1 des Kaufvertrags sollte der Besitzübergang frühestens zum
zulassen und führte zur Begründung einen Leerstand des Gebäudes vom
wechselseitigem Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der , in welchem es insbesondere um den
weis von Vermietungsbemühungen ging, reichte die bei der Beklagten den Schriftverkehr über die Vertragsverhandlungen mit dem , einen Tätigkeitsnachweis des Maklerunternehmens sowie einige Ausdrucke verschiedener auf der Internetplattform Immobiliensout24 eingestellter Inserate, um einen Vergleich zum Mietzins einer vergleichbaren Bürofläche aufzuzeigen, ein. Weiter teilte sie der Beklagten mit, dass das erste Mietpreisangebot an das am
gebessertes Angebot an das versandt worden sei. Am
weise über die Vermietungsbemühungen einzureichen. Daraufhin habe sie lediglich einen Ausdruck einer Internetannonce sowie einen Ausdruck einer E-Mail Korrespondenz mit einem Mietinteressenten eingereicht. Aus den eingereichten
weisen ergebe sich nicht, zu welchem Mietzins das Objekt angeboten worden sei. Die eingereichten Unterlagen seien nicht ausreichend, um
haltige und intensive Bemühungen zur Wiedervermietung des Objektes
zuweisen. Randnummer 9 Hiergegen erhob die Klägerin am
gewiesenen Vermietungsbemühungen der als Käuferin der Klägerin nicht zurechenbar seien, mit dem System der Jahresgrundsteuer, aber auch wegen der Besonderheiten des Einzelfalles, mit den §§ 33, 34 Abs. 2 GrStG unvereinbar sei. Außerdem kollidiere das verfassungsmäßige Prinzip der Steuergerechtigkeit, aufgrund dessen die einschlägigen Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst erzwungen würden, mit dem sogenannten Jahressteuerprinzip, aber auch mit der Lebenswirklichkeit. Zur Lebenswirklichkeit gehöre, dass Objekte unterjährig verkauft würden und Eigentum an Dritte übertragen werde. Zudem habe für die gegenüber der Klägerin die Verpflichtung bestanden, ihr die ganzjährig festgesetzte Grundsteuer anteilig mit Besitzübergang zu erstatten. Dagegen habe der Gesetzgeber zur Vereinfachung des Systems vorgesehen, dass im Zeitpunkt des Steuerbescheides der Eigentümer steuerpflichtig sei und keine Möglichkeit geschaffen, unterjährigen Eigentumswechsel steuerlich zu berücksichtigen. Vielmehr räume die Beklagte ein, die erst ab dem 1. Januar 2021 als Grundstückseigentümerin zu führen und die Käuferin als neue Steuerschuldnerin zu berücksichtigen. Diese Konstellation führe
dem verfassungsgemäßen Prinzip der Steuergerechtigkeit dazu, dass der Klägerin auch die
Besitzübergang entfalteten Vermietungsbemühungen der Neueigentümerin im Jahre 2020 zuzurechnen und entsprechend als eigene Bemühungen der Steuerschuldnerin zu berücksichtigen seien. Dies jedenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Repräsentanz, der Geschäftsführung mit Auftrag oder unter dem Gesichtspunkt entsprechender Absprachen. Die Rechtsauffassung der Beklagten hätte zur Folge, dass sie vom Teilerlass – jedenfalls bis zum Jahresende – entbunden würde, wenn unterjährig ein Eigentumswechsel erfolge. Auf der anderen Seite erhalte sie aber weiterhin die Grundsteuer des gesamten Jahres. Weiterhin habe die Beklagte immer wieder Unterlagen betreffend die Vermietungsbemühungen der angefordert, was dafür spreche, dass die von der Beklagten mitgeteilte Auffassung bei ihr selbst hausintern nicht vertreten werde. Zudem sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Vorliegend komme als Besonderheit hinzu, dass sie – die Klägerin – sich schon vor dem endgültigen Verkauf des Grundstücks um eine Weitervermietung bemüht habe und zusammen mit der potenziellen Käuferin die entsprechenden Vermietungsgespräche mit dem geführt habe, wobei vermieterseitig beide Parteien, aber auch die potenzielle Interessentin, sehr optimistisch gewesen seien, dass es zu einer Vermietung komme. Die von ihr – der Klägerin – begonnenen und eingeleiteten Vermietungsbemühungen seien lediglich fortgesetzt worden und seien ihr deswegen als eigene Bemühungen zuzurechnen. Die Handelnden der hätten sich zunächst zwar in die Objektunterlagen einarbeiten müssen, aber bereits im März 2020 die Verhandlungen mit dem wieder aufgenommen. Der Beklagten seien sämtliche Unterlagen betreffend die Vermietungsbemühungen vorgelegt worden; es sei nicht ersichtlich, warum diese nicht ausreichend sein sollten. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
