Zugang zu Informationen des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtags Orientierungssatz 1. Mangels anderslautender Regelungen ist davon auszugehen, dass die Änderung des Informationszugangsgesetzes auch für „Altfälle“ Geltung beansprucht, d.h. auch die Fälle erfasst, in denen ein Anspruch auf Informationszugang – wie hier – zwar bereits behördlich oder gerichtlich geltend gemacht, hierüber jedoch noch nicht abschließend gerichtlich entschieden ist. (Rn.44) 2. Der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags kann nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes in Anspruch genommen werden. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 7. Dezember 2017, 8 A 100/16, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Zugang zu einer Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags in der 18. Legislaturperiode erstellten Gutachten. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 forderte der Kläger bei dem damaligen Landtagspräsidenten eine Liste aller vom Wissenschaftlichen Dienst innerhalb der (damals) laufenden 18. Legislaturperiode erstellten Gutachten an. Die Liste sollte „neben der Überschrift, welche den Inhalt des Gutachtens widerspiegeln soll, auch den Namen des Auftraggebers, also Fraktion oder gleichgestellte Gruppe, und wenn möglich auch das Datum der Fertigstellung und das Datum der Auftragserteilung beinhalten“. Nachdem der damalige Landtagspräsident rechtliche Bedenken hinsichtlich der Bewilligung des Antrags geäußert hatte, forderte der Kläger die Beklagtenseite mit Schreiben vom 22. Juni 2016 zur förmlichen Bescheidung seines Antrags bis zum 10. Juli 2016 auf. Randnummer 3 Da bis zu dem vom Kläger gesetzten Termin keine förmliche Bescheidung seines Antrags erfolgt war, hat der Kläger am 19. Juli 2016 Untätigkeitsklage erhoben und zunächst den Antrag gestellt, die Beklagtenseite zu verpflichten, seinen Antrag zu bescheiden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 22. Juli 2016 lehnte der damalige Landtagspräsident den Antrag des Klägers ab, da er keine informationspflichtige Stelle sei. Als solche sei er nur insoweit anzusehen, wie er öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten wahrnehme. Die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes sei jedoch den parlamentarischen Aufgaben zuzuordnen. Da dieser im individuellen Auftrag einer Fraktion zu deren konkreten rechtlichen Fragestellungen berate, sei seine Tätigkeit zur Fraktionsarbeit zu zählen. Dagegen erhob der Kläger am 13. August 2016 Widerspruch. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 hat der Kläger seinen gerichtlich gestellten Antrag dahingehend angepasst, die Beklagtenseite zu verpflichten, seinen Antrag unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Juli 2016, gegebenenfalls in der Form des bislang noch nicht erlassenen Widerspruchsbescheids, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Er hat dazu vorgetragen, seine Klage sei auf eine formell und materiell rechtmäßige Bescheidung gerichtet. Auch habe er die Untätigkeitsklage erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO erhoben. Randnummer 6 Die Klage sei auch begründet. Der oder die Landtagspräsident/in sei informationspflichtige Stelle im Sinne des Informationszugangsgesetzes. Die Informationsgewährung sei nach dem Landesrecht (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG) auch nicht ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes sei nicht mandatsbezogen, sondern der mandatsbezogenen Tätigkeit der Abgeordneten vorgelagert. Schutzwürdig sei insoweit nur der Prozess der tatsächlichen Meinungsfindung, nicht die diesem Prozess zugrundeliegenden Informationen. Den Wissenschaftlichen Diensten von Bundestag und Landtag sei gemein, dass sie im Auftrag wissenschaftliche Ausarbeitungen zu konkreten Rechtsfragen fertigten. Beide seien zu politischer Neutralität verpflichtet, was die Distanz zur parlamentarischen Arbeit vergrößere. Die begehrte Liste könne zudem Umweltinformationen enthalten, weshalb auch die Umweltinformationsrichtlinie zu beachten sei. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 wies der damalige Landtagspräsident den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung vertiefte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass sich ein Informationsanspruch auch nicht aus der Umweltinformationsrichtlinie ergebe, da vorliegend keine Umweltinformationen betroffen seien. Randnummer 8 Durch Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes vom 5. Mai 2017 (GVOBl S. 279) fasste der Landesgesetzgeber § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG neu. Dieser lautet nunmehr: „Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht: 1. Der Landtag, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt; zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zählt auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen.“ Randnummer 9 Mit Schreiben vom 28. September 2017 hat der Kläger seinen bei Gericht gestellten Antrag geändert und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Informationen beantragt. Er hat ergänzend ausgeführt, dass die zwischenzeitliche Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG nicht mit Art. 53 LV vereinbar und damit als verfassungswidrig und nichtig einzustufen sei. Eine vollständige und dauerhafte Ausnahme der Rechtsgutachten vom öffentlichen Informationszugang sei nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ergebe sich ein Anspruch auf Informationszugang aus der Umweltinformationsrichtlinie in unmittelbarer Anwendung, da die Richtlinie hinsichtlich der Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes mit Inkrafttreten des § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG nicht mehr korrekt umgesetzt sei. Randnummer 10 Er könne seinen Anspruch ferner auf Art. 10 EMRK stützen. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte könne eine staatliche Weigerung der Gewährung von Informationen eine Verletzung des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK darstellen. Voraussetzung sei, dass die erstrebte Information für die Ausübung der Meinungsfreiheit erforderlich sei. Dies liege bei Wächter-NGOs, Bloggern oder Journalisten nahe. Er selbst sei Mitglied der Piratenpartei, die sich als Wächter von Grundrechten und Transparenz verstehe. Die Partei betreibe ein Internetportal und er beabsichtige, die Gutachtenliste der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Das für einen Anspruch erforderliche öffentliche Interesse an der begehrten Information liege ebenfalls nahe, soweit es um die Existenz von Gutachten zu Fragen gehe, in denen der Landesregierung oder dem Landtag oder einzelnen Mitgliedern Rechts- und Verfassungsverstöße vorgeworfen würden. Aber auch sonst beträfen viele Gutachten Fragen von öffentlichem Interesse, etwa die Rechtmäßigkeit umstrittener Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Atomaufsicht). Schließlich sei der umfassende Ausschluss jeglichen Zugangs zu Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags auch unverhältnismäßig. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12 die Beklagtenseite unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – Zugang zu der Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags in der 18. Wahlperiode erstellten Gutachten durch Überlassung einer Ablichtung zu gewähren. Randnummer 13 Der damalige beklagte Landtagspräsident hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe die Klage als Untätigkeitsklage erhoben, ohne die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehene Frist einzuhalten. Außerdem habe der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2017 keinen gesonderten Rechtsbehelf eingelegt, weshalb der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mittlerweile bestandskräftig geworden sei. Für die ursprünglich als Bescheidungsklage erhobene Klage habe darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Randnummer 16 Einem Anspruch des Klägers auf die begehrten Informationen stehe bereits die Bereichsausnahme für die „Gesetzgebungstätigkeit“ in § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG a.F. entgegen. Diese Ausnahme sei nicht auf die Beratung und Verabschiedung von Gesetzentwürfen beschränkt gewesen, sondern habe die gesamte parlamentarische Tätigkeit umfasst. Dazu zähle alles, was zur zweck- und ordnungsmäßigen Durchführung der Legislative notwendig sei. Die neue Regelung nehme den Landtag nunmehr ausdrücklich im Rahmen seiner gesamten parlamentarischen Aufgaben aus dem Kreis der informationspflichtigen Stellen aus und bestimme, dass zu der parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen zähle. Randnummer 17 Mit Urteil vom 18. Oktober 2017, dem Kläger am 11. November 2017 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klage sei zwar nicht vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden. Der im Laufe des Gerichtsverfahrens erlassene Widerspruchsbescheid sei jedoch bestandskräftig geworden, weil gegen diesen fristgerecht weder Klage erhoben, noch die Einbeziehung in das laufende Gerichtsverfahren erklärt worden sei. Eine vorsorgliche Einbeziehung eines noch nicht erlassenen Widerspruchsbescheides sei nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob ein im Verfahren der Untätigkeitsklage ergangener Widerspruchsbescheid automatisch in das Verfahren einbezogen wird, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Randnummer 18 Der Kläger hat am 7. Dezember 2017 Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen 4 LB 45/17 geführt worden. Mit Urteil vom 23. Juli 2020 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 18. Oktober 2017 geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die begehrte Liste zugänglich zu machen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten und im Rahmen der Begründetheit insbesondere ausgeführt, der damals beklagte Landtagspräsident sei eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG. Er handele vorliegend als eine Behörde des Landes. Das Führen einer Liste der in vergangenen Legislaturperioden