Unzulässigkeit eines In-camera-Verfahrens gegen ministerielle Sperrerklärung; Entscheidungserheblichkeit Orientierungssatz 1. Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet. (Rn.31) 2. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2019 – 20 F 8/17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). (Rn.33) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 12. Oktober 2023, 20 F 16/22, Beschluss Tenor Die Anträge des Klägers und der Beigeladenen zu 2. werden abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt Einsicht nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) in Verträge, welche die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Hafenbetriebsflächen und Gleisanlagen mit der Beigeladenen zu 2., …, über den Betrieb des Hafens (nebst Hafenbahn) abgeschlossen hat. Randnummer 2 Auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 29. September 2009 übersandte die Beklagte diesem Ablichtungen von insgesamt neun Verträgen; in diesen waren zahlreiche Bestimmungen unter Hinweis auf – aus Sicht der Beklagten – bestehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt. Randnummer 3 Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger am 18. Februar 2013 verwaltungsgerichtliche Klage erhoben mit dem Begehr, die Beklagte zu verpflichten, ihm ungeschwärzte Ablichtungen der Verträge mit der Beigeladenen zu 2. zu übermitteln. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aufgefordert, ungeschwärzte Fassungen der Verträge zu übersenden. Daraufhin hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht ein (an sie adressiertes) Schreiben des (zu 1.) beigeladenen Innenministeriums vom 7. Februar 2014 übermittelt. Darin hat das Innenministerium unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dargelegt, die ihm zur Prüfung vorgelegten Verträge seien ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig, soweit sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Hierunter fielen insbesondere Regelungen zur entgeltlichen Nutzung der Hafenanlagen sowie sonstige Haftungs- und Freistellungsansprüche und vereinbarte Nutzungsbeschränkungen, nicht hingegen Regelungen, die Kosten- und Risikoausgleiche für künftige, teilweise unsichere Ereignisse vorsähen. Randnummer 4 Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. haben beantragt, im Zwischenverfahren (Az.: 15 P 1/14) nach § 99 Abs. 2 VwGO festzustellen, dass die Aktenvorlageverweigerung im Umfang der Sperrerklärung des Innenministeriums und darüber hinaus auch die Vorlage weiterer im einzelnen bezeichneter Aktenbestandteile rechtmäßig sei. Randnummer 5 Die Beklagte hatte in jenem Zwischenverfahren ein Schreiben des beigeladenen Innenministeriums vom 21. August 2014 vorgelegt, in dem die einzelnen Vertragsbestimmungen aufgeführt sind, deren ungeschwärzte Vorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert wurde. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (Az.: 15 P 1/14) hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage gemäß den Schreiben des beigeladenen Innenministeriums und darüber hinaus für weitere Vertragsbestimmungen rechtmäßig sei, welche die Beklagte und die beigeladene … aufgelistet hatten, mit Ausnahme einer Bestimmung, welche die Beklagte dem Kläger bereits vor Klageerhebung ungeschwärzt zugänglich gemacht hatte. Randnummer 7 Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Beschwerde dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 27. April 2016 (Az. 20 F 13.15) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Fachsenates abgeändert und die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anträge unzulässig seien, soweit die Beklagte und die Beigeladene zu 2. die Feststellung begehrt hätten, dass die Verweigerung der Vorlage der Vertragsbestimmungen rechtmäßig sei, welche in dem Schreiben des beigeladenen Innenministeriums vom 21. August 2014 aufgeführt seien. Die Schreiben des beigeladenen Innenministeriums vom 7. Februar 2014 und vom 21. August 2014 stellten zwar eine Sperrerklärung dar; der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. fehlten aber das Rechtsschutzinteresse, die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung durch den Fachsenat feststellen zu lassen. Sie hätten ihr Ziel, die zwischen ihnen geschlossenen Verträge nicht vollständig und ungeschwärzt durch die Beklagte dem Verwaltungsgericht vorlegen zu müssen, bereits mit der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums in dem Umfang erreicht, in dem dort die Verweigerung der Vorlage ausgesprochen worden sei. Soweit die Beklagte und die Beigeladene zu 2. die Feststellung begehrt hatten, dass über in der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums bezeichnete Vertragsbestimmungen hinaus hinsichtlich weiterer von ihnen benannter Vertragsbestimmungen die Verweigerung der Vorlage ungeschwärzter Verträge rechtmäßig sei, seien ihre Anträge zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn die in Rede stehenden Vertragsklauseln seien nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihrem Wesen nach geheim zu halten. Mithin seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 hat die Beklagte erklärt, dass eine Aktenvorlage entsprechend der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016 zum jetzigen Zeitpunkt bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht in Frage kommen könne. Das Verwaltungsgericht könne dies auch nicht erzwingen. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nunmehr einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Durchführung eines Zwischenverfahrens gegen die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 21. August 2014 gestellt. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat mit Teilurteil vom 21. September 2017 der Klage insoweit stattgegeben, wie die nicht vom Sperrvermerk erfassten Unterlagen betroffen sind (Gerichtsakten Band I vorgeheftet, Bl. 670 ff.). Den hiergegen von der Beklagten unter dem Aktenzeichen 4 LA 128/17 eingelegten Zulassungsantrag hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2019 abgelehnt. