Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einem Motorradunfall; Rechtliche Auswirkungen einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens Leitsatz 1. Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen primärer Rechtsgutverletzung und den - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Zur Überzeugungsbildung des Gerichts genügt insoweit die hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit. (Rn.44) 2. Bei einer psychischen Vorbelastung des Geschädigten gilt zunächst der Grundsatz, dass der Schädiger auch für eine psychische Fehlverarbeitung einzustehen hat, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht eingetreten wären. Eine unfallbedingte Mitverursachung reicht insoweit aus. (Rn.46) 3. Bei einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens kann die unfallbedingte Kausalität in drei Fallgruppen nicht gegeben sein: Bagatellunfall, Begehrensneurose des Geschädigten und überholende Kausalität. (Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) 4. Bei der „überholenden Kausalität“ ist der Schaden dem Schädiger nicht (mehr) zuzurechnen, wenn infolge einer Vorerkrankung oder psychischen Disposition auch ohne das Unfallereignis der Schaden zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wäre. Die Beweislast für das Vorliegen einer Reserveursache obliegt dem Schädiger, allerdings kommt auch ihm insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. (Rn.52) 5. Befundberichte von behandelnden Ärzten haben für die Frage der Unfallbedingtheit nur indizielle Bedeutung. Für die behandelnden Ärzte steht die Therapie im Vordergrund, um dem Patienten Linderung zu verschaffen. Im Haftpflichtprozess kommt es hingegen auf die Unfallkausalität an, die durch medizinische Gerichtssachverständige ex post zu klären ist. Die Befundberichte der behandelnden Ärzte enthalten häufig nur subjektive Schilderungen ihrer Patienten zu Vorerkrankungen oder früheren Befunden, die objektiv nicht verifiziert oder abgeklärt worden sind. (Rn.58) 6. Bei der Schmerzensgeldbemessung wirkt sich eine spezielle Schadensanfälligkeit oder eine unangemessene Erlebnisverarbeitung des Geschädigten in der Regel anspruchskürzend aus. Diese beschränkende Wirkung gilt auch im Fall einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens durch den Geschädigten. (Rn.71) Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe, 15. Juni 2023, 6 O 456/18 Tenor Auf die Berufungen der Beklagten vom 10.07.2023 und des Klägers vom 17.07.2023 wird das am 15.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 8.772,01 € sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,00 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall. Randnummer 2 Der am 1952 geborene Kläger nimmt die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer auf materiellen und immateriellen Schadenersatz sowie umfassende Feststellung aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Randnummer 3 Am 23.08.2014 gegen 21:00 Uhr kam der Kläger auf der A-Straße in P. mit seinem Motorrad zu Fall, nachdem ihm durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug die Vorfahrt genommen wurde. Zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge kam es dabei nicht. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger wurde noch am Unfallort notärztlich behandelt und ins Universitätsklinikum E. eingeliefert, wo er vom 23.08.2014 bis 02.09.2014 stationär behandelt wurde. Der Kläger erlitt durch den Unfall eine - allerdings erst später diagnostizierte - Fraktur der 8. Rippe rechts. Vom erstversorgenden Notarzt wurde eine Glasgow-Coma-Scale (GCS) von 7 ermittelt. Um die Atemwege freizuhalten, kam es noch am Unfallort zu einer Propofolnarkose mit einer Intubation des Klägers. Ob er unfallbedingt ein Schädel-Hirn-Trauma und/oder psychische Beeinträchtigungen erlitten hat, ist streitig. Randnummer 4 Nach dem Entlassungsbericht zeigte sich seinerzeit kein neurologisches Defizit. Auf Seite 4 des Berichts heißt es unter anderem „zudem unruhig-überreizt“, „Patient psychomotorisch angespannt-hypersensitiv auffällig“ und „psychomotorische Unruhe“. Als Empfehlung wurde die Vorstellung zur stationären Aufnahme in einer psychosomatischen Klinik ausgesprochen. Zur Diagnose heißt es „Motorradunfall mit Verdacht auf Schädel-Hirn-Trauma“, auf Seite 4 des Berichts „Verdacht auf leichtes SHT“. Auf Seite 5 des Berichtes heißt es weiter, einzelne Rippenprellungen könnten nicht nachgewiesen werden. Zum