Seit dem
der Vergütungsvereinbarung nach § 84 Abs. 8 SGB XI für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung des Klägers. Anlass war ein Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein (MSGJFS) vom
Voraussetzung für die Zahlung dieser Zuschläge sei die Mitgliedschaft in einer Pflegekasse. Aus § 65 SGB XII könne keine Gewährung dieser Leistung für Nichtversicherte hergeleitet werden. Randnummer 6 Am
Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat zur Begründung ergänzend ausgeführt, dass er die im Streit stehenden Zuschläge als freiwillige Leistungen ansehe, da es zwar über § 65 Satz 2 SGB XII eine Möglichkeit der Gewährung gebe, aber keine gesetzliche Verpflichtung. Solange die Vergütungsverhandler mit den Pflegekassen und dem jeweiligen Pflegeheim keinen entsprechenden Vertrag über den Beitritt zu den Vereinbarungen über Vergütungszuschläge verhandelt hätten, behalte er seine ablehnende Haltung bei. Im Übrigen gehe er davon aus, dass der Kläger tatsächlich in der Einrichtung des Beigeladenen mit Angeboten und Hilfen im Rahmen der pflegerischen Betreuung versorgt sei, zumal es hinsichtlich der Angebote im Rahmen der Betreuung und der zusätzlichen Betreuungsleistungen durchaus Überschneidungen gebe, z.B. Unterstützung bei der Gestaltung des eigenen Zimmers, Gesprächsführungen, Kontaktpflege und Festgestaltungen. Da der Kläger nach den Ausführungen der Beigeladenen keiner Kostenforderung ausgesetzt sei, gebe es auch keinen ungedeckten sozialhilferechtlichen Bedarf. Randnummer 14 Die Beigeladene hat ausgeführt, dass der im Streit stehende Zuschlag nach der Vergütungsvereinbarung 4,91 EUR kalendertäglich und somit 149,36 monatlich betrage (seit dem
SGB Satz 1 XII Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wovon auch Betreuungsmaßnahmen erfasst sind. Nach § 65 Satz 2 SGB XII findet § 64b Abs. 2 SGB XII entsprechende Anwendung. Nach dieser Norm umfassen pflegerische Betreuungsleistungen ebenso Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Orientierung, der Tagesstrukturierung, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag und durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Randnummer 21 Auf den unterschiedlichen Wortlaut des kurz gehaltenen § 43b SGB XI und der §§ 61a, 64b, 65 SGB XII kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da sich bei Auslegung der verwendeten Begriffe und unter Berücksichtigung der Betreuungskräfte-Richtlinie ein übereinstimmender Leistungsumfang ergibt. Randnummer 22 So fallen unter „bedürfnisgerechter Beschäftigung im Alltag“ und „Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung“ im Sinne des § 64b SGB XII nach Auffassung des Gerichtes gerade die in § 2 Abs. 2 der Betreuungskräfte-Richtlinie genannten Tätigkeiten. Randnummer 23 § 2 Abs. 2 der Betreuungskräfte-Richtlinie, die nach § 53c SGB XI durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlassen wurde, nennt als Beispiele für unter § 43b SGB XI fallende Tätigkeiten: lesen und vorlesen, malen und basteln, handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Haustiere füttern und pflegen, kochen und backen, Musik hören, musizieren, singen, Brett- und Kartenspiele, Spaziergänge und Ausflüge, Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und Gottesdiensten, Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe, Fotoalben schauen. Randnummer 24 All diesen Tätigkeiten ist gemein, dass sie der Beschäftigung der Heimbewohnerinnen und -bewohner dienen, die über die bloße physische Versorgung durch essen, trinken, waschen etc. hinausgeht. Außerdem entsprechen diese Tätigkeiten eben jenen Kriterien, die für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit
SGB XII herangezogen werden, da durch sie die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten gefördert und das Alltagsleben und soziale Kontakte ausgestaltet werden. Randnummer 25 Eine andere Auslegung dieser denkbar weiten Begriffe der § 43b SGB XI, § 64b SGB XII kann in Anbetracht der Tatsache, dass pflegebedürftige Heimbewohner abgesehen von diesen auf die jeweiligen Bedürfnisse angepassten Beschäftigungsmaßnahmen je nach Pflegegrad kaum eine bis keine anderen Möglichkeiten zur Gestaltung ihres Alltags haben dürften, nicht vorgenommen werden. Randnummer 26 Insbesondere geben diese Begriffe keine Beschränkung auf die zur Beschäftigung im Alltag absolut notwendigen Betreuungsmaßnahmen her, sodass sich schon dem Wortlaut nach kein Wille des Gesetzgebers ergibt, dass die Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII einen geringeren Umfang als diejenigen nach der Sozialen Pflegeversicherung haben sollen. Randnummer 27 Der objektivierte Wille des Gesetzgebers, der in den §§ 65, 64b SGB XII zum Ausdruck kommt, lässt sich auch durch die Gesetzesbegründung zum Dritten Pflegestärkungsgesetz (BT-Drs. 18/9518, S. 95) belegen. Randnummer 28 Für § 64b SGB XII führt die Gesetzesbegründung aus, dass die davon erfassten pflegerischen Betreuungsmaßnahmen einen unmittelbaren Bezug zur Gestaltung des alltäglichen Lebens im Zusammenhang mit einem Haushalt und seiner häuslichen Umgebung aufweisen und dass die Maßnahmen dementsprechend zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug zum Haushalt und bei Aktivitäten mit engem räumlichen Bezug hierzu erfolgen. Nicht davon erfasst sein sollen Maßnahmen zur Unterstützung des Besuchs von Kindergarten oder Schule, der Ausbildung, der Berufstätigkeit oder sonstigen Teilhabe am Arbeitsleben, der Ausübung von Ämtern oder der Mitarbeit in Institutionen oder in vergleichbaren Bereichen. Die Leistungen sollen nur der alltäglichen Freizeitgestaltung mit Bezug zur Gestaltung des häuslichen Alltags dienen. Randnummer 29 Naturgemäß muss man den Begriff der häuslichen Umgebung bei der Anwendung der Norm in Verbindung mit § 65 Satz 2 SGB XII in dem Sinne verstehen, dass die Alltagsaktivitäten im Rahmen der vollstationären Pflege durchgeführt werden sollen. Randnummer 30 Für diese Auslegung spricht auch der auch durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz gestärkte Gedanke, die Einheitlichkeit der Pflegebedürftigkeitsbegriffe in SGB XI und SGB XII zu wahren (vgl. BT-Drs. 18/9518, Seite 45). Randnummer 31 Außerdem geht auch das Bundesgesundheitsministerium von einer dementsprechenden Auslegung der neuen Normen aus, da die leistungsrechtlichen Regelungen des SGB XII denen des SGB XI entsprechen sollen, sodass die dem § 43b SGB XI entsprechenden Leistungen auch bei der Hilfe zur Pflege zu erbringen sind (Bundesministerium für Gesundheit: Wissenschaftliche Evaluation der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 18c Abs. 2 SGB XII), Abschlussbericht: Schnittstellen Eingliederungshilfe Los 3, S. 80 unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Pflegebeduerftigkeitsbegriff_Evaluierung/Abschlussbericht_Los_3_Evaluation_18c_SGB_XI.pdf). Randnummer 32 Diese Auslegung ist zudem im Wege der verfassungskonformen Auslegung durch den objektivierten Willen des Gesetzgebers zu belegen, der sich neben dem auslegbaren Wortlaut auch aus dem Sinnzusammenhang der relevanten Normen ergibt. Randnummer 33 Denn der Gesetzesanwender darf bei der Anwendung der Normen auf den konkreten Fall nicht nur am Wortlaut selbst haften, sondern muss im Rahmen des Wortlauts auch den in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers beachten, wie er sich neben dem Wortlaut aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (BVerfGE 1, 312;8, 307; 10, 244; 11, 130 f.; 24, 15; 33, 294; 35, 278; 38, 163; 48, 256; Burghart, in: Leibholz/Rinck Grundgesetz,
1 GG durch das Sozialstaatsprinzip gesichert ist, verwehrt bleiben. Randnummer 44 Für das Gericht steht fest, dass auch Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung aus § 43b SGB XI, konkretisiert durch § 2 Abs. 2 der Betreuungskräfte-Richtlinie, zu einem menschenwürdigen Existenzminimum zählen, da durch diese Maßnahmen gerade das Wohlbefinden und die psychische Stimmung der Pflegebedürftigen als Teil des gesamten Gesundheitszustands positiv beeinflusst werden soll und sie zu Alltagsaktivitäten motiviert werden sollen. Dann müssen diese Maßnahmen aber unabhängig von entsprechenden Vereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers von den Leistungen der Hilfe zur Pflege erfasst sein. Randnummer 45 Zu einer entsprechenden Würdigung ist offensichtlich auch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren in seinen Empfehlungen vom 15.07.2019 und 09.05.2017 an die Kreise und kreisfreien Städte gelangt. Randnummer 46 Dass die
