V müssen Preisanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. (Rn.6)
Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Anschluss BGH, Urteil vom
1 ZPO) Randnummer 2 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
einen Anspruch aus § 812 BGB wegen ohne Rechtsgrund geleisteter Überzahlungen. Die in den Jahren 2010 bis 2013 geltende Preisanpassungsklausel aus dem Wärmelieferungsvertrag zwischen Parteien ist hinsichtlich des Arbeitspreises nichtig, da sie gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV verstößt. Die Klausel verstößt gegen das dort verankerte Gebot der Kostenorientierung, da der gewählte Preisänderungsparameter die tatsächlichen Brennstoffbezugskosten der Beklagten nicht ausreichend abbildet.
V müssen Preisanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Randnummer 7 Bei Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen ist hinsichtlich des Kostenelements eine unmittelbare Anknüpfung an die beim Fernwärmeversorger anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme geboten. Spiegelt eine Preisanpassungsklausel die neben den Marktverhältnissen zu berücksichtigende Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 18.12.2019, VIII ZR 209/18 Rn. 22 - juris). Randnummer 8 Das ist vorliegend der Fall. Die Preisanpassungsklausel des Fernwärmelieferungsvertrags genügt dem Gebot der Kostenorientierung nicht, da der gewählte Änderungsmechanismus mit der vorgenommenen „HEL“-Anknüpfung keinen hinreichenden Bezug zu den der Beklagten für die Fernwärmeerzeugung entstehenden Kosten aufweist. Randnummer 9 Der Grundsatz der Kostenorientierung erfordert insoweit grundsätzlich, dass als Bemessungsgröße für die Kosten der Wärmeerzeugung ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen – wenn auch mit gewissen Spielräumen – in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (BGH, a.a.O. Rn. 24). Randnummer 10 Verwendet ein Fernwärmeversorgungsunternehmen wie hier zur Wärmeerzeugung ausschließlich Erdgas, sind im Grundsatz die Gasbezugskosten der maßgebende Faktor bei den Wärmeerzeugungskosten. Knüpft der Preisanpassungsmechanismus des Fernwärmelieferungsvertrags stattdessen an die Bezugskosten für leichtes Heizöl („HEL“) an, führt dies jedoch nicht zwingend zur Unwirksamkeit dieser Preisanpassungsklausel. Im Einzelfall kann ein „HEL“-Faktor geeignet sein, die Gasbezugskosten des Versorgungsunternehmens ausreichend abzubilden. Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit bedeutet, zwingt § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV das Versorgungsunternehmen nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten. Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet. Dabei ist eine ausreichende Kostenorientierung nicht schon dann gegeben, wenn die Preisanpassungsklausel in dem Vertrag zwischen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen und seinem Vorlieferanten „irgendeine“ Anbindung an die Referenzgröße „HEL“ enthält. Vielmehr ist das Gebot der Kostenorientierung nur gewahrt, wenn dem Änderungsparameter „HEL“ in der Preisanpassungsregelung des Gasbezugs- und derjenigen des Fernwärmelieferungsvertrags im Wesentlichen das gleiche Gewicht zukommt (BGH, a.a.O. Rn. 27). Randnummer 11 Dem wird die streitige Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Dies ergibt sich hier bereits aus der unterschiedlichen Gewichtung des „HEL“-Parameters in den Preisanpassungsregelungen des Gasbezugs- und des Fernwärmelieferungsvertrags (75 % bzw. 100 %). Darüber hinaus ermöglicht die Preisanpassungsklausel im Fernwärmelieferungsvertrag eine im Vergleich zum Gasbezugsvertrag „überproportionale“ Weitergabe von Preissteigerungen bei leichtem Heizöl. Außerdem werden in der Preisanpassungsklausel des Gasbezugsvertrags andere Berechnungszeiträume als in derjenigen des Fernwärmelieferungsvertrags zugrunde gelegt. Randnummer 12
dem eigenen Vortrag der Bekl. wird der von ihr zu entrichtende Gaspreis nur zu 75 % durch den „HEL“-Faktor bestimmt. Die Klausel in § 7 II des Fernwärmelieferungsvertrags hingegen macht Preisanpassungen zu 100 % von dem Änderungsparameter „HEL“ abhängig, nicht nur zu 75 %. Eine solche Divergenz in der Gewichtung des „HEL“-Faktors begründet bereits für sich genommen einen Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung (BGH, a.a.O. Rn. 29). Randnummer 13 Zudem sieht die Preisanpassungsklausel die Multiplikation eines Ausgangsarbeitspreises mit dem Änderungsparameter „HEL“ vor, während die Klausel in dem Gasbezugsvertrag der Beklagten den „HEL“-Faktor zum Ausgangsarbeitspreis Energie (APE0) lediglich addiert. Hierdurch wird eine Hebelwirkung erzielt, die dazu führt, dass die Beklagte nicht nur die ihr tatsächlich entstehenden Bezugskostensteigerungen weitergeben, sondern dem Kunden gegenüber stärkere Preiserhöhungen geltend machen und zusätzliche Gewinne realisieren kann (BGH, a.a.O. Rn. 31). Randnummer 14 Anders als die Beklagte meint, führt auch die unterschiedliche Taktung hinsichtlich der Berechnungszeiträume zur Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind identische Berechnungszeiträume Voraussetzung für die Einhaltung des Gebots der Kostenorientierung
