Obsah (4)
§ 148§ 123§ 134§ 244Aktienrechtliche Beschlussanfechtung: Verletzung des Teilnahmerechts eines Aktionärs Orientierungssatz 1. Die Verletzung des Teilnahmerechts eines Aktionärs begründet einen selbständigen und stets rel
§ 148ZPO bis zur Entscheidung im Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht Kiel, Az.
15 HKO 2/23, auszusetzen. Randnummer 41 Die Klägerin beantragt, Randnummer 42 die Berufung zurückzuweisen; Randnummer 43 den Antrag der Beklagten abzulehnen, das Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht auszusetzen. Randnummer 44 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil wie folgt: Randnummer 45
- P Be habe Rechtsanwalt B ohne Grund den Zutritt zum Versammlungslokal der Hauptversammlung verweigert. Dieser sei im Übrigen zur Vertretung der Klägerin in der Hauptversammlung ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen. Eine Möglichkeit, die Originalvollmachtsurkunde vom
- November 2021 (Anlage K7) vorzulegen, sei ihm nicht gewährt worden.
Zutrittsverweigerung wegen ungebührlichen Verhaltens habe P Be die Tür zu den Geschäftsräumen unvermittelt geschlossen. Zwischen Rechtsanwalt B und Herrn Be sei es nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen und Rechtsanwalt B habe auch nicht Herrn Be verletzt. Randnummer 46
- Rechtsanwalt B habe sich bei der vorherigen Hauptversammlung nicht ungebührlich verhalten. Dies sei durch P Be als Grund für die Zutrittsverweigerung angegeben worden, so auch im Rahmen seiner Parteivernehmung von ihm selbst erklärt. Bei der vorangegangenen Hauptversammlung vom
- August 2021 habe Rechtsanwalt B als Vertreter der Klägerin ordnungsgemäß deren Aktionärsrechte wahrgenommen. Der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung vom
- August 2021 seien keine Anhaltspunkte für rechtswidriges oder ungebührliches Verhalten und/oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters zu entnehmen. Randnummer 47
- Mangels Beauftragung durch einen Versammlungsleiter sei P Be als Vorstandsmitglied der Beklagten nicht befugt gewesen, Eingangskontrollen vorzunehmen. Zudem sei er hierzu völlig ungeeignet gewesen, da er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, objektive Einlasskontrollen durchzuführen. Randnummer 48
- Das Landgericht habe ordnungsgemäß und kritisch die Parteivernehmung von Herrn Be und die Zeugenaussagen von N Be und Rechtsanwältin J gewürdigt. Insbesondere letztere habe keinerlei Anlass gehabt, unrichtige Angaben zu machen, vielmehr würde sie mit einer Falschaussage ihre berufliche Existenz als Rechtsanwältin gefährden. Zum Zeitpunkt ihrer Zeugenaussage haben sie nicht mehr in der Sozietät des Klägervertreters gearbeitet. Randnummer 49
- Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens
§ 148ZPO lägen nicht vor, weil die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 30.
August 2023 mangels Ladung der Klägerin offensichtlich nicht wirksam zustande gekommen seien. II. Randnummer 50 Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Anfechtungsklage der Klägerin stattgegeben und die Hauptversammlungsbeschlüsse vom
- Dezember 2021 zu Ziffern 2 bis 6 der Tagesordnung für nichtig erklärt. Randnummer 51
- Unberechtigte Nichtzulassung Randnummer 52 Die Klägerin ist gemäß § 245 Satz 1 Nr. 2 AktG als Aktionärin der Beklagten anfechtungsbefugt, weil ihr Vertreter in der Hauptversammlung der Beklagten am
- Dezember 2021 zu Unrecht nicht zugelassen worden ist. Randnummer 53 Ein Aktionär ist dann nicht zugelassen, wenn ihm oder seinem Vertreter die Teilnahme an der Hauptversammlung unberechtigt verweigert wird (Vatter in: BeckOGK AktG, Stand 1.10.2023, § 245 Rn. 40). Unstreitig ist dem Vertreter der Klägerin die Teilnahme an der Hauptversammlung durch Unterbinden des Zutritts versagt worden. Randnummer 54 a. Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung sind
der Satzung der Beklagten nicht gegeben.
