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LG Kiel 13. Große Strafkammer 13 Ks 598 Js 62014/21 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BGH, 6. Dezember 2022, 5 StR 479/22, Beschluss Tenor Der Angeklagte wird wegen eines versuchten Mordes in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheit

§ 267Abs. 1 Satz 3 St

PO auf die Abbildung zu Nr. 1, Bl. 363 HB I verwiesen wird. Bei dem von dem Zeugen beobachteten Um-die-Hüfte-greifen kann es sich allerdings nicht um die von der Geschädigten geschilderte Umarmung handeln. Denn der Zeuge K. hat ausgesagt, dass die Frau geschrien habe, als der Mann sie nach seiner Wahrnehmung „umarmt“ habe. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte im Moment des von dem Zeugen K. beobachteten Umgreifens der Hüfte auf die Geschädigte eingestochen hat und dass das, was auf den Zeugen K. den Anschein einer „Umarmung“ machte, tatsächlich das gleichzeitige Umgreifen der Hüfte mit der einen und Zustechen in den Bauch der Geschädigten mit der anderen Hand war. Dass der Zeuge K. dies nicht genau erkannt hat, ist plausibel damit erklärbar, dass der Zeuge nach seinen Angaben erst durch den Schrei der Geschädigten in der Weise auf das Geschehen aufmerksam wurde, dass er realisierte, dass die Geschädigte angegriffen wurde, und sich erst daraufhin dem Geschehen näher zuwandte. Dass der Angeklagte mit der rechten Hand zugestochen hat, schließt die Kammer daraus, dass der Zeuge K. im weiteren Verlauf des Geschehens beobachtet hat, wie der Angeklagte sich das Messer mit der rechten Hand in den Bauch rammte. Es ist insoweit auch nicht plausibel, dass der Angeklagte das Messer zuvor in der anderen Hand gehabt haben könnte. So hat der Zeuge K. bekundet, dass er zuvor kein Messer bei dem Angeklagten wahrgenommen hat, was dagegen spricht, dass dieser das Messer von einer in die andere Hand übergeben oder etwa verloren und mit der anderen Hand wieder aufgenommen haben könnte. Dass der Angeklagte nach dem ersten Zustechen nicht von der Geschädigten abließ, sondern weiter auf diese einstach, entnimmt die Kammer den insoweit kongruenten Angaben der Geschädigten und des Zeugen K. Die Geschädigte hat ausgesagt, dass sie den Angeklagten angeschrien habe, dass er ihr das nicht antun und damit aufhören solle. Der Angeklagte habe jedoch weitergemacht, woraufhin sie nochmals geschrien habe, dass er doch wenigstens ihrer Kinder wegen aufhören solle, wobei auch dies den Angeklagten nicht davon abgehalten habe weiterzumachen. Auch der Zeuge K. hat bekundet, dass er in Richtung des Angeklagten gerufen habe, dass dieser damit aufhören solle, worauf der Angeklagte aber nicht reagiert habe. Randnummer 204 Die Feststellungen zum Eingreifen des Zeugen K. entnimmt die Kammer dessen Angaben sowie den entsprechenden Lichtbildern zu dessen Zeugenvernehmung. So habe er, nachdem der Angeklagte auf seine Rufe aufzuhören nicht reagiert habe, den Angeklagten - entsprechend den Lichtbildern Nr. 2 und Nr. 3 - in den „Schwitzkasten“ genommen und mit beiden Händen nach hinten gezogen, wobei sowohl er als auch der Angeklagten umgefallen seien,

§ 267Abs. 1 Satz 3 St

PO auf die Abbildungen zu Nrn. 2 und 3, Bl. 364 und 365 HB I verwiesen wird. Er meine zu erinnern, dass die Frau auch „Hilfe“ geschrien habe, was sich mit den Angaben der Geschädigten deckt, nach denen diese auf einmal „einen Schatten“ gesehen habe - dies kann sich nach den Umständen nur auf den sich zu diesem Zeitpunkt dem Tatgeschehen nähernden Zeugen K. beziehen - und daraufhin „Hilfe“ geschrien habe. In Bezug auf das Verhalten des Angeklagten hat der Zeuge K. ausgesagt, dass dieser sich gar nicht gegen ihn gewehrt habe und ihn quasi ignoriert habe. Der Angeklagte habe jedoch wieder zu der Frau hin gewollt, sei hierzu auf die Knie gegangen und dann wieder zu ihr hin, wobei die Frau auf dem Rücken gelegen habe. Dass der Angeklagte das Messer zu diesem Zeitpunkt noch in der Hand gehabt haben muss, folgert die Kammer zum einen daraus, dass sich der Angeklagte erst im weiteren Verlauf des Geschehens, nämlich nach dem erneuten Wegziehen durch den Zeugen K., selbst die Stiche beibrachte, sowie zum anderen daraus, dass nach den Angaben des Zeugen K. dem Angeklagten das Messer erst ganz zum Schluss aus der Hand gefallen sei, als dieser selbst weggesackt sei. Der Zeuge K. hat weiter bekundet, dass er von hinten gesehen habe, wie der Angeklagte die Frau sodann erreicht habe, wobei es für ihn so ausgesehen habe, als würde er sie schlagen oder würgen. Er - der Zeuge - habe den Angeklagten - entsprechend der Lichtbilder Nr. 4 und Nr. 5,