Ergebnis einer Computertomografie vom Hirnschädel am 23.08.2004 heißt es auf Seite 7 des Berichts unter Beurteilung: „Kein wegweisender pathologischer Befund, insbesondere kein Anhalt für frische Ischämie bei CT-grafisch regelrechter Gefäßdarstellung. Keine intrakranielle Traumafolge, kein Frakturnachweis“. Die Rippenfraktur wurde zunächst unstreitig im Universitätsklinikum E. nicht erkannt. Randnummer 5 Noch am Entlassungstag, dem 02.09.2014, erschien der Kläger bei seinem Hausarzt Dr. B., in dessen Praxis er seit 2003 medizinisch betreut wird. Er berichtete dort von seiner Situation. In einem Attest dieses Arztes vom 26.06.2019 heißt es unter anderem: Randnummer 6 „Gesundheitszustand bei Verunfallung: Herr X. befand sich nach erfolgreicher psychologischer Behandlung sowie Genesung seines Hüftleidens in guter körperlicher Verfassung, plante einen Urlaub mit seinen Söhnen. Gesundheitszustand nach dem Unfall vom 23.8.2014: Herr X. erschien am 02.09.2014 in meiner Praxis und gab an, am heutigen Tag nach einem schweren Verkehrsunfall aus dem Krankenhaus entlassen worden zu sein. Wir erlebten einen Patienten, wie wir ihn bisher nicht gekannt haben. Er erschien völlig verzweifelt, traumatisiert, unkonzentriert, hilflos. Am darauffolgenden Tag musste Herr X. dann als Notfall ins Krankenhaus W. eingewiesen werden.“ Randnummer 7 Eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus W. ab 03.09.2014 ist nicht belegt, jedoch befand sich der Kläger vom 04.09. bis 11.09.2014 in stationärer Behandlung im Klinikum P. In dem mit der Anlage K 4 auszugsweise vorgelegten Entlassungsbericht vom 11.09.2014 heißt es unter der Überschrift „Diagnosen“: „Zustand nach Motorradunfall 23.08.14 mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma frische Fraktur Costa 8 rechts mit geringer Pleuraerguss links Nebenbefundlich ältere, knöchern konsolidierte Fraktur Costa 8-10 links Sinusitis ethmoidalis bds. Bekannte Depression Verdacht auf Somatisierungsstörung“. Am 05.09.2014 wurden weitere Computertomographien (CT) der Halswirbelsäule (HWS), des Neurokraniums und des Abdomens angefertigt, es wurde eine Steilstellung der HWS und deutliche degenerative Veränderungen des alantoaxialen Gelenkes und der unteren Segmente der HWS festgestellt, kein Frakturnachweis, kein Hinweis für Luxation, regelrechtes Alignement, kein Nachweis einer paravertebralen Einblutung. Die Beurteilung des CTs des Neurokraniums war unauffällig. Das CT des Abdomens ergab unter anderem neben einer älteren Rippenfraktur linksseitig eine erkennbare frische Fraktur der 8. Rippe rechts dorsal und eine Einblutung. Randnummer 8 Vom 01.01.2015 bis 07.01.2015 fand ein stationärer Aufenthalt des Klägers in der Neurologie der Klinik A. statt. Zur Diagnose heißt es hier „Chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei Zustand nach leichtem SHT und HWS-Schleudertrauma (8, 2014), Neuroforamenstenose HWK 5/6 rechts“. Die Aufnahme erfolgte laut Bericht wegen Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schwindelanfällen. Vom 25.02. bis 26.03.2015 befand sich der Kläger in stationärer psychiatrischer Behandlung im Klinikum H., Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie. Nach dem Entlassungsbericht vom 08.04.2015 war Aufnahmeanlass eine „elektive Einweisung nach notfallmäßiger Vorstellung in der ZA des allein lebenden Vaters zweier erwachsener Söhne“. Laut Ambulanzbericht der S.-Klinik vom 02.03.2015 soll sich der Kläger am 27.02.2015 (also während der zuvor dargestellten stationären psychiatrischen Behandlung) in der dortigen Ambulanz vorgestellt haben, in dem eingangs als Diagnose ein „Zustand nach schweren Schädel-Hirn-Traumen im August 2014“ erwähnt ist. Vom 08.04.2015 bis 21.05.2015 befand sich der Kläger wiederum in einer stationären psychiatrischen bzw. psychosomatischen Behandlung im Klinikum H., Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie/Schmerztherapie. Vom 30.10. bis 19.11.2015 und vom 06.04.2016 bis 04.05.2016 war der Kläger erneut in stationärer psychosomatischer Behandlung dieser Klinik. In dem als Anlage K6 eingereichten Bericht heißt es auf Seite 5 unter der Überschrift Therapie und Verlauf unter anderem (vorletzter Abschnitt): Randnummer 9 „Wir sahen den Konflikt um Selbstwert als sehr bedeutsam an. Der Modus der Konfliktverarbeitung war gemischt, eher aktiv. Wir verstanden die Beschwerden und die Schwierigkeiten des Patienten als Ausdruck einer massiven narzisstischen Regulationsstörung, die