dem Gesellschaftsvertrag neben den Gründungskommanditisten sowie Gründungsgesellschaftern der Komplementärin nur volljährige Personen sein, die vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 ihren Hauptwohnsitz in den Gemeinden T., A. oder B. hatten oder am Stichtag Eigentümer von Windeignungsflächen waren. Die Kommanditisten haben eine Pflichteinlage für einen gezeichneten Anteil von mindestens 3.000 €, höchstens 39.000 €, zu leisten. Die Übertragung von Anteilen ist
1 des Gesellschaftsvertrages (GV) an Verwandte in gerader Linie und Ehegatten möglich, jedoch erst
dem Ablauf des dritten Folgejahres
Inbetriebnahme des Windparks.
1 GV scheidet ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft aus. Zu den weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 15.10.2013 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 2 ff. GA LG) verwiesen. Randnummer 3 Die Klägerin zeichnete einen Anteil mit einer Pflichteinlage von 39.000,00 € als Kommanditistin der Beklagten. Ihr inzwischen geschiedener Ehemann, Xxx xxx, und ihre Mutter erwarben ebenfalls jeweils Pflichteinlagen in Höhe von 39.000 €. Die damaligen Eheleute Andresen trafen eine auf den 18.07.2014 datierte Treuhandabrede, wonach der Ehemann den Anteilserwerb für Rechnung und mit Mitteln der Klägerin und mit entsprechender Ertragsabführungsverpflichtung an diese vornahm. Randnummer 4 Am 05.08.2014 eröffnete das Amtsgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen 54 IK 303/14 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, das mittlerweile abgeschlossen ist. Im Jahr 2021 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter deren Kommanditanteil. Randnummer 5 Bei der Beklagten blieb die Insolvenz des seinerzeitigen Ehemanns der Klägerin jahrelang ohne Reaktion, wobei streitig ist, ob bei der Beklagten hiervon Kenntnis bestand. Die Treuhandvereinbarung war bei der Beklagten jahrelang nicht bekannt. Es erfolgten an die Klägerin und ihren ehemaligen Ehemann Gewinnausschüttungen für die Jahre bis 2020. Die Klägerin fungierte betreffend die Ausschüttungen ihres geschiedenen Ehemanns insoweit als „Zahlstelle“. Für das Jahr 2021 erfolgte keine Auszahlung des anteiligen Gewinns an die Klägerin und deren Ehemann.
dem Bekanntwerden der Insolvenz und ergebnislosen Einigungsgesprächen ab Anfang 2022 mit der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann fand am 21.06.2022 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, bei der die Klägerin nicht anwesend war. In dieser Gesellschafterversammlung wurde entsprechend des Protokolls (Anlage K 5, Bl. 135 ff. GA LG) Folgendes beschlossen: Randnummer 6 - Unter TOP 6 zur Vorstellung des Jahresabschlusses 2021 und Beschlussfassung für 2019/2020/2021: „Somit werden diese Jahresabschlüsse einstimmig festgestellt.“ Randnummer 7 - Unter TOP 7 zur Entlastung der Geschäftsführung für 2019/2020/2021: „Bei eigener Enthaltung wird die Geschäftsführung einstimmig entlastet.“ Randnummer 8 - Unter TOP 8 zur Entlastung des Beirats für 2019/2020/2021: „Dem Beirat wird einstimmig Entlastung für die Jahre 2019/2020 und 2021 erteilt.“ Randnummer 9 - Unter TOP 9 zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung 2021: „Es kommt zur Abstimmung, ob alle einverstanden sind, dass Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung durch die GF und dem Beirat entschieden werden sollen: [...] Somit wird diese Entscheidung einstimmig der GF und dem Beirat obliegen.“ Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2022 wird auf Blatt 135 ff. der erstinstanzlichen Akten verwiesen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 05.10.2022 lud die Beklagte zu einer weiteren Gesellschafterversammlung am 25.10.2022 ein (Anlage K 4, Bl. 133 ff. GA LG). Mit der Einladung übersandte sie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2022. Auf der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2022 wurden unter anderem - vor dem Hintergrund der Treuhandabsprache der vormaligen Eheleute Andresen und der erfolgten Ausschüttungen in Unkenntnis der Insolvenz des geschiedenen Ehemanns der Klägerin - mit ganz überwiegender Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Anteilsinhaber
