dem Umweltinformationsgesetz für Rückrufbescheide des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen der Diesel-Thematik Orientierungssatz Von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen der Diesel-Thematik Betroffene haben Anspruch auf Übermittlung des an den Kraftfahrzeughersteller gerichteten Rückrufbescheides. (Rn.42) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine auskunftsgewährende Entscheidung der Beklagten zugunsten des Beigeladenen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 beantragte der Beigeladene, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, bei der Beklagten die Herausgabe des Rückrufbescheids für das Fahrzeug Mercedes GLK 250 BlueTec 4Matic. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 hörte die Beklagte sowohl die Klägerin als auch die Staatsanwaltschaft B-Stadt zu einer Herausgabe des auf den 3. August 2018 datierenden Ergänzungsbescheids, der Fahrzeuge erfasst, die
Auffassung der Beklagten Strategien vergleichbarer Ausprägung zu den mit Bescheid vom
Auffassung der Beklagten unzulässigen Abschalteinrichtungen (Strategien)
trägliche Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung der Fahrzeuge des Modells Mercedes Vito mit Dieselmotor OM 622 der Emissionsklasse Euro 6b anordnete, an. Mit Schreiben vom 24. August 2020 teilte die Staatsanwaltschaft B-Stadt mit, dass auch insofern keine Einwände bestünden.
von der Beklagten gewährten Fristverlängerung teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom
teilige Auswirkungen für die Klägerin, da sie wettbewerbsrelevantes, betriebsspezifisches, technisches Wissen darstellten, konkrete
teile in laufenden und künftigen gerichtlichen Verfahren zu befürchten seien und es naheliege, dass Dritte die Argumentation der Klägerin fehlinterpretieren oder absichtlich irreführend in der Öffentlichkeit darstellen würden, sodass die Klägerin einem Reputationsrisiko ausgesetzt sei. Randnummer 8 Durch die Veröffentlichung der Bescheide drohten laufende Zivilverfahren beeinträchtigt zu werden. Dabei sei es unerheblich, dass die Beklagte an diesen Verfahren nicht beteiligt sei. Es gehe insofern nicht darum, dass durch die Vorenthaltung der Informationen eine günstigere Entscheidung herbeigeführt werden solle, sondern dass der Umweltinformationsanspruch zivilprozessuale Grundsätze wie den Beibringungsgrundsatz und Beweisregeln nicht aushebeln dürfe.
diesen sei die Klägerin nicht zur Vorlage der Bescheide verpflichtet und bei Bekanntwerden technischer Einzelheiten und des rechtlichen Vortrags der Klägerin im Rahmen der Anhörung zu den Bescheiden würde sich ihre Verfahrenssituation verschlechtern. Zudem erhöhe eine Bekanntgabe die Gefahr einer materiell unrichtigen Entscheidung, da die Bescheide nicht bestands- oder rechtskräftig seien und eine von der Klägerin angestrebte Korrektur in den Zivilverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Darüber hinaus sei nicht damit zu rechnen, dass die fehlende Bestandskraft in der medialen Berichterstattung durchgehend ausreichend berücksichtigt würde, was den Druck auf die Entscheidungsträger erhöhen würde. Außerdem könnten Dritte aufgrund der nicht tragenden Ausführungen zu den Strategien C-E im Rückrufbescheid fälschlicherweise davon ausgehen, dass diese von der Beklagten als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehen würden. Randnummer 9 Auch das über die Rechtmäßigkeit des Rückrufbescheids laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren würde durch eine Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Die Vorlage des Rückrufbescheids würde den Beteiligten Einsicht gewähren, obwohl ihnen kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Das Aktenzeichen in Verbindung mit den diversen Datumsangaben in den Bescheiden ermögliche Rückschlüsse auf interne zeitliche Abläufe des Verwaltungsverfahrens, die entscheidungserheblich seien. Randnummer 10 Weiterhin stünden, obwohl die betroffene Staatsanwaltschaft keine Einwände erhoben habe, laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen der Veröffentlichung entgegen, da durch die starke mediale Begleitung der Verfahren öffentlicher Druck entstehe, der sich auch auf die mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen befassten Personen auswirken würde. Randnummer 11 Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Bekanntmachung, ein solches werde auch nicht geltend gemacht. Die Einzelabfrage zu einem einzelnen Fahrzeugmodell sei aus rein privatem Interesse gestellt worden. Die dargestellten Gründe gegen eine Bekanntgabe müssten in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2021, zugestellt am 27. Mai 2021, wies die Beklagte den Drittwiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Hierzu führte sie aus, dass personenbezogene Daten nicht vorlägen, wenn das Risiko, die betroffene Person zu bestimmen, so gering sei, dass es praktisch als irrelevant erscheine.
