen des Gliedes kam es indes nicht, da das Glied des Angeklagten S... nicht mehr ausreichend erigiert war und die Zeugin sich vaginal bewusst verkrampfte. Der Angeklagte D... stand währenddessen weiter mit der Waffe in der Hand neben dem Geschehen. Die Waffe hielt er dabei nach unten auf den Boden gerichtet. Als einer der Hunde der Zeugin auf das Bett zwischen den Angeklagten S... und die Zeugin I... sprang und den Akt störte, lachte der Angeklagte D.... Randnummer 81 Während der Angeklagte S... weiter versuchte in die Zeugin vaginal einzudringen, bemerkte sie, dass ihr Kater nicht da war und sie diesen auch nicht hörte. Aus Angst um diesen, sprang sie vom Bett auf und suchte den Kater in der Wohnung. Sie hatte die Befürchtung, dass die Angeklagten ihm möglicherweise etwas angetan hätten, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Sie fragte die Angeklagten, was diese denn noch von ihr wollten, sie hätten doch jetzt alles. Die Angeklagten verließen daraufhin die Wohnung, wobei sie den zur Wohnung gehörenden Schlüssel mitnahmen und die Zeugin in ihrer Wohnung einschlossen. Über einen in der Wohnung angebrachten Notfallknopf konnte die Zeugin ihre Vermieterin, die Zeugin K…, kontaktieren. Randnummer 82 Wie geplant, begaben sie sich zu dem in dem Auto wartenden gesondert Verfolgten M… und verließen den Tatort. Randnummer 83 Neben den Tageseinnahmen entwendeten die Angeklagten ein Smartphone der Marke „Samsung Galaxy S7“, ein Smartphone der Marke „Samsung A3“ und ein Smartphone der Marke „Motorola“ sowie vier Parfums der Marken „Paco Rabane Olympea“, „Bvlgari“, „Trussardi“ und „Armani“, mit einem Zeitwert von insgesamt ca. 520,00 EUR. Randnummer 84 Die Tatbeute wurde danach zwischen den Angeklagten und dem gesondert Verfolgten M… aufgeteilt, wobei der Angeklagte D... 70,00 EUR und zwei Handys, der Angeklagte M... 50,00 EUR und ein Handy bekamen. Randnummer 85 Die Zeugin erlitt ein Hämatom an der rechten Schläfe, wodurch ihr über einen Zeitraum von vier Tagen der Kopf schmerzte. Randnummer 86 3. Tat vom 14.12.2019 Randnummer 87 Einen Tag nach der vorherigen Tat, nämlich am 14.12.2019, waren die Angeklagten M... und D... am Nachmittag gemeinsam in der F… Neustadt unterwegs und trafen zufällig den Angeklagten S... am Nordertor, welches sich in der Nähe zur damaligen Wohnanschrift des Angeklagten S... befindet. Sie verabredeten dort die Begehung einer weiteren Tat am Abend des Tages. Randnummer 88 Bis kurz vor 19:00 Uhr hielten sich die Angeklagten M... und D... in dem Bier- und Spielepalast in der N… auf. Sodann kam es zu einem telefonischen Kontakt zwischen S... und D..., woraufhin der Angeklagte D... seine Schreckschusswaffe von Zuhause holte. Der Angeklagte S... gab ihm auf, Munition für die Waffe mitzubringen. Dem kam der Angeklagte D... nach. Die Angeklagten D..., M... und S... trafen sich vor der Wohnanschrift des Angeklagten D.... Dort lud der Angeklagte S... die Schreckschusswaffe mit der mitgebrachten Munition, was die Angeklagten D... und M... auch bemerkten. Bei der Schreckschusswaffe der Marke UMAREX, Modell: Government … handelt es sich um eine Gas-/Schreckschusspistole, bei der der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Randnummer 89 Die drei begaben sich daraufhin zu einer in der … Str. 17 in F… gelegenen Modellwohnung, welche zu dieser Zeit von den Zeuginnen J… und G... zu Wohn- und Arbeitszwecken gemietet wurde. Auch die beiden Zeuginnen waren als Sexarbeiterinnen tätig. Gegen 19:30 Uhr klingelte der Angeklagte M... - erneut unmaskiert - an der Tür der Wohnung, welche durch die Zeugin J… geöffnet wurde. Ihr war zuvor von ihrer Vermieterin, der Zeugin K…, ein Foto, welches die Angeklagten D... und M... abbildete, gezeigt und vor den beiden gewarnt worden. Bei dem Bild handelte es sich um ein Foto, das der Angeklagte D... auf seine Facebookseite geladen hatte und das seit der Tat zum Nachteil der Zeugin S… im Milieu kursierte. Wer dieses Foto wodurch aufgetan hatte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Randnummer 90 Beim Öffnen der Tür erkannte die Zeugin J… den Angeklagten M... als einen derjenigen von dem genannten Foto wieder und versuchte deshalb die Tür wieder zu schließen, was ihr aber nicht gelang. Der Angeklagte M... drängte die Zeugin zurück in die Wohnung, schubste sie zu Boden und zog ihr an den Haaren. Die Angeklagten D... und S..., welche sich zuvor im Treppenhaus verborgen gehalten hatten, stürmten - erneut maskiert - ebenfalls in die Wohnung, wobei der Angeklagte D... die diesmal geladene Schreckschusswaffe in den Händen hielt. Randnummer 91 Die Angeklagten M... und S... versuchten die sich im Flur stark wehrende Zeugin Ji… in eines der Zimmer zu verbringen. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden, zogen sie ihr an den Haaren und traten ihr auf die Beine. Randnummer 92 Der Angeklagte D... begab sich währenddessen mit der Schreckschusswaffe in der Hand in die Küche der Wohnung, wo sich die Zeugin G... aufhielt. Er packte sie am linken Unterarm und riss sie zu Boden. Der nun dort liegenden Zeugin hielt er die Waffe an den Bauch und bedeutete ihr durch seinen auf die Lippen gelegten Zeigefinger still zu sein. Randnummer 93 Es gelang der Zeugin J… schließlich sich zu befreien und aus der Wohnung zu fliehen, um dort nach Hilfe zu rufen. Aus Angst vor Entdeckung entschlossen sich die Angeklagten die Wohnung ohne Beute zu verlassen. Der Angeklagte D... schlug der Zeugin G... unmittelbar vor dem Antritt seiner Flucht mit der Waffe in Richtung des Gesichts und traf sie dabei an der Nase. Randnummer 94 Die Zeugin J… erlitt durch die Tritte gegen ihre Beine ein Hämatom am Oberschenkel. Nach der Tat litt sie kurzfristig an Angstzuständen, teilweise habe sie auch noch heute Angst, Kunden die Tür zu öffnen. Die Zeugin G... erlitt ebenfalls Hämatome durch das Schubsen auf den Boden, eine Schürfwunde hinter dem Ohr und Schmerzen an der Nase. Die Zeuginnen konnten nach dem Vorfall für drei Tage nicht arbeiten. Randnummer 95 4. Tat vom 17.12.2019 (betreffend nur die Angeklagten D... und K...) Randnummer 96 Der Angeklagte D... hatte in einer Zeit vor dem 17.12.2019 ein Facebookprofil mit dem Namen „A… M… N…“ angelegt, wo er sich als junge, attraktive Frau ausgab. Ab dem 16.12.2019 nahm er über dieses Profil Kontakt mit dem Zeugen D... auf, welcher davon ausging, dass eine Dame, die Interesse an einem Kennenlernen seiner Person habe, mit ihm kommuniziere. Randnummer 97 So hatte sich der Angeklagte im Verlauf des Chats auch darüber erkundigt, ob der Zeuge D... schon Gehalt auf seinem Konto erhalten habe und ob er dieses noch habe oder bereits ausgegeben habe. Der Zeuge D... sagte daraufhin, dass er es nicht sofort ausgebe. Randnummer 98 Der Angeklagte D... schlug dem Zeugen D... in dem Chat schließlich vor, sich zu treffen und bestellte den Zeugen zum Lidl-Parkplatz in die … in F…. Währenddessen hielt er weiter Kontakt per Chat zu ihm. Ziel des Angeklagten D... war es, den Zeugen in einen Hinterhalt zu locken, um ihm Geld und Wertgegenstände gegebenenfalls auch unter Anwendung von Gewalt abzunehmen. Randnummer 99 Der Angeklagte D... wandte sich an den Angeklagten K... und schilderte diesem, über ein sog. Fakeprofil ein Treffen mit dem Zeugen D... vereinbart zu haben. Der Angeklagte D... hatte nämlich mitbekommen, dass seine Mutter - die Zeugin S... - von dem Zeugen D... online belästigt worden war und wusste, dass dies auch dem Angeklagten K..., welchem dies deutlich missfiel, bekannt war. Die Angeklagten D... und K... kamen überein, den Zeugen D... in einen Hinterhalt zu locken und dort durch Schläge und/oder Tritte zu verletzen. Von dem Vorhaben des Angeklagten D..., dem Zeugen auch Bargeld und Wertgegenstände entwenden zu wollen, wusste der Angeklagte K... nichts. Randnummer 100 Die Angeklagten D... und K... begaben sich unabhängig voneinander in die Nähe des genannten Parkplatzes. Sie postierten sich an unterschiedlichen Orten, um den Zeugen D... abzupassen. Über ihre jeweiligen Mobiltelefone hielten sie kontinuierlich Kontakt zueinander. Randnummer 101 Als der Zeuge D... den Parkplatz erreichte, gab der Angeklagte K... dem Angeklagten D... Bescheid, damit sich dieser in Position bringen konnte. Der Angeklagte D... lockte den Zeugen über den Chat weiter in eine in der Nähe befindliche, unbeleuchtete Grünanlage. Während der Zeuge weiter auf sein Handy schaute - um weitere Instruktionen zum Treffpunkt zu erhalten -, näherte sich der Angeklagte D... unbemerkt und schlug den Zeugen mit der rechten Faust an die linke Kopfseite. Bis zu diesem Zeitpunkt versah sich der Zeuge keines Angriffs und konnte dem Schlag weder ausweichen, noch weiter zuordnen. Der Zeuge D... drehte sich dann weg und der Angeklagte D... schlug ihn erneut, wodurch der Zeuge D... zu Boden ging. Randnummer 102 Schließlich erreichte auch der Angeklagte K... das Geschehen. Der Angeklagte D... hatte zwischenzeitlich den Kopf des Zeugen fest zwischen seine Beine genommen, was sich für den Zeugen wie ein Würgen anfühlte und durchsuchte die Kleidung des Zeugen nach stehlenswerten Gegenständen. Dabei nahm der Angeklagte D... - von dem Angeklagten K... unbemerkt - die Geldbörse des Zeugen an sich, in welcher sich auch dessen EC-Karte befand. Der Angeklagte K... trat den am Boden liegenden Zeugen D... mindestens zweimal gegen dessen Beine. Randnummer 103 Da er weitere Personen wahrnahm, die sich in der Nähe befanden und damit das Entdeckungsrisiko der Tat erhöhten, beendete der Angeklagte K... das Geschehen und trennte den Angeklagten D... von dem Zeugen. Der Angeklagte K... nahm das auf dem Boden liegende Handy des Zeugen D... an sich, welches diesem aus der Hand gefallen war. Er beabsichtigte, das Telefon nach Informationen über die sexuelle Belästigung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S... zu durchsuchen. Er wollte auch verhindern, dass der Zeuge D... die Polizei rufen konnte. Randnummer 104 Als die Angeklagten nach Hause kamen, entdeckte der Angeklagte K..., dass der Angeklagte D... das Portemonnaie des Zeugen entwendet hatte. Um zu verhindern, dass der Angeklagte D... die EC-Karte versuchen würde einzusetzen - dies hieß der Angeklagte K... nicht gut -, nahm der Angeklagte K... die Gegenstände an sich. Randnummer 105 Der Zeuge D... erlitt durch den Vorfall eine Schwellung und ein Hämatom am linken Auge, eine kleinere oberflächliche Risswunde über dem Nasenbein, eine kleine konjunktivale Einblutung, eine Platzwunde innen an der Oberlippe, eine Schwellung an der Oberlippe