In-Camera-Verfahren: Unzulässiger Antrag nach VwGO § 99 Abs 2 S 1 Leitsatz Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass zuvor das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, kein Datum verfügbar, 3 A 161/23 Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig. Randnummer 2 Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Randnummer 3 Ob bestimmte Urkunden oder Akten überhaupt der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, weil sie deren dargelegte Voraussetzungen erfüllen, entscheidet das Gericht der Hauptsache. Die Fachsenate haben im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur über die Berechtigung einer aus den besonderen Gründen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erklärten Verweigerung der Vorlage an sich vorlagepflichtiger Akten zu entscheiden. Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten, muss das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötigt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufzuklären. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass zuvor das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Für den Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Vorlage- oder Auskunftsverweigerung muss klargestellt sein, was er zum Gegenstand haben soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2003 – 20 F 13.03 –, juris Rn. 4; Beschl. v. 13.04.2011 – 20 F 25.10 –, juris Rn. 5). Daran fehlt es. Randnummer 4 Zu dem – vom Verfahren 3 A 332/20 – abgetrennten Verfahren 5 A 161/23 liegt weder ein Beweisbeschluss noch eine gerichtliche Aufklärungsverfügung vor. Der zum Aktenzeichen 3 A 332/20 erlassenen gerichtlichen Verfügung vom 27. Oktober 2023 (Ziffer IV. 2.) lässt sich entnehmen, dass die abgetrennten Verfahren die in Ziffer III. 2 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.