G-SH, erweist sich diese als rechtmäßig, wenn ein ihr zugrundeliegender fiktiver Grundverwaltungsakt rechtmäßig und die Ersatzvornahme als das zulässige Zwangsmittel ordnungsgemäß angewandt worden ist. (Rn.44) (Rn.48) (Rn.50) (Rn.82) Eigentümer von Teilen einer Seewasserstraße ist die Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, es handelt sich um Häfen. (Rn.54) Die Gefahrenabwehrbehörde darf die ihr nur allgemein verliehenen Befugnisse gegenüber anderen Hoheitsträgern auch in Fällen des (Sofort-)Vollzugs nur insoweit ausüben, als sie damit nicht in den hoheitlichen Tätigkeits- und Kompetenzbereich eingreift. (Rn.88) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
eine diesbezügliche Rechtspflicht besteht. Die Höhe der Kostenbeteiligung des Bundes ist aber zwischen den Beteiligten nicht abschließend geklärt.“ In § 1 der Vereinbarung heißt es: „
dem Stand vom 31. August 2022 ergeben sich Gesamtkosten für die Sanierung in Höhe von 28.358.429,09 EUR.
dem aktuellen Verhandlungsstand der Finanzierungsvereinbarung soll eine erste Zahlung in Höhe von 10 % der jeweiligen Beteiligungsquote vier Wochen
Auftragserteilung der jeweiligen Leistung gezahlt werden, sofern die Kosten nicht bereits endgültig abrechenbar sind. Da die Beteiligungsquote des Bundes derzeit noch unklar ist, wird der Bund bis zum 20. Dezember 2022 eine später im Einzelnen abzurechnende Zahlung in Höhe von 10 % auf die derzeit absehbaren Gesamtkosten an den Kreis zahlen, also den Betrag von 2.835.842,90 EUR. Der Bund wird bei rechtsverbindlicher Sachlage, aus der sich eine weitere Kostentragungspflicht des Bundes begründen lässt, dieser Verpflichtung
kommen.“ Randnummer 6 Die Antragstellerin zahlte im Dezember 2022 den Betrag in Höhe von 2.835.842,90 € an den Antragsgegner. Weitere Verhandlungen zwischen den Beteiligten verliefen ergebnislos. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 26. September 2023 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, spätestens einen Monat
Bekanntgabe dieses Bescheides als (weitere) Vorauszahlung auf den vorläufig veranschlagten Sanierungskostenanteil des Bundes in Höhe von 12.835.278,38 € einen Betrag von 8.879.445,58 € (69,18 % des vorläufigen Sanierungskostenanteils des Bundes) zu zahlen (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides setzte der Antragsgegner den Bescheid unter den Vorbehalt der endgültigen Abrechnung der tatsächlich entstehenden Kosten. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Regelung in Ziffer 1 wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Ziffer 4). Randnummer 8 Rechtsgrundlage sei § 238 Abs. 2 in Verbindung mit § 249 Abs. 2 LVwG-SH. Eine vorherige Anhörung sei
G-SH nicht erforderlich. Eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug und im Hinblick auf die planmäßig erfolgte Vergabe der Bauleistungen im öffentlichen Interesse sei notwendig im Sinne von § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG-SH. Die Antragstellerin habe die Notwendigkeit der Sanierungsmaßnahmen anerkannt, aber eine Kostentragung über einen Anteil von 12 % der Sanierungskosten hinaus abgelehnt. Die Antragstellerin trage als Pflichtige die Kosten gemäß § 249 Abs. 2 LVwG-SH. Da der Verursacher im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht mehr ermittelt werden könne, komme nur der Grundstückseigentümer als heranzuziehender Ordnungspflichtiger in Betracht. Dies entspreche einer effektiven Durchführung der Sanierung. Die Antragstellerin habe stets abgelehnt, die Sanierungsmaßnahme selbst durchzuführen, sodass von der Möglichkeit der Ersatzvornahme Gebrauch zu machen sei. Eine andere ordnungspflichtige Person stehe mangels gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung. Auf den Umfang der Verantwortlichkeit für die Sanierung durch die Antragstellerin komme es nicht an, da die Sanierung aufgrund der Grundwasserfließrichtung insgesamt und nicht beschränkt auf einzelne Flächen durchgeführt werden müsse. Dies gelte in besonderem Maße für Kontaminationen des Sediments der Schlei, deren Sanierung ohne eine Beseitigung der landseitigen Altlast nicht geeignet sei, die bestehenden Umweltgefahren wirkungsvoll abzuwehren. Da niemand anderes effektiver herangezogen werden könne, treffe die Antragstellerin die Sanierungspflicht bezüglich der weiteren Flächen. Insoweit treffe § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine eigenständige Regelung, wenn eine Störung eingetreten sei. Aus Sinn und Zweck dieser Regelung folge, dass der Umfang der Verantwortlichkeit des Zustandspflichtigen nicht auf den räumlichen Bereich des eigenen Grundstücks beschränkt sei. Sonst müssten regelmäßig eine Mehrheit von Verantwortlichen zur Sanierung herangezogen werden, was dem Effektivitätsprinzip des Gefahrenabwehrrechts widerspreche. Ein Ausgleich der Kosten erfolge über § 24 Abs. 2 BBodSchG. § 4 Abs. 3 BBodSchG habe eine effektive Durchführung der Sanierung zum Zweck. Randnummer 9 Lediglich ergänzend werde auf die Pflichtigkeit der Antragstellerin aus eigenem Eigentum hingewiesen. Die Grundbuchlage sei hier aufgrund höherrangigen Verfassungsrechts nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sei die tatsächliche Rechtslage,
der die Antragstellerin gemäß Art. 89 Abs. 1 GG Eigentümerin der bisherigen Reichswasserstraßen und damit auch der Schlei sei. Dies gehe zurück auf einen Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom
1921 nicht stattgefunden. Die Stadt Schleswig sei seit 1897 und nicht erst seit Mitte der 1930er Jahre im Grundbuch eingetragen. Soweit die Antragstellerin einen Vergleich zwischen der Stadt ... und dem preußischen Staat vom
