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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat 1 LB 6/23 Urteil Abgrenzung von Hauptanlage und Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO; Abweic

Abgrenzung von Hauptanlage und Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO; Abweichung im Einzelfall nach § 34 Abs. 3a BauGB Orientierungssatz Zur Beurteilung eines Vorhabens ist nicht auf einzelne Maße, sondern a

§ 34Abs. 1 Bau

GB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris Rn. 33). Hinsichtlich des räumlichen Umgriffs

§ 34Abs. 1 und 2 Bau

GB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z. B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris Rn. 2 m. w. N. und vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7 m. w. N.). In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen die Bebauung der Umgebung entstanden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. Auch auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung und Nutzungen zählen unter den dargelegten Voraussetzungen bei der Bestimmung der „Eigenart der näheren Umgebung“ mit (vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL Mai 2023, § 34 Rn. 35 f. m. w. N.). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 2. November 2023 – 1 LB 3/22 –, juris Rn. 49 ; Beschluss des Senats vom 31. Januar 2023 – 1 MB 19/22 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Randnummer 33 Ausgehend davon, dass – wie dargelegt – die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln ist, gilt für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ein engerer „Umgriff“ als etwa bei der Nutzungsart. Insoweit sind die konkrete Grundfläche des Vorhabens und seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung maßgeblich. Dazu kann auf § 23 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden, soweit aus der maßstabsbildenden Bebauung Baulinien, -grenzen oder Bebauungstiefen abgeleitet werden können. Grundstücksgrenzen sind als solche für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche unerheblich. Die maßgebliche Bebauungstiefe ist grundsätzlich von der jeweiligen Erschließungsstraße aus zu ermitteln (Urteil des Senats vom 31. August 2016 – 1 LB 4/​14 –, juris Rn. 36 f. m. w. N.). Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO vermitteln indes keinen Bezugspunkt für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche (siehe auch Urteil des Senats vom 31. August 2016 – 1 LB 4/14 –, juris Rn. 41 m. w. N.). Randnummer 34 Als nähere Umgebung im vorgenannten Sinne – also in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich – ist hier nur die Bebauung östlich der Straße „…“ zu berücksichtigen. Dies deshalb, weil jedenfalls im vorliegenden Fall bauliche Vorhaben in Rede stehen, die faktisch in „zweiter Reihe“ lägen. Eine Auswirkung auf das insofern dann maßgebliche Hinterland der Bebauungen auf der westlichen Seite der Straße „…“ besteht nicht. Die von der Straße „…“ erschlossene Bebauung im Südosten gehört schon wegen der zwischen beiden Bebauungskomplexen liegenden weiträumigen Grünflächen nicht mehr zur hier relevanten näheren Umgebung. Randnummer 35 In dieser näheren Umgebung weist keines der zur Straße hin errichteten Wohngebäude eine dem verfahrensgegenständlichen Stallgebäude entsprechende Bebauungstiefe auf. Dieses liegt mit seinem von der Erschließungsstraße aus gesehenen entferntesten Punkt 3,7 m tiefer als das mit 27,63 m Bebauungstiefe am weitesten in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragende Wohnhaus „… …“. Weder das ehemalige Stallgebäude als solches noch das Garagengebäude auf dem Grundstück „…“ können insoweit als Referenzobjekte für die Bebauungstiefe herangezogen werden. Für den ehemaligen Stall folgt dies aus seiner Einstufung als Nebengebäude im Sinne von § 14 BauNVO; das Garagengebäude auf dem Grundstück „…“ ist demgegenüber auch in Ansehung seiner Kubatur für das in Rede stehende Einfügensmerkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht prägend. Randnummer 36

