. Randnummer 19 Gemäß § 7 Abs. 1
hat der Halter eines Kraftfahrzeuges dem Verletzten denjenigen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass beim Betrieb des Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wurde. Das Fahrzeug des Klägers ist bei Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu Ziff. 2 beschädigt worden. Randnummer 20 Ein Ausschluss der Haftung der Beklagten zu Ziff. 2 beziehungsweise des Klägers gemäß § 17 Abs. 3
ist nicht ersichtlich, da der Unfall nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2
gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Geboten ist dabei eine besonders sorgfältige Reaktion. Es muss ein schadenstiftendes Ereignis vorliegen, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BeckOGK/Walter, 1.1.2022,
15). Im vorliegenden Fall hätte die Kollision der Fahrzeuge beiderseitig bei Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt abgewendet werden können. Randnummer 21 Die Beklagte zu Ziff. 2 haftet mit einer Quote von 100 %. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2
führt zur alleinigen Haftung der Beklagtenseite. Randnummer 22 Gemäß § 17 Abs. 1 und 2
hängt die Haftung zwei an einer Schadensverursachung beteiligter Kraftfahrzeughalter untereinander im Verhältnis zueinander davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für die Bewertung der Verursachungsbeiträge sind zunächst die wechselseitigen Verantwortungsbeiträge festzustellen. Anschließend müssen diese unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abgewogen werden (BeckOGK/Walter, 1.1.2022,
VO begangen. Danach hat sich wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einem Unfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes und unfallursächliches Fehlverhalten des Einfahrenden (BeckOGK/Walter, 1.1.2022,
70). Randnummer 24 Im vorliegenden Fall spricht aufgrund der in den Anlagen K2 und K8 erkennbaren Beschilderung (u.a. Verkehrszeichen 220) viel dafür, dass es sich bei der Johannes-Ströh-Straße um eine von der P+R-Anlage getrennte öffentliche Straße handelt, und die Beklagte zu Ziff. 2 somit von einem Grundstück auf die Straße einfuhr. Im Ergebnis kann es jedoch dahinstehen, ob eine abgetrennte öffentliche Straße oder aber ein einheitliches P+R-Parkplatzgeländes vorliegen. Unterstellt, dass die vom Kläger befahrene Fahrbahn Teil eines einheitlichen P+R-Gelände wäre, wäre die Beklagte zu Ziff. 2 jedenfalls über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren. Die Regelungen der StVO sind dabei auch in letzterem Fall grundsätzlich auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 m.w.N.). Randnummer 25 Eine Erschütterung des ersten Anscheins ist vorliegend nicht gegeben. Dazu hätte die Beklagtenseite Umstände darlegen und beweisen müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (Zöller/Greger, 35. Aufl., ZPO Vor. § 284 Rn. 29). Entsprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Randnummer 26 Ein entsprechender Verstoß gegen § 10 StVO wiegt in der Regel so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners zurücktritt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2015 – 19 U 189/14, r+s 2016, 312 Rn. 16). Randnummer 27 Dem Kläger ist durch die Kollision ein gemäß § 249 BGB zu ersetzender Schaden in Gestalt von Reparaturkosten in Höhe von jedenfalls 4.330,35 € netto sowie Gutachterkosten in Höhe von 863,35 € entstanden. Weiter kann der Kläger eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 € geltend machen (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 23.04.2021 - 7 U 10/21 ; BeckRS 2021, 36254, Rn. 10). Die Beklagte zu Ziff. 2 hat den Kläger ferner im Rahmen des zu ersetzenden Schadens von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizuhalten, deren Höhe sich aus dem RVG ergeben. Randnummer 28 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung von 5.213,70 € sowie auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € aus § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2
, da es sich bei der Beklagten zu Ziff. 1 um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach § 1 PflVG bestehenden Versicherungspflicht der Beklagten zu Ziff. 2 handelt. Randnummer 29 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB. Randnummer 30 Die Beklagten haften gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner. Randnummer 31 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 2 Ziff. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Randnummer 32 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Randnummer 33 V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001575380
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.