Informationserteilung ohne Schwärzung von personenbezogenen (Dritt-)Mitarbeiterdaten Leitsatz Eine Informationserteilung ohne die Schwärzung von personenbezogenen (Dritt-) Mitarbeiterdaten der unteren
§ 5Rn.
32] im Sinne einer eigenen behördlichen Ermessenserwägung im Widerspruchsverfahren des auf Informationsherausgabe gerichteten Antrags (vgl. z. B. Porsch, in: Schoch/Schneider,
- EL März 2023, VwGO § 68 Rn. 24 m. w. N.), denn sie ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Informationen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er, der Kläger, kann nicht die vollkommen ungeschwärzte Herausgabe der Informationen mitsamt sämtlicher (Dritt-) Mitarbeiterdaten von dem Beklagten verlangen. Randnummer 22 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Satz 1 IZG, der einzig maßgeblichen Rechtsgrundlage. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Eine weitergehende Informationserteilung für den Kläger mit Bekanntgabe der verlangten Informationen und ohne die Schwärzung der personenbezogenen (Dritt-) Mitarbeiterdaten unterhalb der Funktionsebene ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG ausgeschlossen. Hiernach ist der Antrag abzulehnen soweit durch die Bekanntgabe der Information, personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, und das daraus folgende jeweils schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. So liegt es hier. Die Darlegungslast liegt hierfür bei dem Beklagten als informationspflichtige Stelle (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- Juli 2020 - 4 LB 45/17 -, juris Rn. 79 ). Er ist ihr nachgekommen. Randnummer 23 Zunächst handelt es sich bei den Daten der Mitarbeiter des Beklagten sowie dritter Behörden um personenbezogene Daten, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, obwohl diese Daten gleichzeitig auch amtliche Informationen darstellen. Der Begriff der personenbezogenen Daten, den § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG verwendet, ist identisch mit demjenigen der EUV 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
- Februar 2023 - 10 A 21/22 -, juris Rn. 41 ). Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Darunter fällt also unter anderem jedenfalls auch der Name einer natürlichen Person. Randnummer 24 Schließlich überwiegt im vorliegenden Fall auch das von dem Beklagten dargelegte Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse. § 10 Satz 1 IZG verlangt – im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen vom Bund (
) – kein vom Antragsteller darzulegendes Informationsinteresse, sondern stellt ausdrücklich auf das öffentliche Bekanntgabeinteresse ab. Vorliegend steht ein schwer gewichtetes Geheimhaltungsinteresse einem (öffentlichen) Bekanntgabeinteresse von verhältnismäßig geringem Gewicht gegenüber. Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Transparenzgebots des IZG sowie des Art. 53 der LV-SH Informationen nur dann nicht bekanntgegeben werden dürfen, wenn unter sorgfältiger Abwägung der Folgen der Informationspreisgabe, vor allem im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und der Intensität nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen der Betroffenen, das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl. zu den Grundsätzen nur VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 - 10 A 21/22 -, juris Rn. 51 ff.). Dabei ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Amtsausübung preisgegebene personenbezogene Daten aus der Sozialsphäre, wie die Amtsbezeichnung oder auch der Name von Amtswaltenden grundsätzlich kein hohes Gewicht in einer Abwägung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG haben, da diese personenbezogenen Daten gleichzeitig auch amtliche Informationen sind, deren Veröffentlichung dem Transparenzgrundsatz aus Art. 53 LV-SH dienen. Randnummer 25 Jedoch ist im vorliegenden Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse größer als das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Denn es handelt sich bei den Daten um Amtsdaten, die von Mitarbeitern unterhalb der Funktionsebene angesiedelt sind und deren Bekanntgabe potentiell erhebliche Auswirkungen auf die Privatsphäre dieser nicht unmittelbar mit der Entscheidung befassten Mitarbeitern der Behörde haben kann. Randnummer 26 Den Daten von nicht mit der tragenden Entscheidung befassten Mitarbeitern kommt ein höheres Gewicht zu als jenen Mitarbeiterdaten von zur Entscheidung berufenen Amtsträgern. Die höhere Wertigkeit lässt sich auch aus einem Vergleich mit der bundesrechtlichen Parallelnorm ziehen, vgl. § 5 Abs. 4
. Hiernach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Dabei umfasst der Anspruch die Erteilung der Informationen über Daten von „Bearbeitern“. Unabhängig davon, wie der Begriff „Bearbeiter“ ausgelegt wird (vgl. hierzu Guckelberger, in: BeckOK InfoMedienR, 43. Ed. 01.02.2024,
§ 5Rn.