linksseitig und der Nasenwurzel sowie Schmerzen im rechten Kiefergelenk. Zudem wackelt sein oberer rechter Schneidezahn seitdem. Die Geldbörse mit sämtlichen Karten und das Mobiltelefon gelangten in Anschluss an die Durchsuchungsmaßnahmen bei den Angeklagten an den Zeugen zurück. III. Randnummer 106 1. Zu den persönlichen Verhältnissen Randnummer 107 a. Angeklagter D... Randnummer 108 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen überwiegend auf den Angaben des Angeklagten D... in der Hauptverhandlung sowie denen seiner Mutter, der Zeugin S.... Randnummer 109 Die Feststellungen zum Verhältnis zwischen den Angeklagten D... und M... beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der beiden Angeklagten. Randnummer 110 Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte D... – entgegen seiner eigenen Angabe – mit dem Angeklagten M... gelegentlich Cannabis konsumiert hat, beruht dies auf den Angaben des Angeklagten M.... Dieser schilderte - wie festgestellt -, dass die beiden bei ihren Treffen gemeinsam Cannabis konsumierten. Gründe, weshalb er den Angeklagten D... in diesem Punkt von eher untergeordneter Bedeutung zu Unrecht belasten sollte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die gegenteilige Angabe des Angeklagten D... wertet die Kammer vielmehr als Schutzbehauptung, um sich selbst gegenüber den Verfahrensbeteiligten, aber auch gegenüber dem stets mitanwesenden Stiefvater - dem Angeklagten K... - in einem besseren Licht darzustellen. Denn ein regelmäßiger bzw. gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum war insbesondere der Mutter des Angeklagten - der Zeugin S... - nach ihren Angaben nicht bekannt. Randnummer 111 Dazu passen zumindest auch die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten D... in dem Spurensicherungs- und Auswertungsberichts vom 08.02.2020. Danach seien auf dem Handy Lichtbilder aufgefunden worden, auf denen die Angeklagten D... und M... gemeinsam oder im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln zu sehen seien. Randnummer 112 Dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf den Auskünften des Bundeszentralregisters vom 03.06.2020, des rumänischen Strafregisters vom 25.02.2020 und des italienischen Strafregisters vom 30.09.2020. Randnummer 113 b. Angeklagter M... Randnummer 114 aa. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten M... in der Hauptverhandlung, den von der Sachverständigen Dr. W… referierten Angaben, die er ihr gegenüber in der Exploration gemacht hat, sowie den Angaben der Mutter des Angeklagten, der Zeugin V… M... . Die Feststellungen zum Cannabis-Konsum beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten M..., seinen gegenüber der Sachverständigen Dr. W… im Rahmen der Exploration gemachten und von letzterer referierten Angaben, sowie seiner Freundin der Zeugin H… und seiner Cousine, der Zeugin M… M.... Randnummer 115 bb. Die Feststellungen zu der am 26.10.2019 begangenen Tat, zu welcher sich der Angeklagte M... in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, beruhen hinsichtlich des Ablaufs der Tat auf den glaubhaften Angaben der Zeugin M…, welche diesen, ohne dass sie die ihr unbekannten Täter benennen konnte, wie festgestellt, glaubhaft bekundet hat. Einen Anlass, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, hatte die Kammer nicht. Randnummer 116 Dass der Angeklagte M... einer der Täter war, steht für die Kammer fest, da an dem Pullover der Zeugin von dem Angeklagten stammendes DNA-haltiges Zellmaterial nachgewiesen werden konnte. Diese Feststellung hat die Kammer auf der Grundlage des Behördengutachtens des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 21.10.2020 in Verbindung mit der Aussage der Zeugin M… und der Ergebnismitteilung nach Überprüfung eines Treffers in der DNA-Analyse Datei vom 12.02.2020 getroffen. Randnummer 117 In dem Zusammenhang hat die Zeugin M… zunächst glaubhaft bekundet, dass ihr unmittelbar nach der Tat an ihrem zur Tatzeit getragenen Pullover rot-braune Anhaftungen im Bereich der Kapuze aufgefallen seien. Randnummer 118 Dieser Pullover (Asservatennummer A/680328/2019/1) ist sodann sichergestellt worden, wie sich aus dem „Einsatzbericht der Kriminalpolizei“ vom 28.10.2019 (KK P. B…) und dem Vermerk über die sichergestellten Gegenstände der Geschädigten vom 07.11.2019 (KK T. R…) ergibt. Von den rot-braunen Anhaftungen an dem Pullover ist sodann von der bei der Polizei Beschäftigten P… mit einem befeuchteten Watteträger ein Abrieb (Asservatennummer A/680328/2019/9) erstellt worden, welcher dem Kriminaltechnischen Institut in K… übersandt worden ist, was sich aus dem Antrag auf Kriminaltechnische Untersuchung vom 12.11.2019 (Vg/680328/19) und der Eingangsbestätigung des Landeskriminalamtes vom 14.11.2019 ergibt. Dieser Abrieb (der rotbraunen Anhaftung auf dem Pullover der Zeugin M…) ist nunmehr im Rahmen des Behördengutachtens des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 21.10.2020 (KTU-Antrags-Nr. 2019/8180/1) untersucht worden. Randnummer 119 Als Ergebnis, dem sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, ist durch den Diplom-Biologen und Sachverständigen für forensische DNA-Analyse Dr. H… F… herausgearbeitet worden, dass sich im Rahmen der Untersuchung aus der Spur DNA-haltiges Material, dass von mindestens zwei Personen stamme, extrahiert habe werden können. Die Hauptverursachung der Spur sei aber, ohne dass es begründete Zweifel gebe, dem Angeklagten M... (Anonymisierungsformel: …) zuzuordnen. Randnummer 120 Von den 16 im Rahmen des Gutachtens untersuchten PCR-Systemen habe bei 9 Allelen jeweils ein autosomales Merkmalspaar extrahiert werden können, bei einem System (D3S1358) nur ein Merkmal, bei fünf Systemen (TH01, FIBRA, D18S51, D1S1656, D2S441) jeweils drei Merkmale, wobei jeweils eines nur schwach nachgewiesen habe werden können und bei einem System (D22S1045) vier Merkmale, wobei eines nur schwach vorhanden gewesen sei. Die 16 Merkmalspaare sowie das Amelogenin (XY) des DNA-Profils RM02 seien alle vollständig in der Spur enthalten gewesen. So habe der Abgleich mit dem DNA-Profil RM02 ergeben, dass alle 9 Allele der Spur, bei denen jeweils ein vollständiges Merkmalspaar extrahiert worden sei, identisch mit denen von RM02 gewesen seien. Das PCR-System D3S1358, von dem nur ein Merkmal (und zwar 15) nachgewiesen werden habe können, weise auch bei dem Profil RM02 nur dieses eine Merkmal (15/15) auf. Die sechs weiteren PCR-Systeme, bei denen mehr als zwei Merkmale extrahierten worden seien, enthielten ebenfalls die entsprechenden Merkmalspaare von RM02. Von den fünf PCR-System, von denen jeweils drei Merkmale (je eines jedoch nur schwach) festgestellt worden seien, seien jeweils nur die schwach vorhandenen RM02 nicht zuzuordnen. Bei dem System D22S1045 sei ein Merkmal und ein schwach vorhandenes Merkmal nicht RM02 zuzuordnen. Alle nicht RM02 zuzuordnenden Merkmale (insg. nur ein gut und sechs schwach nachzuweisende Merkmale) seien in dem DNA-Profil von LM96 (der Zeugin M…) aufgefunden worden. Dieser Befund lasse nach dem Gutachten keinen Zweifel daran, dass RM02 Verursacher der am Pullover der Zeugin befindlichen Anhaftung sei. Insofern wird in dem Gutachten ausgeführt, dass die Berechnung der Likelihood-Ratio für die Hauptkomponente der Spur #9 ergebe, dass sich das Ergebnis mehr als 30 Milliarden Mal besser dadurch erklären lasse, dass das Spurenmaterial von RM02 stamme, als dass es von einer unbekannten, mit RM02 nicht verwandten Person herrühre. Aus gutachterlicher Sicht bestünden somit keine begründeten Zweifel, dass die in der Spur festgestellten Merkmale hauptsächlich von RM02 stammen. Randnummer 121 Aus der Ergebnismitteilung nach Überprüfung des Treffers in der DNA-Analysedatei vom 12.02.2020 ergibt sich, dass das Profil RM02 dem Angeklagten M... zuzuordnen ist. Randnummer 122 Aus Sicht der Kammer ist die einzige Erklärung für die Existenz des DNA-haltigen Materials des Angeklagten M... am Pullover der Zeugin M…, dass dieser einer der Täter der Tat vom 26.10.2019 war. Die Zeugin M… hat in dem Zusammenhang glaubhaft ausgesagt, dass ihr beide Täter unbekannt gewesen seien und sie diese nie zuvor gesehen habe. Den Pullover habe sie am Morgen frisch gewaschen und in sauberem Zustand angezogen und bei Ankunft an ihrer Arbeitsstelle - sie sei Köchin - in ihren Spind, zu dem keiner außer der dort Beschäftigten Zugang habe, getan. Erst nach Feierabend – mithin kurz vor der Tat – habe sie den Pullover wieder hervorgeholt und angezogen. Es erscheint vor dem Hintergrund der zwischen dem Angeklagten M... und der Zeugin M… stattgefundenen körperlichen Auseinandersetzung ohne Weiteres plausibel, dass der Erstere sich in deren Rahmen (geringfügig) verletzt hat und Blut auf den Pullover der Letzteren gekommen ist. Insofern ist in dem o. g. DNA-Gutachten auch ein Blutvortest durchgeführt worden, der positiv ausgefallen ist. Nach dem Gutachten deute dies darauf hin – zwingend sei dies nicht -, dass es sich bei der Spur um eine Blutanhaftung handele. Randnummer 123 Die Feststellung, dass der Angeklagte M... der zweite, die Zeugin angreifende Täter war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls aus der Aussage der Zeugin M…. Diese gab nämlich an, dass der Täter nur etwas größer als sie gewesen sei. Sie selbst sei 1,62 bis 1,64 cm. Weiter beschrieb sie, dass der Täter dunkle Haare und braune Augen gehabt habe. Der erste Täter sei hingegen größer und dünner als der zweite Täter gewesen. Die Beschreibung der Zeugin des zweiten Täters passt auf den Angeklagten M..., welcher 1,73 m groß ist (dies ergibt sich aus dem Vermerk des Zeugen PK H… vom 14.01.2021 „Ermittlungsauftrag zu Körpergrößen der Beschuldigten“) und braune Haare und Augen hat. Auf den Angeklagten M... deutet auch, dass die Zeugin mit dem zweiten Täter eine intensivere körperliche Auseinandersetzung (die zu einer Verletzung führen konnte, welche als Spurenverursacherin für die Anhaftung am Pullover in Betracht käme) als mit dem ersten unbekannten Täter hatte. Randnummer 124 cc. Die Feststellung, dass der Angeklagte M... im Übrigen nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beruht auf den Auskünften des Bundeszentralregisters vom 03.06.2020, des griechischen Strafregisters vom 15.10.2020 und des bulgarischen Registers vom 20.01.2020. Randnummer 125 c. Angeklagter S... Randnummer 126 Über den Angeklagten S... ist in der Hauptverhandlung - trotz umfangreicher Vernehmungen des Umfeldes des Angeklagten S... in F… - nicht viel bekannt