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 25. September 2017 hat die 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts die Akten des Verfahrens Az. 12 A 79/13 zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Verwaltungsakten, soweit es die im Sperrvermerk vom 7. Februar 2014 und vom 21. August 2014 als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen betrifft, vorgelegt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 gemäß § 99 Abs. 2 VwGO das Zwischenverfahren gegen die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 21. August 2014 (Bl. 164a-166 d. A.) durchzuführen und Randnummer 14 gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Beklagten alle Schriftstücke beizuziehen, zu deren Zugänglichmachung die Beklagte mit Teilurteil vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13 ) verurteilt worden ist; Randnummer 15 die Frist zur Stellungnahme um einen Monat zu verlängern, beginnend mit dem vollständigen Eingang der Schriftstücke, zu deren Zugänglichmachung die Beklagte durch Teilurteil vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13 ) verurteilt worden ist, und zwar in den Räumen der Sozietät. Randnummer 16 Zur Begründung trägt der Kläger vor, eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Sperrerklärungen des Beigeladenen zu 1) sei nur möglich, wenn die Sperrerklärungen, die einzelne Klauseln der Schriftstücke enthielten, zu deren Zugänglichmachung die Beklagte durch das Teilurteil verurteilt worden sei, im Zusammenhang mit den zugänglich zu machenden Schriftstücken gelesen werden könnten. Randnummer 17 Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 hat der Kläger diese Anträge wiederholt und zur Begründung ausgeführt, das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO gelte auch im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO (arg. e § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO). Lediglich von der obersten Aufsichtsbehörde auf gesonderte Aufforderung des Fachsenats vorgelegte Akten (§ 99 Abs. 2 Satz 5 und 9 VwGO) seien hiervon ausgenommen. Randnummer 18 Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum überwiegenden Teil unzulässig sei. Insbesondere sei die vom Kläger beantragte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aktenvorlageverweigerung entsprechend der Sperrerklärung vom 7. Februar 2014 und vom 21. August 2014 bereits erfolgt, wie sich aus den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 ergebe. Daher liege kein Sachentscheidungsinteresse und folglich auch kein Rechtsschutzinteresse des Klägers vor. Der Kläger sei sowohl in dem „in-camera“-Verfahren als auch in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Beteiligter gewesen. Randnummer 19 Sollte hingegen die Zulässigkeit gerichtlicherseits bejaht werden, werde beantragt, Randnummer 20 festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der Verwaltungsakten, soweit es die in dem Sperrvermerk des beigeladenen Innenministeriums vom 7. Februar 2014 und 21. August 2014 als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen betrifft, rechtmäßig ist. Randnummer 21 Das Oberverwaltungsgericht habe sich ausführlich damit auseinandergesetzt, dass und inwieweit die in dem Sperrvermerk bezeichneten Unterlagen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützenswert und daher geheimhaltungsbedürftig seien. Hierauf werde Bezug genommen. Auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könnten sich auch sie, die Beklagte, sowie die Beigeladene zu 2. berufen. Dies folge für sie, die Beklagte, daraus, dass sie als Mitgesellschafterin der Beigeladenen zu 2. am Wirtschaftsleben teilnehme wie jeder andere Private auch. Die Offenlegung aller Geheimnisse würde Schadensersatzansprüche nach sich ziehen; auch sei sie zu einem die Rechtssphäre der Beigeladenen zu 2. schonenden Verhalten in ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin gehalten. Dies gelte gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowohl für ein Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als auch für das Informationszugangsverfahren gemäß § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH . Randnummer 22 Der Antrag des Klägers auf Beiziehung derjenigen Schriftstücke, zu deren Zugänglichmachung sie, die Beklagte, durch Teilurteil vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13 ) verurteilt worden sei, sei ebenfalls unzulässig, denn dieser Antrag nach §§ 99, 100 VwGO betreffe das Verwaltungsgericht als Hauptsachegericht, nicht hingegen das Oberverwaltungsgericht als Fachgericht. Dieser Antrag sei auch deshalb unzulässig, weil im „in-camera“-Verfahren § 100 VwGO nach der Kommentarliteratur nicht gelte. Randnummer 23 Die Beigeladene zu 2. beantragt sinngemäß, Randnummer 24 festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der Verwaltungsakten, soweit es die im Sperrvermerk des beigeladenen Innenministeriums mit Schreiben vom 7. Februar 2014 und 21. August 2014 als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen betrifft, rechtmäßig ist. Randnummer 25 Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf Ziffer 2.2.2 bis 2.2.5 des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015 (Az. 15 P 1/14) vor, sie könne sich ebenso wie die Beklagte auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, die einer Offenlegung der „gesperrten“ Vertragsregelungen entgegenstünden. Im Übrigen habe sich das Bundesverwaltungsgericht in der Sache lediglich mit den Vertragsbestimmungen beschäftigt, welche in der Sperrerklärung des Innenministeriums als nicht geheimhaltungsbedürftig eingestuft worden seien. II. Randnummer 26 1. Die Anträge des Klägers haben keinen Erfolg. Randnummer 27
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