← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat 9 U 86/23 Urteil Unentgeltlichkeit in einem Drei-Personen-Verhältnis bei Insolvenzanfechtung

Obsah (12)§ 134§ 267§ 414§§ 362§ 19§ 286§ 135§ 90§§ 143§ 812§§ 708§§ 296

Unentgeltlichkeit in einem Drei-Personen-Verhältnis bei Insolvenzanfechtung Orientierungssatz 1. In einem Drei-Personen-Verhältnis kann die Entgeltlichkeit einer Zuwendung danach beurteilt werden, ob

§ 134Abs. 1 Ins

O ist eingehalten. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am

  1. Mai 2020 gestellt. Die hier streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten am
  2. Juni 2019 und am
  3. August
  4. Sie erfolgten somit in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Randnummer 32 d.) Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Unentgeltlichkeit der Zahlungen nicht vorliegt. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtenen Rechtshandlungen im Juni und August 2019 unentgeltlich waren. Randnummer 33 Maßgeblicher Zeitpunkt (§ 140 InsO) für die Beurteilung der Frage, ob eine Unentgeltlichkeit vorlag, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Zuwendungsempfängers in Folge der Zahlung (Freudenberg/Kayser in: MüKoInsO,
  5. Aufl. 2019, InsO § 134 Rn. 31b), vorliegend also der Erhalt der Zahlungen durch den Beklagten mit Buchungen vom
  6. Juni 2019 und am
  7. August
  8. Randnummer 34 aa.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, unabhängig von dem Bestehen einer Leistungsbeziehung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Mehrpersonenverhältnissen (hierzu kritisch: Bitter, WuB 2016, 564, 566 mit weiteren Nachweisen), zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Randnummer 35 Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er

§ 267Abs.

2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden dann nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteile vom

  1. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom
  2. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; vom
  3. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom
  4. Februar 2016 - IX ZR 42/14, NJW 2016, 1738 Rn. 9). Randnummer 36 bb.) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung der Schuldnerin nicht auf eigene Schuld im Rahmen eines Zwei-Personen-Verhältnisses erfolgte. Randnummer 37 Mangels einer im Zuwendungsverhältnis getroffenen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten über eine eigene Verpflichtung zur Leistungserbringung der Schuldnerin liegt ein Dreipersonenverhältnis im Hinblick auf die Leistung eines Dritten, nämlich der Schuldnerin,

§ 267Abs. 1 BGB vor. Randnummer 38

(1)Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass vorliegend eine dritte Person, nämlich die Schuldnerin, in den Zuwendungsvorgang

§ 267Abs.

1 BGB eingeschaltet wurde. Randnummer 39 Der Vortrag des Klägers, die Schuldnerin habe den Vergütungsanspruch des Beklagten gegen die N.G. wegen der Gewährung einer Bürgschaft gegenüber der HBOR Bank verauslagt und damit eine fremde Schuld für die N.G.

§ 267Abs.

1 BGB getilgt, ist schlüssig. Randnummer 40 Die Leistung durch einen Dritten erfordert seinen nach außen erkennbaren Willen zur Tilgung einer fremden Schuld (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079, Rn. 26; Artz in: Erman BGB, Kommentar,
  2. Auflage 2023, § 267 BGB Rn. 3). Randnummer 41 Der Vorgang der Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten am
  3. Juni 2019 und am
  4. August 2019 ist unstreitig. Der Verwendungszweck der jeweiligen Überweisung lautete unter anderem „Avalprovision“ (Anlage K1) und lässt damit einen Rückschluss auf den Grund der Zahlungen

der Vereinbarung zwischen der N.G. und dem Beklagten ausweislich der Anlage B1 zu, sowie einen entsprechenden Fremdtilgungswillen der Schuldnerin. Der Wortlaut der Anlage B2 stützt den Vortrag des Klägers, dass die Schuldnerin die Schuld der N.G. gegenüber dem Beklagten aus der unstreitig gestellten Vereinbarung vom 15. Januar 2018 ausweislich der Anlage B1 insoweit „verauslagte“, also zahlte, um später eine Rückerstattung von der N.G. zu erhalten. Nach dem Inhalt der Anlage B2 erklärte der als Zeuge benannte Herr H. als Geschäftsführer der C. GmbH, dass er und der Beklagte in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Schuldnerin im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses beschlossen hätten, dass die von der N.G. an den Beklagten zu zahlende Avalprovision zunächst von der Schuldnerin verauslagt werde und die N.G. die verauslagten Beträge nach Anschluss an das kroatische Stromnetz und Erhalt der Einspeisevergütung an die Schuldnerin zurückzahle. Hiernach wurde erkennbar die Schuldnerin als Dritte in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet. Randnummer 42

