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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer 10 A 46/22 Urteil Klagefristversäumung durch Klageerhebung über die elektronische Postfachadres

gesetz für Rückrufbescheide des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen der Diesel-Thematik Orientierungssatz 1. Das Versenden einer Klageschrift an die elektronische Postfachadresse der Verwaltung des Schle

allein auf die Speicherung auf diesem Server an. Die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr erfolge nicht unmittelbar zwischen Postfächern, sondern über Postfach-Server in der gerichtlichen Infrastruktur, die letztlich Ablage- und Abholpunkte für Absender und Empfänger von Nachrichten seien. Empfangseinrichtung im Sinne des § 55a Abs. 5

sei dieser sogenannte Empfänger-„Intermediär“, nicht das einzelne Postfach. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es nicht auf den Zugang des Dokuments im konkreten Postfach an. Vielmehr sei ein über das beA versandtes elektronisches Dokument fristgerecht zugegangen, wenn es in der einschlägigen Empfangseinrichtung gespeichert wird. Diese Empfangseinrichtung sei nicht das Postfach selbst, sondern der Empfänger-„Intermediär“. Angesichts der dargelegten Umstände (Postadresse und E-Mailadresse) sei davon auszugehen, dass der Empfänger-„Intermediär“ für das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit dem für die Verwaltung identisch ist. Randnummer 40 Die Klägerin sei jedenfalls ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die am