teilige Auswirkungen auf Gerichtsverfahren seien nicht ersichtlich. Geschützt sei nur die Rechtspflege als solche, nicht aber die einzelne materielle Position einer Prozesspartei. Die zahlreichen laufenden Zivilverfahren zeigten das in Rede stehende große öffentliche Interesse auf. Konkrete
teile der Klägerin in Bezug auf die Veröffentlichung etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse habe sie nicht dargelegt. Dagegen spreche auch, dass es sich um Kommunikation zwischen der Klägerin und der Beklagten oder um Feststellungen der Beklagten, nicht aber um Interna der Klägerin handele. Die Daten wiesen keinen Wettbewerbsbezug auf. Die geschützte Vertraulichkeit der Beratungen der informationspflichtigen Stelle erfasse nicht vorgelagerte Umstände und Ergebnisse einer Entscheidung und daher auch nicht die streitgegenständlichen Informationen;
teilige Auswirkungen seien zudem nicht erkennbar. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt seien. Nicht geschützt seien abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum aktuellen Geschäftsbetrieb und „totes Wissen“. Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen sei auch bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes dann nicht abzulehnen, wenn die Betroffenen zugestimmt hätten, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege oder Umweltinformationen über Emissionen begehrt würden. Randnummer 13 Die Klägerin hat am 28. Juni 2021, einem Montag, Klage erhoben. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und vertieft ihn dahingehend, dass bei Schwärzung nur einzelner technischer Begriffe wesentliche technische Zusammenhänge der beanstandeten Betriebsarten offengelegt würden, indem die unternehmensspezifischen (De-)Aktivierungsbedingungen der beschriebenen Funktion des Emissionskontrollsystems benannt würden und zugleich die Folgewirkung auf das Emissionskontrollsystem beschrieben werde. Dies offenbare die Funktionsweisen der Betriebsarten vollständig. Aus den (De-)Aktivierungsparametern ließen sich Rückschlüsse ziehen, welche technischen Risiken mit der Verwendung der Funktionalitäten verknüpft gewesen seien sowie anhand welcher Parameter ein technisch sinnvoller Anwendungsbereich für die Funktionalitäten habe definiert werden können. Hieran könnten sich Wettbewerber orientieren oder davon absetzen. Die (mittlerweile abgelösten) Verordnungen (EU) 692/200 und 2017/1151 a. F. hätten eine Amtsvertraulichkeit der Dokumentation von Emissionsstrategien zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Hersteller vorgesehen. Derartige Informationen würden von keinem Hersteller veröffentlicht, Fachdiskussionen ohne die Möglichkeit zu Rückschlüssen auf konkrete Fahrzeugmodelle geführt. Die konkrete Abstimmung und Einstellung des Gesamtsystems von Motor und emissionsmindernden Einrichtungen zähle zum zentralen, betriebsspezifischen Knowhow der Klägerin. Bei Veröffentlichung drohten ihr ganz konkrete, erhebliche Wettbewerbsnachteile, denn die Öffentlichkeit und insbesondere Wettbewerber erhielten einen detaillierten Einblick, wie sie die Softwaresteuerung des Motors und der Abgasreinigung, insbesondere die sogenannten Emissionsstrategien für bestimmte Betriebszustände, bei einem spezifischen Fahrzeugmodell gestaltet habe. Es bestehe insbesondere auch die Gefahr, dass sich Wettbewerber an den im betroffenen Fahrzeugmodell gewählten Kriterien für die Steuerung und/oder sogar an konkreten Bedatungen orientieren und sich dadurch eigene Aufwendungen bei der Entwicklung von Emissionsstrategien ersparen könnten. Die Klägerin habe daher auch weitreichende Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen.
gefestigter Rechtsprechung bestünden aufgrund der im Rückrufbescheid beanstandeten Funktionalitäten keine zivilrechtlichen Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Der Sachverhalt unterscheide sich fundamental von demjenigen der „Umschaltlogik“ in Fahrzeugen der VW-Gruppe. Die im Rückrufbescheid beschriebenen technischen Zusammenhänge seien weiterhin wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin und könnten auch heute noch durch Wettbewerber zunutze gemacht werden, zumal nicht weltweit die gleichen Abgasnormen wie in der EU gälten. Auch kaufmännisch relevante, schützenswerte Informationen seien in den Bescheiden enthalten, etwa diskutiere die Beklagte darin Entwicklungsziele und weitere interne Vorgaben zur (Dauer-)Haltbarkeit der Fahrzeuge, die für Kunden relevante Qualitätsmerkmale eines Pkw begründen könnten. Die Bescheide beträfen als Ganzes die kaufmännisch-unternehmerische Sphäre des Betriebs der Klägerin und seien als solche einschließlich des Ablaufs der Rückrufaktion geheim. Sie beschrieben nicht nur Entwicklungsvorgänge durch die Spezifizierung einzelner Parameter, sondern stellten diese