diese ansonsten (je nach Entwurfsvariante gegebenenfalls nach der Wiederwahl) die gleiche Besoldung erhielten wie die Staatssekretärinnen und -sekretäre im Land. Dies würde gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verstoßen. Eine Andersbehandlung sei zudem damit zu begründen,
die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister der kreisfreien Städte mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gegenüber den anderen kreisfreien Städten besoldungsmäßig deutlich abgesetzt seien und bei einer Anhebung der übrigen Städte auf maximal B 7 immer noch ein ausreichender Abstand verbleiben würde (vgl. Vermerk vom 21. August 2020). In der weiteren Folge dieser Beschränkung sollte auch keine Anhebung der Besoldung der Stadträtinnen und Stadträte in den kreisfreien Städten über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Landeshauptstadt D-Stadt, Hansestadt A-Stadt) erfolgen, so
diese höchstens in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft würden (vgl. Vermerk vom 28. September 2021, Bl. 290 ff. <291> Beiakte A, Verwaltungsvorgang, künftig VV). Randnummer 30 Nach erteiltem Einvernehmen des Finanzministeriums erfolgte noch eine Verbändeanhörung, die aber zu keinen Veränderungen am Verordnungsentwurf führte. Randnummer 31 Auf eine Eingabe des MdL … vom Dezember 2021 wiederholte das Innenministerium die Argumentation aus dem Entwurfsvorgang und teilte mit,
die mit der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehene maximale Einstufung mit B 4 nur bei den großen kreisfreien Städten zum Tragen komme. Da bei diesen Städten (D-Stadt und A-Stadt) die Besoldung der Verwaltungsleitung bei B 9 bleiben solle, hätte zur Wahrung des Abstandsgebots auch bei den Stadträten keine höhere Besoldung als B4 zugestanden werden können (vgl. E-Mail vom
dann die ersten Stadträtinnen und Stadträte der beiden größeren kreisfreien Städte und/oder die Oberbürgermeister wegen des verringerten Abstands ebenfalls mit Forderungen kommen würden. Randnummer 36 Weiter heißt es in derselben E-Mail in einem Antwortentwurf unter anderem: Randnummer 37 Mit der anstehenden Änderung der Rahmenbedingungen für die Besoldung kommunaler Führungskräfte wird einer langjährigen Forderung der kommunalen Landesverbände (KLV) entsprochen. Einem Vorschlag der KLVen aus dem Jahr 2019 entsprechend soll die Besoldung aller kommunaler Wahlbeamtinnen und -beamter mit Ausnahme der der kreisfreien Städte über 150.000 Einwohner erhöht werden. Die Änderungsverordnung sieht daher inhaltlich vor,
die Besoldung von hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern – mit Ausnahme der nach B 9 besoldeten Leitungen der kreisfreien Städte D-Stadt und A-Stadt – sowie die der Landrätinnen und Landräte und der Amtsdirektorinnen und -direktoren jeweils um eine Stufe angehoben wird. Unter Wahrung des Abstandsgebotes erhöht sich durch die Besoldungsanpassung der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister automatisch durch den in § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KomBesVO vorgegebenen Einstufungsabstand, der unverändert bleibt, auch die Besoldung der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und -beamten in den Städten um eine Stufe. Es erfolgt daher keine Anhebung der Besoldung der Stadträtinnen und Stadträte in den kreisfreien Städten über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Eine Beibehaltung der derzeit geltenden Besoldung ist für diese Personengruppe aufgrund des Abstandsgebotes geboten, da in den betroffenen kreisfreien Städten auch die Besoldung der (Ober-) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (B 9) nicht angehoben wird. Randnummer 38 […] Randnummer 39 Jedwede Änderung der Struktur der Ämterbewertung bedarf einer sachlichen Begründung. Dabei ist das Gesamtgefüge der Ämterbewertungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren, das sich in den Besoldungsordnungen zum SHBesG und den erlassenen Verordnungen wiederspiegelt, zu beachten. Im Übrigen muss die Besoldung der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten auch im Vergleich zu Leitungspersonal in den Aufsicht über die Kommunen führenden obersten Landesbehörden, insbesondere im Verhältnis zu der von Staatssekretärinnen und Staatssekretären (B 9) und den Abteilungsleitungen (B 5), stimmig sein. Konkret fordern Sie, in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KomBesVO den Halbsatz „höchstens in die Besoldungsgruppe B 4“ zu streichen, was zur Folge hätte,
hauptamtliche Stadträtinnen und -räte, die nicht erste Stellvertreter der Verwaltungsleitung sind, nach B 6 und damit besser als Abteilungsleitungen und deutlich besser als die Leitungen von großen Landesbehörden besoldet würden. Die von Ihnen geforderte strukturelle Grundsatzentscheidung wäre mit der bestehenden Besoldungsstruktur und dem Besoldungsgefüge keinesfalls in Einklang zu bringen. Außerdem hätte dies zur Folge,
innerstädtisch der Abstand zur ersten Stellvertreterin oder zum ersten Stellvertreter der (Ober-)Bürgermeisterin oder des (Ober-)Bürgermeisters, die oder der unverändert B 7 erhält, nicht ausreichend gewahrt wäre. Der von Ihnen erhobenen Forderung kann ich daher nicht entsprechen. Im Ergebnis sehe ich durch eine Beibehaltung der derzeit geltenden Besoldungsgruppen aller hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und -Wahlbeamte in den kreisfreien Städten über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohner das Abstandsgebot als gewahrt an. Randnummer 40 […] Randnummer 41 Unter Nennung des Großteils der Argumente aus diesem Antwortentwurf teilte das Innenministerium dem Antragsteller mit,
es nach Prüfung der Angelegenheit seine Anregung nicht unterstützen könne (E-Mail vom
bei Anhebung die Besoldung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre überschritten würde und damit die Besoldungsstruktur insgesamt in eine Schieflage käme, sowie,
zur Wahrung des gebotenen Abstandes zu den Leitungen der kreisfreien Städte D-Stadt und A-Stadt auch die ihnen nachgeordneten Stadträtinnen und Stadträte auf dem bestehenden Besoldungsniveau verbleiben müssten. Randnummer 43 Durch Artikel 1 der Landesverordnung zur Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung und der Stellenobergrenzenverordnung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte vom
alle hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten, die nicht erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der (Ober-)Bürgermeisterin oder des (Ober-)Bürgermeisters sind, höchstens in die Besoldungsgruppe B 4 eingruppiert werden, inhaltlich unverändert. Randnummer 45 Auch im Nachgang zum Inkrafttreten der Kommunalbesoldungsverordnung sah das Innenministerium keinen Anlass zur Nachjustierung (vgl. Vermerk über ein Gespräch der Ministerin mit dem Antragsteller vom 5. August 2022, Bl. 746 f. VV). Randnummer 46 Der Antragsteller hat am 29. November 2022 einen Normenkontrollantrag gegen die unter § 5 Abs. 2. Nr. 2 letzter Halbsatz KomBesVO vorgesehene Begrenzung auf die Besoldungsgruppe B 4 gestellt. Randnummer 47 Zur Begründung führt er zusammengefasst aus,
der Antrag fristgerecht gestellt worden sei, da die maßgeblichen Vorschriften zur Eingruppierung kommunaler Laufbahn- und Wahlbeamter mit Wirkung zum 1. April und 1. Juni 2022 so umfassend verändert worden seien,
auch im Hinblick auf die Eingruppierung der Beigeordneten in D-Stadt und A-Stadt von einer umfassenden Neuregelung auszugehen sei. Randnummer 48 Der Antrag sei auch begründet. Das Gebot, Entscheidungen bereits im Rechtssetzungsverfahren zu begründen, sei verletzt, da sich offenbar weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber mit den Auswirkungen der Reformen auf die Eingruppierung der Beigeordneten in D-Stadt und A-Stadt im Rechtssetzungsverfahren befasst habe. Randnummer 49 Die angegriffene Vorschrift verstoße zudem gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art 33. Abs. 5 GG) sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG). Die Eingruppierung der „einfachen“ Beigeordneten widerspreche dem Abstandsgebot im vertikalen Vergleich nach „oben“ und „unten“. Der Landesverordnungsgeber gebe selbst den zu beachtenden Maßstab vor, indem er den Abstand zwischen Hauptgemeindebeamten und Beigeordneten grundsätzlich auf drei Stufen festlege. Für die nur die Städte D-Stadt und A-Stadt betreffende Abweichung von fünf Gehaltsstufen gebe es keinen Sachgrund. Ein Vergleich mit allen anderen Ländern in der Bundesrepublik zeige,
