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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat 5 KN 9/21 Urteil Antragsbefugnis für einen gegen die Aufhebung der Zusatzbezeichnung g

Antragsbefugnis für einen gegen die Aufhebung der Zusatzbezeichnung gerichteten Normenkontrollantrag Leitsatz Die Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Homöopathie vermittelt keine Antragsb

§ 32Abs.

1 HBKG n.F.). Sie rechtfertigen sich – wie erwähnt – daraus, dass sie im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind ( § 33 Abs. 1 und Abs. 2 HBKG a.F.,

§ 32Abs.

3 HBKG n.F.). Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung (§ 1 Satz 2 WBO alter und neuer Fassung). Das gilt mittelbar auch für die Weiterbildungsermächtigung bzw. -befugnis, da diese ihrerseits dazu dient, die Qualität der Weiterbildung zu sichern (vgl. zu diesem Zweck im Zusammenhang mit der Befristung, dem Widerrufsvorbehalt und weiteren möglichen Bedingungen und Auflagen: LT-Drs. 13/3127, S. 67). Die Weiterbildung ist gemäß § 36 Abs. 1 HBKG a.F. (

§ 33Abs.

2 HBKG n.F.) generell bzw. je nach Regelung in der Weiterbildungsordnung unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) durchzuführen. Die Ermächtigung kann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 HBKG a.F. (jetzt zur ärztlichen Weiterbildung: § 40 Abs. 1 Satz 1 HBKG n.F.) nur erhalten, wer u.a. fachlich und persönlich geeignet ist. Randnummer 19 Mit dem alleinigen Hinweis auf diesen öffentlichen Zweck ist die Rechtsnatur der Weiterbildungsbefugnis aber nicht vollständig umschrieben. Dadurch, dass die Weiterbildung an die Leitung durch einen Weiterbildungsbefugten geknüpft ist, können sich für den Inhaber einer solchen Befugnis wirtschaftliche Vorteile im Rahmen seiner Berufsausübung ergeben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Befugte – wie im Fall der Antragstellerin – zugleich Inhaber der Weiterbildungsstätte ist. Im Rahmen der durch den öffentlichen Zweck der Weiterbildungsbefugnis gezogenen Grenzen kann der Inhaber einer Weiterbildungsstätte Stellen für Weiterbildungsassistenten ausschreiben und damit ein Bewerberfeld ansprechen, dass ihm sonst verschlossen bliebe. Auch die Fallseminare, durch deren Besuch ggf. die Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte – wie nach altem Recht im Bereich Homöopathie (vgl. Abschnitt C WBO a.F.) – ersetzt werden kann, finden unter der Anleitung eines Weiterbildungsbefugten statt (§ 2a Abs. 3 WBO a.F., § 2a Abs. 2 WBO n.F.) und eröffnen dadurch die Chance auf einen zusätzlichen wirtschaftlichen Ertrag. Randnummer 20 Dieser Vorteil ist nicht lediglich eine außerhalb des Normzwecks liegende faktische Nebenfolge. Indem das Gesetz die Verantwortung für die Durchführung der Weiterbildung bewusst den Weiterbildungsermächtigten überträgt, macht es sich deren wirtschaftliches Eigeninteresse zu Nutze und erspart der Antragsgegnerin damit Kosten, die gegebenenfalls bei einer anders strukturierten Organisation der Weiterbildung anfielen. Diese Zielrichtung rechtfertigt die Einordnung der Weiterbildungsbefugnis als subjektives Recht. Randnummer 21