geworden. Er hat sich zu seiner Person - bis auf die festgestellten Einzelheiten - nicht eingelassen. Randnummer 127 Die Feststellungen zu seiner Kindheit in Rumänien sowie zu seiner Beziehung mit der Zeugin P... beruhen auf den glaubhaften Angaben der letzteren. Diese berichtete, dass der Angeklagte ihr gegenüber angegeben habe, in einer schwierigen Umgebung aufgewachsen zu sein und nicht lange in der Schule gewesen sei. Randnummer 128 Die Feststellungen zu den rumänischen Verurteilungen des Angeklagten S... hat die Kammer dem Auszug aus dem rumänischen Strafregister vom 25.02.2020 sowie der beglaubigten Übersetzung des Schreibens der rumänischen Generalstaatsanwaltschaft vom 15.04.2019 entnommen, welches – ebenfalls jeweils in beglaubigter Übersetzung - einen Auszug des rumänischen Strafregisters betreffend den Angeklagten S... vom 08.04.2020, Abschriften des Strafurteils Nr. 1754 des Amtsgerichts des 5. Stadtbezirks Bukarest vom 15.12.2009, des Strafurteils Nr. 1819 des Amtsgerichts des 5. Stadtbezirks Bukarest vom 09.10.2008 und des Strafurteils Nr. 581 des Landgerichts Bukarest vom 11.08.2011 enthielt. Randnummer 129 Die Feststellungen zu seiner Beschäftigung und Arbeitsleistung bei der Firma C… beruhen auf den Angaben der Zeugen S..., R…-P… und O.... Die Feststellungen zu seiner Kündigung und der Rückkehr nach Rumänien hat die Kammer den Angaben des Angeklagten S... selbst, der Kündigungsbestätigung der Fa. C… vom 02.12.2019 und der Abmeldebestätigung der Stadt F… vom 17.12.2019, welche einen handschriftlichen Vermerk vom 17.12.2019 („Ich gehe am 18.12.19 zurück nach Rumänien“) enthält, entnommen. Randnummer 130 Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten S... sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen G..., P... und M.... Die Feststellungen zum Kontakt mit dem gesondert Verfolgten M… beruhen auf den Angaben des Angeklagten S... selbst. Randnummer 131 Die Feststellung zu seiner bisherigen Straflosigkeit in Deutschland beruht auf der ihn betreffenden Auskunft des Bundeszentralregisters vom 03.06.2020 Randnummer 132 d. Angeklagter K... Randnummer 133 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten K... beruhen auf dessen glaubhaften Angaben und der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 03.06.2020. Randnummer 134 2. Zu den Taten 1. - 3. (betreffend die Angeklagten D..., M... und S...) Randnummer 135 Die Angeklagten M... und D... haben sich im Wesentlichen geständig eingelassen und eine grundsätzliche Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten eingeräumt. Sofern die Kammer hinsichtlich des Tatablaufes von den Einlassungen Abweichendes festgestellt hat, beruhen diese Feststellungen auf den Angaben der Zeuginnen S…, I..., J... und G.... Randnummer 136 Der Angeklagte S... hat eine Tatbeteiligung in Gänze bestritten. Seine Täterschaft steht jedoch aufgrund der frühzeitigen Angaben der Mitangeklagten D... und M... im Ermittlungsverfahren fest. Die von dem Angeklagten S... benannten Zeugen konnten das von ihm behauptete Alibi - er habe sich mit diesen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in seiner Wohnung aufgehalten - nicht bestätigen. Randnummer 137 a. Einlassungen der Angeklagten Randnummer 138 aa. Angeklagter M... Randnummer 139

(1)Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Zeugin S… ließ sich der Angeklagte M... dahingehend ein, dass er und der Angeklagte D... sich am Tattag morgens gegen 11:00 Uhr getroffen hätten. Sie seien ein bisschen umher gelaufen und hätten sich etwas zu trinken geholt. Anschließend seien sie zum Stadion gegangen, hätten sich hingesetzt und Musik angemacht. Sie hätten sich unterhalten und Marihuana konsumiert. Beide hätten die Idee gehabt bei Google nach Modellwohnungen zu schauen und nach „Huren in F...“ gesucht. Sie hätten Geld für Drogen gewollt. Sie seien zunächst zur Wohnung des Angeklagten D... gegangen, um dort dessen Schreckschusspistole zu holen. Anschließend hätten sie am Abend - es sei bereits dunkel gewesen - die Modellwohnung in der …straße aufgesucht. Er, der Angeklagte M..., habe unmaskiert an die Tür geklopft, woraufhin die Frau geöffnet habe. Sie habe gesagt, dass sie gerade einen Kunden habe. Er habe dennoch die Tür aufgedrückt und sei in die Wohnung gegangen. Er habe die Frau mit dem Ellenbogen einmal kräftig gegen die Wand geschubst. Hinter ihm sei der Angeklagte D... gekommen, dieser habe verborgen und mit einem Schal maskiert neben der Tür gestanden. Der Angeklagte D... habe die mitgeführte Pistole auf die Frau gerichtet. Währenddessen sei er - der Angeklagte M... - in eines der Zimmer gegangen, wo er angefangen habe Dinge „zum Klauen“ zu suchen. Als er gesehen habe, dass die Frau schrie - sie habe „Polizei!“ geschrien -, habe er Angst vor der Polizei bekommen und die Wohnung verlassen. Der Angeklagte D... sei ihm hinterhergelaufen. Jeder sei anschließend nach Hause gegangen. Randnummer 140 Er - der Angeklagte M... - habe an dem Tag vor der Tat insgesamt 7-8 Joints mit insgesamt 6,5 - 7 g Marihuana konsumiert. Randnummer 141 Auf Nachfrage bekundete der Angeklagte M..., dass weitere Personen an der Tat nicht beteiligt gewesen seien sowie dass er den Angeklagten D... nach dem Ladezustand der Waffe gefragt habe, woraufhin dieser entgegnet habe, dass die Waffe ungeladen gewesen sei. Er - der Angeklagte M... - habe die Waffe für echt gehalten. Randnummer 142
(2)Wenige Tage später an einem Freitag sei der Angeklagte S... mit einem Kumpel - der gesondert Verfolgte G… M… - zu ihm - dem Angeklagten M... - nach Hause gekommen. Sie hätten ihn abgeholt und die drei seien daraufhin mit dem Auto des Kumpels herumgefahren. Sie hätten anschließend den Angeklagten D... abgeholt und seien zum Meer spazieren gefahren. Der G… habe gesagt, dass er Geld brauche, weil er nach Rumänien fahren wollte. Die Angeklagten D... und M... hätten den anderen beiden daraufhin von ihrem missglückten Überfall wenige Tage zuvor erzählt. Der gesondert Verfolgte M… habe diese Idee offensichtlich gut gefunden und die Adresse in der … für einen neuen Überfall vorgeschlagen. Er habe die Frau dort wohl gekannt. Sie seien dann zu viert zu der Adresse gefahren. Der gesondert verfolgte M… habe sie aussteigen lassen in der Nähe des Bahnhofs in F… und das Auto geparkt. Randnummer 143 Der Angeklagte D... habe seine Waffe mit zum Tatort genommen. Als sie in das Haus gegangen seien, habe der Angeklagte S... die Waffe übernommen. Diese habe der Angeklagte S... auch die ganze Zeit in der Hand gehalten, bis er die Frau vergewaltigt habe. Dann habe der Angeklagte D... die Waffe übernommen. Er - der Angeklagte M... - habe gedacht, dass die Waffe nicht geladen sei. Sie hätten damit ja nur bedrohen und nicht schießen wollen - warum hätten sie sie dann laden sollen. Randnummer 144 Er - der Angeklagte M... - habe unmaskiert an der Wohnungstür geklingelt, während die Angeklagten D... und S... verborgen im Treppenhaus gewartet hätten. Sie hätten einen Schal über die Nase gezogen gehabt, um sich zu maskieren. Eine Frau habe die Tür geöffnet und etwas gesagt, er habe sie aber nicht verstanden. Dann seien die Angeklagten D... und S... die Treppe hinauf gekommen und hätten der Frau gesagt, dass sie in die Wohnung gehen sollte. Dabei habe der Angeklagte S... die Waffe auf die Frau gerichtet. Sie seien alle reingegangen. Der Angeklagte S... habe die Frau festgehalten und sei mit ihr in das „Arbeitszimmer“ gegangen. Er selbst und der Angeklagte D... seien in das Schlafzimmer der Frau gegangen und hätten dieses durchsucht. Dort hätten sie 3 oder 4 Mobiltelefone gefunden und an sich genommen. Der Angeklagte S... habe die Frau dann ebenfalls in das Schlafzimmer geführt und aufgefordert, Geld rauszugeben, indem er „Geld, Geld, Geld!“ gesagt habe. Sie habe ihnen daraufhin das Kassenbuch mit dem Bargeld - etwa 200 - 300 Euro - gezeigt, welches einer der drei an sich genommen habe. Der Angeklagte S... und die Frau seien dann wieder in das Arbeitszimmer gegangen. Dort habe dieser verschiedene Parfums genommen und sich in die Taschen gesteckt. Er - der Angeklagte M... - sei zunächst im Schlafzimmer geblieben. Als er am Arbeitszimmer vorbeigegangen sei, habe er gesehen, wie der Angeklagte S... dort „sexuelle Sachen“ mit der Frau gemacht habe. Die Frau habe erst seinen Penis in den Mund genommen, anschließend habe er ihr gesagt, sie solle sich umdrehen und versucht, sie „in den Arsch zu ficken“. Die Frau habe geweint. Randnummer 145 Der Angeklagte D... sei auch in dem Zimmer gewesen. Er habe an der Tür gestanden und die Pistole in der Hand nach unten gerichtet gehalten. Er - der Angeklagte M... - habe zu dem Angeklagten D... gesagt, dass es nicht gut sei, was sie dort machten, sie müssten zu sich kommen. Sie hätten dann zu dem Angeklagten S... gesagt, dass sie losgehen müssten. Sie hätten die Wohnung verlassen, kurze Zeit später sei auch der Angeklagte S... nachgekommen. Die drei seien dann zu dem gesondert Verfolgten M… in dessen Auto gestiegen, er habe den Angeklagten S... dann nach Hause gefahren. Von der Beute habe er - der Angeklagte M... - 50 Euro und ein Telefon erhalten. Er und der Angeklagte D... seien danach ins CaS... gegangen und hätten sich dort unterhalten. Sie hätten nicht viel miteinander gesprochen; nur, dass „es nicht gut sei“, was sie gemacht hätten und dass es - gemeint sei die Vergewaltigung der weinenden Frau - „sehr schlimm“ sei. Randnummer 146 An dem Tag habe er - der Angeklagte M... - morgens nach dem Aufstehen einen Joint mit etwas weniger als 1 g Marihuana geraucht. Als ihn der gesondert Verfolgte M… abgeholt habe, habe er in dessen Auto 2-3 weitere Joints mit den anderen dreien zusammen geraucht. Er sei insgesamt aber weniger bekifft gewesen, als an dem Tag der ersten Tat. Randnummer 147