durch die wertende Einordnung in einen technisch-funktionalen Kontext. Randnummer 14 Personenbezogene Daten lägen bereits dann vor, wenn eine Person indirekt, also in Verbindung mit weiteren Informationen, identifiziert werden könne. Für eine Amtsvertraulichkeit komme es nicht auf die Vollständigkeit der Daten an. Auch habe die Amtsvertraulichkeit zum Zeitpunkt der Offenlegung der Funktionalität noch gegolten, sodass die Klägerin davon habe ausgehen können und müssen, dass die Beklagte die Informationen streng vertraulich behandeln würde. Die Wettbewerbsrelevanz bestehe fort, was sich darin zeige, dass andere Hersteller abgewandelte, aber vergleichbare Funktionsweisen nutzten, dass laut Beklagter die Emissionsstrategien nur teilweise überholt seien und sie in anderen Staaten weiterhin genutzt werden könnten. Ein qualifizierter Verstoß gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung ergebe sich nicht aus der Vielzahl der Verstöße, die bei produktbezogenen Rechtsverstößen in aller Regel vorhanden sein dürfte. Dass ein qualifizierter Rechtsverstoß mit Blick auf Gesundheits- und Umweltschutz durch zu hohe NOx-Werte vorliege, trage die Beklagte nicht vor. Die betroffenen Fahrzeuge hielten die untrennbar mit den detaillierten Prüfbedingungen verknüpften NOx-Grenzwerte ein. Dem Unionsgesetzgeber sei bewusst gewesen, dass die bei der Typgenehmigung unter einheitlichen, einen europaweit fairen Wettbewerb gewährleistenden Prüfbedingungen gemessenen Emissionen nicht vollständig denen im Fahrbetrieb auf der Straße entsprechen. Soweit der Beigeladene Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelungen anspreche, seien diese nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bescheide. Es handele sich auch nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Die Offenlegung der Emissionsgenehmigungsnummern würde es Wettbewerbern ermöglichen, von der Klägerin entwickelte Hard- und Software-Lösungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeuggruppen zu identifizieren. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit vertraulich übermittelter Informationen sei auf den Zeitpunkt der Übermittlung abzustellen, der vorliegend teilweise noch vor der Anhörung im Verwaltungsverfahren gelegen habe. Die Mitarbeiter der Klägerin seien bei der Übermittlung erkennbar von einer vertraulichen Behandlung ausgegangen. Auf welcher Grundlage die Beklagte die Übermittlung der detailreichen Informationen und rechtlichen Wertungen und Argumente der Klägerin zur Zulässigkeit ihres Emissionskontrollsystems hätte verpflichtend anordnen können, sei nicht dargelegt. Als Adressatin der Informationen sollte für sie erkennbar sein, welche Informationen ihr vor einem Verwaltungsverfahren übermittelt worden seien. Die Klägerin sei im Rahmen eines fairen Verfahrens für die effektive Verteidigung ihrer Rechtsposition in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf angewiesen, ihre Argumentation nicht von vornherein öffentlich preisgeben zu müssen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2020 (Az.: XXX) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2021 (Az.: XXX) aufzuheben Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie trägt vor, es handele sich bei den streitgegenständlichen Bescheiden um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und die Voraussetzungen für einen Informationsantrag lägen grundsätzlich vor. Randnummer 20 Soweit die Klägerin sich auf den Schutz personenbezogener Daten stütze, seien die Voraussetzungen hierfür zwar nicht erfüllt, da die bloße Nennung der Anrede und die damit verbundene Erkennbarkeit des Geschlechtes sowie übrig gebliebene Fragmente der Kontaktdaten in Form des Hauspostcodes nicht ausreichend seien, um eine eindeutige Bestimmung der betroffenen Person treffen zu können. Sie stimme einer Schwärzung der betroffenen Daten in den Bescheiden dennoch zu. Randnummer 21 Bei den konkreten Bedatungen in Form von Zahlenwerten könne es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln, da sie die spezifische Funktionsweise des Emissionskontrollsystems darstellten und die Schalt und (De-)Aktivierungsparameter entweder die eindeutige technische Funktionsweise darstellten oder konkrete Rückschlüsse darauf zuließen. Aus den Parametern ließen sich Rückschlüsse ziehen, welche technischen Risiken mit der Verwendung der Funktionalitäten verknüpft gewesen seien sowie anhand welcher Parameter ein technisch sinnvoller Anwendungsbereich für die Funktionalitäten habe definiert werden können. Die konkrete Bedatung sei nur einem eingegrenzten Personenkreis bekannt. Randnummer 22 Darüber hinaus seien in den streitgegenständlichen Bescheiden keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Eine Aufspaltung in schutzwürdige und nicht schutzwürdige Inhalte sei möglich.
