erteilt wurde, die zuletzt bis zum
. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom
ausreisepflichtig sei. Sie sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die Abschiebung sei ihr gemäß § 59 Abs. 1
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Vorliegend sei eine Ausreisefrist von sieben Tagen angemessen. Die Antragstellerin gehe im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe nicht in geregelten Lebensumständen. Sie halte sich für unregelmäßige Zeiträume an unterschiedlichen Orten auf. Einen festen Wohnsitz habe sie nicht. Des Weiteren erziele sie kein eigenes Einkommen und sei auf Sozialleistungen in Form von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen. Zwar gebe sie an, einen Lebensgefährten zu haben, jedoch sei zu berücksichtigen, dass sie bereits seit 2018 ausreisepflichtig sei. Vor diesem Hintergrund müsse ihr bereits seit Begründung der Bindung zu ihrem Lebensgefährten bewusst sein, dass es zu einer Trennung kommen könne. Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte hätten bereits genug Zeit gehabt, sich auf die Trennung vorzubereiten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht zu berücksichtigen. Die Kinder der Antragstellerin hielten sich bereits seit 2022 nicht mehr im Bundesgebiet auf. Die Interessen der Antragstellerin würden nicht schwer wiegen. Auch der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet stehe einer kurzen Frist nicht entgegen. Die Antragstellerin sei bereits seit sechs Jahren ausreisepflichtig und habe sich in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen und die Bereitschaft bzw. den Willen hierzu offen kundgetan. Sie sei zudem mehrere Jahre ohne gültige Duldungsbescheinigung im Bundesgebiet untergetaucht und habe sich lediglich in Notlagen an die Antragsgegnerin gewandt. Eigene Bemühungen, ihren unerlaubten Aufenthalt durch eine freiwillige Ausreise zu beenden, habe die Antragstellerin nicht unternommen. Für eine freiwillige Ausreise habe sie faktisch die letzten sechs Jahre Zeit gehabt. Demgegenüber stehe das gewichtige öffentliche Interesse, den seit mehreren Jahren rechtswidrigen Aufenthalt der Antragstellerin zeitnah zu beenden. Sie sei der Pflicht, freiwillig auszureisen, über lange Zeit nicht nachgekommen und habe außerdem geäußert, sich der Aufenthaltsbeendigung zu entziehen. Durch die Gewährung einer längeren Frist würde sich die Aufenthaltsbeendigung verzögern. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin untertaucht. Die Frist sei auch verhältnismäßig. Randnummer 22 Am 8. Januar 2024 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Randnummer 23 Zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes führt die Antragstellerin aus, dass die Abschiebung rechtlich unmöglich sei und unter anderem ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7
bestehe. Die Antragstellerin sei schwer krank und müsse unbedingt in der Bundesrepublik behandelt werden. Es bestehe der Verdacht auf Gebärmutterhalskrebs. Die Behandlung im Herkunftsland sei nicht derart gut wie in der Bundesrepublik. Außerdem habe der mit den gemeinsamen Kindern nach Serbien abgeschobene Ehemann ihr mehrfach gedroht, er würde sie umbringen, wenn sie in seine Nähe käme. Auch ihre Schwiegermutter habe sie bedroht. Ferner verfüge sie über enge familiäre Bindungen in der Bundesrepublik zu ihrem in xy lebendem Vater, ihren in A-Stadt wohnenden Brüdern und ihrer Großmutter. Zudem sei sie faktische Inländerin. Sie sei in der Bundesrepublik geboren, lebe schon sehr lange hier, sei hier zur Schule gegangen und habe versucht, eine Ausbildung zu absolvieren. Außerdem spreche sie fließend Deutsch und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. Weiterhin seien die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5
erfüllt. Die Aufenthaltserlaubnis könne ohne Sicherung des Lebensunterhalts erteilt werden. Außerdem habe sie einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach „Art. 23 Abs. 3
“. Jedenfalls müsse mit einer Abschiebung das laufende Härtefallverfahren abgewartet werden. Es läge ein Härtefall vor, sodass die Antragstellerin einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a
habe. Randnummer 24 Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom
abgelehnt worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Einvernehmen nach § 72 Abs. 4
erteilt (VV Bl. 570). Die Antragstellerin habe die Vermutung des § 60a Abs. 2c
nicht widerlegt. Auch nach den eingereichten Befundberichten sei die Antragstellerin nicht schwer erkrankt. Es bestehe lediglich der Verdacht einer Erkrankung. Eine Abklärung und Behandlung sei auch im Herkunftsland möglich. Eine Bedrohung durch den Ehemann sei nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 33 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Randnummer 34 Soweit die Antragsgegnerin neben dem Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom
. Randnummer 39 Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1
ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a
/ zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 8. Oktober 2020, Rn. 1). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 40 Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1
ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1
abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich ( OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 ). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1
vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2
. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7 ; jeweils m. w. N.). Randnummer 41 Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2
