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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 SO 19/19 Urteil Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Aufhebung eines Verwaltungsakts mi

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - konkludente Leistungsbewilligung durch Auszahlung - Begründung einer eheähnli

§ 54Nr 6, juris Rn.

14; zur Geltung in Erstattungsstreitverfahren vgl. BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2008 – B 8 SO 23/07 R – BSGE 102,10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, juris Rn. 12). Dies ist in Schleswig-Holstein der Fall (§ 62 Landesjustizgesetz [LJG] vom
  2. April 2018 [GVOBl. S. 231]). Soweit das Bundessozialgericht deshalb für schleswig-holsteinische Kreisbehörden in ständiger Rechtsprechung fortgesetzt die Bezeichnung „Der Landrat des Kreises...“ verwendet, ist diese Bezeichnung nicht korrekt (vgl. bereits Senatsurteil vom
  3. September 2020 – L 9 SO 72/17 – juris Rn. 29 ). Denn diese Behördenbezeichnung führt der Landrat nach Landesrecht ausschließlich in der Funktion, die er im Wege der Organleihe als allgemeine untere Landesbehörde ausübt ( § 7 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz [LVwG] vom
  4. Juni 1992 [GVOBl. 243, 534] i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein vom
  5. April 1996 [GVOBl. S. 406]). Zu diesen Aufgaben zählt die Sozialhilfe nicht. Die Sozialhilfe ist vielmehr den Kreisen und kreisfreien Städten als – pflichtige (vgl. § 2 Abs. 2 Kreisordnung [KrO] vom
  6. Februar 2003 [GVOBl. S. 94]) – Selbstverwaltungsaufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [AG-SGB XII] vom
  7. März 2015 [GVOBl. S. 90]) bzw. – soweit Leistungen nach dem Vierten Kapitel in Rede stehen – als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (vgl. § 3 Abs. 1 KrO ) zugewiesen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AG-SGB XII), die vom Landrat als Behörde des Kreises ( § 11 LVwG ) wahrgenommen wird ( § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 KrO ). In dieser Funktion führt die Behörde die Bezeichnung „Kreis Pinneberg – Die Landrätin“. Randnummer 34 Die Berufung ist überwiegend begründet. Im Wesentlichen zu Unrecht hat das Sozialgericht die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegen den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  8. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  9. Dezember 2016 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist ganz überwiegend rechtswidrig und beschwert die Klägerin (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Randnummer 35 Der Beklagte hat die Entscheidung bereits zu Unrecht insgesamt auf §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 50 Abs. 1 SGB X gestützt. Diese Rechtsgrundlage kommt nur für den Aufhebungszeitraum zwischen dem
  10. November 2010 und dem
  11. März 2011 in Betracht. Für den Zeitraum zwischen dem
  12. und
  13. Oktober 2010 kann eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung nur auf §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4, 50 Abs. 1 SGB X gestützt werden; für den Zeitraum ab
  14. April 2011 kommt allein eine Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 SGB X in Betracht. Lediglich hinsichtlich der beiden erstgenannten Zeiträume hält der Bescheid auch einer inhaltlichen Überprüfung stand. Randnummer 36 Insoweit ist der Verwaltungsakt zunächst formell rechtmäßig. Der Beklagte war für die Entscheidung zuständig. Er hat die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung auch ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Dass der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebungsentscheidung nach § 45 SGB X (und nicht zu einer Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) angehört hat, begründet, da der Beklagte seine Entscheidung bis zuletzt auf diese Vorschrift gestützt hat, keinen Anhörungsmangel (vgl. BSG, Urteil vom
  15. September 2013 – B 4 AS 89/12 R – BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, juris Rn. 14). Randnummer 37 Der angefochtene Bescheid genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 33 Abs. 1 SGB X). Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt danach, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat des Verwaltungsakts muss unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers – unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und auch der Begründung im Widerspruchsbescheid, die zur Auslegung herangezogen werden kann – in der Lage sein, aus dem Verfügungssatz der Entscheidung das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom
  16. Februar 2023 – B 8 SO 9/21 R – juris Rn. 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klägerin trotz Nennung einer falschen Ermächtigungsgrundlage erkennen konnte, welche Rechtsfolgen der Beklagte bewirken wollte. Es war für sie ohne weiteres erkennbar, dass der Bescheid des Beklagten auf die vollständige Aufhebung aller Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum ab
  17. Oktober 2010 und die vollständige Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Leistungen bzw. erbrachten Zahlungen zielte. Randnummer 38 Für den Zeitraum
  18. bis
  19. Oktober 2010 liegen auch die Aufhebungsvoraussetzungen vor. Allerdings ist die zutreffende Ermächtigungsgrundlage insoweit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X und nicht § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (und ggf. 3) SGB X. Denn die konkludente Bewilligungsentscheidung durch Zahlung von 278,13 EUR zu Anfang Oktober war zunächst rechtmäßig, da die Klägerin erst im Laufe des Monats in die Wohnung ihres Lebensgefährten und späteren Ehemannes einzog. Der Wechsel der Rechtsgrundlage ist im Sinne des Nachschiebens von Gründen ohne Umdeutung (§ 43 SGB X) zulässig, weil die Entscheidungen nach § 45 SGB X und § 48 SGB X in der Substanz auf dieselbe Rechtsfolge (Aufhebung der Bewilligungsentscheidung) gerichtet sind (vgl. dazu Schütze in: ders., SGB X,
  20. Aufl. 2020, § 43 Rn. 8 und 12). Anders als beim Wechsel von § 48 SGB X zu § 45 SGB X steht dem Austausch der Begründung auch nicht das Problem der Ermessensausübung entgegen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB X), denn § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X verlangt eine solche für den Regelfall nicht (Soll-Ermessen) und ein atypischer Fall liegt hier auch nicht vor (dazu sogleich). Randnummer 39 Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X sind gegeben. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteilige Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) bzw. soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Beide Voraussetzungen liegen hier nach Überzeugung des erkennenden Senats vor. Randnummer 40 Zunächst handelt es sich bei der konkludenten Bewilligungsentscheidung für den Monat Oktober 2010 durch Zahlung des Leistungsbetrags in Höhe von 278,13 EUR um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dauerwirkung wird einem Verwaltungsakt insbesondere dann beigemessen, wenn er sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom verwaltungsaktunabhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. m. Nachw. Schütze, a.a.O., § 45 Rn. 63). Vorliegend beschränkt sich die konkludente Bewilligungsentscheidung nicht auf eine einmalige Gestaltung der Rechtslage, sondern bewirkt eine Bewilligungsentscheidung für einen Zeitraum von einem Monat. Dies hat zur Folge, dass auch dieser Verwaltungsakt durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse rechtswidrig werden kann. Damit ist der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet. Randnummer 41 In den tatsächlichen Verhältnissen ist während des Bewilligungszeitraums auch eine wesentliche, d. h. leistungsrelevante Änderung dadurch eingetreten, dass die Klägerin am
  21. Oktober 2010 in die Wohnung ihres späteren Ehegatten eingezogen ist und nach Überzeugung des erkennenden Senats mit diesem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet hat (§ 20 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]). Nach Überzeugung des erkennenden Senats lag bereits mit dem Einzug der Klägerin bei ihrem späteren Ehemann sowohl eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als auch eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vor. Dafür spricht nicht nur der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einzug der Klägerin in die Wohnung ihres späteren Ehemannes und der späteren Eheschließung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung das Bestehen einer solchen eheähnliche Lebensgemeinschaft auch nicht in Abrede gestellt. Angesichts des durch den Umzug und die Begründung einer Einsatzgemeinschaft veränderten Bedarfs (verminderter Regelsatz und hälftige Unterkunftskosten der neuen Wohnung) und des zusätzlich zum Renteneinkommen der Klägerin zu berücksichtigenden Partnereinkommens hat in diesem Zeitraum ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel nicht mehr bestanden. Dies hat auch die Klägerin wiederholt eingeräumt, indem sie betont hat, zumindest ab April 2011 keine Leistungsansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt mehr geltend machen zu wollen. Sie hat im Übrigen zu keinem Zeitpunkt Angaben zum Einkommen ihres Lebensgefährten/Ehemannes gemacht und auch keine Hinderungsgründe geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund greift die Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 SGB XII. Randnummer 42 Diesbezüglich ist die Klägerin ihren Mitteilungspflichten, die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ergeben, in zumindest grob fahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße ergibt sich daraus, dass die Klägerin auf ihre Mitteilungspflichten in dem von ihr am