gegenwärtiger Kostenprognose einer Kostentragungspflicht aus eigenem Eigentum in Höhe von 15.696.913,38 € entspreche. Randnummer 10 Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 LVwG-SH lägen vor, um die Ersatzvornahme auf Kosten der Antragstellerin ohne gesonderte Ordnungsverfügung und Zwangsmittelanordnung durchzuführen. Es bestehe aufgrund der sich weiter ausbreitenden Kontaminationen, ggf. von weiteren Grundwasserleitern, eine gegenwärtige Gefahr, die nicht anders abgewehrt werden könne. Eine Abwehr auf andere Weise als durch die Ersatzvornahme komme nicht in Betracht, da es sich um eine komplexe Altlast handle, für die ein verbindlicher, umfassender Sanierungsplan vorliege und deren räumlicher Umfang sich über mehrere land- und wasserseitige Grundstücke verschiedener Eigentümer erstrecke. Es sei ein abgestimmtes Vorgehen erforderlich. Es bestehe auch Einvernehmen unter anderem mit der Antragstellerin, dass der Antragsgegner die Koordination und Durchführung der Sanierung übernehme. Ein früherer Erlass der Ordnungsverfügung sei nicht möglich gewesen, da die Beteiligten über einen Zeitraum von drei Jahren um eine einvernehmliche Lösung bemüht gewesen seien. Da die Antragstellerin keine Bedenken gegen die Durchführung der Sanierung durch den Antragsgegner gehabt habe und eine einvernehmliche Regelung über die Kosten vor Baubeginn möglich erschienen sei, habe kein Anlass für den Erlass einer Ordnungsverfügung bestanden. Der Baubeginn stehe unmittelbar bevor, eine weitere Verzögerung und dadurch erneute Ausschreibung produziere zusätzliche Kosten und ein Aufschub auch im Hinblick auf die betroffenen Privatpersonen aufgrund der bereits geräumten Grundstücke sei nicht vertretbar. Ein weiterer Aufschub sei auch unter Berücksichtigung der bestehenden Kontaminationen nicht möglich. Randnummer 11 Rechtsgrundlage finde die Sanierung in § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 BBodSchG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Es seien alle
allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommenden Maßnahmen, die geeignet sind, zur Erreichung des Sanierungsziels beizutragen, von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG umfasst. Eine Beschränkung erfahre dies durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Zustandsverantwortliche könne grundsätzlich in gleicher Weise wie der Verhaltensverantwortliche in Anspruch genommen werden. Diesen Grundsätzen entspreche es, die Antragstellerin im Falle einer Sanierungsanordnung als einzig wirtschaftlich kompetenten Sanierungspflichtigen zur Umsetzung des Sanierungsplanes heranzuziehen. Die Antragstellerin habe gegen den Sanierungsplan und dessen Verbindlichkeitserklärung keinerlei Bedenken erhoben und keine Rechtsbehelfe eingelegt. Die fachliche Richtigkeit und Angemessenheit sei durch die Bundesanstalt für Gewässerkunde bestätigt worden. Randnummer 12 § 234 LVwG-SH stehe dem Vollzug nicht entgegen, da die Wirkung der Verfügung nicht den Grad einer Kompetenznegation des anderen Hoheitsträgers annehme und die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Antragstellerin nicht beeinträchtige. Die Vorschrift habe den Zweck, die vollziehende Behörde daran zu hindern, eine Maßnahme im Wege des Verwaltungszwanges gegen einen anderen Hoheitsträger durchzusetzen. Dies sei nur der Fall, wenn dadurch tatsächlich auch in hoheitliche Kompetenzen eingegriffen würde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die Antragstellerin wie jeder andere Eigentümer in Anspruch genommen werde, ohne dass ihre Kompetenzen tangiert würden. Bedenken gegen die Durchführung der Sanierung durch den Antragsgegner seien nie erhoben worden. Randnummer 13 Die Ordnungsverfügung könne auch unter Berücksichtigung weiterer Ermessensgesichtspunkte erlassen werden. Jede andere Vorgehensweise könne dazu führen, dass das Sanierungsziel verfehlt bzw. die Sanierung viele Jahre später erst erfolge, sofern sie überhaupt möglich wäre, und in dieser Zeit erhebliche zusätzliche Schädigungen an Boden und Gewässer einträten. Der Antragsgegner habe dafür zu sorgen, dass fällige Zahlungsforderungen erfüllt würden und der Sanierungserfolg nicht gefährdet werde. Dem komme er durch diese Ordnungsverfügung
. Der Antragsgegner könne auch nicht seinen eigenen Haushalt zusätzlich belasten, da dann andere gesetzlich auferlegte Aufgaben zurückstehen müssten. Von einer Vorauszahlung für die gesamte Sanierungszeit sei abgesehen worden, da die Antragstellerin zahlungsfähig sei und eine weitere Vorauszahlung verlangt werden könne. Randnummer 14 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hier zu treffen, da das öffentliche Interesse am Vollzug der Anordnung das Interesse der Antragstellerin, von einer Vorauszahlung verschont zu bleiben, überwiege. Die Antragstellerin sei in ihren Schreiben vom
und
jeweils bei Fälligkeit der begleitenden Zahlungen benötigt. Randnummer 16 § 234 LVwG-SH stehe einer Inanspruchnahme auch entgegen. So habe das OVG Nordrhein-Westfalen in der für dieses Bundesland geltenden Parallelvorschrift entschieden, dass die Norm Zwangsmittel gegen eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts außer im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Zulässigkeit ausschließe, unabhängig davon, ob die Behörde in ihrem spezifisch hoheitlichen Aufgabenbereich berührt werde oder allein solche Tätigkeiten betroffen wären, die sie
den für jedermann geltenden Vorschriften ausführe. Dies gelte auch für § 17 VwVG des Bundes. Eine rechtmäßige Ersatzvornahme sei gegenüber dem Bund daher nicht möglich. Deswegen bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme
G-SH. Denn nur im Fall einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme könne sich aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung zur Kostenerstattung ergeben. Der Kreis sei zudem
O SH (Kreisordnung) nicht insolvenzfähig, sodass es an einer Eilbedürftigkeit mangele. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 20. November 2023 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung verweist er auf den Ausgangsbescheid und führt ergänzend an, dass der Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Ausfluss verfassungsrechtlicher Anforderungen sei, auf die sich die Antragstellerin als Hoheitsträger nicht berufen könne. Sie sei gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an materielle Gesetze gebunden und besitze schon im Ausgangspunkt kein schützenswertes Interesse an einer für sie günstigen aufschiebenden Wirkung. Es bestehe die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende grundsätzliche Erwartung, dass sich Behörden rechtstreu verhielten. Rechtliche Bedenken gegen die Ersatzvornahme und Kostentragung seien nicht vorgetragen, sodass der Widerspruch voraussichtlich erfolglos sein werde. Unter Verweis auf den aktuellen Haushalt liege ein wesentlich größerer Spielraum des WSV vor. Eine sofortige Vollziehbarkeit des Gesamtbetrages für 2024 sei auch deswegen erforderlich, da die Reaktionszeiten des WSV und des eingebundenen Bundesministeriums nicht sicherstellen könnten, dass die benötigten Beträge im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit auf dem Konto des Kreises verfügbar seien. Es werde anheimgestellt, entsprechend der im Dezember 2022 vereinbarten Modalitäten verbindlich zu versichern, Zahlungen entsprechend des jeweiligen Fälligkeitsplans zu leisten und so eine sofortige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides abzuwenden. § 234 LVwG-SH erfasse zum einen nur hoheitliches Handeln, ebenso wie § 17 VwVG, umfasse aber auch nicht die Kosten für die Ersatzvornahme als Vollstreckung von Geldforderungen, die kein Vollzug eines Handelns, Duldens oder Unterlassens darstelle. § 271 LVwG-SH, der an die Vollstreckung gegen juristische Person des öffentlichen Rechts besondere Anforderungen stelle, mache deutlich, dass eine Vollstreckung von Geldforderungen gegen den Bund
dem LVwG-SH nicht eingeschränkt sei. Eine Vollstreckung von Geldforderungen gegen Hoheitsträger sei in Schleswig-Holstein, anders als in anderen Bundesländern, nicht ausgeschlossen. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
G-SH sei eine Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung im Sinne eines belastenden, vollziehbaren Verwaltungsaktes erforderlich, die hier aber gerade nicht gegeben sei. Die Verpflichtung der Antragstellerin
SchG sei nicht in den Tenor des Bescheids aufgenommen worden und sei entsprechend nicht vollstreckbar. Eine Ersatzvornahme
G-SH komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Es mangele schon an einer gegenwärtigen Gefahr, die ein Handeln im Sinne des § 230 LVwG-SH erforderlich mache. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kostenbescheid unter dem
dem bis 1900 geltenden Rechtsregime sei
der ständigen Rechtsprechung des OLG Kiel die Erlangung von Privateigentum möglich gewesen, wie aus einem Beschluss des Amtsgerichts ... vom
GG sei demnach ausgeschlossen, da die betroffenen Flurstücke nie im Eigentum des Reichs gewesen seien. Entsprechend habe sich auch die Stadt ... verhalten, die einige Flurstücke veräußert oder im Rahmen kommunaler Projekte in Anspruch genommen habe. Der Bund sei nur hinsichtlich eines Flurstücks (..., Flur ...) seit November 2019 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dies sei jedoch unrichtig. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs bezüglich dieses Flurstücks ergebe sich aus der Entscheidung des BGH zum Brodersbyer Noor vom 9. Juli 1987 (Az. II ZR 274/85), wonach verfassungsrechtliche Normen Vorrang gegenüber dem Privatrecht hätten. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des BGH zur Hohwachter Bucht (Az. III ZR 266/87) entgegen, da dort nicht Flurstücke Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, die 1921 schon Hafengebiet waren, sondern solche, die erst 1966 Hafengebiet wurden. Randnummer 21 Doch selbst wenn, entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, diese Eigentümerin der Flurstücke sei, sei der Bescheid rechtswidrig, da eine ermessensfehlerhafte Störerauswahl vorliege. Die Antragstellerin sei nicht sachbezogen für diejenigen Kosten herangezogen worden, die für die Sanierung etwaigen Bundeseigentums notwendig wären, sondern für eine Deckungslücke im Haushalt des Kreises. Eine Sanierung über die Eigentumsgrenze hinaus könne jedoch lediglich dann verlangt werden, wenn das Eigentum kausal für Verunreinigungen fremden Eigentums geworden sei. Der Ursprung liege jedoch im Boden der Wiking-Halbinsel, auf den ehemaligen Standorten eines städtischen Gaswerkes und einer Teerpappen-Fabrik. Es seien weitere Störer vorhanden, die vorrangig in Anspruch zu nehmen seien, etwa die Stadt ..., die Inhaberin des städtischen Gaswerks gewesen sei. Es bestehe auch eine Verhaltensverantwortlichkeit der Stadt und des Kreises, da die Verunreinigungen seit Jahrzehnten bekannt gewesen seien. Die Schlei habe rechtzeitig vor einer Verunreinigung gesichert werden müssen. Randnummer 22 Eine Vollstreckung gegen Träger öffentlicher Verwaltung und damit auch gegen die Antragstellerin sei