erstellten Gutachten durch den Wissenschaftlichen Dienst stelle keine parlamentarische Aufgabenwahrnehmung dar, die der Informationspflicht entgegenstehe. Es handele sich nicht (mehr) um eine gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG oder um eine Tätigkeit im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG, nachdem die 18. Legislaturperiode nunmehr abgelaufen sei. Dies folge aus einer verfassungskonformen Auslegung im Lichte des Art. 53 Satz 1 LV. Die Auslegung ergebe, dass das Führen von Übersichten über die in vergangenen Legislaturperioden ausgeführte Gutachtentätigkeit durch den Wissenschaftlichen Dienst nicht nur nicht der Gesetzgebung im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG, sondern darüber hinaus auch nicht (mehr) der parlamentarischen Aufgabenerfüllung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG zuzuordnen sei. Randnummer 19 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des damals beklagten Landtagspräsidenten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil mit Beschluss vom 27. September 2021 – 10 B 4.20 – aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die erhobene Verfahrensrüge habe Erfolg. Die gewählte Auslegung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG sei nicht vertretbar. Sie trete mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Verfahrenspflicht zur Vorlage an das Landesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, der zugleich einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeute. Randnummer 20 Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG mit Art. 53 LV unvereinbar ist, soweit dieser den Zugang zu einer Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags in einer vergangenen Legislaturperiode im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen erstellten Gutachten ausschließt. Randnummer 21 Das Landesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2023 die Vorlage verworfen – LVerfG 4/22 –. Zur Begründung hat es unter Anderem ausgeführt, dass sich das vorlegende Gericht nicht in ausreichendem Maße mit der verfassungsrechtlichen Frage auseinandergesetzt habe, ob § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG überhaupt an Art. 53 Satz 1 LV zu messen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Landtag beziehungsweise seine Präsidentin oder sein Präsident bei der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes im Auftrag der Fraktionen als „Behörde des Landes“ im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen wären. Der Begriff der „Behörde des Landes“ in Art. 53 LV könne jedoch nicht, wie im Vorlagebeschluss geschehen, deckungsgleich mit dem des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG ausgelegt werden. Aus der insoweit vom Vorlagegericht herangezogenen Begründung des Gesetzentwurfs der maßgeblichen Verfassungsänderung ergebe sich nicht, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber sämtliche Begriffe des Informationszugangsgesetzes in seiner damaligen Fassung aufnehmen und damit Verfassungsrang habe einräumen wollen. Die wesentlichen, gegen eine Einordnung des Landtags beziehungsweise seiner Präsidentin oder seines Präsidenten als „Behörde des Landes“ sprechenden Argumente, habe das vorlegende Gericht außer Acht gelassen. Randnummer 22 In dem daraufhin fortgesetzten Berufungsverfahren trägt der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren vor, dass seine Klage zulässig sei. Es habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner Prozesserklärung zur Einbeziehung des Widerspruchsbescheids bedurft. Der Verpflichtungsrechtsstreit laufe im Falle der Untätigkeitsklage weiter. Außerdem habe er den Widerspruchsbescheid bereits vorsorglich mit seinem Klageantrag vom 22. Juli 2016 in das Verfahren einbezogen. Randnummer 23 In der Sache folge aus Art. 53 LV eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, an der sich das Informationszugangsgesetz messen lassen müsse. Diese Verpflichtung lege einen Grundstandard fest, über den der einfache Gesetzgeber hinausgehen, jedoch nicht dahinter zurückbleiben dürfe. Die nicht bindende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts sei insoweit kritisch zu hinterfragen. Ausschlussgründe nach den §§ 9, 10 IZG lägen im Übrigen nicht vor. Randnummer 24 Zu beachten sei ferner, dass die begutachtete Rechts- und Verfassungsmäßigkeit von Handlungen des Gesetzgebers oder von Amtsträgern von überragendem öffentlichen Interesse sei und die Veröffentlichung der Gutachten Rechts- wie Verfassungsverstöße aufdecken könne. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bereits anerkannt, dass Informationen über eine Verfassungsbeschwerde im öffentlichen Interesse lägen. Als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des Informationszugangsanspruchs nach Art. 10 Abs. 2 EMRK dürfe von vornherein nur die „Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen“ in Betracht kommen. Die Gutachtenliste sei aber keine vertrauliche Information. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe dazu betont, dass eine pauschale Einordnung von Informationen als „vertraulich“ unzulässig sei und sich eine etwaige Einstufung der Vertraulichkeit aus dem konkreten Inhalt der Informationen ergeben müsse. Er habe ferner anerkannt, dass die Vertraulichkeit mit Zeitablauf wegfallen kann. Randnummer 25 Da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden habe, könne sie nach § 130 Abs. 2 VwGO zurückverwiesen werden. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu der Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der 18. Wahlperiode erstellten Gutachten durch Überlassung einer Ablichtung zu gewähren. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Ergänzend zu dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagtenseite führt diese aus, ein nach Anhängigkeit einer Untätigkeitsklage ergangener Widerspruchsbescheid werde nicht automatisch in das Verfahren einbezogen. Randnummer 31 Eine gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit für Parlamentsfraktionen gehöre zu den parlamentarischen Angelegenheiten, weil die Fraktionen ihre staatlichen Funktionen ausschließlich im Bereich der Legislative und nicht im Bereich der Verwaltung ausübten. Letztlich komme es jedoch nicht (mehr) auf die Frage an, ob die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags eine parlamentarische sei, da § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG ausdrücklich bestimme, dass auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zähle. Diese Regelung erfasse auch die parlamentarische Aufgabenwahrnehmung aus vergangenen Legislaturperioden und sei einer anderen Auslegung nicht zugänglich. Randnummer 32 § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 53 Satz 1 LV, bei dem es sich um eine Staatszielbestimmung handele. Individualansprüche folgten aus dieser Regelung nicht. Der Gesetzgeber habe zum Schutz der parlamentarischen Meinungsbildung den Zugang zu Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vom Anspruch auf Informationszugang ausschließen dürfen. Insbesondere sei die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags nicht die Tätigkeit einer „Behörde“ im Sinne des Art. 53 Satz 1 LV. Die darin geregelte Transparenzpflicht erstrecke sich nur auf Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, nicht aber auf andere Stellen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübten. Außerdem lägen hinsichtlich der Gutachten für die Fraktionen Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG, analog § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG, gemäß § 10 Satz 1 Nr. 4 IZG sowie gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG vor. Randnummer 33 Soweit in der Gutachtenliste aufgeführte Gutachten von Ausschüssen des Landtags in Auftrag gegeben worden seien, sei die Landtagspräsidentin ebenfalls keine informationspflichtige Stelle, denn auch insoweit nehme der Landtag parlamentarische Aufgaben wahr. Anders als Fraktionen seien Ausschüsse des Landtags nicht rechtsfähig, sondern verfügten über eine begrenzt eigene organisatorische Rechtsstellung. Sie könnten als „interne Hilfseinrichtungen“ oder „Unterorgane“ des Landtags bezeichnet werden. Ihre Tätigkeit werde dem Parlament zugerechnet. Außerdem griffen insoweit die Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG analog, weil die Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit eines vertraulich tagenden Gremiums habe. Gleiches gelte, soweit auf der Gutachtenliste Gutachten, die im Auftrag des Ältestenrats erstellt worden seien, genannt würden. Auch der Ältestenrat sei eine Gliederung des Landtags, die beratend tätig werde. Auch seine Tätigkeit sei Teil parlamentarischer Aufgabenwahrnehmung und unterfalle daher § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG. Seine Beratungen seien außerdem gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GO LT vertraulich, weshalb der Offenlegung der Liste auch insoweit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG entgegenstehe. Randnummer 34 Eine Verbraucherinformationsrichtlinie, auf die der Kläger Bezug nehme, gebe es nicht. Es existiere lediglich die Richtlinie 2011/83 EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Rechte der Verbraucher, die jedoch keine Informationsansprüche gegenüber dem Staat gewähre. Randnummer 35 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in einem Urteil aus dem Jahre 2016 zwar anerkannt, dass Art. 10 EMRK das Recht auf Zugang zu Informationen einschließe, dies jedoch – neben einer anderen hier offensichtlich nicht relevanten Fallgestaltung – nur, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf die Freiheit der Meinungsäußerung unabdingbar sei und die Ablehnung des Zugangs in die Ausübung dieses Rechts eingreife. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Gerichtshof nenne als Grundvoraussetzung für einen Zugangsanspruch, dass der Zweck dieses Anspruchs sich als Akt der Vorbereitung für journalistische oder andere Tätigkeiten, die ein Forum für eine öffentliche Debatte schaffen oder ein wesentliches Element einer öffentlichen Debatte begründen, darstelle. Ferner seien nur die Personen Berechtigte des Informationsanspruchs, die im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Wächterrolle (social bzw. public watchdog) wahrnehmen. Dass diese Voraussetzung vorliege, sei vom Kläger darzulegen. Dem sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Randnummer 36 Außerdem seien die hier maßgeblichen Beschränkungen des Informationszugangsanspruchs durch § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG zugleich Ausdruck der durch Art. 10 Abs. 2 EMRK vorgesehenen Beschränkungen des Anspruchs. § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG diene einem legitimen Ziel, dessen Erreichung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Der Ausschluss des Landtags aus dem Kreis der informationspflichtigen Stellen bezwecke, einen abgeschirmten Raum zur Vorbereitung parlamentarischer Entscheidungen zu gewährleisten und damit die parlamentarische Entscheidungsfindung zu erleichtern. Zugleich diene die Regelung der Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen aus dem parlamentarischen Binnenbereich. Vor diesem Hintergrund sei die Beschränkung des Informationszugangs im vorliegenden Einzelfall auch verhältnismäßig. Randnummer 37 Auf Aufforderung des Senats hat der damalige Beklagte die angeforderte Liste abstrakt zunächst dahingehend beschrieben, dass insgesamt 186 Gutachten in der 18. Wahlperiode im Auftrag von Fraktionen, Ausschüssen sowie dem Ältestenrat erstellt worden und 92 davon bereits als Umdrucke veröffentlicht seien. Ferner existierten sieben Gutachten, die der Wissenschaftliche Dienst im Rahmen der Beratungen zur Verfassungsreform erstellt habe und die ebenfalls veröffentlicht seien. Sechs weitere Gutachten seien als sogenannter „interner Umdruck“ erstellt worden. Von diesen sei (nur) der Titel im Landtagsinformationssystem veröffentlicht und einsehbar. Insgesamt 81 der 186 Gutachten seien bisher nicht – auch nicht dem Betreff nach – veröffentlicht. Die Gutachtenliste bestehe aus fünf Spalten mit Angaben zum Datum des Auftragseingangs, zum Namen des Auftraggebers, zum Betreff, zu dem Datum, unter dem das Gutachten an den Auftraggeber verschickt wurde und zur Nummer des Umdrucks, sofern das Gutachten als Umdruck verteilt worden sei. Auf weitere Aufforderung des Senats hat die Beklagtenseite eine anonymisierte durchnummerierte Liste der Gutachtenaufträge übersandt, in der jeder – fortlaufenden – Nummer ein eventuell geltend gemachter Ausschlussgrund zugeordnet wurde. Zugleich hat sie sich dahingehend korrigiert, dass es sich nur um 185 Gutachtentitel handele. Ein Gutachten bestehe aus zwei Teilen, die zusammen ein Gutachten bilden würden. 79 der 81 nicht veröffentlichten Gutachten seien im Auftrag von Fraktionen erstellt worden, eines im Auftrag des Ältestenrats und ein weiteres im Auftrag eines Ausschusses. Randnummer 38 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die von ihm erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). Randnummer 40 A. Die Klage auf Zugang zu der Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der 18. Legislaturperiode erstellten Gutachten ist als Verpflichtungsklage in Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klage ursprünglich als Bescheidungsklage erhoben wurde oder der Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2017 nicht fristgerecht in das Verfahren einbezogen worden wäre. Insoweit wird auf die den Beteiligten bekannte Begründung im Beschluss des bislang für das Informationszugangsrecht zuständigen 4. Senats vom 29. Juni 2022 – 4 LB 45/17 – (juris Rn. 48 ff.) verwiesen, der sich der Senat anschließt. Randnummer 41 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung der begehrten Liste. Die Ablehnung seines Antrags durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Randnummer 42 I. Die Sache wird nicht – wie vom Kläger zwischenzeitlich beantragt – nach § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn abgesehen davon, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Zurückverweisung auch bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO in seinem Ermessen steht, setzt die Zurückverweisung neben dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), voraus, dass eine weitere Verhandlung der Sache erforderlich ist. Daran fehlt es jedoch, wenn die Sache – wie hier – entscheidungsreif ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2007 – 9 B 52.07 –, juris Rn. 4). Vorliegend sind ausschließlich Rechtsfragen zu entscheiden, deren tatsächliche Grundlagen den dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten entnommen werden können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2022 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 61 ). Randnummer 43 II. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht ergibt sich, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht, maßgebend ist. Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so kommt es darauf an, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt (BVerwG, Urt. v. 11.02.1999 – 2 C 4.98 –, juris Rn. 18). Ist dies der Fall, hat die neue Rechtslage auch dann Berücksichtigung zu finden, wenn sie für den klagenden Beteiligten nachteilig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 –, juris Rn. 10). Randnummer 44 So liegt es hier. Insbesondere das Informationszugangsgesetz hat in den vergangenen Jahren verschiedene Änderungen erfahren (zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes v. 16.03.2022, GVOBl. S. 285). Relevant für den vorliegenden Fall ist die mit Wirkung vom 25. Mai 2017 in Kraft getretene Neufassung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG (GVOBl. S. 273). Mangels anderslautender Regelungen ist davon auszugehen, dass diese Änderung des Informationszugangsgesetzes auch für „Altfälle“ Geltung beansprucht, d.h. auch die Fälle erfasst, in denen ein Anspruch auf Informationszugang – wie hier – zwar bereits behördlich oder gerichtlich geltend gemacht, hierüber jedoch noch nicht abschließend gerichtlich entschieden ist. Randnummer 45 III. Der Kläger hat im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IZG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Randnummer 46 Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu der begehrten Liste scheitert daran, dass die Beklagte nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Satz 1 IZG in Anspruch genommen werden kann. Zwar ist sie im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG als Behörde des Landes zu qualifizieren (dazu a). Sie ist jedoch mit Blick auf die Aufgaben, die der Wissenschaftliche Dienst bei Erstellung der in der Liste genannten Gutachten erfüllte, von der Informationspflicht nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG ausgenommen (dazu b und c). Randnummer 47 1. Die beklagte Landtagspräsidentin ist vom Grundsatz her Behörde des Landes und informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG. Randnummer 48 Für die Einordnung der Landtagspräsidentin als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG bedarf es eines Rückgriffs auf die Aufgabenbeschreibung des Art. 20 Abs. 3 LV nicht. Ein solcher Rückgriff wäre auch nicht ergiebig. Die Absicht des Art. 20 Abs. 3 LV ist nicht, klare Regelungen für die Abgrenzung zwischen der verwaltenden und der parlamentarischen Aufgabenerfüllung durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu schaffen und die dort genannten Tätigkeiten der verwaltenden Tätigkeit zuzuordnen. Art. 20 Abs. 3 LV verfolgt vielmehr das Ziel, die Parlamentsautonomie zu sichern. Er dient nicht der Festschreibung einer landtagsinternen Gewaltenteilung, sondern soll die Personalhoheit über die Angehörigen der eigenen Verwaltung, die zum Kernbereich der Parlamentsautonomie gehört, unter „ausschließlicher legislativer Führung“ sicherstellen (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 130 ff.). Randnummer 49 Für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden Informationspflichtigkeit der Landtagspräsidentin spricht hingegen eine einfachgesetzliche Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG. Eine Bezugnahme auf den Behördenbegriff des § 3 Abs. 2 LVwG und damit auf eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ist seit der Gesetzesänderung vom 19. Januar 2012 (GVOBl. S. 89; zuvor in § 3 Abs. 2 IFG-SH a.F.) nicht mehr Bestandteil des Gesetzes. Insofern kommt auch der Erwähnung der Landtagspräsidentin in § 5 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine entscheidende Bedeutung zu. Die maßgebliche Einordnung als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG folgt nicht mehr den Wertungen des Landesverwaltungsgesetzes, sondern einer im Rahmen einer unmittelbar aus dem Informationszugangsgesetz abzuleitenden funktionalen Betrachtung – so, wie dies auch für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und für andere Landesgesetze anerkannt ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 25.06.2015 – 7 C 1.14 –, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urt. v. 29.11.2017 – 4 K 147/17.MZ –, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 – 10 A 10053/18 –, juris Rn. 4). Randnummer 50 Die dem Behördenbegriff des Informationszugangsgesetzes zugrundeliegende funktionale Betrachtungsweise wird im Wesentlichen durch eine negative Abgrenzung zu den Aufgaben der Legislative und Judikative geprägt. „Behörde“ ist danach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die keine Rechtsprechung oder spezifisch parlamentarische Tätigkeiten darstellt (vgl. Karg, in: PdK, Band A 16 SH, Stand Januar 2021, § 2 Ziffer 4.1; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund: BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 13; vgl. auch Schoch, NVwZ 2015, 1, 4 m.w.N.). Erfasst ist nicht nur die alltägliche, insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern die Erfüllung jeder im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe ( OVG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2022 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 66 f.). Mit der