ist von Antragstellerseite nicht vorgelegt worden, und auch aus den der Kammer sonst vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin zu befürchten ist. Die Antragstellerin trägt vor, dass bei ihr der Verdacht einer Krebserkrankung bestehe. Aus den eingereichten Befundberichten (Bl. 8 ff. d.A.) ergibt sich jedoch lediglich, dass eine histologische Abklärung der Befunde erfolgen sollte. Ob und inwiefern bereits der mögliche Verdacht einer Krebserkrankung einer Abschiebung in Gestalt einer Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne entgegenstehen könnte, ist daraus allerdings nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht näher dargelegt. Die Antragstellerin trägt nicht substantiiert vor, ob und wie sich ein mögliches Krankheitsbild akut bei ihr äußert und zu welchem Ergebnis die histologische Untersuchung gelangt ist. Sie hat zuletzt lediglich vorgebracht, Unterleibschmerzen zu haben. Selbst wenn die Antragstellerin tatsächlich an Gebärmutterhalskrebs erkrankt sein sollte, ergibt sich auch daraus nicht ohne weiteres eine Reiseunfähigkeit, wenn wie hier nichts Näheres zum konkreten Gesundheitszustand der Antragstellerin bekannt ist. Randnummer 42 Soweit die Antragstellerin daneben vorträgt, dass sie im Herkunftsland nicht derart gut behandelt werden könne wie in der Bundesrepublik und außerdem ihr nach Serbien abgeschobener Ehemann und auch ihre Schwiegermutter ihr mehrfach mit dem Tode gedroht hätten und sie damit zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7
geltend macht, steht bereits durch die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fest, dass solche nicht gegeben sind (VV Bl. 56 ff.). Die Antragsgegnerin ist an diese Entscheidung gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylG). Bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage besteht die Bindungswirkung grundsätzlich fort. Sie kann allgemein nur durch eine Änderung des Bescheids des Bundesamtes aufgehoben werden, und dafür ist nur das Bundesamt zuständig (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 42 Rn. 7). Unabhängig davon ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin auch keine Anhaltspunkte dafür. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1
soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche Erkrankung bei ihr vorliegt. Soweit die Antragstellerin noch vorträgt, dass sie im Herkunftsland nicht derart gut behandelt werden kann wie in der Bundesrepublik, ergibt sich daraus gerade kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 und 5
ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Behandlung einer Gebärmutterhalskrebserkrankung in Montenegro nicht sichergestellt werden könnte. Insbesondere ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in Montenegro sichergestellt. Es sind mehrere Krankenhäuser und Spezialkliniken vorhanden, die eine flächendeckende Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen gewährleisten. Derzeit ausgeschlossen sind nach bisheriger Kenntnis lediglich Herz- und Nierentransplantationen, Herzoperationen bei Kindern sowie Gehirnoperationen und auch die Betreuung psychisch Kranker sowie die Behandlung und Betreuung Drogenabhängiger ist nicht durchgängig gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Montenegro als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, Stand: April 2023, S. 17 f.). Außerdem gibt es in Montenegro eine gesetzliche Krankenversicherung, zu der arbeitslose Bürger kostenfreien Zugang haben und die auch Rückkehrern zur Verfügung steht (vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM) Deutschland, Montenegro: Länderinformationsblatt 2022, S. 4 ff.). Soweit die Antragstellerin sich noch darauf beruft, dass ihr mit den gemeinsamen Kindern nach Serbien abgeschobener Ehemann ihr mehrfach mit dem Tode gedroht habe und sie auch von ihrer Schwiegermutter bedroht werde, fehlt es bereits an substantiiertem Vorbringen dazu und einer Glaubhaftmachung dessen. An einer Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhalts im Sinne einer eigenen Sachdarstellung fehlt es in der eidesstattlichen Versicherung (BL. 27 d. A.) völlig. Randnummer 43 Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich weiterhin nicht aufgrund der familiären Bindungen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) der volljährigen Antragstellerin zu ihren in der Bundesrepublik lebenden Angehörigen, namentlich dem in xy lebenden Vater, der in A-Stadt lebenden Großmutter und ihren ebenfalls volljährigen Brüdern (VV Bl. 56). Randnummer 44 Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
). Zuletzt war sie für einzelne Zeiträume lediglich geduldet, woraus sich eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht ergibt (vgl. § 60a Abs. 3
). Währenddessen kann eine schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet grundsätzlich nicht entstehen und die Antragstellerin und ihr möglicherweise vorhandener Lebensgefährte konnten auch nicht darauf vertrauen, eine während des unerlaubten Aufenthalts begründete Lebensgemeinschaft auf Dauer im Bundesgebiet fortführen zu können. Schließlich ist es der Antragstellerin auch nicht gelungen straffrei zu bleiben. Sie wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 28. Dezember 2020 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (VV Bl. 373). Außerdem ist nicht erkennbar, warum der Antragstellerin eine Reintegration in Montenegro nicht möglich sein sollte. Die Antragstellerin hat über drei Jahre in Serbien gelebt, einem Nachbarland Montenegros. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Antragstellerin auf zumindest einer der regional verbreiteten Sprachen verständigen kann. Auch dürften sich die Lebensverhältnisse in Montenegro nicht grundlegend von denen in Serbien unterscheiden. Randnummer 48 Schließlich ergibt sich auch daraus, dass die Antragstellerin die Härtefallkommission ersucht hat nicht, dass die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1
rechtlich unmöglich wäre. Das Vorliegen eines Härtefallersuchens begründet kein Abschiebungshindernis und hat keine suspensive Wirkung und ist auch kein Grund für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a
(BeckOK AuslR/Kluth,
12 m.w.N.). Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht einen Härtefallantrag gestellt zu haben. Randnummer 49 Soweit die Antragstellerin noch geltend macht Ansprüche auf die Erteilung verschiedener Aufenthaltserlaubnisse zu haben, folgt auch hieraus kein rechtliches Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1