(2)Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht erheblich bestritten. Soweit er teilweise eine Leistung im Zweipersonenverhältnis behauptet hat, wodurch insoweit eine entgeltliche Leistung der Schuldnerin gegeben gewesen sei, weil sie eine eigene Verpflichtung diesem gegenüber getilgt hätte, ist sein Vortrag nicht schlüssig. Randnummer 43 Der Vortrag des Beklagten zur Schuldübernahme

§ 414

BGB durch einen Gesellschafterbeschluss der Schuldnerin ist in sich nicht konsistent und steht im Widerspruch zu dem übrigen Vorbringen des Beklagten. Hierauf ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden. Randnummer 44 Zwar hat der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Schuldnerin - als Dritte - aufgrund einer mit dem Beklagten als Gläubiger

§ 414BGB getroffenen Schuldübernahme die Schuld der N.G.

aus der Vereinbarung vom

  1. Januar 2018 insoweit übernommen und in Folge eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten getilgt habe. Erstinstanzlich hat der Beklagte dagegen vorgetragen, dass die Gesellschafter der Schuldnerin, der Beklagte und der Geschäftsführer der C. GmbH, der als Zeuge benannte Herr H., beschlossen hätten, dass die Schuldnerin die von der N.G. an den Beklagten zu zahlende Avalprovision verauslage und nach Fertigstellung und Erhalt der Einspeisevergütung von der N.G. zurückerhalte. Zum Beleg hat der Beklagte die Anlage B2 vorgelegt. Eine Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten als Privatperson ist ausweislich dieser gerade nicht vorgetragen oder ersichtlich. Nach dem Inhalt der Anlage B2 trafen der Beklagte und der als Zeuge benannte Herr H. eine Absprache in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Randnummer 45 Auch ist eine befreiende Schuldübernahme seitens der Schuldnerin nach dem Wortlaut der Anlage B2 nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Die Übernahme einer Forderung, bzw. die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung einer Avalprovision an den Beklagten, wird hier nicht angesprochen, sondern die Verauslagung einer fremden Schuld. Entsprechend hat der Beklagte auch später vorgetragen, dass der Betrag von der Schuldnerin „verauslagt“ werden sollte (Seite 3 des Schriftsatzes vom
  2. Februar 2024) und vor dem Senat persönlich angehört erklärt, dass die Avalprovision „verauslagt“ worden sei (Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
  3. März 2024). Randnummer 46 In seiner Stellungnahme vom
  4. März 2024 auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom
  5. Februar 2024 hat der Beklagte sodann vorgetragen, es habe hinsichtlich des gefassten Gesellschafterbeschlusses eine Verwechslung vorgelegen. Die damaligen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, R. und der Beklagte, hätten vor Abschluss des Darlehensvertrages, also im Januar 2018, mit der HBOR Bank den Beschluss gefasst, dass die von der HBOR Bank geforderte Bürgschaft von dem Beklagten gestellt werde. Der Zeuge H. sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Insolvenzschuldnerin involviert gewesen. Weiter hat der Beklagte vorgetragen, die Insolvenzschuldnerin, die N.G. und der Beklagte hätten sodann vereinbart, dass die Insolvenzschuldnerin die Zahlung der Avalprovision übernehme und die N.G. eine Verbindlichkeit gegenüber der Insolvenzschuldnerin in identischer Höhe übernehme, diese aber erst nach Fertigstellung und Erhalt der Einspeisevergütung ausgleiche. Zum Beweis hat der Beklagte sich jedoch erneut auf die erstinstanzlich vorgelegte Anlage B2 bezogen. Diese belegt jedoch den Vortrag einer Schuldübernahme nicht. Randnummer 47 Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, die an ihn im Juni und August 2019 gezahlten Beträge seien in der Buchhaltung der Schuldnerin als Darlehen der Schuldnerin gegenüber der N.G. gebucht worden, ist die Art des Rückgriffanspruchs zwischen der N.G. und der Schuldnerin insoweit unerheblich für den Zahlungsvorgang gegenüber dem Beklagten. Die Zahlungen an den Beklagten erfolgten nicht erkennbar als Darlehensgewährung, sondern unter dem Verwendungszweck „Avalprovision“. Es ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die N.G. an den behaupteten Vereinbarungen – insbesondere nicht als Darlehensnehmerin gegenüber der Schuldnerin – beteiligt gewesen wäre. Randnummer 48 cc.) Damit kann im vorliegenden Drei-Personen Verhältnis die Entgeltlichkeit der Zuwendung nur danach beurteilt werden, ob zum Zeitpunkt der Zahlungen eine werthaltige Forderung des Beklagten als Zahlungsempfänger gegen die N.G. bestand, die infolge der Zahlungen der Schuldnerin