durch die körperliche Einschränkung nach dem Unfall ausgelöst wurde. Eine Stabilisierung konnte der Patient bislang immer über die altruistische Zuwendung erreichen, dies scheiterte nun kurz vor dem zweiten stationären Aufenthalt des Patienten, da er im Kontakt mit den Enkelsöhnen nicht mehr zur Verfügung stehen und diese „retten“ kann. Auch scheint deren lebensbedrohliche Situation ihn sehr zu belasten, da offensichtlich eigene Todesängste mobilisiert werden, mit Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und auch Wut, die für den Patienten kaum zu regulieren sind. Die Struktur gesamt schätzen wir als gering integriert ein, mit vor allem deutlichen Schwierigkeiten in der Selbstregulierung und der Regulierung des Objektbezugs“. Randnummer 10 Eine weitere stationäre Aufnahme in der Klinik erfolgte vom 25.9.2017 bis zum 14.11.2017. Im entsprechenden Bericht vom 22.11.2017 heißt es unter anderem unter der Überschrift Therapie und Verlauf im vorletzten Abschnitt: „Wir verstanden die Problematik des Patienten als Ausdruck einer Beschädigung seiner körperlichen und psychischen Integrität, die durch den Unfall vor 3 Jahren ausgelöst wurde“. Randnummer 11 Der inzwischen 71 Jahre alte Kläger ist als Drittältester von insgesamt 10 Geschwistern bis zu seinem 17. Lebensjahr bei seinen Eltern in beengten räumlichen Verhältnissen, einer Art Barackenlager mit zwei Zimmern ohne Heizung und fließend Wasser, aufgewachsen. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er eine Lehre zum Stahlbauschlosser mit einer Zusatzausbildung zum Schweißer. Nach zwischenzeitlicher Tätigkeit auf dem Bau hat er sich selbständig gemacht und viele Jahre als Subunternehmer für die HH-Y im Hamburger Hafen als Schlosser/Schweißer in der Containerschifffahrt gearbeitet. Vom 17.08.2012 bis zum 05.01.2014 war er u. a. wegen Hüftbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt. Schon vor dem Unfall litt der Kläger unter Depressionen und degenerativen Veränderungen der HWS. In der Zeit vom 03.06.2011 bis zum 06.07.2011 wurde er mit der Diagnose einer "depressiven Störung und chronischen Schmerzstörung" in der S.-Klinik stationär behandelt. Der Kläger hat zwei erwachsene Söhne und zwei Enkelkinder (Zwillinge), seine Ehefrau verstarb bereits 2010 an den Folgen eines Lungenkarzinoms. Randnummer 12 Der Kläger war während seiner Berufstätigkeit bei der AOK freiwillig gesetzlich krankenversichert. Da er nur eine kleine gesetzliche Rente bezieht (ca. 285,00 € monatlich), wird er derzeit von seinen beiden Söhnen, die beide selbständig sind, mit monatlichen Zahlungen von insgesamt 1.250,00 € unterstützt. Randnummer 13 Der Kläger hat mit der Klage Verdienstausfall für die Jahre 2014 bis 2016 geltend gemacht und seiner Berechnung einen monatlichen Verdienst von 4.690,73 € aus selbstständiger gewerblicher Tätigkeit als Schlosser zugrunde gelegt. Er hat sich hierbei das gezahlte Krankengeld anrechnen lassen und zwar für das Jahr 2014 um 10.101,24 €, für das Jahr 2015 um 33.620,40 € und für das Jahr 2016 um 6.630,69. Des Weiteren hat er neben der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und der Feststellung einer Eintrittspflicht der künftigen materiellen und immateriellen Schäden ein ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 90.000 € geltend gemacht, auf das die Beklagte vorgerichtlich 4.000 € gezahlt hatte. Randnummer 14 Der Kläger hat behauptet, seine durch den Unfall verursachten Beschwerden mit Ausnahme der Rippenfraktur seien nicht ausgeheilt. Er leide weiterhin unter einer chronischen Schmerzstörung, einem HWS-Trauma, einem Schädel-Hirn-Trauma, Schwindel, Taumel und Schlafstörungen sowie einer depressiven Störung und an einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Randnummer 15 Das zunächst von dem Landgericht am 10.09.2020 verkündete Urteil, in dem von einer zeitlich begrenzten Haftung aus Gründen der Kausalität bis zum 31.12.2014 ausgegangen wurde, ist durch Urteil des Senats vom 08.06.2021 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Randnummer 16 Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, Randnummer 17 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.988,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber wenigstens 90.000,00 € betragen sollte, zu zahlen, Randnummer 18 2. festzustellen, dass die Beklagte ihm zum Ersatz aller materiellen und derzeit noch nicht eingetretenen immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.08.2014 