. Zwar kann eine sog. Verfahrensduldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Jedoch kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer eine Voraussetzung der Norm nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Dies ist hier der Fall. Randnummer 50 Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5
liegen nicht vor, da eine Ausreise der Antragstellerin aus den bereits genannten Gründen nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Soweit die Antragstellerin einen Anspruch aus „Art. 23 Abs. 3
“ geltend macht, geht die Kammer, da eine solche Aufenthaltserlaubnis nicht existiert, davon aus, dass damit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
gemeint ist. Allerdings fehlt es bereits an der entsprechenden Anordnung der obersten Landesbehörde. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung auch deshalb nicht vor, weil sich die Antragstellerin nicht in einem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befindet. Soweit es aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich ist, wurden alle gestellten Anträge von der Antragsgegnerin abschlägig beschieden, zuletzt mit Bescheid vom 14. März 2023. Hinsichtlich der weiterhin begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 23a
fehlt es bereits an einer sicherungsfähigen Begünstigung. Denn die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers (§ 23a Abs. 1 Satz 4
). Randnummer 51 Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen nicht. Randnummer 52 2.) Soweit die Antragstellerin noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch fristgemäß einzulegenden Widerspruchs beantragt, ist dieser Antrag sachdienlich dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Januar 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2023 anzuordnen. Zum einen hat die Antragstellerin mittlerweile Widerspruch erhoben, zum anderen ist die Abschiebungsandrohung nach § 59
eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, mithin also nicht wie beantragt die Wiederherstellung, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 53 Derart ausgelegt ist der zulässige Antrag gleichwohl unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 11. November 2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26 ). Randnummer 54 Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 55 Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1
. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, die im Einzelfall verlängert oder verkürzt werden kann. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1
soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Randnummer 56 Die Abschiebungsandrohung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde sie ausreichend im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 4
begründet bzw. die maßgeblichen Gründe für die Ermessensentscheidung wurden im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG hinreichend kenntlich gemacht. Die Bezeichnung von Montenegro als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1
. Randnummer 57 Auch die materiellen Voraussetzungen liegen vor. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1
kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht bzw. nicht mehr besitzt. Die Verlängerung ihrer zuletzt bis zum 22. April 2018 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
wurde rechtskräftig abgelehnt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c
vom
). Randnummer 58 Ferner bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier festgelegten Ausreisefrist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheides. Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Darüber hinaus gewährleistet die Ausreisefrist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben. Anhaltspunkte für die Bemessung der Ausreisefrist lassen sich weiter den spezialgesetzlich festgelegten Mindestausreisefristen für bestimmte Fallgestaltungen entnehmen. Diese Vorschriften enthalten jedoch über ihren Anwendungsbereich hinaus keine verbindlichen Vorgaben für die Entscheidung der Ausländerbehörde. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14 - 15 m.w.N.; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022,
20). Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen sowie der Umfang des Hausstandes. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Fristbestimmung sollten sich aus der Begründung des Bescheides ergeben (vgl. BeckOK AuslR/Kluth, 39. Ed. 1. Oktober 2023,
19 m.w.N.). Randnummer 59 Ausgehend hiervon lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin keine Ermessenfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die festgelegte Ausreisefrist liegt mit sieben Tagen innerhalb des regelhaft anzusetzenden Rahmens von sieben bis 30 Tagen (§ 59 Abs. 1 Satz 1
). Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen auch dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt. Sie hat anhand der vorgenannten Maßgaben ausführlich begründet, warum das öffentliche Interesse an der baldigen Ausreise der Antragstellerin ihre privaten Belange überwiege. Die Ausreisefrist von sieben Tagen ist schließlich auch verhältnismäßig und insbesondere angemessen. Es sind keine schützenswerten Belange der Antragstellerin ersichtlich, die eine längere Ausreisefrist für geboten erscheinen ließen. Die Antragstellerin ging zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nach und hatte keinen festen Wohnsitz. Insoweit ist der organisatorische Aufwand der Ausreise für die Antragstellerin gering. Weiterhin ist einzustellen, dass die Antragstellerin bereits seit 2018 ausreisepflichtig ist. Bereits im Bescheid vom
) entgegen. Die Kammer nimmt insoweit auf ihre bisherigen Ausführungen unter 1.) Bezug. Randnummer 61 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 62 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung einerseits und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung andererseits) zu entscheiden war. Beide Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Person und Streitgegenstand sind jeweils 5.000,- Euro anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.