haltige Vermietungsbemühungen zu werten. Bis Mai 2020 seien keine potenziellen anderen Mietinteressenten auf die Immobilie aufmerksam gemacht worden. Die Klägerin habe vorgetragen, dass die beauftragte ab Mai 2020 Angebote auf den Internetplattformen Immobilienscout24, Immonet und Immowelt eingestellt habe. Die Klägerin habe lediglich einen Internetausdruck aus dem Jahr 2021 vorgelegt. Weiter habe die Klägerin angegeben, dass über eine Brief-Mailing-Aktion eine Ansprache an 125 Unternehmen erfolgt sei; Präzisierungen, um welche Unternehmen es sich hierbei gehandelt habe und welche Ergebnisse dabei erzielt worden seien, habe die Klägerin hingegen nicht mitgeteilt. Zudem habe sich auch das selbst an die Klägerin gewandt, ohne dass die Initiative hierbei von der Klägerin ausgegangen sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob überhaupt der Anwendungsbereich des Grundsteuererlasses als eine Form der Steuervergünstigung hier eröffnet sei, da der Klägerin
ihrem eigenen Vortrag die streitgegenständliche Grundsteuer von der auf Grundlage des notariellen Kaufvertrages für den Zeitraum ab dem
jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass der Klägerin der behauptete Anspruch zusteht bzw. ihre subjektiven Rechte verletzt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Zustellung des Widerspruchsbescheides schriftlich erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid, der
GO zuzustellen ist, ist mangels
weises durch die Beklagte der Klägerin gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 VwZG am 5. Oktober 2021 zugegangen.
ZG gilt ein Dokument, wenn sich dessen formgerechte Zustellung nicht
weisen lässt oder es unter Verletzungen zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Ausweislich des von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichten Widerspruchsbescheides ist dieser am
folgend (a. F.)) (BGBl. I S. 2794) Anwendung findet. Ausweislich des Zurechnungsbescheides vom
dieser Vorschrift wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50% gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrages 100%, ist die Grundsteuer in Höhe von 50% zu erlassen.
StG (a. F.). wird der Erlass jeweils
Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraumes. Der Erlass wird gemäß § 34 Abs. 2 GrStG (a. F.). nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Randnummer 26 Die Rechtsgrundlage ist auch anwendbar. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es bereits fraglich sein dürfte, ob der Anwendungsbereich des Grundsteuererlasses als eine Form der Steuervergünstigung überhaupt eröffnet sei, weil die neue Eigentümerin, die , der Klägerin anteilig die streitgegenständliche Grundsteuer auf Grundlage des notariellen Kaufvertrages erstattet habe und diese erfolgte Kompensation der Steuerbelastung einer Billigkeitsmaßnahme entgegenstehen dürfte, verkennt sie dabei, dass die Frage der Billigkeit eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit darstellt, nicht aber eine Frage der Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage. Im Übrigen war dieses Vorbringen der Beklagten – wie auch alle weiteren Ausführungen der Beklagten - hier auch nicht als verspätet zurückzuweisen, da die Beklagte ihren Vortrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist
GO geleistet hat und damit schon kein Fall der Verspätung gegeben ist. Randnummer 27 Die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass in Höhe von lediglich 25% gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG (a. F.) liegen vor. Randnummer 28 Zunächst hat die Klägerin hier am
haltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem markgerechten Mietzins bemüht hat. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, entzieht sich einer allgemeingültigen Antwort und ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. Ob der Steuerpflichtige
haltige Vermietungsbemühungen angestellt hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen. Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom
haltiger haben die Vermietungsbemühungen zu erfolgen (VG Dresden, Urteil vom 31. Januar 2012 – 2 K 1344/10 – juris Rn. 18). Im Falle eines schwer zu vermietenden Objektes gilt hinsichtlich eines marktgerechten Mietzinses, dass vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden kann, sich den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen; es reicht vielmehr aus, dass die Räumlichkeiten auf dem Markt zur Verfügung stehen und
haltig zu einer Miete innerhalb der Spanne eines markgerechten Mietzinses angeboten werden (vgl. auch BFH, Urteil vom
gewiesen werden; es wird als ausreichend erachtet, wenn die Vermietungsbemühungen des Maklers aus einem Tätigkeitsnachweis oder einem Bestätigungsschreiben hervorgehen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom
1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 – 9 C 1.13 – juris 18 f.). Randnummer 36 Der Anspruch auf Erlass der Grundsteuer
StG (a. F.) steht allein dem Steuerschuldner zu, sodass es auch nur auf dessen Nichtvertretenmüssen ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 – 9 C 1.13 – juris Rn. 21). Das bedeutet, dass der Steuerschuldner im Falle eines Leerstandes des Objektes die
haltigen Vermietungsbemühungen anstellen muss. Die Klägerin – welche hier, wie bereits dargestellt, Steuerschuldnerin gemäß § 10 Abs. 1 GrStG (a.F.) ist – hat selbst keine eigenen Vermietungsbemühungen betreffend das Erlassjahr 2020 dargelegt. Hinsichtlich ihrer eigenen Vermietungsbemühungen beruft sie sich selbst lediglich auf Vermietungsverhandlungen mit dem . Diese hätten bereits im Oktober/November 2019 begonnen. Unter Einbeziehung der neuen Eigentümerin, hätten alle drei Beteiligte (Klägerin, neue Eigentümerin und ) persönlich in mehreren Treffen über die Mietkonditionen ab dem 1. Februar 2020 verhandelt. Dies hat die Klägerin vorliegend allerdings nicht
gewiesen. Dem Gericht liegt hinsichtlich der Vermietungsverhandlungen in Bezug auf das lediglich der E-Mail-Verkehr zwischen der , welche für die neue Eigentümerin tätig gewesen ist, und dem ab dem
Auffassung der Kammer, dass eine Zurechnung auch in Fällen des unterjährigen Verkaufs, in denen der Steuerschuldner im Sinne des § 10 Abs. 1 GrStG (a.F.) und der Eigentümer personenverschieden sind, nicht ausgeschlossen ist. In solchen Fällen muss sich die Möglichkeit einer Zurechnung der Vermietungsbemühungen des neuen Eigentümers schon aus dem Regelungszusammenhang der gemäß § 27 Abs. 1 GrStG als Jahressteuer erhobenen Grundsteuer ergeben. Die Zurechnungsfiktion der Steuerpflichtigkeit aus § 10 Abs. 1 GrStG erfolgt lediglich als Vereinfachung für die Jahressteuer; es kann dann aber mit dem Regelungszusammenhang nicht übereinstimmen, dass dieser Fiktion nicht durch eine Zurechnung der Vermietungsbemühungen Dritter, wie etwa des neuen Eigentümers, begegnet werden kann. Für eine Zurechnung der Vermietungsbemühungen spricht in solchen Fällen auch der Sinn und Zweck der Erlassvorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG (a.F.).Dieser besteht in der Subventionierung von Ertragseinbußen (vgl. BVerwG, Urteil vom
frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, was konkret von der Vollmacht erfasst gewesen sei und auf welchen Zeitraum sich diese bezogen habe, gab der Vertreter der Klägerin an, dass die Vollmacht alles erfasst habe, was das Objekt betroffen habe. Dies sei im Sinne und Interesse der Klägerin aufgrund der sich auch noch
einem Verkauf ergebenden Nebenpflichten erforderlich gewesen. Weiter habe die Vollmacht für das gesamte Jahr 2020 gelten sollen, was