ein Abstand von drei oder höchstens vier Stufen üblich sei. Auch der Abstand zu Spitzenlaufbahnbeamten auf Lebenszeit verletze das Abstandsgebot. Zwischen diesen lägen nach der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes nur noch zwei, statt bisher drei Gehaltsgruppen (B 2 - B 4). Die Eingruppierung der Beigeordneten in D-Stadt und A-Stadt verstoße auch im horizontalen Vergleich gegen das Abstandsgebot, da die Beigeordneten zweier Städte mit jeweils knapp 80.000 Einwohnern (kreisfreie Stadt Neumünster und kreisangehörige Stadt Norderstedt) in der gleichen Gehaltsgruppe (B 4) eingruppiert seien wie die Beigeordneten der Städte D-Stadt mit knapp 250.000 und A-Stadt mit über 220.000 Einwohnern. Letztlich verstoße die nur die Städte D-Stadt und A-Stadt betreffende Abweichung von der Regel,
der Abstand zwischen Beigeordneten und Hauptgemeindebeamten nur drei Gehaltsgruppen betragen solle, auch gegen das Benachteiligungsverbot. Randnummer 50 In der mündlichen Verhandlung vom
BesVO unwirksam ist, Randnummer 53 hilfsweise, festzustellen,
März 2022 (GVOBl. S. 264) unwirksam ist. Randnummer 54 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 55 den Antrag abzulehnen. Randnummer 56 Er macht geltend, der Antrag sei unzulässig, weil er verfristet sei. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KomBesVO sei im Jahr 2012 bekanntgemacht worden und bestehe seitdem inhaltlich unverändert fort. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand,
der Antragsteller meine, die Regelung sei (erst) durch den Erlass der Änderungsverordnung rechtswidrig geworden. Randnummer 57 Der Antrag wäre auch unbegründet. Die Regelung sei materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner habe sich im Verordnungsverfahren umfassend mit der Besoldung von entsprechenden Stadträten auseinandergesetzt. Randnummer 58 Die Regelung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Der Abstand zur Besoldung des (Ober-)Bürgermeisters einer kreisfreien Stadt mit über 150.000 Einwohnern sei gerechtfertigt, da diesem eine unter den kommunalen Beamten in Schleswig-Holstein herausragende Stellung zukomme. Dem Amt eines Stadtrates komme eine deutlich geringere Bedeutung und Verantwortung zu. Die Besoldung entsprechender Stadträte sei auch nicht deshalb zu gering, weil kommunale Laufbahnbeamte der Besoldungsgruppe B 2 unterfallen könnten. Diese Möglichkeit bestehe nur dann, wenn der Laufbahnbeamte eine besondere Stellung als Leiter einer „großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit“ einnehme. In vertikaler Hinsicht erfolge eine hinreichende Differenzierung nach der Größe der jeweiligen Stadt. Es widerspreche nicht der Systematik der Kommunalbesoldungsverordnung,
sich der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen der (Ober-)Bürgermeister und der Stadträte in größeren Städten erhöhe. Mit der Größe der Städte erhöhe sich auch die Anzahl der zulässigen Stadträte, § 66 Abs. 1 GO . Mit einer steigenden Anzahl an Stadträten nehme zugleich die Belastung einzelner Stadträte ab, sodass eine gleiche Besoldung zwischen Stadträten der großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt und denjenigen der kreisfreien Städte systemgerecht sei. Randnummer 59 Die Besoldung müsse zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Besoldung anderer Amtsträger stehen. So entspräche die Besoldung von entsprechenden Stadträten bei einem Wegfall der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KomBesVO der Besoldung von Landräten in Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnern und von Bürgermeistern in Städten mit bis zu 60.000 Einwohnern. Dabei handele es sich um kommunale Wahlbeamte, die letztverantwortlich eine umfangreiche Kommunalverwaltung leiteten. Weiter hätte dies zur Folge,
entsprechende Stadträte besser besoldet würden als der Stellvertreter des Oberbürgermeisters einer kreisfreien Stadt bis 150.000 Einwohner oder ein Abteilungsleiter in einer obersten Landesbehörde. Dies lasse sich mit der Gesamtsystematik des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsrechts nicht in Einklang bringen. Randnummer 60 Die Besoldung stehe schließlich in keinem Missverhältnis zur Besoldung in anderen Bundesländern. Höhere Eingruppierungen fänden sich lediglich in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen, wofür sich Gründe in der Verwaltungsstruktur beziehungsweise im Kommunalverfassungsrecht finden ließen. Entscheidungsgründe Randnummer 61 Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet (dazu unter I.). Der Hilfsantrag ist unzulässig (dazu unter II.). Randnummer 62 I. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Randnummer 63
BesVO in der vorherigen Fassung vom
die (bisherigen) §§ 5 bis 7 durch die folgenden §§ 5 bis 7 ersetzt werden. Damit ist der gesamte in den §§ 5 bis 7 KomBesVO enthaltene Regelungskomplex zur Einstufung der Ämter nicht etwa nur neu bekannt gemacht, sondern neu geregelt worden. Dem entspricht es,
das Änderungsvorhaben unter dem Arbeitstitel Reform der Kommunalbesoldungsverordnung lief. Randnummer 68 Durch die Neuregelung wurde der materielle Gehalt des § 5 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KomBesVO geändert und für den Antragsteller eine zusätzliche Beschwer bewirkt, da sich im Zusammenwirken mit dem übrigen Regelungsgehalt des § 5 KomBesVO im Vergleich zur vorherigen Gestaltung eine veränderte gleichheitssatzrelevante Änderung der Relation der Besoldungsgruppen zu den verschiedenen Ämtern ergibt. Die Höhergruppierung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mit Ausnahme der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von kreisfreien Städten mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern führt im Zusammenspiel mit der Begrenzung der Besoldung von weiteren Stadträten auf B 4 durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KomBesVO zur Einebnung des zuvor bestehenden Abstands in der Besoldung zwischen weiteren Stadträtinnen und Stadträten in kreisangehörigen Städten mit über 60.000 und in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern einerseits und weiteren Stadträtinnen und Stadträten in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern – wie den Antragsteller – andererseits. Randnummer 69 Das Amt der (Ober-)Bürgermeisterin oder des (Ober-)Bürgermeisters wird bei kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KomBesVO – im Vergleich mit der vorherigen Fassung unverändert – mit der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KomBesVO werden die Ämter der weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten – mit Ausnahme der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters der (Ober-)Bürgermeisterin oder des (Ober-)Bürgermeisters, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 KomBesVO – drei Besoldungsgruppen unter der nach § 5 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe, höchstens aber in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft. Hierzu zählen auch Stadträtinnen und Stadträte, siehe § 67 GO . Randnummer 70 Für Stadträte in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat sich die eigene Einstufung mit der Höchststufe B 4 durch die Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung nicht verändert. Allerdings veränderte sich die Einstufung der Stadträte in kleineren Städten. So erhalten insbesondere weitere Stadträte in kreisangehörigen Städten mit über 60.000 sowie in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern angesichts der Anhebung der Besoldung der (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeister solcher Städte auf B 7 und des Abstands von drei