  1. Juni 2021 ablaufende Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage zu wahren. Aufgrund eines Versehens hätten die qualifizierten und bislang stets zuverlässigen Büroangestellten XXX und XXX beim Versand der Anfechtungsklage über das beA einen falschen Empfänger angegeben. Randnummer 41 Am Vormittag des
  2. Juni 2021 sei die gegenständliche Anfechtungsklage von dem für die im vorliegenden Fall für die Schriftsatzanfertigung zuständigen Rechtsanwalt XXX fertiggestellt worden. Er hätte daraufhin dem Sekretariat mitgeteilt, dass der Schriftsatz zur Versendung per beA bereit sei. Circa 15:15 Uhr hätte XXX die Anfechtungsklage signiert. Der im Sekretariat der Abteilung von XXX tätige XXX hätte daraufhin die in der Prozessabteilung des C-Stadter Büros tätige Rechtsanwaltsfachangestellte XXX aufgesucht. Gemeinsam hätten sie den Versand der Anfechtungsklage per beA vorbereitet. Sie hätten dabei das beA über den Assistenten-Account von XXX bedient und die Felder mit den erforderlichen Informationen im Vier-Augen-Prinzip ausgefüllt. Dabei wären sie gemäß den Anweisungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sorgfältig vorgegangen. In der Suchmaske des Empfängerfelds hätten sie nach den Schlagworten „Verwaltung“ und „Schleswig“ gesucht, um das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht als Empfänger einzutragen. XXX und XXX hätten bei Eingabe der genannten Schlagworte die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts als möglichen Empfänger gesehen und diesen ausgewählt. Da sie in der Bezeichnung die Worte „Verwaltung“ sowie „Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht“ erkannt hätten, hätten sie dies für die Empfängeradresse des Gerichts gehalten. Sie hätten die Anschriften abgeglichen, die im beA für die Verwaltung des Gerichts und in der Anfechtungsklage für das Gericht angegeben gewesen wären. Da diese identisch gewesen wären, wären sie davon ausgegangen, den richtigen Empfänger ausgewählt zu haben. Daraufhin hätten sie den Rest der beA-Maske ausgefüllt und den Schriftsatz versandt. Die benannten Bediensteten hätten sodann den Übersendungsbericht erstellen lassen. Gemeinsam und gemäß den Anweisungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu einer sorgfältigen Ausgangskontrolle hätten sie den Übersendungsbericht überprüft. Dabei hätten sie nochmals geprüft, ob der Empfänger korrekt bezeichnet worden ist. Sie wären dabei erneut davon ausgegangen, dass es sich bei dem angegebenen Empfänger um das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht handelte und hätten ihren Fehler nicht erkannt. Entsprechend den Arbeitsanweisungen hätten sie die jeweils geprüften Felder mit einem Haken versehen und dann die Frist aus dem Fristenbuch gestrichen. Randnummer 42 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Übersendung der Anfechtungsklage sowie die Ausgangskontrolle auf die benannten Mitarbeiter übertragen dürfen. Diese Büroangestellten seien zuverlässige und ausreichend qualifizierte Mitarbeiter. Sie seien sorgfältig ausgewählt, geschult und überwacht worden. XXX sei ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und verfüge über eine langjährige Berufserfahrung. Sie habe in den zehn Jahren ihrer Tätigkeit in verschiedenen Kanzleien regelmäßig Fortbildungen besucht. Ein Kernbereich ihrer Tätigkeit sei die Übersendung von – auch fristwahrenden – Schriftsätzen und das Führen des Fristenkalenders. Speziell zum sorgfältigen Umgang mit dem beA habe sie bei den Prozessbevollmächtigten im Februar 2021 an einer für jeden (neuen) Mitarbeiter vorgesehenen Schulung teilgenommen und diese erfolgreich absolviert. Bei der Tätigkeit von XXX sei es bisher in keinem anderen Fall zu einem Fehler beim Heraussuchen und Eingeben von Empfängern im beA oder bei der darauffolgenden Ausgangskontrolle oder sonst bei der Schriftsatzeinreichung gekommen. Zu den Aufgabenbereichen von XXX gehörten organisatorische Sekretariatsaufgaben wie das Stellen von Rechnungen und die Betreuung von Posteingang und -ausgang. Auch XXX habe erfolgreich zweimal spezielle Schulungen zum sorgfältigen Umgang mit dem beA absolviert. Er habe bisher ebenfalls die ihm zugewiesenen Tätigkeiten fehlerfrei absolviert. Randnummer 43 Der Klägerin könne auch kein Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden. Sowohl für den Versand von fristwahrenden Schriftstücken als auch für die nach dem Versand erforderliche Ausgangskontrolle gebe es im Rahmen der Büroorganisation der Prozessbevollmächtigten entsprechende Anweisungen, deren Einhaltung überwacht werde. Alle Büroangestellten seien angewiesen, die Vorgaben streng einzuhalten. Alle Mitarbeiter und insbesondere Rechtsanwaltsfachangestellte seien insbesondere angewiesen, bei der Übersendung von Schriftsätzen größtmögliche Sorgfalt anzuwenden. Es gebe auch eindeutige Anweisungen zum sorgfältigen Umgang mit dem beA. Die Büroangestellten seien angewiesen, besonders sorgfältig die in die Bedienungsfelder eingegebenen Daten zu prüfen. Wie sie diese strengen Vorgaben umzusetzen haben, werde den Büroangestellten u.a. im Rahmen von Schulungen vermittelt. Es bestehe u.a. die Anweisung, nach dem Versand des jeweiligen Schriftsatzes den Übersendungsbericht zu erstellen und diesen nochmals darauf zu überprüfen, ob alle Daten korrekt sind. Dies umfasse insbesondere die sorgfältige Kontrolle der Eingangsbestätigung, des gerichtlichen Aktenzeichens, des Versenders und des Empfängers. Die entsprechenden Daten würden nach ihrer Kontrolle „abgehakt“. Erst danach dürfe die erfolgreiche Versendung elektronisch auf der PDF des Übersendungsberichts mit Bearbeiterkürzel vermerkt, der Übersendungsbericht als PDF in die elektronische Akte und, soweit im Einzelfall – wie vorliegend – noch geführt, ein Ausdruck der Datei in die physische Handakte abgelegt und erst dann die Frist im Fristenkalender gelöscht werden. Randnummer 44 Die nach der Rechtsprechung erforderliche Ausgangskontrolle habe stattgefunden. XXX und XXX hätten den Übersendungsbericht insbesondere darauf überprüft, ob die Anfechtungsklage an den korrekten Empfänger gerichtet wurde. Damit hätten sie den ihnen erteilten Anweisungen entsprochen. Dass XXX und XXX dabei ein Versehen unterlief, ändere nichts daran, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein System zur Ausgangskontrolle etabliert hätten, welches den Vorgaben der Rechtsprechung gerecht werde. Randnummer 45 Dem Wiedereinsetzungsantrag waren Abschriften von eidesstattlichen Versicherungen vom
  3. Juli 2021 bzw.
  4. Juli 2021 von Rechtsanwalt XXX, XXX, XXX und Rechtsanwalt XXX sowie ein Ausdruck einer elektronischen Sendebestätigung beigefügt (Anlagen ASt 2 – ASt 5). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der benannten Dokumente Bezug genommen. Randnummer 46 Mit Schriftsatz vom
  5. Oktober 2023 begründete die Klägerin ihre Klage inhaltlich. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führte ergänzend Folgendes aus: Randnummer 47 Mit dem Rückrufbescheid vom
  6. Mai 2018 habe das KBA nachträgliche Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung der Fahrzeuge Mercedes Vito mit Dieselmotor OM622 der Emissionsklasse Euro 6 wegen des vermeintlichen Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen (sog. „Strategie A“ und „Strategie B“) angeordnet. Die Ergänzungsbescheide korrigierten die Auflistung der vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge. Die Bescheide seien nicht bestandskräftig. Die Klägerin habe diese zunächst mit einem Widerspruch und sodann mit einer Anfechtungsklage zum Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht angegriffen. Randnummer 48 Es greife weiterhin der Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG. Die Veröffentlichung des Rückrufbescheids und des Ergänzungsbescheids mit nur den in der Anlage zum Bescheid vom
  7. Februar 2021 vorgesehenen Teilschwärzungen enthalte das Geschlecht und die Kontaktdaten (Adresse und Hauspostcode) von Mitarbeitern der Klägerin. Hierbei handele es sich um schutzwürdige personenbezogene Daten. Die Einzelangaben zu den Mitarbeitern der Klägerin und deren Kombination ließen Rückschlüsse auf den involvierten Personenkreis zu. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass diese Daten bereits nicht vom Antrag umfasst sind. Dies hätte die Klägerin bereits gegenüber der Beklagten im Anhörungsverfahren geltend gemacht. Die Beklagte habe dennoch auf eine Schwärzung dieser Daten verzichtet. Randnummer 49 Die Veröffentlichung des Rückrufbescheids und des Ergänzungsbescheids mit nur den in der Anlage zum Bescheid vom
  8. Februar 2021 vorgesehenen Teilschwärzungen würde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbaren. Es würden geheime Informationen technischer bzw. kaufmännischer Natur offenbart. Bei einer Veröffentlichung drohten der Klägerin ganz konkrete, erhebliche Wettbewerbsnachteile. Randnummer 50 In der Schilderung des Sachverhalts und der Begründung des Rückrufbescheids würden Spezifika des Emissionskontrollsystems eines Vito Tourer, 1.6 l Euro 6, offenbart. Informationen über den Inhalt des Rückrufbescheids seien bislang insoweit bekannt, als die Klägerin dazu in Zivilprozessen vorgetragen bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte dazu erteilt hat. Hinzu komme Presseberichterstattung, die jedoch hinter dem Vortrag der Klägerin zurückbleibe. Der Rückrufbescheid enthalte weitere technische Informationen, die über das bisher Bekannte hinausgingen und geheimhaltungsbedürftig seien. Im Sachverhalt und in der Begründung befänden sich folgende Informationen: unternehmensspezifische, konkrete Bedatungen (Zahlenwerte) der (De-)Aktivierungsbedingungen; die Beschreibung der Funktionsweise verschiedener Funktionalitäten unter Nennung der unternehmensspezifischen Aktivierungsbedingungen (unter Bezugnahme auf die unternehmensspezifische, konkrete Bedatung), sowie die Beschreibung weiterer unternehmensspezifischer technischer Zusammenhänge und Hintergründe sowie Auseinandersetzung mit diesen Hintergründen und den Erläuterungen der Klägerin. Randnummer 51 Die von der Beklagten bislang vorgenommenen Schwärzungen seien unzureichend. Darüber hinaus habe die Beklagte die aus ihrer Sicht schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in der Abschrift des Rückrufbescheids in ihrem Bescheid vom