(3)Am darauffolgenden Tag seien er und der Angeklagte D... in F… spazieren gegangen. Unterwegs hätten sie den Angeklagten S... getroffen. Dieser habe ihnen gesagt, dass er Geld brauche, weil er nach Rumänien zurückfahren wolle. Sie hätten daraufhin entgegnet, dass sie „keinen Schwachsinn“ mehr machen wollten. Der Angeklagte S... habe dann mit dem Angeklagten D... gesprochen. Was die besprochen hätten, wisse er - der Angeklagte M... - nicht. Der Angeklagte D... sei nach dem Gespräch aber „anders“ und verärgert gewesen. Den Grund für die Veränderung habe er ihm aber nicht erklärt. Sie seien dann zum CaS... gegangen. Als sie dieses wieder verlassen hätten, hätten sie den Angeklagten S... getroffen. Zu dritt seien sie zu dem Angeklagten D... nach Hause gegangen, wo dieser seine Waffe geholt habe. Die Waffe habe der Angeklagte S... herausverlangt und eingesteckt. Jener habe auch die später aufgesuchte Adresse genannt. Randnummer 148 Sie hätten dann die Adresse in der .. aufgesucht. Dort angekommen hätten sie besprochen, dass jemand klingeln müsse. Er - der Angeklagte M... - habe es diesmal nicht machen wollen. Daraufhin habe der Angeklagte S... geklingelt; zu dieser Zeit hätten sie bereits zu dritt vor der Tür gestanden. Eine Frau habe die Wohnungstür geöffnet. Sie seien dann hineingegangen. In der Wohnung seien zwei Frauen gewesen. Eine Frau habe sich auf den Boden neben die Küchentür gesetzt, die andere sei von dem Angeklagten S... festgehalten worden. Diese Frau habe sehr laut zu schreien begonnen, woraufhin der Angeklagte S... ihr den Mund zugehalten und sie mit der Pistole bedroht habe. Er habe sie auch an den Haaren gepackt. Er selbst habe in eines der Zimmer geguckt, um zu schauen, ob es in diesem Zimmer „was zum Klauen“ gebe. Gefunden habe er indes nichts. Der Angeklagte D... habe zunächst in der Tür gestanden und geguckt. Er sei dann in die Küche gegangen Randnummer 149 Die Frau habe es dann geschafft, die Wohnungstür zu öffnen und wegzurennen, in dem sie den Angeklagten S... mit dem Ellbogen geschubst habe. Er - der Angeklagte M... - und der Angeklagte D... seien dann auch weggerannt, der Angeklagte S... hinterher. Sie seien aus Angst vor der Polizei geflohen. In einem Wohnblock, dessen Tür offen gestanden habe, hätten sie sich dann gesammelt. Dort habe der Angeklagte S... dem Angeklagten D... die Waffe zurückgegeben. Randnummer 150 Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte M..., dass er an dem Tag gegen mittags 1g Cannabis konsumiert habe. Randnummer 151 bb. Angeklagter D... Randnummer 152 Der Angeklagte D... ließ sich zunächst mittels Verteidigererklärung dahingehend ein, dass die Vorwürfe der Anklage in weiten Teilen, aber nicht gänzlich zuträfen. Randnummer 153
(1)Der Angeklagte M... habe ihn am späten Nachmittag des 09.12.2019 nach seiner Arbeit in der F… B… via Facebook kontaktiert und vorgeschlagen, raus zu kommen. Er - der Angeklagte M... - sei mit G... und einem weiteren Mann im Wagen des G... unterwegs gewesen und habe ihn gebeten, seine Pistole mitzunehmen. Die Pistole habe er - der Angeklagte D... - im Herbst 2019 erworben. Er habe sich damals mit dem Angeklagten M... getroffen, welcher ihm berichtet habe, dass Leute von ihm Interesse an einer Waffe hätten. Sie - die Angeklagten D... und M... - könnten, so der Angeklagte M..., bei dem Geschäft Gewinn machen. Der Angeklagte M... habe ihn gebeten, zusammen mit ihm zu einem Geschäft in F... zu gehen, um dort eine Waffe zu erwerben. Der Angeklagte M... habe ihm gesagt, dass man lediglich volljährig sein müsse, was er - der Angeklagte D... - zu diesem Zeitpunkt schon gewesen sei. So habe er eine Schreckschusswaffe in einem Geschäft in der F...er Fußgängerzone für rund 160,00 € erworben. Der Angeklagte M... habe sich am Kaufpreis beteiligen wollen; sie hätten die Waffe anschließend gewinnbringend weiterveräußern wollen, wozu es aber in der Folge nicht gekommen sei. Der Angeklagte D... habe die Waffe deshalb mit nach Hause genommen und sie dort versteckt. Randnummer 154 Schließlich habe er - der Angeklagte D... - an dem 09.12.2019 im Auto des G… auch den Angeklagten S... kennengelernt. Dieser habe ihm erzählt, dass er wisse, wie man relativ leicht an Geld käme und gefragt, ob er - der Angeklagte D... - daran Interesse hätte. Letzterer habe in dieser Zeit kaum noch über Geld verfügt, da er einen Großteil seines Novembergehaltes (ca. 700 Euro) seiner Mutter zur Verfügung gestellt habe. So seien sie relativ direkt zu der Wohnung gefahren, in der die erste Tat erfolgt sei. Der G… habe im Wagen gewartet; der Angeklagte S... habe die Angeklagten M... und D... nach vorn geschickt, wobei er - der Angeklagte D... - die Pistole, welche ungeladen gewesen sei, dabei gehabt habe. Der Angeklagte M... habe geklingelt und sich in der von ihm geschilderten Art und Weise Einlass zu der Wohnung verschafft. Er - der Angeklagte D... - sei ihm in kurzem Abstand gefolgt, wobei er sich seinen Schal ins Gesicht gezogen habe. Sie hätten die Zimmer hastig nach möglichen Wertsachen durchsucht, ohne dabei fündig zu werden. Letztlich habe die Frau angefangen zu schreien, weswegen sie von ihrem Vorhaben Abstand genommen und die Wohnung zügig verlassen hätten. Der Angeklagte S... und der G... seien nicht mehr da gewesen. Jeder sei anschließend nach Hause gegangen, er - der Angeklagte D... - habe die Pistole wiederum zu sich genommen. Randnummer 155 Zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung änderte der Angeklagte D... seine Einlassung dahingehend ab, dass der Angeklagte S... an dieser Tat nicht beteiligt gewesen sei, sondern nur der gesondert Verfolgte M… (siehe für weitere Einzelheiten dazu unter b. bb.) Randnummer 156
(2)Am 13.12.2019 habe er - der Angeklagte D... - in der Stadt zufällig die Angeklagten M... und S... getroffen. Der Angeklagte S... habe gewollt, dass die Angeklagten D... und M... mit ihm in seine Wohnung in der …straße gingen. Sie hätten über die erste Tat geredet. Der Angeklagte S... er habe sein Verschwinden damit erklärt, dass sie zu viele gewesen sein. Im Laufe des Gesprächs habe er - der Angeklagte S... - ihn - den Angeklagten D... - nach einer Elena gefragt. Der Angeklagte D... habe erklärt, dass seine Tante so hieße, woraufhin der Angeklagte S... anzügliche Bemerkungen über die Tante gemacht habe. Er habe gesagt, dass sie sehr hübsch sei und sie ein „richtig leckeres Stück“ genannt; er habe sich im Weiteren in „vulgären Fantasien“ verloren. Offensichtlich habe er die Tante des Angeklagten D... auf der Arbeit kennengelernt und schon einmal erfolglos versucht, sich an sie „ran zu machen“. Diese Äußerungen hätten ihn - den Angeklagten D... - verunsichert; erst recht als der Angeklagte S... vorgeschlagen habe, ein weiteres mal eine solche Wohnung aufzusuchen und Geld zu organisieren. Er - der Angeklagte D... - sei schon im Begriff gewesen, zu gehen, als der Angeklagte S... ihn am Arm festgehalten und angeschrien habe, dass er gefälligst da zu bleiben hätte. Er - der Angeklagte S... - würde wissen, wo er - der Angeklagte D... - wohne und kenne auch dessen Mutter sowie deren Auto. Die Tante würde er - der Angeklagte S... - „in den Puff stecken“ und noch vieles mehr. Da der Angeklagte D... nicht gewusst habe, wie er sich habe wehren sollen, habe er gemacht, was der Angeklagte S... gewollt habe. So seien sie zu dritt zu dem Angeklagten D... nach Hause gegangen, um die Pistole zu holen. Diese habe er dem Angeklagten S... übergeben. Sodann habe sie der vierte Mann, der G…, mit seinem Auto abgeholt. Der Angeklagte S... habe sie während der Fahrt angewiesen, was sie zu machen hätten. In der Nähe des Bahnhofs hätten sie den Wagen verlassen, der G… habe im Wagen auf sie warten sollen. Randnummer 157 Der Angeklagte M... sei wieder als erster an die Tür herantreten und habe klingeln sollen. Als die Tür geöffnet worden sei, habe er - der Angeklagte D... - gehört, wie der Angeklagte M... mit einer Frau um den Preis gefeilscht habe. Als der Angeklagte M... versucht habe, die Frau in die Wohnung zu schubsen, habe sie die Tür zunächst festgehalten, sie habe aber letztlich sein Eindringen nicht verhindern können. Der Angeklagte S... habe ihn - den Angeklagten D... - sodann in Richtung der Wohnung geschubst. Zwischenzeitlich hatte dieser ihm - dem Angeklagten D... - die Waffe wiedergegeben. In der Wohnung habe der Angeklagte S... die Frau an der Hand gepackt und sie angeschrien, ihr Geld herauszugeben. Randnummer 158 Er - der Angeklagte D... - habe die Pistole aus seiner Jackentasche geholt, woraufhin die Frau erschrocken sei und zugesichert habe ihnen Geld zu geben. Sie sei zu einem Schrank gegangen und habe Geld geholt, welches sie an ihn - den Angeklagten D... - übergeben habe. Der Angeklagte M... habe sich zwischenzeitlich in ein anderes Zimmer begeben und dort nach weiterem Stehlgut gesucht. Er - der Angeklagte D... - habe sich ebenfalls zu ihm in das andere Zimmer begeben, während der Angeklagte S... mit der Frau alleine geblieben sei. Sie - die Angeklagten D... und M... - hätten in dem anderen Zimmer weiteres Geld sowie ein Handy und ein Tablett gefunden. Randnummer 159 Als er - der Angeklagte D... - den Angeklagten S... habe zum Gehen auffordern wollen, habe er gesehen wie sich der Angeklagte S... in dem anderen Zimmer von der Frau oral befriedigen ließ. Er - der Angeklagte D... - habe in der Tür zum Zimmer gestanden und dabei die Waffe in der Hand gehabt. Von einer solchen Entwicklung sei im Vorwege keine Rede gewesen. Er habe den Angeklagten M... dazu geholt; beide hätten dem Angeklagten S... bedeutet, gehen zu wollen. Statt ihrer Aufforderung zu folgen, habe sich dieser weiter an der Frau vergangen und versucht von hinten in sie einzudringen. Die Frau habe verängstigt gewirkt. Randnummer 160 Die Angeklagten M... und D... hätten darauf entschieden, ohne den Angeklagten S... zu gehen und die Wohnung verlassen. Aus der Wohnung hätten sie die Frau auf Deutsch schreien hören, dass sie weg gehen und sie in Ruhe lassen sollten. Schließlich sei der Angeklagte S... kurze Zeit später hinter ihnen her gekommen. Randnummer 161 Insgesamt hätten sie ca. 300 € Bargeld, 3 oder 4 Handys und einige Parfümflaschen erbeutet. Der Angeklagte S... habe die Beute anschließend verteilt. Er - der Angeklagte D... - habe 70 € und 2 Handys erhalten und sei anschließend von dem Angeklagten S... gewarnt worden, niemandem etwas zu erzählen, andernfalls hätte er ein Problem. Randnummer 162