  22. Mai 2010 unterschriebenen Merkblatt (Bl. 12 der Verwaltungsakte) dezidiert hingewiesen worden war. Mit diesem Merkblatt ist die Klägerin insbesondere darüber belehrt worden, dass eine Mitteilungspflicht bestehe, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft begründet wird bzw. die Wohnung gewechselt wurde (Buchstabe d. und e. der Belehrung). Randnummer 43 Der Senat ist angesichts der Aussagen der Klägerin aber auch davon überzeugt, dass sie den Wegfall der Leistungsvoraussetzungen durch Umzug zu ihrem Lebensgefährten und späteren Ehemann zumindest grob fahrlässig verkannt hat. Auch insoweit deutet ihre Aussage, dass sie ab April 2011 keine Leistungen mehr habe in Anspruch nehmen wollen, darauf hin, dass ihr zumindest hätte bewusst sein müssen – wenn es ihr nicht ohnehin bewusst war –, dass der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bereits mit dem Umzug zum Lebensgefährten weggefallen war. Randnummer 44 Bei Vorliegen dieser Aufhebungsvoraussetzungen soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sieht damit eine Ermessensentscheidung lediglich für den atypischen Fall vor. Ein atypischer Fall, der in Bezug auf die Sondersituation ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung gebietet (vgl. Schütze in: ders., a.a.O., § 48 Rn. 20 f. m.w.N.), ist jedoch nicht feststellbar, so dass es einer Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht bedarf und etwaige Ermessensfehler insoweit nicht auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung durchschlagen können. Randnummer 45 Für den Zeitraum zwischen dem
  23. November 2010 und dem
  24. März 2011 liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X vor. Die durch – für diesen Zeitraum noch bewusste und zweckgerichtete – Zahlung konkludent erlassenen Bewilligungsentscheidungen (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom
  25. April 2011 – B 8 SO 12/09 R – BSGE 108, 123 =

§ 82Nr 7, juris Rn.

12) waren bereits anfänglich rechtswidrig, weil sie jeweils nicht berücksichtigten, dass die Klägerin inzwischen unter anderer Adresse mit anderen Aufwendungen für die Unterkunft im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten lebte und damit im Rahmen der Einsatzgemeinschaft auch dessen Einkommen zu berücksichtigen war. Auch hier greift die Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 SGB XII. Randnummer 46 Die Klägerin kann sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie ihrer Pflicht zur Mitteilung des Umzugs zu ihrem Lebensgefährten nicht nachgekommen ist und die (konkludenten) Bewilligungsentscheidungen deshalb auf Angaben beruhten, die die Klägerin als Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Sowohl die Einlassungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren als auch diejenigen im Klage- und Berufungsverfahren lassen erkennen, dass der Klägerin die Leistungsrelevanz des Umzugs zu ihrem Lebensgefährten bewusst war und sie die Mitteilung darüber zumindest bewusst und grob fahrlässig unterlassen hat. Insoweit hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats die Rechtswidrigkeit der in der Folge jeweils monatlich ergangenen Bewilligungsentscheidungen auch grob fahrlässig verkannt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Randnummer 47 Bezogen auf die Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X für den Zeitraum

  1. November 2010 bis
  2. März 2011 hat der Beklagte mit der vollständigen Aufhebung der Leistungen auch eine rechtmäßige Rechtsfolge gesetzt. Anders als das Sozialgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass eine solche Entscheidung nur nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden kann. Die Analogievoraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 330 Abs. 2 SGB III liegen mangels planwidriger Regelungslücke nicht vor. Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte auch getroffen. Wenngleich das Wort Ermessen weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erwähnt wird, zeigen Hinweise auf die „gründliche Abwägung der Interessen des Leistungsberechtigten … mit den Interessen der Allgemeinheit“, die „Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten“ sowie eine umfassende Interessenabwägung „im Einzelfall“ unter Beachtung der „Grundsätze des Sozialhilferechts“, dass sich der Beklagte eines Entscheidungsspielraums im Einzelfall bewusst war und entsprechende ermessenstypische Erwägungen zur Ausfüllung dieses Spielraums angestellt hat. Ein Ermessensausfall kann damit nicht festgestellt werden. Auch Ermessensfehler liegen insoweit nicht vor, weil alle relevanten Belange – viele kommen im vorliegenden Fall ohnehin nicht in Betracht – in die Entscheidung eingestellt worden sind. Insbesondere ist für die Fortzahlung und konkludente Fortgewährung der Leistungen bis Ende März 2011 auch noch kein behördliches Mitverschulden feststellbar. Die Mitteilung der geänderten Umstände lag in diesem Zeitraum allein im Verantwortungsbereich der Klägerin. Randnummer 48 Der Aufhebungsentscheidung stehen schließlich auch die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 3 SGB X nicht entgegen. Die regelhafte Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X für die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten mit Dauerwirkung gilt nicht, weil zuungunsten der Klägerin die Aufhebungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X festgestellt werden (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Für den Zeitraum
  3. bis
  4. Oktober 2010, für den die Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X zu stützten ist, gilt die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X entsprechend (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Der Beklagte hat die Aufhebungsentscheidung auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (z.T. i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X) getroffen, wobei die Frist frühestens mit der Anhörung (Zugang des Schreibens der Klägerin vom
  5. Januar 2016 am
  6. Februar 2016) zu laufen begann. Randnummer 49 Erweisen sich damit die Aufhebungsentscheidungen für den Zeitraum
  7. Oktober 2010 bis
  8. März 2011 als insgesamt rechtmäßig, folgt daraus auch die Rechtmäßigkeit der Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 1 SGB X im Umfang von 1.445,70 EUR. Die Erstattungsentscheidung ist eine gebundene Entscheidung. Sie betrifft bei vollständiger Aufhebung der bewilligten Leistungen 2 x 278,13 EUR (Leistungen für November und Dezember 2010), 3 x 284,52 EUR (Leistungen für Januar bis März 2011) und (278,13 x 4/31 =) 35,88 EUR (Leistungen für
  9. bis
  10. Oktober 2010). Insgesamt errechnet sich ein Betrag in tenorierter Höhe. Randnummer 50 Für den Zeitraum seit
  11. April 2011 kommt eine Aufhebungsentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X schon mangels eines aufzuhebenden Verwaltungsakts nicht mehr in Betracht. Im Gegensatz zu den bis dahin geleisteten Zahlungen hat der Beklagte diese Zahlungen nicht willentlich und zweckgerichtet zur Erfüllung eines vermeintlichen Sozialhilfeanspruchs erbracht. So hat der Beklagte mit Schreiben vom
  12. Januar 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über „die Weitergewährung und Zahlung der Leistung ab dem 01.04.2011 erst nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen entschieden werden“ könne. Da die Klägerin sich in der Folge auf dieses Schreiben, das sie erhalten hatte, überhaupt nicht äußerte und insoweit auch keine Unterlagen beibrachte, musste die Zahlung über den
  13. März 2011 hinaus vom Empfängerhorizont betrachtet als ohne Verwaltungsakt erbracht verstanden werden. So ist sie von der Klägerin auch verstanden worden, weil diese sich bereits im Verwaltungsverfahren – unter Beifügung einer Kopie des Schreibens vom
  14. Januar 2011 – darauf berufen hat, dass sie einen Fortzahlungsantrag gerade nicht gestellt hat. Die Zahlung der eigentlich – in Konsequenz des Schreibens vom
  15. Januar 2011 – eingestellten Leistung beruhte vielmehr auf einem Behördenversehen. Randnummer 51 Insoweit kommt lediglich eine Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X in Betracht. Danach sind Leistungen zu erstatten, soweit diese ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (Satz 1). Die §§ 45 und 48 gelten insoweit allerdings entsprechend (Satz 2). Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung nach §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 1 SGB X kann allerdings in eine Entscheidung nach § 50 Abs. 2 SGB X umgedeutet werden. Voraussetzung dafür ist gemäß § 43 Abs. 1 SGB X, dass der neue Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt. Dies ist dann der Fall, wenn die beiden Verwaltungsakte die gleiche materiell-rechtliche Tragweite aufweisen (BT-Drucks. 7/9120 S. 67 zu § 43 VwVfG). Regelungszweck und Regelungsinhalt müssen für den Adressaten im Wesentlichen gleichartig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