V (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.). Randnummer 15 Unerheblich ist, ob sich die unterschiedlichen Bemessungsfaktoren im konkreten Einzelfall maßgeblich auswirken. Denn das Gebot der Kostenorientierung erfordert die Wahl eines Preisänderungsparameters, der generell sicherstellt, dass sich die vom Kunden zu tragende Preiskomponente der Wärmeerzeugungskosten nicht anders entwickeln kann als die Kosten des Brennstoffbezugs (BGH, a.a.O. Rn. 34). Randnummer 16 Die unwirksame Preisanpassungsklausel in dem Energielieferungsvertrag führt zu einer Lücke im Regelungsplan der Parteien, die
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen ist, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein langjähriges Vertragsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (BGH, Urt. v. 24.3.2021, VIII ZR 207/18 Rn. 26 - juris). Randnummer 17 Die ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH Urt. v. 24.3.2021 – VIII ZR 207/18 Rn. 27). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger machten mit Schreiben vom 06.12.2013 die Unwirksamkeit der Preiserhöhung für die Jahre 2011 bis 2013 geltend. Zutreffend ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen, dass vorliegend aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung der Arbeitspreis für das Jahr 2010 in Höhe von 72,50 € /Mwh zu Grunde zu legen ist. Randnummer 18 Der Rückforderungsanspruch der Kläger ist nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist die positive Kenntnis des Leistenden im Zeitpunkt der Leistung,
der Rechtslage nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Hier hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass die Kläger im Zeitpunkt ihrer Leistung wussten, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Verpflichtung ergibt, reicht indes nicht aus. Falsche Schlüsse, Irrtümer oder Zweifel des Leistenden an der Rechtslage schließen die Anwendung des § 814 daher selbst dann aus, wenn der Irrtum verschuldet gewesen sein sollte, ja sogar dann, wenn der Irrtum auf grober Fahrlässigkeit beruht (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 814 Rn. 19). Randnummer 19 Wie das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, auf welche Bezug genommen wird, ist der Anspruch der Beklagten auch weitestgehend nicht verjährt. Randnummer 20 Die Hemmungswirkung aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB endet
2 BGB
sechs Monaten, wenn das Verfahren durch die Parteien nicht betrieben wird. Vorliegend ist der Mahnbescheid der Beklagten am 08.12.2016 zugestellt worden, welche diesem am 16.12.2016 widersprochen hat. Am 24.03.2017 und damit innerhalb von 6 Monaten haben die Kläger die Abgabe an das zuständige streitige Gericht beantragt und den Anspruch begründet. Mithin war die Verjährung durchgängig gehemmt. Die erneute Hemmung trat dann aufgrund der Zustellung der Anspruchsbegründung am 04.04.2017 ein. Die fehlende Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides hinsichtlich der Rechtshängigkeit ist für die Hemmung nicht relevant. Ihre Relevanz zeigt sich bei dem Zuspruch der Rechtshängigkeitszinsen, die das Amtsgericht auch zutreffend erst ab dem 05.04.2017 zugesprochen hat. Randnummer 21 Die Ansprüche wurden in dem Mahnbescheid auch hinreichend durch Nennung der Rechnungsnummer konkretisiert. Indes kann die Hemmungswirkung nur hinsichtlich der Beträge eintreten, die in dem Mahnbescheid angegeben sind. Der mit der Anspruchsbegründung erweiternd geltend gemachten Betrag für die Abrechnung 2012 in Höhe von 100,81 € ist selbstständig hinsichtlich der Verjährung zu beurteilen. In der Höhe ist der Anspruch der Kläger am 31.12.2016 verjährt. Etwaige Hemmungstatbestände liegen diesbezüglich nicht vor. Mithin ist der von den Klägern geltend gemachte Betrag, der 738,23 € übersteigt, verjährt. Randnummer 22 Aus den Abrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 ergibt sich demnach ein Anspruch auf Zahlung von 1.059,18 € , der nicht verjährt ist (2011: 301,99 €; 2012: 738,23 €; 2013: 18,96 €). Die Zahlung hat jedoch nicht an die Kläger als Gesamtgläubiger, sondern als Mitgläubiger zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2021, VIII ZR 200/18, Rn. 40 - juris).
V muss die Preisanpassungsklausel ein Kostenelement und ein Marktelement enthalten, und beide Parameter müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klausel knüpft an die Preisentwicklung für Erdgas - den für die Fernwärmeerzeugung verwendeten Brennstoff - an. Sowohl die Kostenentwicklung als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt sind angemessen berücksichtigt – beim Arbeitspreis jeweils zur Hälfte und beim Grundpreis, der zu 30 % unveränderlich ist, im Verhältnis 45:
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