Besoldungsgruppen zwischen (Ober-)Bürgermeisterin bzw. (Ober-)Bürgermeister und weiteren Stadträtinnen und Stadträten nunmehr B 4 statt B 3. Die hierdurch erfolgte Gleichsetzung in der Besoldung der weiteren Stadträtinnen und Stadträte bei unterschiedlichen Stadtgrößen führt für weitere Stadträtinnen und Stadträte in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zu einer Beschwer in Form einer gleichheitssatzrelevanten Aufhebung des Abstands in der Besoldung. Randnummer 71 Aus der vom Antragsgegner angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch dann gilt, wenn der Antragsteller geltend macht, die Rechtsvorschrift sei erst nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden (siehe BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rn. 9) folgt nichts anderes. Es liegt nicht nur eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse vor – etwa indem das der Verordnung zugrundeliegende Gesetz geändert wurde –, sondern eine Änderung des maßgeblichen Rechts selbst. Randnummer 72 c) Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist als Stadtrat, der nicht zugleich erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, in einer kreisfreien Stadt mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Hansestadt A-Stadt) von der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KomBesVO unmittelbar betroffen. Er hat in genügender Weise behauptet,
die damit einhergehende Begrenzung seiner Besoldung auf B 4 bei gleichzeitiger Anhebung der Besoldung weiterer Stadträtinnen bzw. Stadträte kleinerer Städte auf B 4 ihn wegen einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem jedenfalls in dem allgemeinen Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen könnte. Randnummer 73 d) Dem Antragsteller kommt schließlich ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist bereits genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt,
die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der Verordnungsgeber eine neue Verordnung erlässt, die auch für weitere Stadträte in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine höhere Eingruppierung vorsieht (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis bei Aussicht auf eine Neuregelung, die für den Antragsteller möglicherweise günstiger ist: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 - 4 BN 17.97 -, juris Rn. 6; Urteile vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 -, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 10 S 406/10 -, juris Rn. 25). Randnummer 74 2. Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Randnummer 75 Die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KomBesVO ist formell rechtmäßig und beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (dazu unter a). Die Vorschrift verstößt auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht (dazu unter b). Randnummer 76
die Zuordnung der genannten Ämter unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner erfolgen muss, im Besoldungsgesetz selbst geregelt. Randnummer 81 Die Kommunalbesoldungsverordnung legt schließlich in Nr. 2 der Eingangsformel – dem Zitiergebot des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 LV entsprechend – fest,
das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die folgenden Paragraphen mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 aufgrund des § 24 SHBesG verordnet. Die Änderungsverordnung vom 2. März 2022 nennt in Nr. 1 der Eingangsformel hinsichtlich des hier maßgeblichen Artikel 1 der Änderungsverordnung ebenfalls als Ermächtigungsnorm § 24 BesG. Randnummer 82
die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen durch den Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner stattzufinden hat. Dies hat der Verordnungsgeber hinreichend umgesetzt, indem die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten nach der Systematik der Kommunalbesoldungsverordnung grundsätzlich mit der Einwohnerzahl (stufenweise) zunimmt.
hinsichtlich der weiteren Stadträtinnen bzw. Stadträte in den fünf größten Städten Schleswig-Holsteins keine weitere Differenzierung nach der Einwohnerzahl erfolgt, ist unschädlich, da diesen jedenfalls im Vergleich mit weiteren Stadträtinnen und Stadträten in einwohnerschwächeren Städten und Gemeinden eine höhere Besoldung zusteht. Die gesetzliche Ermächtigungsnorm gibt nicht im Detail vor, anhand welcher konkreten Einwohnerzahlen die Besoldung festzulegen ist, sondern überlässt dies der Einschätzung des Verordnungsgebers. Randnummer 85 bb) Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, insbesondere eine Unteralimentierung durch die mit der streitgegenständlichen Kommunalbesoldungsverordnung von weiteren Stadträtinnen und Stadträten in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern einhergehende Einstufung in die Besoldungsgruppe B 4 ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargelegt. Randnummer 86 Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Diesen Kriterien muss der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 145 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 93; Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - juris Rn. 28). Die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 gelten dabei auch für Wahlbeamte, solange sie – wie der Antragsteller aktuell – in einem Beamtenverhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, juris Rn. 35). Randnummer 87 Es ist nicht ersichtlich,
die unveränderte Einstufung in die Besoldungsgruppe B 4 für die weiteren Stadträtinnen und Stadträte in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hiergegen verstößt. Mangels vergleichbarer Ausbildung der verschiedenen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in ähnlich verantwortungsvoller Stellung kann insoweit schwerlich auf das Einkommen geschaut werden, das für mit vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, sondern es ist vorrangig eine Betrachtung im Ländervergleich vorzunehmen (zum Ländervergleich allg. vgl. BVerfG, Urteil vom
die Beigeordneten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats und der allgemeinen Richtlinien des Bürgermeisters selbständig verwalten und an Einzelweisungen des Bürgermeisters nur gebunden sind, soweit dies für die Einheit der Verwaltung oder für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte geboten ist. Im Saarland ist gemäß § 48 Abs. 4 KSVG SL geregelt,
der Bürgermeister, sofern Finanz- oder Personalangelegenheiten hauptamtlichen Beigeordneten übertragen sind, die jeweils zuständige hauptamtliche Beigeordnete oder den jeweils zuständigen hauptamtlichen Beigeordneten mit dem Vorsitz in diesen Ausschüssen betrauen kann (Satz 1 und 2). Auch in den übrigen Ausschüssen steht der Vorsitz den Beigeordneten zu, sofern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz nicht beansprucht (Satz 3 und 4). Nach § 32 Abs. 8 KomO TH haben die hauptamtlichen Beigeordneten in Thüringen in den Sitzungen des Gemeinderats und der ihren Geschäftsbereich berührenden Ausschüsse beratende Stimme. Randnummer 93 Darüber hinaus liegen in anderen Bundesländern die Anforderungen an die Wählbarkeit der weiteren Stadträtinnen bzw. Stadträte zum Teil höher als in Schleswig-Holstein, wo es nach § 67 Abs. 2 GO allein darauf ankommt,
die Person die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. So muss etwa in Nordrhein-Westfalen in kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 GO-NRW mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. Für Sachsen-Anhalt sieht § 68 Abs. 2 KomVerfG ST vor,
einer der Beigeordneten die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder zum Richteramt haben muss, sofern nicht der Hauptverwaltungsbeamte oder ein leitender Beschäftigter der Kommune diese Voraussetzung erfüllt. Randnummer 94 Höhere Eingruppierungen als in Schleswig-Holstein finden sich in Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg. In Hessen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 KomBesDAV HE) und Niedersachsen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 NKBesVO) werden die weiteren Beigeordneten in Städten mit entsprechenden Einwohnerzahlen mit B 5 bzw. B 6 besoldet. Die höchste Besoldung ist in Baden-Württemberg zu finden. Dort liegt die Besoldung bei Städten in dieser Größenordnung im Grundsatz bei B 6 oder B 7 (vgl. § 2 Nr. 3 Buchst. b LKomBesG BW). Randnummer 95 Abgesehen davon,
