Rechtsweg hinsichtlich der Kostentragung der Schiedsstelle nach SGB 9 § 133; Umfang der Kosten; Vereinbarkeit der Teilung der ungedeckten Kosten der Schiedsstelle mit dem Konnexitätsprinzip und dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht Leitsatz 1. Es handelt sich um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit bei der Frage, ob unter anderem die Träger der Eingliederungshilfe die durch Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (juris: SGB 9) einschließlich der Geschäftsstelle zu tragen haben. (Rn.28) 2. Zu den Kosten im Sinne von § 133 Abs 5 Nr 8 SGB IX (juris: SGB 9) zählen nicht nur die Verfahrenskosten oder diejenigen, deren Entstehung einem am Schiedsstellenverfahren Beteiligten zuzuordnen ist, sondern auch die Kosten der Geschäftsstelle. Dies ergibt sich bei Auslegung der Vorschrift. (Rn.41) 3. § 13 Abs 5 SGB IX-Schiedsstellenverordnung SH (juris: SGB9SchStV SH), der die durch Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle den Vereinigungen der Leistungserbringer und den Trägern der Eingliederungshilfe je zur Hälfte auferlegt, ist mit dem Konnexitätsprinzip und dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung vereinbar und verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. (Rn.48) (Rn.53) Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollverfahren dagegen, dass ihm als Träger der Eingliederungshilfe die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) auferlegt werden. Randnummer 2 Gemäß § 133 Abs. 1 SGB IX wird für jedes Land eine Schiedsstelle gebildet. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen; dies gilt gemäß § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten der Schiedsstelle. Randnummer 3 Mit der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX-Schiedsstellenverordnung – SGB IX-SchVO) vom 3. Juni 2019 (GVOBl. S. 165 ff.), veröffentlicht am 27. Juni 2019, hat der Antragsgegner von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und mit § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO eine entsprechende Regelung über die Kosten der Schiedsstelle getroffen. Randnummer 4 Die Norm lautet: Randnummer 5 Die durch die Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die Vereinigungen der Leistungserbringer und die Träger der Eingliederungshilfe je zur Hälfte. Übersteigen die Gebühreneinnahmen die Kosten, werden die überschießenden Beträge im Folgejahr verrechnet. Randnummer 6 Am 22. Juni 2020 hat der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht dagegen einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts sei gegeben, weil sich aus den hier streitigen Rechtsfragen verwaltungsrechtliche Streitigkeiten ergeben könnten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. In deren Rahmen könnte die Wirksamkeit der hier streitigen Norm inzident zu prüfen sein. Er macht ferner geltend, durch die angegriffene Norm in seiner kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt zu werden; außerdem werde gerügt, dass alle Träger der Eingliederungshilfe gleichermaßen zur Kostentragung herangezogen würden, unabhängig davon, ob sie selbst die Schiedsstelle anriefen oder in einem Schiedsstellenverfahren obsiegten oder unterlägen. Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage dafür, den Trägern der Eingliederungshilfe die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle aufzuerlegen. § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX ermächtige die Landesregierungen lediglich dazu, „die Verteilung der Kosten“ der Schiedsstelle näher zu bestimmen. Unter „Verteilung der Kosten“ sei im deutschen Recht stets zu verstehen, in welchem Verhältnis zueinander die an dem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien die Kosten desselben zu tragen hätten. Eine Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter sei davon gerade nicht umfasst. Zur Untermauerung werde auf entsprechende verfahrensrechtliche Regelungen verwiesen wie zum Beispiel in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 90 EnWG oder § 132 Abs. 5 AktG, aber auch auf materiell-rechtliche Vorschriften, zum Beispiel in § 16 Abs. 2 WEG. Randnummer 7 Die Gesetzesbegründung lasse nicht erkennen, dass man von diesem Verständnis habe abweichen wollen. Dort sei lediglich von einer ausdrücklichen Ermächtigung, die Zahl der Schiedsstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die Rede, nicht aber von der „Verteilung der Kosten“ auf Dritte. Vielmehr sei die Ausgangslage mit den genannten Fällen einer prozessualen Kostenverteilung vergleichbar, da sich auch vor einer Schiedsstelle zwei Parteien streitig gegenüberstünden. Randnummer 8 Die Verordnungsermächtigung sei so zu verstehen, dass die Landesregierungen innerhalb dieses Rahmens eine Kostenregelung für das Verhältnis zwischen den an einem Verfahren vor der Schiedsstelle unmittelbar Beteiligten treffen könnten. Stattdessen hätten die Länder auch durch Verordnung regeln können, die Kosten selbst zu übernehmen; die Errichtung der streitigen Schiedsstelle sei Aufgabe des Landes. Schließlich heiße es in § 1 Abs. 1 SGB IX-SchVO , dass die Schiedsstelle nach § 133 Abs. 1 SGB IX „Für das