§§ 362Abs.

1, 267 Abs. 1 BGB erlosch. Der Beklagte, der seine Bürgschaftserklärung zum Zeitpunkt der Zahlung der streitgegenständlichen Avalprovision bereits erbracht hatte, hat die Zuwendung durch die Schuldnerin unentgeltlich erlangt, wenn seine (insoweit erfüllte) Forderung auf Zahlung einer Avalprovision gegen die N.G. wertlos war. Randnummer 49

(1)Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war, es sei denn, für die von dem Schuldner beglichene Verbindlichkeit bestand eine werthaltige Sicherung (BGH, Beschluss vom
  1. April 2014 - IX ZR 236/13, juris Rn. 5). Ist der Schuldner zahlungsunfähig, dürfen Forderungen nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass bei Insolvenzreife des Schuldners eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat (BGH, Urteile vom
  2. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 9 vom
  3. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7; vom
  4. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; vom
  5. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, a.a.O. Rn. 7; vom
  6. Februar 2016 - IX ZR 12/14, juris, Rn. 10, vom
  7. Februar 2016 - IX ZR 42/14, a.a.O. Rn. 9). Randnummer 50 Darlegungs- und beweisbelastet für die wirtschaftliche Wertlosigkeit der Forderung des Beklagten gegen die N.G. im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Schuldnerin ist der Kläger (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
  8. März 2006 – IX ZR 84/05, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom
  9. Februar 2020 – IX ZR 337/18, juris Rn. 13). Randnummer 51
(2)Der Kläger hat die Wertlosigkeit der Forderung des Beklagten nicht im Hinblick auf eine materielle Zahlungsunfähigkeit der N.G. im Juni und August 2019 hinreichend dargelegt. Diese bleibt zumindest erheblich bestritten durch den Beklagten. Randnummer 52 (
  1. a)Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429, 1430 Rn. 12). Die Annahme einer Zahlungseinstellung kann auf in der Rechtsprechung entwickelten Indizien beruhen. Sie kann auf einzelne Indizien gestützt werden oder sich aus einer Gesamtschau mehrerer Indizien ergeben (BGH, Beschluss vom 15. November 2018 - IX ZR 81/18, ZInsO 2019, 192 Rn. 4). Bei der Beurteilung der in Betracht kommenden Indizien darf aber nicht übersehen werden, dass die zugrundeliegenden Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (BGH. Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, WM 2017, 1709 Rn. 12). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei bis vier Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass ersichtlich von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 09. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZInsO 2003, 180, Rn. 28). Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 27) nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49, Rn. 41). Randnummer 53 (
  2. b)Nach dieser Maßgabe hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger keine hinreichenden Indizien für eine Zahlungseinstellung der N.G. im Juni und August 2019 vorgetragen. Randnummer 54 Eine Zahlungseinstellung kann der Senat zunächst nicht aus einem behaupteten Rückstand mit der Zahlung der Avalprovision insgesamt entnehmen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, dass die Forderung des Beklagten gegen die N.G. in Höhe von jährlich 186.000 € pro Jahr bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen im Sommer 2019 in Höhe von 372.000 € fällig und rückständig gewesen sei, ist durch den Beklagten in der persönlichen Anhörung vor dem Senat erheblich bestritten worden. Dieser hat persönlich angehört erklärt, dass die N.G. auf die Avalprovision quartalsweise Zahlungen an ihn erbracht habe. So habe sie jeweils 46.500 € am 1. Februar 2018, am 4. April 2018, am 19. Juni 2018 und am 10. September 2018 auf die geschuldete Avalprovision an ihn gezahlt und am 14. Januar 2019 einen Betrag in Höhe von 93.000 €. Diesen Vortrag hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9. April 2024 unstreitig gestellt. Randnummer 55 Eine möglicherweise bestandene Kontosperre bildet vorliegend kein hinreichendes Indiz für eine die Zahlungsunfähigkeit begründende Zahlungseinstellung der N.G. im Sommer 2019. Es bleibt ungewiss, ob und ggf. wann eine Kontosperre über ggf. welche Geschäftskonten der N.G. bestand. Der Beklagte hat persönlich angehört vor dem Senat erklärt, dass der Grund für die Überweisung der Zahlungen auf seine Avalprovision im Juni und