Bewertung des Senats aufgrund von
fragen beim BMAS zum Verfahrensstand und dem unklaren Beratungsstand nicht mit einer Anerkennung in einem sozial verträglichen Zeitraum gerechnet werden kann. (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig, 18. November 2019, S 7 U 15/17, Urteil
gehend BSG,
geschnitten werden musste, wie eine Berufskrankheit
2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Randnummer 2 Der 1956 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom
Wechsel der Eigentumsverhältnisse als Schleswig-Holsteinische Netz AG firmiert. Hierbei war der Kläger überwiegend im Freien tätig und Sonnenbestrahlung ausgesetzt. Randnummer 3 Der Facharzt für u. a. Hautkrankheiten H zeigte bei der Beklagten einen Verdacht auf eine Berufskrankheit am
Arbeitszeit angepasst gewesen sei. Seit 1990 werde im Prinzip während der gesamten Arbeitszeit ein Schutzhelm benutzt. Bis ca. 1990 seien die Arbeiten an sehr heißen Tagen auch kurzärmlig, mit freiem Oberkörper oder in kurzer Hose ausgeführt worden. Der Kläger sei seit August 1972 als Elektroinstallateur im Zuständigkeitsbereich der Beklagten versichert. Seit Juli 1981 halte sich der Kläger während seiner Arbeit überwiegend im Freien auf. Randnummer 5 Am
geschnitten werden müssen. Die hohe Anzahl von Rezidivoperationen zeige die starke Krankheitsaktivität des Tumors an. An Nase und Wange bestünden zahlreiche Teleaniektasien als Zeichen einer solaren Belastung der Haut. Im Nacken habe sich eine Vergrößerung der Haut mit Furchenbildung (Cutis rhomboidica nuchae) gezeigt. Die Entstehung der Rezidivbasaliome des Klägers seien jedoch mit Wahrscheinlichkeit auf die mehr als 30-jährige Tätigkeit als Starkstromelektriker im Freien zurückzuführen. Allerdings sei ein Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit im Freien und der Entstehung der Basaliome versicherungsrechtlich bis jetzt nicht anerkannt.
der wissenschaftlichen Begründung des Sachverständigenbeirats reichten die vorliegenden Indizien und Erkenntnisse nicht aus, um die Anforderungen des Gesetzgebers zur Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten zu erfüllen. Hier sei eine weitere Forschung zur Ermittlung und Bewertung der Risikofaktoren notwendig. Bei Basaliomen seien mit Wahrscheinlichkeit sowohl UV-Exposition in der Kindheit (einschließlich Sonnenbrände) als auch die lebenslange UV-Exposition von Bedeutung. Daher sei das Basaliom bisher noch nicht als Berufskrankheit bei UV-Exposition anerkannt. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 lehnte die Beklagte es ab, die Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit
der Nr. 5103 (Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen. Der Präventionsdienst sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeiten bis zum Tag der Erstdiagnose einer beruflichen Sonneneinstrahlung von insgesamt 5.813 SED ausgesetzt gewesen sei. Da die berufliche UV-Exposition somit mindestens einen Anteil von 40 % der privaten UV-Exposition erreiche, seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt. Da das BZK und die gefundenen Lichtschädigungen der Haut des Klägers jedoch nicht dem medizinischen Bild der Berufskrankheit Nr. 5103 der Anlage 1 zur BKV entsprächen, komme eine Anerkennung nicht in Betracht. Randnummer 8 Der Kläger beantragte am 28. Juni 2016 die Anerkennung seiner Erkrankung wie eine Berufskrankheit
2 SGB VII. Angesichts des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zur berufsbedingten Verursachung von BZK lägen Erkenntnisse vor, die bisher keine Berücksichtigung in der BKV gefunden hätten. Eine Metaanalyse belege bei insgesamt 24 Studien die Relevanz arbeitsbedingter UV-Exposition als eindeutigen Risikofaktor für das BZK der Haut. Die Mehrzahl der Studien habe einen statistisch gesicherten Zusammenhang zwischen arbeitsbedingter UV-Exposition und BZK-Risiko gefunden. Auch insgesamt habe die Metaanalyse einen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen berufsbedingter UV-Exposition und BZK-Risiko gezeigt. Das Verdopplungsrisiko habe in mehreren Studien belegt werden können. Es seien dementsprechend auch bereits mindestens 26 Fälle von BZK-Erkrankungen von den Berufsgenossenschaften wie eine BK
2 SGB VII anerkannt und entschädigt worden. Die generelle Eignung der UV-Strahlung zur Verursachung von BZK bei entsprechend intensiver UV-Einstrahlung sei wissenschaftlich demnach hinreichend belegt, um eine Listenaufnahme zu rechtfertigen. Einer Anerkennung der Erkrankung
2 SGB VII stehe auch die wissenschaftliche Begründung des ärztlichen Sachverständigenbeirats (ÄSV BK) der Bundesregierung zur BK Nr. 5103 nicht entgegen. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom
2 SGB VII seien gesichert, da der Kläger
den Feststellungen des Präventionsdienstes langjährig und in hohem quantitativen Maß im Zielbereich der Erkrankung exponiert gewesen sei. Aus ärztlicher Sicht habe Prof. Dr. Dr. P überzeugend begründet, dass die berufliche Einwirkung die Erkrankung wahrscheinlich verursacht habe. Die BZK seien demnach wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Randnummer 9 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 2016 ab. Bisher lägen keine neuen, wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Outdoor-Worker durch ihren beruflichen Kontakt gegenüber natürlicher UV-Strahlung in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung an BZK erkrankten. Die Studienlage sei uneinheitlich.
