Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße in Bezug auf Fleischprodukte in einem Lebensmittelmarkt auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB Orientierungssatz Bei der Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV handelt es sich um die Anordnung einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerleglich ist, und nicht etwa um eine Rechtsgrundverweisung, durch welche die ausdrücklich angeordnete Fiktion der Unsicherheit des Lebensmittels durch die Prüfung weiterer Voraussetzungen sinnentleerend wieder eingeschränkt werden soll. Die Bezugnahme in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV namentlich auf Art. 14 Abs. 2 BasisVO dient der Differenzierung, in welchem Sinne „unsicher“ das Lebensmittel mit dem überschrittenen Verbrauchsdatum ist. (Rn.6) Die unmittelbare Verkaufsabsicht kann fehlen, wenn eine weitere Bearbeitung oder Behandlung vorgesehen, mithin der Herstellungsprozess nicht abgeschlossen ist. (Rn.8) Trotz der Aufbewahrung im Kühlhaus kann davon auszugehen sein, dass Fleisch für einen Verkauf vorgesehen ist und zum Zeitpunkt der Kontrolle auch noch dafür bereitgehalten wird, wenn dieses bereits zuvor aus der Verpackung entnommen wurde. (Rn.9) Die Bewertung der Mängel ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Betriebs vorzunehmen; in quantitativer Hinsicht kann neben der Anzahl der von den Verstößen betroffenen Verbraucher die Dauer und der räumliche Umfang des Verstoßes ebenso Berücksichtigung finden wie Rückschlüsse aus anlässlich einer bloßen Stichprobe zutage getretenen Mängeln. (Rn.14) Ein Verstoß gegen Vorschriften im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB , die dem Schutz des Endverbrauchers vor Täuschung dienen, setzt zumindest voraus, dass die beanstandete Angabe oder Aufmachung überhaupt zur Täuschung geeignet ist, was nur anzunehmen ist, wenn die Lebensmittel tatsächlich in der Frischetheke zum Verkauf bereitgehalten werden. Ein veröffentlichungswürdiger Verstoß liegt bei noch verpackt im Kühlhaus gelagerten Lebensmitteln nicht vor. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 30. November 2023, 1 B 22/23, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 30. November 2023 teilweise geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB die folgenden im Schreiben vom 22. August 2023 ab Seite 6 dargestellten Informationen zu veröffentlichen: - Unter Nummer 3 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes: o der erste Spiegelstrich („ca. 3 kg Streichmettwurst MHD 27.08.23“), o der fünfte Spiegelstrich („ca. 7,9 kg Schweinefleisch <angetaut> MHD 20.05.2023“), o der sechste Spiegelstrich („ca. 10 kg Schweinefleischteile <angetaut> MHD 20.05.2023“), o der siebte Spiegelstrich („ca. 4,5 kg Schweinefleischteile MHD 19.05.2023“), o der achte Spiegelstrich („ca. 1 kg Zwiebelwurst MHD 08.08.2023“), o der neunte Spiegelstrich („ca. 500 g Salamianschnitt MHD 20.07.2023“), o der zehnte Spiegelstrich („ca. 1 kg Bauernmettwurst MHD 08.08.2023“), o der elfte Spiegelstrich („ca. 1 kg Serrano Salami MHD 08.08.2023“); - in Nummer 5 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes: der achte und der elfte Satz (betreffend zum einen die „Behälter“ mit „Anhaftungen von Fleischsaft“ sowie zum anderen die „Kunststoffeimer für die Lagerung von Lebensmitteln“); - Nummer 6 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt mit der Maßgabe, dass in der Information der Öffentlichkeit über den unter Nummer 3, zweiter Spiegelstrich, des beabsichtigten Veröffentlichungstextes beschriebenen Verstoß (betreffend „ca. 1,8 kg Leberwurst Grob“) als zweites Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) nicht der „27.07.2023“, sondern der „28.07.2023“ zu nennen ist. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die am 14. Dezember 2023 erhobene und mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 30. November 2023 ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 2 Auf der Grundlage der von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und dem Antragsgegner hinsichtlich weiterer vermeintlicher Verstöße der Antragstellerin gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vorläufig zu untersagen, über diese gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB die Öffentlichkeit zu informieren. Die Beschwerde der Betreiberin eines E...