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LG Lübeck 10. Zivilkammer 10 O 251/23 Urteil Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem in engem zeitlichen und räumlichen Zusamm

Obsah (8)§ 18§ 7§ 1006§ 17§ 9§ 4§ 249§§ 286

Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer Kollision rückwärts fahrenden Fahrzeug und dem dahinter befindlichen Fahrzeug

§ 18Abs. 1, 3 St

VG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG weiteren Schadensersatz i.H.v. EUR 1.368,64 und anteilig Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Randnummer 25 1.

§ 7Abs. 1 St

VG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird.

§ 18Abs. 1 Satz 1 St

VG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dem Geschädigten steht gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu. Randnummer 26 Der Kläger ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieser von der Beklagtenseite bestrittene Umstand wird zugunsten des Klägers

§ 1006Abs.

1 S. 1 BGB vermutet (vgl. OLG Saarbrücken vom 8.5.2014, Az. 4 U 393/11). Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Anhaltspunkte, die gegen die Eigentümerstellung des Klägers sprechen könnten, hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 27 Dieses Fahrzeug ist unstreitig bei Betrieb des beklagtenseitigen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt worden, wobei das beklagtenseitige Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision von der Beklagten zu 2) geführt wurde und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Randnummer 28 2. Die Beklagtenseite trifft ein Verursachungsbeitrag von 100 % an dem streitgegenständliche Unfallgeschehen, weil bei Bewertung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO festzustellen war, der die allein anzusetzende allgemeine Betriebsgefahr der Klägerseite vollständig in den Hintergrund treten lässt. Randnummer 29 a.

§ 17Abs. 1, 2 St

VG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist.

§ 18Abs. 3 St

VG sind auf die Verpflichtung eines Kraftfahrzeugführers zum Schadensersatz in seinem Verhältnis zu Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge die Vorschriften des § 17 StVG entsprechend anzuwenden. In diese Haftungsabwägung fließt neben der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch ein etwaiges Verschulden der Beteiligten ein. Randnummer 30 b. Neben ihrer allgemeinen Betriebsgefahr ist zulasten der Beklagtenseite ein Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren

§ 9Abs. 5 St

VO festzustellen. Randnummer 31 i. Obwohl der erkennende Einzelrichter an der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2023 nicht teilgenommen hat, kann das Protokoll der Verhandlung im Wege eines Urkundenbeweises gem. § 415 ZPO gewürdigt werden. Randnummer 32 Zwar kann ein Urteil grundsätzlich nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO). Von diesem Grundsatz kann allerdings dann abgewichen werden, wenn die Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren geben (§ 128 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall kann auch bei Dezernatswechsels

erfolgter mündlicher Verhandlung eine Entscheidung ohne Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins ergehen. Der erkennende Richter kann seiner Entscheidung dann zwar nicht die persönlichen Eindrücke der mündlichen Verhandlung zugrunde legen. Er ist aber berechtigt, die in dem Protokoll einer vorherigen mündlichen Verhandlung enthaltenen Einlassungen der Parteien und Zeugenaussagen im Wege eines Urkundenbeweises zu würdigen, soweit es nicht maßgeblich auf die Glaubwürdigkeit einzelner Personen ankommt (BGH v. 19.03.1992, Az. I ZR 122/90; BVerfG v. 30.01.2008, Az. 2 BvR 2300/07). Randnummer 33 ii. Die Beklagte zu 2) hat gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Randnummer 34

§ 9Abs. 5 St

VO muss sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Er muss sich nicht nur zu Beginn seiner Rückwärtsfahrt, sondern auch währenddessen ständig davon überzeugen, dass anderen Personen im Straßenverkehr durch sein Verhalten kein Schaden droht. Nur überblickbarer und mit Gewissheit freier Raum darf rückwärts befahren werden (OLG Düsseldorf vom 24.10.2017, Az. I-1 U 133/16). Randnummer 35 Gegen diese Sorgfaltspflicht hat die Beklagte zu 2) schuldhaft verstoßen. Für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) spricht ein Anscheinsbeweis. Randnummer 36