24 m. w. N.), ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, dass personenbezogene Daten von nicht unmittelbar entscheidend an behördlichen Entscheidungsprozessen Beteiligten, mithin unterhalb der Funktionsebene angesiedelten Mitarbeitern von Behörden, einen höheren Schutzstatus besitzen, als diejenigen von zur Entscheidung berufenen Amtsträgern (vgl. Guckelberger, in: BeckOK InfoMedienR, 43. Ed. 01.02.2024,
§ 5Rn.
30 ff. m. w. N.). Zweck des § 5 Abs. 4
ist nämlich die Vermeidung eines übermäßigen Anonymisierungsaufwands für personenbezogene Daten, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten Aufgabe durch einen Bearbeiter in dessen amtliche Funktion stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Randnummer 27 Ferner ist die Bekanntgabe von Daten, durch die wegen dienst- oder strafrechtlichen Vorwürfen auch die Privatsphäre von Mitarbeitern erheblich beeinflusst wäre, dorthin also gewissermaßen durchschlägt, nur mit erheblich entgegenstehenden Bekanntgabeinteressen zu rechtfertigen. Auch in § 5 Abs. 4
ist die Bekanntgabe sachlich dadurch begrenzt, dass die Privatsphäre der Amtsträger und sonstigen Mitarbeiter durch den gestiegenen Informationsdruck aus der amtlichen Tätigkeit nicht erhöht werden soll, also aus dem Beruf Konsequenzen für das Privatleben folgen. Für die Abwägung ist also das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 26). Wenn also lediglich öffentliche Funktionsbezeichnungen in Rede stehen, wiegt das Geheimhaltungsinteresse weniger schwer, als wenn Daten der persönlichen Lebensführung bekanntgegeben werden sollen (vgl. für das Umweltinformationsgesetz VG Hamburg, Urteil vom
- Januar 2004 - 7 VG 1422/2003 -, juris Rn. 78). Randnummer 28 Gemessen an diesen Grundsätzen haben Daten nur dann einen eindeutig geringen Wert in der Abwägung, wenn sie lediglich Auswirkungen auf die Sozialsphäre der verantwortlichen Mitarbeiter von Behörden zeitigen. Sofern aber – wie es vorliegend der Fall ist – durch gestiegene Belastungen wegen im Rahmen der Amtstätigkeit vorkommenden zusätzlichen (psychischen) Belastungen, u. a. durch dienst- oder strafrechtliche Vorwürfe, die Privatsphäre der hinter den Amtsträgern stehenden natürlichen Personen betroffen ist, ist das Geheimhaltungsinteresse als ungleich höher zu gewichten. Denn dann streitet für das hohe Geheimhaltungsinteresse nicht nur das Gewicht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Personen hinter den Ämtern, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, sondern auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern sowie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, vgl. § 45 BeamtStG. Dieser Schutz würde bei einer uneingeschränkten Auskunftserteilung nach dem IZG umgangen werden. Daher kann dies allenfalls im Falle eines (gleichfalls) schwerwiegenden öffentlichen Bekanntgabeinteresses angezeigt sein. Ein solches ist aber vorliegend weder durchschlagend vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 29 Aus denselben Gründen folgt ein Anspruch auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001574882