folgend weitere Beschlüsse gefasst, wonach zum einen die Klägerin als Kommanditistin aus der Beklagten ausgeschlossen und zum anderen bisher gezahlte Gewinnbeteiligungen von der Klägerin zurückgefordert werden sollten. Daneben wurde die Ausschließung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin beschlossen. Randnummer 12 Die Klägerin hat behauptet, sie sei zur Gesellschafterversammlung am 21.06.2022 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Sie sei über die Gesellschafterversammlung am 21.06.2022 auch sonst nicht informiert worden. Sie habe hiervon erst durch die Protokollübersendung erfahren. Schon deshalb seien die dort getroffenen Beschlüsse nichtig. Die Klägerin hat gemeint, die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der am 21.06.2022 getroffenen Beschlüsse sei gegen die Beklagte zu richten. Angesichts der Anzahl von 298 Kommanditisten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klage gegen jeden Kommanditisten gerichtet werden solle, der für die streitgegenständlichen Beschlüsse gestimmt habe, wie es bei anderen Personengesellschaften üblich sei. Eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergebe, dass die Beklagte das kapitalgesellschaftsrechtliche Anfechtungssystem übernommen habe. Gemäß § 6 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages sei eine Anfechtungsfrist bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages müsse die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Randnummer 13 Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt: Randnummer 14
entsprechender Übergabe zur Post abgehakt. Die Klägerin sei auf dieser Liste abgehakt. Die Post sei nicht zurückgekommen. Randnummer 21 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage könne nicht gegen sie gerichtet werden. Die Anträge hätten vielmehr gegen alle Kommanditisten erhoben werden müssen, die die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst hätten. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten lasse nicht erkennen, dass das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelsystem übernommen worden sei. Es lägen zudem auch keine materiellen Gründe vor,
welchen die streitgegenständlichen Beschlüsse nichtig wären. Die Beschlüsse seien einstimmig gefasst worden. Wäre die Klägerin anwesend gewesen, hätte dies an der Beschlussfassung nichts geändert. Randnummer 22 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die anderen Mitgesellschafter zu richten gewesen wäre. Das sei der personengesellschaftsrechtliche Regelfall. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages gebiete nichts Anderes. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 31.05.2023 verwiesen. Randnummer 23 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergebe, dass die Beklagte sich dem kapitalgesellschaftsrechtlichen System angenähert habe, sodass die Klage nicht gegen die Mitgesellschafter zu richten gewesen wäre. Der Umstand, dass sie keine Ladung erhalten habe, führe zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Die Beklagte sei bereits nicht ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich einer Ladung der Klägerin