SGB XI von den Pflegekassen zu tragenden Kosten für zusätzliche Betreuungsmaßnahmen über die Norm des § 65 SGB XII von den Sozialhilfeträgern zu übernehmen sind, wird im Übrigen auch von anderen Bundesländern bereits in der Praxis so durchgeführt (vgl. etwa die Fachanweisung zu §§ 61 – 66a SGB XII der Freien und Hansestadt Hamburg, Stand: 01.07.2018, Seite 50; in Berlin im Rundschreiben Pflege Nr. 01/2016 über Umsetzung des Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II und PSG III) in der Hilfe zur Pflege zum 01.01.2017, Kapitel 7.7: https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2016_01pflege-572055.php#p2016-01-01_1_12_0; Verwaltungsanweisung Hilfe zur Pflege der Freien Hansestadt Bremen, 1, Teil Stand: 01.09.2019, Nr. 68). Randnummer 47 § 75 Abs. 1 SGB XII, der für eine Bewilligung von Leistungen durch den Träger der Sozialhilfe eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe voraussetzt, steht einem Anspruch des Klägers nicht entgegen.
5 Nr. 1 SGB XII darf der Träger der Sozialhilfe die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit dies nach der Besonderheit im Einzelfall geboten ist. Der Beklagte zeigte bislang keine Anzeichen, eine Regelung mit der Beigeladenen hinsichtlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung für Nichtversicherte zu treffen oder bestehenden Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung beizutreten. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die Erbringung der Leistungen im Umfang der bestehenden Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen für geboten. Denn schließlich hat der Beklagte
1 Nr. 1 SGB I eine Gewährleistungspflicht und eine Gewährleistungsverantwortung dafür, dass der Leistungsberechtigte vom Leistungserbringer das ihm nach dem Leistungsrecht des Siebten bis Neunten Kapitel des SGB XII Zustehende bekommt (vgl. Lange, in: jurisPK, § 75 SGB XII Rn. 38). Dieser Gewährleistungsverantwortung gegenüber dem hilfebedürftigen Kläger kann der Beklagte sich nicht dadurch entziehen, dass er auf fehlende Vereinbarungen mit den Leistungserbringern verweist. Es obliegt dem Beklagten, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Randnummer 48 Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung hat der Beklagte, der die Sozialhilfeleistungen für den Kläger nicht selbst erbringt, sondern durch einen Leistungserbringer – die Beigeladene – erbringen lässt, die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung in entsprechender Anwendung der bereits bestehenden Vergütungsvereinbarung nach § 84 Abs. 8 SGB XI für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in Einrichtungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege (Bl. 179 bis 181 der Verwaltungsakte) zu vergüten.“ Randnummer 49 Gegen dieses dem Beklagten am
SGB XII, da sein Einkommen und sein Vermögen nicht ausreichen, um seine Pflege selbst sicherzustellen und er nicht versichert ist in der gesetzlichen Pflegeversicherung. § 65 SGB XII regelt die Leistungen bei stationärer Pflege, die
1 Nr. 5 SGB XII von den Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst sind.
Satz 1 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
Satz 2 umfasst der Anspruch auf stationäre Pflege auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. § 64b SGB XII regelt in direkter Anwendung die Pflegemaßnahmen bei häuslicher Pflege. Die exemplarisch genannten pflegerischen Betreuungsmaßnahmen umfassen nach § 64b Abs. 2 SGB XII Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Randnummer 61 Für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, regelt § 43b SGB XI, dass sie Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht, nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 SGB XII haben.