G-SH unzulässig. Die WSV sei ein Träger der öffentlichen Verwaltung und Adressat des Bescheides, die Ersatzvornahme daher unzulässig. Eine Zulässigkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass durch den Verwaltungsvollzug nicht in Hoheitsrechte eingegriffen werde. Die Annahme einer solchen Ausnahme stehe im Widerspruch zum Wortlaut der Norm. Randnummer 23 Mit Antrag vom
G-SH unzulässig. Es bestehe aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Antragsgegners die Gefahr, dass er sich zu einer Vollstreckung entschließen werde. Randnummer 25 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 26 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bleibt der Erfolg versagt. Randnummer 33 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Randnummer 34
GO kann die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, durch das Gericht ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich
der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5). Randnummer 35 Der gegenständliche Bescheid ist
der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse und das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Kostenbescheides überwiegen hier das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Randnummer 36 Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides keinen Bedenken bzgl. der formellen Ordnungsgemäßheit. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter diesem erheblichen öffentlichen Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid erfüllt, indem er dargelegt hat, dass er die Interessen des Kreises an der Vorauszahlung mit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland, von der Vorauszahlung verschont zu bleiben, gegeneinander abgewogen hat. Ob diese Erwägungen tragfähig sind, kann an dieser Stelle dahinstehen, da das Begründungerfordernis eine formelle Voraussetzung ist. Ihre materielle Tragfähigkeit ist nicht im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern durch das Gericht im Rahmen der
folgenden Interessenabwägung zu klären (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom
der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage materiell rechtmäßig. Es liegen die Voraussetzungen der Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug vor, die erhobenen Kosten sind erstattungsfähig und fällig. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich und das Vorgehen verhältnismäßig. Randnummer 38 Der sofortige Vollzug der Ersatzvornahme findet seine Rechtsgrundlage in § 249 Abs. 1, 2 und § 238 Abs. 1, 2 LVwG-SH. Randnummer 39 Der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) ist im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt, § 230 Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen den Pflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind, § 230 Abs. 1 Satz 2 LVwG-SH. Randnummer 40 Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen des sofortigen Vollzuges liegen vor. Randnummer 41 Es liegt hier eine gegenwärtige Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit vor. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind das Grundwasser, der Boden und die Gewässerbetten der betroffenen Gebiete, die Schutzgüter von erheblicher Bedeutung sind (vgl. bzgl. des Grundwasser als Schutzgut VG Kassel, Beschluss vom
G-SH. Randnummer 45 Der sofortige Vollzug ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige Gefahr nicht auf andere Weise, insbesondere im Wege des sogenannten gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, abgewehrt werden kann. Der sofortige Vollzug ist subsidiär zu diesem gestreckten Verfahren und nur dann zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit Anordnung seiner sofortigen Vollziehung erreicht werden kann (umfassend und grundlegend hierzu BVerwG, Urteil vom
SchG notwendig. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten ebenso Einigkeit wie dahingehend, dass der Antragsgegner Sanierungsverantwortlicher ist, einen Sanierungsplan erstellt und die hiernach erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung trifft. Die Antragstellerin, die spätestens seit 2019 an den Planungen zur Sanierung beteiligt ist, hat auch eine erste Kostenvorauszahlung für die Arbeiten auf Grundlage des für verbindlich erklärten Sanierungsplans und der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung getätigt. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren ist hier schon deswegen untunlich, da zwischen den Beteiligten grundsätzlich Einigkeit besteht, dass der Antragsgegner im Wege der Ersatzvornahme vorgehen soll. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren böte weder ein Mehr an Rechtsschutz noch würde dadurch für die Antragstellerin die Möglichkeit geschaffen, die Verpflichtung zu erfüllen. Entsprechend hat die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich des Vorgehens durch den Antragsgegner im Wege der Ersatzvornahme geltend gemacht. Im Gegenteil hat sie dieses Vorgehen durch die Vereinbarung zwischen den Beteiligten anerkannt, da diese Vereinbarung ausweislich der Vorbemerkung geschlossen wurde, um den Zeitplan der Sanierungsarbeiten nicht zu gefährden und gleichzeitig eine vertragliche Grundlage für zeitnahe Zahlungen des Bundes zu schaffen. Es mangelt zudem schon aufgrund der fehlenden Bereitschaft, die Sanierung selbst vorzunehmen, an einer Schutzbedürftigkeit, gegen den (hypothetischen) Grundverwaltungsakt vorgehen zu können. Randnummer 48 Die Notwendigkeit ist aber auch deswegen zu bejahen, da hier ein Pflichtiger nicht ohne weiteres und ohne erhebliche Zeitverzögerungen rechtssicher festgestellt werden könnte. Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken, die von der Sanierung betroffen sind, sind zwischen den Beteiligten streitig. Während die Antragstellerin bestreitet an überhaupt einem Grundstück Eigentum zu haben, hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die Antragstellerin an über der Hälfte der Grundstücke Eigentum hält. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren brächte voraussichtlich ein umfassendes Gerichtsverfahren mit sich, das einer gebotenen schnellen Beseitigung der Verunreinigungen im Weg stünde. Randnummer 49 Auch der dem sofortigen Vollzug im Wege der Ersatzvornahme zugrundeliegende fiktive Grundverwaltungsakt ist rechtmäßig. Randnummer 50 Die Rechtmäßigkeit des sofortigen Vollzuges
