VG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG weiteren Schadensersatz i.H.v. EUR 1.368,64 und anteilig Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Randnummer 25 1.
VG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird.
VG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dem Geschädigten steht gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu. Randnummer 26 Der Kläger ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieser von der Beklagtenseite bestrittene Umstand wird zugunsten des Klägers
1 S. 1 BGB vermutet (vgl. OLG Saarbrücken vom 8.5.2014, Az. 4 U 393/11). Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Anhaltspunkte, die gegen die Eigentümerstellung des Klägers sprechen könnten, hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 27 Dieses Fahrzeug ist unstreitig bei Betrieb des beklagtenseitigen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt worden, wobei das beklagtenseitige Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision von der Beklagten zu 2) geführt wurde und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Randnummer 28 2. Die Beklagtenseite trifft ein Verursachungsbeitrag von 100 % an dem streitgegenständliche Unfallgeschehen, weil bei Bewertung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO festzustellen war, der die allein anzusetzende allgemeine Betriebsgefahr der Klägerseite vollständig in den Hintergrund treten lässt. Randnummer 29 a.
VG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist.
VG sind auf die Verpflichtung eines Kraftfahrzeugführers zum Schadensersatz in seinem Verhältnis zu Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge die Vorschriften des § 17 StVG entsprechend anzuwenden. In diese Haftungsabwägung fließt neben der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch ein etwaiges Verschulden der Beteiligten ein. Randnummer 30 b. Neben ihrer allgemeinen Betriebsgefahr ist zulasten der Beklagtenseite ein Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren
VO festzustellen. Randnummer 31 i. Obwohl der erkennende Einzelrichter an der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2023 nicht teilgenommen hat, kann das Protokoll der Verhandlung im Wege eines Urkundenbeweises gem. § 415 ZPO gewürdigt werden. Randnummer 32 Zwar kann ein Urteil grundsätzlich nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO). Von diesem Grundsatz kann allerdings dann abgewichen werden, wenn die Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren geben (§ 128 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall kann auch bei Dezernatswechsels
erfolgter mündlicher Verhandlung eine Entscheidung ohne Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins ergehen. Der erkennende Richter kann seiner Entscheidung dann zwar nicht die persönlichen Eindrücke der mündlichen Verhandlung zugrunde legen. Er ist aber berechtigt, die in dem Protokoll einer vorherigen mündlichen Verhandlung enthaltenen Einlassungen der Parteien und Zeugenaussagen im Wege eines Urkundenbeweises zu würdigen, soweit es nicht maßgeblich auf die Glaubwürdigkeit einzelner Personen ankommt (BGH v. 19.03.1992, Az. I ZR 122/90; BVerfG v. 30.01.2008, Az. 2 BvR 2300/07). Randnummer 33 ii. Die Beklagte zu 2) hat gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Randnummer 34
VO muss sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Er muss sich nicht nur zu Beginn seiner Rückwärtsfahrt, sondern auch währenddessen ständig davon überzeugen, dass anderen Personen im Straßenverkehr durch sein Verhalten kein Schaden droht. Nur überblickbarer und mit Gewissheit freier Raum darf rückwärts befahren werden (OLG Düsseldorf vom 24.10.2017, Az. I-1 U 133/16). Randnummer 35 Gegen diese Sorgfaltspflicht hat die Beklagte zu 2) schuldhaft verstoßen. Für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) spricht ein Anscheinsbeweis. Randnummer 36
hinten geguckt.