August 2019 durch die Schuldnerin möglicherweise eine drohende Kontoblockade bei der N.G. gewesen sei. Der kroatische Staat habe trotz Fertigstellung der Biogasanlage in G. über ein Jahr noch keine Einspeisevergütung an sie gezahlt. Ein Vermittler habe dann mit der Behauptung einer Bewirkung der Einspeisevergütung zu Unrecht einen Titel über 100.000 € gegen die N.G. erwirkt, was in Kroatien einfacher möglich sei als in Deutschland, und ein aus seiner Sicht nicht berechtigtes Entgelt über eine Kontosperre durchgesetzt. Der Beklagte hat jedoch nicht mit Bestimmtheit sagen können, ob diese zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über das maßgebliche Geschäftskonto der N.G. bereits ausgebracht war und ggf. über welchen Zeitraum (Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024). Randnummer 56 Der Senat hat keine Anzeichen dafür gesehen, dass die zum Teil lückenhaften und von gewissen Unsicherheiten geprägten Erklärungen des Beklagten vor dem Senat unrichtig oder bewusst unvollständig gewesen wären. Der Beklagte war sichtlich psychisch geprägt von den erheblichen wirtschaftlichen Verlusten aus den gegenständlichen Projekten in Kroatien und deren Ablauf. Er hat plausibel erklärt - was bereits aktenkundig gewesen ist - dass er auch psychisch hierdurch beeinträchtigt sei und sich auf die technischen Aspekte, nicht die buchhalterischen oder juristischen Einzelheiten der Unternehmung, aufgrund seiner technischen Ausbildung konzentriert habe. Entsprechend hat er ebenfalls nachvollziehbar angegeben, dass er sich auch aufgrund des Zeitablaufs an einzelne Umstände nicht mehr vollständig habe erinnern können und hat erkennbar nicht gewusst, worauf es vorliegend juristisch ankommen könnte. Randnummer 57 Soweit der darlegungs- und beweisbelastete Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9. April 2024 die seitens des Beklagten erwähnten Kontosperrungen anspricht, legt er nicht dar, in welchem Zeitraum wegen welcher rückständigen Forderungen eine Kontosperre tatsächlich vorgelegen habe, bzw. dass und ob eine solche eine Zahlungseinstellung der N.G. zum hier relevanten Zeitpunkt hat begründen können. Der Senat sieht durch den vagen Vortrag von drohenden Kontosperrungen zu unklaren Zeitpunkten auf nicht näher spezifizierten Konten der N.G. damit keine hinreichenden Indizien, um auf eine Zahlungseinstellung der Gesellschaft im Juni und August 2019 schließen zu können. Randnummer 58 Der Senat kann auch im Übrigen nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Zahlungseinstellung der N.G. im Sommer 2019 schließen. Der Beklagte hat weiter vor dem Senat erklärt, dass seitens der N.G. wohl gezahlt worden sei, „ um das Konto frei zu kriegen “ und „ die Firma danach weitergelebt hat und die laufenden Kosten bezahlt hat “ (Seite 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024). Der Kläger hat hierauf weder bestritten, dass die laufenden Kosten des Unternehmens im Anschluss an die hier angefochtenen Rechtshandlungen weiter durch die N.G. beglichen werden konnten, noch andere Forderungen dargelegt, die in oder kurz nach Juni und August 2019 gegen die N.G. in erheblicher Höhe zur Zahlung fällig waren und nicht bezahlt werden konnten. Mahnungen oder Vollstreckungsandrohungen auf in diesem Zeitraum fällige Forderungen gegen die N.G. sind nicht dargelegt oder ersichtlich; eine eigene Erklärung der N.G., aus Mangel an liquiden Mitteln fällige Forderungen nicht begleichen zu können, liegt ebenso wenig vor. Da die N.G. zum damaligen Zeitpunkt zu 100 % eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin war, ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Kläger zu einem derartigen Vortrag nicht in der Lage gewesen sein könnte. Randnummer 59 Soweit der Kläger Bezug nimmt auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 7. Mai 2020, indiziert dieser wegen des zu großen zeitlichen Abstands keine Zahlungseinstellung der N.G. im Sommer 2019. Gleiches gilt für den unstreitigen Umstand, dass über das Vermögen der N.G. „ wenige Jahre später “ (Schriftsatz des Klägers vom 9. April 2024, Seite 2) ebenfalls ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Für die Frage der Zahlungsunfähigkeit der N.G. ist auch unerheblich, ob das wirtschaftliche Konzept dieser überhaupt schlüssig und rentabel war, was der Kläger bestritten hat. Randnummer 60 Zu Recht hat das Landgericht im Übrigen ausgeführt, dass die Forderungen ausweislich der Jahreskonten der Schuldnerin