G-SH setzt die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Grundverfügung voraus (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 20. November 2018 – 4 LB 42/17 –, juris Rn. 54 m. w. N.). Randnummer 51 Diese findet hier ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Hiernach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 BBodSchG und den aufgrund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigung von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen, § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Hierzu kommen bei Belastung durch Schadstoffe neben Dekontamination- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern, § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG. Randnummer 52 Zwischen den Beteiligten unstreitig und insofern auch durch Vereinbarung anerkannt ist das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung und Altlast und die grundsätzliche Verpflichtung, diese Altlasten und die von ihr verursachten Verunreinigungen um das Wikingeck so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen, vgl. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BBodSchG. Auf eine Darstellung der Voraussetzungen, an deren Vorliegen das erkennende Gericht keine Zweifel hat, wird daher an dieser Stelle verzichtet. Randnummer 53
der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin Pflichtige im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG, da sie Eigentümerin all jener Grundstücke ist, die im Jahr 1921 von der Schlei bis zur Mittelwasserlinie bedeckt waren. Demnach hat die Antragstellerin vollständiges Eigentum an den in der Gemarkung Schlei, Flur ... liegenden Flurstücke ... und .... Zudem hat die Antragstellerin Eigentum an den vom Sanierungsgebiet umfassten in der Gemarkung ..., Flur X liegenden Flurstücken .... Sofern die Antragstellerin nur teilweise Eigentümerin der genannten Flurstücke ist, liegen ihre Anteile in Richtung Schlei in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung. Wie sich aus den Anlagen zum Sanierungsplan ergibt, befinden sich auch auf den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstücken Altlasten und Verunreinigungen. Randnummer 54 Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs mit Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgrund von Art. 89 GG Eigentümerin der oben genannten Flurstücke geworden. Bei den genannten Grundstücken handelt es sich um Teile einer Seewasserstraße. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes hat die Antragstellerin hieran Eigentum erworben.
1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland seit
StV am 1. April 1921 Eigentum erlangt. Randnummer 57 Ungeachtet dessen, dass Häfen wohl zutreffender Weise von dem Eigentumsübergang
dem Staatsvertrag nicht erfasst werden sollten (vgl. BVerfG, Urteil vom
... als maximale Ausdehnung des Hafengebiets in südwestlicher Richtung heranzuziehen. In nordwestlicher Richtung ist der ... heranzuziehen, der von der nordöstlichsten Ausdehnung ... bis zum ... heranreicht. Mit der Umschreibung dürfte eine möglichst klare, wasserseitige Begrenzung des Gebiets beabsichtigt gewesen sein. Dem folgend erscheint es sinnvoll, den ... an seinem östlichsten Punkt bei seinem Übergang zum ... als Begrenzung heranzuziehen. So kann eine Linie zwischen ... und ... gezogen werden, die keine Landflächen umfasst und zudem nahezu parallel zur östlichen Begrenzung zwischen ... und ... wäre. Alternativ kann auch die östlichste Ausdehnung des ... als Fixpunkt als Beginn des eigentlichen ... in östlicher Ausdehnung herangezogen werden. Entsprechend wurde etwa 1956 – und damit zeitlich von 1921 ungefähr gleich weit entfernt wie 1885 – das Hafengebiet in südwestlicher Ausdehnung bis zur ... und in westlicher Ausdehnung von der ... bis zur ... der Schlei am ... definiert (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Jahrgang 1956, Nr. 10, zitiert
Stadtwerke (Hrsg.), 900 Jahre Stadthafen, S. 21). Unter Zugrundelegung dieser Grenzen des Hafengebiets sind die gegenständliche Grundstücke nicht Teil des 1885 bezeichneten Hafengebiets. Randnummer 61 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem amtsgerichtlichen Beschluss von 1927. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts XX in dem Beschluss von 1927 ist dieser Bekanntmachung nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass es sich bei dem heutigen ... 1921 um ein Hafengebiet handelte. Auf dem ... befand sich 1921, und in den Jahrzehnten zuvor, eine Dachpappen- und Asphaltfabrik sowie ein Gaskraftwerk. Um einen Hafen, ein natürlicher oder künstlich angelegter Anker- und Liegeplatz für Schiffe, der mit Einrichtungen zum Abfertigen von Passagieren und Frachtgut ausgestattet ist, handelte es sich bei dem Gebiet des heutigen ... ersichtlich nicht. Der Staatsvertrag von 1921 weist zwar keine eigene Definition für einen Hafen aus.
allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Hafen ein meist ausgebauter Liegeplatz für Schiffe in geschützter Lage. Als Hafen wird ein Gewässerteil bezeichnet, der sich von den angrenzenden Gewässerteilen dadurch abhebt, dass er durch seine natürliche oder künstliche Ausgestaltung den sich dort aufhaltenden Wasserfahrzeugen gesteigerten Schutz gewährt (BGH, Urteil vom
2 Satz 2 dieses Gesetzes sind Häfen im Sinne dieses Gesetzes
Feststellung der zuständigen Behörde im Einzelfall auch außerhalb der Hafengrenzen liegende mit den Häfen zusammenhängende Bereiche einschließlich Betrieben, Anlagen, öffentlichen Einrichtungen oder Flächen die Auswirkung auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen haben. Randnummer 64 Allgemeine Hafengebiete sind
dieser Vorschrift nicht von Häfen umfasst, versteht man sie mit der Antragstellerin als weitergehend als die bloßen Hafenanlagen. Auch das Wasserstraßengesetz unterscheidet zwischen Häfen, die grundsätzlich nicht den Seewasserstraßen zugehörig sind, und den sie umgebenden, aber den Hafen dienenden Gebieten, die zu Seewasserstraßen gehören. So gehören etwa Hafeneinfahrten
aktueller Rechtslage grundsätzlich zu den Seewasserstraßen. Lediglich Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, gehören nicht zu den Seewasserstraßen, § 1 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 WStrG. Der aktuellen Rechtslage kann das schon vor 100 Jahren geltende Prinzip entnommen werden, dass zur rechtssicheren Unterscheidung der Zugehörigkeit zu einer Wasserstraße oder einem Hafen äußere Anhaltspunkte hierfür vorliegen mussten. Dies war auch erforderlich, um die unterschiedlichen – auch wasserpolizeilichen – Zuständigkeiten voneinander abzugrenzen. Dies wird gestützt durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Dieses beantwortete die Frage, ob die im Bereich eines Hafens gelegenen und dessen Betrieb dienenden Wasserflächen als Teil des Hafens oder als Teil des Gewässers anzusehen sind, an dem der Hafen liegt, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles. Bilden die Wasserflächen des Hafens mit dem Gewässer, an dem er liegt, eine natürliche Einheit, so stellen sich die Ufer des Hafens zugleich als Ufer des Gewässers dar; seine Flächen sind dann Bestandteile des Gewässers. Sind die Wasserflächen des Hafens dagegen von dem Gewässer deutlich abgegrenzt und bilden sie bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes selbständiges Ganzes, das mit dem Gewässer nur durch eine Zufahrt oder einen Stichkanal verbunden ist, so sind die Flächen kein Bestandteil des Gewässers, sondern als selbständiges Gewässer anzusehen (RG PrVBl 1912/13, 895 und 897 zitiert
BGH, Urteil vom 29. September 1977 – III ZR 64/75 –, juris Rn. 30). Randnummer 65 Da das ... weder über Hafenanlagen verfügte und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Wasserfläche vor dem ... betonnt war oder anderweitig durch Leitdämme, Molen oder ähnliches von der übrigen Seewasserstraße als eindeutig zum Hafengebiet gehörig abgegrenzt war, ist davon auszugehen, dass die Wasserflächen vor dem damaligen ... zur Seewasserstraße Schlei gehörten. Eine Umgrenzung der Wasserflächen liegt zudem nicht vor. Der Hafen mündet unmittelbar an die Schlei und ist weder natürlich noch künstlich von diesem zumindest hinsichtlich der Hafenfläche bezüglich der gegenständlichen Flurstücke abgegrenzt. Eine klare Abgrenzung ergibt sich nicht schon aus der Verjüngung der Schlei zwischen ... und ..., bevor sich diese in westlicher Richtung, in der auch der Stadthafen gelegen ist, wieder weitet. Die breiteste Stelle der Schlei in westlicher Ausdehnung
der angesprochenen Verjüngung beträgt nicht ganz das Anderthalbfache an Breite im Vergleich zur schmalsten Stelle der Verjüngung.
Nutzung aktueller Karten beträgt die schmalste Ausdehnung zwischen ... und ... rund 700m, die breiteste Ausdehnung zwischen ... und ... rund 1.002m. Unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner im Klageverfahren übersandten Karten von 1871 und 1913 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an diesem Verhältnis wesentliche Änderungen eingetreten sind. Westlich der Verjüngung und des Stadthafens aber östlich des gegenständlichen Sanierungsgebiets befindet sich zudem noch die sog. Möweninsel. Der gerichtsbekannte Ort erweckt
heutiger Lage auch nicht den Eindruck eines abgeschlossenen „Hafenbeckens“, in das durch Passierung der Verjüngung zwischen ... und ... eingefahren werde. Durch die sog. Möweninsel entsteht zudem nicht der Eindruck eines zusammenhängenden „Hafenbeckens“. Randnummer 66 Das Deutsche Reich hat das Eigentum an den gegenständlichen Gebieten der Schlei auch nicht durch einen zwischen dem Preußischen Staat und der Stadt ... geschlossenen Vergleich verloren. Die diesem Vergleich vorausgehenden Zivilprozesse müssen hier außer Betracht bleiben, da sie zu keinem Ergebnis, sondern zu den Vergleichsverhandlungen führten, die in einem Vergleich mündeten. Dabei kann dahinstehen, welche Flurstücke auf den Staat Preußen übertragen werden und welche
dieser Einigung im Eigentum der Stadt ... verbleiben sollten und ob beide Parteien der Auffassung waren, dass die Flurstücke im Eigentum des Staates Preußen standen. Denn wie oben gezeigt, standen die Flurstücke zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlungen und des Vergleichs im Eigentum des Deutschen Reichs. Der Preußische Staat war zu keinem Zeitpunkt befugt, über dieses Eigentum des Reichs an den Seewasserstraßen zu befinden. Zwar lag die Verwaltung der Reichswasserstraßen „in der mittleren und unteren Instanz“ in den Händen der Länderbehörden und -beamten (so etwa der damalige Reichsminister der Finanzen in einem Schreiben an den Reichsverkehrsminister vom
Satz 2 erfolgt im Übrigen die einstweilige Verwaltung der Reichswasserstraßen durch die mittleren und unteren Behörden der Länder auf Kosten des Reichs und unter Leitung des Reichsverkehrsministeriums. Ersichtlich wohnt den Ländern nur die einstweilige Verwaltung inne. Eine Kompetenz zum Eigentumsübergang, die dem Vertragszweck entgegenstünde, war hiervon offensichtlich nicht erfasst. Neben der mangelnden Kompetenz des Staates Preußen zur Eigentumsübertragung im Namen des Deutschen Reichs war dies durch den preußischen Staat auch nicht beabsichtigt. Wie aus den übersandten und in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterlagen hervorgeht, ging es Preußen um die durch das Jagd- und Fischereiregal zu erzielenden Einnahmen. Ein Eigentum auf Grundlage des Staatsvertrags hätte Preußen aber keine entsprechenden Einnahmen verschaffen können, da
StV u. a. Jagdberechtigungen und das Fährregal vom Übergang auf das Reich ausgeschlossen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Parteien des Vergleichs sich wiederholt auf den Vergleich zwischen der Stadt ... und dem Staat Preußen vom
Mai 1916 der Eigentümer in den Binnengewässern das Fischereirecht hat. Dann wären aber dem Deutschen Reich und nicht dem Staat Preußen die Einnahmen aus der Fischerei zugefallen. Randnummer 67 Dessen ungeachtet ist über die in Frage stehenden Grundstücke, für die die Stadt ... als Eigentümerin im Grundbuch vermerkt war, keine Verfügung ergangen. Vielmehr sollten diese
der endgültigen Fassung, wenn auch nur aus Gründen der Steuerersparnis,
dem Willen der Parteien im Eigentum der Stadt ... verbleiben. Ein Eigentumsübergang von Preußen auf die Stadt ... sollte nicht erfolgen und ist auch nicht erfolgt. Randnummer 68 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes erwarb die Antragstellerin Eigentum an den gegenständlichen Grundstücken. Dies gilt auch, soweit diese Grundstücke mittlerweile verlandet sind, § 2 lit. a) Satz 3 WStrStV. Es gilt die am
G erfolgt. Hiernach kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen, soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes.