eine höhere Besoldung als in Schleswig-Holstein demnach die Ausnahme ist, lassen sich jedenfalls die weiteren Stadträtinnen bzw. Stadträte in Hessen und Baden-Württemberg ohnehin nicht ohne weiteres mit denjenigen in Schleswig-Holstein vergleichen. Randnummer 96 In Hessen besteht das in Schleswig-Holstein abgeschaffte Kollegialorgan des Magistrats weiterhin, wodurch den weiteren Stadträtinnen und Stadträten eine andere, deutlich gewichtigere Stellung als in Schleswig-Holstein zukommt. Gemäß § 65 Abs. 1 GemO HE existiert dort in Gemeinden ein Gemeindevorstand – in Städten unter der Bezeichnung Magistrat (§ 9 Abs. 2 Satz 2 GemO HE) –, der aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten besteht. Dieser ist gemäß § 66 Abs. 1 GemO HE die Verwaltungsbehörde der Gemeinde und besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Der Gemeindevorstand nimmt nach § 59 GemO HE an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil (Satz 1) und muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden (Satz 2). Außerdem vertritt er gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GemO HE die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Beigeordneten abgegeben, § 71 Abs. 1 Satz 2 GemO HE. Randnummer 97 Auch in Baden-Württemberg hebt sich die Stellung der weiteren Beigeordneten, wenn auch nicht im gleichen Maße wie in Hessen, im Vergleich zu Beigeordneten in Schleswig-Holstein ab. Insbesondere nehmen dort die Beigeordneten an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil, § 33 Abs. 1 GemO BW. Sie können überdies in beschließenden (§ 40 Abs. 3 GemO BW) und beratenden Ausschüssen (§ 41 Abs. 3 i. V. m. § 40 Abs. 3 GemO BW) mit der Vertretung des Bürgermeisters beauftragt werden. Randnummer 98 cc) § 5 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KomBesVO verletzt den Antragsteller auch nicht in dem aus Art. 33 Abs. 5 folgenden Abstandsgebot. Antragsteller und Antragsgegner benennen in ihrer Argumentation zwar vordringlich das Abstandsgebot, jedoch geht es inhaltlich dabei nicht um die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander und den Vergleich verschiedener Bruttogehälter in den jeweiligen Besoldungsgruppen (vgl. zum Inhalt des Abstandsgebots auch Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920, 1921; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1011). Randnummer 99 Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört das – inhaltlich mit dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip eng verbundene – Abstandsgebot, wonach die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen sind. Weil die „amts“-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist, darf der Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen nicht dauerhaft eingeebnet werden. Die höhere besoldungsrechtliche Einstufung ist unmittelbare Folge der Übertragung eines höherwertigen Amtes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 75 ff. und vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 34). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab,
in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfG, Urteile vom
die Bruttogehälter der verschiedenen Besoldungsgruppen eingeebnet oder zumindest angeglichen worden wären, steht aber nicht im Raum. Vielmehr rügt der Antragsteller die mit der Begrenzung auf B 4 einhergehende Eingruppierungsentscheidung in eine bestimmte Besoldungsgruppe und die daraus resultierende veränderte Besoldungsrelation zu anderen (Wahl-)Beamtinnen und (Wahl-)Beamten. Dies ist nicht am Abstandsgebot des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (dazu sogleich unter ee); die Anwendung des Abstandsgebots in modifizierter Form bejahend hingegen: Joseph, NVwZ 2017, 750, 755; i. E. wohl auch Leihkauff in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 6.2.2 Abstandsgebot, April 2023, Rn. 36; siehe zur Einhaltung eines Abstands von mehreren Besoldungsgruppen bei der Einstufung von Ämtern im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot auch Brüning, Angemessenheit der Eingruppierung kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter, S. 121). Randnummer 102 dd) Es ergibt sich auch kein Verstoß gegen das Leistungsprinzip selbst, Art. 33 Abs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz,
mit der Verleihung eines höheren Amts auch höhere Dienstbezüge verbunden sind. Das ist der Fall. Randnummer 103 Die Beamtenalimentation ist gestuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich und im Umkehrschluss Beamte mit ungleichen oder nicht gleichwertigen Ämtern ungleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer (fehlenden) Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
die Kommunalbesoldungsverordnung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 im Grundsatz einen Unterschied von drei Besoldungsgruppen zwischen (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeistern und weiteren Stadträtinnen und Stadträten vorsieht, ist nicht evident sachwidrig, sondern spiegelt die Bedeutung der jeweiligen Ämter angemessen wider. Randnummer 114 Die Wertigkeit des Amtes wird maßgeblich durch den Umfang der Kompetenzen bestimmt, der die mit dem Amt verbundene Verantwortung und Belastung abbildet (vgl. Joseph, a. a. O., 755). Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist Hauptverwaltungsbeamtin bzw. -beamter, die bzw. der gemäß § 61 Abs. 1 i. V. m. § 57 Abs. 1 GO von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt wird. Als unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ der Stadt nimmt sie bzw. er eine besondere Stellung im demokratischen Gefüge ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 -, juris Rn. 18). Randnummer 115 Sie bzw. er leitet gemäß § 65 Abs. 1 GO die Verwaltung der Stadt in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Stadtvertretung – insoweit als eigenverantwortliches Organ (vgl. Lütje/Husvogt, in: Dehn/Wolf, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, September 2022, § 65 Rn. 7) –, ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich und zugleich oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stadt. Ihr bzw. ihm steht dabei grundsätzlich gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Weisungs- und Direktionsrecht zu. Auch steht ihr bzw. ihm die Ordnungsgewalt und das Hausrecht zum Schutz des Dienstbetriebs zu (vgl. Lütje/Husvogt, a. a. O., § 65 Rn. 6). Weiterhin besteht für sie bzw. ihn nach § 65 Abs. 4 GO ein Eilentscheidungsrecht bei dringenden Maßnahmen und sie bzw. er führt gemäß § 65 Abs. 5 GO die Aufgaben durch, die der Stadt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Hierbei unterliegt sie bzw. er in der Eigenschaft als Stadtbehörde der Fachaufsicht und ist der Aufsichtsbehörde verantwortlich (vgl. Lütje/Husvogt, a. a. O., § 65 Rn. 63). Randnummer 116 Die Gemeindeordnung sieht darüber hinaus in verschiedenen Vorschriften zahlreiche weitere Organkompetenzen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vor (siehe Aufzählung bei Lütje/Husvogt, a. a. O., § 65 Rn. 76). Hervorgehoben seien insofern die in § 64 Abs. 1 GO vorgesehene gesetzliche (unbeschränkte, vgl. Lütje/Husvogt, a. a. O., § 64, § 56 Rn. 4) Vertretung der Stadt sowie die in § 10 GO vorgesehene öffentliche Repräsentation der Stadt, die die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemeinsam mit der bzw. dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahrnimmt. Randnummer 117 Das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters ist angesichts der dargelegten Stellung und Aufgaben typischerweise durch hohes Ansehen und Bekanntheit geprägt. Die Amtsführung durch eine direkt gewählte Bürgermeisterin bzw. einen direkt gewählten Bürgermeister wird dabei von der Öffentlichkeit während, aber auch nach Ablauf der Amtszeit unter dem Aspekt der Zurechenbarkeit von positiven Leistungen ebenso wie von Fehlentscheidungen kritisch begleitet (vgl. LT-Drucks. 