der Anlage K3 nicht hinreichend eine Zahlungseinstellung der N.G. im Juni und August 2019 indizieren, weil aus dieser Aufstellung nicht erkennbar ist, dass und welche Forderungen gegen die N.G. ggf. zu diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig gewesen wären. Dass der Investitionskredit seitens der HBOR Bank zum damaligen Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig gewesen wäre, ist weder dargelegt noch erkennbar. Randnummer 61

(3)Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung behauptet, die N.G. sei zum maßgeblichen Zeitpunkt - im Sommer 2019 - überschuldet gewesen und die Wertlosigkeit einer Forderung im Rahmen von § 134 Abs. 1 InsO sei auch mit der Überschuldung der N.G. begründet worden, was das Landgericht übersehen habe, verhilft dieses Vorbringen seiner Berufung nicht zum Erfolg. Randnummer 62 Zwar wird in der Literatur teilweise implizit angenommen, dass auch die Überschuldung eines Unternehmens die Wertlosigkeit von Forderungen gegen dieses begründen kann (Freudenberg/Kayser in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 134 Rn. 31b; Reul/Heckschen/ Wienberg InsR, § 9, Insolvenzanfechtung, 3. Auflage 2022 Rn. 267). Randnummer 63 Der Kläger hat aber eine Überschuldung der N.G.

§ 19Ins

O zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtshandlung der Schuldnerin nicht schlüssig dargelegt. Randnummer 64 Allerdings ist § 19 InsO anwendbar. Zwar hat der Beklagte bestritten, dass ein im kroatischen Recht mit der Regelung des § 19 InsO übereinstimmender Insolvenzgrund der Überschuldung existiere. Der Senat wendet jedoch den Maßstab des § 19 InsO an, da er über das Merkmal der wertlosen Forderung im Rahmen einer Anfechtung nach § 134 InsO in einem in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahren zu entscheiden hat und hierfür nach Art. 7 Abs. 2 lit. m EuInsVO deutsches Sachrecht anwendet. Randnummer 65 (a) Überschuldung liegt

§ 19Abs. 2 Satz 1 Ins

O vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der Überschuldungstatbestand hat danach zwei Tatbestandsmerkmale: die rechnerische Überschuldung und die negative Fortführungsprognose (Steffek in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 98. Lieferung Dezember 2023, § 19 InsO, Rn. 43). Für die Feststellung, dass die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu (BGH, Urteile vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, juris Rn. 9, BGH, vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19 ZInsO 2022, 716-720, Rn. 26). Randnummer 66 (