  9. Februar 2021 nicht geschwärzt. Auch bei unterstellten Schwärzungen der von der Beklagten benannten Begriffe wären diese unzureichend, um die Betriebsgeheimnisse der Klägerin hinsichtlich des Emissionskontrollsystems zu schützen. Bei den im Sachverhalt und der Begründung des Rückrufbescheids enthaltenen Informationen handele es sich insgesamt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Randnummer 52 Der Schutz der in den Informationen über die konkreten Aktivierungsbedingungen einschließlich der konkreten Bedatungen (Zahlenwerte) des Emissionskontrollsystems enthaltenen technischen Entwicklungsleistung lasse sich nicht durch punktuelle Schwärzungen einzelner technischer Begriffe erreichen. Es komme gerade auf die Zusammenhänge zwischen der spezifischen konkreten Bedatung, der Funktionsweise und den technischen Hintergründen an. Eine Aufspaltung zwischen schutzbedürftigen und nicht schutzbedürftigen Informationen sei insofern nicht möglich, ohne den Inhalt des Rückrufbescheids zu verzerren. Er reiche nicht aus, nur den Sachverhalt zu schwärzen, nicht aber die Begründung des Rückrufbescheids. Diese enthalte zahlreiche zusätzliche technische Details und Zusammenhänge, die im Sachverhalt nicht genannt seien. In der Begründung setze sich die Beklagte zudem mit der Darlegung der Klägerin auseinander, weshalb die konkreten Bedatungen und (De-)Aktivierungsbedingungen technisch sinnvoll und nicht zu beanstanden seien. Daher seien die Angaben in Sachverhalt und Begründung in Gänze als Betriebsgeheimnis von der Preisgabe ausgeschlossen. Es würde auch nicht genügen, allein die Zahlenwerte zu schwärzen. Es wären weiterhin Rückschlüsse auf die Funktionsweise der beanstandeten Funktionalitäten möglich. Die Nennung der (De-)Aktivierungsparameter lasse Rückschlüsse auf die technische Entwicklungsleistung und die Funktions- und Wirkweise der Funktionalitäten zu. Aus den Parametern ließen sich Rückschlüsse ziehen, welche technische Risiken mit der Verwendung der Funktionalitäten verknüpft waren sowie anhand welcher Parameter ein technisch sinnvoller Anwendungsbereich für die Funktionalitäten definiert werden konnte. Aus der Nennung der (De-)Aktivierungsbedingungen könne die Schlussfolgerung gezogen werden, welche technischen Risiken bei der Verwendung der Funktion reguliert wurden. Es bestehe die Gefahr, dass sich Wettbewerber daran orientieren oder sich bewusst davon absetzen. Randnummer 53 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom
  10. Oktober 2023 Bezug genommen. Die Klägerin trägt insoweit noch vor, dass eine noch konkretere Darstellung die Geheimnisse selbst offenbaren würde. Die Unmöglichkeit einer noch detaillierteren Darstellung könne jedoch nicht zu ihren Lasten gehen. Randnummer 54 Die Informationen würden auch eine fortbestehende Wettbewerbsrelevanz aufweisen. Im Lichte der sich stetig verschärfenden Abgasnormen seien die Strategien zur Emissionsvermeidung und -reduktion die wesentliche technische Herausforderung bei der Entwicklung von Diesel-Motoren und daher der Kern des exklusiven unternehmensspezifischen technischen Wissens der Klägerin. Das Marktumfeld sei von einem starken Innovationswettbewerb geprägt. Es müsse damit gerechnet werden, dass sämtliche Informationen zur Strategie der Emissionsvermeidung und -reduktion seitens der Wettbewerber gesammelt, analysiert und mit anderen gewonnenen Informationen abgeglichen und kombiniert werden. Alle Hersteller würden erhebliche personelle, technologische und finanzielle Ressourcen einsetzen, um im Hinblick auf die sich stetig verschärfenden Abgasnormen ihre eigenen Entwicklungen zur Emissionsvermeidung und -minderung bei Dieselfahrzeugen voranzutreiben und sich dadurch von ihren Konkurrenten abzuheben. Die konkrete Abstimmung und Einstellung des Gesamtsystems von Motor und emissionsmindernden Einrichtungen zähle zum zentralen, betriebsspezifischen Knowhow der Klägerin. Bei einer Veröffentlichung drohten ihr konkrete, erhebliche Wettbewerbsnachteile. Die Veröffentlichung des Rückrufbescheids würde der Öffentlichkeit und insbesondere Wettbewerbern einen detaillierten Einblick geben, wie die Klägerin die Software-Steuerung des Motors und der Abgasreinigung, insbesondere die sogenannten Emissionsstrategien für bestimmte Betriebszustände, bei einem spezifischen Fahrzeugmodell gestaltet. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass sich Wettbewerber an den im gegenständlichen Mercedes-Benz-Fahrzeug(modell) gewählten Kriterien für die Steuerung und/oder sogar an konkreten Bedatungen orientieren und sich dadurch erhebliche eigene Aufwendungen bei der Entwicklung von Emissionsstrategien ersparen. Auf Grundlage der preisgegebenen Details der Steuerung könnten sie in ihren Fahrzeugen ebenfalls auf eine entsprechende Steuerung setzen oder gezielt (ggf. für bestimmte Fahrzeugmodelle) gerade andere Kriterien und/oder andere konkrete Bedatungen und Strategien wählen, um sich von den Fahrzeugen der Klägerin abzugrenzen. Randnummer 55 Der Schutzwürdigkeit der im Rückrufbescheid genannten Informationen stehe nicht entgegen, dass die Zulässigkeit der beanstandeten Funktion Gegenstand laufender Rechtsschutzverfahren ist. Die Unzulässigkeit sei nicht bestandskräftig festgestellt, was aber notwendige Voraussetzung dafür wäre, ihr den Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu versagen. Ferner bedürfe es eines Verstoßes gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung, der hier nicht vorliege. In diesem Zusammenhang sei auch die Rechtsprechung der zivilgerichtlichen Obergerichte und des Bundesgerichtshofs zu beachten, wonach wegen der mit dem Rückrufbescheid vom
  11. Mai 2018 beanstandete Funktionalität gerade keine Ansprüche gem. § 826 BGB wegen einer vermeintlichen Manipulation bestünden. Der Sachverhalt unterscheide sich fundamental von denjenigen Informationsansprüchen, über die im Zusammenhang mit der manipulativen „Umschaltlogik“ in Fahrzeugen der VW-Gruppe entschieden worden sei. Randnummer 56 Die Informationen seien zudem weiterhin wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin. Die beschriebenen technischen Zusammenhänge könnten sich Wettbewerber auch heute noch zunutze machen, auch für Fahrzeuge in aktueller Produktion. Würde die Funktionsweise offengelegt, könnten Wettbewerber sich Entwicklungskosten ersparen, indem sie sich an der Funktionalität orientieren oder sich im Wettbewerb bewusst von ihr abgrenzen. Dabei sei auch zu beachten, dass weltweit nicht überall die gleichen Abgasnormen wie in der Europäischen Union gelten, so dass Wettbewerber der Klägerin an der Nutzung der Funktionalität ein gesteigertes Interesse haben können. Im Übrigen sei anerkannt, dass auch der potentielle Wert von technischem Knowhow für dessen Schutzwürdigkeit genüge. Insbesondere sei die Eigennutzung nicht erforderlich. Es reiche, dass die Technologie durch einen Mitbewerber genutzt werden könnte oder diesem als weiterer Inputparameter die Entwicklung vereinfache, was ihm einen Wettbewerbsvorteil und damit korrespondierend dem Inhaber einen Nachteil brächte. Randnummer 57 Die Rückrufbescheide enthielten auch geheime, kaufmännisch relevante Informationen, welche die Klägerin zuvor – amtsvertraulich – der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Sie diskutiere beispielsweise Entwicklungsziele und weitere interne Vorgaben zur (Dauer-)Haltbarkeit der Fahrzeuge. Diese Vorgaben ergänzten die konkrete technische Ausgestaltung um kaufmännische Informationen. Diese könnten unter anderem die für die Kunden relevanten Qualitätsmerkmale eines Premium-Pkw der Klägerin begründen. Deren Offenlegung würde den Betrieb der Klägerin, insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltig beeinträchtigen. Randnummer 58 Mit Blick auf die erörterten einzelnen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wiesen die Rückruf- und Ergänzungsbescheide rechtlich einen dualen Charakter auf. Sie enthielten nicht nur einzelne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie stellten auch in der Gesamtheit ihres Inhalts per se ein Geschäftsgeheimnis dar. Die Rückrufbescheide würden als Ganzes die kaufmännisch-unternehmerische Sphäre des Betriebs der Klägerin betreffen und seien als solche geheim. Dies gelte selbst dann, wenn alle Einzelelemente für sich genommen offengelegt wären. Randnummer 59 Bei den Aussagen und Erläuterungen der Mitarbeiter der Klägerin zur Steuerung der Funktionsweise des Motors und der emissionsmindernden Einrichtungen, die zum Teil schon vor einer Anhörung erfolgt seien und auf deren Grundlage die Tatsachengrundlage des Rückrufbescheids erstellt worden sei, handele es sich zudem um vertraulich erhobene und übermittelte Informationen im Sinne von § 9 Abs. 2 UIG. Die Mitarbeiter wären bei der Preisgabe der Informationen davon ausgegangen, dass diese freiwillig und vertraulich zur Verfügung gestellt werden und nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Es habe eine spezifische Vertraulichkeitsabrede zwischen der Beklagten und den Mitarbeitern der Klägerin gegeben. Diese Abrede ergebe sich in jedem Fall aus den vorliegenden Umständen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil im Zeitpunkt der Offenlegung der Funktionalität durch die Klägerin gegenüber der Beklagten noch die sogenannte Amtsvertraulichkeit von Emissionsstrategien gem. Art. 5 Abs. 12 der Verordnung (EG) 692/2008 gegolten habe. Randnummer 60 Der Veröffentlichung der Rückrufbescheide in dem vorgesehenen Umfang stünden außerdem Ablehnungsgründe aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen. Die Preisgabe der Rückrufbescheide hätte nachteilige Auswirkungen auf die verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren der Klägerin in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Rückrufbescheide. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei weiterhin nicht abgeschlossen. Eine Preisgabe der Rückrufbescheide würde eine etwaige verwaltungsgerichtliche Überprüfung durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen unterlaufen und die dortige gerichtliche Entscheidungsfindung beeinträchtigen. Das Aktenzeichen der Beklagten auf den ersten Seiten der Rückrufbescheide ermögliche in Kombination mit den Datumsangaben der den Rückrufbescheiden vorausgegangenen Interaktionen sowie der Fristen für die Umsetzung von Maßnahmen Rückschlüsse auf zeitliche Abläufe der Anordnung und Durchführung der von der Beklagten angeordneten Nebenbestimmungen. Eine Veröffentlichung dieser Informationen lege die internen Abläufe des Verfahrens offen. Dass die Abläufe der Untersuchungen, des Rückrufs, sowie der Umsetzung der angeordneten Nebenbestimmungen durch die Klägerin in der gerichtlichen Überprüfung entscheidungserheblich sind, liege auf der Hand. Würden diese Informationen durch Offenlegung Dritten bekannt, läge hierin eine unzumutbare Beeinträchtigung des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes im Verwaltungs-(gerichts-)verfahren. Die Klägerin müsse ihre Rechtsposition vollständig verteidigen können, ohne dass zu befürchten sei, dass am Verfahren nicht beteiligte Dritte in ihre Argumentation oder diejenige der Beklagten Einblick nehmen können. Randnummer 61 Die Preisgabe der Rückrufbescheide hätte zudem nachteilige Auswirkungen auf laufende Zivilverfahren unter Beteiligung der Klägerin und erhöhe die Gefahr, dass eine materiell unrichtige Entscheidung gefällt wird. Die Preisgabe verfahrensrelevanter Informationen könne zu einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten oder Betroffenen sowie – mittelbar – zu Einwirkungen auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten und damit zu einer Störung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs führen. Der Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schütze dabei auch die an der jeweiligen gerichtlichen Auseinandersetzung Beteiligen bzw. Parteien, die einen Anspruch auf ein faires Verfahren hätten. Ferner könne die Rechtspflege dadurch Schaden nehmen, dass aus der Öffentlichkeit oder durch am Verfahrensausgang interessierte Personen mithilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausgeübt werde. Es gehe der Klägerin nicht darum, Informationen mit dem Ziel einer günstigeren zivilgerichtlichen Entscheidung vorzuenthalten. Randnummer 62 Die Ausführungen im Rückrufbescheid seien bisher nicht Teil der (Zivil-)Verfahren und müssten von der Klägerin nach den Verfahrensvorschriften der ZPO auch nicht offenbart werden. Die prozessuale Ausgangssituation würde zulasten der hiesigen Klägerin (also der Beklagten der Zivilprozesse) verändert, wenn technische Einzelheiten und rechtlicher Vortrag im Anhörungsverfahren bekannt würden. Eine Anordnung der Vorlage oder Verpflichtung/Obliegenheit zur Vorlage aufgrund einer vermeintlichen sekundären Darlegungslast würde eine unzulässige Ausforschung darstellen und den Beibringungsgrundsatz und damit den Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess, der von dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG umfasst sei, verletzen. Randnummer 63 Die Vorlage der streitbefangenen Informationen in einem zivilgerichtlichen Verfahren führte auch nicht dazu, dass ein materiell richtiges Urteil gefällt wird. Das Gegenteil sei der Fall. Die Vorlage der Rückrufbescheide sei nicht geeignet, einen – unterstellten – substantiierten klägerischen Vortrag im Zivilprozess zu den Beanstandungen der Beklagten im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu bestätigen oder zu widerlegen. Solange die streitbefangenen Rückrufbescheide nicht bestands- bzw. rechtskräftig sind, seien die dortigen Feststellungen nur „vorläufig“. Würde die – nach Auffassung der Klägerin unzutreffende – Begründung des Rückrufbescheids vom
  12. Mai 2018 zur Grundlage der gerichtlichen Beweiserhebung und -würdigung gemacht, könnte eine Korrektur des Rückrufbescheids und des Ergänzungsbescheids in den einschlägigen Rechtsschutzverfahren für das jeweilige Zivilverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Es sei zudem nicht damit zu rechnen, dass die fehlende Bestandskraft der Anordnung bei einer Veröffentlichung in der medialen Berichterstattung über die Inhalte der Rückrufbescheide durchgehend ausreichend berücksichtigt würde. Daher helfe es auch nicht, dass für die Zivilgerichte keine Bindungswirkung an tatsächliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen in den Rückrufbescheiden bestehe. Randnummer 64 Ferner sei die Abwägungsentscheidung der Beklagten fehlerhaft. Sie stütze ihre Erwägungen maßgeblich auf die angebliche „unzulässige Tätigkeit“ der Klägerin, die nicht bestands- und rechtskräftig feststehe und auch keinen Verstoß gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung darstelle. Ferner habe die Beklagte die Schutzdimension des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG verkannt. Im Ergebnis stünden der beabsichtigten Übermittlung der Rückrufbescheide der grundrechtlich gebotene Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die Wahrung eines unbeeinflussten Entscheidungsprozesses in laufenden Rechtsschutzverfahren vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten, der Schutz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Klägerin und Beklagter zur Gewährleistung eines effektiven und effizienten Vollzugs der typgenehmigungsrechtlichen Vorschriften sowie der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Im Rahmen der Abwägung seien die entgegenstehenden Rechtsgüter und rechtlich geschützten Interessen an dem Ausschluss der Informationsweitergabe in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Informationen preisgegeben werden, bei denen jeweils das Gewicht der Ablehnungsgründe geringfügig niedriger sei als das Informationsinteresse, die jedoch in ihrer Gesamtheit so große Bedeutung hätten, dass eine Informationserteilung ausscheiden müsse. Randnummer 65 Die Klägerin trägt ferner vor, dass der erstmals im an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom
  13. Februar 2021 auf Seite 1 erwähnte Bescheid vom
  14. August 2018 nicht herausgegeben werden sollte. Bei der Benennung des Bescheides handele es sich um einen Irrtum. Ein Bescheid vom
  15. August 2018 sei im (Anhörungs-)Schreiben vom
  16. September 2020 nicht erwähnt worden und finde sich zudem nicht als Abschrift in der Anlage zum Bescheid vom
  17. Februar
  18. Der Bescheid vom
  19. Februar 2021 gebe dem Antrag des Beigeladenen aber nur in Form einer teilgeschwärzten Abschrift statt. Die Aussage der Beklagten in der Würdigung des Bescheids vom
  20. Februar 2021, dass von den Unterlagen der Bescheid vom
  21. August 2018 umfasst sei, sei damit nicht vereinbar. Der Verwaltungsakt sei insoweit in sich widersprüchlich und damit nichtig. Er sei zudem zu unbestimmt. Auch Drittbetroffene müssten erkennen können, ob und in welcher Weise sie betroffen sind. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da mangels Abschrift des Bescheids vom
  22. August 2018 dieser als solcher unbestimmt sei und die Klägerin mangels teilgeschwärzter Abschrift auch nicht wissen könne, in welcher Weise und in welchem Umfang sie betroffen sei. Randnummer 66 Die Klägerin beantragt, Randnummer 67 den Bescheid der Beklagten vom
  23. Februar 2021 (Az. XXX) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  24. Mai 2021 (Az. XXX) aufzuheben. Randnummer 68 Die Beklagte beantragt, Randnummer 69 die Klage abzuweisen. Randnummer 70 Sie ist der Ansicht, dass die Klage mangels Wahrung der Klagefrist bereits unzulässig sei. Die Übermittlung der Klage an die falsche beA-Adresse liege in der Verantwortung der Klägerin. Deren Mutmaßungen über die technische Konfiguration der beA-Postfächer beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht werde mit Nichtwissen begegnet. Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Randnummer 71 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 72 die Klage abzuweisen. Randnummer 73 Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und führt ergänzend aus, dass die Klägerin die Wiedereinsetzungsgründe nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Als Mittel der Glaubhaftmachung komme zwar die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Die Klägerin habe hier aber – soweit ersichtlich – lediglich Abschriften von eidesstattlichen Versicherungen per beA eingereicht. Dabei handele es sich nicht um Originale. Soweit ersichtlich seien die Dokumente auch nicht durch die jeweils erklärenden Personen qualifiziert elektronisch signiert worden. Die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigten hätten auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Ablichtung zu übermitteln und durch den Unterzeichner an Eides statt zu versichern, dass die Originale vorliegen und diese auf Anforderung übermittelt werden (sog. Glaubhaftmachungskette). Randnummer 74 Mit Schriftsatz vom
  25. August 2023 übermittelten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Anforderung des Gerichts einen Ausdruck der automatisierten elektronischen Bestätigung gemäß § 55a Abs. 5 Satz 2