-Marktes im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ist jedoch nicht hinsichtlich aller Nummern im vom Antragsgegner beabsichtigten Veröffentlichungstext erfolgreich, der insgesamt sechs anlässlich von Kontrollen am 8. und 9. August 2023 festgestellte „Verstoßkomplexe“ in Bezug auf Fleischprodukte und die dafür vorgesehenen Lager- und Verarbeitungsräume des Marktes aufführt. Randnummer 3 Im Einzelnen ist dazu – der Reihenfolge der Nummern der „Verstoßkomplexe“ im beabsichtigten Veröffentlichungstext vom 22. August 2023 folgend (wobei zu berücksichtigen ist, dass das Verwaltungsgericht die Information der Öffentlichkeit über die unter Nummer 3 erster Spiegelstrich („ca. 3 kg Streichmettwurst MHD 27.08.23“) und Nummer 6 des Textes genannten Verstöße bereits vollständig untersagt hat, ohne dass der Antragsgegner dagegen vorgegangen ist) – Folgendes auszuführen: Randnummer 4 1. Soweit der Antragsgegner beabsichtigt, die Öffentlichkeit auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB darüber zu informieren, dass die Antragstellerin bestimmte Lebensmittel mit einem überschrittenen Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht hat (Nummer 1 des beabsichtigten Veröffentlichungstextes), dringt die Beschwerde mit ihrem dagegen gerichteten Vorbringen nicht durch. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht (vgl. Beschl.-Abdr. S. 15 f.) hatte insoweit einen hinreichenden Verdacht bejaht, dass die Antragstellerin gegen das Verbot aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (BasisVO), nicht sichere Lebensmittel in Verkehr zu bringen, verstoßen hat. Lebensmittel mit einem abgelaufenen Verbrauchsdatum seien aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) als nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis 5 BasisVO anzusehen, ohne dass dies gesondert festgestellt werden müsse. Es sei von einem Inverkehrbringen der Waren auszugehen, da sie durch die Verbringung in den Fleischvorbereitungsraum, nicht mehr gelagert, sondern ersichtlich für den Verkauf bereitgehalten worden seien. Dass noch einfache Verpackungen hätten entfernt werden müssen, sei unerheblich. Von einer noch vorgesehen gewesenen „Schlusskontrolle“ der Waren sei nicht auszugehen. Randnummer 6 Das dagegen unter anderem gerichtete Beschwerdevorbringen (vgl. S. 9 der Beschwerdebegründung), dass die Unsicherheit eines entsprechend gekennzeichneten Lebensmittels bei Ablauf des Verbrauchsdatums nicht per se eintrete, sondern im Einzelfall ermittelt werden müsse, da sonst der Verweis in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV auf die „Absätze 3 bis 5“ von Art. 14 BasisVO „sinnlos“ sei, überzeugt den Senat nicht. Bei der Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV handelt es sich um die Anordnung einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerleglich ist, und nicht etwa um eine Rechtsgrundverweisung, durch welche die ausdrücklich angeordnete Fiktion der Unsicherheit des Lebensmittels durch die Prüfung weiterer Voraussetzungen sinnentleerend wieder eingeschränkt werden soll. Die Bezugnahme in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV namentlich auf Art. 14 Abs. 2 BasisVO dient der Differenzierung, in welchem Sinne „unsicher“ das Lebensmittel mit dem überschrittenen Verbrauchsdatum ist (vgl. zum Vorstehenden: Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, Art. 14 BasisVO Rn. 98 f.; auch der von der Beschwerde für die entgegengesetzte Argumentation in Bezug genommene Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 75 f., relativiert im Übrigen seine Ansicht, indem er eine bloße „redaktionelle Ungenauigkeit des Verordnungsgebers“ nicht ausschließen möchte). Randnummer 7 Im Übrigen ist der Beschwerde (vgl. S. 10 der Beschwerdebegründung) zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend davon ausgegangen ist, dass sich sämtliche der unter Nummer 1 des Veröffentlichungstextes genannten Lebensmittel bereits im Fleischvorbereitungsraum des Marktes der Antragstellerin befanden. Tatsächlich spricht die Dokumentation im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners eher dafür, dass sich die Waren im Kühlhaus befanden (vgl. die Bezeichnung der gefertigten Lichtbilder: Beiakte A, Bl. 26-28: „Kühlhaus“, Beiakte B, Bl. 13, 14 „aus dem Kühlhaus“; auch im Kontrollbericht vom 08.08.2023, Beiakte C, Bl. 1 ff., sind Verstöße in Bezug auf konkrete Fleischwaren nur für das „Kühlhaus/Fleisch“ und nicht für den „Vorbereitungsraum“ dokumentiert). Dies wirkt sich jedoch nicht auf die im Ergebnis zutreffende Würdigung des Verwaltungsgerichts aus, dass in Bezug auf die Positionen „ca. 500 g Merguez (Rindbratwurst) ZVB 07.08.2023“ sowie „ca. 2,8 kg Hähnchenschenkel ZVB 04.08.2023“ von einem Inverkehrbringen jener Waren auszugehen ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Position „ca. 14 kg ‚Fleisch für Schweinehack‘ in Auftauwasser ZVB 14.04.2023“. Randnummer 8 „Inverkehrbringen“ ist nach der maßgeblichen Definition in Art. 3 Nr. 