  1. b)Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der seitens des Klägers zur Darlegung einer Überschuldung der N.G. im Juni und August 2019 vorgelegte Auszug aus den Jahreskonten (Anlage K3) diesen Anforderungen nicht genügt. Die Anlage K3 zeigt ein Jahreskonto aus dem Kanzlei- und Rechnungswesen vom 20. Juli 2020. Sie stellt weder eine Handels- noch eine Überschuldungsbilanz auf den maßgeblichen Zeitpunkt dar und bleibt durch den Beklagten bestritten. Randnummer 67 (
  2. c)Zudem müsste der Kläger auch die fehlende positive Fortführungsprognose der N.G. zum damaligen Zeitpunkt darlegen. Denn für die Annahme einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO fehlt es an einer § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechenden gesetzlichen Vermutung. Will der anfechtende Insolvenzverwalter die Wertlosigkeit der Forderung auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung stützen, muss er deshalb deren Eintritt im Grundsatz voll beweisen. Das gilt auch für die negative Fortführungsprognose. Der insoweit für eine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast streitende Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO steht dem nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber damit eine Beweislastregelung für den Insolvenzanfechtungsprozess treffen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, ZInsO 2022, 716-720, Rn. 23). Der Kläger hat eine negative Fortführungsprognose für die N.G. bezogen auf den Zeitraum im Sommer 2019 nicht dargelegt und diese bleibt bestritten durch den Beklagten. Randnummer 68 An einer negativen Fortführungsprognose bezogen auf den damaligen Zeitpunkt bestehen auch Zweifel, da die N.G. als Projektgesellschaft der Schuldnerin ein Start-up-Unternehmen war, welches planmäßig erst ab der Fertigstellung der Biogasanlage mit der Erwirtschaftung von Einspeisevergütungen rechnete und diese ab Juni 2020 in Höhe von monatlich 250.000 € unstreitig zunächst auch erwirtschaftete. Randnummer 69

(4)Andere Indizien können die Überzeugung des Senats von der Wertlosigkeit der Forderung des Beklagten gegen die N.G.

§ 286Abs.

1 ZPO nicht begründen. Randnummer 70 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich die Werthaltigkeit der erloschenen Forderung des Zuwendungsempfängers auch aus einer dem Forderungsschuldner gegen den Leistenden zustehenden anderweitigen Forderung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom

  1. November 2009 - IX ZR 9/08, juris Rn. 14). Es ist jedoch durch den Kläger nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Schuldnerin bereits im Juni und August 2019 zahlungsunfähig gewesen wäre und damit ihren Verpflichtungen als Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft N.G. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr nachkommen konnte. Im Gegenteil spricht die Übernahme der Zahlungen auf die Avalprovision dafür, dass die Muttergesellschaft nach wie vor ihren Verpflichtungen im Verbund nachkommen konnte. Randnummer 71 Auf die Behauptung des Beklagten, dass harte Patronatserklärungen anderer Unternehmen – insbesondere eine Ausstattungsverpflichtung der Schuldnerin gegenüber der N.G. – zur Erhaltung der Liquidität der N.G. vorgelegen hätten, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil eine solche Erklärung, sofern sie bestanden haben sollte, nicht den klägerischen Vortrag der Wertlosigkeit der Forderung auf Avalprovision gegen die N.G. stützt. Randnummer 72 Der Senat kann sich auch keine hinreichende Überzeugung von der Wertlosigkeit der Forderung aus dem Auslandsbezug der Forderung des Beklagten gegen die N.G. bilden. Zwar mag eine Vollstreckung einer Forderung gegen ein Unternehmen in Kroatien schwieriger sein als eine Vollstreckung im Inland. Erhebliche Einschränkungen der Vollstreckung sind aber weder dargelegt noch ersichtlich, zumal Kroatien ein Mitgliedsstaat der EU ist und der Beklagte zugleich Geschäftsführer der N.G. war und von daher ein Vollstreckungshindernis weniger wahrscheinlich erscheint. Randnummer 73
  2. Ein Rückgewähranspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135 Abs. 2 InsO besteht nicht. Randnummer 74 Nach § 135 Abs. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte. Der Gesellschafter hat dann die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten (§ 143 Abs. 3 Satz 1 InsO) (BGH, Urteil vom
  3. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9-18, Rn. 7). Randnummer 75 Der Vorschrift liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass es wirtschaftlich einer Darlehensgabe des Gesellschafters an seine Gesellschaft entspricht, wenn er einem Dritten für einen der Gesellschaft überlassenen Kredit eine Sicherung gewährt (BGH, Urteil vom
  4. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125-145, Rn. 18). Die Anfechtung richtet sich auf die damit verbundene Befreiung des Gesellschafters von einer Sicherung (BGH, Urteil vom
  5. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125-145, Rn. 13; BGH, Urteil vom
  6. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210-220). Die N.G. befriedigte vorliegend jedoch nicht die Bank als „Dritte“ im Sinne der Norm, sondern die Schuldnerin zahlte für die N.G. Abschläge auf die Avalprovision an den Beklagten als Gesellschafter aus. Der Beklagte erlangte hierdurch keine Befreiung von der gestellten Sicherheit der Bürgschaft. Randnummer 76
  7. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Rückgewähranspruch aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Randnummer 77 Anfechtbar ist