seinen weiteren Erläuterungen im Übrigen auch der Lebenswirklichkeit entspreche. Randnummer 40 Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass aus der Vollmacht kein Geschäftsbesorgungsvertrag hervorgehe, dringt er mit diesem Vortrag nicht durch. Denn es kommt für das Vorliegen des Zurechnungstatbestandes nicht darauf an, dass zwischen der Klägerin und der neuen Eigentümerin ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde. Vielmehr geht aus den dargestellten Maßstäben hervor, dass der Zurechnungstatbestand auch dadurch geschaffen werden kann, dass derjenige, der die Vermietungsbemühungen anstellt, als Vertreter für den Steuerpflichtigen auftritt, was hier – wie dargestellt – auch der Fall ist. Randnummer 41 Weiter war vorliegend das – auch
außen hin ersichtliche – Zusammenwirken zwischen Klägerin und neuer Eigentümerin zu berücksichtigen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bereits vor dem endgültigen Verkauf des Grundstücks gemeinsam mit der Käuferin Vermietungsgespräche mit dem geführt habe und diese von der Klägerin begonnenen und eingeleiteten Vermietungsbemühungen von der fortgesetzt worden seien. Zwar hat die Klägerin hier keine
weise betreffend die durch sie mit dem geführten Gespräche beigebracht (s. o.), die Beklagte hat dies allerdings auch nicht bestritten. Vielmehr trägt diese selbst vor, dass diese Vermietungsgespräche nicht als Vermietungsbemühungen zu berücksichtigen seien, da sich das selbst an die Klägerin gewandt habe, ohne dass die Klägerin hierbei selbst Initiative ergriffen hätte. Zudem sprechen vorliegend auch die Indizien dafür, dass die Klägerin bereits vor dem Verkauf des Grundstücks Verhandlungen mit dem aufgenommen hat. Denn ausweislich des klägerischen Vortrags sei das erste Mietpreisangebot bereits am
haltige Vermietungsbemühungen angestellt. Randnummer 43 Vorliegend kann es zunächst dahinstehen, ob es sich um ein schwer zu vermietendes Objekt handelt, weil das streitgegenständliche Objekt u. a. unter Denkmalschutz steht. Denn selbst bei dieser Annahme ist die den in einem solchen Fall erhöhten Anforderungen an die Vermietungsbemühungen
gekommen. Sie hat hier mehrere verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das streitgegenständliche Objekt zu vermieten. So hat sie das Maklerunternehmen mit der Vermietung beauftragt sowie intensive Mietvertragsverhandlungen mit dem geführt. Randnummer 44 Zwar kann vorliegend der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des durch die eingestellten Inserats auf der Onlineimmobilienplattform Immobilienscout24 als auch hinsichtlich der Objektbesichtigung mit dem NDR nicht für die Vermietungsbemühungen betreffend das Erlassjahr 2020 berücksichtigt werden, da diese Bemühungen dem Jahr 2021 zuzuordnen sind. Ausweislich der dargestellten Maßstäbe sind die Verhältnisse des Erlasszeitraumes zu berücksichtigen. Der dem Gericht vorgelegte Ausdruck des Inserats auf der Onlineimmobilienplattform Immobilienscout24 ist allerdings auf den 6. Januar 2021 datiert. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass das Inserat bereits im Juli 2020 durch die online geschaltet worden sei, einen entsprechenden
weis hierfür hat sie allerdings nicht geliefert. Weiter hat auch der Besichtigungstermin mit dem NDR im Jahr 2021 stattgefunden und nicht im streitgegenständlichen Erlassjahr 2020. Randnummer 45 Hierauf kommt es vorliegend allerdings auch nicht an, denn die anderweitig vorgelegten
weise sind – in der Gesamtschau betrachtet – ausreichend, um die intensiven Vermietungsbemühungen zu belegen. Die hat im März 2020 das Maklerunternehmen mit der Vermietung des streitgegenständlichen Objektes beauftragt. Aus der vorgelegten Tätigkeitsliste dieses Maklerunternehmens gehen für das Erlassjahr 2020 folgende Vermietungsbemühungen hervor: April 2020: Zusammenstellen aller relevanten Unterlagen und Informationen sowie Erstellung eines Exposés in digitaler und gedruckter Form; Mai 2020: Einstellung des Angebots auf den relevanten Plattformen (Immobilienscout24, Immonet, Immowelt); Juli 2020: Abstimmung mit der Stadt wegen werblicher Maßnahmen am Objekt; September bis Dezember 2020: Brief Mailing Aktion mit gedruckten Exposés an mögliche Mietinteressenten im Raum Schleswig-Holstein (Ansprache an 125 Unternehmen), Bandenwerbung und mit dem Objekt. Soweit die Beklagte vorträgt, dass diese aufgelisteten Tätigkeiten durch das Maklerunternehmen – wie etwa die Brief-Mailing-Aktion – im Einzelnen nicht
