Anspruch auf ungekürztes tarifliches Zusatzentgelt bei unterjährigem Wechsel in den AT-Bereich - TV T-ZUG - Auslegung Orientierungssatz Soweit der Tarifvertrag über ein tarifliches Zusatzgeld vom 16.04.2021 (TV T-ZUG) für den Bereich der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, sowie Mecklenburg-Vorpommern sowohl in § 2 Ziff 1 Abs 2 für das tarifliche Zusatzgeld als auch in § 2 Ziff 3.1 Abs 2 für das Transformationsgeld vorsieht, dass der jeweilige tarifliche Anspruch im Austrittsjahr nur anteilig besteht, liegt ein Austritt in diesem Sinne auch vor, wenn ein Beschäftigter im Laufe des Jahres aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt, z.B., weil er in den AT-Bereich wechselt. (Rn.48) (Rn.52) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 58/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 17. Mai 2023, 4 Ca 34 c/23, Urteil nachgehend BAG, 23. Januar 2025, 10 AZR 58/24, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.05.2023 – 4 Ca 34 c/23 – teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge). Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Berufung noch darüber, ob dem Kläger das tarifliche Zusatzgeld und das Transformationsgeld für das Jahr 2022 in voller Höhe zustehen. Randnummer 2 Der Kläger ist seit Juli 2000 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Bis Ende Juli 2022 fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, sowie Mecklenburg-Vorpommern, Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmentarifvertrages (ERA) eingruppiert und bezog ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 6.660,43 EUR zzgl. tarifvertraglicher Sonderleistungen. Die Beklagte zahlte ihm für das Jahr 2022 mit dem Februar-Gehalt Transformationsgeld in Höhe von 1.227,23 EUR brutto und Ende Juli 2022 tarifliches Zusatzgeld in Höhe von 2.220,28 EUR brutto, dies jeweils nach dem Tarifvertrag über ein tarifliches Zusatzgeld vom 16.04.2021 (TV T-ZUG). Randnummer 3 Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 4 § 1 Geltungsbereich Randnummer 5 Für diesen Tarifvertrag gelten die Geltungsbereiche der jeweiligen regionalen Manteltarifverträge der Metall- und Elektroindustrie mit dem jeweiligen Anhang I bzw. Anhang „Auszubildende". Randnummer 6 § 2 Tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG) und Transformationsgeld (T-Geld) Randnummer 7 1. Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils zum Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld. Dieses setzt sich zusammen aus zwei Beträgen, dem T-ZUG (A) (Ziff. 2.1 und 2.3) sowie dem T-ZUG (B) (Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4). Randnummer 8 Im Austrittsjahr besteht der Anspruch anteilig. Randnummer 9 Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung gemäß Ziff. 2.1 und 2.2. Dies gilt entsprechend auch für Auszubildende. Randnummer 10 2.1 Das T-ZUG (A) beträgt 27,5 % eines Monatsverdienstes. (…) Randnummer 11 2.2 Zusätzlich erhalten Vollzeitbeschäftigte einen Betrag von 12,3 % des Grundentgelts der jeweils gültigen EG 5 H (T-ZUG (B). (…) Randnummer 12 (…) Randnummer 13 2.5 T-ZUG (A) und T-ZUG (B) werden zum 31. Juli eines Kalenderjahres ausbezahlt. Durch Betriebsvereinbarung kann der Termin für die Fälligkeit abweichend festgelegt werden, jedoch nicht später als zum 30. September eines Kalenderjahres. Randnummer 14 (…) Randnummer 15 3.1 Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am 28. Februar eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf das Transformationsgeld (T-Geld). Randnummer 16 Im Austrittsjahr besteht der Anspruch anteilig. Randnummer 17 Anspruchsberechtigte / Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Randnummer 18 (…) Randnummer 19 3.3 Das T-Geld wird als Einmalzahlung zu Ende Februar eines Kalenderjahres ausbezahlt. Randnummer 20 (…)“ Randnummer 21 Mit Arbeitsvertrag vom 07.10.2022 (Anlage K 1) einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger zum 01.08.2022 „als Senior Staff Engineer, advanced operations“ eingestellt wird und ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 7.500,00 EUR brutto erhält, das oberhalb des höchsten Tarifgehalts liegt. Ferner vereinbarten die Parteien im § 8 des Arbeitsvertrags, dass der Kläger von den jeweils geltenden Tarifverträgen ausgenommen und damit außertariflich angestellt (AT-angestellte Person) ist. Randnummer 22 Ausweislich der Abrechnung für August 2022 (Anlage K 3) verrechnete die Beklagte mit dem Gehalt des Klägers für diesen Monat u.a. folgende Entgeltbestandteile: Randnummer 23 - Urlaubsgeld i. H. v. 1.839,00 EUR brutto, Randnummer 24 - tarifliches Zusatzgeld (T-Zug-Geld (A)) i. H. v. 764,96 EUR brutto, Randnummer 25 - tarifliches Zusatzgeld (T-Zug Geld (B)) i.H. v. 160,16 EUR brutto sowie Randnummer 26 - Transformationsgeld (T-Geld) i. H. v. 511,35 EUR brutto. Randnummer 27 Ausgezahlt wurden laut der Abrechnung 5.832,52 EUR. Randnummer 28 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Abzüge von seinem Gehalt für August 2022 seien unberechtigt erfolgt. Der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld und das Transformationsgeld für das Jahr 2022 bestehe in voller Höhe. Die