(1)Das Gericht kann sich bei seiner Überzeugungsbildung auf einen Anscheinsbeweis stützen, wenn es sich bei der Beweisfrage um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollem Umfang begründet. Im Straßenverkehrsrecht ist für § 9 Abs. 5 StVO ein solcher Erfahrungssatz für eine Sorgfaltspflichtverletzung anerkannt, wenn feststeht, dass sich das Fahrzeug des Schädigers in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Kollision in Rückwärtsbewegung befunden hat (BGH vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16 BGH vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15; OLG Dresden vom 8.12.2009, Az. 7 U 1058/09). Ein abweichender, weniger strenger Maßstab ist für vergleichbare Unfälle lediglich auf Parkplätzen anerkannt, wo für die Annahme eines Anscheinsbeweises eine rückwärtige Bewegung des schädigenden Fahrzeugs im Kollisionszeitpunkt feststehen muss. Dies wird damit begründet, dass Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass der Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird (BGH, a.a.O.). Randnummer 37
(2)Die Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe gebremst und

hinten geguckt.

dem sich die Rückfahrkamera eingeschaltet habe, sei sie rückwärts gefahren. Als es gehupt habe, habe sie gebremst und dann habe es auch schon geknallt. Vor dem Hupen habe sie das klägerseitige Fahrzeug nicht wahrgenommen. Zwischen dem Hupen und der Kollision seien ein bis zwei Sekunden vergangen. Bei der Kollision habe sie gestanden. Randnummer 38 Selbst wenn man zugunsten der Beklagtenseite unterstellt, dass die Beklagte im Kollisionszeitpunkt stand, ist das von der Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug allenfalls innerhalb von ein bis zwei Sekunden vor der Kollision zum Stillstand gekommen. Damit steht fest, dass sich das Fahrzeug der Beklagtenseite in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Kollision rückwärts bewegt hat. Aufgrund der Geradlinigkeit und Weite der Straße – wie die Beklagtenseite selbst vorgetragen hat – hätte die Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Klägers grundsätzlich auch erkennen können. Randnummer 39 c. Zulasten des Klägers ist die allgemeine Betriebsgefahr anzusetzen. Ein Verstoß gegen die Abstandspflicht aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 40

§ 4Abs. 1 S. 1 St

VO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Randnummer 41 i. Zulasten der Klägerseite findet kein Anscheinsbeweis Anwendung. Randnummer 42