13/2806, S. 112). Randnummer 118 Letztlich ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die direkt gewählte kommunale Führungskraft einer Stadt, die dieser ein Gesicht gibt und politische Verantwortung für die Geschicke ebendieser trägt. Diese hervorgehobene Stellung und Bedeutung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters im kommunalen Gefüge unterscheidet sich deutlich von der Stellung und Bedeutung von weiteren Stadträtinnen und Stadträten. Stadträtinnen bzw. Stadträte sind kommunale Wahlbeamte mit Leitungsfunktion, denen zwar ebenfalls eine hervorgehobene kommunalfassungsrechtliche Stellung zukommt (vgl. Lütje/Husvogt, a. a. O., § 65 Rn. 49). Deren Stellung ist aber deutlich weniger gewichtig als die der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Randnummer 119 Im Zuge der Kommunalverfassungsreform 1995 wurde der Magistrat als verwaltungsleitendes Kollegialorgan der Stadt abgeschafft, wodurch Stadträtinnen und Stadträte zugleich nicht mehr Mitglieder eines verwaltungsleitenden Organs waren, sondern fortan die Stellung von Beigeordneten einnahmen. Unter anderem auf diesem Weg sollte der durch die Einführung einer Direktwahl geänderten Position der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters Genüge getan werden, der weder eine kollegiale Verwaltungsleitung noch eine eigenverantwortliche und weisungsunabhängige Sachgebietsleitung durch Stadträte entsprochen hätte (vgl. LT-Drucks. 13/2806, S. 98, 111 f. und 115; Husvogt/Wolf, in: Dehn/Wolf, a. a. O., § 67 Rn. 1; hierzu auch Schliesky, Reform der Gemeindeordnung in Schleswig-Holstein, SchlHAnz A5/2003, S. 105 f.). Randnummer 120 Stadträtinnen und Stadträte werden anders als die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nicht direkt von den Bürgerinnen und Bürgern, sondern von der Stadtvertretung gewählt, § 67 Abs. 1 Satz 1 GO . Ihre Zuständigkeit begrenzt sich sodann auf das ihnen von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zugewiesene Sachgebiet (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 GO ), welches sie überdies nicht eigenverantwortlich, sondern gemäß § 67 Abs. 5 GO nach den Weisungen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters leiten; die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bleibt als Leiterin bzw. als Leiter der gesamten Verwaltung gegenüber der Stadtvertretung und der Bevölkerung verantwortlich (vgl. Hönig, LKV 2022, 385, 386). Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 GO kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister im Übrigen – neben der Möglichkeit selbst ein Sachgebiet zu übernehmen – auch andere Beschäftigte, sprich andere Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, mit der Wahrnehmung bestimmter Sachgebiete beauftragen, solange die betroffenen Sachgebiete hinsichtlich ihrer Gewichtung die Sachgebiete der Stadträtinnen und Stadträte nicht überschreiten (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 4 GO ). Randnummer 121 Stadträtinnen und Stadträte sind außerdem anders als die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nicht nach § 36 Abs. 1, § 46 Abs. 7 Satz 1 GO berechtigt und verpflichtet an den Sitzungen der Stadtvertretung und Ausschüsse teilzunehmen. Sie haben im Gegensatz zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 46 Abs. 7 Satz 3 GO ) auch kein gesetzliches Rede- und Antragsrecht (vgl. Husvogt/Wolf, a. a. O., § 67 Rn. 31). Randnummer 122 (b) Es erscheint zugleich nicht evident sachwidrig, sondern sachlich gerechtfertigt,
der Abstand in der Besoldung zwischen (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeistern und weiteren Stadträtinnen und Stadträten in Schleswig-Holstein in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aufgrund der Obergrenze aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KomBesVO nicht drei, sondern fünf Besoldungsgruppen beträgt, um einen ausreichenden Besoldungsabstand zu diesen, in ihrer Stellung herausragenden, (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeistern zu wahren (vgl. zum Ziel des Verordnungsgebers einer besoldungsrechtlichen Spreizung zwischen den beiden größeren und den beiden kleineren kreisfreien Städten Bl. 518 VV). Randnummer 123 Betroffen sind insofern lediglich die (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeister und weiteren Stadträtinnen und Stadträte von zwei Städten in Schleswig-Holstein, namentlich von D-Stadt und A-Stadt. Die (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeister dieser beiden Städte tragen für die mit Abstand größten Städte Schleswig-Holsteins Verantwortung mit entsprechenden Auswirkungen auf ihre politische Bedeutsamkeit und die Aufmerksamkeit, die ihnen zuteil wird. Es handelt sich bei den beiden Städten um die mit Abstand einwohnerstärksten Städte Schleswig-Holsteins. Randnummer 124 Die kreisfreie Stadt D-Stadt weist mit aktuell circa 248.803 (siehe Statistische Kurzinformation der Stadt D-Stadt vom
der Verordnungsgeber insofern einen größeren Abstand zwischen weiteren Stadträtinnen und Stadträten und diesen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern für sachgerecht hält und damit implizit davon ausgeht,
die Bedeutung, Verantwortung und Stellung der weiteren Stadträtinnen und Stadträte in Schleswig-Holsteins kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Vergleich mit deren (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeistern nicht in gleichem Maße mit ansteigt, so
auch bei diesen nur ein Abstand von drei Besoldungsgruppen gerechtfertigt wäre, ist jedenfalls nicht evident sachwidrig.
dies von der üblichen Systematik des Besoldungsabstands zwischen (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeistern und weiteren Stadträtinnen und Stadträten abweicht, ist eine nicht zu beanstandende, bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, die die hervorgehobene Stellung dieser (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeister würdigt und im Übrigen dadurch gerechtfertigt ist,
bei einem Abstand von nur drei Besoldungsgruppen und einer daraus folgenden Besoldung der weiteren Stadträtinnen und Stadträte mit B 6 das Gesamtgefüge der Besoldung ins Ungleichgewicht geraten würde (dazu gleich näher unter
ein Abstand von fünf Besoldungsgruppen zwischen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern und weiteren Stadträten/Beigeordneten bei Gemeinden/Städten mit entsprechenden Einwohnerzahlen zwar eher selten, aber nicht einmalig ist. Randnummer 128 In Bayern (vgl. Anlage 1 zu Art. 45 Abs. 2 KWBG BY) und in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 EingrVO NRW) liegt der Abstand bei entsprechender Stadtgröße grundsätzlich bei fünf Besoldungsgruppen, im Saarland bei vier oder fünf Besoldungsgruppen (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 2 KommBesVO SL). Randnummer 129 In den übrigen Bundesländern besteht im Grundsatz jeweils ein Abstand von drei oder vier Besoldungsgruppen (vgl. für Baden-Württemberg: § 2 Nr. 2 und § 2 Nr. 3 Buchst. b LKomBesG BW, Brandenburg: § 3 Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 2 BbgKomBesV, Hessen: § 2 Abs. 1 und 2 KomBesDAV HE, Mecklenburg-Vorpommern: § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 KomBesLVO M-V, Niedersachsen: § 1 Abs. 1 NKBesVO, Rheinland-Pfalz: § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 LKomBesVO, Sachsen: § 30 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG, Sachsen-Anhalt: § 2 Abs. 1, § 3 Satz 3 KomBesVO ST, Thüringen: § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ThürKomBesV). In der Mehrzahl der genannten Bundesländer kann sich der Abstand dabei noch um eine Besoldungsgruppe erhöhen oder verringern, indem entweder nur die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder eine weitere Beigeordnete bzw. ein weiterer Beigeordneter wiedergewählt wird (vgl. stellvertretend § 3 Abs. 6 BbgKomBesV).