§ 135Abs. 1 Nr. 2 Ins

O eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Randnummer 78 a.) Die Grundvoraussetzungen des § 129 InsO für eine Anfechtung liegen vor. Auch der Jahreszeitraum der Befriedigung am 18. Juni 2019 und am 7. August 2019 vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 7. Mai 2020

§ 135Abs. 1 Nr. 2 Ins

O ist eingehalten. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Der Beklagte war Gesellschafter der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, in einer Höhe von über 10 %, nämlich in Höhe von 25 %. Randnummer 79 b.) Dem Beklagten ist durch die angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin jedoch keine Befriedigung für seine Forderung als Gesellschafter auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung gewährt worden. Randnummer 80 Bezahlt der Schuldner vertraglich vereinbarte Darlehenszinsen bzw. eine vertraglich vereinbarte Avalprovision für die Gewährung einer Bürgschaft, ist durch den Bundesgerichtshof inzwischen geklärt, dass diese grundsätzlich nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sind. Vertraglich vereinbarte Darlehenszinsen oder vertraglich geschuldete Zinsen für eine gleichgestellte Forderung sind keine Befriedigung einer Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens. Für die Avalprovision, die das Entgelt für die Übernahme einer Bürgschaft darstellt, gilt nichts anderes. Die Zahlung auf die Avalprovision stellte auch keine Zahlung auf Zinsen der Forderung eines nachrangigen Insolvenzgläubigers

§ 90Abs. 3 Ins

O dar, sondern die Vergütung für die Gewährung der Bürgschaft (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Januar 2023 - IX ZR 85/21, ZInsO 2023, 856, Rn. 42; BGH, Urteil vom
  2. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283-323, Rn. 43; Bitter in: Scholz, GmbHG,
  3. Auflage, Anhang § 64 Rn. 164 f.; Ganter, ZIP 2019, 1141, 1149). Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von diesen Grundsätzen ist im streitgegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Randnummer 81 Zudem erbrachte die Schuldnerin mit der Zahlung an den Beklagten keine Rechtshandlung auf eine gegen sie selbst gerichtete, einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte Forderung des Beklagten. Denn Darlehens- und Sicherungsnehmerin war nicht die Schuldnerin, sondern die N.G.. Randnummer 82
  4. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Rückgewähranspruch in Höhe von 69.750,00 €

§§ 143Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Ins

O. Randnummer 83 Es fehlt an einem Vortrag des Klägers zu einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen und einer korrespondierenden Kenntnis des Beklagten von diesem. Randnummer 84 5. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Rückgewähranspruch aus Bereicherungsrecht, insbesondere aus einer Leistungskondiktion

§ 812Abs.

1 Satz 1,

  1. Alt. BGB, hat. Es fehlt an einer Leistung der Schuldnerin. Aus der maßgeblichen Empfängersicht erhielt der Beklagte mit den angefochtenen Zahlungen eine Leistung von der N.G. auf den unstreitig gestellten Rechtsgrund ausweislich der Anlage B1, die Vereinbarung vom
  2. Januar 2018, mit welcher die N.G. sich gegenüber dem Beklagten verpflichtete, eine jährliche Avalprovision in Höhe von 3 % p.a. bezogen auf den verbürgten Betrag zu bezahlen. Randnummer 85
  3. Mangels Anspruch in der Hauptsache hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. III. Randnummer 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte

§§ 708Nr.

10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 87 Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtssätze auf den Einzelfall. Randnummer 88 Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Beklagten vom 19. April 2024 und des Klägers vom 26. April 2024 haben bei der Abfassung der Entscheidung vorgelegen. Sie haben jedoch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

§§ 296a Satz 2, 156 ZPO keinen Anlass geboten.

Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001573819

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.