gekommen. Bei ihrem Vortrag fehle jeder räumliche oder zeitliche Bezug. Nicht einmal der Abdruck eines Einladungsschreibens sei vorgelegt worden. Ihre Nichtladung habe sich auch materiell auf das Abstimmungsergebnis auswirken können. Die Entlastungen für die vergangenen Geschäftsjahre wären möglicherweise angesichts der Auseinandersetzungen mit ihr wegen der Treuhandabrede mit ihrem geschiedenen Ehemann nicht erteilt worden, wenn diese diskutiert worden wären, zumal sie 39 Stimmen auf sich habe vereinigen können. Von 1422 stimmberechtigten Anteilen seien nur 784 stimmberechtigte Anteile anwesend gewesen, die für die getroffenen Beschlüsse gestimmt hätten. Von einer Einstimmigkeit innerhalb der Gesellschaft könne deshalb keine Rede sein. Der beschlossene TOP 9, die konkrete Ausschüttung in die Hände der Geschäftsführung und des Beirats zu legen, sei gerade im Kontext der Auseinandersetzungen mit der Klägerin zu sehen. Zudem fehle eine entsprechende Befugnis im Gesellschaftsvertrag, dass Geschäftsführung und Beirat über die Ausschüttung entscheiden könnten. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Flensburg vom 31.05.2023, Az. 2 O 132/22 , Randnummer 26
dem Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt. Randnummer 33 Mit nicht
gelassenen Schriftsätzen vom 15.05.2024 (Beklagte) und 31.05.2024 (Klägerin) haben die Parteien ergänzend Stellung genommen. II. Randnummer 34 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Randnummer 35 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Randnummer 36
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bei einer personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelklage gegeben. Es lässt sich aus der Gesellschaftereigenschaft der Klägerin ableiten sowie dem Umstand, dass die Wirksamkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse zwischen den Parteien im Streit steht (vgl. die Fallkonstellation in BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 232/15, juris sowie die dortige Vorinstanz OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2015 - I-16 U 168/13, juris Rn. 33). Dass diese vor ihrer Klageerhebung auf einer weiteren, vorliegend nicht streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vom 25.10.2022 aus der Beklagten ausgeschlossen worden ist, ändert nichts: Auch ehemaligen Gesellschaftern steht ein Feststellungsinteresse zur Seite (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 232/15, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 09.04.2013 - II ZR 3/12, juris Rn. 10). Darüber hinaus hat die Klägerin ihre Ausschließung angegriffen. Der Senat hat im Berufungsverfahren 9 U 2/24 bislang nicht über die Ausschließung der Klägerin als Kommanditistin der Beklagten entschieden, so dass auch aus diesem Grund ihr Feststellungsinteresse als fortbestehend anzusehen ist. Randnummer 38 2. Der Klage fehlt es nicht bereits deshalb an einer teilweisen Begründetheit, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden wäre, die Klägerin gesellschaftsvertraglich mit ihren Angriffen also präkludiert wäre.
10 GV können Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen nur durch Klage innerhalb von einem Monat
Absendung des Beschlussprotokolls geltend gemacht werden. Diese Frist ist vorliegend gewahrt. Randnummer 39
gelassenem Schriftsatz vom 15.05.2024 geltend gemacht, indem sie darauf verweist, dass die Frist zur Klageerhebung am „07.10.2022“ - gemeint ist wohl der 07.11.2022 - abgelaufen sei, ohne konkret zu einem Zugangsdatum bei der Klägerin vorzutragen. Insofern ist unter der Annahme üblicher Postlaufzeiten von einem Zugang des Protokolls bei der Klägerin frühestens am 06.10.2022 auszugehen. Dann endete die Frist allerdings am 06.11.2022, einem Sonntag. In Ermangelung abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen muss sich die Beklagte deshalb insoweit die Vorschrift des § 193 BGB entgegenhalten lassen, wonach die Frist erst am hierauf folgenden Werktag ablief, hier damit am 07.11.2022. Da die Klageschrift vom 07.11.2022 ausweislich der elektronischen Aktenführung auf dem Gerichtsserver am selben Tag eingegangen ist, erfolgte die Klageerhebung fristwahrend. Randnummer 41 c) Die Regelung in § 6 Abs. 10 GV ist nicht dahingehend auszulegen, dass zur Fristwahrung die Zustellung der Klageschrift - nicht die fristwahrende Klageeinreichung - erforderlich wäre, deren fehlende Fristwahrung - wie vorliegend mit der Zustellung am 23.01.2023 ersichtlich gegeben - zur Beachtung der Vorschrift des § 167 ZPO führen müsste, wonach bei Anhängigmachung innerhalb der Monatsfrist die „demnächst“ erfolgte Zustellung genügt. Auf eine solche von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.05.2024 erstmals vertiefte Argumentation kommt es nicht an. Denn die gesellschaftsvertragliche Frist