(3)Am Folgetag habe er - der Angeklagte D... - sich mit dem Angeklagten M... in der F… Neustadt getroffen. Sie seien spazieren gegangen und am … dem Angeklagten S... begegnet. Letzterer habe ihn - den Angeklagten D... - an der Schulter zu sich gezogen und erklärt, er solle ihn am Abend anrufen, er (der Angeklagte S...) wolle noch eine Tat begehen. Dies habe er - der Angeklagte D... - verneint. Daraufhin habe der Angeklagte S... wieder angefangen, ihn auszulachen. Er habe gesagt, dass er (der Angeklagte D...) blöd wie ein Mädchen sei, nichts könne und es besser für ihn sei, wenn er ihn abends anrufe. Er - der Angeklagte D... - habe nicht gewusst, was er habe tun sollen. Randnummer 163 Gegen 18:00 Uhr sei er in das CaS... in der Neustadt gegangen, wohin ihn der Angeklagte M... gerufen habe. Der Angeklagte S... habe ihn angeschrieben und aufgefordert zu ihm in die Wohnung zu kommen. Er - der Angeklagte D... - habe sich nicht erwehren können und sei zusammen mit dem Angeklagten M... dorthin gegangen. Der Angeklagte S... habe ein letztes Mal losziehen und eine nahe gelegene Wohnung in der … Straße aufsuchen wollen. Er - der Angeklagte D... - habe die Pistole wieder mitnehmen sollen, weshalb er sie und die entsprechende Munition aus seiner Wohnung geholt habe. Im Treppenhaus seiner Wohnung habe der Angeklagte S... die Waffe dann geladen. In dieser Situation hätten die drei Angeklagten beieinander gestanden. Letztlich sei die Tat dann so erfolgt, wie von dem Angeklagten M... beschrieben. Randnummer 164 cc. Angeklagter S... Randnummer 165 Nachdem die Kammer im November 2020 die Verkündung eines Urteils im Laufe des Monats Dezember 2020 in Aussicht gestellt hatte, ließ sich der Angeklagte S... am 26.11.2020 erstmalig mittels einer Verteidigererklärung ein. Nachfragen beantwortete er nicht. Randnummer 166 Er ließ sich dahingehend ein, dass er im Oktober 2019 von dem gesondert Verfolgten M… via Facebook kontaktiert worden sei. Die beiden hätten sich aus dem Strafvollzug in Rumänien gekannt, wo der gesondert Verfolgte M… ebenfalls eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Im Zuge ihrer Unterhaltung hätten sie festgestellt, dass sie beide in F... leben würden und beschlossen sich einmal zu treffen, was sie in der Folge auch getan hätten. Randnummer 167 Etwa am 18.10.2019 sei er - der Angeklagte S... - eine Beziehung mit der Zeugin P... eingegangen, mit der er ab Ende Oktober 2019 zusammen mit einem anderen Paar (den Zeugen G... und M…) in der …straße … in F… gewohnt habe. Randnummer 168
(1)Der 13.12.2019 sei sein letzter Arbeitstag bei der Firma Co… gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe er selbst Anfang Dezember 2019 zum 15.12.2019 gekündigt. An dem 13.12.2019 sei er - der Angeklagte S... - krank gewesen und habe die Zeit zu Hause in der Wohnung verbracht. Er sei an diesem Tage von dem gesondert Verfolgten M… via Facebook kontaktiert und gefragt worden, was er - der Angeklagte S... - machen würde, woraufhin der Angeklagte S... geantwortet habe, dass es ihm schlecht ginge und er im Bett liege. Der gesondert Verfolgte M… habe vorgeschlagen, ihn - den Angeklagten S... - auf eine „Spritztour“ mit seinem neuen Auto abzuholen, damit er mal „rauskomme“. Darauf habe er - der Angeklagte S... - sich auch eingelassen, woraufhin der gesondert Verfolgte M… ihn aufgesucht habe. Im Rahmen der anschließenden Autofahrt habe er - der Angeklagte S... - dem gesondert Verfolgten M… berichtet, dass er (S...) seine Arbeitsstelle gekündigt habe, weil er seine Familie in Rumänien habe besuchen wollen. Der gesondert Verfolgte Ma… habe wiederum berichtet, dass er ebenfalls nach Rumänien wolle, da er seinen Arbeitsplatz verloren habe. Er müsse mit der Umsetzung dieses Vorhabens aber noch warten, da seitens seines Arbeitgebers noch die Zahlung des restlichen Lohnes ausstehe. Im weiteren Verlauf habe der gesondert Verfolgte M… einen Anruf auf seinem Mobiltelefon erhalten und im Anschluss erklärt, sich mit dem Anrufer treffen zu wollen, was so auch geschehen sei. Der gesondert Verfolgte M… habe ihm - dem Angeklagten S... - sodann eine ihm bis dahin unbekannte Person als „M...“ vorgestellt. Dieser sei, so der gesondert Verfolgte M…, ein Freund und könne nicht so gut rumänisch sprechen, da er Bulgare sei. Im Rahmen des folgenden Gesprächs zwischen dem gesondert Verfolgten M… und dem „M...“ habe letzterer den gesondert Verfolgten gebeten, eine weitere Person anzurufen, „um nochmal hinzugehen“ und „das zu machen, was sie letztes mal schon gemacht“ hätten, weil er (der „M...“) kein Geld mehr habe, um sich Marihuana zu kaufen. Dabei sei er - der Angeklagte S... - gefragt worden, ob er nicht mitmachen wolle, da es besser sei, wenn mehrere dabei wären, woraufhin er (S...) sinngemäß gefragt habe, worum es denn überhaupt ginge. Daraufhin hätten ihm der gesondert Verfolgte M… und der M... erzählt, wie man zu dritt mit einer weiteren Person, die man noch treffen wolle, Prostituierte in ihrer Wohnung überfallen hätte. Dabei solle nach Auskunft der beiden auch eine Pistole bereitgehalten worden sein, die bis dato aber nicht benutzt worden sei, da bisher die - offensichtlich mehreren - Prostituierten sich durch den Vorhalt der Waffe dem Willen der Täter gebeugt hätten. Im Folgenden sei versucht worden, ihn - den Angeklagten S... - zum „Mitmachen“ zu überreden, was er aber abgelehnt habe. Er habe zu dem gesondert Verfolgte M… gesagt, dass dieser genau wisse, wie lange er - der Angeklagte S... - im Gefängnis gesessen hätte und er letztlich nach Deutschland gekommen sei, um ein neues Leben zu beginnen und eine ehrliche Arbeit zu verrichten. Er wolle keineswegs wieder im Gefängnis landen. Er habe den gesondert Verfolgten M… daraufhin gebeten, ihn wieder nach Hause zu fahren. Dieses habe der gesondert Verfolgte M… auch zugesagt, wobei auf dem Weg zu seiner (S...s) Wohnung noch der zuvor erwähnte „dritte Mann“ abgeholt worden sei. Dieser sei ihm als „D...“ vorgestellt worden. Das Haus in der …straße, aus dem der „D...“ gekommen sei, sei dem Angeklagten S... im Übrigen bekannt gewesen, da dort seine Arbeitskollegin, die Zeugin E… M…, gewohnt habe. Deshalb habe er (S...) den Angeklagten D... im Auto gefragt, ob er (D...) jemanden mit dem Namen E… M… kenne, woraufhin dieser entgegnet habe, dass dies seine Tante sei. Der Angeklagte D... habe ihn daraufhin gefragt, woher er die Tante kennen würde, was er - der Angeklagte S... - dahingehend beantwortet habe, dass er sie aus der „Wurstfabrik“ kenne und gelegentlich mit ihr über Facebook kommuniziere. Randnummer 169 Im Folgenden habe der Angeklagte D... auf Nachfrage des Angeklagten M... eine Pistole aus seinem Hosenbund hervorgeholt und gezeigt. Der gesondert Verfolgte M… habe währenddessen sein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf einer Internetseite mehrere Bilder weiblicher Personen gezeigt, die offensichtlich der Prostitution nachgegangen seien. Er habe gefragt, zu welcher man nun gehen wolle und habe selbst vorgeschlagen zu einer der gezeigten Personen zu gehen, da er wisse, dass diese viel Geld verdienen würde. Er habe dort schon mal einen „Termin“ gehabt. Randnummer 170 Er - der Angeklagte S... - sei sodann, vor dem Hintergrund, dass die drei weiteren Insassen offensichtlich weitere Überfälle auf Prostituierte konkret planten, aus dem Auto ausgestiegen und habe die restliche Wegstrecke zu seiner Wohnung zu Fuß zurück gelegt. Dort habe er sich den restlichen Abend aufgehalten, was möglicherweise sein ehemaliger Mitbewohner, der Zeuge M..., bestätigen könne. Randnummer 171 Etwa eine Stunde später seien der gesondert Verfolgte Ma… sowie die Angeklagten D... und M... bei ihm - dem Angeklagten S... - erschienen. Er habe ihnen Einlass gewährt. Sie hätten ihm ihre Beute gezeigt, wobei der Angeklagte M... Geld aus seiner Tasche geholt und dieses angefangen zu zählen habe. Er sei auf eine Summe von ca. 350,00 Euro gekommen und habe ihm - dem Angeklagten S... - sogar 50,00 Euro angeboten, da man seine Wohnung schließlich zum Teilen der Beute nutze. Dies habe er - der Angeklagte S... - aber abgelehnt. Der gesondert Verfolgte M… habe zudem ein paar Parfumflaschen aus seiner Jackentasche geholt und diese auf den Tisch gestellt mit der Frage, wer diese Parfums haben wolle. Er habe außerdem ein Telefon aus seiner Tasche geholt, welches er dem Angeklagten M... übergeben und diesem angeraten habe, es zu verkaufen und sich von dem Erlös das begehrte Marihuana zu kaufen. Daraufhin hätten die Angeklagten D... und M... die Wohnung verlassen, um sich Marihuana zu besorgen und vorher den Versuch zu unternehmen, das Telefon zu verkaufen. Randnummer 172 Er - der Angeklagte S... - sei mit dem gesondert Verfolgten M… in der Wohnung verblieben und fragte den M…, was passiert sei. Dieser habe knapp geantwortet, dass es alles „sehr schnell“ gegangen sei. Es sei im Übrigen, so der gesondert Verfolgte M…, nicht das erste Mal gewesen, dass sie „sowas“ gemacht hätten. Der Angeklagte M... habe an der Tür geklingelt und dann seien er (M…) und der Angeklagte D..., welcher eine Pistole dabeigehabt habe, nach dem Öffnen der Tür in die Wohnung gegangen. Dieses Vorgehen sei bei ihm - dem Angeklagten S... - auf Unverständnis gestoßen, gerade weil der gesondert Verfolgte M… auch bereits im Gefängnis gewesen sei. Randnummer 173 Als die Angeklagten D... und M... zurückgekehrt seien, hätten sie das zwischenzeitlich erworbene Marihuana präsentiert und beabsichtigt, dieses in seiner - des Angeklagten S...s - Wohnung zu konsumieren. Dies habe er (S...) aber nicht erlaubt, weshalb er sie gebeten habe, zum Rauchen rauszugehen, was diese dann auch getan hätten. Randnummer 174 Anschließend seien die Personen zurück in seine Wohnung gekehrt. Er - der Angeklagte S... - sei aufgefordert worden, niemandem etwas von diesen Taten zu erzählen, andernfalls würde er „zusammen mit den dreien im Gefängnis landen“. Randnummer 175 Im Folgenden habe der Angeklagte D... dem gesondert Verfolgten M… noch ein Foto des Zeugen D... gezeigt und ihn gefragt, ob er den D... kennen würde, was der gesondert Verfolgte M… allerdings verneint habe. Der Angeklagte D... habe in diesem Zusammenhang bekundet, dass er wisse, dass der Zeuge D... stets viel Geld bei sich trage, da er seinen Buchladen verkauft bzw. Geschäftsführer in einem Buchladen sei. Der Angeklagte S... habe daraufhin geäußert, dass er den Zeugen D... kenne - dieser arbeite ebenfalls bei C…, also keinesfalls in einem Buchladen, und habe nicht viel Geld. Randnummer 176 Im Folgenden hätten die Angeklagten D... und M... sowie der gesondert Verfolgte M… seine Wohnung dann verlassen. Randnummer 177
