Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Trägers der Straßenbaulast nach einem Fahrradunfall auf einer Brücke mit Bahnschienen Orientierungssatz Radfahrer, die Gefahren von Schienen im Straßenverkehr kennen, müssen ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Eine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers besteht nur für nicht offensichtliche Gefahren. Bei erkennbaren Risiken wie Schienen auf Brücken liegt die Verantwortung für die sichere Überquerung beim Radfahrer selbst, solange keine überraschenden Gefahrenlagen vorliegen. (Rn.31) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 13.047,13 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Fahrradunfall. Randnummer 2 Am 27.07.2021 fuhr die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen W... F..., auf geliehenen Fahrrädern über die ...brücke in Richtung der Ortschaft S.... Die ...brücke, deren Straßenbaulast der Beklagte trägt, verfügt über lediglich eine Fahrspur für das Befahren mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern sowie Schienenfahrzeuge. In die Fahrspur sind 2 Schienen eingelassen. Zwischen die Schienen befindet sich der Fahrbereich für die Fahrradfahrer, welcher mit strukturierte Gummimatten, sogenannten S-Trail-Matten, ausgelegt ist. Die Gummimatten reichen bis in die nach innen angeordnete parallel zu den Schienen verlaufende Rille heran, ohne diese vollständig zu egalisieren. Randnummer 3 Vor der Einfahrt auf die ...brücke steht ein Schild mit einem Ausrufezeichen und der Aufschrift „Schiene Radfahrer Fahrbahn Mitte nutzen“. Zudem befinden sich auf den Gummimatten zwischen den Schienen mehrere Fahrradzeichen in einem weißen Farbton. Randnummer 4 Beim Verlassen der ...brücke in Richtung der Ortschaft S... wird die einspurige Fahrbahn für die Fahrrad- und Kraftfahrzeugfahrer durch eine leichte Linkskurve mit weißen Fahrbahnmarkierungen auf eine zweispurige Straße geführt, während die Schiene in grader Richtung weiterlaufen. Randnummer 5 Die Klägerin behauptet, sie sei auf der Fahrradspur langsam und vorsichtig zwischen den Schienen über die …brücke gefahren und beim Verlassen der Fahrradspur auf der linken Schiene gestürzt. Die Klägerin trägt vor, der Vorderreifen ihres Fahrrads sei auf der dortigen Schiene weggerutscht, wodurch die Klägerin gestürzt sei. Möglicherweise sei das Vorderrad des Fahrrads auch in die Rinne an der Schiene geraten. Und dort eingeklemmt worden. Randnummer 6 Die Klägerin behauptet, der Sturz beruhe auf einer nicht ordnungsgemäßen Befestigung der Gummilippe an der dortigen Schiene. Die Gummimatte zwischen den Schienen sei im Bereich der Unfallstelle abgesackt gewesen und die Gummilippe nicht vollständig an die Schiene angelegt gewesen. Die Klägerin habe von weiteren Fahrradunfällen an dieser Örtlichkeit gehört und ist der Auffassung, dass der Beklagte die Gummimatte zwischen den Schienen nicht ausreichend kontrolliert und gewartet habe. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, der Beklagte habe Fahrradfahrer nicht ausreichend vor der Gefährlichkeit eines Überfahrens der Schienen gewarnt. Es fehle an einer Beschilderung, welche die Fahrradfahrer dazu anhalte, ihr Fahrrad über die Schienen zu schieben. Zudem habe die Klägerin sich von den hinter ihr fahrenden Kraftfahrzeugen bedrängt gefühlt. Randnummer 7 Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Sturz eine subkapitale Humerus-Schrägfraktur des linken Schultergelenks erlitten. Die konservative Behandlung der Verletzung mit Krankengymnastik und Lymphdrainage habe bis Ende November 2021 gedauert. Ihr Ehemann, der Zeuge W... F..., habe sie bis zum 04.11.2021 zu den Behandlungsterminen fahren müssen, wofür eine Fahrtstrecke von 1.220 km aufgelaufen und ein Zeitaufwand von 2.450 Minuten entstanden sei. Zudem sei die Klägerin aufgrund der Schulterverletzung für die Dauer von 12 Wochen nicht in der Lage gewesen, ihren Haushaltspflichten nachzukommen. Nach Auffassung der Klägerin ergebe sich für nicht geleistete Haushaltsarbeiten im Umfang von 391,50 Stunden ein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.485,00 Euro. Zudem sei durch den Sturz die Gleitsichtbrille im Wert von 700,00 Euro, der Fahrradhelm im Wert von 89,95 Euro, die Jacke im Wert von 35,00 Euro, die Softshelljacke im Wert von 79,20 Euro und ein Halstuch im Wert von 22,50 Euro beschädigt worden. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.547,13 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2021 zu zahlen. Randnummer 10 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2021 zu zahlen. Randnummer 11 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aufgrund des Unfallgeschehens vom 27.07.2021 zu 100% zu erstatten. Randnummer 12 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte S..., ..., ..., 1579,61 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte behauptet, der Zustand der Gummimatte sowie der Gummilippe sei im Schienenbereich an der Unfallstelle ordnungsgemäß gewesen. Nach Auffassung des Beklagten ergebe sich aus der Unfallschilderung der Klägerin auch keine Kausalität zwischen der Beschaffenheit der Gummimatte bzw. -lippe und dem Unfall. Weiter behauptet der Beklagte, die Klägerin habe den Sturz aufgrund eines Fahrfehlers in Form eines zu geringen Abbiegewinkels verursacht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Unfall der Klägerin nicht auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten zurückführbar sei. Der Fahrradweg sei ausgeschildert gewesen und der Verlauf der Schienen für die Klägerin offensichtlich gewesen. Randnummer 16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen F..., wobei auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 18 I. Die Klägerin hat aus keinem Recht die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten. Randnummer 19 1. Die Klägerin hat aus keinem erdenklichen Recht, insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld Randnummer 20 Es fehlt an einer für die Anwendung von § 839 BGB erforderlichen Amtspflichtverletzung des Beklagten. Zunächst trifft den Beklagten als Träger der Straßenbaulast die öffentlich-rechtlich Amtspflicht gem. § 10 Abs. 4 StrWG SH zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der Fahrspur auf bzw. im Bereich der ...brücke. Nach § 9 Abs. 1 StrWG SH muss der Beklagte dafür einstehen, dass die Fahrspur auf bzw. im Bereich der L... allen Anforderungen der Sicherheit genügt. Randnummer 21 Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB (siehe BGH, NJW 1973, 460). Bezogen auf öffentliche Straßen umfasst die Verkehrssicherungspflicht die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055). Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus einer Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen jedoch nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Ein Verkehrsteilnehmer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, NJW 1980, 2194). Randnummer 22 Unter Zugrundelegung der vorstehenden Voraussetzungen begründet der Zustand der Fahrradspur an der Unfallstelle keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Randnummer 23
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