10 GV ist als vertraglich abbedungene Ausnahme zu sehen. Grundsätzlich sind Beschlussmängelklagen innerhalb einer Personengesellschaft
dem bis zum 31.12.2023 geltenden Recht nicht fristgebunden und unterliegen nur allgemeinen Anforderungen an ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten besagt indes nicht ausdrücklich, dass es nicht auf die Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern die Zustellung der Klageschrift und darüber hinaus „demnächst“ ankäme. Die Vorschrift des § 167 ZPO mag bei der gesetzlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG anwendbar sein (vgl. etwa Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, AktG, 5. Aufl. 2020, § 246 Rn. 27 mwN, beck-online), kann aber vorliegend der Klägerin nicht ohne Anhaltspunkt im Gesellschaftsvertrag entgegengehalten werden. Hätte man § 246 Abs. 1 AktG mit dieser Auslegung vollständig für anwendbar erklären wollen, hätte es einer entsprechenden Klarstellung im Gesellschaftsvertrag bedurft. Gegen eine vollständige Übertragbarkeit der für § 246 Abs. 1 AktG geltenden Maßstäbe spricht im Übrigen, dass der Gesellschaftsvertrag gerade einen anderen Fristbeginn (Monatsfrist
Protokollübersendung und nicht Monatsfrist ab Beschlussfassung) für maßgeblich hält. Bei anlegerfreundlicher Auslegung muss es daher genügen, die Klageeinreichung - wie vorliegend geschehen - fristwahrend vorzunehmen. Missverständliche Klauseln des Gesellschaftsvertrags können nicht zum
teil der Kommanditisten gehen, bei denen
dem gemäß Gesellschaftsvertrag adressierten Anlegerkreis keine juristischen oder kaufmännischen Vorkenntnisse erwartet werden können. Ein anderes Verständnis muss auch unter dem Gesichtspunkt einer Kontrolle am Maßstab des § 305c Abs. 2 BGB - Auslegungszweifel gehen zulasten des Verwenders - als unzulässig angesehen werden. Denn die von der Beklagten gestellten Regelungen des Gesellschaftsvertrages unterliegen zwar nicht einer direkten, aber entsprechenden Anwendung der §§ 305 ff. BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2011 - 8 U 151/10, juris Rn. 48 m.w.N.). Randnummer 42
vollziehbares Rechtsschutzziel auf und müssen damit Vermutungen zu den mit der Klageerhebung verbundenen Motiven auslösen, die für die Klage keine Erfolgsaussicht begründen können. Die von der Klägerin angesprochenen Punkte der Ausschließung oder Nichtausschließung des Ehemanns der Klägerin aus dem Kreis der Kommanditisten der Beklagten und der Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der etwaigen treuhänderischen Haltung von Kommanditanteilen des zwischenzeitlich einer Insolvenz unterworfenen Ehemanns der Klägerin stellen jedenfalls keinen zureichenden Zusammenhang zu den angegriffenen Gesellschafterbeschlüssen gemäß den Klageanträgen zu