. Randnummer 75 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 76 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 77 Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die nach § 74 Abs. 1

vorgegebene Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht eingehalten. Ihr ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich eben dieser Frist nach § 60

zu gewähren. Randnummer 78 Durch das Versenden der Klageschrift an die elektronische Postfachadresse der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am

  1. Juni 2021 hat die Klägerin die bis zum Ablauf des
  2. Juni 2021 laufende Klagefrist nicht gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde am
  3. Mai 2021 zugestellt. Die Klagefrist endete somit gemäß § 57 Abs. 2

i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff BGB mit Ablauf des

  1. Juni
  2. Es reicht insoweit nicht aus, dass die über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandte Klageschrift durch die Adressierung an die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts gegebenenfalls auf dem gleichen Server (Intermediär) eingegangen ist bzw. gespeichert wurde, welcher auch für (Post-) Eingänge genutzt wird, die an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht adressiert sind. Randnummer 79 § 55a Abs. 5 Satz 1

definiert den Eingangszeitpunkt elektronischer Dokumente bei Gericht. Danach ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Die maßgeblichen Empfangseinrichtungen sind regelmäßig (landesweit) zentrale Eingangsserver (sog. Intermediäre). Eingegangen ist ein elektronisches Dokument, wenn es vollständig auf der Empfangseinrichtung gespeichert ist. Von hier werden die elektronischen Dokumente gegebenenfalls über Zwischenstationen bis zum sogenannten Client-Server des adressierten Gerichts transportiert. Bei dieser (automatischen) Abholung oder Weiterleitung handelt es sich um einen rein gerichtsinternen Vorgang. Auf den Zeitpunkt des Eingangs auf dem Client-Rechner des jeweiligen Gerichts kommt es daher im Rahmen von § 55a Absatz 5 Satz 1

ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt eines etwaigen Ausdrucks bei Gericht (vgl. Schoch/Schneider/Ulrich, 44. EL März 2023,

§ 55aRn.

112). Randnummer 80 Trotz des – wie im vorliegenden Fall wahrscheinlichen – Empfangs auf zentralen Servern ist für eine Fristwahrung die Adressierung an das richtige Gericht durch den Absender erforderlich (so ausdrücklich Schoch/Schneider/Ulrich, 44. EL März 2023,

§ 55aRn.

112). Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom

  1. November 2022 – IV ZB 17/22 – juris, Rn. 8) hat in diesem Zusammenhang in einem nach Auffassung der Kammer vergleichbaren Fall Folgendes entschieden: Randnummer 81 Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18). Diese Voraussetzung ist mit der Übermittlung der Berufungsbegründung an das EGVP des Landgerichts nicht erfüllt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung des Berufungsgerichts nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO. Hieran ändert entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts, dass ausweislich der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Saarlandes vom
  3. November 2021 dieses Bundesland sowohl für das Landgericht als auch für das Berufungsgericht als Intermediär die Dienste des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt. Denn Landgericht und Berufungsgericht unterhalten dort kein gemeinsames EGVP. Vielmehr ist - wie der Kläger durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Justizverwaltung selbst vorträgt - durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen sichergestellt, dass der "Client" eines Gerichts jeweils nur auf die an dieses Gericht adressierten Nachrichten zugreifen kann. Insbesondere führt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - die Beauftragung eines identischen Dienstleisters für den Betrieb der jeweiligen Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer nicht dazu, dass der Eingang in dem EGVP eines beliebigen anderen Gerichts die Anforderungen an einen wirksamen Zugang nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO auch für das Gericht erfüllt, in dessen EGVP das elektronisch übersandte Dokument eigentlich hätte eingehen müssen. Randnummer 82 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht und die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts besitzen im EGVP-Verzeichnis verschiedene Adressen (sog. SAFE-IDS, für das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht [XJustiz-ID: X6080] lautet die SAFE-ID safe-sp1-1421745480616-015758252 [Justiz], für die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts lautet die SAFE-ID DE.Justiz.b9e05c0c-5b02-4bf7-8bc3-7723c48dcb5e.1e89 [beBPo]). Die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht unterhalten insoweit kein gemeinsames EGVP. Für den Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht genügt es mithin nicht, dass die Klageschrift innerhalb der Klagefrist an die elektronische Postfachadresse der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts versandt wurde. Randnummer 83 Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1

zu gewähren. Danach ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 84 Das Fristversäumnis beruht nicht auf einem – der Klägerin gegebenenfalls zuzurechnenden – Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die fehlerhafte Adressierung der Klage über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch die Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten ein erhebliches individuelles Fehlverhalten eben dieser Personen darstellt. Angesichts der ausdrücklichen Benennung des ausgewählten Adressaten als „Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts“ hätte sich den Mitarbeitern aufdrängen müssen, dass sie den falschen Adressaten ausgewählt haben. Aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigen ergibt sich zudem, dass von ihnen auch in der Vergangenheit mehrere Klagen über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Verwaltungsgericht versandt worden seien. Der Kammer ist insoweit nicht bekannt, dass es zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist. Randnummer 85 Dieses individuelle Fehlverhalten der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten kann der Klägerin jedoch nicht zugerechnet werden. Ein Verfahrensbeteiligter muss sich zwar ein Verschulden seines Bevollmächtigten an der Fristversäumung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 173

i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO bezieht sich indessen nicht auf ein Verschulden etwaiger Hilfspersonen, deren sich der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter bei der Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Aufgaben bedient. Da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt, belastet das Verschulden von Hilfspersonen als solches weder den Anwalt noch seinen Mandanten und steht der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1991 – 3 C 68.89 – juris, m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 44. EL März 2023,

§ 60Rn.

26 m.w.N.) Randnummer 86 Ein etwaiges – der Klägerin zurechenbares – Organisations- oder Auswahlverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, welches für das in Rede stehende Fristversäumnis ursächlich wäre, liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht vor. Randnummer 87 Im Lichte der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und des Vortrags im Wiedereinsetzungsantrag bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die für das Fristversäumnis verantwortlichen Mitarbeiter nicht hinreichend qualifiziert waren oder nicht ausreichend überwacht wurden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durften ihren geschulten Mitarbeitern auch das Versenden eines fristwahrenden Schriftsatzes übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. November 2012 – IV ZB 20/12 – juris, Rn. 7 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom
  2. September 2010 – 7 ZB 10.
  3. – juris, Rn. 17). Randnummer 88 Auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf den Versand von fristwahrenden Schriftsätzen liegt nicht vor. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Juni 2022 – IV ZB 30/21 – juris, Rn. 8; Beschluss vom
  5. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 – juris, Rn. 44 m.w.N.). Randnummer 89 Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen und eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  6. November 2022 – IV ZB 17/22 – juris, Rn. 10; Beschluss vom
  7. Mai 2022 – XI ZB 18/21 – juris, Rn. 10; VGH München, Beschluss vom
  8. März 2022 – 11 ZB 22.39 – juris, Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom
  9. Oktober 2021 – 8 B 11187/21 – juris Rn. 11; OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom
  10. Oktober 2020 – 6 S 49/20 – juris, Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom
  11. August 2020 – 5 MB 20/20 – juris, Rn. 5 ). Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2

über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist. Zudem ist – ebenfalls anhand dieser automatisierten Eingangsbestätigung – sicherzustellen, dass die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 3 EO 553/21 – juris, Rn. 7). Randnummer 90 Die Prüfung der automatisierten Eingangsbestätigung ermöglicht es dem Absender im elektronischen Rechtsverkehr, sich schnell und effektiv einen Nachweis des Zugangs der übersandten Dokumente beim Gericht zu verschaffen. Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2

nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Die Einhaltung der entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei hat der Rechtsanwalt zumindest stichprobenweise zu überprüfen (BGH, Beschluss vom

