Baugenehmigung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Orientierungssatz 1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehm
§ 12Bau
NVO als nicht mehr hinnehmbar erscheinen lassen. So weist die Zufahrt keine gravierende Steigung auf. Vielmehr beträgt der absolute Höhenunterschied zwischen den Stellplätzen im Westen des Vorhabengrundstücks und der östlichen Anschlussstelle der etwa 40 m langen Zufahrt an die xxx-Straße lediglich 77 cm. Auch die absolute Anzahl von nur sieben als notwendig zu qualifizierenden Stellplätzen (ein Stellplatz je Wohneinheit) ist überschaubar. Es handelt sich nicht um eine besondere Massierung von Stellplätzen. Zudem sind sämtliche Stellplätze ausweislich der eingereichten Bauvorlagen ohne nennenswerten Rangieraufwand zu erreichen. Insbesondere existieren keine „gefangenen“ Stellplätze, die nur über einen anderen Stellplatz befahrbar sind und daher mit vermehrten Rangierbewegungen einhergehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zufahrt bzw. die Stellplätze im Bereich des Grundstücks der Antragsteller in einen besonders schützenswerten Ruhebereich vordringen. Denn ausweislich der im Internet frei verfügbaren Luftbilder existiert auf den unmittelbar südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Flurstücken eine Bebauung bzw. eine Hofzufahrt, deren Bebauungstiefe mit derjenigen des angegriffenen Vorhabens vergleichbar ist. Auf den Luftbildern ist ferner zu erkennen, dass auch auf dem nördlich belegenen Grundstück unter der Anschrift Brückenstraße 2 ein Carport im rückwärtigen Grundstücksbereich existiert. Überdies grenzt die für vier der sieben Stellplätze vorgesehene Fläche im äußersten Westen des Vorhabengrundstücks schon nicht mehr unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller. Randnummer 11 An der dargestellten Bewertung der Kammer vermögen auch die Ergebnisse des Schallgutachtens vom
- Oktober 2023 (Anlage ASt 6) nichts zu ändern. Zwar wird dort in der Nachtzeit an dem Gebäude der Antragsteller ein Beurteilungspegel von bis zu 42 dB(A) prognostiziert (vgl. S. 18 des Gutachtens, wobei es sich der Sache nach um die Zusatzbelastung i. S. v. Ziff. 2.4 Abs. 2 TA Lärm handeln dürfte, da eine Vorbelastung – soweit ersichtlich – nicht ermittelt wurde, was aber in Ansehung des Umstands, dass keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Vorbelastung bestehen, im Rahmen des hiesigen Verfahrens vernachlässigt werden kann). Die TA Lärm und das Spitzenpegelkriterium finden jedoch bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (VGH Mannheim, Beschl. v.
- Februar 2017 – 3 S 149/17 – juris Rn. 30; OVG Magdeburg, Beschl. v.
- Juli 2021 – 2 M 67/21 – juris Rn. 25; VGH München, Beschl. v.
- Dezember 2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v.
- Juli 2021 – 1 MB 12/11 – juris Rn. 3 a.E.). Denn § 12 Abs. 2 BauNVO begründet bezüglich der Lärmimmissionen aus der Nutzung von Garagen und Stellplätzen auch hinsichtlich des § 15 Abs. 1 BauNVO für den Regelfall eine Vermutung im Sinne einer nachbarverträglichen Nutzung, wenn die geschaffenen Garagen und Stellplätze notwendig sind in Bezug auf den zulässigerweise geschaffenen Wohnraum. Andernfalls wäre die Errichtung von Stellplätzen und Garagen in Wohngebieten regelmäßig unzulässig, was der Wertung in § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach diese Anlagen in diesen Gebieten für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf generell zulässig sind, widerspräche (VGH Mannheim, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund lässt sich allein aus der prognostizierten Schallbelastung zur Nachtzeit von 42 dB(A) bzw. einer möglichen Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes keine Rücksichtslosigkeit des angegriffenen Vorhabens ableiten. Randnummer 12 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass auch der Ansatz der Antragsteller, wonach – die Maßgeblichkeit der TA Lärm unterstellt – im vorliegenden Fall die für Reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte in Ansatz zu bringen seien, auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse erheblichen Bedenken begegnet. Nach der vorläufigen Einschätzung der Kammer bestehen vielmehr deutliche Anhaltspunkte dafür, dass für das Grundstück der Antragsteller zumindest die Richtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet in Ansatz zu bringen wären (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A), vgl. Ziff. 6.1 lit. d TA Lärm). Denn ausweislich der im Internet frei verfügbaren Einträge bei Google Maps sind südlich des Grundstücks der Antragsteller ein Elektronikgeschäft (XXX GmbH, xxx-Straße xy) sowie ein Online-Spielefachhandel (XY, xxx-Straße xy) angesiedelt. Weiter nördlich befinden sich ein Notfalltrainingszentrum (XXX, xxx-Straße ...) sowie ein Reinigungsdienst (XXY, xxx-Straße...). In nordwestlicher Richtung findet sich ein Eintrag für eine Ferienwohnung (E-Straße x). Entsprechende Gewerbebetriebe sind in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Aufgrund der dargestellten Anzahl solcher Betriebe liegt auch eine Einordnung als sog. Fremdkörper fern. Insoweit dürfte es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die gut 100 m östlich des Grundstücks der Antragsteller existierende Autowerkstatt (Xxx, G-Straße x) in die maßgebliche nähere Umgebung einzubeziehen ist, was der Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ebenfalls entgegenstünde. Randnummer 13 Soweit die Beurteilungspegel der TA Lärm im vorliegenden Fall also zumindest als Orientierungshilfe bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots herangezogen würden, so ließe sich nach den vorstehenden Ausführungen – also ausgehend von den für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerten – aus den Ergebnissen des Schallgutachtens nicht ableiten, dass die o. g.
§ 12Abs. 2 Bau
NVO ausnahmsweise nicht Platz greift. Denn nachts liegt der ermittelte Wert von 42 dB(A) zwar deutlich, aber noch nicht gravierend über dem für allgemeine Wohngebiete geltenden Beurteilungspegel von 40 dB(A). Tags wird der Beurteilungspegel von 55 dB(A) noch nicht einmal ansatzweise erreicht (max. 49 dB(A), vgl. S. 18 des Schallgutachtens). Randnummer 14 Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Antragsteller im Hauptsacheverfahren entgegen den vorstehenden Ausführungen in Ansehung des noch nicht abschließend geklärten Gebietscharakters bzw. der noch nicht ausermittelten Umgebungssituation als offen bewertet würden, so wäre dem Bauverwirklichungs- bzw. Nutzungsinteresse der Beigeladenen nach der o. g.
§ 212aAbs. 1 Bau
GB ebenfalls der Vorrang einzuräumen. Randnummer 15 Anhaltspunkte für eine anderweitige Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller durch die angegriffenen Baugenehmigungen sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie in Ermangelung eines von ihr gestellten Antrages kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Randnummer 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer ist bei der hier geltend gemachten Beeinträchtigung eines Mehrfamilienhauses für jede Wohnung ein Wert i.H.v. 10.000,- € in Ansatz zu bringen. Der daraus resultierende Gesamtwert war wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001575861