gekommen zu sein. Diese liegt nämlich bei ihr (vgl. OLG München, Urteil vom 15.02.2017 - 7 U 3280/16, juris Rn. 21). Aus dem Umstand, dass es sich hierbei um eine negative Tatsache handelt und die Beklagte damit zunächst auf eine sekundäre Darlegungslast zu verweisen ist, folgt vorliegend nichts Anderes. Denn die Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast ausreichend gerecht geworden, indem sie vorgetragen hat, wie das Verfahren der Einladung der Kommanditisten abgelaufen sei und dass es keinen Postrücklauf gegeben habe. Wenn die Klägerin hierauf lediglich mit einfachem Bestreiten unter Formulierung von zusätzlichen Vortragsanforderungen gegenüber der Beklagten reagiert, genügt sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. Diese prozessuale Lastenverteilung wird im Übrigen durch den Gesellschaftsvertrag nicht modifiziert. Denn er enthält in seinem § 5 Abs. 3 GV nur nähere Bestimmungen zur Ladungsfrist und den Inhalt der Ladung, nicht aber die Wahrung eines bestimmten Mitteilungsweges, etwa per Postzustellung. Randnummer 46 5. Begründet ist die Berufung und die Klage aber betreffend die Beschlussfassung vom 21.06.2022 zu TOP 9 (Feststellungsklageantrag zu 4.), wonach die Ergebnisverwendung für das Geschäftsjahr 2021 auf die Geschäftsführung und den Beirat delegiert worden ist. Das beschlossene Vorgehen erscheint schon deshalb überprüfungswürdig, weil es in § 9 Abs. 2 Satz 2 GV heißt, dass über die Höhe der Entnahmen die Gesellschafterversammlung beschließt. Diese Bestimmung begegnet zwar keinen Wirksamkeitsbedenken (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – II ZR 348/14, NZG 2016, 424 Rn. 10), ist allerdings vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Gewinnauszahlungsanspruchs jedes Kommanditisten
1 Satz 2 HGB a.F. zu würdigen. Die Rechtfertigungslast liegt damit bei der Beklagten, diesen gesetzlichen Anspruch einzuschränken oder zu modifizieren, und sei es lediglich - wie die Beklagte in ihrem nicht
gelassenen Schriftsatz vom 15.05.2024 meint - betreffend die Fälligkeit. Die angegriffene Beschlussfassung ist unter dieser Voraussetzung in zweierlei Hinsicht mangelhaft. Randnummer 47 a) Zum einen können anfechtbar solche Beschlüsse sein, die in sogenannte Minderheitenrechte eingreifen, auch wenn sich die Ablehnung nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben kann. Ist ein Beschluss
formellen Maßstäben des Gesellschaftsvertrages - wie vorliegend mit oder ohne die Klägerin - zulässig zustande gekommen, ist auf einer weiteren Stufe zu untersuchen, ob sich der Beschluss als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt, oder ob sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende Gründe vorliegen (BGH, Urteil vom 22.09.2020 - II ZR 141/19, juris Rn. 32; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2019 - 8 U 17/19, juris Rn. 70 ff.). Eine solche materielle Unwirksamkeit ist anzunehmen, wenn der Eingriff nicht im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange nicht zumutbar ist (vgl. BGH a.a.O. Rn. 77). Anders formuliert kann sich eine Zustimmungspflicht der Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergeben (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 13.12.2016 - 14 U 51/16, BeckRS 2016, 115456 Rn. 10), was seinerseits eine rechtswidrige Übergehung eines Minderheitenrechts ausschließt. Hieran gemessen hat die Beklagte schon nicht plausibel vorgetragen, weshalb die Delegation der Ergebnisverwendung und Ausschüttung betreffend das Geschäftsjahr 2021 zwingend notwendig war. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2022 (Anlage K 5, dort Bl. 149 f. GA LG) beruhte der Beschluss vornehmlich darauf, dass eine Ausschüttung an die Gesellschafter deshalb nicht erfolgen konnte, weil es hierfür auf der Gesellschafterversammlung der vollständigen Kenntnis über die maßgeblichen Bedingungen („Zahlen“) fehlte: Die „Höhe sei schwer einzuschätzen“. Das kann nicht genügen, um eine Zustimmungspflicht der Klägerin unter Treuegesichtspunkten anzunehmen, auch wenn die Beklagte bei der Erörterung des Sach- und Streitstands mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2024 vorgetragen hat, dass solche Beschlussfassungen schon in der Vergangenheit erfolgt und unbeanstandet geblieben sein sollen. Eine solche „gelebte Praxis“ - ihr Vorliegen unterstellt - führt für die Klägerin nicht zu der Verpflichtung, ihre Fortsetzung