§ 267Abs. 1 Satz 3 St

PO auf die Abbildungen zu Nrn. 4 und 5, Bl. 366 - 367 HB I verwiesen wird - dann wieder mit beiden Händen in den „Schwitzkasten“ genommen und ihn auch weggezogen bekommen. Der Angeklagte sei danach auf den Knien gewesen, und er - der Zeuge - habe gebeugt über ihm gestanden. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er in diesem Moment zum ersten Mal gesehen habe, dass der Angeklagte ein Messer gehabt habe. Dieses habe sich der Angeklagte dann mit der rechten Hand in den Bauch gerammt. Randnummer 205 Zum weiteren Geschehen hat der Zeuge K. ausgesagt, dass er, nachdem er erkannt habe, dass der Angeklagte ein Messer habe, ein Stück weggerannt sei und die Polizei gerufen habe. Letzteres wird bestätigt durch die verlesene Abschrift der BKI Kiel vom 20.12.2021 betreffend den ersten Notruf am 10.12.2021 um 18:59 Uhr. Dabei habe er - der Zeuge - wahrgenommen, wie der Angeklagte das Messer aus seinem Bauch herausgezogen und dann noch einmal in seinem Bauch gerammt habe, so habe die Bewegung für ihn ausgesehen. Dass sich der Angeklagte das Messer nicht nur in den Bauch, sondern auch in weitere Bereiche seines vorderen Rumpfes gestoßen haben muss, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G., wonach bei dem Angeklagten selbstbeigebrachte Verletzungen im Brust- und Bauchbereich festzustellen gewesen seien. Der Zeuge K. hat auch bekundet, dass der verletzte Angeklagte während des Telefonats mit der Notrufzentrale noch mal in Richtung der Frau gekrochen sei, wobei das für ihn nicht wie ein neuerlicher Angriff ausgesehen habe. Dies korrespondiert mit den Angaben der Geschädigten, nach denen es mit den Stichen aufgehört habe, als „der Schatten“ - gemeint ist der Zeuge K. - „etwas gemacht“ habe. Sie - die Geschädigte - sei dann auch ruhiger geworden und habe nicht mehr um Hilfe geschrien. Der Zeuge K. hat weiter bekundet, dass der Angeklagte sodann weggesackt sei, wobei das Messer aus seiner Hand gefallen sei; er habe dieses dann weggetreten. Es seien daraufhin weitere Leute herausgekommen, wobei der, der zuerst herausgekommen sei, das Messer noch mal weggetreten habe. Letzteres bezieht sich auf den Zeugen Sch., der bekundet hat, dass er noch gesehen habe, wie der Angeklagte sich das Messer „wie ein Samurai“ selbst in den Bauch gerammt habe. Das Messer sei dann runtergefallen, woraufhin der andere Zeuge - gemeint ist der Zeuge K. - dieses weggekickt habe, anschließend habe er das Messer selbst auch noch mal weggekickt. Randnummer 206 Die Feststellungen zur notfallmäßigen Erstversorgung und Schwere der Verletzungen bei der Geschädigten und des Angeklagten beruhen zunächst auf den Angaben des sachverständigen Zeugen Sch., der die Geschädigte und den Angeklagten am Tatort notärztlich versorgt hat. Danach habe er zwei Personen auf der Straße liegend vorgefunden, wobei sofort klar gewesen sei, dass beide potentiell lebensbedrohlich verletzt gewesen seien, was binnen weniger Minuten zum Versterben hätte führen können. Die Geschädigte habe mehrere Stichverletzungen im Bauch- und Brustbereich gehabt, die augenscheinlich mit einem Messer zugefügt worden seien. Aus der Bauchdecke sei eine ausgetretene Darmschlinge zu sehen gewesen. Wegen der Einzelheiten der vorbeschriebenen Verletzungen in deren präoperativen Zustand wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Abbildungen auf den Bl. 89 bis 92 HB I verwiesen. Zudem habe die Geschädigte massivste Verletzungen in Form multipler Schnittverletzungen an den Händen gehabt. Wegen des besonderen Ausmaßes der Schnittverletzung der linken Hand wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Abbildung auf Bl. 93 HB I, die jene Hand im präoperativen Zustand zeigt, verwiesen. Auch der Angeklagte habe - wie die Geschädigte - mehrere Stichverletzungen im Bereich lebenswichtiger Organe gehabt. Dieser sei zudem bewusstlos gewesen. Die Feststellungen zur operativen Erstversorgung der Geschädigten in der xxx Klinik beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten zwei OP-Berichten vom 10.12.2021. Die Feststellungen zu den Einzelheiten der Verletzungen bei der Geschädigten und dem Angeklagten beruhen auf den jeweiligen rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. M. und Dr. G. sowie - im Hinblick auf die Geschädigte - aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Entlassungsbrief der xxx Klinik vom 22.12.2021. Wie bereits im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten ausgeführt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. sowie der Aussage des sachverständigen Zeugen Sch., dass bei der Geschädigten infolge der erlittenen Verletzungen akute Lebensgefahr bestand. Entsprechendes folgt für den Angeklagten aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. G.. Danach sei in Bezug auf den Angeklagten von mindestens vier selbstbeigebrachten Verletzungen auszugehen, nämlich einer im Bereich der linken Brustwarze und drei im Bauchbereich. Die Verletzungen hätten zur Eröffnung beider Brusthöhlen geführt, was potentiell lebensgefährlich sei. In Anbetracht des konkreten Verletzungsbildes sei auch eine akute Lebensgefahr zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlich. Diese Einschätzung wird durch die Aussage des sachverständigen Zeugen Sch. bekräftigt, nach der bei seinem Eintreffen sofort klar gewesen sei, dass beide Personen potentiell lebensbedrohlich verletzt gewesen seien, was binnen weniger Minuten zum Versterben hätte führen können. Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten beruhen auf dem verlesenen BAK-Protokoll des xxx vom 14.12.2021. Randnummer 207 Die Feststellungen zu den Tatfolgen einschließlich der Dauer der Operationen beruhen auf dem jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten OP-Bericht vom 15.12.2021 und dem Entlassungsbrief der xxx Klinik vom 22.12.2021, ferner auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten H., den in Augenschein genommenen Lichtbildern über die tatbedingten Verletzungen der Geschädigten, auf denen deren Narben an Bauch, Armen, Handinnenflächen und Fingern erkennbar sind,