dem aktuellen Sachstand empfehle der Spitzenverband der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) keine Anerkennung eines Basalioms
UV-Einwirkung. Randnummer 10 Mit dem hiergegen am 23. August 2016 erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, dass der Hinweis auf die Empfehlung der DGUV als Ablehnungsgrund nicht ausreichend sei. Es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die wissenschaftliche Aussage des Verordnungsgebers im Jahre 2013 habe gelautet, dass UV-Strahlung auch bei BZK als wichtiger Risikofaktor anzusehen sei. Die seinerzeit erhobenen, epidemiologischen Ergebnisse seien aber weniger eindeutig gewesen. Zum BZK sei deshalb noch keine abschließende Aussage getroffen worden. Der Verordnungsgeber habe die Anerkennungsfähigkeit der BZK jedoch weder abschließend für die Listenaufnahme geprüft, noch eine Anerkennungsfähigkeit wie eine Berufskrankheit ausgeschlossen. Er habe die Anerkennung vielmehr
2 SGB VII der Einzelfallprüfung und dem jeweiligen Unfallversicherungsträger überlassen. Es dürfe nur auf weiteren Forschungsbedarf verwiesen werden, wenn diese Forschung auch aktiv veranlasst sei. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es fehle an neuen medizinischen Erkenntnissen. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSV BK) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfehle aufgrund seiner wissenschaftlichen Einschätzung die Aufnahme neuer Erkrankungen in die Liste. Aufgrund dieser Empfehlungen könnten Erkrankungen „wie eine Berufskrankheit“ (§ 9 Abs. 2 SGB VII) anerkannt werden, auch wenn sie noch nicht in die Liste aufgenommen seien.
Ergebnissen von Studien sei beim Basalzellkarzinom die UV-Strahlung als wichtiger Risikofaktor anzusehen. Die bisherigen epidemiologischen Ergebnisse seien noch nicht eindeutig. Eine abschließende Aussage könne noch nicht getroffen werden. Mit dem Abschluss des Forschungsprojektes des Spitzenverbandes der DGUV „Durch UV-Strahlung induzierte bösartige Hauttumore“ im August 2016 lägen insgesamt Ergebnisse vor, die wesentliche neue Ansatzpunkte für die Diskussion der Rolle der beruflichen und nicht beruflichen UV-Exposition bei der Entstehung des besagten Hautkrebses lieferten. Zur arbeitsbedingten Verursachung von Basaliomen gäbe es jedoch noch weiteren Forschungsbedarf, etwa zur Rolle des histologischen Typs sowie zu relevanten Tumorlokalisationen und zur Frage, ob sich ein kumulatives Expositionsmaß für die berufliche Verursachung überhaupt abbilden lasse. Demnach lägen neue gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII nicht vor. Randnummer 12 Hiergegen hat der Kläger am 12. Januar 2017 vor dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung des Klägers an BZK wie eine Berufskrankheit
2 SGB VII vor. Spätestens seit Abschluss des 2. Teils des Forschungsprojekts des Instituts der Ruhr-Universität Bochum im Auftrag der DGUV „Durch UV-Strahlung induzierte bösartige Hauttumore: Berufliche und außerberufliche Exposition gegenüber UV-Strahlung“ im Mai 2016 lägen gesicherte neue Erkenntnisse vor, die hinreichend seien, die Erkrankung wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Beklagte habe sich nicht mit den Forschungsergebnissen auseinandergesetzt. Er, der Kläger, leide unter einem BZK im Bereich des Gesichts, also dem Zielbereich der beruflichen UV-Exposition. Die Notwendigkeit mehrmaliger Rezidivoperationen zeige eine starke Krankheitsaktivität des Tumors. Bei Zugrundelegung des von Prof. Dr. Dr. P im Auftrage der Beklagten erstellten Gutachtens beruhe die Erkrankung an BZK mit Wahrscheinlichkeit auf der jahrzehntelangen UV-Strahlung, der er berufsbedingt ausgesetzt gewesen sei. Die Erkrankung sei deshalb wie eine Berufskrankheit
2 SGB VII anzuerkennen. Aus dem Schreiben des BMAS vom 12. April 2019 ergebe sich nichts Anderes. Die noch offenen Fragen würden seinen Erkrankungsfall nicht betreffen. Er - der Kläger - sei der Fallgruppe des Bau-Außengewerbes zuzuordnen. Es bestehe ein besonders hohes Erkrankungsrisiko. Auch gehöre er
dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. P nicht zur Gruppe der problematischen Hauttypen oder wäre vom Problem der intermittierenden Strahlung betroffen. Es handele sich um die ratio legis des § 9 Abs. 2 SGB VII, Versicherten zur Kompensation der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren – z. B. wegen fortbestehendem Beratungsbedarf des Verordnungsgebers – im Einzelfall diesen Anerkennungsanspruch zuzubilligen, bevor der Gesetzesbeschluss zur Normänderung in Gänze für alle übrigen Fallkonstellationen konkretisiert sei.