(1)Bei Auffahrunfällen spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, weil er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (OLG Düsseldorf vom 27.4.2021, Az. 1 U 32/19; BGH vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10). Randnummer 43 Liegt im Kerngeschehen ein Auffahrunfall vor, kommt eine Anwendung des Anscheinsbeweises gleichwohl dann nicht in Betracht, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses als unstreitig oder bewiesen bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; BGH, a.a.O.). Randnummer 44
(2)Im Kerngeschehen des streitgegenständlichen Unfalls ist das beklagtenseitige Fahrzeug hinter dem klägerseitigen Fahrzeug gefahren und die Fahrzeuge sind in Fahrtrichtung an Front (Beklagtenseite) und Heck (Klägerseite) kollidiert. Dieses Kerngeschehen rechtfertigt es grundsätzlich, zulasten der Klägerseite einen Anscheinsbeweis wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO zur Anwendung zu bringen ( LG Lübeck vom 2.6.2022, Az. 14 S 106/20 ; LG Hamburg vom 14.11.2022, Az. 331 S 14/22). Randnummer 45 Mit Blick auf die weiteren Umstände des streitigen Unfallgeschehen scheidet ein Anscheinsbeweis jedoch aus, weil ein atypischer Geschehensablauf vorliegt. Die unstreitige Feststellung, dass das Fahrzeug der Beklagtenseite im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision entgegen der Fahrrichtung rückwärts bewegt wurde, begründet einen besonderen Umstand, der gegen die Typizität eines Auffahrunfalls unter Verstoß gegen die Pflichten aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO spricht. Denn in der feststehenden Bewegung des vorausfahrenden Fahrzeugs wird gerade eine weitere, ausschließlich vom vorausfahrenden Fahrzeug gesetzte potentielle Kollisionsursache gesetzt, die es verbietet, bei im Übrigen unaufklärbarem Unfallhergang zulasten des an zweiter Stelle fahrenden Fahrzeugs einen Schuldvorwurf in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen (KG Berlin vom 24.5.1976, Az. 12 U 479/76; aufgrund fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte einen atypischen Geschehensablauf i.E. ablehnend LG Hamburg vom 14.11.2022, Az. 331 S 14/22). Randnummer 46 ii. Die beklagtenseitige Behauptung, der Kläger sei auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aufgefahren, wurde auch nicht durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt. Randnummer 47 Der Sachverständige W. ist in seinem Gutachten vom 8.11.2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich mit den vorgelegten Anknüpfungstatsachen technisch nicht aufklären lasse, welches Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden habe. Beide Unfallversionen seien technisch möglich (Sachverständigengutachten, S. 20). Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige unter Auswertung von Fotos der Unfallkonstellation und der Schäden an den unreparierten Fahrzeugen, einer Vermessung der Kollisionsstelle und Inaugenscheinnahme der Fahrzeuge gelangt (Sachverständigengutachten, S. 8 ff.). Ausgehend von den Beschädigungen hat der Sachverständige die Anstoßkonfiguration rekonstruiert (Sachverständigengutachten, S. 13 ff.) und unter Rückgriff auf Archivmaterial zu Crashversuchen untersucht, inwieweit die an den Fahrzeugen festgestellten Schäden mit den von den Parteien beschriebenen Unfallhergängen vereinbar sind (Sachverständigengutachten, S. 15 ff.). Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige sowohl die klägerseitige Unfalldarstellung (Sachverständigengutachten, S. 17) als auch die beklagtenseitige Darstellung gleichermaßen für technisch möglich gehalten (Sachverständigengutachten, S. 18). Randnummer 48 Die darüber hinaus von dem Sachverständigen angestellte technische Plausibilitätsbetrachtung der Unfalldarstellungen (Sachverständigengutachten, S. 18 f.) konnte bei der Entscheidung außer Betracht bleiben; sie wäre – so das Verständnis der Parteien in ihren auf das Sachverständigengutachten erfolgten Schriftsätzen – allenfalls zulasten der Beklagtenseite zu werten gewesen. Randnummer 49 d. Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge tritt die allgemeine Betriebsgefahr des Klägers vollständig hinter den Verstoß der Beklagten zu 2) zurück. Randnummer 50 Die Betriebsgefahr ist bei beiden Fahrzeugen grundsätzlich mit 50 % anzusetzen. Da allein zulasten der Beklagtenseite eine schuldhafte Pflichtverletzung gegen § 9 Abs. 5 StVO feststeht, fällt die allgemeine Betriebsgefahr des Klägers derart geringfügig ins Gewicht, dass sie keinen nennenswerten Verursachungsbeitrag mehr begründet. Mit Blick auf den festgestellten Verstoß und die gesteigerten Sorgfaltspflichten, die § 9 Abs. 5 StVO an das Rückwärtsfahren aufstellt, bleibt für die Verwirklichung der allgemeinen Betriebsgefahr kein Raum ( LG Lübeck vom 2.6.2022, Az. 14 S 106/20 ; Grabow, in: BeckOK StVR, 22. Ed. Stand 15.1.2024, StVO, § 9 Rn. 94 m.w.N.). 3. Randnummer 51 a. Dem Kläger steht ein verbleibender Schadensersatz zu, allerdings nur i.H.v. EUR 1.368,64. Randnummer 52

§ 249Abs.