Land Schleswig-Holstein“ gebildet werde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Kosten der Schiedsstelle nicht von dem Land, für das sie errichtet werde, oder im Rahmen der Gebührendeckung von den sie tatsächlich nutzenden Organisationen getragen werden sollten. Wenn kein Gebrauch von der Verordnungsermächtigung gemacht würde, müssten die Länder die nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten, insbesondere die Vorhaltekosten, in vollem Umfang selbst tragen. Randnummer 9 Die Verpflichtung, die Schiedsstelle zu betreiben und dabei gleichzeitig einen Teil der nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten für die Schiedsstelle tragen zu müssen, stelle einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie dar und zwar in die Finanzhoheit. Zwar sei die Aufgabenzuweisung nicht per se rechtswidrig. Sie verstoße aber gegen die Konnexitätsregelungen in Art. 57 Abs. 2 LV und § 4 KonnexitätsAusfG . Denn die Verpflichtung zur Tragung der nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX durch die Kreise als Träger der Eingliederungshilfe unabhängig von ihrer Beteiligung am dortigen Verfahren stelle eine konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung durch den Landesgesetzgeber dar. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der hier streitbefangenen Schiedsstelle für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch seien nicht deckungsgleich mit jenen der bereits vorher bestehenden Schiedsstelle nach § 81 SGB XII (§ 80 SGB XII a.F.) im Bereich der Leistungserbringung der Sozialhilfe. Vielmehr sei mit der Trennung der Eingliederungshilfe (jetzt Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) aus der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) durch das Bundesteilhabegesetz eine zusätzliche Schiedsstelle vorgesehen. Beide Schiedsstellen unterschieden sich nicht nur in den Aufgaben, sondern auch in den daran beteiligten Personen. Für die Auslösung des Konnexitätsprinzips sei es unerheblich, durch wen das Land zu der Aufgabenübertragung veranlasst werde. Es gelte auch dann, wenn lediglich Bundesrecht umgesetzt werde. Mit der Verpflichtung der Tragung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten sei eine unmittelbare Mehrbelastung verbunden. Für Kreise, die Kosten der Schiedsstelle ohne Ansehung ihrer Verfahrensbeteiligung zu tragen hätten, lägen keinerlei Synergieeffekte und Einsparungen vor, die sie sich entgegenhalten lassen müssten. Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag habe als zuständiger kommunaler Landesverband nicht sein Einverständnis zu einer späteren Regelung im Sinne von § 4 Abs. 3 KonnexitätsAusfG erklärt, sondern im Rahmen der Abstimmung über den Verordnungsentwurf vielmehr auf die fehlende Regelung zum Mehrbelastungsausgleich und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit hingewiesen. Randnummer 10 Es liege zudem ein Gleichheitsverstoß vor, weil im Innenverhältnis alle Kreise zu gleichen Teilen die durch Gebühren ungedeckten Kosten zu tragen hätten, selbst wenn sie die Schiedsstelle nie oder weit unterdurchschnittlich häufig anriefen und/oder in den dort anhängigen Verfahren stets oder weit überwiegend obsiegten. Ein sachlicher Grund für diese undifferenzierte Auferlegung der Kosten, unabhängig vom Verursachungsbeitrag in Bezug auf die Kosten sowie die Nutzung der Schiedsstelle, sei nicht ersichtlich. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 § 13 Abs. 5 der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. Juni 2019 für unwirksam zu erklären. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 14 den Antrag abzulehnen. Randnummer 15 Er hält den Antrag bereits für unzulässig, weil das angerufene Gericht unzuständig sei. Es handele sich nämlich nicht um eine Streitigkeit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vielmehr sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben. Dies gelte umso mehr, als die Landessozialgerichte auch über Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX entschieden, die Entscheidungen der Schiedsstellen zur Gebührenerhebung eingeschlossen. Eine umfassende Zuständigkeitszuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit sei im Übrigen auch deshalb sachgerecht, weil hierdurch eine Zersplitterung des Rechtswegs vermieden werde. Es seien keine Fallkonstellationen zur Schiedsstelle ersichtlich, in denen trotz der Zuständigkeitsregelungen des Sozialgerichtsgesetzes gleichwohl die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sein könnte, auch nicht für eine inzidente Normüberprüfung. Randnummer 16 Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO halte sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage (§ 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX). Zu den Kosten im Sinne vorstehender Norm zählten auch diejenigen der Geschäftsstelle. Dies ergebe sich durch Auslegung der Norm schon nach dem Wortlaut. Weder das Wort „Kosten“ noch die Wortgruppe „Verteilung der Kosten“ ließen ein enges Wortverständnis zu. Eine Einschränkung auf Verfahrenskosten ergebe sich daraus nicht. Wenn der Gesetzgeber die Verfahrenskosten meine, werde