  1. a)Das ehemalige Stallgebäude ist eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO. Randnummer 37 Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. Für die räumlich-gegenständliche Unterordnung sind optische Kriterien maßgeblich, welche die Nebenanlage als „Anhängsel“ erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9.16 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Insofern darf die Nebenanlage ihren Abmessungen nach im Verhältnis zur Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen oder diese optisch sogar verdrängen. Zur Beurteilung eines Vorhabens ist dabei nicht auf einzelne Maße, sondern auf den Gesamteindruck des Verhältnisses von Haupt- und Nebenanlage abzustellen. Von einer Unterordnung kann nicht die Rede sein, wenn der Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommt (Stock, in: Ernst/​Zinkahn/​Bielenberg/​Krautzberger, BauGB, 151. EL, August 2023, § 14 BauNVO Rn. 35a f. m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die entsprechende Einordnung eines Gebäudes als Nebenanlage ist auch im vorliegenden Kontext des § 34 BauGB derjenige der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Insoweit ist hier die bauliche Anlage als solche sowie ihre tatsächliche Nutzung zu betrachten. Randnummer 38 Funktional dient das Stallgebäude in seiner gegenwärtigen, dem Senat bekannten Nutzung, der Nutzung des Hauptgebäudes zu Wohnzwecken. Es wird offenbar als Abstell-, Lager- und Technikraum genutzt. Im Weiteren ordnet sich das ehemalige Stallgebäude unter Berücksichtigung insbesondere der im Verfahren eingereichten Lagepläne und Bauaktenbestandteile, der im Internet über den Dienst DigitalerAtlasNord zugänglichen und in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2024 erörterten Luftbildaufnahmen von der näheren Umgebung sowie der im Rahmen des Erörterungstermins des Berichterstatters vor Ort gefertigten Lichtbilder, die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, auch der auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Hauptanlage unter, dem zur Straße ausgerichteten Wohnhaus. Zwar ist das ehemalige Stallgebäude in massiver Bauweise mit festem Dach errichtet und verfügt nicht nur über ein Erd-, sondern auch über ein Dachgeschoss. Diese umfassen einen umbauten Raum von insgesamt 321,14 m³ und eine Nutzfläche von insgesamt 94,2 m². Das Gebäude bleibt in seinen Maßen und seinem Erscheinungsbild deutlich hinter dem Wohnhaus zurück. Das ehemalige Stallgebäude ist in seiner rückwärtigen, leicht versetzen Anordnung infolge der im Vergleich zum Wohnhaus deutlich niedrigeren Firsthöhe und des Umstandes, dass es sowohl in der Länge als auch in der Tiefe und somit in der überbauten Grundfläche insgesamt deutlich kleiner ist, dem Wohngebäude nach dem optischen Eindruck untergeordnet. Diesen optischen Eindruck verstärken die im Stallgebäude vorhandenen Außentüren bzw. -öffnungen, die auch im Dachgeschoss den Eindruck eines Garagen- und Lagergebäudes unterstreichen. Randnummer 39
  2. b)Das auf dem Grundstück „…“ befindliche Garagengebäude kann demgegenüber nach den zuvor dargelegten Maßstäben nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO qualifiziert werden. Jene Maßstäbe für eine optische Unterordnung sind auch in Bezug auf Garagen und deren denkbaren Einordnung als Hauptanlage von Relevanz (so wohl auch: OVG M.-V., Urteil vom 20. März 2019 – 3 L 18/12 –, juris Rn. 25). Randnummer 40 Funktional ist die als freistehende Garage mit Hobbyräumen genehmigte bauliche Anlage der Hauptnutzung des Wohnens untergeordnet. Sie ordnet sich indes optisch nicht der zugehörigen Hauptanlage auf dem selben Grundstück unter. Das Garagengebäude wirkt infolge seiner konkreten baulichen Ausgestaltung optisch vielmehr wie ein Einfamilienhaus mit Dachgeschoss mit mindestens einem Heizkörper und Keller, und zwar trotz seiner geringeren Maße auch gerade im Vergleich mit dem auf dem auf diesem Grundstück vorhandenen Wohngebäude. Diesen Eindruck vermitteln die anlässlich des vom Berichterstatter vor Ort durchgeführten Erörterungstermins gefertigten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lichtbilder ohne jeden Zweifel. Äußerlich deutet mit Ausnahme des vorhandenen