Schwärzung der Zahlenwerte und der bereits durch die Beklagte im Vorverfahren geschwärzten Begriffe sei der Informationsgehalt so allgemeingültig gehalten, dass der übrige Inhalt nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis eingestuft werde. Ein Vorteil für Konkurrenten sei nicht erkennbar. Die konkreten Funktionen mit den damit einhergehenden Bedatungen seien derart komplex in die Software-Steuerung der Motorsteuerung eingebunden, dass durch die einfach und oberflächlich gehaltene Darstellung im Bescheid, welche
dieser Schwärzung übrigbliebe, die Funktionsweise nicht ableitbar sei. Des Weiteren sei die Art der Funktionsweisen dem Grunde
zum Zeitpunkt der Genehmigung von einer Vielzahl von anderen Herstellern ebenfalls verwendet worden. Die allgemeine Darstellung im Rückrufbescheid stelle auch kein exklusives technisches Wissen dar. Randnummer 23 Der Ergänzungsbescheid nehme hinsichtlich Sachverhalt und Gründen auf den Rückrufbescheid Bezug und enthalte selbst keinerlei schützenswerte Informationen. Randnummer 24 Die von der Klägerin angeführten EU-Regelungen zur Amtsvertraulichkeit gälten nicht mehr. Zudem seien die Begriffe der Emissionsstrategie im Rückrufbescheid und zur Erteilung einer Typgenehmigung insofern unterschiedlich zu verstehen, für letztere seien deutlich weitreichendere und umfangreichere Darstellungen erforderlich. Mit den oberflächlichen Darstellungen im Rückrufbescheid sei eine Typgenehmigung nicht zu erreichen; eine Vergleichbarkeit bestehe nicht. Randnummer 25 Die aus dem teilgeschwärzten Bescheid erkennbare Funktionsweise des Emissionskontrollsystems sei nicht mehr herstellerspezifisch. Eine Wettbewerbsrelevanz bestehe nicht fort, zumal die Emissionsstrategien teilweise überholt seien und somit nicht für direkte Marktkonkurrenten, sondern höchstens für andere Staaten mit weniger strengen Emissionsvorschriften von Bedeutung seien. Ein Ewigkeitsschutz bestehe nicht. Randnummer 26 Die Schutzwürdigkeit der Daten sei herabgestuft, da das Kraftfahrt-Bundesamt die von der Klägerin verwendete Funktionsweise als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft habe. Dies sei auch nicht deswegen anders zu bewerten, weil der Bescheid bisher nicht bestandskräftig geworden sei. Ziel des Umweltinformationsanspruchs sei auch die Überwachung des ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs und das Aufdecken behördlicher Versäumnisse. Vorliegend sei eine große Anzahl von Fahrzeugen und Kunden betroffen, die ein Software-Update benötigten um einen gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. Auch drohe eine Gesundheitsschädigung und negative Umweltbeeinflussung durch zu hohen NOx-Ausstoß. Bei rechtswidrigen Vorgängen bestehe kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Randnummer 27 Die Emissionsgenehmigungsnummer des betroffenen Fahrzeugs sei nicht schützenswert. Zum einen könne nur durch sie eine eindeutige Zuordnung erfolgen. Zum anderen seien Teile der Emissionsgenehmigungsnummer in der Übereinstimmungsbescheinigung und der Zulassungsbescheinigung Teil I enthalten und damit öffentlich, die hier nicht enthaltene Zählzahl habe keinen Informationsgehalt, da sie keine Rückschlüsse auf die Genehmigung zulasse und nicht herstellerspezifisch sei. Der Erweiterungsstand der Typgenehmigung lasse zwar Rückschlüsse darauf zu, wie häufig ein Hersteller bereits typgenehmigungsrelevante Sachverhalte verändert habe, dies betreffe allerdings nicht in jedem Fall eine Änderung technischer Art oder auf Grund neu durchgeführter Prüfungen, sondern oft auch lediglich die Ergänzung oder Änderung von Handelsbezeichnungen, Fahrzeugvarianten oder Teilenummern, sodass kein konkreter Entwicklungsstand abgeleitet werden könne. Randnummer 28 Die in den Bescheiden enthaltene Feststellung, dass eine Anordnung
träglicher Nebenbestimmungen wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlassen worden sei und der Bereich der betroffenen Fahrzeuge, der durch den Ergänzungsbescheid erweitert und konkretisiert werde, sowie der durch die Fristsetzungen gesteckte zeitliche Rahmen der Umsetzung seien nicht nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, dies sei vielmehr den betroffenen Fahrzeughaltern durch die Aufforderung zur Teilnahme und die diesbezüglichen Onlineveröffentlichungen sowohl des Kraftfahrt-Bundesamts als auch der Klägerin sowie durch die mediale Berichterstattung allgemein bekannt. Entwicklungsziele und weitere interne Vorgaben zur (Dauer-)Haltbarkeit seien im Bescheid nicht enthalten. Randnummer 29 Die Informationen in den Bescheiden seien von der Klägerin nicht freiwillig übermittelt worden. Eine Freiwilligkeit liege nicht vor, wenn die Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, die Informationen durch Verfügung zu erhalten, und dieser lediglich durch vorherige Übermittlung zuvorgekommen worden sei. Sofern dieselben Informationen
Eröffnung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ohnehin hätten übermittelt werden müssen, seien sie nicht durch die vorherige Übermittlung ausgeschlossen. Welche konkreten Inhalte vor der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens übermittelt worden sein sollten, sei nicht vorgetragen. Randnummer 30 Eine Beeinträchtigung laufender verwaltungsgerichtlicher Verfahren, womit nur der Ablauf des Verfahrens selbst, nicht aber prozessuale Positionen einzelner Parteien geschützt seien, sei nicht
vollziehbar vorgetragen, weder hinsichtlich etwaiger negativer Auswirkungen noch hinsichtlich etwaigen Drucks auf die Entscheidungsträger. Randnummer 31 Auch in Bezug auf laufende zivilrechtliche Gerichtsverfahren gelte, dass das Umweltinformationsgesetz nicht (drittschützend) vor der Veränderung einer verfahrens- oder materiellrechtlichen Position schütze, sondern nur die Rechtspflege als solche. Weder das Prinzip der Waffengleichheit noch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sei bei einem Informationszugang per se negativ betroffen. Konkrete Darlegungen zu
teiligen Auswirkungen auf einzelne Verfahren seien nicht vorhanden. Die eventuell aufgrund zusätzlicher Informationen ermöglichte Findung eines materiell richtigen Zivilrechtsurteils stelle keine negative Auswirkung dar. Vor einer für die Klägerin
teiligen Entscheidung in einem zivilgerichtlichen Verfahren schütze dieser Ablehnungsgrund nicht. Randnummer 32 Hinsichtlich der Schwärzung konkreter Zahlenwerte überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin das öffentliche Bekanntgabeinteresse, da mit diesen Zahlenwerten ein
programmieren nicht ausgeschlossen sei und die Bescheide auch ohne die Zahlenwerte aussagekräftig,
vollziehbar und überprüfbar seien. Das gleiche gelte für die personenbezogenen Daten. Randnummer 33 Im Übrigen überwiege das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Durch die verringerte Funktion des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb werde der Ausstoß von Stickstoffoxiden (NOx) in einer Weise erhöht, die unter Berücksichtigung des „technischen Könnens“ der davon betroffenen Fahrzeuge grundsätzlich nicht notwendig sei, weil eine effizientere Abgasnachbehandlung auch im normalen Fahrbetrieb möglich wäre. Diese könnten die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigen. Nur durch Kontrollmöglichkeiten wie den Umweltinformationsanspruch könnten Bürger überprüfen, inwiefern dem Gesundheitsschutz Rechnung getragen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wegen des Zusammenhangs mit einem nicht gesetzeskonformen Zustand reduziert sei, da die Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes gerade die Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs und des behördlichen Handelns umfasse und dadurch bezweckt werden solle, dass das allgemeine Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit geschärft werde. Ungeachtet der noch fehlenden Bestandskraft der Bescheide sei mit dem Gesundheitsschutz, also der körperlichen Unversehrtheit der Bürger, ein tragender Grundsatz der Rechtsordnung verletzt. Außerdem überwiege durch das immer noch bestehende mediale Interesse im Zusammenhang mit der möglichen Manipulation von Dieselfahrzeugen im Genehmigungsprozess und der hohen Anzahl von betroffenen Fahrzeugen sowie der Klimaschutzthematik das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung. Randnummer 34 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Er verweist auf die Bescheide sowie die Klageerwiderung der Beklagten. Darüber hinaus macht er geltend, die Klägerin sei nicht prozessführungsbefugt. Gegen den Bescheid vom
1 Grundgesetz (GG) verletzt sein könnte und sich daher auf die von ihr geltend gemacht Ausschlussgründe
Randnummer 41 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen stattgebende Bescheid der Beklagten vom
Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Randnummer 44 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Beigeladene ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Hiernach sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, zu denen auch die Beklagte als Bundesoberbehörde zählt. Randnummer 45 Bei den vom Beigeladenen begehrten Informationen handelt es sich zudem um Umweltinformationen
3 Nr. 3 lit. a) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG.
dieser Regelung sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Randnummer 46 Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
1 Nr. 2 oder 3 UIG bzw.
1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 UIG oder § 9 Abs. 2 UIG zu verweigern. Randnummer 49 Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist in Bezug auf die noch im Verwaltungsverfahren angeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht (mehr) einschlägig.