dies im Gesetz regelmäßig auch so bezeichnet (wie zum Beispiel in § 121 Abs. 1 VGG oder § 243 Satz 1 FamFG), oder es folge aus der Stellung der Norm im Gesetz im Zusammenhang mit anderen Verfahrens- und Kostenvorschriften. Es könnten demgegenüber diverse Beispiele angeführt werden, in denen der Gesetzgeber die Wortgruppe „Verteilung der Kosten“ gerade für die Verteilung vielfältiger Kostenarten verwende, ohne dabei eine Begrenzung auf „Verfahrenskosten“ vornehmen zu wollen (vgl. z. B. im Mietrecht <§§ 7,8 HeizkostenV>, § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EEG). Randnummer 17 Auch die historische Auslegung spreche für dieses Ergebnis. Danach gehe die Verordnungsermächtigung auf § 18a Abs. 4 Nr. 3 KHG und damit auf die „Verteilung der Kosten der Schiedsstelle“ zurück. Randnummer 18 Ein entsprechendes Verständnis ergebe sich bei systematischer Auslegung. § 133 Abs. 5 SGB IX sei in seinen Regelungsbereichen jeweils auf die Schiedsstelle bezogen gemeint und nicht so kleinteilig konzipiert, dass nur ganz bestimmte Unterbereiche wie „die Verfahrenskosten vor der Schiedsstelle“ gemeint seien. Bezüglich aller zehn Nummern des § 133 Abs. 5 SGB IX sei ein entsprechender Zusatz hinzuzudenken. Die Erwähnung der Worte „der Schiedsstelle“ in jedem Punkt wäre überflüssig gewesen, sodass sie verzichtbar gewesen seien. Randnummer 19 Schließlich folge aus einer teleologischen Auslegung von § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX, dass nicht nur die Verteilung der Verfahrenskosten gemeint sei. Denn die Entscheidung über die Verfahrenskosten falle unter die Ermächtigung des § 133 Abs. 5 Nr. 6 SGB IX, der ausdrücklich dazu ermächtige, Regelungen zum Verfahren zu treffen. Ein Verfahren ohne eine entsprechende Kostenverteilungsentscheidung würde dazu führen, dass nur die die Schiedsstelle anrufende Partei, die Gebühren, die die Schiedsstelle erhebe, zahlen müsste, nicht jedoch die andere Partei. Dies wäre nicht mit dem Zweck einer Schiedsstelle zu vereinbaren. § 13 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX-SchVO sei mit dem Konnexitätsprinzip vereinbar. Eine bloße Festlegung, dass die Kreise die Kosten für die SGB IX-Schiedsstelle zu tragen hätten, falle nicht unter Art. 57 Abs. 2 LV. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. In der Begründung der Kostenlast liege keine Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 und Art. 54 Abs. 4 LV. Denn die Kreise würden nicht durch § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verpflichtet. Durch eine bloße Kostenzuweisung könne das Konnexitätsprinzip nicht ausgelöst werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch eine reine Finanzierungsverpflichtung der Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich zu einer Aufgabenübertragung im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Satz 1 LV zu zählen wäre, führte § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO dennoch nicht einer ausgleichspflichtigen Mehrbelastung im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Satz 2 LV. Denn die nicht gedeckten Kosten im Sinne der hier streitigen Norm fielen unter die Bagatellgrenze. Randnummer 20 § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO verstoße auch nicht gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 54 Abs. 1 LV, soweit es einen gegen das Land gerichteten Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzausstattung (finanzielle Mindestausstattung) umfasse. Der Gesetzesvorbehalt finde seine Grenze am Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Regelungen, die die Finanzausstattung der Gemeinden berührten, beeinträchtigten oder verminderten, seien wegen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit vertretbar seien, nicht gegen das Willkürverbot verstießen und sich als verhältnismäßig darstellten. Das sei hier der Fall. Die Regelung sei zum Zwecke des Gemeinwohls vertretbar und stelle sich als verhältnismäßig dar. Die Schiedsstelle werde zu dem Zweck geschaffen, um im Sinne des Gemeinwohls zwischen den Leistungserbringern und Trägern der Eingliederungshilfe einvernehmliche Vereinbarungen zu treffen. Es stehe daher allen Trägern der Eingliederungshilfe frei, die Schiedsstelle anzurufen. Gleichzeitig würden Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe als Mitglieder zum Schlichten benannt. Die Schiedsstelle stelle schließlich sicher, dass Vereinbarungen zustande kämen und sei daher (auch) im Interesse der Träger der Eingliederungshilfe tätig. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Kostenlast für den einzelnen Träger der Eingliederungshilfe unverhältnismäßig hoch sei und den Kernbereich seiner kommunalen Finanzhoheit beeinträchtigen könnte. Randnummer 21 Die streitige Norm verstoße auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Allein diese Möglichkeit, die Schiedsstelle im Sinne des Gemeinwohls zu nutzen, rechtfertige es, alle Träger an der Hälfte der durch die Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten zu beteiligen. Durch diese gleichmäßige Lastenverteilung werde zudem erreicht, dass die finanzielle Belastung des einzelnen Trägers der Eingliederungshilfe verhältnismäßig gering ausfalle. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Antrag, § 13 Abs. 5 der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. Juni 2019 für unwirksam zu erklären, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 24 A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 25 Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz enthalten. Bei der SGB IX-Schiedsstellenverordnung handelt es sich um eine untergesetzliche Norm in Form einer Landesverordnung im Sinne von § 54 Abs. 1 LVwG . Randnummer 26 Es wird eine Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts begehrt. Da die Normenkontrollgerichte nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen sind, muss es sich um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsrechtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen der Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 15.09.2014 - 8 B 30.14 -, juris Rn. 7 ). Randnummer 27 Die Gerichtsbarkeitsklausel dient der Abgrenzung gegenüber anderen gleichrangigen Gerichtsbarkeiten. Sie verknüpft die sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte mit der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Nur wenn die Verwaltungsgerichte Streitigkeiten um die zu kontrollierende Norm im konkreten Einzelfall zu entscheiden haben, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die abstrakte Normenkontrolle gegeben. Nur dann kann die abstrakte Normenkontrolle die ihr zugedachte Entlastungsfunktion für eine Mehrzahl verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten erfüllen. Eine Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift ist zum einen zu bejahen, wenn die von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden Verwaltungsakte ihre Ermächtigungsgrundlage in der angegriffenen Rechtsvorschrift finden. Zum anderen liegt sie vor, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsnorm, die ihren Standort nicht in der angegriffenen Rechtsvorschrift hat, (inzidenter) zu prüfen ist (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 11 f.). Randnummer 28 Nach den vorstehenden Maßgaben ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständig, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Randnummer 29 Insbesondere ist keine sozialrechtliche Streitigkeit gegeben, für die nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wären. Danach entscheiden diese unter anderem in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Obwohl § 133 SGB IX, die Ermächtigungsgrundlage der streitigen Landesverordnung, in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verortet ist, handelt es sich jedoch um keine solche Angelegenheit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Denn Teil 2 des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch ist überschrieben mit „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)“. Derartige Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind nicht Gegenstand von § 133 SGB IX und der SGB IX-Schiedsstellenverordnung. Die Verordnung regelt stattdessen die Organisation, die Zusammensetzung und das Verfahrensrecht von Schiedsstellen, die gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB IX angerufen werden können, wenn zwischen den Parteien (Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe) strittige Punkte bei Verhandlungen über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX) bestehen. § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 SGB IX regelt entsprechend ausdrücklich nur, dass gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Entsprechendes gilt über den Verweis in § 129 Abs. 1 Satz 4 SGB IX auf unter anderem § 126 Abs. 2. Nach § 129 Abs. 1 SGB IX entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei, wenn über die Höhe des Kürzungsbetrags zwischen den Vertragsparteien kein Einvernehmen hergestellt werden kann. Die vereinbarte Vergütung ist nämlich entsprechend für die Dauer der Pflichtverletzung zu kürzen, wenn ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht einhält. Randnummer 30 Anders als in den beiden vorstehend genannten Konstellationen ist die hier streitige Rechtsfrage der Kostentragung der ungedeckten Kosten der Schiedsstelle hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung der Schiedsstelle im vorstehenden Sinne. Da es diesbezüglich keine ausdrückliche Rechtswegzuweisung gibt, ist für den Rechtsweg maßgeblich die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GemSenOGB, Beschl. v. 