VO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (Rn.18)
rechts und links. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem Fahrzeug einen dem klägerischen Fahrzeug gegenüberliegenden, an der T-Kreuzung anliegenden Parkplatz, der aus Sicht des Klägers leicht links versetzt in die T-Kreuzung einmündet. Bezüglich der örtlichen Begebenheiten wird Bezug genommen auf die Fotos in Anlagenkonvolut B 1 und Anlage K 5 sowie das Foto, das dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht beiliegt (Bl. 90 d.A.). Als der Kläger an der T-Kreuzung links abbog, führte die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug von dem Parkplatz in Richtung der von dem Kläger befahrenen Straße. Im Kreuzungsbereich kam es zwischen den Fahrzeugen zu einer Kollision. Randnummer 3 Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 22.12.2022. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Ansatz einer Haftungsquote von 50 % aufgrund der jeweiligen Betriebsgefahr der Parteien zu einer Zahlung von EUR 1.150,00 und einer anteiligen Freistellung von vorgerichtlichen Gutachterkosten sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder zu Lasten der Beklagten ein Verstoß gegen § 10 StVO noch zulasten des Klägers ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1, 2 StVO feststellbar. Für die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens lägen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vor. Für die Ermittlung des Fahrzeugschadens seien ausweislich des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX ein Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 3.200,00 und ein Restwert i.H.v. EUR 920,00 anzusetzen. Das Grundhonorar des vorgerichtlich für den Kläger tätigen Gutachters sei erkennbar deutlich überhöht. Unter Ansatz der BVSK-Honorarbefragung 2018 sei ein Honorar i.H.v. EUR 636,84 brutto branchenüblich gewesen, sodass der Kläger lediglich Freistellung i.H.v. EUR 318,42 verlangen könne. Randnummer 5 Mit der Berufung wendet der Kläger ein, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 10 StVO abgelehnt. Zudem habe es den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs rechtsfehlerhaft lediglich mit EUR 3.200,00 angesetzt. Das Amtsgericht habe sich nicht mit den einzelnen Einwänden des Klägers gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Zudem habe das Amtsgericht die Erforderlichkeit des Honorars des klägerischen Sachverständigen rechtsfehlerhaft bestimmt. Da das Gutachten aus dem Jahr 2020 stamme, sei die BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahr 2018 eine falsche Grundlage. Zudem sei für die Berechnung des Honorars der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 3.900,00 zugrunde zu legen gewesen. Randnummer 6 Der Berufungskläger verfolgt sein ursprüngliches Begehren weiter und beantragt, Randnummer 7 unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Lübeck vom 22.12.2022 (26 C 606/21) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.005,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 06.11.2020 zu zahlen, den Kläger von den Kosten der Erstellung des Gutachtens des Dipl. Ing. (FH) Falko Schmidt in Höhe von 738,92 EUR freizustellen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 EUR freizustellen. Randnummer 8 Die Berufungsbeklagten beantragen, Randnummer 9 die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 10 Der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX hat sein Gutachten zum Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erörtert. Bezüglich des Ergebnisses der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Randnummer 11 Auf die zulässige Berufung des Klägers war das Urteil des Amtsgerichts Lübeck teilweise abzuändern und neu zu fassen. Randnummer 12 Der Kläger kann von den Beklagten
VG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG Schadensersatz i.H.v. EUR 1.725,00 sowie anteilig Freistellung von vorgerichtlichen Gutachterkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 1.
VG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird.
VG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dem Geschädigten steht gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu. Randnummer 14 Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Dieses Fahrzeug ist unstreitig bei Betrieb des beklagtenseitigen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beschädigt worden, wobei das beklagtenseitige Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision von der Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Randnummer 15 2. Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts trifft die Beklagtenseite ein Verursachungsbeitrag von 75 % an dem streitgegenständliche Unfallgeschehen, weil bei Bewertung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 10 S. 1 StVO festzustellen war, während auf der Klägerseite lediglich die allgemeine Betriebsgefahr anzusetzen war. Randnummer 16 a.
VG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist.
VG sind auf die Verpflichtung eines Kraftfahrzeugführers zum Schadensersatz in seinem Verhältnis zu Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge die Vorschriften des § 17 StVG entsprechend anzuwenden. In diese Haftungsabwägung fließt neben der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch ein etwaiges Verschulden der Beteiligten ein. Randnummer 17 b. Neben ihrer allgemeinen Betriebsgefahr ist zulasten der Beklagtenseite ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO festzustellen. Randnummer 18 i.