§ 123Abs. 2 Satz 1 Akt
G kann die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung davon abhängig machen, dass sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anmelden.
§ 123Abs. 3 Akt
G kann die Satzung weiterhin bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
zuweisen ist. Die vorgelegte, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültige Satzung der Beklagten (Anlage K 13, Bl. 80 ff. GA) sieht kein vorheriges Anmeldeerfordernis der Aktionäre für die Teilnahme an der Hauptversammlung vor. § 14 der Satzung sieht kein bestimmtes
weiserfordernis für die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts vor. Es heißt lediglich in § 14 Satz 1 der Satzung, dass zur Teilnahme und Abstimmung alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren bevollmächtigte Vertreter berechtigt sind, ohne dass in der Satzung ein schriftlicher
weis der Bevollmächtigung gefordert wird. § 14 Satz 2 der Satzung stellt lediglich Anforderungen an die Personen, die Vertreter sind. Hiernach können Vertreter andere Aktionäre der Gesellschaft sein oder Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.
alledem war Rechtsanwalt B nicht verpflichtet, durch unaufgeforderte Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung
zuweisen. Zweifel an seiner Identität und seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sowie anwaltlicher Bevollmächtigter der Klägerin bestanden auch aus Sicht der Beklagten nicht. Aufgrund der Vorgeschichte der Parteien kannte der Vorstand der Beklagten, P Be, Rechtsanwalt B vielmehr als Vertreter der Klägerin. Randnummer 55 War aber kein Legitimationsnachweis zur Teilnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich, konnte aus der Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht kein Recht zur Zutrittsverweigerung abgeleitet werden. Es ist daher für die Frage der Berechtigung der Zutrittsverweigerung unerheblich, ob Rechtsanwalt B eine schriftliche Vollmacht dabei hatte oder nicht. Randnummer 56 Das Teilnahmerecht ist der Regelfall des § 118 Abs. 1 AktG und besteht ohne Rücksicht auf das Stimmrecht (Schäfer in: MüKoAktG, 5. Aufl. 2021, § 245 Rn. 45). Lediglich für die anschließende Stimmrechtsausübung benötigte Rechtsanwalt B
§ 134Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 Akt
G eine Vollmacht in Textform. Randnummer 57 b. Ist aber der
weis einer schriftlichen Vollmacht nicht Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung, gab es darüber hinaus keinen berechtigten Grund für die Zutrittsverweigerung zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Sofern die Beklagte hierfür das „ungebührliche Verhalten“ von B in der vorangegangenen Hauptversammlung anführt, stellt das geschilderte rein verbale Verhalten (Klageerwiderung Bl. 111 GA: „B begann während der Hauptversammlung mehrfach zu schreien und ließ sich weder durch Herrn Be noch durch den Versammlungsleiter beruhigen“), sofern es zutreffen sollte, keinen ausreichenden Grund dar, um das grundlegende Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs, das durch eine Teilnahme und Abstimmung in der Hauptverhandlung ausgeübt wird, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beschränken. Denn zum einen kann von dem Verhalten auf einer vorangegangenen Hauptversammlung nicht zwingend auf eine Wiederholung in der anstehenden Hauptversammlung geschlossen werden. Zum anderen ist eine Aktionärsversammlung keine „Wohlfühlveranstaltung“. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und der Meinungsfreiheit dürfen Aktionäre und ihre Vertreter auch unliebsame Dinge äußern und „laut werden“, sofern nicht die Grenzen des Strafrechts erreicht werden. Randnummer 58 c. Das „Gerangel“ an der Tür stellte nicht den Grund für die Zutrittsverweigerung dar, sondern war Folge der Zutrittsverweigerung. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Rechtsanwalt B ist durch die Beklagte nicht
gewiesen. Vielmehr ist das Strafverfahren gegen Rechtsanwalt B gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden. Randnummer 59 d. Da schon kein Grund für die Zutrittsverweigerung bestand, ist es unerheblich, ob P Be überhaupt befugt war, den Zutritt zu dem Versammlungsraum aufgrund des von ihm als Vorstand ausgeübten Hausrechts zu verweigern oder ob hierzu nur die – erst später gewählte – Versammlungsleitung befugt war. Randnummer 60