tariflichen Regelungen enthielten keine Rückzahlungsklausel für den Fall des unterjährigen Wechsels in den AT-Bereich. Mit dem Wechsel in den AT-Bereich sei keine aktive Aufhebung des ursprünglichen Arbeitsvertrages verbunden. Bei dem „AT-Aufstieg“ handele es sich vielmehr um eine Höhergruppierung. Randnummer 29 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 30 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.968,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.01.2023 zu zahlen. Randnummer 31 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Zahlung der tariflichen Leistungen T-ZUG(A), T-ZUG(B) sowie des Transformationsgeldes hätten nur Beschäftigte, die unter den TV T-ZUG fallen. Das sei beim Kläger nur bis Ende Juli 2022 der Fall gewesen. In § 2 Ziff. 1 sowie in § 2 Ziff. 3.1 des TV-Zug hätten die Tarifparteien klargestellt, dass im Austrittsjahr nur ein anteiliger Anspruch bestehe. Der Wechsel in ein AT-Beschäftigungsverhältnis sei wie der Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu behandeln, da mit dem Eintritt in das außertarifliche Beschäftigungsverhältnis das tarifliche Beschäftigungsverhältnis ende. Für die tariflichen Leistungen sei ein Rückforderungsanspruch bei Überzahlung nicht ausgeschlossen. § 2 Ziff. 1 und Ziff. 3.1 TV T-ZUG sähen die Kürzungsmöglichkeit für alle drei Leistungsarten ausdrücklich vor. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Es wäre eine Begünstigung der Gruppe der AT-Angestellten, wenn diese auch weiterhin und zusätzlich in den Genuss tariflicher Leistungen gelangen würden. Randnummer 34 Das Arbeitsgericht hat die Klage rechtskräftig abgewiesen, soweit sich der Kläger gegen den Einbehalt wegen der Urlaubsgeldzahlung gewandt hat. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 1.436,37 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf ungekürzte Zahlung der im TV T-ZUG vorgesehenen Leistungen. Der Umstand, dass der Kläger zum 01.08.2022 in den AT-Bereich gewechselt sei, berechtige die Beklagte nicht zur anteiligen Rückforderung. Der Wechsel in eine außertarifliche Beschäftigung sei nicht als Austritt iSd. TV T-ZUG zu werten. In diesem Sinne könne der Tarifvertrag nicht ausgelegt werden, auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung. Randnummer 35 Gegen das ihr am 24.05.2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 21.06.2023 Berufung eingelegt und diese am 20.07.2023 begründet. Randnummer 36 Sie vertritt auch in der Berufung die Auffassung, dem Kläger stünden die Zusatzgelder (A) und (B) sowie das Transformationsgeld für 2022 nur anteilig zu. Er sei mit dem Wechsel in die AT-Anstellung zum 01.08.2022 im Sinne des Tarifvertrags „ausgetreten“. Das ergebe die Auslegung des Tarifvertrags nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs. Tarifverträge könnten keine Ansprüche für AT-Angestellte regeln. Folglich fielen tarifliche Ansprüche mit dem Wechsel in eine AT-Anstellung weg. Der im Tarifvertrag verwendete Begriff „Austrittsjahr“ sei weitreichend und zeige, dass jede Form des Austritts gemeint sei, nicht nur das Ausscheiden aus dem Unternehmen, sondern auch das Verlassen des Geltungsbereichs des Tarifvertrags. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die fraglichen Leistungen auch die Arbeitsleistung honorieren, dies jedoch nur solange wie unter der Geltung des Tarifvertrags gearbeitet wird. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt, Randnummer 38 das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.05.2023 – Az. 4 Ca 34c/23 – teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 39 Der Kläger beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Er bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Wechsel in den AT-Bereich sei nicht geregelt, sondern nur der Austritt aus dem Betrieb. Nur letzterer berechtige zur anteiligen Kürzung der streitgegenständlichen Leistungen. Randnummer 42 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 I. Die dem Wert der Beschwer nach statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 519 ff. ZPO. Randnummer 44 II. Die Berufung ist auch begründet. Anders als der Kläger und das Arbeitsgericht meinen, hat der Kläger für das Jahr 2022 nur anteilig Anspruch auf Zahlung von tariflichem Zusatzgeld und Transformationsgeld. Die Beklagte durfte die Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.436,37 EUR brutto vom Gehalt des Klägers für den Monat August 2022 abziehen. Der Rechtsgrund für die anteilige Leistung des Zusatzgelds und des Transformationsgelds ist zum 01.08.2022 weggefallen, § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Fall BGB. Randnummer 45 1. Bei Auszahlung des ungekürzten Transformationsgelds im Februar 2022 in Höhe von 1.227,23 EUR brutto und des ungekürzten tariflichen Zusatzgeldes im Juli 2022 in Höhe von 2.220,28 EUR brutto an den Kläger waren die tariflichen Leistungsvoraussetzungen unstreitig (noch) erfüllt. Der Kläger unterfiel bis zum 31.07.2022 dem Geltungsbereich der jeweiligen regionalen Manteltarifverträge der Metall- und Elektroindustrie und damit auch dem TV T-ZUG. Randnummer 46
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