1 Satz 1 Nr. 3 Var. 3 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen
teilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 50 Das Bekanntwerden der Informationen kann nur dann
teilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 – juris, Rn. 17 zum gleichlautenden § 3 Nr. 1 lit. g Var. 3 IFG). Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 6). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in
vollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 – juris, Rn. 40). Die Entscheidung, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen werden kann, muss dabei der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft
PO vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getroffen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle Beeinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen kann (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
den vorstehenden Maßstäben
teilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen nicht zu befürchten sind. Inwieweit durch die starke mediale Begleitung ein öffentlicher Druck entsteht, der sich auch auf die mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen befassten Personen auswirkt, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal die mediale Aufmerksamkeit gleichbleibend hoch ist. Randnummer 52 Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen geeignet sein könnte, laufende Zivilverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG zu beeinträchtigen. Randnummer 53 Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG laufende Gerichtsverfahren betrifft, schützt die Norm primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Parteien des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Parteien (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
teil im Verhältnis zu seinem Prozessgegner bedeuten (EGMR, Urteil vom
Auffassung der Klägerin eine solche Eignung nicht zukommt, ist es nicht plausibel, dass sich die Gefahr einer materiell unrichtigen Entscheidung erhöhen sollte. Randnummer 59 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die rechtliche Bewertung des Zivilgerichts unabhängig von einer etwaigen Bestandskraft der Rückrufbescheide erfolgt, da keine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf Zivilprozesse vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – VIa ZB 11/21 – juris). Zwar entfaltet ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil
GO Bindungswirkung in Folgeverfahren auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände. Allerdings erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in sachlicher Hinsicht nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten SCR-Steuerung. Ein stattgebendes Anfechtungsurteil beinhaltet die rechtskraftfähige Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Mit einem die Anfechtungsklage abweisenden Sachurteil steht rechtskräftig fest, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt ist; gegebenenfalls ist zudem die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom
Auffassung der Kammer hätte eine Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen auch keine
teiligen Auswirkungen auf die verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzverfahren der Klägerin. Randnummer 62 Wie vorstehend erläutert, sind durch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG alle Gerichtsverfahren umfasst, die vor unzulässiger Beeinflussung geschützt werden sollen. Nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sind aber die jeweiligen prozessualen Positionen einzelner Parteien und deren Erfolg im Prozess. Vielmehr wird der Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen und nicht der Prozesserfolg einer Partei gesichert (so zum wortgleichen § 9 Abs. 1 Nr. 4 IZG-SH OVG Schleswig, Urteil vom
den insoweit nicht bestrittenen Angaben der Beteiligten wurden die in Rede stehenden Rückrufbescheide dem erkennenden Verwaltungsgericht ungeschwärzt zur Überprüfung vorgelegt. Randnummer 64 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bekanntwerden von Informationen zum zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten negative Auswirkungen auf das verwaltungsrechtliche Klageverfahren haben sollte.
Auffassung der Kammer drängt es sich nicht auf, dass die Abläufe der Untersuchungen, des Rückrufs, sowie der Umsetzung der angeordneten Nebenbestimmungen durch die Klägerin in der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen entscheidungserheblich sind. Die Ausführungen der Klägerin sind insoweit nicht hinreichend substantiiert. Gleiches gilt für die Annahme der Klägerin, dass die Öffentlichkeit im Falle einer Bekanntgabe der streitbefangenen Informationen einen solchen (medialen?) Druck auf das erkennende Gericht ausüben würde, welcher zur Folge hätte, dass die gerichtliche Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde. Auch die Annahme der Klägerin, dass ihre Möglichkeit zur vollständigen und effektiven Verteidigung ihrer Rechtsposition vor dem Verwaltungsgericht durch eine Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, ist nicht hinreichend substantiiert worden. Randnummer 65 Im Ergebnis stehen dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen auch keine Ausschlussgründe
Randnummer 66 Ob die Ausschlussgründe des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 UIG schon allein deshalb nicht eingreifen, weil es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen über Emissionen handelt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UIG; vgl. zum Begriff der Informationen über Emissionen EuGH, Urteil vom
1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Randnummer 71 Es bedarf also einer natürlichen Person und die natürliche Person muss mindestens identifizierbar sein. Dabei müssen sich die Daten auf diese Person beziehen. Personenbezogene Daten sind sowohl Identifikationsmerkmale (z. B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z. B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1. August 2023, DS-GVO Art. 4 Rn. 3 m. w. N.). Randnummer 72 Mithin sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Randnummer 73 Wonach sich die Bestimmbarkeit einer Person richtet, wird unterschiedlich beurteilt. Im Ausgangspunkt besteht Streit darüber, ob sich die Bestimmbarkeit
den individuellen Verhältnissen der verantwortlichen Stelle richtet (relativer Ansatz bzw. relativer Personenbezug) oder eine Bestimmbarkeit bereits dann vorliegt, wenn ein beliebiger Dritter in der Lage ist, den Personenbezug (etwa durch nur bei ihm vorhandenes Zusatzwissen) herzustellen (objektiver Ansatz bzw. absoluter Personenbezug; vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom
dem objektiven Ansatz kann danach ein Datum für eine Stelle ein personenbezogenes sein, für eine andere hingegen nicht (vgl. etwa BGH, a. a. O.; OVG Münster, a.a.O). Randnummer 74 Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollen alle Mittel berücksichtigt werden, die entweder von dem Verantwortlichen selbst oder einer anderen Person
allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden oder eingesetzt werden können, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Bei der Feststellung, ob Mittel
allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollen alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Damit reicht die rein fiktive Möglichkeit einer Bestimmbarkeit nicht aus (vgl. Schild, a. a. O., Art. 4 Rn. 15, 18; Klar/Kühling, a.a.O., Art. 4 Nr. 1 Rn. 21). Randnummer 75 Im konkreten Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob dem dargestellten relativen oder absoluten Personenbezug der Vorrang einzuräumen ist. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom
Auffassung der Kammer ist vorliegend das Risiko einer Identifizierung vernachlässigbar. Die bloße Nennung der Anrede und die damit verbundene Erkennbarkeit des Geschlechtes sowie übrig gebliebene Fragmente der Kontaktdaten in Form des Hauspostcodes sind nicht ausreichend, um eine eindeutige Bestimmung der betroffenen Person vornehmen zu können, da
Angaben der Klägerin selbst hinter einem Hauspostcode eine gesamte Abteilung und keine Einzelperson steht. Randnummer 79 Auch wenn eine indirekte Bestimmbarkeit grundsätzlich genügt und eine Identifizierung einer Person durch eine Verknüpfung mit anderen Informationen möglich ist, ergibt sich im konkreten Fall aus den einzelnen Anhaltspunkten wie Anrede und Geschlecht in Verbindung mit anderen Informationen – wie hier dem Hauspostcode – keine solche Erkennbarkeit. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin selbst aus den benannten Informationen – Anrede und Hauspostcode – bestimmen kann, welche konkrete Person mit den streitbefangenen Dokumenten verknüpft werden könnte. Auch die Klägerin kann lediglich einen „involvierten Personenkreis“ definieren und keine bestimmte Person (vgl. Stellungnahme der Klägerin vom 29. September 2020, Bl. 82 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Randnummer 80 Jedenfalls wäre es anderen mit Hilfe der bekannten Informationen nicht ohne Weiteres, also mit zumutbaren und legalen Mitteln, möglich, eine konkrete Person zu bestimmen. Randnummer 81 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund der Übermittlung ohne rechtliche Verpflichtung, § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG, berufen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung
teilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 82 Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, welche der in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Informationen sie (ihrer Ansicht
) ohne eine rechtliche Verpflichtung an die Beklagte übermittelt hat. Auch im Rahmen der Erörterung dieses Aspektes in der mündlichen Verhandlung vermochte es die Klägerin nicht, den ihrer Ansicht
von § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG erfassten Informationsbestand zu spezifizieren. Eine solche Konkretisierung wäre jedoch erforderlich gewesen und fällt in den Verantwortungsbereich der insoweit darlegungsverpflichteten Klägerin. Randnummer 83 Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, Informationen vor der Anhörung
VfG übermittelt zu haben, ist allein dies kein Grund von einer Übermittlung ohne rechtliche Verpflichtung auszugehen. § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG sieht ausdrücklich vor, dass die Möglichkeit der rechtlichen Verpflichtung („oder rechtlich verpflichtet werden zu können“) ausreicht, um eine Informationsübermittlung aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG auszuschließen. Randnummer 84 Die Klägerin hat – dem insofern übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beklagten zufolge – die streitgegenständlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückrufbescheids und des Ergänzungsbescheids übermittelt. In diesem Zusammenhang wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zu verpflichten, ihr die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 31 Abs. 5 lit. b VO (EU) 2018/
teilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar und plausibel darzulegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
teilige Wirkungen im Wettbewerb
vollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris, Rn. 43). Randnummer 91 Die Klägerin stellt zunächst darauf ab, dass die Schilderung des Sachverhalts sowie die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide insgesamt der Geheimhaltung unterfielen. Randnummer 92 Hinsichtlich des Sachverhalts und der Begründung des Ergänzungsbescheids ist dies jedenfalls abzulehnen.
