Amtspflichtverletzung durch Impfung bei Vorliegen eines Corona-Impfschadens Orientierungssatz Auch die Annahme eines Zusammenhangs zwischen einer Impfung und der anschließenden Schultersteife des Patienten stellt keinen sicheren Anhaltspunkt für einen Behandlungsfehler dar. (Rn.27) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wirft dem beklagten L vor, der Impfstoff gegen Covid-19 sei ihm im Mai 2021 im Impfzentrum I nicht fachgerecht injiziert worden und er habe deswegen für einige Zeit unter einer steifen Schulter zu leiden gehabt. Randnummer 2 Am 11.05.2021 erhielt der Kläger im Impfzentrum I seine zweite Covid-19 Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech durch eine damals dort tätige Impfärztin, die Zeugin S. Der Kläger war bereits zum Zeitpunkt der Impfung Marcumar-Patient und litt an Diabetes. Aufgrund eines Diabetessensors am linken Oberarm entschied die Impfärztin, die Impfinjektion am rechten Oberarm des Klägers vorzunehmen. Mit Attest vom 02.12.2022 bestätigte der Hausarzt des Klägers eine von ihm am 11.06.2021 beobachtete hühnereigroße Schwellung am rechten Oberarm des Klägers. Mit Bescheid vom 16.08.2022 erkannte das Landesamt für soziale Dienste in S eine durch die Impfung verursachte Schädigung auf Grundlage eines dort eingeholten sozialmedizinischen Gutachtens an und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Heilbehandlung gem. § 60 IfSG zu. Randnummer 3 Der Kläger behauptet, er habe die Impfärztin darauf hingewiesen, dass er am rechten Arm einen Ulnaris-Schaden habe, der sich in Form einer versteiften rechten Hand äußere und er zudem Rechtshänder sei. Er habe deshalb ausdrücklich kommuniziert, dass er den linken Arm für die Impfung bevorzuge. Dies sei jedoch aufgrund von unbegründeten hygienischen Bedenken wegen des Diabetessensors seitens der Impfärztin abgelehnt worden. Sie habe sodann die Spritze zu hoch angesetzt und im Zuge dessen den Knochen des rechten Arms bzw. der Schulter getroffen. Der Kläger habe hörbar aufgeschrien vor Schmerzen. Bereits wenige Tage später habe sich die am 02.12.2022 attestierte Schwellung gebildet. In den kommenden Monaten habe der Kläger Paracetamol und Novamintropfen zur Schmerzbekämpfung einnehmen müssen. Am 06.07.2021 habe eine MRT-Untersuchung der rechten Schulter eine Kapsulitis adhäsiva ergeben. Diese sei ebenfalls in Folge der Impfung eingetreten. Der Kläger habe aufgrund dessen krankengymnastische Behandlungen erhalten und er habe noch weitere vier bis sechs Wochen nach der MRT-Untersuchung Schmerzen empfunden. Für die Erstellung von Befundberichten seien ihm zudem Kosten in Höhe von € 55,24 entstanden. Randnummer 4 Der Kläger ist der Auffassung, die Feststellungen im sozialmedizinischen Gutachten und der Bescheid entfalteten auch im hiesigen Rechtsstreit Bindungswirkung. Zudem sei ein Schmerzensgeld von jedenfalls € 2.000,- erforderlich und angemessen. Randnummer 5 Der Kläger beantragt: Randnummer 6 1. Das beklagte L wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, zuzüglich 5 %-Punkte Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2022 zu bezahlen. Randnummer 7 2. Das beklagte L wird weiter verurteilt, an den Kläger € 55,24 zuzüglich 5 %-Punkte Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen. Randnummer 8 3. Das beklagte L wird weiterhin verurteilt, dem Kläger von dem Kläger verauslagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 367,23 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Klagezustellung zu erstatten. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte behauptet, im Rahmen der Impfung sei eine 23G-Nadel verwendet worden. Deren Beschaffenheit sowie eine Adipositas des Klägers machten es gänzlich unwahrscheinlich, dass der Knochen des Klägers getroffen worden sein könnte. Ferner habe die Impfärztin eine fachgerechte Applikationstechnik angewandt und den typischen Applikationsort ausgewählt. Wie üblich sei die Impfung am rechten Oberarm mittig in den M. deltoideus etwa drei Finger breit unter dem Akromion erfolgt. Der linke Arm des Klägers sei schlechter geeignet gewesen aufgrund des Sensors, sodass die Auswahl des rechten Armes fachgerecht erfolgt sei. Die attestierte Schwellung habe nur bei einer oberflächlichen Injektion auftreten können, sodass sich das gleichzeitige Vorliegen der Schwellung und eine Berührung des Knochens ausschlössen. Das klägerseits behauptete Bild