GO durchzuführende Interessenabwägung zum
teil des Antragstellers ausgehe, weil sich die Nutzungsuntersagung
summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Randnummer 3 Der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2, § 80 LBO .
2 LBO habe die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie könne in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Würden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, könne die Nutzung untersagt werden ( § 80 Satz 2 LBO ). Randnummer 4 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Normen lägen vor. Der Antragsteller nutze eine Wohnung in dem 2017 genehmigten Wohnhaus als Ferienwohnung, ohne hierfür die erforderliche Baugenehmigung zu besitzen. Für eine Nutzungsuntersagung genüge regelmäßig bereits die formelle Illegalität der Nutzung. Nicht entscheidend sei, ob rechtmäßige Zustände auf andere Weise hergestellt werden könnten, weil mit der Nutzung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage bzw. mit der Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung immer erst
einer baurechtlichen Überprüfung und Genehmigung begonnen werden dürfe. Nur durch die Möglichkeit, formell illegale Nutzungen zu verbieten, sei die Bauaufsichtsbehörde in der Lage, das System des präventiven Bau- und Nutzungsverbots in Verbindung mit dem Baugenehmigungs- bzw. Baufreistellungsverfahren durchzusetzen. Ganz ausnahmsweise könne sich eine Nutzungsuntersagung wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei. Dabei müsse ohne weitere Ermittlungen erkennbar sein, dass die bauliche Anlage bzw. ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entspreche. Eine derartige offensichtliche Genehmigungsfähigkeit sei nicht ersichtlich. Der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit stehe die Satzung der Gemeinde … über eine Veränderungssperre für das Gebiet der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 „… Bucht“ entgegen.
GB durchzuführen. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und damit der Wirksamkeit dieser Satzung. Die Gemeinde … habe am
der Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen hinsichtlich des Mindestmaßes des Inhalts der beabsichtigten Planung erfüllt. Insoweit reiche es aus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitze, damit es möglich ist, die Prüfung vorzunehmen, ob eine Ausnahme von der Veränderungssperre unter dem praktisch wichtigsten öffentlichen Belang (Vereinbarkeit des Vorhabens mit der gemeindlichen Planung) zugelassen werden kann. Die Planung der Gemeinde … verfolge das Ziel, die als „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“
NVO zulässige Ferienwohnungsnutzung im Plangebiet zu reglementieren, wobei hierfür verschiedene Arten der planerischen Steuerung möglich seien. Dies genüge den Mindestanforderungen an eine Planung und lasse erkennen, dass einer Ausnahme für die Nutzungsänderung hinsichtlich noch nicht genehmigter Ferienwohnungen zum jetzigen Zeitpunkt in jedem Fall öffentliche Belange entgegenstehen. Randnummer 5 Die Nutzungsuntersagung begründe die umfassende Verpflichtung, alles Erforderliche zu tun, um die untersagte Nutzung aufzugeben und alles zu unterlassen, wodurch die untersagte Nutzung fortgeführt würde. Hieraus könne daher auch die Pflicht zu einem positiven Handeln folgen. Der Antragsgegner habe daher zu Recht auf die Verpflichtung verwiesen, entsprechende Anzeigen im Internet zu entfernen. Randnummer 6 Mit der
Zustellung auf Antragstellerseite am
dem Stand von Literatur und Rechtsprechung Ferienwohnungen weder als Gewerbebetrieb noch als Beherbergungsbetrieb einzuordnen seien. Gehe man davon aus, seien Ferienwohnungen auch
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde … in einem hiernach festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig bzw. zulässig gewesen. Ein entsprechender Antrag auf Genehmigung der Ferienwohnnutzung aus dem Jahr 2019 sei bis heute nicht beschieden und auch nicht zurückgenommen worden. Randnummer 7
der entsprechenden Feststellung des Antragsgegners im Anhörungsschreiben vom
NVO zulässige Ferienwohnungsnutzung im Plangebiet zu reglementieren, lasse sich eine solche Aussage weder in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses zur
dessen Satz 2 die Nutzungsuntersagung auch die Entfernung entsprechender Anzeigen im Internet miteinschließt, bereits an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Vorschrift des § 80 Satz 2 LBO , auf welche der Antragsgegner seine Nutzungsuntersagung stütze, rechtfertige in der Rechtsfolge ausschließlich die Anordnung, eine bestimmte bauliche Nutzung zu unterlassen. Eine nicht grundstücksbezogene Verpflichtung zu einem positiven Tun dergestalt, dass der Inhalt von Internetauftritten zu verändern sei, sei durch die Ermächtigungsgrundlage des § 80 Satz 2 LBO nicht (mehr) gedeckt. Maßgeblich sei dabei vor allem der fehlende Grundstücksbezug. Randnummer 11 Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 12 Der erstinstanzlich vorgelegte, an den Bürgermeister der Gemeinde … gerichtete Antrag vom 2. September 2019 auf Genehmigung der ohne die erforderliche Baugenehmigung als Ferienwohnung genutzten Wohnung im Obergeschoss sei bei ihm als zuständiger Stelle zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Soweit in der angefochtenen Nutzungsuntersagung angegeben werde, dass ein „entsprechender Antrag
ausführlicher Beratung im September 2019 zurückgezogen wurde“, handele es sich um einen redaktionellen Fehler, der aus der Übernahme einer Textpassage aus einem anderen Fall durch den Sachbearbeiter resultiere. Randnummer 13 Der Antragsteller habe im Wege des Verfahrens
LBO (Stand 2019) – Genehmigungsfreistellung − auf dem Grundstück „…“ in der Gemeinde … die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohnung angezeigt. Ohne die erforderliche Baugenehmigung seien tatsächlich zwei Wohnungen errichtet worden; die im Obergeschoss vorhandene Wohnung werde unstreitig als Ferienwohnung genutzt. Die Nutzung der Ferienwohnung im Obergeschoss sei ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal aufgenommen worden. Eine Nutzung als Ferienwohnung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da sowohl eine beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 als auch eine flankierende Veränderungssperre beschlossen sei mit dem Planungsziel „Sicherung der Wohnnutzung (Dauerwohnen) durch Regulierung der Zulässigkeit von Ferienwohnen“.