VO hat sich ein Fahrzeugführer, der aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Randnummer 19 Zu den „anderen Straßenteilen“ im Sinne dieser Bestimmung gehören die rechtlich oder tatsächlich öffentlichen, aber nicht für den fließenden Durchgangsverkehr bestimmten Flächen, die zur Aufnahme der Kraftfahrzeuge im Anschluss an deren Herausnahme aus dem fließenden Verkehr bis zu ihrer Wiedereingliederung dienen, also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten (BGH vom 25.4.1985, Az. III ZR 53/84). Dabei ist das Gebot, sich bei der Eingliederung in den fließenden Verkehr so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, dahin zu verstehen, dass dem Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, auferlegt wird (BGH, a.a.O.). Randnummer 20 ii. Gegen dieses Gebot zur äußersten Sorgfalt hat die Beklagte zu 1) schuldhaft verstoßen. Für die Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) konnte die Kammer auf einen Anscheinsbeweis zurückgreifen. Randnummer 21
der Kollision noch circa einen Meter fortbewegt hat. Schließlich hat sich das beklagtenseitige Fahrzeug zu keiner der die T-Kreuzung bildenden Fahrspuren in einer parallelen Position befunden, sondern in einer Querstellung entsprechend der versetzten Position der Parkplatzabfahrt zur Fahrbahn der Hermann-Lange-Straße, die der Kläger befuhr. Eine dezidiert andere Sichtweise haben weder die Beklagte zu 1) in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht noch die Zeugin XXX in ihrer dortigen Vernehmung vorgebracht. Damit bestand ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Einfahrvorgang des beklagtenseitigen Fahrzeugs in den Verkehr. Randnummer 25 c. Zulasten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr anzusetzen. Der von der Beklagtenseite behauptete Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot
VO steht weder aufgrund der von den Parteien vorgelegten Fotos von der Unfallörtlichkeit noch aufgrund der Aussage der Zeugin XXX zur Überzeugung der Kammer fest. Im Übrigen wäre eine Pflichtverletzung des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot in der konkreten Situation regelmäßig nicht geeignet, den Verursachungsbeitrag des Klägers wesentlich zu erhöhen (BGH vom 20.9.2011, Az. VI ZR 282/10). Randnummer 26 d. Im Rahmen der
VO vorzunehmenden Abwägung hält es die Kammer mit Blick auf die vorstehenden Verursachungsbeiträge und aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort für sachgerecht, zulasten der Beklagtenseite eine Haftungsquote von 75 % anzusetzen und die allgemeine Betriebsgefahr des Klägers nicht vollständig hinter den Verursachungsbeitrag der Beklagten zurücktreten zu lassen. Randnummer 27 Ausweislich der von den Parteien vorgelegten Fotos von der Unfallörtlichkeit zeichnet sich die Straßenführung vor Ort dadurch aus, dass die von dem Kläger befahrene Hermann-Lange-Straße nebst Rechtskurve asphaltiert sind, während die
links abgehende Fahrbahn gepflastert ist. Die von der Beklagten zu 1) befahrene Parkplatzabfahrt ist ebenfalls überwiegend gepflastert. An der Seite der Abfahrt, die der vom Kläger befahrenden Straße zugewandt ist, befindet sich vor der Parkplatzabfahrt zudem das Endstück eines gepflasterten Bürgersteigs, dessen Bordstein in einer Kurve auf die Parkplatzabfahrt zuläuft. Es befindet sich deshalb vor der Parkplatzabfahrt kein abgesenkter Bordstein. Eine Beschilderung der T-Kreuzung ist nicht erkennbar. Insgesamt hat die Straßenführung vor Ort durchaus die Anmutung einer Kreuzung mit vier Fahrtrichtungen. Aufgrund dieser unklaren Straßenverhältnisse und aufgrund des Umstands, dass der Kläger aus seiner Sicht vor der Beklagten zu 1) links abbiegen wollte und die Beklagte zu 1) an einer tatsächlichen Kreuzung
VO vorfahrtsberechtigt gewesen wäre, wiegt der Verstoß der Beklagten zu 1) nicht derart schwer, dass er die allgemeine Betriebsgefahr der Klägerseite vollständig in den Hintergrund treten lässt. Randnummer 28 3. Der Kläger kann Schadensersatz und Freistellung unter Ansatz einer Haftungsquote von 75 % verlangen, § 249 Abs. 1, 2 BGB. Randnummer 29 a. Der Kläger kann Schadensersatz i.H.v. EUR 1.725,00 verlangen. Randnummer 30 Der ersatzfähige Wiederbeschaffungsaufwand setzt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts zusammen. Der Kläger hat einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 3.900,00 behauptet, die Beklagtenseite ist dem substantiiert entgegengetreten. Randnummer 31 Das Amtsgericht ist dem Sachverständigen XXX gefolgt und hat seiner Berechnung einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 3.200,00 zugrunde gelegt. Die Erörterung des Sachverständigengutachtens vor der Kammer hat ergeben, dass dieser Ansatz nicht zu beanstanden ist. Der Sachverständige hat insbesondere
vollziehbar ausgeführt, wieso der von dem Kläger für die Wertermittlung positiv hervorgehobene Erdgastank aufgrund seines Alters und der fehlenden Möglichkeit einer Besichtigung des Fahrzeugs nicht weitergehend in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einfließen konnte und wie die einzelnen Sonderausstattungsmerkmale des klägerischen Fahrzeugs bei der Preisbildung berücksichtigt wurden. Schließlich ist der Sachverständige auch der Forderung der Beklagtenseite begründet entgegengetreten, aufgrund des nicht bestimmbaren Zustands des klägerischen Fahrzeugs einen Abschlag von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert vorzunehmen. Randnummer 32 Da für den Restwert des klägerischen Fahrzeugs unstreitig ein Betrag i.H.v. EUR 920,00 anzusetzen war, ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. EUR 2.280,
der Schadenshöhe berechnet und den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt (BGH, a.a.O.). Randnummer 42 Verlangt der Geschädigte jedoch – wie vorliegend – Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist. Es wäre also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen maßgeblich. Auch in diesem Fall trüge der Geschädigte das Sachverständigenrisiko somit selbst (BGH, a.a.O.). Randnummer 43 c. Weiterhin kann der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert i.H.v. EUR 2.245,26 verlangen. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG), einer Auslagenpauschale i.H.v. EUR 20,00 (Nr. 7002 VV RVG) und 16 % MwSt. ergibt sich ein Betrag i.H.v. EUR 357,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.