gewiesen worden seien, ist dem zwar zuzustimmen. Aufgrund der dargestellten Maßstäbe ist dies allerdings nicht erforderlich gewesen. Vielmehr ist der vorgelegte Tätigkeitsnachweis ausreichend. Hierdurch hat die nicht nur
gewiesen, dass sie das Maklerunternehmen beauftragt hat, sondern auch, dass dieses die aufgeführten Maßnahmen zur Vermietung des Objektes ergriffen hat. Randnummer 46 Hinzu kommt, dass die weitere Vermietungsbemühungen
gewiesen hat. Sie hat
gewiesen, dass seit März 2020 intensive Mietvertragsverhandlungen mit dem geführt worden sind. Ausweislich des E-Mail-Verkehrs vom
gewiesenen Tätigkeiten sprechen – selbst bei der Annahme, es handele sich um ein schwer zu vermietendes Objekt – dafür, dass sich ausreichend und intensiv um die Vermietung des streitgegenständlichen Objektes bemüht wurde. Insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Mietvertragsverhandlungen mit dem ab März 2020 immer intensiver wurden, die Konditionen laufend angepasst wurden und ein Abschluss des Mietvertrags kurz bevorstand, liegen intensive Vermietungsbemühungen vor. Obwohl der Abschluss des Mietvertrags kurz bevorstand, hat die zusätzlich weitere Bemühungen vorgenommen und gleichzeitig das Maklerunternehmen beauftragt. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass – wie vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – es sich bei dem hier streitigen Erlassjahr 2020 um ein Jahr gehandelt hat, welches von der Covid-19-Pandemie geprägt war, sodass der Vortrag der Klägerin, dass eine Zurückhaltung der Interessenten zu verspüren gewesen sei, plausibel und
vollziehbar ist. Randnummer 48 Soweit die Beklagte vorträgt, dass bis Mai 2020 keine potenziellen Mietinteressenten auf die Immobilie aufmerksam gemacht worden seien, da ausweislich des Tätigkeitsnachweises des beauftragten Maklerunternehmens das Onlinestellen des Inserats auf den gängigen Onlineimmobilienplattformen erst im Mai 2020 erfolgt sei, verkennt sie, dass bis zu diesem Zeitpunkt bereits Vertragsverhandlungen mit dem geführt worden sind. Es entspricht auch nicht der Lebensrealität, ein Objekt noch weiteren Interessenten anzubieten, wenn die Vermietungsverhandlungen bereits so vertieft geführt worden sind, wie es vorliegend der Fall gewesen ist. Randnummer 49 Auch kann die Beklagte mit ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass die Vermietungsverhandlungen nicht ausreichend gewesen seien, weil das streitgegenständliche Objekt lediglich im Raum Schleswig-Holstein beworben worden sei, nicht gehört werden. Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass der Tätigkeitsnachweis des beauftragten Maklerunternehmens eine Ansprache an 125 Unternehmen im Rahmen einer Brief-Mailing-Aktion nur an mögliche Mietinteressenten im Raum Schleswig-Holstein aufweist. Allerdings verkennt die Beklagte, dass das Maklerunternehmen ausweislich des Tätigkeitsnachweises das streitgegenständliche Objekt auch auf den gängigen Onlineimmobilienplattformen Immobilienscout24, Immonet und Immowelt inseriert und damit auch einen überregionalen Interessentenkreis erfasst hat. Randnummer 50 Zudem dringt die Beklagte mit ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass keine hinreichenden Vermietungsbemühungen vorgelegen hätten, weil das streitgegenständliche Objekt nicht auch in überregionalen Zeitungen inseriert gewesen sei, nicht durch. Durch das Inserieren des Objektes auf den gängigen Onlineimmobilienportalen wird nicht nur ein regionaler, sondern auch – wie bereits dargelegt – ein überregionaler und damit insgesamt der größtmögliche Interessenkreis erfasst. Es ist nicht ersichtlich, was für einen Mehrwert ein zusätzliches Inserieren in Zeitungen bewirken sollte. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass – wie vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – eine Unternehmensansiedlung von außerhalb in einem Objekt mit einer Größe von ca. 11.000 m² in einer verhältnismäßig kleinen Stadt wie eher unwahrscheinlich ist. Im Übrigen ist ein Inserieren eines Objektes von dieser Größe in einer Zeitung eher unüblich und nicht mehr zeitgemäß; der mögliche Interessentenkreis durchsucht vielmehr die gängigen Onlineimmobilienplattformen