einer Kapsulitis adhäsiva sei zudem ein multifaktoriell bedingtes Krankheitsbild. Als alternative Ursachen kämen in Betracht eine vorbestehende Arthrose des Klägers, sein Alter, seine Diabetes-Erkrankung oder Bewegungsmangel. Die verabreichte Impfung zähle jedoch nicht zu den typischen Prädispositionen für eine Kapsulitis adhäsiva. Randnummer 12 Der Beklagte meint, eine Dokumentationspflicht habe für den Impfvorgang nicht bestanden. Ferner entfalte das sozialrechtliche Gutachten keinerlei Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren. Randnummer 13 Die Klage wurde am 11.09.2023 zugestellt. Randnummer 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.10.2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Impfärztin S sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch den Internisten Dr.H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Randnummer 16 Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Schadensersatz aus §§ 839, 249 ff. BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen den Beklagten als Träger des Impfzentrums I zu. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 63 Abs. 4 IfSG i.V.m. § 81a BVG aufgrund der erfolgten behördlichen Entscheidung über eine Entschädigung gem. § 60 IfSG bereits der Aktivlegitimation des Klägers entgegensteht, da der Kläger jedenfalls keine Amtspflichtverletzung beweisen konnte. 1. Randnummer 17 Die nach Amtshaftungsgrundsätzen einstandspflichtige Körperschaft haftet für einen in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes behandelnden Arzt bei einem Behandlungsfehler, d.h. wenn dieser gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung des Patienten einschließlich der therapeutischen Aufklärung verstoßen hat und hieraus ein kausaler Schaden erwachsen ist, wie auch bei einem bloßen Aufklärungsfehler, wenn er bei im Übrigen ordnungsgemäßer Behandlung den Patienten nicht hinreichend aufgeklärt hat und deshalb der mit der Behandlung verbundene Eingriff in den Körper und/oder die Gesundheit des Patienten nicht gerechtfertigt ist (KG, Urteil v. 27.01.2003, 20 U 285/01). Die Sorgfaltspflichten des behandelnden Amtsträgers sind auf eine Behandlung und Versorgung des Patienten gerichtet, in der Regel mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität, die entsprechend § 630a Abs. 2 BGB den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard seines Fachgebiets entspricht (BGH, Urteil v. 20.09.1988, VI ZR 37/88; v. 29.11.1994, VI ZR 189/93). Der Standard in der Medizin wird wiederum durch den jeweiligen Stand der Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrungen zur Zeit der streitgegenständlichen Behandlung repräsentiert, der sich in der praktischen Erprobung bewährt hat und dessen Einhaltung erforderlich ist, um das Behandlungsziel zu erreichen (BGH, Urteil v. 24.02.2015, VI ZR 106/13). Randnummer 18 Ein Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst beziehungsweise die Sorgfaltspflichten ist anzunehmen, wenn der im Zeitpunkt der Behandlung geltende, den jeweiligen Stand der Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrungen repräsentierende medizinische Standard unterschritten wird. Ein Behandlungsfehler im engeren Sinne liegt auch dann vor, wenn eine erkennbare Krankheit und die sie kennzeichnenden Symptome nicht korrekt erfasst werden (BGH, Urteil v. 08.07.2003, VI ZR 304/02) und das diagnostische Vorgehen und/oder die Bewertung der durch diagnostische Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen (OLG Hamm, Beschluss v. 02.04.2001, 3 U 160/00). Randnummer 19 Ein sogar grober Behandlungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr im Hinblick auf die Frage der Kausalität zwischen ärztlichem Fehlverhalten und geltend gemachtem (Primär- und, soweit typische Folge, auch Sekundär-) Schaden liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 139/10). Randnummer 20 Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre, § 630h Abs. 5 S. 2 BGB. 2. Randnummer 21 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte kein Behandlungsfehler zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Der Beweis ist erst erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist und allen vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten wird. Dies gelang dem Kläger bei der ihm obliegenden Beweisführung nicht.
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