8 SGB XII sind diese Leistungen als Vergütungszuschläge durch die Pflegekassen zu tragen. Pflegebedürftige dürfen
8 Satz 4 SGB XII mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. § 85 Abs. 8 SGB XII trifft nähere Regelungen zur Vereinbarung dieser Vergütungszuschläge. Randnummer 62 Eine dem § 43b SGB XI entsprechende Regelung gibt es im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nicht. Allerdings gibt es unter den Regelungen zur stationären Pflege nach dem SGB XI auch keinen Verweis auf die häusliche Pflegehilfe
2 SGB XI. Es handelt sich insofern um unterschiedlich ausgestaltete Leistungssysteme. Randnummer 63 Welche Maßnahmen der Pflege im Falle einer stationären Einrichtung konkret unter die in § 64b Abs. 2 SGB XII gelistete, jedoch nicht abschließende Aufzählung zu fassen sind, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht hinreichend sicher entnehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorschrift selbst lediglich die zusätzlichen Betreuungsleistungen in der häuslichen Situation erfasst. Da diese Leistungen teilweise gerade die Häuslichkeit und die Eigenständigkeit in der häuslichen Umgebung zum Gegenstand haben, lässt sich die Vorschrift nicht ohne weiteres auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen im stationären Setting übertragen. Insofern bedarf es der Auslegung, welche Leistungen durch den Verweis in § 65 Satz 2 SGB XII auf § 64b SGB XII umfasst sein sollen. Randnummer 64 Aus einer Gegenüberstellung der in § 64b Abs. 2 SGB XII regelhaft aufgezählten Beispiele für die zu erbringenden Betreuungsleistungen und die zur näheren Ausgestaltung der in den §§ 43b, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI genannten zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen durch den GKV-Spitzenverband nach § 53b SGB XI erlassenen Betreuungskräfte-Richtlinie (Betreuungskräfte-RL) ergibt sich, dass die Leistungen in qualitativer Hinsicht kaum trennscharf voneinander zu unterscheiden sind. In § 64b Abs. 2 SGB XII werden exemplarisch folgende Betreuungsleistungen im Rahmen der häuslichen Betreuung genannt: Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere Randnummer 65 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, Randnummer 66 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie Randnummer 67 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Randnummer 68 Als Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI kommen
1 der Betreuungskräfte-RL Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. Die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es
2 der Betreuungskräfte-RL, die Pflegebedürftigen zum Beispiel zu folgenden Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten: Malen und Basteln, handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Haustiere füttern und pflegen, Kochen und Backen, Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern, Musik hören, Musizieren, Singen, Brett- und Kartenspiele, Spaziergänge und Ausflüge, Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe, Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten und Friedhöfen, Lesen und Vorlesen und Fotoalben anschauen. Die Betreuungskräfte sollen den Pflegebedürftigen für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln. Betreuungs- und Aktivierungsangebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biographie, ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext orientieren. Randnummer 69 Auch wenn diese Regelungen jeweils unterschiedlich formuliert sind und § 64b Abs. 2 SGB XII etwas allgemeiner die Ziele der Betreuung benennt, während § 2 Abs. 2 der Betreuungskräfte-RL konkrete Beispiele für geeignete Betreuungsangebote formuliert, werden doch in der Realität und im generell eingeschränkten stationären Setting letztlich in der Regel die gleichen tatsächlichen Angebote durch die Pflegekräfte darunterfallen. Dies stellt letztlich auch § 2 Abs. 4 der Betreuungskräfte-RL klar, wonach die Betreuung der Pflegebedürftigen zum Leistungsumfang der stationären Pflegeeinrichtungen gehört. § 43b SGB XI ermöglicht es, die Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen in einem definierten Umfang