einhelliger Meinung dürfe der Unfallversicherungsträger in diesem Fall nicht bis zur Listenänderung warten, sondern müsse durch versicherte Tätigkeit verursachte Krankheiten auch außerhalb der BK-Liste entschädigen. Die Öffnungsklausel solle gerade die Härten vermeiden, die sich daraus ergäben, dass die BKV nur alle paar Jahre geändert werde und Regelungslücken in der BKV schließen, die sich ergäben, wenn der Verordnungsgeber den veränderten wissenschaftlichen Erkenntnissen in der letzten Listenänderung noch nicht Rechnung habe tragen können, weil z. B. die neuen oder jetzt gesicherten Erkenntnisse bei der letzten Änderung noch nicht vorhanden waren oder noch nicht ausreichten. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 14 den Bescheid vom
2 SGB VII zu Unrecht abgelehnt. Im vorliegenden Fall fehle es an den medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung des Klägers an BZKen als BK Nr. 5103. Der Kläger leide nicht an Plattenepithelkarzinomen oder aktinischen Keratosen der Haut, sondern an BZKen. Der Kläger sei der Gruppe der Outdoor-Worker zuzurechnen, die in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung der UV-Strahlung ausgesetzt seien. Wissenschaftlich erwiesen sei, dass diese Personengruppe, der der Kläger zweifelsfrei zuzurechnen sei, durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung sonnenbedingter UV-Strahlung ausgesetzt sei. Es sei eine statistisch signifikant höhere Häufigkeit der Angehörigen dieser Personengruppe
gewiesen, an Plattenepithelkarzinomen oder deren Vorstufen (aktinische Keratosen) zu erkranken. Diese Erkenntnisse hätten zur Aufnahme der Plattenepithelkarzinome und aktinischen Keratosen der Haut als BK Nr. 5103 in die BKV geführt. Die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft seien auch neu im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII. Wie sich aus der Information über das Forschungsprojekt „Durch UV-Strahlung induzierte ….“ vom Mai 2016 ergäbe, habe hinsichtlich des BZKs der
weis dafür erbracht werden können, dass Personen mit hoher beruflicher Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko aufwiesen. Personen mit hoher beruflicher UV-Strahlung hätten im Vergleich zu Personen mit mittlerer beruflicher Exposition ein mehr als doppelt so hohes Risiko, an einem BZK zu erkranken. Ein gegenüber früheren Studien weiteres wesentliches neues Ergebnis ist der
weis von positiven Dosis-Wirkungs-Beziehungen zwischen kumulativer Gesamtexposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung und dem Risiko, an einem BZK der Haut zu erkranken. Für die im Rahmen der Studie ermittelte berufliche UV-Exposition ließen sich für das BZK im Gegensatz zur außerberuflichen natürlichen UV-Exposition für die Dosis-Wirkungs-Beziehungen Verdopplungsdosen ermitteln. Soweit aus Sicht des BMAS jedoch noch eine Reihe offener Punkte zu klären seien, wie z.B. die Bestimmung der besonders betroffenen Personengruppe und somit die Abgrenzung der beruflichen von der außerberuflichen Exposition und die Frage, wie mit der intermittierenden Strahlung und den verschiedenen Hauttypen umzugehen sei, seien diese offenen Punkte für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Zweifellos gehöre der Kläger der Gruppe der Outdoor-Worker an. Intermittierender Strahlung sei der Kläger nicht ausgesetzt gewesen. Wie sich aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P ergebe, spiele bei der Ausbildung der Tumore der Haut- und Haartyp eine große Rolle. Der Kläger habe einen eher hellen Hauttyp und bräune normal bis leicht verlangsamt. Bei Belastung durch UV-Licht komme es bei diesem Hauttyp zur Entstehung von Teleangiektasien und BZKen, während bei etwas dunklerer Haut überwiegend Pigmentflecken und eher aktinische Keratosen und Plattenepithelkarzinome entstünden, die wiederum als BK Nr. 5103 der Anlage 1 zur BKV zur Anerkennung gelangen können. Die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung der Erkrankung des Klägers an BZKen als Wie-Berufskrankheit liege demnach in der Person des Klägers vor. Zweifellos, das ergebe sich aus der Stellungnahme der Präventionsabteilung der Beklagten, war und sei der Kläger im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die geeignet gewesen seien, einen entsprechenden Gesundheitsschaden in Form von Tumoren der Haut zu verursachen. Unstreitig leide der Kläger an BZKen. Am Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen bestünden keine Zweifel. Wie sich aus den Berechnungen der Präventionsabteilung der Beklagten ergeben habe, sei der Kläger aufgrund der bereits im Jahre 2016 festgestellten Lebenszeit-Bestrahlung einer beruflichen solaren UV-Strahlenexposition von insgesamt 5.813 SED ausgesetzt gewesen, so dass die berufliche UV-Exposition mindestens einen Anteil von 40 % der privaten UV-Exposition erreicht habe. Für den ursächlichen Zusammenhang spreche, dass das BZK im relativ ungeschützten Gesicht des Klägers aufgetreten sei und dass weder am Oberkörper noch auf der Kopfhaut des Klägers Schädigungen der Haut zu finden seien. Da der Kläger laut Gutachten des Prof. Dr. Dr. P über relativ volles Kopfhaar verfüge und bei der Arbeit einen Helm trage und am Körper durch Kleidung geschützt sei, liege das Auftreten beruflich bedingter Lichtschädigungen im ungeschützten Gesicht nahe. Die Hauterscheinungen in Form von zahlreichen Teleangiektasien an Nase und Wangen und einer Vergröberung der Haut mit Furchenbildung im Nacken sowie auch die BZK bestünden in Bereichen, die der unmittelbaren UV-Strahlung ungeschützt überwiegend ausgesetzt gewesen seien. Randnummer 20 Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. Januar 2019 zugestellte Urteil am 30. Januar 2020 Berufung eingelegt.