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88 -, juris Rn. 8). Randnummer 31 Es handelt sich danach um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit. Denn § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO könnte inzidenter im Rahmen einer vollstreckungsrechtlichen Streitigkeit zu prüfen sein. § 13 Abs. 7 Satz 2 SGB IX-Schiedsstellenverordnung enthält nämlich eine Befugnis für das Ministerium, durch Verwaltungsakt die Kostenverteilung auf Grundlage eines Vorschlags der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle zu regeln, wenn keine Vereinbarung der beteiligten Organisationen mit dem Landesamt für soziale Dienste darüber nach Maßgabe des § 13 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 6 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung zustande kommt. Eine solche Entscheidung des Ministeriums zur Regelung eines Einzelfalles geschieht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung und erfüllt damit alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X bzw. § 106 Abs. 1 LVwG . Für dessen Vollstreckung würde gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mithin die §§ 228 ff. LVwG gelten. Diesbezügliche Streitigkeiten würden vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen. Randnummer 32 Die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Die Landesverordnung ist durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein am 27. Juni 2019 bekanntgemacht worden; der Normenkontrollantrag ist am 22. Juni 2020 bei Gericht eingegangen. Randnummer 33 Die durch eine absenderbestätigte De-Mail übersandte Antragsschrift ist zudem formgerecht im Sinne von § 55a Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 VwGO eingereicht worden. Randnummer 34 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Es genügt, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen werden, die eine Verletzung des Antragstellers in einem subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (vgl. stRspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Der Antragsteller ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er kann zumindest als potenzieller Kostenschuldner geltend machen, in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein, der nach Art. 19 Abs. 3 GG unter anderem auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar ist (vgl. Jarass in: ders./Pieroth, GG 17. Aufl. 2022, Art. 2 Rn. 8). Zudem rügt er, durch die angegriffene Verordnung in seiner kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 LV verletzt zu werden. Ferner macht er eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend. Randnummer 35 Da der Grundsatz, dass bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nur auf den Teil des Normgefüges beschränkt ist, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.05.2017 - 2 KN 1/16 -, juris Rn. 43 m.w.N.), hat der Antragsteller zu Recht nur § 13 Abs. 5 SGB IX-Schiedsstellenverordnung angegriffen. Denn er wendet sich lediglich dagegen, dass den Trägern der Eingliederungshilfe die durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle unabhängig davon auferlegt werden, ob oder wie oft sie diese anrufen und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies ist allein in § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO geregelt. Die übrigen Vorschriften der Landesverordnung wären auch bei Unwirksamkeit der angegriffenen Norm sinnvoll, soweit sie nicht ohnehin vom Begehren des Antragstellers umfasst wären und deshalb ebenfalls für unwirksam erklärt werden müssten (vgl. § 13 Abs. 7 SGB IX-SchVO ). Randnummer 36 Der Antrag richtet sich auch gegen den richtigen Antragsgegner. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Antrag unter anderem gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Hier ist zutreffend das Land verklagt worden, vertreten durch den zuständigen Fachminister (vgl. Art. 37 LV i.V.m. I. Abs. 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - vom 20.07.2010 - StK 100 - <Abl. S. 526>, zuletzt geändert gemäß Bekanntmachung des Ministerpräsidenten v. 12.12.2019 - StK 100 - <Abl. 2020, S. 33>). Randnummer 37 B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 38 I. Die SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere vom zuständigen Ministerium erlassen, am 3. Juni 2019 durch den Ministerpräsidenten ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 27. Juni 2019, Seite 165 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Randnummer 39 II. § 13 Abs. 5 SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Norm steht in Einklang mit ihrer Ermächtigungsgrundlage (1.), sie ist mit dem Konnexitätsprinzip (2.) und dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (3.) vereinbar. Schließlich verstößt sie auch nicht gegen das Willkürverbot (4.). Randnummer 40 1. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX. Nach § 135 Abs. 5 SGB IX werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über 1. die Zahl der Schiedsstellen, 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, 3. die Amtsdauer und Amtsführung, 4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, 5. die Geschäftsführung, 6. das Verfahren, 7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren, 8. die Verteilung der Kosten, 9. die Rechtsaufsicht sowie 10. die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen. Randnummer 41 § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX ermächtigt die Landesregierungen, „die Verteilung der Kosten“ näher zu bestimmen. Zu den Kosten im Sinne der Norm zählen nicht nur die Verfahrenskosten oder diejenigen, deren Entstehung einem Beteiligten zuzuordnen ist, sondern auch die Kosten der Geschäftsstelle. Dies ergibt sich bei Auslegung der Vorschrift. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.