dem sich die Rückfahrkamera eingeschaltet habe, sei sie rückwärts gefahren. Als es gehupt habe, habe sie gebremst und dann habe es auch schon geknallt. Vor dem Hupen habe sie das klägerseitige Fahrzeug nicht wahrgenommen. Zwischen dem Hupen und der Kollision seien ein bis zwei Sekunden vergangen. Bei der Kollision habe sie gestanden. Randnummer 38 Selbst wenn man zugunsten der Beklagtenseite unterstellt, dass die Beklagte im Kollisionszeitpunkt stand, ist das von der Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug allenfalls innerhalb von ein bis zwei Sekunden vor der Kollision zum Stillstand gekommen. Damit steht fest, dass sich das Fahrzeug der Beklagtenseite in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Kollision rückwärts bewegt hat. Aufgrund der Geradlinigkeit und Weite der Straße – wie die Beklagtenseite selbst vorgetragen hat – hätte die Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Klägers grundsätzlich auch erkennen können. Randnummer 39 c. Zulasten des Klägers ist die allgemeine Betriebsgefahr anzusetzen. Ein Verstoß gegen die Abstandspflicht aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 40
VO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Randnummer 41 i. Zulasten der Klägerseite findet kein Anscheinsbeweis Anwendung. Randnummer 42
2 S. 1 BGB kann der zum Schadensersatz berechtigte Gläubiger bei der Beschädigung einer Sache den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei einem Verkehrsunfall ist der Gläubiger berechtigt, seinen Schaden auf fiktiver Grundlage abzurechnen. Randnummer 53 Der Kläger stützt sich zur Bezifferung seines Schadens auf den Kostenvoranschlag vom 4.4.2022, mit dem ein Nettoreparaturbetrag i.H.v. EUR 3.258,56 ermittelt wurde. Die Beklagtenseite hat die Höhe des erforderlichen Geldbetrags auf Grundlage eines Prüfberichts mit EUR 2.855,50 beziffert. Randnummer 54 Der Sachverständige …… ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Reparatur des klägerseitigen Fahrzeugs ein Betrag i.H.v. EUR 2.788,89 erforderlich ist (Sachverständigengutachten, S. 20 f.). Es hat dies insbesondere damit begründet, dass im Vergleich zum klägerseits vorgelegten Kostenvoranschlag eine Erneuerung der Motorhaube nicht erforderlich sei (Sachverständigengutachten, S. 20). Randnummer 55 Dieses Ergebnis hat die Klägerseite im Anschluss an das Sachverständigengutachten nicht angegriffen, sodass es der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Randnummer 56 Daneben kann der Kläger Zahlung der Unfallkostenpauschale i.H.v. EUR 20,00 verlangen (OLG Schleswig v. 15.04.2010, Az. 7 U 17/09). Randnummer 57 Auf den daraus resultierenden Gesamtbetrag i.H.v. 2.808,89 hat die Beklagte zu 1) bereits einen Teilbetrag i.H.v. EUR 1.440,25 gezahlt. Es verbleibt ein Betrag i.H.v. EUR 1.368,64. Randnummer 58 In Höhe eines Betrags von EUR 474,62 war die Klage abzuweisen. Randnummer 59 b. Der Kläger kann von den Beklagten auch Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, allerdings nur in einer Höhe von EUR 149,34. Randnummer 60 Im Falle eines Verkehrsunfalls erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf die für die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Rechtsverfolgungskosten. Dem Geschädigten steht insoweit ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu (Grüneberg, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 249 Rn. 56 f.). Randnummer 61 Der Kläger durfte die vorgerichtliche Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten für erforderlich und zweckmäßig halten. Der Anspruch besteht der Höhe
in einer 1,3 Geschäftsgebühr (RVG VV 2300), allerdings nur
einem Gegenstandswert i.H.d. ausgeurteilten Betrags i.H.v. EUR 1.368,64 zzgl. des bereits von der Beklagten zu 1) gezahlten Betrags i.H.v. EUR 1.440,25, mithin EUR 2.808,89, zuzüglich Auslagenpauschale (RVG VV 7002), Dokumentenpauschale (RVG VV 7000 Nr. 1 lit. d) und Mehrwertsteuer. Dies entspricht einem Betrag i.H.v. EUR 369,
Zahlungsaufforderung und Fristablauf am 20.4.2022 Verzugszinsen
1, 288 Abs. 1 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.4.2022 aus einem Betrag i.H.v. EUR 2.808,89 verlangen,
Teilzahlung der Beklagten zu 1) am 15.5.2022 seit 16.5.2022 aus einem Betrag i.H.v. EUR 1.368,64. Randnummer 64 II. Die zulässige (Dritt-)Widerklage war abzuweisen. Randnummer 65 Die Beklagte zu 2) kann von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten keinen Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG verlangen. Randnummer 66 Wie ausgeführt, findet bzgl. einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung ein Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten zu 2) Anwendung. In der Folge tritt ein etwaiger Verursachungsbeitrag der Klägerseite im Rahmen der
VG vorzunehmen Abwägung vollständig hinter den Pflichtverstoß der Beklagten zu 2) zurück. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Verursachungsbeiträgen der Unfallbeteiligten Bezug genommen. III. Randnummer 67
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.