quantitativ zu verbessern. Daraus ist ersichtlich, dass es letztlich weniger um eine andere Form der Betreuungsangebote geht, sondern vielmehr um den quantitativen Umfang, der nur durch eine entsprechende Finanzierung der Betreuungskräfte sichergestellt werden kann. Randnummer 70 Einen Hinweis auf den quantitativen Umfang der Leistungen nach § 43b SGB XI enthält § 85 Abs. 8 Nr. 2 SGB XI. Danach erfolgt die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Abs. 8 auf der Grundlage, dass in der Regel für jeden Pflegebedürftigen fünf Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird. Auf 20 Pflegebedürftige, die die Leistung tatsächlich in Anspruch nehmen, kommt somit eine zusätzliche Pflegekraft. Randnummer 71 Da sich aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 SGB XII nicht ablesen lässt, ob die dort genannten Betreuungsleistungen in einem ebensolchen Umfang angeboten und damit auch finanziert werden sollen, sind weitere Auslegungskriterien heranzuziehen. Randnummer 72 Der Gesetzgeber hat für die hier relevante Fallgestaltung seinen Willen im Rahmen der Begründung zum PSG III zum Ausdruck gebracht. Im Zusammenhang mit der Übertragung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs des SGB XI auch auf die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII über § 61a SGB XII hat er ausgeführt: „Zusätzlich regelt der vorliegende Gesetzentwurf die zeitgleiche Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowohl in die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII als auch in die Hilfe zur Pflege nach dem BVG zum 1. Januar 2017. Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und dem BVG soll in ihrer Funktion als ergänzende Leistung erhalten bleiben und ebenfalls den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff übernehmen. Zur Wahrung der weitgehenden Identität der Pflegebedürftigkeitsbegriffe von SGB XI, SGB XII und dem BVG wird entsprechend dem SGB XI der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch für die Hilfe zur Pflege eingeführt. Betreuungsleistungen, die bisher nicht vom geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst und durch die Pflegeversicherung zusätzlich
, 87b und 124 SGB XI erbracht werden, werden Bestandteil des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und als neue Leistung im Rahmen der Hilfe zur Pflege auch durch die Träger der Sozialhilfe sowie die Träger der Kriegsopferfürsorge erbracht.“ (BT-Drs. 18/9518, S. 45) bzw. „Die bisherigen Leistungen der Hilfe zur Pflege bleiben erhalten, allerdings korrespondieren die künftigen Leistungsinhalte mit dem erweiterten Verständnis von Pflegebedürftigkeit. Dementsprechend wird die Hilfe zur Pflege unter Geltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auch besondere Betreuungsleistungen erbringen, die bisher nur für versicherte Pflegebedürftige nach den Vorschriften der §§ 45b und 87b SGB XI erbracht werden.“ (BR-Drs. 410/16, S. 80). Der dort jeweils genannte § 87b SGB XI ist bereits durch das PSG II weggefallen und durch die jetzigen §§ 43b, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI ersetzt worden. Der Gesetzgeber des PSG III hat insofern offenbar gewollt, dass die ursprünglich in § 87b SGB XI geregelten Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nunmehr auch von der Hilfe zur Pflege umfasst sein sollten. Randnummer 73 Nicht ganz so eindeutig feststellbar ist, ob dies auch schon die Absicht des Gesetzgebers des PSG II war. In der Gesetzesbegründung zum PSG II, mit dem § 43b SGB XI eingeführt und § 87b SGB XI durch die §§ 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI ersetzt wurde, hieß es zur Einführung des § 43b SGB XI: „§ 43b beinhaltet leistungsrechtlich den Individualanspruch des Pflegebedürftigen gegenüber der Pflegeversicherung. Der Anspruch ist inhaltlich nicht geändert gegenüber dem Inhalt des bisherigen § 87b. Das heißt, er zielt im Ergebnis darauf ab, zusätzliches Personal für dieses Betreuungsangebot in den Einrichtungen bereit zu stellen. Die Besonderheit der Leistung nach § 43b liegt demnach darin, dass sie von zusätzlichen Betreuungskräften unter vollständiger Finanzierung durch die Pflegeversicherung erbracht wird. Zusätzliche Kostenbelastungen anderer Kostenträger, insbesondere der Sozialhilfeträger, sind trotz der Gestaltung als Individualanspruch mithin ausgeschlossen.