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PO Bezug genommen wird auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 988, 990, 992 und 996 HB III (ausgeheftet in SB Lichtbilder über die Verletzungen der Geschädigten), die alle die Bauchnarbe zeigen, auf Bl. 1006, 1008, 1010, 1012, 1014 und 1016 HB III, die die Narben am linken Arm zeigen und auf Bl. 1018 und 1020 HB III, die die Narben an ihrer linken Hand zeigen, sowie den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Sch. und der ergänzend dazu verlesenen ärztlichen Stellungnahme des Dr. D. vom 15.06.

  1. Die Geschädigte hat insbesondere ausgesagt, dass sie nach der Entlassung aus der Klinik zunächst in die Pflege ihrer Mutter gekommen sei. Anschließend sei ihre Tante R. zu ihr gekommen und habe sich um sie gekümmert. Inzwischen werde sie ca. zweimal pro Woche von Freunden unterstützt, zudem würden die Kinder mehr mithelfen müssen als vorher. Derzeit habe sie Pflegestufe
  2. Hinsichtlich der Verletzungen an ihren Händen hat die Geschädigte ausgesagt, dass sie keine Faust mehr machen könne, kein Gefühl in den Fingerkuppen habe und derzeit nicht Auto und Motorrad fahren und zudem nicht richtig schreiben könne; sie gehe derzeit viermal pro Woche zur Ergo- und Physiotherapie. Diese Angaben werden bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch., der die Geschädigt nach der Tat zur Versorgung ihrer Handverletzungen operiert hat. Danach seien die Beugung und Streckung der Finger beider Hände sowie die Sensibilität der Finger nach wie vor eingeschränkt. Die linke Hand sei „schwerst traumatisiert“ gewesen, bis auf die Handknochen sei nahezu alles durchtrennt worden. Die notwendige Physiotherapie sei ein über Jahre verlaufender Prozess. Eine abschließende Einschätzung, in welchem Umfang bei der Geschädigte dauerhafte Einschränkungen verblieben, könne erst nach etwa zwei Jahren abschließend beurteilt werden. Nach vorläufiger Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Fingerfunktion dauerhaft beeinträchtigt bleiben werde und bei der Geschädigten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) von mindestens 40 % bis zu möglicherweise 80 % verbleiben werde. Zu den psychischen Folgen der Tat hat die Geschädigte glaubhaft ausgesagt, dass es am Anfang total schrecklich gewesen sei und sie Panikattacken bekommen habe. Es habe lange gedauert, bis sie ohne Licht habe einschlafen können. Sie habe noch immer ständig Bilder im Kopf und gehe deswegen einmal pro Woche zur Traumatherapie. Auch ihre Kinder spürten die Tatfolgen. Ihrer Tochter E. gehe es überhaupt nicht gut, der Name des Angeklagten dürfe in ihrer Gegenwart nicht genannt werden. E. habe auch Albträume und sei deswegen zu einer Traumaambulanz gegangen. Auch ihr Sohn S. gehe dorthin. Er sei wegen der Tat furchtbar wütend und habe in der Schule abgebaut. Ihr jüngstes Kind L. habe ebenfalls wegen der Tat Bilder im Kopf. Zu ihrer beruflichen Situation hat die Geschädigte ausgesagt, dass sie ihren früheren Job bei ihrem Ex-Ehemann, den sie 18 Jahren lang ausgeübt hätte, schon vor der Tat gekündigt gehabt und bereits einen neuen Job in der