Garagentors nichts darauf hin, dass dieses Gebäude als Garage mit Nebenräumen dient. Im Erdgeschoss ist es rundherum mit Fenstern versehen. Die drei Dachgiebel im Dachgeschoss weisen großzügige Glasflächen auf, die jeweils einen Panoramablick ermöglichen. Eine Qualifikation als „Anhängsel“ zum Wohngebäude scheidet in diesem Fall daher aus. Randnummer 41 Auch wenn nach dem Vorstehenden die von der Erschließungsstraße aus gemessene maximale Bebauungstiefe des Garagenbaus daher prima facie maßstabsbildend hinsichtlich des Einfügens bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche in der maßgeblichen näheren Umgebung sein könnte, ist das Gebäude im vorliegenden Einzelfall gleichwohl nicht prägend für die Eigenart der näheren Umgebung. Denn es ist als sogenannter Fremdkörper als nichtmaßstabsbildend „auszuscheiden“. Randnummer 42 Nach der Rechtsprechung des Senats können aus der baulichen Umgebung herausfallende Baulichkeiten als Fremdkörper angesehen werden, wenn sie „wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung nicht prägen“. Das im Zusammenhang mit sogenannten „Fremdkörpern“ häufig zu findende Attribut „singulär“ ist nicht numerisch zu verstehen, sondern qualitativ. Die „Einzigartigkeit“ von baulichen Anlagen, die als „Fremdkörper“ anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass diese „völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen“, in einem „auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung“ stehen und deshalb „den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können“; das kommt nicht nur bei einer baulichen Anlage in Betracht, sondern auch bei mehreren Baukörpern, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung – ohne tonangebend zu sein – herausfallen (Beschluss des Senats vom 30. Januar 2023 – 1 MB 19/22 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Randnummer 43 Das mithin nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO zu qualifizierende Garagengebäude auf dem Grundstück „…“ fällt hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig aus dem maßgeblichen Rahmen der übrigen Bebauung hinaus. Eine andere relevante bauliche Anlage, die von der Erschließungsstraße aus gesehen derart weit nach hinten „ragt“, existiert in der maßgeblichen näheren Umgebung nicht. Dabei liegt die hintere tatsächliche Bebauungstiefe des Garagengebäudes ca. 7 m über der nächstgrößeren Bautiefe der maßstabsbildenden fünf Wohnhäuser. Diese weisen im Wesentlichen eine deutlich näher beieinanderliegende Bautiefe auf. Insofern ist diese nach hinten liegende Garagengebäude nicht in der Lage, die maßgebliche nähere Umgebung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche – genauer hinsichtlich der Bebauungstiefe – mit zu prägen. Es handelt sich um einen „Ausreißer“. Randnummer 44
  3. c)Der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nach den vorstehenden Ausführungen vom bestehenden maßgeblichen Rahmen abweicht, es also kein taugliches Vorbild hat, bedeute indes nicht zwingend, dass das Vorhaben nach den Maßgaben des § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig ist. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten können sich dieser Umgebung einfügen. Denn beim Kriterium des Einfügens geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Vorhaben fügen sich deshalb auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie zwar den vorhandenen Rahmen überschreiten, im Übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigenden bodenrechtlichen Spannungen in das Gebiet hineintragen (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 30 m. w. N.). Die bodenrechtlichen Spannungen, die ein Vorhaben erzeugt, müssen sich auf die konkreten Wirkungen des Vorhabens in der konkreten Umgebung beziehen, in der es verwirklicht werden soll. Solche Spannungen können etwa darin bestehen, dass das Vorhaben, auch wenn es selbst zu keiner Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führt, aufgrund seiner Vorbildwirkung in naheliegender Zukunft aber eine solche Verschlechterung nach sich ziehen kann (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 