O SH 2003) handelt es sich nicht um eine anlagenbezogene Vorschrift; sie ist vielmehr Ausdruck eines plebiszitären Elements. (Rn.33) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
geladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die
geladene indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Randnummer 2 Die Kläger sind wohnhaft in …… und betreiben auf ihrem Grundstück eine Hundepension sowie eine Hundeschule. Zudem vermieten sie eine Ferienwohnung an Feriengäste. Ihr Trinkwasser beziehen sie aus einem eigenen Brunnen. Randnummer 3 Die
geladene stellte unter dem 18. Februar 2020 Anträge für die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der Gemeinde ….. Vorhabenstandorte sind das Flurstück .., Flur … der Gemarkung …..1) und das Flurstück …, Flur … der Gemarkung ……. 2). Für
de Anlagen wurde, wie in der Baugrunduntersuchung der ……. GmbH & Co. KG vom 20. Juli 2020 empfohlen, ein Flachgründungsfundament im Anschluss an die Durchführung eines Bodenaustausches beantragt. Die Baugrunduntersuchung ergab, dass die
den Windkraftanlagen im Anschluss an die Durchführung eines Bodenaustausches auf Flachgründungsfundamenten ohne Auftriebssicherheit (
einem Verlauf der Gründungssohle auf Geländeoberkantenniveau) errichtet werden können. Randnummer 4 Der Landrat des Kreises Ostholstein nahm unter dem
geladenen die Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb der zwei Windkraftanlagen in der Gemeinde…. Die genehmigte Windkraftanlage 1 (Az. …) eine Nennleistung von 4.200 kW und eine Gesamthöhe von 191,37 m. Gegenstand der Genehmigung ist u.a. die Herstellung eines Flachfundaments. Die genehmigte Windkraftanlage 2 (Az…..) hat eine Nennleistung von 4.200 kW und eine Gesamthöhe von 192,87 m. Gegenstand der Genehmigung ist u.a. die Herstellung eines Flachfundaments. Randnummer 6 Die Genehmigungsbescheide wurden den Klägern am
Ihnen – den Klägern –, die durch einen eigenen Brunnen versorgt würden, essentiell sei. Der Bereich ….. sei Trinkwassereinzugsgebiet und die Versorgung mit qualitativ hochwertigem, unbedenklichem Trinkwasser sei Voraussetzung für gesunde Wohnverhältnisse. Zudem habe das Schallgutachten die Geräuschvorbelastung durch ihre Hunde nicht berücksichtigt. Randnummer 8 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 zurückgewiesen. § 16g GO vermittele keinen Drittschutz. Zudem handele es sich
3 Satz 1 GO nicht um eine anlagenbezogene Vorschrift. Der Suspensiveffekt des § 16g Abs. 5 Satz 2 GO entfalte nur gegenüber der Gemeinde und ihrer Organe eine Rechtswirkung. Die Kläger wohnten im Außenbereich in einer Entfernung von ca. 700 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage 2. Sie seien keinen unzumutbaren Lärmimmissionen
Tag und Nacht ausgesetzt. Geräusche einer Anlage, in der der maßgebliche Immissionsort liege, seien nicht zur Vorbelastung hinzuzurechnen. Dies bedeute, dass die Hundepension als sogenannte Eigenbelastung nicht als Vorbelastung nach der TA Lärm zu berücksichtigen sei. Die Anlagen lägen weder in einem Trinkwassergewinnungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet. Eine Beeinträchtigung auf den Trinkbrunnen der Kläger sei aber auch bereits auf Grund des Abstandes der Windkraftanlagen zum klägerischen Grundstück nicht ersichtlich. Randnummer 9 Der Widerspruchsbescheid wurde am
Ihnen – den Klägern –, die durch einen eigenen Brunnen versorgt würden, essentiell sei. Der Bereich …. sei Trinkwassereinzugsgebiet und die Versorgung mit qualitativ hochwertigem, unbedenklichem Trinkwasser sei Voraussetzung für gesunde Wohnverhältnisse. Die Errichtung von Windenergieanlagen in den Zonen I und II eines Wasserschutzgebietes sei ausgeschlossen. Den Antragsunterlagen lasse sich nicht entnehmen, ob die Vorgaben zum Wasserschutz untersucht und beachtet worden seien. Unabhängig von dem Bürgerbegehren bzw. dem Bürgerentscheid seien sie – die Kläger – unmittelbar von den Wirkungen betroffen, welche die Tiefengründungen der Windkraftanlagen erfordere. Die Relation zwischen der Höhe der Windkraftanlagen sowie der Tiefe und Breite der damit verbundenen jeweils technisch erforderlichen Fundamentgründung und der Bodenperforierung sei in den Genehmigungsverfahren nicht beachtet und geprüft worden. Die Gefährdung der Wasserqualität der eigenen Trinkwasserversorgung habe sich zwischenzeitlich realisiert. Die Gründungsarbeiten an den Windkraftanlagen hätten dazu geführt, dass das Brunnentrinkwasser stark verunreinigt sei. Das zuvor klare reine Wasser sei eine braune Brühe geworden. Sie – die Kläger – hätten als Akutmaßnahme Wasserbehälter und die gesamte Filteranlage mit einem enormen Kostenaufwand auswechseln müssen. Es stehe zu erwarten, dass auch die Anlagenerneuerung keine Abhilfe der grundsätzlichen und dauerhaften Wasserverunreinigung bedeute. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, Randnummer 13 die Genehmigungsbescheide des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 2. August 2021 zu Gunsten der …… AG – Genehmigungsbescheid WKA 1 vom 2. August 2021, Az.: ….., und WKA 2 vom 2. August 2021, Az.: ……. – nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen der Firma ….. AG in Form des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2022, zugestellt am 17. Juni 2022, aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Randnummer 17 Die
geladene beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die
geladene bringt vor, die Klage sei unzulässig. Es fehle den Klägern an der Klagebefugnis. Die Kläger behaupteten, die Genehmigung sei wegen des Übergehens des Bürgerbegehrens mit dem Ziel, eine Bauleitplanung für die Fläche des Vorhabens einzuleiten, rechtwidrig.
3 Satz 1 GO handele es sich jedoch nicht um eine anlagenbezogene Vorschrift, sie spiele für die Zulassung durch den Beklagten keine Rolle. Auch subjektive Rechte der Kläger seien insoweit nicht ersichtlich. Im Übrigen bleibe es
der vorgeblichen Beeinträchtigung der Trinkwasserentnahmen durch die Kläger. Der Vortrag sei nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Es fehle jeder konkrete Vortrag zu den tatsächlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Genehmigung auf die Trinkwasserversorgung. Dass die von den Klägern – später – behauptete Verschlechterung des Trinkwassers auf die Errichtung der Anlagen der
geladenen zurückgehe, sei ausgeschlossen. Nicht einmal eine solche Möglichkeit ergebe sich aus der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde des Kreises Ostholstein vom
gezogenen Verwaltungsvorgänge (
akten A bis E) und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats konnte gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter über die Klage entscheiden. Randnummer 23 Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unzulässig; denn den Klägern fehlt es an der Klagebefugnis. Randnummer 24 Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass ein Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist. Sind Kläger – wie hier – nicht (unmittelbare) Adressaten eines angegriffenen Verwaltungsakts, muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 – 4 B 206.92 –, juris Rn. 7). Randnummer 25 Die Kläger sind durch die Genehmigungsbescheide vom
zutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 14). Randnummer 29 Aus der mit § 6 Satz 1 UmwRG verbundenen Mitwirkungslast des Klägers und der in § 6 Satz 2 UmwRG angeordneten Präklusion ergibt sich eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO, die im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben keinen Bedenken begegnet. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG hindern den Gesetzgeber grundsätzlich, innerprozessuale Präklusionsvorschriften zu Zwecken der Prozessförderung einzuführen, soweit sichergestellt ist, dass die Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit haben, sich in der Sache zu äußern und die Präklusion auf einem vorwerfbaren Verhalten des präkludierten Beteiligten beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1973 – 2 BvR 574/71 –, juris Rn. 33; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