Satz 2 wird das Land Eigentümer der
Nr. 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Die Vorschrift ist auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Der in den 1970er Jahren errichtete heutige Yachthafen als Teil des Port Wiking (vgl. ausführlich hierzu Klaus Nielsky, Beiträge zur Stadtgeschichte Band 64, S. 153 ff. (158 ff.)) fällt unter den Anwendungsbereich des am 10. April 1968 in Kraft getretenen WStrG. Randnummer 72 Der Eigentumsübergang
G dient zumindest auch dem Ausgleich der Aufwendungen, die das jeweilige Land im öffentlichen Interesse aufgewendet hat, denn nur dann erfolgt auch ein Eigentumsübergang (BGH, Urteil vom
der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass hier eine förmliche Übertragung der Nutzungsbefugnis durch das Land auf die Stadt Schleswig oder den damaligen Bauherrn vor der Errichtung des Yachthafens ... bzw. des Port Wiking erfolgt ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Land Schleswig-Holstein vor der Baugenehmigung auf eine Nutzung des sog. Wikingturms durch die Allgemeinheit drängte, woraufhin die Planung des Turms so geändert wurde, dass nun im obersten Stockwerk ein Café und eine Aussichtsplattform ihr Zuhause finden sollten. Sowohl das Land als auch der private Bauherr und Investor und die Stadt ... gingen von dem Eigentum der Stadt ... an den Land- und Wasserflächen aus. Schon dies steht einer Nutzungsübertragung des Landes auf die Stadt entgegen, da das Land Schleswig-Holstein nicht von einer eigenen Nutzungsbefugnis ausging, die hätte übertragen werden können. Randnummer 77 Zudem liegt
summarischer Prüfung kein öffentliches Interesse hinsichtlich der Errichtung des Yachthafens vor. Zwar dürfte nicht schon allein der Umstand, dass es sich um einen Yachtboothafen handelt, gegen die Annahme eines öffentlichen Interesses sprechen. Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Nutzung nicht nur den privatwirtschaftlichen Belangen Einzelner oder den Interessen des Landesfiskus, sondern dem Wohl der Allgemeinheit dient. Zur Annahme eines öffentlichen Interesses bedarf es unter Berücksichtigung der beispielhaft aufgezählten öffentlichen Interessen in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WStrG landeshoheitlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Landeskultur, der sonstigen landwirtschaftlichen Entwicklung, der Vorsorge für die Volksgesundheit oder ähnlicher Belange (BGH, Urteil vom
Maßgabe dieser Nutzungsordnung existiert nicht. Es obliegt dem privaten Betreiber des Hafens über den Zugang in freien Stücken zu bestimmen. Randnummer 79 Ermessensfehler bei der Auswahl der Antragstellerin als Pflichtige im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG sind nicht ersichtlich. Randnummer 80 Grundsätzlich steht die Anordnung
SchG inklusive der Auswahl der Pflichtigen
SchG im Ermessen der Behörde. Existieren mehrere Pflichtige, orientiert sich das Auswahlermessen der Behörde vorrangig an der Effektivität der Gefahrenabwehr. Es besteht kein starres Rangverhältnis,
dem etwa ein Verursacher vor einem Zustandsstörer heranzuziehen ist. Das Ermessen der Behörde wird durch § 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG gelenkt, wonach die zuständige Behörde eine Anordnung nicht treffen darf, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen Einzelner unverhältnismäßig wäre. Der Antragsgegner hat sich bei der Auswahl des Pflichtigen zulässigerweise von Effektivitätserwägungen leiten lassen. Ermessensfehler sind insoweit, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin Eigentum an rund 52,56 % der Sanierungsfläche abzüglich der Wasserflächen innehat, nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass ein Zustandsstörer nicht
rangig
einem Verursacher heranzuziehen wäre, steht ein solcher auch nicht zur Verfügung. Die Antragstellerin dringt nicht damit durch, dass mit der Stadt ... ein Verursacher der Verunreinigungen und Altlasten zur Verfügung stünde. Die Stadt ... hat das ehemals auf dem ... gelegene Gaskraftwerk betrieben. Die Sanierungsfläche befindet sich ausschließlich auf dem Gebiet der ehemaligen Dachpappen- und Asphaltfabrik. Auch die Altlasten, insbesondere die Teergrube und die Pechpfanne rühren von dieser Fabrik her. Der Sanierungsplan führt auf Seite 29 entsprechend aus, dass für das Gelände des ehemaligen Gaswerkes im Rahmen der Sanierungsuntersuchungen kein Sanierungserfordernis gesehen wurde. Randnummer 81 Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Zustandsverantwortliche ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, da sie mit Beseitigungskosten belastet würde, die im Vergleich zum Wert bzw. der Verfügbarkeit ihres Eigentums unverhältnismäßig hoch wären. Eine solche Einschränkung wäre allenfalls aus grundrechtlichen Erwägungen, insbesondere aus Art. 15 Abs. 3 GG, geboten. Eine solche Betroffenheit der Antragstellerin muss jedoch schon deshalb unberücksichtigt bleiben, da die Antragstellerin – wie oben schon ausgeführt – nicht grundrechtsfähig ist und sich daher weder auf das Eigentumsrecht noch auf andere Grundrechte berufen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 3. April 1998 – 4 L 133/96 –, juris Rn. 12; VG Schleswig, Urteil vom 2. April 2001 – 14 A 267/99 –, juris Rn. 22). Die Inanspruchnahme ist zudem auch deswegen verhältnismäßig, da § 24 BBodSchG einen Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Pflichtigen gegenüber den Mitpflichtigen vorsieht. Randnummer 82 Die Ersatzvornahme ist auch das hier zulässige Zwangsmittel Randnummer 83