Wahrnehmung solcher öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben ist die beklagte Landtagspräsidentin als Organ des Landtages unter anderem befasst. Randnummer 51 Neben dem Umstand, dass das Landesverfassungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass die Landtagspräsidentin auch materielle Verwaltungstätigkeit ausübt (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 115), spricht dafür auch die Praxis des Landesgesetzgebers sowie des Landtags selbst. So unterliegen der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die Landtagsverwaltung gemäß § 2 Abs. 3 LDSG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 der Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 3. September 1998 (GVOBl S. 322), zuletzt geändert durch Änderung vom 23. Februar 2018 (GVOBl. S. 72; im Folgenden DSO LT) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten insoweit den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, wie sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Im Übrigen, nämlich soweit sie parlamentarische Aufgaben wahrnehmen, gelten die Vorschriften der Datenschutzordnung, die der Landtag unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung beschlossen hat ( § 2 Abs. 3 LDSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DSO LT). Verwaltungsaufgaben sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DSO LT die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, die Personalverwaltung des Landtags, die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV und die Ausführung der Gesetze, soweit diese der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugewiesen ist. Randnummer 52 Dass die Landtagspräsidentin jedenfalls in dem so beschriebenen Umfang materielle Verwaltungstätigkeit ausübt, genügt, um sie generell zunächst als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG einzustufen. Dies folgt aus der Systematik des Gesetzes, die sich insbesondere bei Betrachtung der andere Behörden betreffenden Regelungen erschließt. Insbesondere § 2 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 5 IZG machen die Funktion des gesamten § 2 Abs. 4 IZG deutlich. Danach werden die unzweifelhaft als Behörden im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG anzusehenden obersten Landesbehörden oder die Finanzbehörden aufgabenbezogen von der Informationspflicht ausgenommen („soweit sie …“ bzw. „sofern sie …“). Insoweit definiert § 2 Abs. 4 IZG nicht den Behördenbegriff des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG, sondern nimmt die grundsätzlich nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG der Informationspflicht unterliegenden Behörden mit Blick auf bestimmte Aufgaben wieder von der Informationspflicht aus (vgl. Karg, in: PdK, Band A 16 SH, Stand Januar 2021, § 2 Ziffer 4.1, S. 18; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2022 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 70 ). Entsprechendes gilt für die übrigen Nummern des § 2 Abs. 4 IZG. Gründe für die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Annahme, das Regelungsgefüge des § 2 Abs. 3 und 4 IZG sei in sich unsystematisch und habe in den verschiedenen Nummern des Absatz 4 unterschiedliche Regelungsziele, sind nicht ersichtlich. Randnummer 53 2. Soweit auf der vom Kläger begehrten Liste ……. im Auftrag von Fraktionen erstellte Gutachten vorhanden sind, scheitert ein Anspruch des Klägers jedoch an der Regelung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 1 IZG ist der Landtag von der Informationspflicht ausgenommen, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt. Hierzu zählt nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch die Landtagsverwaltung mit ihren Dienstleistungen zur inhaltlichen Unterstützung der Fraktionsarbeit, mithin gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG „insbesondere auch“ die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen (dazu LT-Drucks. 18/4465), ohne dass diese Ausnahme einer zeitlichen Einschränkung unterliegt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 – 10 B 4.20 –, juris Rn. 20; LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 198 f.). Randnummer 54 § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist kein Widerspruch zu dem in Art. 53 Satz 1 LV geregelten Transparenzgebot gegeben. Art. 53 Satz 1 LV bestimmt, dass Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände Informationen zur Verfügung stellen, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Auf die Reichweite des Gewährleistungsgehalts des Art. 53 LV kommt es an dieser Stelle nicht an (dazu LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 52 ff.). Der Landtag beziehungsweise seine Präsidentin ist schon nicht „Behörde des Landes“ im Sinne des Art. 53 Satz 1 LV. Der Senat schließt sich insoweit zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung der Auffassung des Landesverfassungsgerichts an (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 113 ff.). Randnummer 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.