“ (BT-Drs. 18/5926, S. 128). Zugleich wurde aber durch dasselbe Gesetz § 84 Abs. 8 SGB XI verglichen mit dem vorher geltenden § 87b SGB XI in einem entscheidenden Punkt geändert. § 87b SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (a.F.) sah in Abs. 2 S. 3 ausdrücklich vor, dass die anspruchsberechtigten Personen und die Träger der Sozialhilfe mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden durften. Die entsprechende Regelung in § 84 Abs. 8 S. 4 SGB XI bestimmt demgegenüber lediglich noch, dass Pflegebedürftige mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden dürfen. Der Verweis auf die Nichtbelastung der Träger der Sozialhilfe ist somit weggefallen. Dementsprechend führt der Gesetzgeber des PSG II in derselben Gesetzesbegründung zu § 84 SGB XI aus: „Entsprechend der leistungsrechtlichen Integration der bisher in § 87b geregelten zusätzlichen Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen in das Vierte Kapitel erfolgt die Aufnahme der vertrags- und vergütungsrechtlichen Bestimmungen in die allgemeinen Vorschriften für die Vergütung der stationären Pflegeleistungen. Dabei bleibt die bisherige Ausgestaltung als zusätzliche, die Pflegebedürftigen finanziell nicht belastende Leistung, die durch zusätzliches Betreuungspersonal in den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht wird, erhalten.“ (BT-Drs. 18/5926, S. 137). Eine weitere Begründung, warum die Nichtbelastung der Sozialhilfeträger nunmehr nicht mehr geregelt werden sollte, findet sich nicht. Randnummer 74 Betrachtet man insbesondere die Gesetzesbegründung zum PSG III und den verglichen mit § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB XII a.F. geänderten Wortlaut des § 84 Abs. 8 S. 4 SGB XI, sprechen sowohl der aus der Gesetzesbegründung ersichtliche Wille des Gesetzgebers (wenn auch etwas unklar noch im PSG II) als auch historisch-systematische Gesichtspunkte für eine Einbeziehung der zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen auch in quantitativer und somit finanzieller Hinsicht in den Verweis auf die Vorschrift in § 64b Abs. 2 SGB XII. Randnummer 75 Hierfür sprechen außerdem allgemeine Gerechtigkeitserwägungen. Denn wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, erscheint es im Hinblick darauf, dass dem Kläger kein Vorwurf zu machen ist, dass er aufgrund seiner Behinderung nie in der Lage war, selbst sozialversicherungspflichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung zu werden, als sozial ungerecht, wenn ihm im selben Pflegeheim weniger Leistungen der zusätzlichen Betreuung zur Verfügung stehen sollten als den pflegeversicherten Bewohnern. Ob daraus allerdings, wie das Sozialgericht meint, tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dessen Voraussetzungen das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat, resultieren würde, kann der Senat vorliegend offen lassen. Zweifel bestehen insbesondere dahingehend, ob es sich bei den Vergleichsgruppen von versicherten und nicht versicherten Personen um wesentlich gleiche Gruppen handelt, die einer wesentlich gleichen Behandlung bedürften. Denn grundsätzlich liegt es in der Natur der Sache, dass eine Versicherung im Leistungsfall bestimmte Leistungen erbringt und jemand, der nicht entsprechend versichert ist, nicht automatisch Anspruch auf die gleichen Leistungen aus Sozialhilfemitteln hat. Auch der Hinweis des Sozialgerichts darauf, dass auch viele pflegeversicherte Personen zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergänzende Hilfe zur Pflege erhielten und diese somit ebenfalls über Leistungen der Sozialhilfeträger letztlich auch die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung finanziert erhielten (das deutet auch Schweigler in: Die reformierte Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII – Bedarfsdeckung allenfalls noch auf Umwegen?, Soziale Sicherheit 10/2018, 376, 382, an) und den nicht versicherten Personen insofern gleichzustellen seien, verfängt aus Sicht des Senats nicht. Denn