G-SH kann die Vollzugsbehörde eine Handlung auf Kosten der oder des Pflichtigen ausführen oder durch eine oder einen Beauftragten ausführen lassen, wenn eine Verpflichtung, die Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist, nicht erfüllt wird (Ersatzvornahme). Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Pflichtigen auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen, § 238 Abs. 2 LVwG-SH. Randnummer 84 Eine rechtmäßige Ersatzvornahme hat zwar noch nicht stattgefunden, sondern findet ausweislich der Bauplanung gerade statt. Allerdings kann die Vollzugsbehörde
G-SH der oder dem Pflichtigen auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe auszuzahlen. So liegt es auch hier. Randnummer 85 Der Ersatzvornahme steht auch nicht § 234 LVwG-SH entgegen, wonach gegen Träger der öffentlichen Verwaltung der Vollzug nur zulässig ist, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist. Randnummer 86 Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner hier in ihrer fiskalischen Tätigkeit aus ihrer Pflichtigkeit
SchG als Eigentümerin in Anspruch genommen. Randnummer 87 Einer (hypothetischen) Ordnungsverfügung gegen einen Hoheitsträger steht die Vorschrift nicht entgegen, solange die Wirkungen der Verfügung nicht den Grad einer Kompetenznegation des anderen Hoheitsträgers annimmt und die Erfüllung dessen hoheitlicher Aufgaben durch die (hypothetische) Ordnungsverfügung nicht beeinträchtigt werden. Hoheitsträger sind grundsätzlich ebenso wie Private polizeipflichtig. Demnach sind Hoheitsträger auch bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben zwar materiell polizeipflichtig, also zur Beachtung besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften – wie etwa des Immissionsschutzrechts – verpflichtet. Diese dürfen ihnen gegenüber durch die Gefahrabwehrbehörden aber grundsätzlich nicht mit Befehl und Zwang durchgesetzt werden, wenn dadurch in ihre hoheitliche Tätigkeit eingegriffen wird (Hessischer VGH, Beschluss vom
3 GG verpflichtet, ihrerseits für die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Besteht eine solche Regelung nicht, so darf die Gefahrenabwehrbehörde die ihr nur allgemein verliehenen Befugnisse gegenüber anderen Hoheitsträgern nur insoweit ausüben, als sie damit nicht in den hoheitlichen Tätigkeits- und Kompetenzbereich eingreift (Hessischer VGH, Beschluss vom
BGB analog angenommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
jeweiliger Fälligkeit zu zahlen und dann von einer Vorauszahlung des Gesamtbetrags für das Jahr 2024 abzusehen. Randnummer 92 Auf die grundsätzlich erforderliche Androhung
G-SH kommt es hier nicht an, da die Voraussetzungen des § 230 LVwG-SH vorliegen und deswegen die Androhung
G-SH entbehrlich ist. Randnummer 93 Ob eine Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner im Wege des unmittelbaren Zwangs auf Grundlage des Leistungsbescheids möglich wäre, kann hier unbeantwortet bleiben (verneinend hierzu Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
oben Gesagtem aufgrund der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids keinen durchgreifenden Bedenken. Randnummer 96 Die Ziffern 2 und 3 des gegenständlichen Bescheids sind, soweit sie regelnden Charakter haben, nicht zu beanstanden. Randnummer 97 Durch die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag erledigt (vgl. zu dieser erledigenden Wirkung etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23). Randnummer 98
alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 99 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 GKG. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung, über den vorliegend nicht mehr zu entscheiden war, löst keine eigenen Kostenfolgen aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
Zustellung dieses Beschlusses beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Randnummer 103 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig eingeht. Randnummer 104 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats
Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Randnummer 105 Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt, bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzureichen. Randnummer 106 Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 107 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten,
dem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Bei der Einlegung in elektronischer Form sind besondere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen; eine Einlegung per EMail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Randnummer 108 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die
GO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg
GO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
zureichen. Randnummer 109 Im Beschwerdeverfahren – außer gegen die Streitwertfestsetzung – müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen. Randnummer 110 ... ... ... Vors. Richterin am VG Richterin am VG Richter Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001576213
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