den weiteren Stadträtinnen und Stadträten in einigen der genannten Bundesländer zudem eine gewichtigere Stellung als in Schleswig-Holstein zukommt, wurde bereits oben dargelegt. Randnummer 130 (c) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
zwischen einer weiteren Stadträtin bzw. einem weiteren Stadtrat sowie einer Laufbahnbeamtin bzw. einem Laufbahnbeamten der Laufbahngruppe 2 in einer kreisfreien Stadt mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unter bestimmten Voraussetzungen lediglich zwei Besoldungsgruppen Abstand liegen können. Randnummer 131 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Landesverordnung über die Stellenobergrenzen für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit der Gemeinden und Ämter (Stellenobergrenzenverordnung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte - KomStOVO) vom
die Laufbahnbeamtin bzw. der -beamte selbst Leiterin bzw. Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer kreisfreien Stadt ist. Dies setzt zum einen jeweils die stadtinterne Entscheidung voraus, entsprechende Stellen überhaupt vorzusehen und die Beförderungen auszusprechen. Zum anderen birgt die mit der Stelle einhergehende verantwortliche Leitungsfunktion zugleich die Rechtfertigung für einen Abstand von nur zwei Besoldungsgruppen zu weiteren Stadträtinnen und Stadträten in sich. Insofern stehen Führungskräfte im Kommunalbereich aus dem Kreis der Laufbahnbeamten in Rede (vgl. Leihkauff in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 7.7 Schwellenwerte für die Ämter der Landräte ( § 7 KomBesVO ), Dezember 2022, Rn. 38). Randnummer 134 Die vom Antragsteller im Vergleich mit den Laufbahnbeamten betonten, für weitere Stadträtinnen und Stadträte geltenden Umstände – die herausgehobene Bedeutung des Wahlamtes, die höhere Belastungssituation, die typischerweise thematisch breitere Aufstellung, die intensivere Beobachtung durch die Politik und Öffentlichkeit sowie das Risiko der Abwahl oder Nichtwiederwahl – werden durch den Abstand von grundsätzlich drei und im Falle der Übernahme der Leitung einer großen und besonders wichtigen Organisationseinheit durch Laufbahnbeamtinnen bzw. -beamte zwei Besoldungsgruppen zwischen diesen Ämtern – wie schon vor der streitgegenständlichen Neuregelung der §§ 5 bis 7 KomBesVO – weiterhin hinreichend abgebildet. Randnummer 135
nach der Neufassung der Kommunalbesoldungsverordnung Stadträtinnen bzw. Stadträte in den fünf größten Städten Schleswig-Holsteins – namentlich in D-Stadt, A-Stadt, Flensburg, Norderstedt und Neumünster – unterschiedslos mit B 4 besoldet werden. Randnummer 137 Hierdurch wurde eine zuvor bestehende Differenzierung zwischen den beiden größten Städten einerseits und den anderen großen Städten Schleswig-Holsteins andererseits eingeebnet. Nach der alten Fassung der Kommunalbesoldungsverordnung war für weitere Stadträtinnen und Stadträte lediglich bei kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Besoldung mit B 4 vorgesehen, während diese in kreisfreien Städten mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in kreisangehörigen Städten mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit B 3 besoldet wurden. Damit bestand nur für die mit Abstand größten beiden Städte Schleswig-Holsteins – die Landeshauptstadt D-Stadt und die Hansestadt A-Stadt – eine Besoldung mit B
die weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten drei Besoldungsgruppen darunterliegen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KomBesVO ), mit B 6 eingestuft. Randnummer 141
der Verordnungsgeber die Besoldung weiterer Stadträtinnen bzw. Stadträte in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Abweichung von der grundlegenden Systematik der Kommunalbesoldungsverordnung auf B 4 begrenzt und hiermit eine Gleichsetzung in der Besoldung mit weiteren Stadträtinnen und Stadträten in kleineren kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bewirkt hat, ist aber nicht evident sachwidrig. Randnummer 142 Die sachliche Rechtfertigung hierfür liegt nicht in der jeweils zulässigen Anzahl der Stadträte (dazu unter (a)). Sie liegt vielmehr in der Beibehaltung eines angemessenen und stimmigen Gesamtbesoldungsgefüges, da durch die angegriffene Begrenzung der Besoldung von weiteren Stadträten auf B 4 Wertungskonflikte vermieden werden. Dies gilt in Relation zu der Eingruppierung von (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeistern in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (dazu unter b)), von ersten Stadträtinnen und Stadträten in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (dazu unter c)), von Ministerialdirigenten als Abteilungsleitern bei obersten Landesbehörden sowie Leitern von großen Landesbehörden (dazu unter (d)), von ersten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters in kleineren kreisfreien Städten (dazu unter (e)), von Landrätinnen bzw. Landräten in Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in Gemeinden mit bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (dazu unter (f)). Der Verordnungsgeber war auch nicht gehalten auf die Erhöhung der Besoldung der kommunalen Wahlbeamten insgesamt zu verzichten, um Friktionen in der Besoldungsstruktur zu vermeiden (dazu unter (g)). Randnummer 143 (a) Soweit der Antragsgegner als Rechtfertigung vorbringt,
sich mit der Größe der Städte auch die Anzahl der zulässigen Stadträte erhöhe sowie,
mit einer steigenden Anzahl an Stadträten zugleich die Belastung bzw. das Verantwortungsspektrum einzelner Stadträte abnehme (vgl. auch Bl. 518 VV), sodass eine gleiche Besoldung zwischen weiteren Stadträten der großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt und den weiteren Stadträten der kreisfreien Städte systemgerecht sei, geht dies fehl. Randnummer 144 Es trifft bereits nicht zu,
sich mit zunehmender Größe einer Stadt kategorisch die Anzahl der zulässigen Stadträte erhöht. Bei kreisfreien Städten wird hinsichtlich der maximalen Anzahl der Stadträtinnen und Stadträte – trotz zum Teil erheblicher Größenunterschiede zwischen den kreisfreien Städten – nicht nach der Größe der Stadt differenziert. Nur bei den kreisfreien Städten steigt die Zahl der zulässigen Stadträte mit der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (bis zu einer Einwohnerzahl von über 60.000 als dritter und höchster Stufe). Dies folgt aus § 66 Abs. 1 Satz 2 GO . Danach beträgt die zulässige Zahl der Stadträtinnen und Stadträte in kreisangehörigen Städten bis 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 1, in kreisangehörigen Städten bis 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 2, in kreisangehörigen Städten über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 3 und in kreisfreien Städten höchstens 5. Die genaue Zahl wird nach der Vorschrift in der Hauptsatzung der jeweiligen Gebietskörperschaft geregelt. Im Quervergleich zeigt sich sodann,
aus der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 GO die Konsequenz folgt,
in kreisangehörigen Städten mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern – dies betrifft aktuell nur Norderstedt mit 83.372 Einwohnerinnen und Einwohnern – im Vergleich mit kreisfreien Städten einer vergleichbaren Größenordnung weniger, namentlich drei statt fünf, Stadträte zulässig sind. So hat die kreisfreie Stadt Neumünster circa 79.502 Einwohner und damit (geringfügig) weniger Einwohner als die kreisangehörige Stadt Norderstedt, während sich die Zahl der zulässigen Stadträtinnen und Stadträte um zwei zugunsten der Stadt Neumünster unterscheidet. Unabhängig von der Feststellung,