hinnehmen zu müssen. Vielmehr hat die Beklagte den von der Klägerin formulierten Eindruck, die Delegation der Gewinnausschüttung auf ein anderes Gremium sei auch erfolgt, um die konkrete Ausschüttung an sie aussteuern zu können, mit ihren unsubstantiierten Hinweisen auf organisatorische Gründe nicht begegnen können. Darüber hinaus fehlt es dem angefochtenen Beschluss an hinreichenden Umsetzungsvoraussetzungen. In diesem Sinne ist er nicht bestimmt und damit für die Klägerin nicht zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2020 - II ZR 359/18, juris Rn. 22). Denn die Beklagte hat nichts dazu mitgeteilt, welche Maßstäbe für die Geschäftsführung und den Beirat maßgeblich sein sollten, um die Gewinnausschüttung für das Jahr 2021 zu konkretisieren. Bildlich gesprochen fehlte es diesem neu geschaffenen Gremium aus Beirat und Geschäftsführung an einer „Geschäftsordnung“. Der Umgang mit dissentierenden Meinungen und deren Folgen war nicht geregelt und musste damit im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 21.06.2021 zu unkonkret gewesen sein. Hieran ändert der Hinweis auf den Beschluss zu TOP 6 des Protokolls und die dortige Gewinnfeststellung nichts. Eine konkrete Vorhersage zur zu erwartenden Ausschüttung lässt sich aus einer Zusammenschau der verschiedenen Punkte (TOP 6 und TOP 9) gleichwohl nicht treffen. Im Übrigen belegen auch die Äußerungen der Parteivertreter der Beklagten im Termin vom 15.05.2024, dass der Beirat und die Geschäftsführung noch inhaltliche, über Fragen der Fälligkeit hinausgehende Aspekte zu behandeln hatten, wenn auf die Unklarheiten über den Umfang erforderlicher Investitionen und damit Teile der Gewinnverwendungen verwiesen worden ist. Randnummer 48 b) Daneben bedeutet die Übertragung der Entscheidungskompetenz über die Gewinnausschüttung auf die Geschäftsführung und den Beirat einen Verstoß gegen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages, woran es nicht deshalb fehlt, weil eine Mehrheit den entsprechenden Beschluss gefasst hat.
2 GV hat die Gesellschafterversammlung über die Entnahmen zu beschließen, nicht die Geschäftsführung und nicht der Beirat. Neben diesem formellen Aspekt begegnet die Einsetzung der Geschäftsführung und des Beirats deshalb Bedenken, weil
3 GV die Komplementärin - und damit deren Organe, also die Geschäftsführer - in der Gesellschafterversammlung nicht stimmberechtigt sind und der Beirat ein Gremium darstellt, welches grundsätzlich bei einer Kommanditgesellschaft gesetzlich nicht vorgesehen ist und dessen gesellschaftsvertraglich geschaffene Aufgaben
11 und Abs. 12 GV Entscheidungen über die Gewinnverwendung nicht beinhalten. Damit ist betreffend die angefochtene Beschlusslage festzustellen, dass Beteiligte über die Gewinnausschüttung befinden sollen, die
dem Gesellschaftsvertrag hierzu auch materiell nicht berufen sind. Unter diesem Blickwinkel ist die Wahrnehmung der Klägerin, es halte sich hierbei in der Sache um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages,
vollziehbar. Dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrags durch den angegriffenen TOP 9 beabsichtigt war, meint indes auch die Beklagte nicht. Im Kontext mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich gegebenen Gewinnausschüttungsanspruch jedes Kommanditisten aus § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. liegt jedenfalls eine unzulässige Beschränkung dieser gesetzlichen Rechtsfolge vor. III. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO, wobei § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO trotz der Neufassung des Tenors nur insoweit gilt, als das Urteil nicht abgeändert wurde. Randnummer 50 Die nicht
gelassenen Schriftsätze der Parteien vom 15.05.2024 und 31.05.2024 gaben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001576693
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