2 SGB VII könnten Erkrankungen, die nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt seien, als Versicherungsfälle wie Berufskrankheiten anerkannt werden, wenn
neuen gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet seien, bestimmte Erkrankungen zu verursachen. Beim Kläger fehle es vor allen Dingen an den Voraussetzungen der Nr. 3. Der Kläger sei zwar in seiner beruflichen Tätigkeit als Elektriker
den Feststellungen des Präventionsdienstes der Beklagten erheblicher UV-Strahlung ausgesetzt gewesen, sodass die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr. 5103 vorlägen. Allerdings leide der Kläger an einem BZK, das ausdrücklich nicht der Nr. 5103 der Berufskrankheiten-Liste zuzuordnen sei. Selbst wenn man unterstellen könne, dass der Kläger als „Outdoor-Worker“ UV-Strahlungen in erheblichem Maße ausgesetzt gewesen sei und die o.a. Voraussetzungen zu
Nr. 5103 der Berufskrankheiten-Liste zu fordern seien. Auch im Sinne der Gleichbehandlung von Versicherten mit gleichem Krankheitsbild könne eine Anerkennung als „Wie-BK“ erst dann in Frage kommen, wenn eine Empfehlung zur Anerkennung durch die DGUV ausgesprochen werde. Dies sei aber bislang nicht der Fall. Auch die von der Klägerseite zitierte Studie führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ergebe die zitierte Studie Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Einwirkung natürlicher, arbeitsbedingter UV-Strahlung und dem Auftreten von BZK. Für Erkrankte mit BZK habe sich dieser Zusammenhang jedoch nicht statistisch signifikant belegen lassen. Es habe zwar ein klarer Trend
gewiesen werden können. Die Studie habe jedoch keine neuen, gesicherten Erkenntnisse zur Fragestellung der Einwirkungskausalität, insbesondere im Hinblick auf die Dosis-Wirkbeziehung, gegeben. Das Vorliegen einer einzelnen Studie führe nicht zu einer allgemeinen Anerkennungsempfehlung. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 18. November 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Er verteidigt das angefochtene Urteil.
den von der DGUV selbst beauftragten, finanzierten und veröffentlichten Forschungsergebnissen des Projekts-Nr. FB 181, Teil 2, lägen völlig unstreitig neue Erkenntnisse zum BZK
beruflicher UV-Exposition vor. So werde ausgeführt: „Für das BZK brachte die durchgeführte Studie neue Erkenntnisse. Neben einer Risikoverdopplung beim Vergleich von hoch und mittelstark beruflich exponierten Personen konnte eine Dosis-Wirkungsbeziehung mit entsprechender Verdopplungsdosis
gewiesen werden. Dies sollte Anregungen geben, über eine mögliche Aufnahme von `Basalzellkarzinomen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als neue Berufskrankheit in die bisherige BK-Liste in den zuständigen Gremien zu diskutieren.“ Für die Entscheidung
2 SGB VII komme es nicht darauf an, ob die DGUV oder der ÄSV BK beim BMAS neue (rechtliche) Erkenntnisse haben. Entscheidend sei
dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der Erkenntnisstand in der medizinischen Wissenschaft. Die Beklagte verwechsle zudem das Vorhandensein neuer medizinischer Erkenntnisse mit der rechtlichen Umsetzung dieser Erkenntnisse durch die genannten Gremien. Es sei ratio legis des § 9 Abs. 2 SGB VII und zentraler Zweck dieser Vorschrift, dass bei Vorliegen neuer Erkenntnisse in der medizinischen Wissenschaft sowie verzögerter rechtlicher Umsetzung beim Verordnungsgeber die Entscheidungskompetenz und –verpflichtung auf den einzelnen Unfallversicherungsträger übergehe. Wenn die Beklagte letztlich die Frage der Gleichbehandlung anspreche, so sei diese sicherlich nicht davon abhängig, dass ein Verein des privaten Rechts, die DGUV, eine Empfehlung ausspreche. Die öffentlich-rechtlichen Hoheitsträger der Unfallversicherungsträger würden von dieser Meinung weder präjudiziert, noch entfalte die Meinung der DGUV für den Träger oder dessen Einzelfälle eine Bindungswirkung. Die UV-Träger blieben vielmehr mit oder ohne Empfehlung in ihren Einzelfallentscheidungen frei. Ein Problem der Gleichbehandlung der Versicherten sei da schon viel eher, dass die Beklagte dem Kläger die Entscheidung
2 SGB VII in seinem Einzelfall auf unabsehbare Zeit verwehren wolle, obgleich
den Veröffentlichungen der DGUV bereits in mindestens 12 gleichgelagerten Fällen Anerkennungen des BZK
2 SGB VII erfolgt seien. Überdies seien die in der Berufungsbegründung geäußerten Zweifel der Beklagten am Vorliegen neuer gesicherter Erkenntnisse spätestens seit der am