Lohn- und Finanzbuchhaltung gehabt hätte, der ihr jedoch wieder gekündigt worden sei, da sie die Arbeit infolge ihrer Verletzungen nicht habe antreten können. Sie könne mit ihren Händen keine Tastatur bedienen, ihre berufliche Zukunft sei ungewiss. IV. Randnummer 208 Der Angeklagte hat sich eines versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 StGB zum Nachteil der Geschädigten H. schuldig gemacht, wobei das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt ist. Randnummer 209 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tat ausnutzt. Der Täter überrascht dabei das Opfer in einer hilflosen Lage und hindert es dadurch, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens durch solche Bemühungen zu erschweren (vgl. BGH [Gr. Sen.], Beschluss vom 02.12.1957 - GSSt 3/57, NJW 1958, 309). Das Tatopfer ist arglos, wenn es sich in der unmittelbaren Tatsituation, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, keines Angriffs von Seiten des Täters versieht (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1984 - 3 StR 199/84, NJW 1985, 334). Im vorliegenden Fall war die Geschädigte H. in der unmittelbaren Tatsituation arglos. Der Angeklagte begann in dem Moment auf die Geschädigte H. einzustechen, als diese gerade ihren Einkaufskorb gegriffen hatte und im Begriff war, sich von dem Angeklagten abzuwenden und ins Haus zu gehen. Bis zu diesem Moment hatte der Angeklagte das zur Tatbegehung verwendete Messer vor der Geschädigten verborgen gehalten. So hat die Geschädigte ausgesagt, dass sie zu keiner Zeit ein Messer bei dem Angeklagten gesehen, sondern nur die Stiche gespürt habe. Die an die Geschädigte unmittelbar vor Beginn der Tatausführung gerichteten Worte „Love my Life“ verstand diese auch nicht als Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs, was sich schon daran zeigt, dass sie hierauf lediglich entgegnete, was das solle, sie verstehe das nicht. Die Geschädigte H. hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass sie nie gedacht hätte, dass es zu körperlichen Übergriffen kommen würde. Sie habe von dem Angeklagten keine Aggressivität gekannt, weder körperlich noch verbal, er sei vielmehr sowas wie ein „Beschützer“ gewesen. An mehr als den Fuß in der Tür bei dem damaligen unangekündigten Besuch des Angeklagten habe sie im Leben nicht gedacht. Besonders deutlich kommt die Arglosigkeit der Geschädigten H. darin zum Ausdruck, dass sie den Angeklagten unmittelbar vor der Tatbegehung noch umarmte, weil er auf sie traurig gewirkt hatte, und diesem damit eine Geste der Nähe und Intimität entgegengebrachte, die mit der Annahme irgendwelchen Argwohns von vornherein unvereinbar ist. Die Geschädigte H. hat in Übereinstimmung hierzu ausgesagt, dass sie in dem Moment keine Scheu gehabt habe, denn der Angeklagte habe nichts Böses an sich gehabt. Randnummer 210 Die Geschädigte H. war gegenüber dem Angriff des Angeklagten infolge ihrer Arglosigkeit auch wehrlos. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Auch dies war hier unzweifelhaft der Fall, was schon daraus folgt, dass die Gesc

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