8 BasisVO das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Ein Bereithalten von Lebensmitteln zu Verkaufszwecken ist bereits dann anzunehmen, wenn das betreffende Lebensmittel mit der inneren Absicht des Verkaufs bereitgehalten wird, wofür es genügt, dass sich das Lebensmittel in einem Lager, zum Beispiel einem Kühlraum, befindet (vgl. Meisterernst, Lebensmittelrecht, 2019, § 4 Rn. 147). Die unmittelbare Verkaufsabsicht kann fehlen, wenn eine weitere Bearbeitung oder Behandlung vorgesehen, mithin der Herstellungsprozess nicht abgeschlossen ist (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: August 2023, Art. 3 BasisVO Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2010 - 13 ME 181/09 -, juris Rn 7; Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 3 Rn. 26; das Bereithalten auch bei einer noch anstehenden Verarbeitung annehmend Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, Art. 3 BasisVO Rn. 41; ders., Lebensmittelrecht, 2019, § 4 Rn. 147). Randnummer 9 Angesichts dessen macht es – anders, als die Beschwerde meint – keinen Unterschied, ob sich die betroffenen Waren noch im Kühlhaus des Marktes der Antragstellerin befanden oder bereits im Fleischvorbereitungsraum. Hinsichtlich der Lebensmittel „Merguez“ und „Hähnchenschenkel“ ist davon auszugehen, dass diese trotz der Aufbewahrung im Kühlhaus nach einer Entnahme aus der Verpackung für einen Verkauf vorgesehen waren und zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Antragsgegner auch noch dafür bereitgehalten wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Lebensmittel für weitere (Verarbeitungs-)Schritte vorgesehen waren oder eine auf einem etablierten Prozess beruhende „Schlusskontrolle“ anstand (vgl. insoweit Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, Art. 3 BasisVO Rn. 41), sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Randnummer 10 Letztlich nichts anderes gilt hinsichtlich der Position „Fleisch für Schweinehack“. Der Senat geht vorliegend angesichts der Umstände des Einzelfalls davon aus, dass trotz des noch ausstehenden Zerkleinerns der Fleischteile im Fleischwolf ein Bereithalten zum Verkauf vorlag. Für die bestehende innere Verkaufsabsicht und damit für ein Inverkehrbringen sprechen insbesondere die Tatsachen, dass die in größerer Menge vakuumierten Fleischteile bereits auftauend im Kühlhaus vorgefunden wurden und entgegen dem Inhalt der Verpackung schon mit der Bezeichnung „Schweinehack“ etikettiert waren (vgl. Beiakte A, Bl. 26 bzw. Beiakte Bl. 9-12). Das deutet darauf hin, dass einerseits bereits feststand, in welcher Beschaffenheit das (ansonsten unverändert bleibende) Lebensmittel für einen Verkauf vorgesehen war, und andererseits das dafür lediglich noch erforderliche „Wolfen“ des Fleisches offenbar unmittelbar bevorstand. Dass die Schweinefleischteile zu einem anderen Zweck aufgetaut wurden, erscheint nicht plausibel. Eine Entsorgung hätte bereits im gefrorenen Zustand erfolgen können. Dass in Bezug auf die Schweinefleischteile noch Kontrollschritte vorgesehen gewesen sind, ist nicht ersichtlich (und nur auf Kontroll-, nicht auf Verarbeitungsschritte bezieht sich der von der Beschwerde in Bezug genommene Begriff des „verkaufsfertigen“ Zustands im Sinne von Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: August 2023, Art. 3 BasisVO Rn. 43). Randnummer 11 2. In Bezug auf die vom Antragsgegner unter Nummer 2 der Darstellung der Verstöße beabsichtigte Information der Öffentlichkeit darüber, dass die Antragstellerin Lebensmittel in Verkehr gebracht habe, deren Rückverfolgbarkeit nicht möglich gewesen sei, bleibt die Beschwerde erfolglos. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht (vgl. Beschl.-Abdr. S. 16 f.) hatte die insoweit beabsichtigte Veröffentlichung nicht beanstandet und sich – als Erwiderung auf das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin, Art. 18 BasisVO sei keine Vorschrift, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen diene – darauf bezogen, dass von einem Fehlen der gemäß Art. 18 Abs. 2 BasisVO vorgeschriebenen Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln generell erhebliche Gesundheitsgefahren ausgingen. Randnummer 13 Die Beschwerde hält dem lediglich entgegen, die fehlende Rückverfolgbarkeit der Positionen „ca. 5 kg Hähnchenfleischteile“, „ca. 500 g Merguez (Rindbratwurst)“ und „ca. 6 kg Hähnchenkeulen mariniert/gewürzt“ erreiche (neben weiteren vom Antragsgegner festgestellten Mängeln) das eine Veröffentlichung auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erst rechtfertigende Merkmal des Verstoßes „in nicht nur unerheblichem Ausmaß“ nicht (vgl. S. 18 f. der Beschwerdebegründung). Diese