(2)Auch am Tatgeschehen vom 14.12.2019 sei er - der Angeklagte S... - nicht beteiligt gewesen. Diesen Tag habe er zunächst mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin P..., sowie den Zeugen G… und H... verbracht. Mit den Zeugen G… und H... habe er, bevor er in die …straße … gezogen sei, in der …straße … in F…zusammen gewohnt. Die vier seien zunächst in der F… Innenstadt gewesen und hätten sich dann entschieden, in die Wohnung des Angeklagten S... und der Zeugin P... zu gehen. Hier habe er, der Angeklagte S..., sich zusammen mit den drei Personen bis ca. 22.00 Uhr/ 22.30 Uhr aufgehalten. Randnummer 178 b. Tat vom 09.12.2019 zum Nachteil der Zeugin S... Randnummer 179 aa. Die Feststellungen zur Tat vom 09.12.2019 beruhen hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten M... und D... sowie der Zeugin S…. Aufgrund der sich deckenden Schilderungen hat die Kammer keinen Anlass an der Richtigkeit der jeweiligen Angaben zu zweifeln. Randnummer 180 Die Bekundungen der Zeugin S… decken sich mit der Einlassung des Angeklagten M... und des Angeklagten D..., soweit das Tatgeschehen ihrer Wahrnehmung unterlag. Auch sie gab an, dass am Abend des 09.12.2019, kurz vor 20 Uhr, es an der Tür geklingelt habe und sie daraufhin geöffnet habe. Sie sei eigentlich gerade mit einem anderen Kunden beschäftigt gewesen. Die Person an der Tür habe sie direkt in die Wohnung geschubst und gegen die Wand gedrückt. Zwei Sekunden später sei eine weitere Person mit einer Pistole in der Hand gekommen. Die Pistole habe die Person mit ausgestrecktem rechten Arm auf ihren Oberkörper gerichtet. Sie habe die Pistole für echt gehalten und „totale Angst“ gehabt. Das Gesicht dieser Person sei mit einem Schal zur Hälfte abgedeckt gewesen. Diese Person sei dann mit der Pistole zu ihr gekommen und habe sie ebenfalls gegen die Wand gedrückt. Die erste Person sei dann in das Zimmer gegangen, wo sich auch der Kunde aufgehalten habe. Nachdem sich der Kunde angezogen habe bzw. während des Anziehens habe diese Person ihre Schränke durchsucht. Sie, die Zeugin S…, habe dann angefangen zu schreien und habe gedroht, bei der Polizei anzurufen. Als die Täter dies gehört hätten, seien sie abgehauen. Sie, die Zeugin, habe dann ihre Kollegin die Verwalterin, die Zeugin K…, kontaktiert. Diese sei auch gekommen und habe dann die Polizei verständigt. Weggekommen sei nichts. Der Vorfall habe insgesamt 5-6 Minuten gedauert. Randnummer 181 bb. Eine Beteiligung Dritter - sei es des Angeklagten S... oder des gesondert Verfolgten M… -, wie von dem Angeklagten D... behauptet, hat die Kammer nicht festgestellt. Sie wertet die Einlassung des Angeklagten D... insoweit als Schutzbehauptung, um die Verantwortung für das eigene Handeln nicht übernehmen zu müssen. Randnummer 182 Dass der Angeklagte S... an dieser Tat beteiligt war, konnte die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen S... ausschließen. Dieser ist in der Firma, in der der Angeklagte S... zum Tatzeitpunkt tätig war, für die Personalabrechnung und das Vertragswesen zuständig. Der Zeuge bekundete, dass am ehemaligen Arbeitsort des Angeklagten S... in Sa… die jeweiligen Arbeitszeiten durch Ein- und Ausstempeln erfasst würden. Dies geschehe elektronisch. Die so gesammelten Daten würden dann in die Zentrale nach F… übermittelt werden. Jeder der Mitarbeiter verfüge über einen eigenen Chip, mit dem er sich an den auf dem Gelände stehenden Zeiterfassungsautomaten ein- und ausbuche. Er legte einen Ausdruck der Abrechnungssoftware vor, aus dem sich die Anwesenheitszeiten des Angeklagten, sortiert nach Pausen, Tag und Auftrag ergaben. Danach habe der Angeklagte S... am 09.12.2019 von 16 Uhr bis 1 Uhr gearbeitet und 40 min Pause gehabt. Der Zeuge gab an, dass die Mitarbeiter ihre Pause selbst ausstempeln müssten, das geschehe nicht automatisch. Er habe deshalb das Stempelprotokoll, das vor Ort geführt worden sei, mitgebracht. Danach sei der Angeklagte S... an dem genannten Tag um 15.47 Uhr gekommen und um 00:59 Uhr gegangen. Die Stempelprotokolle würden vor Ort auf ihre Richtigkeit nachgeprüft werden. Randnummer 183 In Kenntnis dieser Angaben ließ sich der Angeklagte D... am 05.03.2021 zu dieser Thematik mittels Verteidigererklärung erneut ein, ohne Nachfragen der Verfahrensbeteiligten zu beantworten. Er gab nunmehr an, dass der Angeklagte S... nicht dabei gewesen sei und draußen gewartet habe, sondern der gesondert Verfolgte M…. An dem Tag habe er sich nicht zuvor nicht mit dem Angeklagten M... getroffen, sondern sei nach der Arbeit von diesem angeschrieben worden mit der Aufforderung nach unten vor sein Haus zu kommen. Seine Waffe habe er mitnehmen sollen. Der Angeklagte M... und eine ihm - dem Angeklagten D... - bis dahin unbekannte Person hätten in einem Auto auf ihn gewartet. Die Person in dem Wagen habe sie dann angewiesen, in ein Haus zu gehen und dort nach möglichen Sachen zu suchen. Die Hintergründe dieses Vorgehens seien ihm - dem Angeklagten D... - nicht bekannt gewesen. Er habe darauf vertraut, dass der Angeklagte M... wisse, worum es ginge. Vor Ort habe er allerdings den Eindruck bekommen, dass auch der Angeklagte M... gar nicht genau wisse, weswegen sie eigentlich dort gewesen seien. Sie hätten die Situation dann verlassen, als die Frau angefangen habe zu schreien. Ihm - dem Angeklagten D... - sei auch nicht klar gewesen, was sie dort eigentlich zu suchen hatten. Nachdem sie wieder mit dem Auto weggefahren seien, sei er nach Hause gegangen. Am 13.12.2019 sei es dann tatsächlich zu dem besagten Treffen mit dem Angeklagten S... gekommen. Dieser habe verlangt, dass sie - die Angeklagten D... und M... - ihn zu einer weiteren Tat begleiteten und sei dabei sehr fordernd aufgetreten. Sie seien nicht in der Lage gewesen, sich seinem Ansinnen zu widersetzen. Auch am 14.12.2019 sei es ihnen nicht gelungen, sich von dem Angeklagten S... abzugrenzen; dieser sei einfach „zu mächtig“ gewesen. Lange sei dieser der Einzige gewesen, dem er - der Angeklagte D... - die Schuld an seiner „Misere“ gegeben habe und wahrscheinlich sei er (S...) deshalb in seiner Erinnerung auch an der Tat vom 09.12.2019 beteiligt gewesen. Randnummer 184 Aber auch für eine Beteiligung des gesondert Verfolgten M… fehlt es an weiteren Anknüpfungspunkten. Zum einen hat der Angeklagte M..., dessen Angaben sich auch im Übrigen mit denen der Zeugin S… das unmittelbare Tatgeschehen betreffend decken, nichts derartiges geschildert. Auch wenn dieser zur Tatzeit unter dem Einfluss von Cannabis stand, konnte die Kammer für das Zeitfenster der Tat keine Wahrnehmungsfehler feststellen, zumal er einen lückenlosen und konstanten Geschehensablauf erinnert und entsprechend geschildert hat. Die Kammer hält es daher für fernliegend, dass er vergessen haben könnte, dass der gesondert Verfolgte M… - sofern er denn beteiligt gewesen sei - sie zum Tatort gefahren und draußen habe warten sollen. Insbesondere weil das von dem Angeklagten D... zuerst geschilderte Geschehen von der Komplikation, dass der gesondert Verfolgte Ma… nach Verlassen des Hauses entgegen ihrer Absprache doch nicht auf sie gewartet habe, geprägt und deshalb auch besonders einprägsam gewesen sein müsste. Dies hätte nämlich zur Folge gehabt, dass die Angeklagten D... und M... ihren zuvor gefassten Fluchtplan hätten völlig umstellen müssen. Naheliegend wäre auch eine Schrecksituation oder das Aufkommen von Panik gewesen, wenn man bei Verlassen des Hauses hätte feststellen müssen, dass der „Fluchthelfer“ sich nicht an die zuvor getroffene Absprache hielt und man nun umplanen müsste. Auffällig ist insoweit auch, dass der Angeklagte D... in seiner zweiten Einlassung zu dieser Tat nunmehr bekundete, dass sie der gesondert Verfolgte M… mit seinem Pkw nach der Tat weggefahren habe. Worauf dieser Wechsel der Einlassungen beruht, konnte die Kammer nicht aufklären. Naheliegend ist insoweit jedoch, dass die Angaben des D... nicht erlebnisbasiert sind. Randnummer 185 Die Kammer hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Frage befasst, ob der Angeklagte M... eine Beteiligung des gesondert Verfolgten M… bewusst verschwiegen hat, um diesen möglicherweise zu schützen. Diese Überlegung hält die Kammer aber bereits deshalb für fernliegend, da er - der Angeklagte M... - den gesondert Verfolgten M… hinsichtlich der zweiten Tat erheblich belastete. Eine derartige Belastung wäre zur Darstellung des eigenen Tatbeitrages nicht nötig gewesen, da zum Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung eine Beteiligung des gesondert Verfolgten M… nicht mal im Ansatz bekannt war. Hätte er - der Angeklagte M... - den gesondert Verfolgten M… in irgendeiner Weise schützen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er über dessen Beteiligung gänzlich schweigt. Randnummer 186 Den Angaben des Angeklagten D... zur Tatmotivation ist gemein, dass sie alle davon getragen waren, eine Drucksituation oder Intention darzustellen, die die eigene Verantwortung für das Begehen der Tat relativiert. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass er im Rahmen eines Haftprüfungstermins vom 13.02.2020 vor dem Amtsgericht F… noch eine - weitere - gänzlich andere Vorgeschichte zu der Tat schilderte. Er gab dort an, dass eine Person an dem Tattag ihn und seine Familie beleidigt habe. Er sei deshalb am Abend zur Wohnung der besagten Person gegangen und habe sie gesucht. Er habe angenommen, dass die Person in der Wohnung, in der er und der Angeklagte M... gewesen seien (gemeint ist die Finkenstraße 6, wo die Zeugin S… arbeitete) wohne. Er habe die Person in der Wohnung gesucht, sie aber nicht gefunden und sei deshalb gegangen. Das Geschehen in der Wohnung schilderte er im Wesentlichen deckungsgleich zu seinen späteren Angaben, allerdings ohne dass es seine Absicht gewesen wäre, Dinge in der Wohnung zu stehlen. So gab der Angeklagte D... an, dass der Angeklagte M... an der Tür geklingelt habe und eine Frau habe geöffnet, woraufhin der Angeklagte M... die Tür weggeschoben habe. Sie seien dann in die Wohnung gegangen, hätten aber bemerkt, dass die gesuchte Person nicht da gewesen sei. Eine Pistole habe er - der Angeklagte D... - auch dabei gehabt. Die sei aber nicht echt gewesen und er habe die gesuchte Person damit erschrecken wollen. Die Person heiße „T…“, einen Nachnamen kenne er nicht, er wisse aber, dass die Person in der besagten Wohnung lebe. Ziel der Aktion sei es gewesen, „T…“ zu erschrecken und ihm Angst einzujagen. Er habe „T…“ fragen wollen, warum er ihn und seine Familie beleidigt habe und ihm klarmachen wollen, dass er sie in Ruhe lasse solle. „T…“ habe ihn und seine Familie mit den Worten „Ich steck meinen Schwanz in deinen Mund, deine Mutter ist eine Schlampe und sie fickt für Geld. Wenn ich dich das nächste mal sehe, werde ich dich verprügeln.“ beleidigt. Die Waffe habe er von dem Angeklagten S... gehabt. Schränke oder Schubladen hätten sie nicht durchwühlt. Randnummer 187 Zwar hielt er an dieser Version ausdrücklich nicht mehr fest. Sie dokumentiert aber ebenfalls sein Bestreben einen jedenfalls moralisch „akzeptablen“ Grund - Beleidigung und Bedrohung der Familie - für das Tatgeschehen darzustellen. Den insgesamt drei Versionen ist gemein, dass sie an die jeweiligen Ergebnisse der Beweisaufnahme angepasst worden sind. Von der ersten Version (“T...