31 m. w. N.). Speziell bei Hinterlandbebauungen kann dem Vorhaben gegebenenfalls eine Vorbildwirkung in dem Sinne entgegengehalten werden, dass nachfolgende Vorhaben die vorhandene Freifläche unangemessen vermindern würden. Würde sich erst ein nachfolgendes Vorhaben in dieser Weise auswirken, wäre zwar an sich erst dieses Vorhaben unzulässig, auch dann, wenn in diesem Bereich vorher andere Vorhaben zu einer (noch) nicht unangemessenen Verminderung der Freifläche führten. Etwas Anderes kann allerdings wiederum dann gelten, wenn durch das Vorhaben „Unruhe“ gerade dadurch entsteht, dass nachfolgende Vorhaben deshalb unzulässig würden, weil die Freiflächen durch das erste Vorhaben bereits ausgeschöpft sind. Die sich damit ergebende zeitliche Differenzierung ist zu missbilligen, wenn sie zur Bevorzugung eines Eigentümers führt, obwohl sich sein Grundstück und sein Vorhaben von den Grundstücken und Vorhaben anderer Eigentümer nicht wesentlich unterscheiden (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 54 m. w. N.). Randnummer 45 Gemessen an diesen Maßstäben erzeugt das vorliegende „rahmenüberschreitende“ Vorhaben bodenrechtliche Spannungen. Denn durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben würde zu dem bisher im vorliegenden Zusammenhang als Ausreißer zu qualifizierenden Garagengebäude eine weitere bauliche Anlage hinzukommen, die dann infolge einer eigenständigen Wohnnutzung in Bezug auf das bisherige Wohnhaus keine dienende Nutzung mehr aufwiese und nicht mehr als Nebenanlage qualifiziert werden könnte. Folge wäre dementsprechend, dass diese Anlage sodann für die überbaubare Grundstücksfläche in der näheren Umgebung maßstabsbildend wäre. Dies würde dazu führen, dass dann zwei bauliche Anlagen in Bezug auf dieses Merkmal im rückwärtigen Grundstücksbereich deutlich hinter dem bisherigen entsprechenden Rahmen lägen. Insofern würde dann auch die Qualifikation des Garagengebäudes sowie des verfahrensgegenständlichen Vorhabens als Ausreißer ausscheiden, da dann von fünf Grundstücken zwei mit relevanten baulichen Anlagen mit entsprechender Bebauungstiefe bebaut wären. Sodann könnten möglicherweise auch auf den anderen Grundstücken die bisherigen bestehenden Hauptgebäude unter Berufung auf die dann bestehende Maßgeblichkeit des ehemaligen Stallgebäudes sowie des Garagengebäudes erweitert werden. Randnummer 46 2. Allerdings steht im vorliegenden Einzelfall der nach dem Vorstehenden gegebene Umstand, dass sich das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren (rückwärtigen) Grundstücksfläche nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt, der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Randnummer 47 Denn nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. c), Nr. 2, Nr. 3, Satz 3 BauGB kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Vorschrift dient sowohl der Erhaltung als auch der Weiterentwicklung einer vorhandenen und baurechtlich billigenswerten Situation, wobei die formelle Rechtmäßigkeit der vorhandenen baulichen Anlage ebenso genügt wie die materielle Rechtmäßigkeit (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 75). Randnummer 48 Da das Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung – wie ausgeführt – auch noch gewahrt ist, wenn das Vorhaben im Fall der Rahmenüberschreitung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslöst, bedeutet dies, dass die Grenze der Abweichungsmöglichkeit des § 34 Abs. 3a BauGB nicht dort gezogen werden kann, wo das Vorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslöst. Denn da das Erfordernis des Einfügens voraussetzt, dass bodenrechtlich beachtliche Spannungen nicht ausgelöst werden, kann die Abweichung von dem Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 3a BauGB nur dann einen konkreten praktischen Anwendungsbereich zeitigen, wenn im Einzelfall bodenrechtliche beachtliche Spannungen in gewissem Maße ausgelöst werden dürfen (so zutreffend Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Oktober 2023, § 34 Rn. 78). Randnummer 49 Anders als in § 31 Abs. 2 BauGB wird der Planungsspielraum auch nicht durch eine