übereinstimmender Schilderung der Beteiligten verweist der Ergänzungsbescheid, der dem Gericht insofern nur geschwärzt vorliegt, im Sachverhalt lediglich auf den Rückrufbescheid. Hinsichtlich der dem Gericht in ungeschwärzter Form vorliegenden Begründung ist dies ebenfalls der Fall, ergänzt wird der Verweis lediglich durch allgemein gehaltene Aussagen zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme. Weder diese noch die Verweise auf den Rückrufbescheid enthalten in irgendeiner Form technische oder geschäftliche Informationen. Randnummer 93 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die streitgegenständlichen Bescheide, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens des Beigeladenen sind, schon in ihrer Gesamtheit ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen, folgt die Kammer dem nicht. Die Klägerin hat insoweit nicht dargelegt, dass die Rückruf- bzw. Ergänzungsbescheide für sich genommen – das heißt scheinbar unabhängig vom konkreten Inhalt – ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Klägerin darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Existenz dieser Bescheide nicht zuletzt durch die umfangreiche mediale Berichterstattung allgemein bekannt ist. Auch die Beklagte berichtet auf ihrer Internetpräsenz unter anderem über den Bescheid vom
Auffassung der Kammer kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich bei in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen konkreten Bedatungen, die im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Emissionskontrollsystems stehen, um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt. Zwar hat die Beklagte während des Verwaltungsverfahrens auch insoweit eine Schutzbedürftigkeit dieser Informationen abgelehnt. Sie hat diese Auffassung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens jedoch revidiert und geht nunmehr – wie auch die Klägerin – von einer Schutzwürdigkeit der konkreten Bedatungen aus. Auch wenn das Gericht nicht an die Einschätzung der Klägerin und der Beklagten gebunden ist, selbst wenn diese übereinstimmen, ist gleichwohl zu konstatieren, dass die Klägerin hinsichtlich der konkreten Bedatungen ihr Darlegungserfordernis erfüllt haben könnte. Die Kammer kann die Entscheidung dieser Fragen aber offenlassen. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den konkreten Bedatungen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, überwiegt insoweit das Bekanntgabeinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse (siehe unten). Randnummer 96 Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass auch
den von der Beklagten angelegten Maßstäben weitere Begriffe geschwärzt werden müssten, hat sie nicht plausibel dargelegt, warum gerade diese Begriffe mindestens genauso geeignet seien, Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Informationen zuzulassen, sondern belässt es bei einer diesbezüglichen Behauptung, die so nicht
vollziehbar ist. Randnummer 97 Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass eine nur teilweise Schwärzung des Rückrufbescheids dessen Inhalt verzerren würde, ist dies bereits nicht vom Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG erfasst. Sofern Unterlagen
Schwärzung aller schutzwürdigen Informationen keinen relevanten oder einen nicht mehr verständlichen Inhalt haben, muss der Informationsantragsteller mit dieser Sachlage umgehen, sie betrifft jedoch nicht (mehr) den Inhaber der (nicht herausgegebenen) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Randnummer 98 Im Einzelnen macht die Klägerin noch geltend, dass es sich bei der Emissionsgenehmigungsnummer um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 99 Diese besteht
1 VO 692/2008 i. V. m. Anhang VII der RL 2007/46/EG (beide zum hier relevanten Zeitpunkt bis zum
der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, einer vierstelligen laufenden Nummer für EG-Typgenehmigungen und einer zweistelligen laufenden Nummer, die die Erweiterung angibt. Hieraus lässt sich zwar auf Ähnlichkeiten oder auch Unterschiede zwischen Fahrzeugen sowie auf die Zahl der Veränderungen einer bestehenden Typgenehmigung schließen, jedoch sind allein aufgrund der Nummer keinerlei Rückschlüsse auf technische Inhalte möglich. Es ist nicht möglich zu erkennen, welche konkrete Veränderung zum aktuellen Stand der Emissionsgenehmigungsnummer geführt hat. Die Beklagte hat insoweit
vollziehbar ausgeführt, dass keine Möglichkeit besteht, anhand der Emissionsgenehmigungsnummer einen konkreten Entwicklungsstand für das jeweilige Fahrzeug abzuleiten. Die Beklagte hat ebenso plausibel geschildert, dass der Erweiterungsstand der Typgenehmigung zwar Rückschlüsse darauf zulasse, wie häufig ein Hersteller bereits typgenehmigungsrelevante Sachverhalte verändert habe. Dies betreffe allerdings nicht in jedem Fall eine Änderung technischer Art oder aufgrund neu durchgeführter Prüfungen. Oftmals sei Grund für die Änderung der Genehmigungsnummer auch die Ergänzung oder Änderung von Handelsbezeichnungen, Fahrzeugvarianten oder von Teilenummern. Auch in Zusammenschau mit den (hinsichtlich bestimmter Begriffe sowie der konkreten Bedatungen geschwärzten) Rückrufbescheiden ist nicht
vollziehbar dargelegt, was für möglicherweise schützenswerte Rückschlüsse aus der Emissionsgenehmigungsnummer gezogen werden könnten. Randnummer 100 Soweit die Klägerin noch vorträgt, dass in den Bescheiden kaufmännisch relevante Informationen vorhandenen seien, ist sie ihrer Darlegungspflicht ebenfalls nicht
gekommen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass die Beklagte in den streitbefangenen Bescheiden Entwicklungsziele und weitere interne Vorgaben zur (Dauer-) Haltbarkeit der Fahrzeuge diskutiere. Schon diese Angaben sind nicht hinreichend präzise, um von einem schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausgehen zu können. Darüber hinaus hat die Beklagte ausgeführt, dass die von der Klägerin angeführten Angaben in den Bescheiden nicht enthalten seien. Hierauf ist die Klägerin
folgend nicht weiter eingegangen, obwohl sie insoweit zu einem hinreichend substantiierten Vortrag verpflichtet ist. Randnummer 101 Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die Kammer der Auffassung, dass vorliegend allenfalls der Ausschlussgrund