GB durchzuführen. Die Nutzungsänderung zur Ferienwohnung sei ein solches Vorhaben. Es könne auch nicht im Wege der Ausnahme
GB/§ 3 Abs. 1 der Veränderungssperre zugelassen werden. Es stünden überwiegende öffentliche Belange entgegen, da gerade die Sicherung der Dauerwohnnutzung und die Regulierung der Zulässigkeit von Ferienwohnen mit der geplanten Änderung angestrebt würden. Die seit Jahren praktizierte Ferienwohnnutzung falle entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht unter die Freistellungsvorschrift des § 14 Abs. 3 BauGB/§ 3 Abs. 2 der Veränderungssperre. Die vom Antragsteller ausgeübte, formell illegale Ferienwohnnutzung sei auch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre im Allgemeinen Wohngebiet nicht offensichtlich genehmigungsfähig gewesen, da sie allenfalls im Wege der Ausnahme
GB hätte zugelassen werden können. Dies hätte des gemeindlichen Einvernehmens bedurft, das nicht vorgelegen habe. Es sei auch nicht ohne weitere Ermittlungen erkennbar, dass die Zulassung einer weiteren Ferienwohnung gebietsverträglich und als Ausnahme in dem Allgemeinen Wohngebiet als zulässig anzusehen gewesen wäre. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liege deshalb nicht vor. Die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre ausgeübte Ferienwohnnutzung sei nicht als bestandsgeschützt anzusehen. Randnummer 14 Zur Nutzungsaufgabe gehöre es auch, die ungenehmigte Ferienwohnung im Internet nicht länger zur Vermietung anzubieten. Denn eine Nutzungsuntersagung begründe die umfassende Verpflichtung, alles Erforderliche zu tun, um die untersagte Nutzung aufzugeben und alles zu unterlassen, wodurch die untersagte Nutzung fortgeführt würde. II. Randnummer 15 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht infrage. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der
GO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts andererseits zu Recht davon ausgegangen, dass die Nutzungsuntersagung sich
summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Randnummer 17 Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass sich angesichts – vorliegend zwischen den Beteiligten unstreitiger – formeller Illegalität und bereits aufgrund der Veränderungssperre derzeit ausgeschlossener materieller Genehmigungsfähigkeit keine weiteren rechtlichen Hürden stellen, vgl. Beschluss des Senats vom
GB möglicherweise infrage kommende Ausnahme hätte neben des gemeindlichen Einvernehmens weiterer Detailbetrachtungen bedurft. Jedenfalls eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheidet damit aus (Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 25 ). Randnummer 22 Keinen Bedenken unterliegt
Auffassung des Senats ferner die ausdrückliche Klarstellung, dass die Nutzungsuntersagung die Entfernung entsprechender Anzeigen im Internet mit einschließt. Insbesondere ist diese Klarstellung auch hinreichend objektbezogen und nicht unverhältnismäßig. Die Objektbezogenheit ergibt sich bereits aus der Erstreckung auf die streitbefangene Wohnung. Da Gegenstand der Untersagung lediglich eine Nutzungsform der Wohnung ist, die mit dem Inhalt entsprechender Inserate direkt korreliert, besteht ein unmittelbarer Objektzusammenhang. Ein Internetinserat, welches auf eine zivilrechtliche Vereinbarung hinsichtlich einer illegalen Nutzung zielt, verfolgt keinen legitimen Zweck. Eine auf diese Weise zustande kommende erfolgreiche Vermietung erhöhte für den Antragsteller bereits durch den finanziellen Anreiz und die möglichen rechtlichen Folgen einer Vertragsverletzung, den Druck, die illegale Nutzung fortzusetzen. Für den Antragsgegner bedeutete das Fortsetzen öffentlich erkennbarer Vermietungsaktivitäten gleichzeitig einen Hinweis auf mögliches fortgesetzt illegales Verhalten. Die Alternative zum Unterbinden der Internetwerbung wäre mithin ein verstärkter Überwachungsdruck, der nicht nur erheblich mehr Aufwand bedeutete, sondern auch zu Lasten des Antragstellers einen intensiveren Eingriff darstellte. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats, bei Nutzungsverboten den Jahresnutz- oder Jahresmietwert des streitbefangenen Objekts für die Streitwertbemessung im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen. Der Senat schätzt den Jahresmietwert vorliegend auf 15.000,– Euro (200 Tage à 75,– Euro/Tag). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird dieser Wert regelmäßig halbiert. Randnummer 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001574154
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