Würdigung lässt bereits die an dieser Stelle gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu fordernde Auseinandersetzung mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen. Der Senat vermag sich dem Einwand der Antragstellerin jedoch auch in der Sache nicht anzuschließen. Randnummer 14 Der unbestimmte Rechtsbegriff des Verstoßes „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“ ist im Klagefall durch die Verwaltungsgerichte anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 54). Die Bewertung der Mängel ist dabei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Betriebs vorzunehmen; in quantitativer Hinsicht kann neben der Anzahl der von den Verstößen betroffenen Verbraucher die Dauer und der räumliche Umfang des Verstoßes ebenso Berücksichtigung finden wie Rückschlüsse aus anlässlich einer bloßen Stichprobe zutage getretenen Mängeln (vgl. Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, § 40 LFGB Rn. 113, 115; Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 40 Rn. 52, jeweils m. w. N.). Randnummer 15 Vor diesem Hintergrund kommt es zur Bestimmung der Erheblichkeit des Verstoßes im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht allein auf die drei in Verkehr gebrachten Lebensmittelpositionen an, die nicht mehr rückzuverfolgen waren, sondern auf die Gesamtanzahl der anlässlich der vom Antragsgegner im Rahmen der am 8. August 2023 im Betrieb der Antragstellerin durchgeführten Kontrolle festgestellten Mängel. Diese Anzahl ist selbst unter Berücksichtigung der nach diesem Beschwerdeverfahren von einer Information der Öffentlichkeit zusätzlich auszunehmenden Mängel immer noch, wie es das Verwaltungsgericht treffend formuliert (vgl. Beschl.-Abdr. S. 21), als „enorm“ anzusehen. Dabei ist zu beachten, dass es sich vorliegend um mehrere gleichzeitig festgestellte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im fleischverarbeitenden Bereich eines großen Verbrauchermarktes mit hohem Kundenaufkommen handelt (quantitativer Aspekt), während zugleich vor dem Hintergrund der raschen Verderblichkeit von Fleischerzeugnissen und der mit dem Verzehr verdorbenen Fleisches einhergehenden Möglichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei mehreren zutreffend festgestellten Mängeln auch in qualitativer Hinsicht die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Randnummer 16 3. Soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, die mit Nummer 3 der Darstellung des Antragsgegners beabsichtigte Information der Öffentlichkeit darüber, dass Lebensmittel abgegeben worden seien, ohne auf deren überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum hinzuweisen, sei hinsichtlich elf von zwölf einzeln aufgeführten Lebensmittelpositionen auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt, ist die Antragstellerin damit teilweise erfolgreich. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat aus der zur Veröffentlichung vorgesehenen Darstellung unter Nummer 3 lediglich die mit dem ersten Spiegelstrich genannte Position („ca. 3 kg Streichmettwurst MHD 27.08. 23“) ausgeschieden, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht überschritten gewesen sei (vgl. Beschl.-Abdr. S. 18). Zwar geht der Senat geht davon aus, dass auch jene in der Verkaufstheke vorgefundenen „ca. 3 kg Streichmettwurst“ zum Zeitpunkt der Kontrolle am 8. August 2023 das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten hatten, da dieses – wie sich der Lichtbildmappe zur Kontrolle entnehmen lässt (vgl. Beiakte B, Bl. 3) – tatsächlich auf den 27. Juli 2023 lautete und dem Antragsgegner diesbezüglich offenbar ein Schreibfehler unterlaufen ist. Da der Antragsgegner jedoch gegen die insoweit stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vorgegangen ist, ist dem Senat eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage versperrt, ob die Veröffentlichung jenes Verstoßes möglicherweise rechtmäßig mit der Maßgabe erfolgen könnte, dass das korrekte Mindesthaltbarkeitsdatum der Streichmettwurst genannt wird. Randnummer 18 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht (vgl. Beschl.-Abdr. S. 17 f.) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB als erfüllt angesehen mit der Begründung, dass die betroffenen Lebensmittel trotz des Auffindens im Fleischvorbereitungsraum des Marktes der Antragstellerin und des möglicherweise vorher noch erforderlichen Aufschneidens und Herrichtens für den Verkauf bereitgehalten worden seien und nicht ihre kurzfristige Aussortierung und Entsorgung bevorgestanden habe. Der Verstoß der Antragstellerin gegen das aus Art. 7 Abs. 1 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.