2 S. 1 BGB kann der zum Schadensersatz berechtigte Gläubiger bei der Beschädigung einer Sache den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei einem Verkehrsunfall ist der Gläubiger berechtigt, seinen Schaden auf fiktiver Grundlage abzurechnen. Randnummer 53 Der Kläger stützt sich zur Bezifferung seines Schadens auf den Kostenvoranschlag vom 4.4.2022, mit dem ein Nettoreparaturbetrag i.H.v. EUR 3.258,56 ermittelt wurde. Die Beklagtenseite hat die Höhe des erforderlichen Geldbetrags auf Grundlage eines Prüfberichts mit EUR 2.855,50 beziffert. Randnummer 54 Der Sachverständige …… ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Reparatur des klägerseitigen Fahrzeugs ein Betrag i.H.v. EUR 2.788,89 erforderlich ist (Sachverständigengutachten, S. 20 f.). Es hat dies insbesondere damit begründet, dass im Vergleich zum klägerseits vorgelegten Kostenvoranschlag eine Erneuerung der Motorhaube nicht erforderlich sei (Sachverständigengutachten, S. 20). Randnummer 55 Dieses Ergebnis hat die Klägerseite im Anschluss an das Sachverständigengutachten nicht angegriffen, sodass es der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Randnummer 56 Daneben kann der Kläger Zahlung der Unfallkostenpauschale i.H.v. EUR 20,00 verlangen (OLG Schleswig v. 15.04.2010, Az. 7 U 17/09). Randnummer 57 Auf den daraus resultierenden Gesamtbetrag i.H.v. 2.808,89 hat die Beklagte zu 1) bereits einen Teilbetrag i.H.v. EUR 1.440,25 gezahlt. Es verbleibt ein Betrag i.H.v. EUR 1.368,64. Randnummer 58 In Höhe eines Betrags von EUR 474,62 war die Klage abzuweisen. Randnummer 59 b. Der Kläger kann von den Beklagten auch Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, allerdings nur in einer Höhe von EUR 149,34. Randnummer 60 Im Falle eines Verkehrsunfalls erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf die für die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Rechtsverfolgungskosten. Dem Geschädigten steht insoweit ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu (Grüneberg, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 249 Rn. 56 f.). Randnummer 61 Der Kläger durfte die vorgerichtliche Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten für erforderlich und zweckmäßig halten. Der Anspruch besteht der Höhe

in einer 1,3 Geschäftsgebühr (RVG VV 2300), allerdings nur

einem Gegenstandswert i.H.d. ausgeurteilten Betrags i.H.v. EUR 1.368,64 zzgl. des bereits von der Beklagten zu 1) gezahlten Betrags i.H.v. EUR 1.440,25, mithin EUR 2.808,89, zuzüglich Auslagenpauschale (RVG VV 7002), Dokumentenpauschale (RVG VV 7000 Nr. 1 lit. d) und Mehrwertsteuer. Dies entspricht einem Betrag i.H.v. EUR 369,

  1. Auf diesen Betrag hat die Beklagte zu 1) bereits einen Teilbetrag i.H.v. EUR 220,27 gezahlt. Es verbleibt ein Betrag i.H.v. EUR 149,
  2. Randnummer 62 In Höhe eines Betrags von EUR 86,45 war die Klage abzuweisen. Randnummer 63 c. Der Kläger konnte von den Beklagten

Zahlungsaufforderung und Fristablauf am 20.4.2022 Verzugszinsen

§§ 286Abs.

1, 288 Abs. 1 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.4.2022 aus einem Betrag i.H.v. EUR 2.808,89 verlangen,

Teilzahlung der Beklagten zu 1) am 15.5.2022 seit 16.5.2022 aus einem Betrag i.H.v. EUR 1.368,64. Randnummer 64 II. Die zulässige (Dritt-)Widerklage war abzuweisen. Randnummer 65 Die Beklagte zu 2) kann von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten keinen Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG verlangen. Randnummer 66 Wie ausgeführt, findet bzgl. einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung ein Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten zu 2) Anwendung. In der Folge tritt ein etwaiger Verursachungsbeitrag der Klägerseite im Rahmen der

§ 17Abs. 1, 2 St

VG vorzunehmen Abwägung vollständig hinter den Pflichtverstoß der Beklagten zu 2) zurück. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Verursachungsbeiträgen der Unfallbeteiligten Bezug genommen. III. Randnummer 67

  1. Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 100 Abs. 1, 4 ZPO i.V.m. § 92 ZPO analog. Randnummer 68 Die Verteilung der Gerichtskosten folgt aus einem Streitwert i.H.v. EUR 9.507,89, wobei zulasten des Klägers die Teilklagerücknahme mit einem Betrag i.H.v. EUR 619,13 angesetzt wurde. Randnummer 69 Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten des Klägers ergibt sich aus einem fiktiven Streitwert i.H.v. EUR 11.970,
  2. Randnummer 70 Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) ergibt sich aus einem fiktiven Streitwert i.H.v. EUR 16.553,
  3. Randnummer 71 Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten zwischen der Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2) sowie der Beklagten zu 1) und dem Kläger bildet die jeweiligen Streitverhältnisse ab. Randnummer 72
  4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 2 ZPO, im Übrigen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001569079

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