der Einschätzung des BMAS derzeit nicht vor. Der ÄSVB führe seine Beratungen unabhängig durch. Weisungen des BMAS, auch in zeitlicher Hinsicht auf den Beratungsverlauf, existierten hierzu nicht. Vor dem Hintergrund der weitreichenden Folgen einer eventuellen Anerkennung von BZK als Berufskrankheit und deren häufiger Verbreitung in der Gesellschaft sei es wichtig, dass Veröffentlichungen des ÄSVB hierzu auf gesicherten wissenschaftlichen Grundlagen beruhten, die sich auf einen breiten Konsens in der Fachöffentlichkeit stützten. Randnummer 28 Mit Schriftsatz vom 29. März 2023 hat der Kläger hierzu eingewandt, dass die Antworten des BMAS unbefriedigend seien: Das Ministerium räume ein, dass die Vorprüfung des ÄSVB nun bereits sechs Jahren andauere. In diesen sechs Jahren habe das Thema zwar fünfmal auf der Tagesordnung gestanden, jedoch scheine dem Ministerium noch nicht einmal bekannt zu sein, ob Beratungen tatsächlich stattfanden oder vertagt worden seien, geschweige denn, ob im Ministerium Kennnisse dazu vorhanden seien, welches Beratungskonzept, welche inhaltlichen Teilfragen oder welche Zeitplanung von der intern verantwortlichen Arbeitsgruppe des ÄSVB verfolgt werde. Bekannt sei lediglich, dass in diesen sechs Jahren tatsächlich eine Aktivität der Arbeitsgruppe stattgefunden habe. Vor drei Jahren sollen externe Sachverständige gehört worden sein. Ein Anhörungsergebnis scheine indes gleichfalls nicht bekannt zu sein. Welchen Reifegrad der Erkenntnisse die Anhörung vermittele sowie ob (und ggf. welche) Schlussfolgerungen, Konsequenzen bzw. (Forschungs-)Aktivitäten aus ihr abgeleitet worden seien, scheine uninteressant bzw. unbekannt zu sein. Obgleich das Ministerium also nicht wisse, ob und ggf. welche Fortschritte die Arbeit des ÄSVB mache, habe es sich nicht veranlasst gesehen, zielführende Forschungs- bzw. Bewertungsaufträge an andere Institutionen zu vergeben. Könne es wirklich sein, dass der ÄSVB dem Ministerium gegenüber nicht berichtspflichtig sei zu Stand, Fortschritt und Zeitplan seiner Prüfprozesse? Gem. § 9 Abs. 1 SGB VII sei die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Bestimmung der Berufskrankheiten ermächtigt sowie verpflichtet zu prüfen, ob neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Listenaufnahme
1 Satz 2 SGB VII umzusetzen seien. Bei der Prüfung der Voraussetzungen werde das BMAS als zuständiges Fachressort innerhalb der Bundesregierung bisher von einem Sachverständigengremium, dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten, unterstützt. Dieser Beirat sei ein internes Beratungsgremium des Ministeriums, das wegen erheblicher Kritik an der Intransparenz des Beratungsprozesses mit dem neuen § 9 Absatz 1a SGB VII reformiert werden solle. Zentrale Ziele dieser Neuordnung seien eine klare Aufgabenbeschreibung, eine höhere Transparenz der Beratungsprozesse und eine Beschleunigung der Beratungsverfahren gewesen. Der Gesetzgeber betone, die mehrjährigen Beratungsprozesse seien im Interesse der beruflich erkrankten Menschen nicht länger vertretbar. Arbeitsweise und die Organisation des Sachverständigenbeirats bedürften dringender Verbesserungen. Dies gelte sowohl für die Transparenz als auch für die Dauer der Beratungen (vgl. BR-Drucksache 2/20, S. 114 f.). Lese man die Antworten des BMAS, scheine das Ziel der Reform gründlich verfehlt. Die Antworten erweckten den Eindruck, mit der sog. Reform des Beratungsprozesses zur Umsetzung neuer wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften habe der Gesetzgeber in Form des ÄSVB eine Blackbox geschaffen, in der ohne zeitliche bzw. priorisierende Einflussmöglichkeit des Ministeriums die drängenden Fragen der Listenfortschreibung versteckt werden könnten. Von einer regelmäßigen Berichtspflicht zum Zeitplan der Beratungsprozesse, Stand der Beratung und Zwischenergebnissen sowie veranlasster bzw. noch beabsichtigter Maßnahmen scheine das BMAS bewusst abgesehen zu haben. Insbesondere für die andernfalls ggf. realisierbaren Entschädigungsansprüche
2 SGB VII scheine dies willkommen zu sein. Nichtwissen um den Stand der Erkenntnisabsicherung vorgebend, versuche das BMAS die Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB VII weitgehend leerlaufen lassen. Mit dem Verweis auf den Abschluss des Prüfprozesses als Ganzes – die Erkenntnisforschung des ÄSVB betreffe viel weitergehende Fragen zu Personengruppen und Abgrenzungen als zur Entscheidung über den Anspruch des Klägers notwendig sei – werde der Gesetzeszweck des § 9 Abs. 2 SGB VII, nämlich der Schutz vor Langsamkeit des Verordnungsgebers bei der Umsetzung vorhandener Erkenntnisse zu gewähren, gezielt unterlaufen. Das BMAS versuche den Eindruck zu erwecken, die Verantwortung für den Prozess der Erkenntnisumsetzung in struktureller und zeitlicher Hinsicht läge beim ÄSVB. Dies stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung der § 9 Abs. 1a, Satz 2 SGB VII und § 7 BKV. Danach sei der ÄSVB ein wissenschaftliches Gremium, dem bei Prüfung und Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen lediglich eine Unterstützung der Bundesregierung bzw. des BMAS obliege. Mithin handele es sich unverändert um ein internes Beratungsgremium. Die Verantwortung für die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zur Listenergänzung und dem hierzu geforderten angemessen beschleunigten und transparenten Prozess stehe weiterhin beim BMAS. Dies verpflichte das BMAS zu zeitlicher Steuerung des Beratungsprozesses, Sorge für angemessene Personalausstattung, z. B. in der Geschäftsstelle der BAuA und ein Berichtswesen, das zumindest Stand und Fortschritt des Beratungsprozesses sowie die Zeitplanung erkennen lasse. Die zitierte Unabhängigkeit des ÄSVB betreffe die wissenschaftliche Meinung bzw. Überzeugung der Sachverständigen, nicht Zeit und Transparenz des Beratungsprozesses. Zusammenfassend verdichteten sich mit den Antworten des BMAS die Hinweise auf ein Systemversagen. Wer Art, Inhalt und Zwischenergebnisse des Prüfungsprozesses nicht kenne, könne keine Einschätzung zu gesicherten (Teil-)Erkenntnisse mitteilen. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die zulässige Berufung der Beklagten ist im tenoriertem Umfang unbegründet. Randnummer 31 Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage des Klägers vollständig stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom
2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung
neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung
1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind (sog. Öffnungsklausel für Wie-BKen). Die Feststellung einer Wie-BK
dieser Vorschrift ist u. a. vom Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als BK
neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen abhängig (zuletzt BSG, Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 11/20 R –, juris, Rn. 11). Diese allgemeinen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personengruppen infolge einer versicherten Tätigkeit
, 3 oder 6 SGB VII in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Krankheit hervorrufen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 11/20 R –, juris, Rn. 19). Randnummer 36 Als Einwirkung kommt jedes auf den Menschen einwirkende Geschehen in Betracht (BSG, a. a. O., Rn. 24). Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert in der Regel den
weis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung der Krankheitsbilder. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Erst dann lässt sich anhand von gesicherten „Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft“ als generelle Tatsache i. S. des § 9 Abs. 2 SGB VII
vollziehen, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt. Solche Erkenntnisse setzen regelmäßig voraus, dass die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf dem jeweils in Betracht kommenden Fachgebiet über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Es ist nicht erforderlich, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner widerspiegeln. Andererseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger grundsätzlich nicht aus. Dabei muss es sich um aktuelle Erkenntnisse zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts handeln (BSG, a. a. O., Rn. 26). Randnummer 37
1 Satz 1 SGB VII sind BKen grundsätzlich nur solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz
Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das „Listensystem“ als Grundprinzip des Berufskrankheitenrechts der gesetzlichen Unfallversicherung festgelegt. Mit der Einführung der Wie-BK in § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I, 241) wurde eine Ausnahme vom Listenprinzip nur für den Fall zugelassen, dass der Verordnungsgeber wegen der regelmäßig notwendigen mehrjährigen Intervalle zwischen den Anpassungen der BKV an die neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht rechtzeitig tätig wird. Sinn des § 9 Abs. 2 SGB VII (§ 551 Abs. 2 RVO) ist es, ausnahmsweise vom Listensystem abweichen zu können, um solche durch die Arbeit verursachten Krankheiten wie eine BK zu entschädigen, die nur deshalb nicht in die Liste der BKen aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Liste noch nicht vorhanden waren oder vom Verordnungsgeber nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Anerkennung einer Wie-BK knüpft damit an dieselben materiellen Voraussetzungen an, die der Verordnungsgeber auch
1 Satz 2 SGB VII für die Aufnahme einer Erkrankung in die Liste zu beachten hat. Randnummer 38 Für eine Anerkennung einer Krankheit „wie eine Berufskrankheit“ sind demnach folgende Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen: die generelle Eignung der angeschuldigten besonderen Einwirkungen zur Verursachung oder wesentlichen Verschlimmerung der diagnostizierten Erkrankung; die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe, die den schädlichen Einwirkungen aufgrund ihrer Arbeit in erheblich höherem Grade ausgesetzt ist als die übrige Bevölkerung; neue allgemein anerkannte medizinische Erkenntnisse erlauben diese Feststellungen. Randnummer 39 Zweck der Regelung des § 9 Absatz 2 SGB VII ist es, Krankheiten entschädigen zu können, die nur deshalb noch nicht in die BKV aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere arbeitsbedingte Gefährdung bestimmter Personengruppen bei der jeweils letzten Neufassung der BKV noch nicht vorhanden waren oder trotz
prüfung noch nicht ausreichten und daher nicht berücksichtigt wurden (BR-Drucks. 263/1/95, 221, BSG, Urt. V. 14. November 1996 – 2 RU 9/96, juris). Randnummer 40 Der Versicherungsfall tritt dann
2 u. 2a Nr. 2 rückwirkend mit dem Beginn der Erkrankung, aber nicht vor dem Tag ein, an dem die neuen Erkenntnisse vorlagen oder der Beschluss des ÄSV BK erfolgte (vgl. Wolfgang Römer, in: Hauck/Noftz SGB VII,