  1. Mai 2022 – XI ZB 18/21 – juris, Rn. 12; VGH München, Beschluss vom
  2. Januar 2023 – 7 CE 22.10035 – juris, Rn. 5). Randnummer 91 Ausweislich der Einlassungen im Wiedereinsetzungsantrag und der Angaben in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wird die Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen gerecht. Randnummer 92 In seiner eidesstattlichen Versicherung schildert Herr Rechtsanwalt XXX unter anderem, dass es die Anweisung gebe, dass nach dem Versand eines Schriftsatzes von dem Versand ein PDF-Dokument erstellt und dass auf diesem noch einmal geprüft werde, ob Aktenzeichen, Versender und auch der Empfänger korrekt sind. Dieses Dokument werde sodann zur Akte gespeichert. Die zur Nutzung des beA-Accounts berechtigten Mitarbeiter seien angewiesen, stets den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren. Aus den eidesstattlichen Versicherungen des XXX und XXX ergibt sich ebenfalls, dass es seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Arbeitsanweisung gebe, wonach der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO (identisch mit § 55a Abs. 5 Satz 2

) und die Angabe des richtigen Empfängers zu kontrollieren seien. Randnummer 93 Für die Kammer bestand im Ergebnis kein Anlass dem Einwand des Beigeladenen nachzugehen, wonach die Klägerin die Gründe für die Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht habe, da es sich bei den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen lediglich um Kopien handele und die Prozessbevollmächtigten auch nicht versichert hätten, dass die Originale bei ihnen vorliegen würden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung die Originale der zuvor eingereichten Abschriften der eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt. Es bedarf daher keiner Entscheidung zu der Frage, ob eine lediglich als einfache Kopie eingereichte schriftliche eidesstattliche Versicherung die Voraussetzungen des § 294 Abs. 1 ZPO erfüllt und im Hinblick auf die insoweit regelmäßig fehlende Strafbewehrung grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen werden kann (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – IV S 4/01 – juris, Rn 12 zur Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung per Telefax; BPatG München, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 26 W (pat) 9/07 – juris, Rn 22; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 1993 – 2 Ws 546/93 – juris). Randnummer 94 Es ist auch unschädlich, dass die Originale der eidesstattlichen Versicherungen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG braucht die Glaubhaftmachung nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1

(oder der Jahresfrist des Absatzes 3) zu erfolgen, sondern kann noch im Verfahren über den Antrag, also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, nachgeholt werden (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 44. EL März 2023,

§ 60Rn.

62 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Randnummer 95 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit ihrem Vortrag unter anderem auch das Vorhandensein einer Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2

belegt. Mit Schreiben vom 18. August 2023 übermittelten sie auf gerichtliche Anforderung mehrere Dokumente, welche auch die automatisierte Eingangsbestätigung enthalten. Die vorgelegten Unterlagen entsprechen den Anforderungen für eine Eingangsbestätigung im Sinne von § 55a Abs. 5 Satz 2

. Das vorgelegte Formular weist einen Inhalt auf, der in dem hierzu herausgegebenen Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer näher erläutert wird (vgl. BRAK, beA-Newsletter 31/2019, „Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?“, abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/). Danach wird die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht generiert, grundsätzlich durch das beA-System in die Nachricht eingebettet. Bei der Bestätigung eines erfolgreichen Eingangs des elektronischen Dokuments wird im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ bei dem Unterpunkt „Meldungstext“ die Nachricht „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ der Text „erfolgreich“ angezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom

  1. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 – juris, Rn. 33 m.w.N.). Daneben soll auch die Nachrichten-ID (Message-ID) aufgeführt sein (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Beschluss vom
  2. Oktober 2021 – 8 B 11187/21 – juris, Rn. 6). Randnummer 96 In der von den Prozessbevollmächtigen der Klägerin eingereichten Anlage wird unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ unter der Überschrift „Meldungstext“ der Inhalt „Request executed, dialog closed“ dargestellt. Unter der Überschrift „Status“ wird der Inhalt „kein Fehler“ dargestellt. Ferner wird eine OSCI-Nachrichten-ID angezeigt. Diese ist identisch mit der im Folgenden dargestellten OSCI-ID der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts. Randnummer 97 Ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sich aus den vorgelegten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung nicht ergibt, dass für die Büroorganisation eine Anweisung existiert, wonach die Mitarbeiter nach dem Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes die konkret ausgewählte elektronische Postfachadresse nochmals anhand einer zuverlässigen Quelle dahingehend zu überprüfen haben, dass die ausgewählte Adresse auch zu dem adressierten Gericht gehört. Randnummer 98 Wie bereits dargestellt gelten beim Versand von Schriftsätzen über das beA die gleichen Anforderungen wie bei einem Versand mittels Telefax. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist. Das Büropersonal muss daher stets angewiesen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt angegebenen Empfangsgericht zu überprüfen, auch dann, wenn eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz überträgt (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. September 2013 – VI ZB 61/12 – juris, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom
  4. Juni 2017 – VI ZB 32/16 – juris, Rn. 6). Randnummer 99 Wendete man diese Maßstäbe auf den Versand eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs an, würde sich daraus die Anforderung ergeben, die elektronische Postfachadresse eines Gerichts über eine andere – zuverlässige – Quelle zu ermitteln, um so auch einen Fehler bei der Auswahl einer Gerichtsadresse über das beA zu verhindern. Als eine solche Quelle käme möglicherweise das vom Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen betriebene Justizportal des Bundes und der Länder (https://justiz.de/onlinedienste/index.php) in Betracht. Wählt man auf diesem Portal das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht aus, wird dort allein die SAFE-ID des Gerichts dargestellt (XJustiz-ID: X6080). Die EGVP-Adresse bzw. SAFE-ID der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wird hingegen nicht angezeigt. Randnummer 100 Allerdings reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die generelle Anweisung aus, die im Sendebericht ausgedruckte Fax-Nummer mit der schriftlich niedergelegten Fax-Nummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist; in solchen Fällen ist es nicht erforderlich, diese Nummer nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. März 2012 – VI ZB 49/11 – juris, Rn. 7 m.w.N.). Es ist etwa nicht zu beanstanden, wenn die Nummer aus dem Sendebericht mit der aus einem gerichtlichen Schreiben entnommenen Nummer verglichen wird, sofern nur die generelle Anweisung besteht, diese erste Ermittlung der richtigen Nummer ordnungsgemäß zu überprüfen (BGH, Beschluss vom
  6. Mai 2010 – IV ZB 18/08 – juris, Rn. 14). Randnummer 101 Überträgt man die vorgenannten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation war es nach Auffassung der Kammer ausreichend, dass die Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die (vermeintliche) Adresse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts über das besondere elektronische Anwaltspostfach ausgewählt haben. Bei dem Adressverzeichnis des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs handelt es sich um ein zuverlässiges Verzeichnis bzw. um eine zuverlässige Quelle im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) dient das besondere elektronische Anwaltspostfach der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Im besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird das jeweilige Gericht über einen dort vorhandenen Verzeichnisdienst ausgewählt (vgl. BRAK-Newsletter Ausgabe 26/2017 vom
  7. Juni 2017; zur Möglichkeit der Auswahl eines Gerichts über die Auswahlfelder siehe auch beA Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Ausgabe 6/2019 vom
  8. Februar 2019). Randnummer 102 Angesichts dessen bedurfte es im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keiner Anweisung mit dem Inhalt, eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach ausgewählte Postfachadresse eines Gerichts nach dem Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes nochmals anhand einer anderen zuverlässigen Quelle dahingehend zu überprüfen, ob die über das beA ausgewählte Adresse richtig ist. Randnummer 103 Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine – über die bereits erörterten hinausgehenden – Anforderungen an die Büroorganisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf den Versand von fristwahrenden Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach, die im vorliegenden Fall zu einer Vermeidung des Fristversäumnisses hätten führen können. Selbst wenn man es für erforderlich hält, sein Büropersonal anzuweisen, bei Unklarheiten oder Unsicherheiten über die Auswahl des Adressaten eines fristwahrenden Schriftsatzes Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu halten, wäre es erforderlich, dass bei dem Büropersonal auch das Bewusstsein für eine solche Unklarheit oder Unsicherheit bestanden hat. Fehlt es an einem solchen Bewusstsein würde auch eine entsprechende Büroanweisung ein etwaiges Fristversäumnis nicht verhindern. Vorliegend ergibt sich aus den Erklärungen der Mitarbeitenden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, dass diese bei der Auswahl der Adresse für die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zur Bestimmung des Adressaten der Klage Zweifel an der Richtigkeit dieser Auswahl hatten. Letztlich bleibt die Erkenntnis, dass im vorliegenden Fall ein individuelles Fehlverhalten der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ursächlich für das Fristversäumnis gewesen ist. Dieses Fehlverhalten muss sich die Klägerin jedoch nicht zurechnen lassen. Randnummer 104 Die Klage mit dem Ziel, die Übersendung der Rückrufbescheide zu verhindern, ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (

) als Drittanfechtungsklage gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid der Beklagten vom

  1. Februar 2021 und gegen den Widerspruchsbescheid vom
  2. Mai 2021 statthaft. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Eine Verletzung eines Rechts im Sinne des § 42 Abs. 2

erscheint möglich. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung kann im Falle einer Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes dann angenommen werden, wenn die gerügte Norm drittschützenden Charakter aufweist. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass zumindest eine drittschützende Norm möglicherweise verletzt ist (vgl. MAH VerwR, § 10 Das Mandat im Immissionsschutzrecht Rn. 159, beck-online). Randnummer 105 Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch eine etwaige Veröffentlichung der Rückrufbescheide in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein könnte und sich daher auf die von ihr geltend gemacht Ausschlussgründe nach §§ 8, 9 UIG berufen kann. Randnummer 106 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen stattgebende Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1

. Randnummer 107 Dem Beigeladenen ist der begehrte Informationszugang zu den bei der Beklagten geführten Unterlagen zu gewähren. Rechtsgrundlage für das Begehren des Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Randnummer 108 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Beigeladene ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Hiernach sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, zu denen auch die Beklagte als Bundesoberbehörde zählt. Randnummer 109 Bei den vom Beigeladenen begehrten Informationen handelt es sich zudem um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Nach dieser Regelung sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Randnummer 110 Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom

  1. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris, Rn. 30; EuGH, Urteil vom
  2. Juni 1998 – C 321/96 – juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 54). Da „alle Daten über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst werden, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom
  5. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris, Rn. 31; EuGH, Urteil vom
  6. Juni 2003 – C-316/01 – juris, Rn. 24 ff.; Urteil vom
  7. Juni 1998 – C 321/96 – juris, Rn. 19 ff.). Randnummer 111 Die vom Begehren des Beigeladenen erfassten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Die Maßnahmen der Beklagten in Gestalt des Rückrufbescheides vom
  8. Mai 2018 nebst Ergänzungsbescheiden vom
  9. August 2018 und vom
  10. Dezember 2019 und die jeweiligen Anlagen weisen den erforderlichen Umweltbezug auf. Diese Informationen sind die Grundlage für die Betroffenheit von bestimmten Fahrzeugen/Fahrzeugtypen an der Teilnahme des verpflichtenden Rückrufs und die damit verbundene verpflichtende Durchführung des entsprechenden Software-Updates zur Anpassung des Emissionskontrollsystems in von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Fahrzeugen. Mithin beinhalten die Dokumente Daten über Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile der Luft auswirken. Randnummer 112 Der auskunftsgewährende Bescheid der Beklagten vom
  11. Februar 2021 leidet im Hinblick auf die Erfassung des Bescheides vom
  12. August 2018 nicht unter Bestimmtheitsmängeln. Nach Auffassung der Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass auch der Ergänzungsbescheid der Beklagten vom
  13. August 2018 Gegenstand des Auskunftsbegehrens des Beigeladenen ist. Bereits vor Erlass des Bescheides vom
  14. Februar 2021 äußerte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen, dass die Bescheide vom
  15. Mai 2018,
  16. August 2018 und
  17. Dezember 2019 von seinem Auskunftsbegehren umfasst seien (siehe Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs). Im auskunftsgewährenden Bescheid vom
  18. Februar 2021 wird dann auch der Bescheid vom
  19. August 2018 erwähnt. Auch im an die Klägerin gerichteten Bescheid vom
  20. Februar 2021 wird der Bescheid vom
  21. August 2018 erwähnt. Randnummer 113 Eine etwaige Unbestimmtheit der Entscheidung der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass der Bescheid vom
  22. August 2018 dem Bescheid vom
  23. Februar 2021 bzw. der Mitteilung an die Klägerin nicht beigefügt gewesen sein soll. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass dem Antrag des Beigeladenen nur in Form einer teilgeschwärzten Abschrift stattgegeben wurde und somit nach Auffassung der Klägerin unklar sei, ob und inwiefern sich die Teilschwärzungen auch auf den Bescheid vom
  24. August 2018 beziehen würden. Hieraus folgt jedoch keine Widersprüchlichkeit oder Unbestimmtheit der Entscheidung der Beklagten. Im Bescheid der Beklagten vom
  25. Februar 2021 wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Namen, Durchwahlen und E-Mail-Adressen geschwärzt werden. Diese Aussage bezieht sich auf alle vom Auskunftsantrag erfassten Dokumente und somit auch auf den Bescheid vom
  26. August
  27. Des Weiteren hat die Beklagte mehrere Begriffe namentlich aufgeführt, die geschwärzt wurden. Auch wenn es sich hierbei allein um Begriffe handelt, die wohl nur im Bescheid vom
  28. Mai 2018 aufgeführt sind, bezieht sich diese Vorgabe abstrakt auf alle vom Auskunftsbegehren erfassten Dokumente. Soweit der Bescheid vom
  29. August 2018 nicht von solchen Teilschwärzungen erfasst sein sollte, soll die Herausgabe des Bescheides ohne entsprechende Schwärzungen erfolgen. Dies stellt keinen Bestimmtheitsmangel dar. Randnummer 114 Die Klägerin kann sich hinsichtlich des Umstandes, dass der Bescheid der Beklagten vom
  30. August 2018 nicht im Anhörungsschreiben vom
  31. September 2020 erwähnt worden sei, auch nicht auf einen Anhörungsmangel berufen. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG bestimmt im Hinblick auf möglicherweise tangierte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dass die Betroffenen vor einer Offenbarung anzuhören sind. Die Klägerin selbst erwähnt in ihrem Reaktionsschreiben vom
  32. Oktober 2020 auf Seite eigenständig den Bescheid vom
  33. August
  34. Es heißt dort: Randnummer 115 Die beabsichtigte Auskunft enthält technische Detailinformationen, die für die behördeninterne Vorbereitung der Widerspruchsentscheidungen unmittelbar relevant sind. Sie betreffen das Verständnis des Sachverhalts in Ihrem Hause, der in den mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheiden vom
  35. Mai 2018 und
  36. August 2018 zugrunde gelegt wurde und der als solcher den wesentlichen Gegenstand der laufenden Widerspruchsverfahren bildet. Randnummer 116 Die Klägerin ist somit selbst davon ausgegangen, dass auch der Bescheid vom
  37. August 2018 vom Auskunftsbegehren erfasst gewesen ist und hätte sich entsprechend zu einer Herausgabe dieses Dokuments äußern können. Nach der auskunftsgewährenden Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen hat die Klägerin ihren Widerspruch jedoch nicht begründet. Bereits in diesem Verfahrensstadium hätte sie sich nach Kenntnis über den Umfang der auskunftsgewährenden Entscheidung auch zu dem Bescheid vom
  38. August 2018 äußern können. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mehrere gleichgelagerte Verfahren vor dem erkennenden Gericht führt. Auch in anderen Verfahren, die mit diesem Verfahren gemeinsam verhandelt wurden, ist der Bescheid der Beklagten vom
  39. August 2018 Gegenstand der auskunftsgewährenden und von der Klägerin angefochtenen Entscheidung. Es war der Klägerin somit möglich und auch zumutbar, bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren konkrete Einwände gegen eine Herausgabe des Bescheides vom
  40. August 2018 vorzutragen. Randnummer 117 Dem Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den beantragten Informationen aus § 3 UIG stehen keine – die Rechte der Klägerin schützenden – Ablehnungsgründe entgegen. Die Beklagte war weder berechtigt noch verpflichtet den begehrten Informationszugang nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 UIG bzw. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 UIG oder § 9 Abs. 2 UIG zu verweigern. Randnummer 118 Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist in Bezug auf die noch im Verwaltungsverfahren angeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht (mehr) einschlägig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 3 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 119 Das Bekanntwerden der Informationen kann nur dann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  41. November 2014 – 7 C 18.12 – juris, Rn. 17 zum gleichlautenden § 3 Nr. 1 lit. g Var. 3 IFG). Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 6). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19; BVerwG, Urteil vom
  42. November 2012 – 7 C 1.12 – juris, Rn. 40). Die Entscheidung, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen werden kann, muss dabei der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 StPO vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getroffen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle Beeinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen kann (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
  43. April 2019 – 6 A 222/16 – juris, Rn. 91 , mit Verweis auf BGH, Beschluss vom
  44. November 2004 – 5 StR 299/03 – juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom
  45. November 2014 – 7 C 18.12 – juris, Rn. 18). Unter Umständen reicht insofern eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft aus, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  46. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris Rn. 17 , 18). Randnummer 120 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft jedoch – ganz im Gegenteil – zu erkennen gegeben, dass dort keine Bedenken hinsichtlich der Veröffentlichung bestehen (vgl. S. 6 des Bescheides vom
  47. Februar 2021), sodass nach den vorstehenden Maßstäben nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen nicht zu befürchten sind. Inwieweit durch die starke mediale Begleitung ein öffentlicher Druck entsteht, der sich auch auf die mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen befassten Personen auswirkt, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal die mediale Aufmerksamkeit gleichbleibend hoch ist. Randnummer 121 Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen geeignet sein könnte, laufende Zivilverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG zu beeinträchtigen. Randnummer 122 Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG laufende Gerichtsverfahren betrifft, schützt die Norm primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Parteien des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Parteien (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  48. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris, Rn. 26 , OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom
  49. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris, Rn. 51; ebenso zu den Parallelvorschriften anderer Informationsfreiheitsgesetze: BVerwG, Beschluss vom
  50. November 2010 – 7 B 43.10 – juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom
  51. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z – juris, Rn. 17, 14; OVG Koblenz, Urteil vom
  52. April 2010 – 10 A 10091/10.OVG – juris, Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom
  53. Juni 2002 – 21 B 589/02 – juris, Rn. 34). Randnummer 123 Der
  54. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat im Hinblick auf eine etwaige Beeinträchtigung zivilgerichtlicher Verfahren bezogen auf eine Veröffentlichung von Unterlagen hinsichtlich der Software-Updates in Bezug auf die von einem Automobilunternehmen genutzten Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren der Baureihe EA 189 Folgendes ausgeführt (Beschluss vom
  55. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris, Rn. 26 und 27): Randnummer 124 Nur ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Den Beigeladenen geht es darum, den Zivilgerichten die streitbefangenen Informationen vorzuenthalten und so auf für sie günstige Entscheidungen hinzuwirken. Das Umweltinformationsgesetz dient nicht diesem Interesse. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG laufende Gerichtsverfahren betrifft, schützt die Norm primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Parteien des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Parteien (OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom
  56. März 2019 – OVG 12 B 13.18 –, juris Rn. 51). Dies hat der Senat für die Parallelregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IZG-SH bereits entschieden (Urteil vom
  57. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris Rn. 50 ff.; ebenso zu den Parallelvorschriften anderer Informationsfreiheitsgesetze: BVerwG, Beschluss vom
  58. November 2010 – 7 B 43.10 –, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom
  59. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z –, juris Rn. 17, 14; OVG Koblenz, Urteil vom
  60. April 2010 – 10 A 10091/10.OVG –, juris Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom
  61. Juni 2002 – 21 B 589/02 –, juris Rn. 34). Beeinträchtigungen der Rechtspflege treten jedenfalls dann nicht ein, wenn zusätzliche Informationen dazu führen, dass ein Zivilgericht ein materiell richtiges Urteil fällen kann (VG Frankfurt, Urteil vom
  62. Mai 2006 – 7 E 2109/05 –, juris Rn. 56; ebenso zu § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG: VG C-Stadt, Urteil vom
  63. Oktober 2010 – 2 K 89.09 –, juris Rn. 24; Schoch, IFG,
  64. Auflage 2016, § 3 Rn. 141; a. A. Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 2020, IFG § 3 Rn. 117.3). Randnummer 125 Abgesehen davon hat der Grundsatz der Waffengleichheit nicht die Bedeutung, die ihm die Beigeladenen zuschreiben. Im Hinblick auf eine Prozessführung, die sich auf unterschiedliche private Interessen bezieht, beinhaltet der Begriff „Waffengleichheit“, dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihren Fall vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen substanziellen Nachteil im Verhältnis zu seinem Prozessgegner bedeuten (EGMR, Urteil vom
  65. Oktober 1993 – 37/1992/382/460 –, NJW 1995, 1413, Rn. 33). Der Grundsatz der Waffengleichheit dient im Zivilprozess dazu, diejenige Partei zu schützen, die sich in Darlegungs- oder Beweisnot befindet, etwa indem ihr der „Anbeweis“ als Voraussetzung für eine Parteivernehmung erspart wird (vgl. BGH, Urteil vom
  66. Juli 2010 – III ZR 249/09 –, juris Rn. 16) oder indem das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholt, soweit die Partei darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom
  67. Juni 2019 – VI ZR 12/17 –, juris Rn. 10). Dieser Grundsatz würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein an sich bestehender Anspruch auf Zugang zu Informationen unter Berufung auf die Waffengleichheit verneint und auf diese Weise der Beweisnot einer Partei gerade erst Vorschub geleistet würde. Auch in der von den Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zur Normenkontrolle im Unionsrecht wird eine solche Forderung nicht erhoben. Randnummer 126 Die Kammer schließt sich den vorgenannten grundsätzlichen Erwägungen an. Für die Annahme des Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG ist es unerheblich, ob sich die materielle Position der Klägerin in zivilgerichtlichen Verfahren durch eine etwaige Vorlage der streitbefangenen Rückrufbescheide verschlechtern könnte. Die (umfassenden) Ausführungen der Klägerin zum Beibringungsgrundsatz und zu zivilprozessualen Beweis- und Darlegungspflichten zielen im Ergebnis darauf ab, dass ihre materielle Rechtsposition in den Zivilverfahren durch eine Vorlage der streitbefangenen Dokumente verschlechtert werden könnte. Eine solche (mögliche) Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin wird jedoch nicht vom Schutzzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG erfasst. Dessen Schutz erstreckt sich – wie bereits dargelegt – auf den Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung und nicht auf die prozessuale Position einer beteiligten Partei oder deren Prozesserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  68. November 2010 – 7 B 43.10 – juris, Rn. 11; OVG Schleswig, Urteil vom
  69. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 – juris, Rn. 50 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom
  70. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z – juris, Rn. 17; OVG Koblenz, Urteil vom
  71. April 2010 – 10 A 10091/10 – juris, Rn. 29 für das IFG). Randnummer 127 Der Kammer erschließt sich – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags – nicht, inwieweit sich durch die Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen die Gefahr erhöht, dass durch die Zivilgerichte eine materiell unrichtige Entscheidung gefällt wird. Vielmehr dürfte sich die Wahrscheinlichkeit einer materiell richtigen Entscheidung sogar erhöhen, wenn dem jeweils zuständigen Gericht zusätzliche Sachverhaltsinformationen vorliegen, die für die Entscheidungsfindung relevant sein können. Die Klägerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, ob und inwiefern die in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen überhaupt Auswirkungen auf die Prüfung der den zivilgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen haben können. Hier fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Die Klägerin führt sogar aus, dass die Vorlage der Rückrufbescheide nicht geeignet sei, einen – unterstellten – substantiierten klägerischen Vortrag im Zivilprozess zu den Beanstandungen des Kraftfahrtbundesamtes im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu bestätigen oder zu widerlegen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom
  72. Oktober 2023). Wenn den streitbefangenen Bescheiden nach Auffassung der Klägerin eine solche Eignung nicht zukommt, ist es nicht plausibel, dass sich die Gefahr einer materiell unrichtigen Entscheidung erhöhen sollte. Randnummer 128 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die rechtliche Bewertung des Zivilgerichts unabhängig von einer etwaigen Bestandskraft der Rückrufbescheide erfolgt, da keine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf Zivilprozesse vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom
  73. August 2023 – VIa ZB 11/21 – juris). Zwar entfaltet ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 121