die Pflegeversicherung erbringt die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI jeweils zusätzlich zu den allgemeinen Leistungen und somit für diese Leistungen grundsätzlich bedarfsdeckend, so dass nicht ersichtlich ist, wie es dazu kommen sollte, dass die Sozialhilfeträger für Pflegeversicherte genau für diese Leistung noch Hilfe zur Pflege erbringen müssten. Auch geht der Senat anders als das Sozialgericht nicht davon aus, dass bei Nichterbringung der Leistungen das soziokulturelle Existenzminimum des Klägers nicht sichergestellt wäre. Wie bereits festgestellt, gehört unzweifelhaft zu den Leistungen nach § 65 SGB XII auch ein gewisses Maß an Betreuungsleistungen, so dass in dieser Hinsicht auch ohne die im Streit stehenden zusätzlichen Betreuungsleistungen das soziokulturelle Existenzminimum sichergestellt wäre. Durch das PSG II und III sollte das Maß an Betreuungsleistungen gerade ausgeweitet werden durch weitere zusätzliche Betreuungskräfte. Hierbei handelte es sich um eine sozialpolitische Entscheidung hin zu mehr Betreuungsleistungen, die über das soziokulturelle Existenzminimum hinausgehen. Randnummer 76 Die Argumente des Beklagten in der Berufungsbegründung führen hier nicht zu einer anderen Beurteilung durch den Senat. Soweit der Beklagte einwendet, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung der Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung durch einen entsprechenden Verweis auf § 43b SGB XI in § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII hätte kenntlich machen müssen, wenn er eine solche gewollt hätte, ist dies nicht zwingend. Der Senat stimmt dem Beklagten zwar insoweit zu, als dass eine solche Klarstellung wünschenswert gewesen wäre, zwingend erforderlich ist sie aber mit der hier vertretenden Auffassung nicht. Denn
1 Nr. 5 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 die stationäre Pflege (§ 65). Vertritt man wie hier die Auffassung, dass die Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, wie sie im SGB XI in § 43b gesondert geregelt sind, im Rahmen der stationären Pflege bereits über die Anspruchsgrundlage des § 65 Satz 2 i.V.m. § 64b Abs. 2 SGB XII umfasst sind, würde es einer zusätzlichen Benennung dieser Leistungen in § 63 Abs. 1 SGB XII nicht bedürfen. In § 63 Abs. 2 SGB XII wäre eine entsprechende Ergänzung ohnehin nicht zielführend, da dieser lediglich die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 regelt und dabei keine Leistungen der stationären Pflege aufgeführt werden. Dementsprechend kommen auch Leistungen nach § 43b SGB XI nicht in Betracht, die nur für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen gewährt werden. Randnummer 77 Ebenso führt das Argument, dass die Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI durch gesonderte Vergütungsvereinbarungen zu vergüten seien und die entsprechenden Leistungen nicht in den allgemeinen Pflegesatzvereinbarungen enthalten seien, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn daraus ergibt sich lediglich, dass es zur Deckung der Kosten der Pflegeeinrichtung für die im Streit stehenden Leistungen zusätzlicher Pflegesätze bedarf. Hierfür wurden zwischen den Einrichtungen und Pflegekassen zusätzliche Vereinbarungen geschlossen. Sofern die Sozialhilfeträger diesen Vereinbarungen nicht beitreten oder entsprechende eigene schließen, wozu sie nach der hier vertretenen Auffassung verpflichtet wären, kommt eine unmittelbare Vergütung auf der Grundlage von § 75 Abs. 5 SGB XII in Betracht. Randnummer 78 Aufgrund der Ausnahmeregelung in § 75 Abs. 5 SGB XII steht dem Anspruch auch nicht die Regelung aus § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entgegen. Demnach darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese
durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht.
5 Satz 1 SGB XII darf der Träger der Sozialhilfe die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit Randnummer 79
2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der zugrundliegenden Rechtsfrage grundsätzlichen Bedeutung beimisst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001569526
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