geschnitten werden musste. Randnummer 43 Zum 1. Januar 2015 wurde die Berufskrankheit „Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ als BK-Nr. 5103 neu in die Liste der Berufskrankheiten eingefügt (BGBl. I 2014, S. 2397). Diese Berufskrankheit beschränkt sich allein schon aufgrund ihres Wortlauts auf die Erkrankungsbilder Plattenepithelkarzinom und aktinische Keratose. Andere Arten von Malignomen der Haut wurden nicht in den Tatbestand der BK-Nr. 5103 aufgenommen. Auch in weiteren BKen findet sich keine Erwähnung des BZK. Randnummer 44 b) Die zur Anerkennung einer Wie-BK neuen notwendigen gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft liegen
den dem Senat vorliegenden Unterlagen erst am 10. September 2020 vor. Randnummer 45 Auch wenn die ultraviolette (UV-)Strahlung als ein wichtiger Risikofaktor für die Entstehung von BZKen angesehen wird, hat der den Verordnungsgeber beratende ÄSV BK bis zur Veröffentlichung seiner wissenschaftlichen Begründung (GMBl. 35/2013, S. 671 ff.) im August 2013 (zur Einführungen der BK-Nr. 5103) keine abschließende Aussage über einen Zusammenhang zwischen der arbeitsbedingten Belastung mit UV-Strahlung und der Entstehung dieser Form des Hautkrebses machen können. Zu diesem Zeitpunkt war die epidemiologische Erkenntnislage zum Abschluss dieser Beratungen noch nicht ausreichend. Randnummer 46 Der wissenschaftliche Erkenntnisstand hat sich allerdings seit dem Abschluss der Beratungen im ÄSV BK bzw. der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung im August 2013 grundlegend fortentwickelt. Die noch als offen formulierten Fragen wurden durch eine weitere Studie geklärt. Insofern ist
einer arbeitsmedizinischen und rechtlichen Bewertung inzwischen von einer „BK-Reife“ auszugehen. Als Folge hiervon ist der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 SGB VII eröffnet. Randnummer 47 Zum Zeitpunkt im August 2013, als die wissenschaftliche Begründung des ÄSV BK veröffentlicht worden ist, konnte dieser mangels eindeutiger epidemiologischer Erkenntnisse noch keine „abschließende Aussage“ dazu machen, ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, diese Hautkrebserkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen. Dass die UV-Strahlung auch als ein „wichtiger Risikofaktor“ für die Entstehung von BZKen anzusehen sei, wurde bereits seinerzeit bestätigt. Die Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Bamberger Empfehlung hatte ebenfalls noch keine ausreichenden neuen Erkenntnisse über den Wirkungszusammenhang mit der arbeitsbedingten UV-Strahlenexposition feststellen können, die für den ÄSV BK eine Basis für erneute Beratungen geben würden (Brandenburg/Palfner/Römer/Krohn/Woltjen, DGUV Forum 12/2017, 23, 27f.). Zu BZKen durch natürliche UV-Strahlung gibt es inzwischen neuere Erkenntnisse aus einem von der DGUV geforderten, multizentrischen Forschungsprojekt. Auch diese ermöglichten zunächst keine abschließende Bewertung der Zusammenhänge. Sie haben weitere Fragen aufgeworfen. Genauer zu untersuchen war beispielsweise die Rolle des histologischen Typs bei Basalzellkarzinomen. Als weiteren Analyseparameter sollten Subgruppenanalysen zu ausgewählten, beruflich relevanten Tumorlokalisationen ausgewertet werden. Schließlich war auch der Frage
zugehen, ob ein kumulatives Expositionsmaß die Verursachung von Basalzellkarzinomen überhaupt ausreichend abbilden könne oder auch intermittierende UV-Strahlung, Sonnenbrände oder UV-Expositionen in der Kindheit eine entscheidende Rolle spielten. Aus diesem Grunde konnte zum Zeitpunkt dieser Studie das Basalzellkarzinom durch (natürliche) UV-Strahlung noch nicht für eine Anerkennung und Entschädigung „wie eine Berufskrankheit“
2 SGB VII in Betracht kommen (Brandenburg/Palfner/Römer/Krohn/Woltjen, DGUV Forum 12/2017, 23, 27f.). Diese Einschätzung wurde durch das Schreiben des BMAS vom 12. April 2019 bestätigt. Als weitere offene Punkte wurde die Bestimmung der besonders betroffenen Personengruppe und somit die Abgrenzung der beruflichen von der außerberuflichen Exposition identifiziert. Ebenso sei offen gewesen, wie mit intermittierende Strahlung und den verschiedenen Hauttypen umzugehen sei. Randnummer 48 Wesentlich für den vorliegenden Fall ist jedoch die Studie unter der Leitung von Prof. Bauer,
der das Risiko, an einem Basalzellkarzinom bei beruflich hoch UV-exponierter Haut zu erkranken, konsistent verdoppelt worden ist, unabhängig von histologischem Subtyp, Tumorlokalisation und Fitzpatrick-Phototyp. Dabei hat die berufliche UV-Dosis, die zu einem zweifach erhöhtem Basalzellkarzinomrisiko führte, 5870,5 Standard-Erythemdosen bestanden. Die fehlenden Erkenntnisse früherer Studien wurden
Überzeugung des Senats durch die Studie überwunden (Bauer/Haufe/Heinrich/Seidler/Schmitt, Der Hautarzt 2021, 484 ff.). Randnummer 49