  1. b)Die Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ greift nicht in die Weiterbildungsbefugnis der Antragstellerin ein. Die Befugnis bleibt bis zum Ende der Geltungsdauer am 9. Oktober 2025 formell unangetastet. Zwar ist der Antragstellerin die Leitung einer Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ seit dem Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 20 Abs. 6 WBO n.F. am 30. Juni 2023 nicht mehr möglich. Darin liegt jedoch keine Beschränkung des subjektiven Rechts. Die Antragstellerin hatte von vornherein keinen Anspruch darauf, die Weiterbildung auch tatsächlich während der gesamten Dauer der Befugnis anbieten zu können, denn diese Möglichkeit hing vom Fortbestand der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ ab. Die Regelung in § 33 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HBKG a.F. zog der Befugnis eine objektive Grenze. Die Antragstellerin hatte auch keinen Anspruch darauf, die Weiterbildung anbieten zu können, solange die in § 33 Abs. 1 HBKG a.F. formulierten Voraussetzungen vorlagen. § 33 Abs. 2 HBKG a.F. verschaffte den Ermächtigten kein subjektives Abwehrrecht gegenüber einer möglicherweise rechtswidrigen Aufhebung von Weiterbildungsbezeichnungen. Die Norm diente dem öffentlichen Interesse an einer qualifizierten Berufsausübung. Sie verfolgte nicht zugleich das Ziel, vorhandene Weiterbildungsermächtigungen in ihrem Bestand oder ihrer Nutzungsmöglichkeit zu schützen. Randnummer 22 3. Die Antragsbefugnis lässt sich nicht aus einer etwaigen Fürsorgepflicht der Antragstellerin herleiten. Der vormals für das Recht der freien Berufe zuständige 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat angenommen, dass den Heilberufekammern aufgrund ihrer Satzungsautonomie und ihrer Disziplinargewalt eine Fürsorgepflicht obliegt (Urteil vom 22. August 2003 – 3 KN 1/02 –, juris Rn. 27). Ob dem grundsätzlich zu folgen ist, kann der nunmehr zuständige 5. Senat im gegebenen Fall offenlassen. Jedenfalls dient die Fürsorgepflicht nicht dazu, jedwede nachteilige Satzungsbestimmung im Normenkontrollverfahren angreifen zu können. Vielmehr bedarf es zur näheren Bestimmung des Umfangs und der Reichweite der Fürsorgepflicht einer an rechtlichen Maßstäben orientierten konkreten Begründung. Die Antragstellerin hat hierzu nichts Ergiebiges vorgetragen. Dem Senat erschließt sich auch sonst nicht, inwiefern der Antragstellerin in Bezug auf die hier streitigen Satzungsvorschriften ein Fürsorgeanspruch zukommt, der über die ihr ohnehin aus anderen Gründen zustehenden Rechtspositionen hinausgeht. Randnummer 23 4. Durch die angegriffenen Regelungen der Weiterbildungsordnung kann die Antragstellerin nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Die anleitende Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich der beruflichen Qualifizierung ist zwar grundrechtlich geschützt. Jedoch greift die Streichung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ in der Weiterbildungsordnung nicht in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Randnummer 24
  2. a)Die Ausübung des Arztberufs fällt in den Schutzbereich des Grundrechts. Darin eingeschlossen ist die anleitende Tätigkeit im Bereich beruflichen Qualifizierung, soweit es sich dabei – wie im Fall der Antragstellerin – um eine typische Nebentätigkeit handelt, die nicht die Anforderungen an einen eigenständigen Beruf erfüllt, weil sie nicht als alleinige, vorrangige oder zumindest gleichgewichtige berufliche Tätigkeit mit dem Ziel der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgeübt wird (vgl. zu diesen Kriterien BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 –, juris Rn. 36; zur Entziehung der Weiterbildungsermächtigung als Berufsausübungsregelung, nicht als Zulassungsbeschränkung: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1988 – 3 B 75.88 –, A.RS 1988, 31244048). Randnummer 25 Der Grundrechtsschutz entfällt nicht dadurch, dass die Tätigkeit der Antragstellerin als Weiterbildungsbefugte in gewissem Umfang durch Vorschriften des öffentlichen Rechts geprägt ist. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG erfasst auch „staatlich gebundene“ Berufe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 – 1 BvR 787/80 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 1. Juli 1986 – 1 BvL 26/83 –, juris Rn. 31; Beschluss vom 8. März 2005 – 1 BvR 2561/03 –, juris Rn. 22). Dies gilt erst recht für staatlich gebundene Nebentätigkeiten. Ob im Rahmen der Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsordnung zwischen dem weiterzubildenden und dem weiterbildenden Arzt ein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis besteht, wie der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts angenommen hat (Urteil vom 16. August 1996 – 3 L 792/94 –, juris Rn. 55), kann insofern dahingestellt bleiben. Randnummer 26
  3. b)Die Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ in der Weiterbildungsordnung greift nicht in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Randnummer 27 Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 –, juris Rn. 73). Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind, indem sie eine Berufstätigkeit unmittelbar unterbinden oder beschränken. Als Eingriffe in die Berufsfreiheit sind danach etwa Vorschriften anzusehen, die eine berufliche Tätigkeit grundsätzlich verbieten und nur unter dem Vorbehalt behördlicher Einzelzulassung erlauben. Hingegen schützt die Berufsfreiheit nicht gegen jede Regelung, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Weil nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, drohte das Grundrecht sonst, konturlos zu werden (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15 –, juris Rn. 72). Randnummer 28 Die Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ führt nicht dazu, dass die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin unmittelbar beschränkt wird. In tatsächlicher Hinsicht kann die Antragstellerin im Bereich der beruflichen Qualifizierung in gleicher Weise wie zuvor tätig sein. Lediglich der rechtliche Rahmen ändert sich, da eine von der Antragstellerin geleitete Fortbildung nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr dazu führen kann, dass der Fortzubildende die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ erwirbt. Randnummer 29 Auch eine nur mittelbare Beschränkung ist auszuschließen. Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht allerdings auch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 28). Randnummer 30 Die mittelbar-faktischen Wirkungen der streitigen Satzungsbestimmungen kommen einem Eingriff nicht gleich. Die Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich der beruflichen Qualifizierung betrifft lediglich einen Randbereich ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Antragstellerin steht es auch nach Aufhebung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ frei, Weiterbildungen anzubieten. Sie kann weiterhin werbend auf die ihr erteilte Weiterbildungsbefugnis hinweisen. Dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen bedeutende wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen, ist nicht erkennbar. Insbesondere fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das generelle Weiterbildungsinteresse im Bereich der Homöopathie allein deshalb in erheblichem Umfang nachlassen wird, weil die entsprechende Zusatzbezeichnung nicht mehr erworben werden kann. Randnummer 31 Auch in ihrer Zielsetzung kommen die angegriffenen Regelungen einem Eingriff nicht gleich. Die Antragsgegnerin hält es auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 und 2 HBKG a.F. für nicht gerechtfertigt, die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ vorzusehen, da es an einem wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit homöopathischer Mittel fehle (vgl. Begründung der Abstimmungsvorlage vom 22. Juni 2019, Beiakte II Bl. 67 f.). Die Änderung der Weiterbildungsordnung verfolgt daher den Zweck, dass diese Zusatzbezeichnung – von bereits bestehenden Bezeichnungen abgesehen – in Zukunft nicht mehr geführt werden kann. Dass damit auch die auf die Zusatzbezeichnung hinführende Weiterbildung nicht mehr möglich ist, ist eine in Kauf genommene, aber nicht bezweckte Nebenfolge. Es geht der Antragsgegnerin generell nicht darum, die Weiterbildung im Bereich der Homöopathie zu behindern. Randnummer 32 5. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist ausgeschlossen; dies macht die Antragstellerin auch nicht geltend. Auch die Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich nicht gegen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Handelns und deren Auswirkungen auf die Marktchancen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 BN 6.21 –, juris Rn. 17). Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 34 Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001574145

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