potenziellen Objekten. Randnummer 51 Weiter kann die Beklagte auch mit ihrem Vortrag, dass die Vermietungsbemühungen für das Erlassjahr 2020 erst ab März 2020 erfolgt seien und dies der Annahme entgegenstehe, dass über den gesamten Erlasszeitraum versucht worden sei, den Kreis der potenziellen Mietinteressenten möglichst umfassend zu erreichen, nicht gehört werden. Im Rahmen der Vermietungsbemühungen gilt
den oben dargestellten Maßstäben der Einzelfall zu berücksichtigen. Vorliegend wurde das Objekt mit Wirkung zum
weise nicht berücksichtigt, sondern lediglich die Vermietungsbemühungen der ab März 2020, dann führt dies nicht dazu, dass insgesamt für das Erlassjahr 2020 den Anforderungen an die Vermietungsbemühungen nicht Genüge getan wurde. Denn es entspricht – wie von der Klägerin auch vorgetragen – der Lebensrealität, dass sich der neue Eigentümer zunächst in die Unterlagen des Objektes einarbeiten muss, um dieses auch entsprechend am Markt anbieten zu können. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt um ein Gewerbeobjekt mit einer Größe von ca. 11.000 m² handelt, sodass die Einarbeitung entsprechend Zeit in Anspruch nehmen kann. Selbst unter Berücksichtigung dessen, wurden die Vermietungsverhandlungen nicht einmal für zwei Monate unterbrochen. Vermietungsbemühungen sind bei einer Unterbrechung allerdings erst dann zu verneinen, wenn diese für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, warum dieser mitgeteilte Mietzins von den zuvor mitgeteilten 11 €/m² abweiche, führte der Vertreter der Klägerin aus, dass der nunmehr genannte Mietzins von 8,20 € netto/m² von Beginn an, also auch im Jahr 2020, die unterste „Schmerzgrenze“ für den Mietzins dargestellt habe. Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu anmerkte, dass nicht erkennbar sei, worauf sich die nunmehr genannten 8,20 € netto/m² beziehen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Schreiben auf das Aktenzeichen des hier streitgegenständlichen Verfahrens bezieht und damit der Mietzins für das hier streitgegenständliche Objekt in gemeint sein muss. Randnummer 54 Vorliegend kann es allerdings ohnehin dahinstehen, ob das streitgegenständliche Objekt für 11 €/m² oder 8,20 € netto/m² angeboten wurde, denn selbst bei dem höheren Mietzins handelt es sich um einen marktgerechten Mietzins. Dem Gericht liegen zwar keine Vergleichsangebote ähnlicher Gewerbeimmobilien aus dem Jahr 2020 vor; es liegen allerdings entsprechende Vergleichsangebote aus dem Jahr 2021 vor. Danach hat der Mietzins im Jahr 2021 bei Gewerbeimmobilien in zwischen 10,50 € und 16,50 € pro m² gelegen, sodass selbst ein Mietzins in Höhe von 11 €/m² im Erlassjahr 2020 als markgerecht angesehen werden kann. Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein angestrebter Vertragsschluss wegen unrealistisch hoher Mietzinsvorstellungen gescheitert wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass anderen Interessenten ein weitaus höherer Mietzins mitgeteilt worden ist. Randnummer 55 Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist der Klägerin in der (gebundenen) Rechtfolge die Grundsteuer in Höhe von 25% zu erlassen. Nur insoweit steht der Klägerin ein Anspruch zu; im Übrigen (Differenz zu begehrtem 50% Erlass = 25 %) war die Klage mangels Anspruchs hingegen abzuweisen. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001565801
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.