Erhebung eines Kostenbeitrages im Maßregelvollzug in Schleswig-Holstein Leitsatz
(2021), Rn. 2 zu § 30a EGGVG). Randnummer 10 Allerdings ist entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer zulässiger Antragsgegner bereits des erstinstanzlichen Verfahrens nicht das Klinikum für forensische Psychiatrie. Würde mit der Strafvollstreckungskammer § 78 LStVollzG SH angewendet, folgt dies daraus, dass gemäß § 1 LStVollzG SH dieses Gesetz allein den Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Strafarrest in Justizvollzugsanstalten regelt. Die in § 78 LStVollzG SH erwähnte „Anstalt“, welche einen Haftkostenbeitrag erheben kann, ist mithin allein eine Justizvollzugsanstalt und nicht eine Einrichtung des Maßregelvollzuges. Würde - wie es das Ministerium angeregt hat - nicht auf § 78 LStVollzG SH , sondern auf § 46 MVollzG SH abgestellt, wäre Antragsgegner die Staatsanwaltschaft. Denn die Unterbringung eines Verurteilten im Maßregelvollzug ändert nichts daran, dass er weiterhin der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde unterstellt ist, im Erwachsenenvollzug also der Staatsanwaltschaft. Insoweit formuliert die Entwurfsbegründung für das Maßregelvollzugsgesetz SH (LT- Drs. 19/1757) in ihrer Einzelbegründung zu § 46 MVollzG SH auch ausdrücklich: „Die Erhebung des Kostenbeitrags bleibt weiterhin in der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde (in der Regel Staatsanwaltschaft)“. Ersichtlich hat die Strafvollstreckungskammer die Staatsanwaltschaft Flensburg in dem von ihr gestalteten Verfahren aber nicht beteiligt, so dass - wäre § 46 MVollzG SH anzuwenden - die getroffene Entscheidung schon deshalb an einem durchgreifenden Verfahrensfehler leidet. Randnummer 11 § 46 MVollzG SH ist jedoch anzuwenden, so dass sowohl die Staatsanwaltschaft Flensburg als auch die Strafvollstreckungskammer ersichtlich von einer falschen Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrages im Maßregelvollzug ausgegangen sind. Für diesen gab es schon von jeher deshalb eine eigenständige Rechtsgrundlage, weil auch der - in Schleswig-Holstein nicht mehr anwendbare - § 138 Abs. 2 StVollzG des Bundes die bundesrechtliche Norm für den Haftkostenbeitrag in § 50 StVollzG lediglich für „entsprechend“ anwendbar hielt und überdies Modifikationen vorsah. Seit Geltung des Maßregelvollzugsgesetzes in Schleswig-Holstein gilt allerdings - hierauf weist das Ministerium in seiner Zuschrift völlig zu Recht hin - allein § 46 MVollzG SH , wie sich unzweifelhaft aus dem Vergleich des Anwendungsbereiches in § 1 MVollzG SH einerseits und § 1 StVollz GSH andererseits ergibt. Randnummer 12
- Ungeachtet dessen ist weiter nicht ersichtlich, warum und unter Anwendung welchen Maßstabes sowohl die Staatsanwaltschaft Flensburg als auch die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen sind, dass eine Erhebung der Kostenbeiträge nicht die soziale Wiedereingliederung des Untergebrachten gefährden könnte. Insoweit ist die Erhebung oder Nichterhebung noch nicht einmal eine Ermessensentscheidung. Vielmehr „ist“ von der Geltendmachung abzusehen, „soweit die Wiedereingliederung der untergebrachten Menschen“ hierdurch gefährdet würde.“ Randnummer 13 Soweit mit dieser Formulierung gleichwohl der Strafvollstreckungsbehörde auf der tatbestandlichen Ebene ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
- November 2007 - 1 Ws 377/07 -, bei juris, Rn. 7), ist zwar lediglich zu überprüfen, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt worden ist, ob durch eine nicht mehr vertretbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten worden sind oder ob sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Dass die Strafvollstreckungskammer in ihrer angefochtenen Entscheidung dies verneint hat, vermag auf der Basis der bisherigen Feststellungen aber nicht zu überzeugen. Randnummer 14 Zwar trifft es zu, dass der Staatsanwaltschaft ausweislich der Verfügung vom
- Dezember 2022 bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in der Entlassungsplanung befand. Nähere Ausführungen zur Bewertung dieses Umstandes lassen sich der erwähnten Kostenrechnung jedoch nicht entnehmen. Und schon überhaupt nicht die Berücksichtigung der - in der Stellungnahme des Ministeriums angesprochenen - Stellungnahme des Klinikums vom
- März 2023, die ggf. Anlass für entsprechende Nachfragen hätte sein können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung der Staatsanwaltschaft als auch die Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer. Vor einer erneuten Entscheidung wird die Strafvollstreckungskammer selbst oder auf ihre Veranlassung die Staatsanwaltschaft daher zu überprüfen haben, welche Entwicklung der Antragsteller im Maßregelvollzug genommen hat, welche Entlassungsperspektive besteht, wie seine finanziellen Verhältnisse liegen und inwieweit ein Kostenbeitrag notwendige Rücklagen aufzehren würde oder nicht. Insoweit wird ggf. auch die Wiedereingliederungsperspektive zu überprüfen sein. Randnummer 15 Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird die Strafvollstreckungskammer bei erneuter Sachbehandlung ebenfalls zu entscheiden haben. Randnummer 16 Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt - wie bereits im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer - gemäß §§ 60, 52 Abs. 1 GKG 1.857,80 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001573368