Bindungswirkung in Folgeverfahren auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände. Allerdings erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in sachlicher Hinsicht nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten SCR-Steuerung. Ein stattgebendes Anfechtungsurteil beinhaltet die rechtskraftfähige Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Mit einem die Anfechtungsklage abweisenden Sachurteil steht rechtskräftig fest, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt ist; gegebenenfalls ist zudem die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1992 – V ZR 246/90 – BGHZ 117, 159, 166; Clausing/ Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 43. EL März 2023, § 121

Rn. 80). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des § 121

nicht auf die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, der Entscheidung zugrundeliegende vorgreifliche Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend und sogar zentral sind. In dem noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem erkennenden Gericht kann danach allenfalls eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des Kraftfahrt-Bundesamts ergehen. Dabei wäre die Zulässigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Steuerung des SCR-Systems aber nur eine Vorfrage. Selbst wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über die Anfechtungsklage der Beklagten auf die (Un-)Zulässigkeit der Steuerung stützen sollte, läge darin lediglich ein nicht von der Rechtskraftwirkung des § 121

umfasstes Begründungselement. Erst recht gilt dies für technischen Einzelheiten der Steuerung (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom

  1. August 2023 – VIa ZB 11/21 – juris). Randnummer 129 Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtspflege dadurch Schaden nehmen könnte, dass aus der Öffentlichkeit mithilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausgeübt werden könnte. Schon für die Annahme einer solchen „Drucksituation“ bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Das von der Klägerin beschriebene Szenario ist rein spekulativ. Ebenso wenig ist die Kammer davon überzeugt, dass es bei einer Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen zu einer Störung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs kommt. Hierfür bestehen ebenfalls keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Klägerin in diesem Zusammenhang sind genauso spekulativ. Randnummer 130 Nach Auffassung der Kammer hätte eine Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzverfahren der Klägerin. Randnummer 131 Wie vorstehend erläutert, sind durch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG alle Gerichtsverfahren umfasst, die vor unzulässiger Beeinflussung geschützt werden sollen. Nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sind aber die jeweiligen prozessualen Positionen einzelner Parteien und deren Erfolg im Prozess. Vielmehr wird der Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen und nicht der Prozesserfolg einer Partei gesichert (so zum wortgleichen § 9 Abs. 1 Nr. 4 IZG-SH OVG Schleswig, Urteil vom
  2. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 – juris, Rn. 50 ff.). Eine Beeinträchtigung läge vor, wenn Tatsachen vorgetragen werden oder zweifelsfrei gegeben sind, die eine deutliche Gefährdungslage für die unbeeinflusste Entscheidungsfindung erkennbar werden lassen (VGH Kassel, Urteil vom
  3. März 2012 – 6 A 1150/10 – juris, Rn. 34 ff.). Randnummer 132 Die Klägerin macht zwar geltend, die Veröffentlichung würde eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung durch Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen und die dortige Entscheidungsfindung beeinträchtigen. Insbesondere würde ihre Argumentation, welche sie bereits in den Anhörungen zu den Rückrufbescheiden erläutert hat, bereits vor der mündlichen Verhandlung bekannt werden. Der Kammer erschließt sich jedoch nicht, warum in einem solchen Fall die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Sowohl den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als auch den zur Entscheidung berufenen Richterinnen oder Richtern sind die Argumente der Klägerin und die Inhalte der streitbefangenen Informationen bekannt. Nach den insoweit nicht bestrittenen Angaben der Beteiligten wurden die in Rede stehenden Rückrufbescheide dem erkennenden Verwaltungsgericht ungeschwärzt zur Überprüfung vorgelegt. Randnummer 133 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bekanntwerden von Informationen zum zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten negative Auswirkungen auf das verwaltungsrechtliche Klageverfahren haben sollte. Nach Auffassung der Kammer drängt es sich nicht auf, dass die Abläufe der Untersuchungen, des Rückrufs, sowie der Umsetzung der angeordneten Nebenbestimmungen durch die Klägerin in der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen entscheidungserheblich sind. Die Ausführungen der Klägerin sind insoweit nicht hinreichend substantiiert. Gleiches gilt für die Annahme der Klägerin, dass die Öffentlichkeit im Falle einer Bekanntgabe der streitbefangenen Informationen einen solchen (medialen?) Druck auf das erkennende Gericht ausüben würde, welcher zur Folge hätte, dass die gerichtliche Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde. Auch die Annahme der Klägerin, dass ihre Möglichkeit zur vollständigen und effektiven Verteidigung ihrer Rechtsposition vor dem Verwaltungsgericht durch eine Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, ist nicht hinreichend substantiiert worden. Randnummer 134 Im Ergebnis stehen dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen auch keine Ausschlussgründe nach § 9 UIG entgegen. Randnummer 135 Ob die Ausschlussgründe des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 UIG schon allein deshalb nicht eingreifen, weil es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen über Emissionen handelt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UIG; vgl. zum Begriff der Informationen über Emissionen EuGH, Urteil vom
  4. November 2016 – C-442/14 – juris, Rn. 85 ff.; EuGH, Urteil vom
  5. November 2016 – C-673/13 – juris, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom
  6. April 2021 – 10 C 2.20 – BVerwGE 172, 232-241, Rn. 27-29) kann offenbleiben. Randnummer 136 Denn auch unabhängig von der Frage des Vorliegens von Informationen über Emissionen stehen dem Informationsbegehren keine Ausschlussgründe i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 UIG entgegen. Randnummer 137 Der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist nicht erfüllt, da es sich bei der Anrede und den Kontaktdaten (Hauspostcodes) von Mitarbeitern der Klägerin nicht um schützenswerte personenbezogene Daten handelt. Randnummer 138 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 139 Zur Bestimmung des Rechtsbegriffes „personenbezogene Daten“ enthält das Umweltinformationsgesetz keine Vorgaben. Es bedarf daher eines Rückgriffs auf allgemeine Vorgaben, hier auf die EUV 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Randnummer 140 Es bedarf also einer natürlichen Person und die natürliche Person muss mindestens identifizierbar sein. Dabei müssen sich die Daten auf diese Person beziehen. Personenbezogene Daten sind sowohl Identifikationsmerkmale (z. B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z. B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand:
  7. August 2023, DS-GVO Art. 4 Rn. 3 m. w. N.). Randnummer 141 Mithin sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Randnummer 142 Wonach sich die Bestimmbarkeit einer Person richtet, wird unterschiedlich beurteilt. Im Ausgangspunkt besteht Streit darüber, ob sich die Bestimmbarkeit nach den individuellen Verhältnissen der verantwortlichen Stelle richtet (relativer Ansatz bzw. relativer Personenbezug) oder eine Bestimmbarkeit bereits dann vorliegt, wenn ein beliebiger Dritter in der Lage ist, den Personenbezug (etwa durch nur bei ihm vorhandenes Zusatzwissen) herzustellen (objektiver Ansatz bzw. absoluter Personenbezug; vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom
  8. Oktober 2014 – VI ZR 135/13 – GRUR 2015, 192; OVG Münster, Urteil vom
  9. Oktober 2017 – 16 A 770/17 – NVwZ 2018, 742 ff. m. w. N.; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner, DSGVO,
  10. Auflage 2020, Art. 4 Nr. 1 Rn. 25 m. w. N.). Folge des relativen Ansatzes ist, dass sich der Personenbezug von Daten nicht absolut, sondern nur in Abhängigkeit von der jeweils verantwortlichen Stelle bestimmen lässt. Anders als nach dem objektiven Ansatz kann danach ein Datum für eine Stelle ein personenbezogenes sein, für eine andere hingegen nicht (vgl. etwa BGH, a.a.O.; OVG Münster, a.a.O). Randnummer 143 Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollen alle Mittel berücksichtigt werden, die entweder von dem Verantwortlichen selbst oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden oder eingesetzt werden können, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollen alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Damit reicht die rein fiktive Möglichkeit einer Bestimmbarkeit nicht aus (vgl. Schild, a. a. O., Art. 4 Rn. 15, 18; Klar/Kühling, a.a.O., Art. 4 Nr. 1 Rn. 21). Randnummer 144 Im konkreten Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob dem dargestellten relativen oder absoluten Personenbezug der Vorrang einzuräumen ist. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom
  11. Oktober 2016 – C-582/14 – [Breyer]) handelt es sich auch bei Zugrundelegung des (engeren) relativen Ansatzes bei der Anrede in Kombination mit dem Hauspostcode nicht um personenbezogene Daten. Randnummer 145 Für die Einstufung eines Datums als personenbezogen in diesem Sinne ist es nicht erforderlich, dass sich alle zur Identifizierung der jeweiligen Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verknüpfung der Informationen Hauspostcode und Geschlecht (Anrede), ein Mittel darstellt, das vernünftigerweise zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden kann. Randnummer 146 Dies wäre dann zu verneinen, wenn die Identifizierung der betreffenden Person gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar wäre, etwa weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften erfordern würde, so dass das Risiko einer Identifizierung de facto vernachlässigbar erscheint (vgl. EuGH, Urteil vom
  12. Oktober 2016 – C-582/14 – juris, Rn. 43 ff.). Es reichen insoweit (abstrakte) legale, denkbar durchführbare Mittel, wie das grundsätzliche Bestehen gesetzlicher Auskunftsansprüche, unabhängig vom konkreten Fall, als vernünftigerweise heranzuziehendes Mittel zur Bestimmung des Personenbezugs aus (so ausdrücklich OVG Münster, a. a. O. unter Bezugnahme auf die benannte Rechtsprechung des EuGH; vgl. hierzu auch Klar/Kühling, a.a.O., Art. 4 Nr. 1 Rn. 28 m. w. N.). Randnummer 147 Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend das Risiko einer Identifizierung vernachlässigbar. Die bloße Nennung der Anrede und die damit verbundene Erkennbarkeit des Geschlechtes sowie übrig gebliebene Fragmente der Kontaktdaten in Form des Hauspostcodes sind nicht ausreichend, um eine eindeutige Bestimmung der betroffenen Person vornehmen zu können, da nach Angaben der Klägerin selbst hinter einem Hauspostcode eine gesamte Abteilung und keine Einzelperson steht. Randnummer 148 Auch wenn eine indirekte Bestimmbarkeit grundsätzlich genügt und eine Identifizierung einer Person durch eine Verknüpfung mit anderen Informationen möglich ist, ergibt sich im konkreten Fall aus den einzelnen Anhaltspunkten wie Anrede und Geschlecht in Verbindung mit anderen Informationen – wie hier dem Hauspostcode – keine solche Erkennbarkeit. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin selbst aus den benannten Informationen – Anrede und Hauspostcode – bestimmen kann, welche konkrete Person mit den streitbefangenen Dokumenten verknüpft werden könnte. Auch die Klägerin kann lediglich einen „involvierten Personenkreis“ definieren und keine bestimmte Person (vgl. Stellungnahme der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vom
  13. Oktober 2023, Seite 5). Randnummer 149 Jedenfalls wäre es anderen mit Hilfe der bekannten Informationen nicht ohne Weiteres, also mit zumutbaren und legalen Mitteln, möglich, eine konkrete Person zu bestimmen. Randnummer 150 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund der Übermittlung ohne rechtliche Verpflichtung, § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG, berufen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 151 Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, welche der in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Informationen sie (ihrer Ansicht nach) ohne eine rechtliche Verpflichtung an die Beklagte übermittelt hat. Auch im Rahmen der Erörterung dieses Aspektes in der mündlichen Verhandlung vermochte es die Klägerin nicht, den ihrer Ansicht nach von § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG erfassten Informationsbestand zu spezifizieren. Eine solche Konkretisierung wäre jedoch erforderlich gewesen und fällt in den Verantwortungsbereich der insoweit darlegungsverpflichteten Klägerin. Randnummer 152 Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, Informationen vor der Anhörung nach § 28 VwVfG übermittelt zu haben, ist allein dies kein Grund von einer Übermittlung ohne rechtliche Verpflichtung auszugehen. § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG sieht ausdrücklich vor, dass die Möglichkeit der rechtlichen Verpflichtung („oder rechtlich verpflichtet werden zu können“) ausreicht, um eine Informationsübermittlung aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG auszuschließen. Randnummer 153 Die Klägerin hat – dem insofern übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beklagten zufolge – die streitgegenständlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückrufbescheids und der Ergänzungsbescheide übermittelt. In diesem Zusammenhang wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zu verpflichten, ihr die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 31 Abs. 5 lit. b VO (EU) 2018/
  14. Danach hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ Zugang zu Software, Algorithmen, Dokumentation und jeder zusätzlichen Information gemäß Art. 25 Abs. 4 VO (EU) 2018/858, die sie also für die Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich hält. Ob als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Bereitstellung der entsprechenden Informationen gegebenenfalls zusätzlich – in entsprechender Anwendung – auch § 4 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung i. V. m. Art. 6 Abs. 7 RL 2007/46/EG hätte herangezogen werden können, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Randnummer 154 Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass bestimmte, in den Bescheiden enthaltene und von ihr übermittelte Informationen für die Prüfung durch die Beklagte nicht erforderlich gewesen wären. Randnummer 155 Selbst unterstellt, es handele sich um ohne Rechtspflicht übermittelte Informationen, überwiegt – wie noch dargestellt wird – das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin. Randnummer 156 Dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen steht auch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 157 Soweit sowohl die Klägerin als auch die Beklagte übereinstimmend davon ausgehen, dass die konkreten Bedatungen in den streitbefangenen Bescheiden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, kann offenbleiben, ob dies der Fall ist, da jedenfalls das öffentliche Bekanntgabeinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG (dazu unten). Randnummer 158 Im Übrigen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund der Informationserteilung entgegenstehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, berufen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  15. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 64 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
  16. März 2006 – 1 BvR 2111/03 – juris, Rn. 87). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  17. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 64 m. w. N.). Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt, wobei es auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Rückschlüssen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  18. Juli 2013 –7 B 45.12 – juris, Rn. 10 f. und Rn. 15 m. w. N.). Randnummer 159 Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, ist gehalten, zur Abwehr eines solchen Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darzulegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
  19. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris, Rn. 43; VGH Mannheim, Urteil vom
  20. März 2017 – 10 S 413/15 – juris, Rn. 42). Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  21. September 2009 – 7 C 2.09 – juris, Rn. 58 f.; VGH Mannheim, Urteil vom
  22. März 2017 – 10 S 413/15 – juris, Rn. 52; OVG Magdeburg, Beschluss vom
  23. Juli 2016 – 2 M 14/16 – juris, Rn. 46). Hinsichtlich des Grades an Überzeugungsgewissheit, den sich das Gericht verschaffen muss, ist es ausreichend, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
  24. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris, Rn. 43). Randnummer 160 Die Klägerin stellt zunächst darauf ab, dass die Schilderung des Sachverhalts sowie die Begründung der streitgegens

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