verpflichtet ist, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, Randnummer 19 3. die Beklagte zur Zahlung weiterer 4.066,11 € an ihn zu verurteilen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 30.05.2023 nach Beweisaufnahme (Verwertung des gerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. vom 05.07.2019 aus dem Verfahren Landgericht I. 3 O xxx/17 gemäß § 411 ZPO sowie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. vom 24.03.2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 11.10.2022) dem Kläger einen Erwerbsschaden für die Zeit vom 23.08.2014 bis Ende 2015 in Höhe von 63.706,05 € zugesprochen und im Übrigen die Haftung der Beklagten für materielle und immaterielle Unfallschäden festgestellt. Daneben hat das Landgericht dem Kläger über bereits gezahlte 4.000 € ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 6.000 € (d. h. insgesamt 10.000 €) zuerkannt. Randnummer 23 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Kläger über die unstreitige Verletzung der Rippenfraktur hinaus ein inzwischen unfallursächliches ausgeheiltes Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades vorgelegen habe. Zudem habe er durch den Unfall eine akute Belastungsreaktion erlitten, die dann in eine Anpassungsstörung übergegangen sei. Es bestehe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit seelischen und körperlichen Faktoren, die sich vor dem Hintergrund einer Störung in der Schmerzverarbeitung im Rahmen der strukturellen Störung im Persönlichkeitsaufbau mit narzisstischen Persönlichkeitsanteilen in dem jetzt festzustellenden Ausmaß habe entwickeln können. Eine neurotische Begehrenshaltung, die den Schutzzweckzusammenhang entfallen ließe, sei zwar nicht ganz fernliegend, könne aber nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Eine zeitliche Begrenzung der Unfallursächlichkeit, die durch Dr. F. bis zum 31.12.2014, und nachfolgend im Gutachten L. bis einschließlich März 2015 angenommen wurde, sei nicht vorzunehmen. Ein Schädiger müsse nämlich auch für Folgeschäden aufgrund einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder dessen neurotischer Fehlverarbeitung haftungsrechtlich einstehen. Unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität (Reserveursache) fehle es an einer Zurechnung nur dann, wenn der Erwerbsschaden oder die vermehrten Bedürfnisse infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären. Das sei zweifelhaft, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genüge insoweit nicht. Ein bloßer Bagatellunfall läge nicht vor. Randnummer 24 Bei der Schadenshöhe hat das Landgericht ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.842,11 € aus dem Steuerbescheid von 2012 hergeleitet und hieraus einen Jahresverdienst von 58.105,32 € abgeleitet. Hiervon hat es die unstreitigen Krankengeldzahlungen für die Jahre 2014 (10.101,24 €) und 2015 (33.620,40 €) abgezogen. Vom so ermittelten Verdienstausfall für den Zeitraum 23.08.2014 bis 31.12.2016 (von 95.562,08 €) hat es wegen der Berücksichtigung von Krankheitsausfällen pauschal ein Drittel abgezogen und so einen Schaden von 63.706,05 € ermittelt (95.562,08 ./. 31.854,03). Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sei auf 3.323,55 € zu begrenzen. Der Schmerzensgeldanspruch sei mit 10.000 € angemessen, worauf gezahlte 4.000 € anzurechnen seien. Wegen des unfallbedingt erlittenen Dauerschadens stehe dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden zu. Randnummer 25 Gegen dieses Urteil wendet sich einerseits der Kläger mit der Berufung, mit der er einen höheren Verdienstausfallschaden (weitere 17.282,06 €) sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens weiteren 80.000 € und die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend macht. Randnummer 26 Der Kläger führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Gewinnermittlung durch das Landgericht werde nicht beanstandet, allerdings sei der Abzug von 1/3 nicht geboten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger während seines gesamten Berufslebens regelmäßig längere Ausfallzeiten aufgrund von Krankheiten gehabt habe. Seine Hüfte sei auf ärztlichen Rat hin konservativ behandelt worden. Eine Hüftverletzung heile im Regelfall folgenlos aus, so dass keine weiteren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten seien. Es gäbe keinen Erfahrungssatz, dass Selbstständige einen um 1/3 höheren Gewinn hätten, wenn es zuvor keine Krankheiten gegeben hätte. Desgleichen erhöhe sich bei Selbstständigen das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit mit zunehmendem Alter nicht um 1/3. Das Schmerzensgeld sei zu gering. Er befinde sich dauerhaft in ärztlicher Behandlung (ambulant und stationär) und müsse starke Schmerzmittel einnehmen. Er sei seit dem Unfall bis weiterhin ununterbrochen arbeitsunfähig und habe sich sozial zurückgezogen. Das Ausmaß seiner Leiden ergäbe sich beispielhaft aus dem Entlassungsbericht vom 22.11.2017. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 das angefochtene Urteil zu ändern und Randnummer 29 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 17.282,06 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber wenigstens weitere 80.000 €, betragen sollte zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 sowie weitere 4.066,11 € zu zahlen, Randnummer 30 sowie Randnummer 31 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen Randnummer 34 sowie Randnummer 35 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 36 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die ernsthaften Risiken in der Person des Klägers verkannt, die auch unter Berücksichtigung des Beweismaßes des § 287 ZPO geeignet seien, seine Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. Dies seien zum einen die deutlichen strukturellen Defizite im Persönlichkeitsaufbau des Klägers mit narzisstischer Akzentuierung. Zum anderen trete die Erkenntnis hinzu, nicht ausreichend Rücklagen für das Alter geschaffen zu haben, weiterhin die lebensbedrohliche Situation der Zwillingsenkelkinder, schließlich die Wahrnehmung altersbedingter Einschränkungen und Verschleißbeschwerden. Derartige Umstände seien aber gerade als solche zu qualifizieren, mit denen ein jeder, der eine mehr, der andere weniger, „im Lebenskampf“ konfrontiert werde. Die Benennung eines konkreten weiteren Ereignisses im Sinne „eines Tropfens, der das Fass zum Überlaufen“ gebracht hätte, habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft. Damit könnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger noch ab April 2015 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Jedenfalls wären seine Ansprüche deshalb um mindestens 2/3 zu kürzen. Bei der Schadensberechnung habe das Landgericht zu Unrecht mit Bruttobeträgen gerechnet. Zudem habe der Kläger während seiner Erwerbsunfähigkeit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen müssen, was gleichfalls zu berücksichtigen sei. Die AOK habe beispielhaft bei der Beklagten vom 13. September 2014 bis zum 14. November 2014 entfallene KV-Beiträge in Höhe von 439,43 € sowie 564,98 € und 292,95 € regressiert. Da der Kläger seit April 2015 nicht mehr unfallbedingt gesundheitlich beeinträchtigt sei, stehe ihm auch kein Feststellungsanspruch zu. Randnummer 37 Der Senat hat den Kläger im Termin am 27.02.2024 ergänzend angehört. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.03.2024 hat der Kläger wiederholend und ergänzend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgetragen. II. Randnummer 38 Die Berufung der Beklagten führt zur Absenkung des bezifferten Verdienstausfallschadens (dazu unter 1.) und zur Abweisung des Klagantrags hinsichtlich des Feststellungsbegehrens (dazu unter 3.), auf die Berufung des Klägers ist ein höherer Schmerzensgeldbetrag zuzuerkennen (dazu unter 2). Im Übrigen bleiben beide Berufungen ohne Erfolg und unterliegen der Zurückweisung. Randnummer 39 1) Materieller Schadensersatz Randnummer 40 Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall für den Zeitraum vom 23.08.2014 bis zum 31.03.2015 aus § 7 StVG, §§ 823 Abs. 1, 843, 249 ff., 252 BGB, § 115 VVG in Höhe von 8.772,01 € zuzüglich Zinsen zu. Der weitergehende Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens ist mangels Nachweises eines unfallbedingten Dauerschadens unbegründet. Randnummer 41 Auch wenn die Beklagte umfassend Berufung eingelegt hat, geht aus ihrer Begründung hervor, dass sie die Unfallbedingtheit der psychiatrischen Erkrankung des Klägers bis Ende März 2015 nicht mehr in Abrede stellt. Soweit das Landgericht eine darüberhinausgehende Unfallbedingtheit bis Ende 2016 (also für den gesamten bezifferten Zeitraum) angenommen hat, ist die Berufung der Beklagten erfolgreich (dazu unter a). Abzüge bei der Schadenhöhe ergeben sich auch aufgrund von Fehlern in der Berechnung (dazu unter b). Randnummer 42
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