Bindung an die Grundzüge der Planung oder wie in § 34 Abs. 1 BauGB durch eine Bindung an die tatsächlich vorhandene Bebauung begrenzt. Dadurch tritt die Abweichungsmöglichkeit für die vorgesehenen bestandswahrenden Maßnahmen zugunsten existierender Nutzungen baulicher Anlagen, auch soweit es Gewerbe- oder Handwerksbetriebe anbelangt, an die Stelle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Grenze der Abweichung ist insofern weiter hinausgeschoben (so zutreffend Spannowsky a. a. O.). Randnummer 50 Die als Tatbestandsvoraussetzungen zu qualifizierenden Anforderungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB sind hier unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen insgesamt erfüllt. Randnummer 51 Das verfahrensgegenständliche Vorhaben fügt sich – wie dargelegt – in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die maßgebliche Umgebung ein. Gegenstand ist im Weiteren eine Nutzungsänderung in dem genehmigten ehemaligen Stallgebäude. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen „Nutzungsänderung“ sowie „zulässigerweise errichtete bauliche Anlage“ ohne Weiteres erfüllt (siehe zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen etwa: Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Oktober 2023, § 34 Rn. 73 f.). Randnummer 52 Auch die Voraussetzung der städtebaulichen Vertretbarkeit im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 BauGB ist gegeben. Städtebaulich vertretbar sind wie in § 31 Abs. 2 BauGB nur Vorhaben, die aufgrund des Abwägungsgebots und der Planinhalte des § 9 BauGB auch den Gegenstand eines Bebauungsplans bilden können. Die städtebauliche Vertretbarkeit ist nicht nur eine Voraussetzung für die Abweichung. Sie bildet vielmehr auch eine Grenze für die Abweichung vom Erfordernis des Einfügens (Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Oktober 2023, § 34 Rn. 75). Das Vorhaben muss mit den insbesondere in § 1 und § 1a BauGB geregelten Grundsätzen vereinbar sein (Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 34 Rn. 88d). Die planerische Abweichungsvoraussetzung der städtebaulichen Vertretbarkeit ist insofern dann nicht mehr gewahrt, wenn ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gleichen Inhalts an einem materiellen unheilbaren Abwägungsmangel leiden würde oder wenn zur Wahrung des Erfordernisses der Umweltprüfung eine förmliche Planung erforderlich ist. Eine weitere Grenze verläuft dort, wo eine größere Anzahl von Einzelvorhaben zu beurteilen ist, die zwar jeweils für sich die Abweichungsvoraussetzungen erfüllen, aber in der Summe die vorhandene Umgebungsstruktur so erheblich verändern, dass zur Bewältigung der entstehenden Konfliktsituation eine förmliche Planung erforderlich ist (Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Oktober 2023, § 34 Rn. 78). In Bezug auf die hier infrage stehende überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), die im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegt und auf der zudem bereits bislang eine Nebenanlage errichtet ist, bestehen für den Senat keine Bedenken, dass diese „Erweiterung“ jener Fläche Gegenstand eines Bebauungsplans sein könnte. Insbesondere ist durch das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben auch keine erhebliche Veränderung der Umgebungsstruktur im oben ausgeführten Sinne zu befürchten, im Besonderen nicht in Bezug auf die Art der Nutzung der Bebauung in der diesbezüglich maßgeblichen näheren Umgebung. Zwar ist die maßgebliche nähere Umgebung in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung erheblich weiter zu fassen, als in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren vor allem relevante (rückwärtige) Bebauungstiefe. Insoweit gehört zur näheren Umgebung jedenfalls die Bebauung auf der westlich, also gegenüber dem Vorhabengrundstück, liegende Seite der Straße „…“. Ob bzw. inwieweit auch die Bebauungen an den Straßen „…“ und „…“ zu der näheren Umgebung in Bezug auf die Nutzungsart gehört, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn in dieser Umgebung finden sich im Wesentlichen offensichtlich Wohnhäuser bzw. je nachdem wie