Beschwerde gegen einen Bestätigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft über eine Beschlagnahme: Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von 3-FPM wegen Verstoßes gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz; Korrektur einer fehlerhaften Begründung durch das Beschwerdegericht Orientierungssatz 1. Die Beschlagnahme des Stoffes 3-FPM ist rechtmäßig, sofern der Anfangsverdacht für ein Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen, worunter auch 3-FPM fällt, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 6 NpSG vorliegt. (Rn.19) 1. Eine im Bestätigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft fehlerhafte Begründung, es sei gegenwärtig davon auszugehen, dass es sich bei den aufgefundenen Stoffen um solche handele, die gegen das NpSG verstoßen - in den Durchsuchungsberichten ist außer im Hinblick auf 4F-MPH ein Unterfallen unter das AMG, nicht unter das NpSG notiert - ist unschädlich und kann im Beschwerdeverfahren von der erkennenden Kammer korrigiert werden. (Rn.21) Tenor 1. Die Beschwerden des Beschuldigten M. F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 02.08.2023, Az. …., und den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 15.11.2023, Az. …, sowie der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme aller Gegenstände und der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme der Substanzen lfd. Nr. 10-16 auf Bl. 123 HB, lfd. Nr. 1-10 auf Bl. 124 HB, lfd. Nr. 1-17 auf Bl. 125 HB und lfd. Nr. 1-16 auf Bl. 126 HB werden als unbegründet verworfen. 2. Der Beschuldigte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und seine hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschuldigte betreibt respektive betrieb in den Jahren 2022 und 2023 den Online-Versandhandel „…“, in dem er unter anderem 3-Fluorophenmetrazin (3-FPM) zum Kauf anbot. Als gegen ihn wegen Verstoßes gegen das NpSG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, machte der seinerzeitige Verteidiger des Beschuldigten geltend, dass 3-FPM nicht unter das NpSG falle, weil Ziffer 1.2 der Anlage zum NpSG mit der Formulierung: „Die Reste R 1 /R 2 können ausschließlich in dem bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen“ etwas voraussetze, was bei 3-FPM nicht vorliege. Randnummer 2 Das daraufhin eingeholte Gutachten des Chemischen Sachverständigen für Toxikologie und Betäubungsmittel des s-h Landeskriminalamtes vom 08.06.2023 gelangte demgegenüber zu dem Ergebnis, 3-FPM sei in seiner Struktur vom NpSG erfasst. Die von der Verteidigung geltend gemachte Passage der Anlage zum NpSG („Die Reste R 1 /R 2 können ausschließlich in dem bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen.“) bestimme nicht, dass der Stickstoff in einem zum Ring geschlossenen Molekül nur als Imin vorliegen dürfe. Randnummer 3 Das Amtsgericht Itzehoe ordnete deshalb mit Beschluss vom 02.08.2023, Az. …, wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit einem neuen psychoaktiven Stoff, namentlich 3-FPM, die Durchsuchung der Räume des Beschuldigten an seiner Wohnanschrift … I., und seiner Geschäftsräume unter der Anschrift … K., an. Mit Berichtigungsbeschluss vom 30.10.2023 korrigierte das Amtsgericht Itzehoe die zu durchsuchende Anschrift in K auf … . Randnummer 4 Auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses und des Berichtigungsbeschlusses durchsuchte die Polizei am 07.11.2023 zusammen mit jeweils einer sachverständigen Vertreterin der Gesundheitsbehörde die genannten Räume und beschlagnahmte an der Wohnanschrift des Beschuldigten in I. seinen Laptop und sein Smartphone und in den Räumlichkeiten … in K. Schriftstücke, zwei Laptops, ein Smartphone sowie verschiedene Behältnisse, die laut ihren Aufschriften 3-FPM und 4F-MPH enthielten, und darüber hinaus weitere Gefäße, die ausweislich ihrer Aufschrift Stoffe enthalten, die laut Stellungnahme der bei der Durchsuchung anwesenden sachkundigen Vertreterin der Gesundheitsbehörde vom 21.12.2022 dem Arzneimittelgesetz unterfallen. Randnummer 5 Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.08.2023, Az. …, hat der Beschuldigte am 09.11.2023 durch seinen Verteidiger Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Beschlusses sowie die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände beantragt. Die Beschwerde wurde nachträglich mit Schriftsatz vom 21.12.2023 dahingehend begründet, der Sachverständige des LKA interpretiere den Gesetzeswortlaut falsch. Durch die Gesetzesformulierung „Die Reste R 1 /R 2 können ausschließlich in dem bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen.“ erfasse das Gesetz nur Substanzen, bei denen die Reste R 1 /R 2 als in dem bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen. Dies sei bei 3-FPM nicht der Fall, so dass es nicht dem NpSG unterfalle. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 15.11.2023 bestätigte das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Itzehoe gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beschlagnahmeentscheidungen der Polizei und die vorläufige Sicherstellung der in K. aufgefundenen Datenträger zum Zwecke der Durchsicht. Gegen diesen Beschluss richtet sich die zweite Beschwerde des Beschuldigten vom 02.01.2024, die er in gleicher Weise wie die erste Beschwerde begründet hat. Gleichzeitig hat er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme aller Gegenstände beantragt, hilfsweise die Feststellung, dass jedenfalls die Beschlagnahme bestimmter Substanzen, namentlich lfd. Nr. 10-16 auf Bl. 123 HB, lfd. Nr. 1-10 auf Bl. 124 HB, lfd. Nr. 1-17 auf Bl. 125 HB und lfd. Nr. 1-16 auf Bl. 126 HB rechtswidrig sei. Randnummer 7 Das Amtsgericht hat beiden Beschwerden mit Beschluss vom 18.01.2024 nicht abgeholfen. II. Randnummer 8 Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaften Beschwerden sowie der Feststellungsantrag und der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet sind. 1. Randnummer 9 Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist zwar insofern prozessual überholt, als der angegriffene Durchsuchungsbeschluss bereits umgesetzt wurde, aber dennoch analog § 98 Abs. 2 StPO zulässig. Es handelt sich bei einer Durchsuchung regelmäßig und auch hier um einen erheblichen Eingriff in Grundrechte des von ihr Betroffenen. In solchen Fällen gibt das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes der von der Maßnahme betroffenen Person das Recht, die Berechtigung auch eines nicht mehr fortwirkenden Eingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. m.w.N. BVerfG NJW 1997, 3163). Randnummer 10 Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist unbegründet, die Ermittlungsrichterin hat die Durchsuchung der Räume des Beschuldigten im … I., und der Räume in der … K., zu Recht und mit zutreffender Begründung nach §§ 102, 105 Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet. Nach diesen Vorschriften ist eine Durchsuchung bei einem Beschuldigten zulässig, wenn gegen ihn ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat besteht und zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, vorliegend in Form des Stoffes 3-FPM. Diese Voraussetzungen lagen vor. Auf die Beschwerde gegen die bereits erfolgte Durchsuchung hin hat die Kammer (lediglich) die Entscheidung der Ermittlungsrichterin zu prüfen und daher die Sach- und Rechtslage so zugrunde zu legen, wie sie sich der Ermittlungsrichterin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung darbot (vgl. m.w.N. BGH, NStZ-RR 2019, 282, 282 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/ Köhler , StPO 66. Aufl. 2023, § 105 Rn. 15a). Randnummer 11 Nach dieser ex-ante-Betrachtung lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte in K. seit Oktober 2022 entgegen § 3 Abs. 1 NpSG mit einem neuen psychoaktiven Stoff, namentlich 3-FPM, Handel trieb, § 4 Abs. 1 NpSG. Randnummer 12 Die Verteidigung begründet ihren gegenteiligen Standpunkt mit ihrer Auslegung des zitierten Satzes der Anlage zum NpSG. Betrachtet man – wie die Verteidigung – diesen Satz isoliert, könnte man ihn wie die Verteidigung verstehen, nimmt ihm dann aber einen sinnhaften Inhalt: Der Gesetzgeber kann nicht bestimmen, welche chemischen Verbindungen ausschließlich vorliegen können, denn das ist keine normative, sondern eine tatsächliche Frage. Hätte der Gesetzgeber mit diesem Satz das formulieren wollen, was die Verteidigung ihm beimisst, hätte es heißen müssen: „Die Reste R 1 /R 2 müssen in dem bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen.“ Randnummer 13 Betrachtet man demgegenüber Ziffer 1.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.