Festsetzung des Vergleichsmehrwertes bei Zeugniserteilung nach Entwurf und Freistellungsvereinbarung Leitsatz 1. Haben sich die Parteien in einem Vergleich nicht nur auf eine konkrete Leistungs- und Führungsvereinbarung geeinigt, sondern darüber hinaus festgelegt, dass der Kläger nach Übermittlung eines Zeugnisentwurfs durch die Beklagte seinerseits einen Gegenentwurf übermitteln kann, vom dem die Gegenseite nur aus wichtigem Grund abweichen kann, ist der Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts festzusetzen. (Rn.19) 2. Ein Mehrwert für eine in einem Vergleich geregelte Freistellungsvereinbarung ist nur dann festzusetzen, wenn dargelegt wird, dass ein konkreter Streit darüber bestanden hat, ob ein einseitiges Freistellungsrecht besteht. (Rn.22) Hierzu gehört z.B. eine substantiierte Darlegung, dass die Beklagte auf einer Freistellung beharrt hat und der Kläger diese abgelehnt hat. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 19. Januar 2024, 2 Ca 2211/23 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.01.2024 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 16.082.2024, Az. 2 Ca 2211/23, teilweise dahingehend abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert auf €12.672,29 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des anwaltlichen Gebüh-renstreitwertes für einen gerichtlichen Vergleich. Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Der Kläger hatte in der Klagschrift vom 11.12.2023 folgende Anträge angekündigt: Randnummer 2 „1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07.12.2023 aufgelöst worden ist. Randnummer 3 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2024 hinaus fortbesteht.“ Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 03.01.2024 teilte der Beklagtenvertreter dem Arbeitsgericht mit, dass sich die Parteien geeinigt haben und teilte dem Arbeitsgericht den entsprechenden Vergleichstext mit. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 05.01.2024 den Vergleich angenommen hat, stellte das Arbeitsgericht den Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest und protokollierte unter anderem Randnummer 5 „3. Es besteht Einigkeit, dass der Kläger seit dem 20.11.2023 freigestellt war und auch weiterhin bis zum 30.06.2024 unter Anrechnung der noch bestehenden und entstehenden Urlaubsansprüche und etwaiger Freizeitguthaben unter Fortzahlung der Vergütung (Vgl. Ziff. 1 Abs. 1) unwiderruflich freigestellt bleibt. Randnummer 6 … Randnummer 7 10. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, berufsförderndes qualifiziertes Zeugnis mit einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie entsprechender Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel unter dem Ausstellungsdatum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise, dass die Beklagte der Klägervertreterin zunächst einen Entwurf übermittelt, die Klägervertreterin einen Gegenentwurf übermitteln kann, von dem die Beklagte dann nur aus wichtigem Grund abweichen kann.“ Randnummer 8 Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht den anwaltlichen Gebührenstreitwert mit Beschluss vom 19.01.2024 unter Bezugnahme auf die vorherige Anhörung vom 10.01.2024 auf 38.016,87 Euro und weitere 6.336,15 Euro für den Vergleich festgesetzt. Gegen diesen ihr am 22.01.2024 zugestellten Beschluss hat die Klägervertreterin am 02.02.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Klägervertreterin hat die Auffassung vertreten, dass der Vergleichsmehrwert in Ziffer 10. des Vergleichs für das Zeugnis in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu berücksichtigten sei. Die Parteien hätten sich neben der Zeugnisnote auch darüber verständigt, dass der Kläger zu einem Zeugnisvorschlag der Beklagten Änderungsvorschläge machen kann, von denen die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen könne. Damit sei eine streitige Auseinandersetzung über den Zeugnisinhalt geradezu ausgeschlossen und somit ein Mehrvergleich in Höhe eines Bruttomonatsgehalts festzusetzen. Randnummer 9 Im Übrigen sei die Freistellungsregelung in Ziffer 3. mit einer Dauer von mindestens einem Monat mit einem Bruttomonatsgehalt zu bemessen, da über den Inhalt der Freistellungsregelung bis zum Vergleichsabschluss streitig verhandelt worden sei und mit dem Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit über die Freistellung verhindert worden sei. Randnummer 10 Mit Verfügung vom 02.02.2024 hat das Arbeitsgericht der Klägervertreterin zu verstehen gegeben, dass es gewillt sei, den Vergleichswert für die Zeugniserteilung mit 0,75 Bruttomonatsgehältern anzusetzen. Trotz der konkreten Regelungen im Zeugnis sei weiter ein Rechtsstreit darüber möglich, ob wichtige Abweichungsgründe vorliegen würden oder nicht. Solche Rechtsstreitigkeiten würden auch tatsächlich stattfinden. Aus diesem Grund sei die Festsetzung eines vollen Bruttomonatsgehalts nicht beabsichtigt. Randnummer 11 In Bezug auf die Freistellungsregelung wurde der Klägervertreterin aufgegeben, ihre Darlegungen zu dem außergerichtlichen streitigen Verhandeln, des beklagtenseitigen Beharrens auf eine Freistellung und der Ablehnung der Beschäftigung einerseits und die klägerische Forderung auf Beschäftigung andererseits glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage entsprechender Korrespondenz mit den Beklagtenvertretern. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 legte die Klägervertreterin vier Schreiben vor (Anl. K1 bis K4), mit denen die Beklagte die Freistellung des Klägers jeweils monatsweise verlängerte. Sie berief sich darauf, dass sie im Rahmen der mündlichen Vergleichsverhandlungen darauf hingewiesen habe, dass der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eingefordert werden würde. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.02.2024 der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und den Vergleichsmehrwert auf € 9.504,22 festgesetzt und die Randnummer 14 sofortige Beschwerde im Übrigen dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorge-legt; wegen der Begründung wird auf die Gründe des Abhilfebeschlusses verwiesen (Bl. 56 f. d. A.). II. Randnummer 15 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig, aber in der Sache nur teilweise begründet. Der Vergleichsmehrwert ist auf insgesamt € 12.672,29 festzusetzen. Randnummer 16 1. Der Vergleichsmehrwert für die in Ziffer 10. des Vergleichs geregelte Zeugniserteilung ist insgesamt mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 12.672,29 Euro zu bewerten. Randnummer 17
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