“) rückte er nach Bekanntwerden der Angaben der Zeugin S... ab, von der zweiten (der Angeklagte S... habe ihn gezwungen) nach Vernehmung der Vorgesetzten des Angeklagten S... zu dessen Arbeitszeiten. Nachdem die Kammer zwischenzeitlich den gesondert Verfolgten M... als Zeugen vernommen hat und dieser - wenig glaubhaft - angab, die Angeklagten überhaupt nicht zu kennen (auch nicht nach Vorhalt eines Lichtbildes, das ihn und den Angeklagten S... nebeneinander sitzend in einem Pkw zeigt) und klar wurde, dass Angaben zu den Taten von ihm nicht zu erwarten seien, passte der Angeklagte D... seine Einlassung erneut mit dem oben dargestellten Inhalt (Austausch des Angeklagten S... durch den gesondert Verfolgten M...) an. Randnummer 188 Die Kammer hält die Angaben des Angeklagten D... zum Vortatgeschehen - insbesondere die nunmehr dritte Version mit einer Beteiligung des gesondert Verfolgten M... - mangels Konstanz und Plausibilität aufgrund der zuvor dargestellten Motivationslage des Angeklagten D... daher für eine Schutzbehauptung. Randnummer 189 cc. Die Feststellungen zum Ladestatus der Waffe beruhen auf den Angaben des Angeklagten M..., wonach die Waffe ungeladen gewesen sei. Zwar erscheint es der Kammer nicht lebensfern, dass die Waffe, die im Rahmen der Durchsuchung am 18.12.2019 in einem geladenen Zustand aufgefunden wurde (dies bekundete der an der Durchsuchung bei dem Angeklagten D... beteiligte Polizeibeamte PK H…), auch bei Begehung der Tat vom 09.12.2019 geladen gewesen ist. Allerdings hat die Kammer infolge der Angaben der Angeklagten - der Angeklagte D... schilderte für die Tat vom 14.12.2019 explizit eine Situation, innerhalb derer die Waffe schließlich geladen worden sei - und infolge des Zeitablaufs zwischen den Taten Zweifel und geht deshalb von der für die Angeklagten günstigere und sich mit ihren Angaben deckenden ungeladenen Waffe aus. Randnummer 190 dd. Die Feststellung, dass sich die Angeklagten am Nachmittag - und nicht wie von dem Angeklagten M... angegeben am Vormittag - des 09.12.2019 trafen, beruht auf der insoweit plausiblen Angabe des Angeklagten D..., wonach dieser bis zum Nachmittag des Tages noch gearbeitet habe und ein Treffen am Vormittag daher nicht möglich gewesen sei. Die Angabe des Angeklagten M... steht der Glaubhaftigkeit seiner Äußerungen im Übrigen nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei diesem Aspekt um einen dem eigentlichen Tatgeschehen vorgelagerten Umstand, dessen Bedeutung für den Tatnachweis als äußerst gering einzustufen ist. Zum anderen waren er - der Angeklagte M... - und der Angeklagte D... in der Zeit vor den Taten eng befreundet und trafen sich häufig, wie beide entsprechend bekundeten. Die Kammer hält es daher für lebensnah, dass der Angeklagte M... den Zeitpunkt des Treffens aufgrund einer Verwechslung vorverlagert hat oder dass er aufgrund seiner sehr unstrukturierten Lebensumstände - er ging zu dem Zeitpunkt weder einer Beschäftigung nach, noch besuchte er eine Schule; er lebte „in den Tag hinein“ - in Kombination mit dem regelmäßigen Cannabiskonsum dem Zeitpunkt des Treffens in seiner Erinnerung keine große Aufmerksamkeit widmete. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung dieses Umstandes und der Tatsache, dass er das Tatgeschehen in Übereinstimmung mit der Zeugin S... und später dem Zeugen D... schilderte, misst die Kammer dieser Abweichung keine gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt sprechende Bedeutung bei. Randnummer 191 c. Tat zum Nachteil der Zeugin I... vom 13.12.2019 Randnummer 192 Die Feststellungen der Tat zum Nachteil der Zeugin I... beruhen hinsichtlich des Kerngeschehens auf den Angaben der Zeugin I..., die sich - bis auf im Einzelnen noch darzustellende Abweichungen - mit denen der Angeklagten D... und M... decken. Die Feststellung, dass der Angeklagte S... an dieser Tat beteiligt war, beruht ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten M... und D..., die den Angeklagten S... bereits unmittelbar nach ihrer jeweiligen Verhaftung unabhängig voneinander als dritten Mittäter und denjenigen, der die sexuellen Handlungen an der Zeugin vornahm, benannten. Randnummer 193 aa. Angaben der Zeugin I... Randnummer 194 Die Feststellung, dass die Tat zum Nachteil der Zeugin I... durch drei Täter begangen wurde, beruht auf den Schilderungen der Zeugin, die - ebenso wie die Angeklagten D... und M... - konstant bekundete, dass es sich um drei Täter gehandelt habe. So gab sie bereits in ihrer ersten Vernehmung am Tattag an, dass die Tat durch drei Täter begangen wurde und wies diesen jeweils konkrete Tatbeiträge und Handlungen zu. Dies bekundete der Zeuge KK S…, der die Vernehmung geführt hatte, in der Hauptverhandlung entsprechend. Anhaltspunkte für eine Falscherinnerung oder eine intentionale Falschbehauptung der Zeugin hat die Kammer nicht. Sie konnte die drei Personen auch im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild klar voneinander abgrenzen und ihre jeweiligen Handlungen - soweit sie ihrer Wahrnehmung unterlagen - beschreiben. Unsicherheiten, etwa die Frage betreffend, wer wann die Waffe hielt, gab sie unumwunden zu. Randnummer 195 Die Feststellungen zum Tatablauf in der Modellwohnung beruhen ebenfalls auf den überzeugenden Angaben der Zeugin I.... Ihre Angaben sind in sich schlüssig und detailreich. Sie konnte zeitliche und räumliche Dimensionen ohne Schwierigkeiten miteinander verknüpfen - etwa bei der Schilderung, wann sie chronologisch in den Aufenthaltsraum wechselten und wann sie zurückgingen. Sie konnte Interaktionen und Gespräche mit den Tätern schildern. Besonders eindrücklich schilderte sie ihr Unverständnis und Überraschung über das Verlangen des einen Täters nach Sex. Randnummer 196 Die Zeugin I... gab in ihrer mehrtägigen Vernehmung an, dass sie in der Woche, in der auch die Tat passiert sei, in der Wohnung in der …straße … gearbeitet habe. Am 13.12.2019 habe es gegen 19.30 Uhr an der Wohnungstür geklingelt. Sie habe einen Gast erwartet und deshalb ihre beiden Hunde, welche sie stets in die jeweiligen Arbeitswohnungen mitnehme, in ihr Wohnzimmer gesperrt. Sie habe die Wohnungstür geöffnet, es habe ein junger Mann vor der Tür gestanden. Er habe gefragt, „was es kostet“, woraufhin sie entgegnet habe, dass es ab 50,00 Euro „losgehe“. Auf seine weitere Frage, was eine Stunde koste, habe sie erwidert „150 Euro“. Er habe „Ok“ gesagt, sie habe ihn dann gefragt, ob er überhaupt Geld habe. Ohne auf die Frage zu antworten, habe der Junge entgegnet, dass zwei Kollegen auch noch dazu kommen würden. Dies habe sie, die Zeugin, aber abgelehnt. Sie habe anschließend die Tür wieder schließen wollen, er habe die Tür aber aufgehalten. Plötzlich seien zwei weitere Männer die Treppe hinauf gekommen. Beide hätten einen Schal hochgezogen und damit ihre untere Gesichtshälfte verborgen gehabt. Einer der beiden habe eine Waffe gehalten und diese auf den Kopf der Zeugin gerichtet. Die beiden hätten sie in die Wohnung geschoben, bis auf ihr Bett im sog. Arbeitszimmer. Sie hätten Geld gewollt. Sie, die Zeugin, habe nicht einschätzen können, wie gefährlich die Täter gewesen seien. Sie habe große Angst um ihre Tiere - die beiden Hunde und den Kater - gehabt. Nachdem sie zunächst gesagt habe, dass sie kein Geld habe, habe sie kurze Zeit später doch eingewilligt ihnen Geld zu geben - sie sollten nur ihre Hunde in Ruhe lassen, die währenddessen gebellt hätten. Einer der Täter habe die ganze Zeit die Pistole auf dem Abzug gehalten. Einer der beiden Maskierten hätte sie auch mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe noch versucht, ihr Gesicht zu schützen, um später keinen Arbeitsausfall zu erleiden. Randnummer 197 Sie sei dann mit den beiden maskierten Tätern in den anderen Raum gegangen, wo sie ihr Kassenbuch mit den Tageseinnahmen gelagert gehabt habe. Die Täter hätten das Geld aus dem Kassenbuch - insgesamt 390,00 Euro -, sowie weitere 20 Euro aus ihrem privaten Portemonnaie genommen. Sie sei sich sicher, dass in dem Kassenbuch 390,00 Euro gewesen seien, da sie genau Buch über ihre Einnahmen führe und auf diese Umsatz- und Einkommenssteuer zahlen müsse. Dabei habe es sich um ihre Tageseinnahmen gehandelt, denn am Ende des Tages bringe sie diese immer zur Bank. Randnummer 198 Ein Täter habe eines ihrer Handys genommen und sie aufgefordert, ihm die PIN zu geben. Sie habe jedoch absichtlich eine falsche genannt, damit das Telefon gesperrt werde. Randnummer 199 Schließlich habe einer der Täter in gebrochenem Deutsch „Jetzt ist Sex“ gesagt, wovon sie, die Zeugin, völlig überrascht gewesen sei und er habe sie zurück in ihr Arbeitszimmer geschubst. Er habe ihr die Pistole an den Kopf gehalten. Aus Angst um sich und ihre Hunde sei sie dieser Aufforderung nachgekommen und habe sich nicht gewehrt. Sie habe sich allerdings über das Vorgehen der Täter gewundert (“Komische Räuber, warum jetzt noch Sex dazu?