- Klagefrist Randnummer 61 Die Klagefrist des § 246 Abs. 1 Abs. 1 AktG ist gewahrt. Die Klage ist innerhalb der Monatsfrist am
- Januar 2022 bei Gericht eingegangen und „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Am
- Januar 2022 ist der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt und die Klage der Beklagten am
- Januar 2022 zugestellt worden. Randnummer 62
- Rechtsschutzbedürfnis Randnummer 63 Das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Anfechtungsklage ist gegeben, auch wenn die Beklagte die angefochtenen Beschlüsse in der Hauptversammlung vom
- August 2023 aufgehoben und anschließend erneut getroffen hat, wobei sich die Parteien auch hier streiten, ob die Beschlüsse vom
- August 2023 wirksam sind. Randnummer 64 Grundsätzlich gilt, dass wer einen Hauptversammlungsbeschluss mit der Begründung anfechten will, dieser verstoße gegen Gesetz oder Satzung, hierfür kein besonderes Rechtsschutzinteresse braucht und insbesondere keine Betroffenheit in subjektiven Rechten oder Interessen dartun muss. Es genügt die Behauptung, der Beschluss sei objektiv rechtswidrig. Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen sind ein Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns innerhalb der Gesellschaft, so dass sich das Rechtsschutzinteresse regelmäßig bereits daraus ergibt, dass ihre Erhebung der Herbeiführung eines dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient. Sie werden also im Grundsatz nicht nur im Eigeninteresse geführt, sondern zugleich im Interesse aller Aktionäre und der Allgemeinheit (Herchen/Schmid in: Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft,
- Lieferung, 10/2023, IV. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Rn. 10.1670). Von daher ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, weil die Beklagte die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und mit gleichem Inhalt erneut getroffen hat. Randnummer 65 Vielmehr enthält § 244 AktG für diesen Fall eine ausdrückliche Regelung.
§ 244Satz 1 Akt
G kann die Anfechtung nur dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da beide Parteien vortragen, dass die Klägerin auch die Hauptversammlungsbeschlüsse vom
- August 2023 vor dem Landgericht Kiel zum Az. 15 HKO 2/23 AktG angefochten hat. Randnummer 66
- Anfechtungsgrund Randnummer 67 Die Verletzung des Teilnahmerechts der Klägerin als Aktionärin begründet einen selbständigen und stets relevanten Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG (Schwab in: K. Schmidt/Lutter, AktG,
- Aufl. 2024, § 245 Rn. 20; Schäfer in: MüKoAktG,
- Aufl. 2021, § 245 Rn. 45). Randnummer 68
- Keine Aussetzung des Verfahrens
§ 148
ZPO Randnummer 69 Der Senat setzt dieses Verfahren nicht bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht Kiel zum Az. 15 HKO 2/23 AktG aus. Randnummer 70
§ 148Abs.
1 ZPO hat das Gericht ein Ermessen, ob es den Rechtsstreit im Hinblick auf die vor dem Landgericht Kiel geführte Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom
- August 2023 aussetzt. Im Rahmen seines Ermessens lehnt das Gericht die Aussetzung ab. Bei der Ausübung des Ermessens waren folgende Gründe ausschlaggebend: Randnummer 71 Die Entscheidung im Verfahren 15 HKO 2/23 hat nicht in jedem Fall eine präjudizielle Wirkung für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage im dortigen Verfahren wären die hier streitigen Hauptversammlungsbeschlüsse durch die Beschlüsse vom
- August 2023 wirksam aufgehoben und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage in diesem Verfahren entfallen, sofern nicht vorher abschließend entschieden ist. Würde der Anfechtungsklage im Verfahren 15 HKO 2/23 jedoch stattgegeben werden, so hätte dies ohnehin keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren. Randnummer 72 Im Hinblick darauf, dass dieses Verfahren seit dem Jahr 2022 anhängig ist und sich bereits im Berufungsverfahren befindet, ist es unter dem Gesichtspunkt der Prozessförderung angemessen, dieses Verfahren durch Berufungsurteil zum Abschluss zu bringen. Denn es ist durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom
- August 2023 stattgegeben wird. Dann hätte jene Entscheidung ohnehin keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
- Randnummer 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,709 Satz 2, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001567489