jedenfalls bei kreisfreien Städten die Anzahl der Stadträtinnen und Stadträte nicht von der Größe bzw. der Einwohnerzahl abhängt sowie,
in ähnlich oder gleich großen kreisfreien und kreisangehörigen Städten eine unterschiedliche zulässige Anzahl von Stadträten vorgesehen ist, lässt sich ohnehin kein systematischer Zusammenhang zwischen der Höhe der Besoldung und der Anzahl der Stadträte in der Kommunalbesoldungsverordnung erkennen. In kreisangehörigen Städten steigen sowohl die Besoldung als auch die Zahl der zulässigen Stadträte mit der Einwohnerzahl, aber nach jeweils eigenen, voneinander unabhängigen Regeln bzw. Schwellenwerten. Randnummer 145 Zwar macht es für die Besoldung einen Unterschied, wie viele Einwohner eine kreisangehörige Stadt hat. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KomBesV ergeben sich dabei vier Besoldungsstufen in aufsteigender Reihenfolge (A 16, B 2, B3 und B 4). Die maximale Anzahl der zulässigen Stadträtinnen und Stadträte steigt – ebenfalls mit der Einwohneranzahl – in drei Stufen (1, 2 oder 3 Stadträte), § 66 Abs. 1 Satz 2 GO . Es gibt aber keine schematische Koppelung der Besoldung an die Zahl der zulässigen Stadträtinnen und Stadträte bzw. keinen an der Einwohnerzahl orientierten Gleichlauf. Randnummer 146 So gibt es angesichts divergierender Schwellenwerte etwa auch die Kombination,
die zulässige Anzahl an Stadträtinnen und Stadträten trotz höherer Einwohnerzahl gleichbleibt, während die Besoldung steigt. So sind erst ab 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zwei Stadträtinnen bzw. Stadträte zulässig, während die höhere Besoldungsstufe – B 2 statt A 16 – einer Stadträtin bzw. eines Stadtrats bereits ab 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erlangt wird. Ebenso existiert die Gegenvariante,
die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte ab einer gewissen Einwohnerzahl bereits steigt, während die Besoldung gleichbleibt. So gibt es ab einer Einwohnerzahl von 40.000 zwei Stadträtinnen und Stadträte statt einem, während eine höhere Besoldungsstufe – B 3 statt B 2 – erst wieder bei Überschreiten der Schwelle von 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erlangt wird. Hinsichtlich kreisfreier Städte ist ebenso wenig ersichtlich,
die Besoldung systematisch mit der Anzahl der Stadträte in Zusammenhang stand bzw. steht. Unter Zugrundelegung der alten Fassung der Kommunalbesoldungsverordnung stieg mit dem Überschreiten der Grenze von 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Besoldung von B 3 auf B 4, während die maximale Anzahl der Stadträte mit fünf gleichblieb. Nach der Neufassung liegt die Besoldung unabhängig von der Einwohnerzahl stets bei B 4, die Anzahl der zulässigen Stadträtinnen und Stadträte unabhängig von der Einwohnerzahl stets bei fünf. Randnummer 147 Dies gilt zunächst für die kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein. So wählt die Bürgerschaft in der kreisfreien Stadt A-Stadt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung der Hansestadt A-Stadt vom
der bereits zuvor geltende Abstand von fünf Besoldungsgruppen in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zwischen den weiteren Stadträtinnen und Stadträten und der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister, dessen Besoldung ebenfalls nicht angehoben wurde, beibehalten wird (siehe Bl. 291 ff. VV). Dies stellt einen sachlich vertretbaren Grund für die Aufgabe der Binnendifferenzierung in der Besoldung zwischen den weiteren Stadträtinnen und Stadträten in den größten Städten Schleswig-Holsteins dar. Randnummer 151 Die Besoldung der (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. der (Ober-)Bürgermeister in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern – als maßgeblicher Bezugspunkt für die Besoldung der weiteren Stadträtinnen bzw. Stadträte in Städten mit entsprechender Größe – wurde nicht angehoben, sondern verblieb bei B 9. Dies geht auf die seinerseits nicht zu beanstandende Absicht des Verordnungsgebers zurück, das Verhältnis zu Staatssekretärinnen bzw. -sekretären, die ebenfalls mit B 9 besoldet werden (siehe Anlage 1 zum BesG) zu wahren sowie auf die zutreffende Überlegung,
diese bei einer Anhebung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der übrigen Städte auf maximal B 7 weiterhin besoldungsmäßig deutlich abgesetzt sind (siehe Bl. 38 VV). Die Beibehaltung des vom Verordnungsgeber für angemessen erachteten Abstands von fünf Besoldungsgruppen zwischen (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeistern sowie weiteren Stadträtinnen und Stadträten in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, der seinerseits nach dem oben Gesagten (siehe
innerstädtisch der Abstand zur ersten Stellvertreterin oder zum ersten Stellvertreter der (Ober-)Bürgermeisterin oder des (Ober-)Bürgermeisters, die oder der unverändert B 7 erhalte, ohne die Begrenzung weiterer Stadträtinnen und Stadträte auf B 4 nicht ausreichend gewahrt wäre (vgl. Bl. 510 VV). Randnummer 153 Insofern lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen,
der Verordnungsgeber die Notwendigkeit einer besoldungsrechtlichen Spreizung zwischen den beiden größeren und den beiden kleineren kreisfreien Städten neben den (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeistern nur bei den ersten Stadträten sah, weil diese als Regelvertretungen der Verwaltungsleitungen ein besonders hohes Maß an Verantwortung für das gesamte Verwaltungsspektrum hätten. Dies treffe auf die weiteren Stadträtinnen und Stadträte nicht in vergleichbarem Maße zu (vgl. 518 VV). Randnummer 154 Wie auch in der vorherigen Fassung der Kommunalbesoldungsverordnung besteht in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein Abstand von drei Besoldungsgruppen zwischen der ersten Stellvertreterin bzw. dem ersten Stellvertreter der (Ober-)Bürgermeisterin bzw. des (Ober-)Bürgermeisters (B 7) und den weiteren Stadträtinnen und Stadträten (B 4). Insofern besteht, ebenfalls wie bei der vorherigen Fassung, ein Unterschied zu kleineren Städten, bei denen die Differenz zwischen der ersten Stellvertreterin bzw. dem ersten Stellvertreter und den weiteren Stadträtinnen und Stadträten lediglich bei einer Besoldungsgruppe liegt. Randnummer 155 Die Entscheidung – abweichend von der sonstigen Systematik der Kommunalbesoldungsverordnung – einen Abstand von drei Besoldungsgruppen zwischen ersten und weiteren Stadträtinnen und Stadträten vorzusehen, erklärt sich mit dem Verordnungsgeber dadurch,
den (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeistern in den beiden größten Städten Schleswig-Holsteins, wie dargelegt, eine besonders exponierte Stellung und Bedeutung zukommt, wodurch die ersten Stadträtinnen bzw. Stadträte als erste Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter dieser (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeister auch als besonders exponiert zu bewerten sind. Randnummer 156 Hinzu kommt die Erwägung des Verordnungsgebers,