weit man sie fasst auch einige landwirtschaftliche Gebäude. Dementsprechend ist ein drohender Konflikt zu den bestehenden Nutzungen bei einer Nutzungsänderung des Dachgeschosses des ehemaligen Stallgebäudes zu Wohnzwecken nicht erkennbar. Gleiches gilt für andere etwaige Konflikte, die eine Planung mit entsprechender Abwägung zwingend erforderlich machen könnten. Randnummer 53 Die Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ebenfalls erfüllt. Die Anforderungen bezüglich der Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen sind wortgleich mit denen bei Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Insofern sind die gleichen Grundsätze wie dort heranzuziehen. Allerdings sind Besonderheiten des § 34 Abs. 3a BauGB zu beachten. Die „Würdigung nachbarlicher Interessen“ stellt eine gesetzliche Verankerung des Gebots der Rücksichtnahme auf private Belange dar. Auch die „Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen“ ist in Anlehnung an die wortgleichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Da § 34 Abs. 3a BauGB eine Abweichung des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB festgelegten Einfügenserfordernisses zum Gegenstand hat, kann die Zulassung von Vorhaben nach § 34 Abs. 3a BauGB nicht daran scheitern, dass das Einfügenserfordernis mit dem von ihm erfassten städtebaulichen Aspekten verletzt wird. Es ist auch in der Regel davon auszugehen, dass in der Anforderung der städtebaulichen Vertretbarkeit die berührten öffentlichen Belange Berücksichtigung finden. Insofern dürfte diesem Erfordernis in der Regel keine weitergehende praktische Bedeutung zukommen (Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 34 Rn. 88e). Randnummer 54 In Ansehung der konkreten Umgebung, der bestehenden Nutzung sowie des Umstandes, dass es vorliegend um eine Überschreitung des bestehenden maßgeblichen Rahmens für die überbaubare Grundstücksfläche nur um wenige Meter geht, steht auch die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen außer Frage. Insbesondere ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot ist nicht erkennbar. Randnummer 55 § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB lässt Genehmigungen in Abweichung vom Einfügungserfordernis auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Weiteren nur „im Einzelfall“ zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Genehmigungen nach § 34 Abs. 3a BauGB nicht in Betracht kommen, wenn in einem Gebiet zu gleicher Zeit oder in kurzen zeitlichen Abständen mehr als nur wenige Vorhaben nach dieser Vorschrift genehmigt werden sollen. Darin erschöpft sich jedoch das Einzelfallerfordernis nicht. In Anlehnung an das frühere Befreiungserfordernis der Atypik in § 31 Abs. 2 BauGB ist davon auszugehen, dass eine Einzelfallgenehmigung nicht in Betracht kommt, wenn dabei auf Umstände abgestellt wird, die auf mehr als nur einzelne Grundstücke übertragen werden können. Das Einzelfallerfordernis erfüllt insofern seinen wesentlichen Zweck darin, sicherzustellen, dass nicht durch Zulassung mehrerer Vorhaben die Eigenart

§ 34Abs. 1 Satz 1 Bau

GB verändert oder wesentlich verändert wird. Stattdessen soll eine städtebauliche Umstrukturierung der Aufstellung von Bebauungsplänen vorbehalten bleiben. Bei Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken – wie hier – kann dem Einzelfallerfordernis größere Bedeutung zukommen, weil Vorhaben nach dieser Fallgruppe grundsätzlich geeignet sind, die Wohnnutzung zu der für die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen Eigenart der näheren Umgebung werden zu lassen und damit die Voraussetzungen für eine Umstrukturierung des Gebiets einzuleiten. Randnummer 56 § 34 Abs. 3a BauGB stellt die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Insofern besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Deshalb kann bei Vorliegen der einzeln benannten Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung nur aus sachlichen Gründen versagt werden. Insofern ist von Bedeutung, dass mit den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 sachliche, d. h. städtebauliche Gesichtspunkte bereits weitgehend erfasst werden. Es besteht hier eine gleiche Situation bei der Ermessensentscheidung wie im Falle der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Insofern dürfte in der Praxis der meisten Fälle das Ermessen auf Null reduziert sein, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, auch wenn es sich rechtlich um eine Ermessensentscheidung handelt (Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,