1 Satz 1 Nr. 3 UIG wegen entgegenstehender Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse erfüllt sein könnte – und dies auch nur im Hinblick auf die konkreten Bedatungen. Randnummer 102 Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei den in Rede stehenden Bedatungen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin handelt. Das Interesse der Klägerin an der Vertraulichkeit ihrer hier geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse muss jedenfalls wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der begehrten Informationen zurücktreten.
1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG kann der Antrag nicht abgelehnt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 103 Die Klägerin hat der Zugänglichmachung der begehrten Daten nicht zugestimmt. In so einem Fall kommt es maßgeblich auf die von der informationspflichtigen Stelle vorzunehmende Abwägung bestehender Vertraulichkeitsinteressen mit dem öffentlichen Informationsinteresse an. Diese Abwägung unterliegt
Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Umweltinformationsgesetz ein Nebenprodukt ist, führt danach nicht per se dazu, dass ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes besonderes öffentliches Interesse in einem solchen Fall nicht gegeben ist. Vielmehr kann die Bedeutung der Information im Einzelfall mit Blick auf den Nutzen ihrer Bekanntgabe für den Umweltschutz auch in solchen Konstellationen ein besonderes öffentliches Interesse begründen (vgl. OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom
Auffassung der Kammer überwiegt
den relevanten Umständen des Einzelfalls das Veröffentlichungsinteresse das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung der streitbefangenen Informationen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, ob die streitbefangenen Rückrufbescheide gesetzeskonform sind. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Hinblick auf die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des sogenannten „Abgas-Skandals“ größeres Gewicht zu als den Geheimhaltungsinteressen der Klägerin. Durch die Verwendung einer Funktionsweise bei der Abgasregulierung, welche vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft worden ist, und die hohe Anzahl von dadurch betroffenen Fahrzeugen und Kunden sowie das erforderliche Software-Update und das damit einhergehende behördliche Handeln zur Wiederherstellung eines –
Auffassung der Beklagten – gesetzeskonformen Zustandes überwiegt im konkreten Fall das öffentliche Interesse. Im Einzelnen: Randnummer 110 Für primär ausschlaggebend erachtet es die Kammer, dass die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse daran hat, zu erfahren, ob und wie die Beklagte mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der Emissionssteuerung von Kraftfahrzeugen umgeht bzw. umgegangen ist und ob sie zielführende Maßnahmen zur Behebung eines etwaig nicht gesetzeskonformen Zustands getroffen hat. Randnummer 111 Die
gekommen ist. Dies entspricht auch den Zielen des Umweltinformationsgesetzes und den Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
haltige Verbesserungen zu erreichen und die Fahrzeughersteller hierzu anzuhalten (vgl. OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom
Bekanntwerden der umstrittenen Abschalteinrichtungen im September 2015 ist das mediale Interesse an dem Vorgang bezüglich der betroffenen Fahrzeuge unverändert hoch. Bereits seit dem Jahr 2017 wird auch der hiesigen Klägerin die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen vorgeworfen (siehe hierzu „Schwere Abgas-Vorwürfe gegen Daimler“ vom
richten/wirtschaft/bilanz-autoindustrie-reaktion-diesel-skandal-100.html) und nimmt nicht ab. Jüngst am
Auffassung der Kammer nicht zu einer anderen Bewertung. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin insoweit gegenüber einem Hersteller, der vergleichsweise wenige Exemplare eines Produkts auf den Markt bringt, sodass auch eine geringe Zahl von Personen betroffen wäre, benachteiligt würde, ist vorliegend zu konstatieren, dass sich das hohe öffentliche Interesse gerade daraus ergibt, dass in Rede steht, dass das Emissionskontrollsystem in den Fahrzeugen der Klägerin nicht den rechtlichen Vorgaben zur Emissionsvermeidung entspricht. Insbesondere stellt sich die Frage
der Zulässigkeit des Umfangs des Ausstoßes von Stickoxiden (NOx). Je höher die Anzahl der von der Klägerin hergestellten bzw. vertriebenen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen wäre, umso höhere (unzulässige) Schadstoffemissionen könnte dies zur Folge haben. Die Aufklärung von hiermit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigungen der Umwelt, hier der Luftqualität, und der Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz stehen hingegen im Interesse der Umweltinformationsrichtlinie, deren Umsetzung das Umweltinformationsgesetz dient. Die Umweltinformationsrichtlinie verfolgt das Ziel, den Umweltschutz durch eine Schärfung des Umweltbewusstseins, die Ermöglichung eines freien Meinungsaustauschs und eine Wandlung der Art und Weise, in der Behörden mit Offenheit und Transparenz umgehen, zu verbessern (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG). Randnummer 127 Auch der Umstand, dass der hier in Rede stehende Motor OM651 nebst entsprechenden Rückrufbescheiden bereits in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen (so beispielsweise OLG Schleswig, Urteil vom
Maßgabe des nationalen Rechts verlangen (EuGH (Große Kammer), Urteil vom
dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, eine Verwaltungsentscheidung anfechten darf, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise nicht gesetzeskonform ist (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 8. November 2022 – C-873/19 – (Deutsche Umwelthilfe e. V./BRD)). Randnummer 130 Insoweit stehen auch einer Umweltvereinigung, die sich dem Schutz von Umwelt und Verbrauchern verschrieben hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz: Die Vereinigung muss
ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Ziele des Umweltschutzes fördern.) und Repräsentantin der Öffentlichkeit ist, die gleichen Rechte zu wie anderen Verfahrensbeteiligten, mithin die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen im Bereich des Typgenehmigungsrechts. Es besteht also für die durch eine anerkannte Vereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes repräsentierte Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen im Bereich des Typgenehmigungsrechts. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht schon um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Entscheidungen des Kraftfahrt-Bundesamtes. Es geht allein um den Zugang zu Informationen in diesem Rechtsbereich. Im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht ersichtlich, warum es der (allgemeinen) Öffentlichkeit verwehrt sein sollte, Zugang zu Informationen zu erlangen, die im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer nicht gesetzeskonformen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Typgenehmigungsrechts steht. Hierin zeigt sich das bereits postulierte Interesse der Öffentlichkeit daran, Entscheidungen der Beklagten
zuprüfen und
zuvollziehen, die sich in dem medial und gesellschaftlich relevanten Bereich der Vorgänge im Zusammenhang mit der Zulassung von Dieselmotoren auswirken. Randnummer 131 Schließlich wird die Schutzwürdigkeit der streitbefangenen Informationen dadurch relativiert, dass die in Rede stehenden Rückrufbescheide Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Verfahren in einer anderen Kammer des erkennenden Gerichts sind. In diesen Verfahren, in welchen die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Rückrufbescheide geprüft wird, wird voraussichtlich auch eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden. Dabei ist insbesondere zu erwarten, dass der Inhalt der Bescheide in der mündlichen Verhandlung dargestellt werden wird. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Gericht die Öffentlichkeit
2 GVG ausschließen kann, gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Bescheide ohnehin nahezu wortgleich in den Tatbestand des Urteils aufgenommen wird (so schon für Volkswagen: VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 – 3 A 113/18 – juris, Rn. 24 -29). Randnummer 132 Ferner sind bereits Auszüge der Rückrufbescheide in verschiedenen Urteilen von Landgerichten
zulesen (so z. B. OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 – 7 U 36/21 – juris, Rn. 70 -75). Randnummer 133 Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt, dass dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Rückrufbescheide im Rahmen eines grundsätzlich öffentlichen Verfahrens genügend Rechnung getragen werde, folgt die Kammer dem nicht. Die Klägerin könnte aufgrund der Dispositionsmaxime zu jeder Zeit das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch eine Klagrücknahme oder gegebenenfalls durch eine Erledigungserklärung beenden. In diesem Fall käme es weder zu einer mündlichen Verhandlung noch zu einer gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückrufbescheide. Damit entfielen auch die Beteiligungsmöglichkeiten der allgemeinen Öffentlichkeit. Diese hat allein über den Informationszugangsanspruch
dem Umweltinformationsgesetz die eigenständige Möglichkeit, das Handeln der Beklagten gegenüber der Klägerin
zuvollziehen und zu überprüfen. Randnummer 134 Auf Seiten der Klägerin ist demgegenüber – auch wenn man das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die konkreten Bedatungen annimmt – von weniger gewichtigen Geheimhaltungsinteressen auszugehen. Randnummer 135 Gegen eine das Veröffentlichungsinteresse überwiegende Schutzbedürftigkeit der klägerischen Belange sprechen die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom
teilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition der Klägerin zu befürchten ist. Randnummer 137 Sofern die Klägerin vorträgt, dass die Wettbewerbsrelevanz weiterhin bestehe, weil Konkurrenten auf anderen Märkten mit weniger strengen Emissionsvorschriften Funktionsweisen übernehmen könnten, hat die Klägerin bislang nicht dargelegt, welche potentiellen Marktkonkurrenten und welche konkreten Märkte betroffen sein sollen. Randnummer 138 Obgleich das diskutierte Verbot von Verbrennerfahrzeugen nur die Neufahrzeuge betrifft und die Klägerin gleichwohl zahlreiche Updates an Bestandsautomobilen durchführen könnte, relativiert sich die Schutzwürdigkeit der Informationen gleichwohl. Randnummer 139 Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die dem Informationsbegehren zugrundeliegenden Bescheide seien nicht bestandskräftig, sodass nicht von einer reduzierten Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden könne, fällt dieser Umstand angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht derartig ins Gewicht, dass er
Auffassung der Kammer zu einem anderen Abwägungsergebnis führt. Randnummer 140 Für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zugunsten der Klägerin spricht auch nicht der von ihr angeführte Umstand, dass die in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen in den Bereich der in Art. 5 Abs. 12 VO (EG) 692/2008 bzw. Art. 5 Abs. 12 VO (EU) 1151/2017 a. F. (vormals) geregelten sogenannten Amtsvertraulichkeit fielen. Randnummer 141 Art. 5 Abs. 11 und 12 VO (EU) 1151/2017 (Verordnung der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) lauteten: Randnummer 142 11. Der Hersteller muss ferner eine erweiterte Dokumentation mit folgenden Angaben vorlegen: Randnummer 143
dem klägerischen Vortrag zwar nicht mit der gebotenen Überzeugung fest, dass die streitbefangenen Informationen der sogenannten Amtsvertraulichkeitsregelung unterfallen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei den in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen um Bestandteile der sogenannten erweiterten Dokumentation im Sinne von Art. 5 Abs. 11 lit.
den entsprechenden (national)rechtlichen Vorgaben erforderlich. Dies Prüfung fällt – wie bereits dargestellt – hier zugunsten der Bekanntgabe der streitbefangenen Informationen aus. Randnummer 153
alledem überwiegt
Auffassung der Kammer das erhebliche öffentliche Interesse an der Offenlegung der Rückrufbescheide. Randnummer 154 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind der Klägerin aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, da er einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001575870
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