die ersten Stadträtinnen bzw. Stadträte als Regelvertretungen der Verwaltungsleitungen ein besonders hohes Maß an Verantwortung für das gesamte Verwaltungsspektrum haben und dies auf die weiteren Stadträtinnen und Stadträte nicht in vergleichbarem Maße zutrifft. In Zusammenschau mit der besonders exponierten Stellung der (Ober-)Bürgermeisterinnen bzw. (Ober-)Bürgermeister in den beiden größten Städten Schleswig-Holsteins, erklärt sich dann auch, weshalb in kleineren Städten, in denen erste Stadträtinnen bzw. Stadträte ebenfalls Regelvertretungen der (Ober-)Bürgermeisterin bzw. des (Ober-)Bürgermeisters sind (vgl. § 62 Abs. 2 und 3 GO ), nur ein Abstand von einer Besoldungsgruppe zwischen ersten und weiteren Stadträtinnen und Stadträten als ausreichend angesehen wurde. Randnummer 157 (d) Eine sachliche Rechtfertigung liegt davon unabhängig in dem vom Verordnungsgeber ausdrücklich verfolgten Ziel der Wahrung eines angemessenen Besoldungsgefüges im Verhältnis zwischen weiteren Stadträtinnen und Stadträten zu Ministerialdirigentinnen und Ministerialdirigenten als Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleitern bei obersten Landesbehörden sowie zu Leiterinnen bzw. Leitern von großen Landesbehörden. Diese den Verordnungsgeber ebenfalls leitenden Erwägungen (vgl. Bl. 510, 518 und 520 ff. VV) stellen weitere plausible und sachlich vertretbare Gründe für die Aufgabe der Binnendifferenzierung in der Besoldung zwischen den weiteren Stadträtinnen und Stadträten in den größten Städten Schleswig-Holsteins dar. Randnummer 158 Durch die Streichung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KomBesVO würde eine weitere Stadträtin bzw. ein weiterer Stadtrat mit B 6 und damit höher als eine Ministerialdirigentin bzw. ein Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehörde, die bzw. der mit B 5 eingruppiert wird (vgl. Besoldungsordnung B, Anlage 1 zum BesG), besoldet werden. Bei den genannten Abteilungsleiterinnen bzw. -leitern handelt es sich jedoch um herausgehobene Ämter, die in ihrem Gewicht einer weiteren Stadträtin bzw. einem weiteren Stadtrat in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern nicht ohne weiteres unterzuordnen sind. Die Abteilungsleitung stellt ein der Besoldungsordnung B zugeordnetes Amt der Leitung eines Teils einer Behörde dar (vgl. LT-Drucks. 19/3541, S. 44). Abteilungsleiterinnen bzw. -leiter in obersten Landesbehörden haben Grundlagenaufgaben von oft landesweiter Auswirkung zu bewältigen und sind wichtige Ansprechpartner für Minister und den Chef der Staatskanzlei (vgl. für Bayern: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 9. September 2014 - Vf. 2-VII-14 -, juris Rn. 103). Dagegen,
der Verordnungsgeber das Amt der weiteren Stadträtinnen bzw. Stadträte, die in ihrer Zuständigkeit auf das ihnen von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zugewiesene Sachgebiet begrenzt sind und nicht eigenverantwortlich handeln (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 5 GO ) in seiner Wertigkeit nicht – wie im Fall der Streichung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KomBesVO – über, sondern unter das genannte hervorgehobene Amt der Ministerialdirigentin bzw. des Ministerialdirigenten als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter ansiedelt, ist nichts zu erinnern. Randnummer 159 Auch der vom Verordnungsgeber für die Begrenzung von weiteren Stadträtinnen bzw. Stadträten auf B 4 benannte Grund,
diese anderenfalls deutlich besser als die Leitungen von großen Landesbehörden besoldet würden, was mit der bestehenden Besoldungsstruktur und dem Besoldungsgefüge nicht in Einklang zu bringen wäre, ist als Sachgrund für die Gleichbehandlung tragfähig. So sind beispielsweise die Direktorin bzw. der Direktor des Dienstleistungszentrums Personal, des Landesamts für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung sowie des Landesamtes für soziale Dienste mit B 3 und die Direktorin bzw. der Direktor des Landeskriminalamtes, des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein sowie die Landespolizeidirektorin oder der Landespolizeidirektor mit B 4 eingestuft (siehe Anlage 1 zum BesG). Insofern stehen jeweils Leitungen von Landesbehörden mit mehreren Hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Rede, mithin ebenfalls gewichtige Ämter. Randnummer 160 Wenn der Verordnungsgeber – wie hier – zur Wahrung des Besoldungsgefüges im Vergleich mit anderen Ämtern verhindern möchte,
weitere Stadträtinnen bzw. Stadträte in kreisfreien Städten mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit B 6 zwei bzw. drei Besoldungsgruppen höher als entsprechende Leiterinnen bzw. Leiter von großen Landesbehörden eingruppiert werden, ist dies angesichts der jeweilig auszufüllenden Aufgabe und der zu tragenden Verantwortung nicht beanstandungswürdig. Insbesondere drängt sich nicht auf,
diese Erwägung des Verordnungsgebers fehlgeht, etwa, weil weitere Stadträtinnen bzw. Stadträte im Vergleich mit Leiterinnen bzw. Leitern von großen Landesbehörden offenkundig ganz erheblich umfangreichere Aufgaben zu bewältigen haben und bzw. oder ganz erheblich mehr Verantwortung tragen, die die Eingruppierung in eine deutlich höhere Besoldungsgruppe indizieren würde. Randnummer 161 (e) Der sachliche Grund der Beibehaltung eines angemessenen und stimmigen Gesamtbesoldungsgefüges zeigt sich ferner anhand des im Zuge des Normenkontrollverfahrens vom Antragsgegner geäußerten Umstands,
ohne die Obergrenze aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KomBesVO eine weitere Stadträtin bzw. ein weiterer Stadtrat in einer kreisfreien Stadt mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern statt mit B4 mit B 6 höher besoldet würde als die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter der (Ober-)Bürgermeisterin bzw. des (Ober-)Bürgermeisters in einer kreisfreien Stadt mit weniger als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Randnummer 162 Letztgenannte werden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 KomBesVO mit B 5 besoldet. Die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter vertreten die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister im Fall der Verhinderung an erster Stelle, § 62 Abs. 1 Satz 2 GO . Im Vertretungsfall erstreckt sich die Vertretungskompetenz auf sämtliche Funktionen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, die ihr bzw. ihm durch die Gemeindeordnung, durch andere Gesetze sowie durch die Hauptsatzung der Stadt zugeordnet sind (vgl. Lütje/Husvogt, in: Dehn/Wolf, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, Januar 2020, § 62 Rn. 3). Sie bzw. er führt grundsätzlich die Amtsbezeichnung Erste Stadträtin bzw. Erster Stadtrat ( § 62 Abs. 2 Satz 1 GO ), in kreisfreien und in großen kreisangehörigen Städten darf sie bzw. er sogar die Amtsbezeichnung „Bürgermeisterin“ bzw. „Bürgermeister“ tragen ( § 62 Abs. 2 Satz 3 GO ). Diese hervorgehobene Stellung wird durch die Kommunalbesoldungsverordnung besonders anerkannt, indem sie bzw. er nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KomBesVO nur zwei Besoldungsgruppen (ohne Obergrenze) unter der (Ober-)Bürgermeisterin bzw. dem (Ober-)Bürgermeister eingestuft wird. Randnummer 163 (
dies in Relation zu Lasten der Stadträtinnen und Stadträte in den beiden größten Städten Schleswig-Holsteins geht und sich dies nicht mit dem konkreten Aufgabenstand und -umfang begründet, ist als Friktion der Neugestaltung der Besoldungsstruktur hinzunehmen. Auf die Erhöhung der Besoldung der kommunalen Wahlbeamten insgesamt zu verzichten, um gewisse Unstimmigkeiten in der Besoldungsstruktur zu vermeiden, kann vom Antragsgegner nicht verlangt werden. Randnummer 165
die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.