der Auswertung der Studie erlauben diese neuen und allgemein anerkannte medizinische Erkenntnisse die Feststellung der generellen Eignung der angeschuldigten besonderen Einwirkungen der UV-Strahlung bei Arbeitern, die überwiegend im Freien arbeiten, zur Verursachung oder wesentlichen Verschlimmerung der diagnostizierten Erkrankung des BZK bzw. die Feststellung der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe, die den schädlichen Einwirkungen aufgrund ihrer Arbeit in erheblich höherem Grade ausgesetzt ist als die übrige Bevölkerung (Elsner, Der Deutsche Dermatologe 2021, 69 ff). Randnummer 50 Für die Annahme gesicherter Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft i. S des § 9 Abs. 2 SGB VII genügt es zwar nicht, dass einzelne Mediziner die Verursachung von Basalkarzinomen durch UV-Strahlung für plausibel oder wahrscheinlich halten. Es reicht nicht aus, dass überhaupt medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem jeweils relevanten Problemfeld existieren, vielmehr muss sich eine sog. herrschende Meinung im einschlägigen medizinischen Fachgebiet gebildet haben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 6/12 R, juris Rn. 19). Davon kann aber aufgrund der in Bezug genommenen Studie aufgrund einer Metaanalyse ausgegangen werden. Inzwischen fordert auch die Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG) die Anerkennung des BZK als Berufskrankheit für „Outdoor Worker“ unter Verweis auf die Multicenterstudie (Bauer et al., Journal of Occupational Medicine and Toxicology 2020, doi.org/10.1186/s12995-020-00279-8; Ärzteblatt, 2. Oktober 2020). Gegenstimmen zu der durch Bauer et al formulierten Erkenntnislage existieren nicht. Randnummer 51 Unter dem
2 SGB VII maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ist der jeweils letzte Zeitpunkt im Laufe eines Verwaltungsverfahrens oder anschließenden gerichtlichen Verfahrens über eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu verstehen (Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
2a Nr. 2 SGB VII sind Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, rückwirkend frühestens anzuerkennen, in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben. Die Dresdner Multicenterstudie ist am 10. September 2020 veröffentlicht worden. Ab diesem Zeitpunkt lagen neue gesicherte Erkenntnisse vor. Für den Zeitraum zuvor ist war die Klage abzuweisen, da das Sozialgericht auch für diesen Zeitraum die Beklagte zur Anerkennung verurteilt hatte. Randnummer 53
der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 – B 2 U 20/01 R, juris Rn. 32) kann diese Sperrwirkung nur so lange gelten, wie die Beratungen aktiv betrieben werden und ein Abschluss der Beratungen innerhalb – einer sozial verträglichen Zeitspanne – zu erwarten ist. Welche Zeitspannen nun für die jeweiligen Beratungen des Sachverständigenausschusses als noch sozial verträglich anzusehen sind und welche Aktivitäten im Sachverständigenbeirat bzw. bei dem Verordnungsgeber stattfinden müssen, um noch von aktiv betriebenen Beratungen sprechen zu können, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Randnummer 63 Die
fragen des Senats beim BMAS zum Verfahrensstand und dem unklaren Beratungsstand des Ausschusses führen zu der Bewertung, dass keine Anerkennung in einem sozial verträglichen Zeitraum erwartet werden kann. Im vorliegenden Fall sieht es der Senat auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des BSG nicht als gegeben an, dass der Abschluss der Beratungen im Sachverständigenrat in einer sozial verträglichen Zeitspanne zu erwarten ist. Zu berücksichtigen hierbei ist, dass bereits im Jahr 2013 die Anerkennung des Basalzellkarzinoms als Berufskrankheit für vorwiegend im freien arbeitenden Personen diskutiert worden ist.
Ausführungen des BMAS vom 6. März 2023 laufen die Beratungen erneut seit März 2017, also seit mehr als sechs Jahren. Sie sind trotz der Studie aus dem Jahr 2020 immer noch nicht abgeschlossen. Diese Studie stellt den aktuellen anerkannten wissenschaftlichen Endpunkt einer Diskussion dar. Einen voraussichtlichen Abschluss der Vorberatungen konnte dem Senat nicht genannt werden, da entsprechende Informationen nicht bestehen. Der mangelnde Zeithorizont geht zulasten des Verordnungsgebers. Die sozialverträgliche Dauer bemisst sich
der gesetzlichen Struktur. Sie bemisst sich nicht
den ggf.
vollziehbaren Bedürfnissen eines Beratungsgremiums, sondern ist zu objektivieren. Vorliegend bestanden bereits zahlreiche Anhaltspunkte im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Jahr 2013 bezüglich der Entstehung von Basalzellkarzinomen infolge beruflich bedingter UV-Exposition. Diese mussten verifiziert werden, damit weitere Einflussgrößen (u.a. Hauttyp, Exposition in der Kindheit, Dauer der Exposition) auf die Entstehung des Karzinoms verifiziert werden konnten. Die Folge hiervon war die mehrfach zitierte Studie. Spätestens mit Vorliegen der Ergebnisse im Jahr 2020 hätte es wegen der Vorbefassung des Ausschusses und der Klärung lediglich letzter Details einer gerafften Beratung bedurft. Mögliche fehlende Beratungen sperren die Anerkennung als Wie-BK nicht (BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.