  1. EL August 2023, § 34 Rn. 88f ff.). Randnummer 57 Bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe ist im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. So sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Gründe, um ausnahmsweise trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen hier einen verbleibenden Ermessensspielraum auf Seiten des Beklagten zu bejahen, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, zumal es im vorliegenden Verfahren um eine Rahmenüberschreitung in Bezug auf die Bebauungstiefe um 3,7 m geht. Randnummer 58 Auch das Merkmal des Einzelfalls steht vorliegend der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids nicht entgegen. Bestehende Gebäude, die einer ausnahmsweisen Nutzungsänderung im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. c) BauGB unterliegen könnten, dürften neben dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben in der maßgeblichen näheren Umgebung allenfalls noch sonstige bauliche Anlagen sein, die vom Grundsatz her die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB in vergleichbarer Weise erfüllen könnten. Mit „im Einzelfall“ nicht gemeint dürfte dabei allerdings eine mögliche Vorbildwirkung in Bezug auf noch zu errichtende bauliche Anlagen sein. Denn andernfalls würden doch wieder Aspekte der bodenrechtlichen Spannungen in die Prüfung des § 34 Abs. 3a BauGB miteinbezogen. Dies ist indes – wie bereits dargelegt – im Sinne einer praktisch verwertbaren Auslegung der Vorschrift untunlich. Letztlich kann diese Frage in Bezug auf den Einzelfall aber dahinstehen. Denn selbst, wenn man davon ausgeht, dass hier mehr als ein Fall in Betracht kommt, steht der hier fraglichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit das Merkmal des Einzelfalls der Zulassung nicht entgegen. Denn § 34 Abs. 3a Satz 3 BauGB normiert, dass in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden kann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist. Auch vor dem Hintergrund, dass die maßgebliche nähere Umgebung nur aus fünf mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken besteht, ist wegen des diese Grundstücke in weiten Teilen umgebenden Außenbereichs sowie des Umstandes, dass die für eine Zulassung nach § 34 Abs. 3a BauGB in Betracht kommenden bereits bestehenden baulichen Anlage selbst dem Innenbereich zuzuordnen sind, nicht erkennbar, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich würde, um etwa einer ungewollten städteplanerischen Entwicklung entgegenzuwirken (vgl. dazu: Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
  2. EL August 2023, § 34 Rn. 90a f.). Randnummer 59
  3. Schließlich fügt sich das Bauvorhaben im Weiteren auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Dies bereits deshalb, weil die Kubatur des bereits bestehenden Stallgebäudes nicht verändert werden soll und insofern dieses Gebäude bereits selbst Vorbildwirkung hat. Im Übrigen hätte auch das Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück größere Maße als das ehemalige Stallgebäude. Randnummer 60 Abschließend fügt sich das Vorhaben auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Wohnnutzung ist in dem hier zu berücksichtigenden Bereich – wie bereits dargelegt – fraglos zulässig. Randnummer 61
  4. Dass die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert wäre, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt wären oder das Ortsbild beeinträchtigt werden würde, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Randnummer 62 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 64 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001568903

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