3 Satz 1 GO handelt es sich nicht um eine anlagenbezogene Vorschrift; sie ist vielmehr Ausdruck eines plebiszitären Elements, mit dem Bürgerinnen und Bürger Einfluss auf Selbstverwaltungsaufgaben nehmen können. Nach § 16g Abs. 5 Satz 2 GO trifft der von einer Zulässigkeitsentscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde ausgehende Suspensiveffekt die „Gemeindeorgane“, nicht hingegen den Beklagten als für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 – 5 MR 10/21 –, juris Rn. 26 ). Randnummer 34 2. Soweit die Kläger geltend machen, durch die Gründungs- und Fundamentarbeiten sei ihre Trinkwasserversorgung, die über einen eigenen Brunnen gesichert sei, gefährdet, erscheint eine Rechtsverletzung nicht möglich. Randnummer 35 Ob durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 33; Urt. d. Senats v. 28.06.2023 – 5 KS 25/21 –, juris Rn. 53 ). Randnummer 36 Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren den diesbezüglichen Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist daher Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen (vgl. Urt. d. Senats v. 28.06.2023 – 5 KS 25/21 –, juris Rn. 54 ; OVG Münster, Urt. v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 177). Daran fehlt es. Randnummer 37 Die Kläger behaupten, dass die Verunreinigung ihres Trinkwassers auf die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen sei. Sie benennen hierfür jedoch keine hinreichend konkreten Anknüpfungstatsachen. Randnummer 38 Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Verunreinigung des (Brunnen-)Trinkwassers auf die genehmigten Windkraftanlagen zurückzuführen sein könnte. Für
de Windkraftanlagen wurde die Herstellung eines Flachfundaments – keine Tiefengründung – genehmigt. Nach der Stellungnahme des Landrates des Kreises Ostholstein vom
Bau und Installation auftretenden Schadstoffe seien nicht berücksichtigt worden. Der Aufwand und die Belastung der vorhandenen Straßen und Wege für die Anlieferung von Baustoffen und im weiteren der Aufwand und die Belastung durch zusätzlich neu zu schaffende Zuwegungen für Schwertransporte seien nicht ausreichend berücksichtigt. Es werde die artenschutzrechtliche Prüfung beanstandet. Die Regionalplanung müsse im Zuge einer Inzidentkontrolle einer Überprüfung zugeführt werden. Das streitgegenständliche Gebiet liege im Naturpark Holsteinische Schweiz. Dieses sie auch für die Schließung einer Lücke im überregionalen Biotopverbundsystem wichtig. Für den Vogelzug sei das Gebiet Teil der wichtigen Route von der Lübecker Bucht über den großen Plöner See weiter nach Norden. Durch die Morphologie des Geländes fange sich der Schall und werde wie
einem Flüsterkabinett weitergeleitet. Die kleinräumige Windhöffigkeit des Standortes biete keinen optimalen gleichmäßigen Windstrom, es gebe starke Schwankungen im Windaufkommen. Durch die Lage ergebe sich eine verstärkte Schallübertragungssituation. Die Rotorenschläge im Takt führten zu einer periodischen Verschattungssituation. Die Nachtbeleuchtung bedeute eine Störung der Nachtruhe. Für den Schwerlasttransport der Windkraftanlagen müssten die Zuwegungen verstärkt werden. Mit den Folgekosten des Ausbaus wären auch sie – die Kläger – zusätzlich belastet. Ihr Grundstück und die von ihnen betriebene Hundepension bzw. Hundeschule würden entwertet und ihr Vermietungsbetrieb beeinträchtigt. Mit diesem (verspäteten) Vorbringen sind die Kläger präkludiert. Randnummer 41 Das Vorbringen ist nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen; die Verspätung ist nicht genügend entschuldigt. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger bringt pauschal vor, sie sei erkrankt und an einem früheren Vortrag gehindert gewesen. Randnummer 42 Generell muss eine Rechtsanwältin allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn sie unvorhergesehen ausfällt. Sie muss ihrem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist sie als Einzelanwältin ohne eigenes Personal tätig, muss sie ihr zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.04.2019 – VI ZB 44/18 –, juris Rn. 11; Fertig, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker,
geladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht bezüglich der von dem Beklagten zu vollstreckenden Kosten auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO und bezüglich der von der
geladenen zu vollstreckenden Kosten auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1, 2 ZPO. Randnummer 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001577704
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