  16. Februar 2007 – 6 C 28.05 – Buchholz 442 066 § 150 TKG Nr 3). Diese Voraussetzungen sind bei einem Wechsel von § 45 SGB X zu § 50 Abs. 2 SGB X erfüllt, weil es in beiden Fällen um die Rückabwicklung überzahlter Leistungen geht und angesichts der entsprechenden Anwendbarkeit des § 45 SGB X gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X überdies vergleichbare Wertungen gelten. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht auch eine Umdeutung eines Bescheids nach § 50 Abs. 2 SGB X in einen solchen nach §§ 45, 50 SGB X für grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. BSG, Urteil vom
  17. Januar 1995 – 8 RKn 11/93 – BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17, juris Rn. 32 ff.). Randnummer 52 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X liegen vor. Die Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, sind zu Unrecht erbracht worden. Entscheidend ist insoweit die materielle Rechtslage (Schütze in: von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 50 Rn. 23). Dabei wäre vorliegend erneut zu berücksichtigen, dass angesichts der bereits dargestellten Umstände eine Bedarfsdeckung nach § 39 Satz 1 SGB XII zu vermuten ist. Angesichts des Erklärungsgehalts des Schreibens vom
  18. Januar 2011 und der Untätigkeit der Klägerin in Ansehung dieses Erklärungswerts (keine Beibringung der geforderten Belege, kein neuer „Antrag“) fehlt es für den Zeitraum ab
  19. April 2011 darüber hinaus auch an der aktualisierten Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Ein Fortbestehen der Bedarfslage hätte die Klägerin nach Lage der Dinge bis Ende März 2011 erneut an den Beklagten herantragen müssen, um ein erneutes Verwaltungsverfahren einzuleiten (vgl. BSG, Urteil vom
  20. September 2019 – B 8 SO 20/18 R –

§ 18Nr 5, juris Rn.

15). Dies hat die Klägerin trotz des Hinweises des Beklagten, den sie auch als solchen verstanden hat, nicht getan. Randnummer 53 Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, die nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X bei anfänglich rechtswidrigen Zahlungen entsprechend gelten, sind vorliegend erfüllt. Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich der Argumentation des Sozialgerichts an und verzichtet auf deren wiederholte Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGB SGG). Randnummer 54 Die umgedeutete Erstattungsentscheidung ist allerdings deshalb nicht tragfähig, weil der Beklagte das ihm zukommende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Zwar hat er sein Ermessen grundsätzlich erkannt und auch zutreffende Erwägungen in seine Entscheidung eingestellt. Die eingestellten Erwägungen sind aber nicht vollständig, so dass die Abwägungsentscheidung notwendig unter einem Mangel leidet und sich im Ergebnis als ermessensfehlerhaft darstellt. Randnummer 55 Als ermessensrelevanter Gesichtspunkt hätte nach Überzeugung des Senats insbesondere in die Ermessensentscheidung eingestellt werden müssen, dass die Weiterzahlung der eigentlich eingestellten Leistungen über einen Zeitraum von ca. viereinhalb Jahren und die Überzahlung eines (weiteren) Betrags von knapp 13.500,00 EUR wesentlich durch einen behördlichen Fehler mitverursacht worden sind. Die Sachbearbeitung des Beklagten führte bei der Einstellung des Leistungsfalls die EDV-Fachanwendung nicht richtig aus, indem sie im Programm ein Häkchen setzte bzw. nicht entfernte mit der Folge, dass der Zahlungslauf nicht unterbrochen, sondern fortgesetzt wurde. Randnummer 56 Behördliches Verschulden ist nach Überzeugung des erkennenden Senats bei der Überzahlung von Leistungen bei einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen grundsätzlich ein beachtlicher Belang, der in die Ermessensentscheidung einzustellen ist. Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom

  1. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R – SozR 4-1300 § 45 Nr 15, juris Rn. 35 den Rechtssatz aufgestellt hat, dass ein Ermessens- bzw. Abwägungsdefizit nicht vorliege, wenn die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts einen eigenen „normalen“ Fehler in die Interessenabwägung nicht mit einstelle, sofern der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, folgt der Senat dem nicht. Randnummer 57 Seine Hauptargumentation legt das Bundessozialgericht in Rn. 37 der genannten Entscheidung dar. Dort heißt es: Randnummer 58 „Abgesehen von den in § 45 Abs 2 S 3 SGB X geregelten Fallkonstellationen, die generell einen Ausschluss von Vertrauensschutz wegen eines vorwerfbaren Verhaltens des Begünstigten begründen, liegt die Ursache für den Erlass eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts regelmäßig (allein) im Verantwortungsbereich der Verwaltung. Zutreffend weist die Beklagte deshalb (…) darauf hin, dass Fehler der Verwaltung den Regelfall der Anwendung des § 45 SGB X darstellen und nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu dieser Aufhebungsvorschrift ein solchermaßen von der Behörde verursachter rechtswidriger Zustand grundsätzlich - unter näher bestimmten Voraussetzungen - auch wieder beseitigt werden können soll. Würde jeder im Bereich der Verwaltung auftretende Fehler zu einem schutzwürdigen Vertrauen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten führen, bedürfte es der Norm des § 45 SGB X letztlich gar nicht; eine solche Konstruktion liefe der Zielsetzung des § 45 SGB X, einen rechtswidrigen Zustand auch wieder beseitigen zu können, zuwider (…).“ Randnummer 59 Vereinfacht dargestellt bedeutet dies: Weil die Verwaltung die Bewilligungsentscheidung trifft, setzt eine rechtswidrige Bewilligungsentscheidung einen Behördenfehler nachgerade zwingend voraus. Weil aber rechtswidrige und damit fehlerhafte Entscheidungen nach dem Normbefehl des § 45 SGB X zurückgenommen werden können sollen, darf ein Behördenfehler der Rücknahmeentscheidung nicht entgegenstehen. Randnummer 60 Dass bereits die Grundannahme (rechtswidrige Verwaltungsakte sind auf Behördenfehler zurückzuführen) nicht zwingend ist, zeigt gerade der vorliegende Fall anschaulich. Es kann sehr wohl Konstellationen geben, in denen ein Verwaltungsakt objektiv anfänglich rechtswidrig ist, obwohl die Sachbearbeitung subjektiv bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Anwendung der maßgeblichen Rechtsnormen nichts vorwerfbar falsch gemacht hat. Im konkreten Fall ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Beklagten im Hinblick auf die Überzahlung für den Zeitraum zwischen dem
  2. November 2010 und dem
  3. März 2011 gerade kein Vorwurf zu machen. Die Ursache für die rechtswidrige Bewilligungsentscheidung hat für diesen Zeitraum vielmehr allein die Klägerin gesetzt. Anders liegen die Dinge hingegen für den Zeitraum vom
  4. April 2011 bis
  5. November 2015, in dem die Klägerin zwar wusste, zumindest aber hätte wissen müssen, dass ihr die überwiesenen Beträge nicht zustehen, die Ursache für die Überzahlung aber durch eine fehlerhafte Bedienung der behördeninternen EDV gesetzt worden ist. Auch der weitergehenden Annahme des Bundessozialgerichts, die Berücksichtigung von behördeneigenem Verschulden als Ermessensbelang führe zu einem faktischen Leerlaufen des § 45 SGB X, kann der Senat nicht folgen. Denn die Einstellung eines eigenen Behördenverschuldens in den Abwägungsprozess bedeutet noch nicht, dass dieser am Ende auch zwingend auf die Entscheidung durchschlägt. Anders als es das Bundessozialgericht meint, führte bei einer Rechtsauslegung im Sinne des erkennenden Senats nicht „jeder im Bereich der Verwaltung auftretende Fehler zu einem schutzwürdigen Vertrauen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten“. Es kommt vielmehr – und das ist der Sinn und Zweck jeder Ermessensentscheidung – gerade auf den Abwägungsvorgang im Einzelfall an. Auch im vorliegenden Falle wäre es möglich gewesen, den Gesichtspunkt behördlichen Verschuldens im Rahmen einer Gesamtabwägungsentscheidung auch unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens der Klägerin u.U. vollständig zurücktreten zu lassen mit der Folge, dass das Ergebnis (vollständige Erstattung aller überzahlten Leistungen) identisch gewesen wäre. Diesen Gesichtspunkt von vornherein gänzlich außer Acht zu lassen, würde jedoch den Blick auf die grundsätzlich vollständig zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls sachwidrig verengen und damit den notwendigen Abwägungsvorgang verfälschen. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 62 Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu. Er weicht im Grundsätzlichen von der Entscheidung des
  6. Senats des Bundessozialgerichts vom
  7. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R ab. Sofern das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung, dass behördeneigene Fehler in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt werden müssen, auf Fälle „normalen“ Verschuldens beschränken will, liegt hier nach Überzeugung des Senats ein solchermaßen normaler Fehler vor. Das Vergessen eines Häkchens in der Fachanwendung hatte vorliegend zwar fiskalisch erhebliche Auswirkungen, stellte aber in der Sache einen Allerweltsfehler dar und war nicht Ausprägung groben Mitarbeiterverschuldens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001567599

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