“). Ein Täter habe seine Hose geöffnet und seinen Penis hervorgeholt, während sie auf dem Bett gesessen habe. Sie habe dann angefangen „zu blasen“. Der Penis sei „steif“ gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits geweint und sich gewundert, dass ihn - den Täter - das errege. Von den Tränen sei auch ihre Schminke verschmiert gewesen. Randnummer 200 Ob er währenddessen die Waffe in der Hand gehalten habe, könne sie - die Zeugin - heute nicht mehr mit Sicherheit sagen. Damals bei ihrer polizeilichen Vernehmung sei sie sich sicher gewesen, dass er auch derjenige mit der Waffe gewesen sei. Heute könne sie dies aus ihrer Erinnerung heraus nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Sie wolle niemanden zu Unrecht beschuldigen. Randnummer 201 Sie habe sich gewundert, „was die von ihr gewollt“ hätten. Sie sei doch viel älter, die seien jünger. Das habe sie gewundert. Dass der eine Täter Sex von ihr wollte, habe die anderen offensichtlich nicht gestört, sie hätten in Ruhe weiter die Wohnung durchsucht bzw. neben dem Geschehen gestanden. Die Täter schienen keine Eile gehabt zu haben, was sie - die Zeugin - ebenfalls sehr verwundert habe. Randnummer 202 Der andere maskierte Täter habe in dem Zimmer unmittelbar neben dem Geschehen gestanden, vielleicht habe er versucht, das Geschehen vor dem Dritten zu verdecken. Der unmaskierte Täter sei in dem anderen Zimmer gewesen und habe dieses durchsucht. Randnummer 203 Schließlich habe der „Vergewaltiger“ - so nannte die Zeugin, den die sexuellen Handlungen vornehmenden Täter - einen „Gummi“ von ihrem Nachtschrank neben dem Bett geholt und versucht von hinten in sie vaginal einzudringen, während sie auf dem Bett auf allen Vieren gekniet habe. Dann sei plötzlich einer ihrer Hunde auf das Bett gesprungen und habe den „Akt“ gestört. Der andere Täter, der währenddessen daneben gestanden habe, habe angefangen zu lachen. Er habe kräftig gelacht, er schien es „unglaublich lächerlich“ zu finden. Der Penis des Täters, der die sexuellen Handlungen vorgenommen habe, war auch nicht mehr so steif, er habe Probleme beim Eindringen gehabt - auch deshalb, weil es ihr - der Zeugin - gelungen sei, sich aufgrund ihrer Erfahrung im Bereich der Scheidenöffnung zu verkrampfen, um ein Eindringen zu erschweren. Als der Hund auf das Bett gesprungen sei, habe die Zeugin bemerkt, dass sie ihren Kater nicht gehört habe. Aus Angst um diesen sei sie vom Bett aufgesprungen, an den Tätern vorbei durch die Wohnung gelaufen und habe den Kater gesucht. Die Täter seien hinterher gelaufen. Sie habe den Kater schließlich gefunden. Sie habe vor Angst gezittert, der Kater auch. Dann habe die Zeugin die Täter gefragt, was sie hier noch wollten, sie hätten doch alles. Dann seien die Täter langsam weggegangen. Sie hätten allerdings noch den Wohnungsschlüssel mitgenommen und sie - die Zeugin - in der Wohnung eingeschlossen. Die Zeugin habe daraufhin einen sog. Notfallknopf betätigt, welcher in der Wohnung von den Vermietern angebracht worden sei. Kurze Zeit später sei dann die Verwalterin, die Zeugin K..., erschienen und habe sie, die Zeugin I..., befreit. Randnummer 204 Im Rahmen der Hauptverhandlung erkannte die Zeugin den Angeklagten M... sicher wieder als denjenigen, der an ihrer Tür geklingelt habe. Sie meine auch, den Angeklagten S... als denjenigen zu erkennen, der „Sex gewollt“ habe. Ihn habe sie an den Augen wiedererkannt; diese habe sie „gespeichert“. Mit Blick auf den Angeklagten D... gab sie an, dass da „was mit der Augenbraue“, ein „Cut“ oder ähnliches gewesen sei. Randnummer 205 Auf die Nachfrage, wie derjenige ausgesehen habe, der die Waffe zu Beginn gehalten habe, antwortete die Zeugin, dass sie sich heute nicht mehr so genau erinnern könne. Derjenige habe die ganze Zeit den Finger auf dem Abzug gehalten und auf sie gerichtet. Sie habe dann versucht einzuschätzen, wie gefährlich die Situation für sie sei - ein Schuss könne sich ja auch aus Versehen lösen. Die Waffe habe für sie echt ausgesehen. Randnummer 206 Der unmaskierte Täter habe währenddessen die Räume durchsucht, damit habe er sofort begonnen nach dem Betreten der Wohnung. Randnummer 207 Die Täter hätten drei Handy entwendet: Ein goldenes Samsung Galaxy 7, ein rosafarbenes Samsung Galaxy A20e und ein schwarzes Motorola E20. Das Motorola sei jenes Handy gewesen, dessen PIN der unmaskierte Täter erfragt habe. Dabei habe es sich um ihr Privathandy gehandelt. Es sei zur Tatzeit etwa ein halbes Jahr alt gewesen; sie habe es im Sommer über einen neuen Vertrag erhalten. Das Samsung Galaxy S7 sei aus dem Jahr 2016 und habe im Zeitpunkt der Anschaffung einen Neupreis von 599,00 Euro gehabt. Das Samsung A20e sei ihr Arbeitshandy gewesen. Sie habe es am 30.08.2019 erworben, der Herstellerpreis habe bei 179,00 Euro gelegen. Alle Handys habe sie über einen Vertrag erhalten. Randnummer 208 Die Täter hätten außerdem vier Parfums gestohlen. Sie habe insgesamt 7 Parfums - für jeden Wochentag eines, vier hätten nach der Tat gefehlt. Die Zeugin konnte außerdem anhand von Rechnungen nachvollziehen, wann sie welches Parfum zu welchem Preis erworben hatte. Danach habe sie die folgenden Parfums am 12.01.2018 bei der Firma „f…“ bestellt: „Paco Rabanne Olympea Eau de Parfum 30 ml“ zu einem Preis von 37,95 Euro, „BVLGARI Omnia Crystalline Eau de Toilette 65 ml“ zu einem Preis von 49,95 Euro und „Giorgio Armani Si Eau de Parfum 30 ml“ zu einem Preis von 43,95 Euro sowie am 16.08.2018 das Parfum „Trussardi My Name Eau de Parfum 30 ml“ zu einem Preis von 35,95 Euro. Randnummer 209 Durch die Tat habe sie ein Hämatom an der Schläfe erlitten. Ihr habe anschließend vier Tage der Kopf geschmerzt. Randnummer 210 Auf Vorhalt der polizeilichen Angaben, wonach sie damals angegeben haben soll, dass derjenige Täter, der die sexuellen Handlungen vornahm, auch gesagt habe „die anderen wollen auch mal“, entgegnete die Zeugin, dass dies keiner gesagt habe. Sie könne sich auch nicht erinnern dies in ihrer - ohne Dolmetscher geführten - polizeilichen Vernehmung gesagt zu haben. Randnummer 211 Die Zeugin I... ist auf Antrag ihres Nebenklagevertreters am 05.03.2021 erneut zur Frage des Wiedererkennens des Angeklagten S... vernommen worden. Sie bekundete erneut, den Angeklagten S... an seiner Augenpartie wiedererkannt zu haben. Auf Nachfrage, ob sie ihn auch beim ersten Mal im Saal direkt wiedererkannt habe, antwortete sie, dass dies der Fall sei. Sie ist sodann befragt worden, ob es eine Rolle gespielt habe, dass der Angeklagte S... als einziger in Handschellen in den Saal geführt worden war. Die Zeugin bekundete, bei ihrer ersten Vernehmung, nach dem Verbringen des Angeklagten S... in den Verhandlungssaal, ihren Anwalt - Rechtsanwalt Römer - sofort gefragt zu haben, ob der eben hereingeführte Mann, „der Vergewaltiger“ sei, woraufhin ihr Anwalt entgegnet habe, dass er (der Angeklagte S...) dies angeblich sei. Dies habe sie ihn - ihren Anwalt - vor ihrer Aussage gefragt. Sie habe ihn aber an den Augen erkannt, das habe nichts mit den Handschellen zu tun gehabt. Als sie ihn - den Angeklagten S... - gesehen habe, habe sie sofort das Gefühl gehabt, dass er der Täter der Vergewaltigung sei. Danach gefragt, wie es heute sei, sagte sie, dass sie heute - sie war bereits viermal erschienen - auf die Frage nicht mehr sicher antworten könne. Vielleicht sei er es tatsächlich, vielleicht irre sie sich. Randnummer 212 Auf Nachfrage der Kammer, ob es Auffälligkeiten in der Sprache „des Vergewaltigers“ gegeben habe, entgegnete die Zeugin, dass dieser gebrochen deutsch gesprochen habe, sonst sei ihr aber nichts aufgefallen. Randnummer 213 Auf den Vorhalt der im polizeilichen Vernehmungsprotokoll niedergeschriebenen Angaben der Zeugin, dass der Geschlechtsverkehr „mit dem größten der drei“ stattgefunden habe, gab die Zeugin an, sich weder an diesen Umstand, noch daran zu erinnern, diese Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung tatsächlich getätigt zu haben. Die Polizeibeamten hätten - so die Zeugin - nur gefragt, wer die Waffe gehalten habe. Eine Zuordnung der Tatbeiträge in Bezug zu den jeweiligen Körpergrößen der Täter sei ihr heute aufgrund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs jedenfalls nicht mehr möglich. Auf die Nachfrage, ob die Waffe immer eine Person hatte oder ob sie zwischendurch gewechselt wurde, gab die Zeugin an, dass - soweit sie sich erinnern könne - nur einer der Täter die Waffe die ganze Zeit lang gehalten habe. Sicher sei sie sich aber nicht. Randnummer 214 bb. Die Feststellung, dass der Angeklagte S... neben den Angeklagten D... und M... an dieser Tat beteiligt war und zudem derjenige war, der die sexuellen Handlungen unmittelbar ausführte, beruht auf den Angaben der Angeklagten D... und M... nach ihrer Festnahme am 18.12.20219 gegenüber den Polizeibeamten KK C... und PK H.... Randnummer 215 Der Zeuge KK C... bekundete, dass er an der Festnahme des Angeklagten M... und der Durchsuchung der von ihm bewohnten Räumlichkeiten am 18.12.2019 beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte M... habe die ihm vorgeworfenen Taten - welche den verfahrensgegenständlichen entsprechen - unmittelbar eingeräumt. Er habe angegeben, dass er, C… (der Angeklagte D...) und ein befreundeter Rumäne die Taten begangen hätten. Nach Abschluss der Maßnahmen habe man den Angeklagten M... auf die Dienststelle verbringen wollen. Als sie am Hafen parallel zur …straße entlang gefahren seien, habe der Angeklagte M... plötzlich aus dem Fenster gezeigt und gesagt, dass der Rumäne „dort“ - gemeint sei die …straße - wohne. Sie seien daraufhin mit ihm die besagte Straße entlang gefahren und er habe auf die …rstraße 112 gedeutet. Dort wohne, so der Angeklagte M..., der Dritte. Er gab auch an, dass sie (die Polizeibeamten) sich beeilen müssten, da der Dritte Deutschland bald verlassen wolle. Zudem habe der Angeklagte M... gesagt, dass der dritte, der an der gezeigten Adresse lebe, derjenige sei, der die eine Frau „von hinten gefickt“ und in den „Mund gefickt“ habe. Er habe betroffen gewirkt und den Kopf geschüttelt. Den Namen des Rumänen habe er nicht gekannt, er habe nur angeben können, dass dieser etwas älter gewesen sei. Randnummer 216 Der Zeuge PK H..., der an den zeitlich parallel stattfindenden Maßnahmen betreffend die Angeklagten D... und K... beteiligt war, bekundete, dass der Angeklagte D... noch während der Durchsuchung angegeben habe, dass ein „D…“ der dritte Täter sein solle. Ihm - dem Zeugen - sei es zunächst nicht gelungen, den Angeklagten D... aufgrund dessen Sprachprobleme zu verstehen; er habe kurz den Verdacht gehabt, dass dieser möglicherweise gehörlos sein könnte. Der Angeklagte D... habe ihn deshalb um einen Zettel gebeten und auf diesem „D..“ notiert. Er habe auch angegeben, dass er das Facebookprofil des „D..“ zeigen könne. Ihm sei deshalb sein Mobiltelefon gegeben worden, wo er den Facebookaccount einer Person namens „D… D…“ geöffnet und als dritten Täter benannt habe. Er habe weiter angegeben, dass diese Person ebenfalls rumänischer Staatsbürger sei und bei „C…“ arbeite. Randnummer 217 Die Kammer ist deshalb von der Richtigkeit dieser Angaben der Angeklagten überzeugt, weil sie einerseits keine Möglichkeit zur vorherigen Abstimmung hatten, da ihre jeweiligen Festnahmen am selben Tage erfolgten und sämtliche Mobiltelefone beschlagnahmt worden sind; und außerdem bedienten sie sich beide unterschiedlicher Identifikationsmittel, die eine zeitlich vorgelagerte - hypothetisch für den Fall ihrer Festnahme vorgenommenen - Absprache zum Nachteil des Angeklagten S... unwahrscheinlich erscheinen lassen. So konnte der Angeklagte M... zwar nicht den Namen des dritten Täters benennen, wusste aber, wo dieser wohnte und zeigte es den Polizeibeamten entsprechend. Dem Angeklagten D... war der Vorname des Angeklagten S... bekannt, zudem waren sie seit kurzer Zeit Facebookfreunde (letztere Feststellung beruht auf der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten D..., wonach dieser am 14.12.2019 eine Instant Message mit dem B

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