die Verhandlung öffentlich sein müsste und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können, bzw. wenn Fälle ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen betreffen. (Rn.41)
er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird, handelt es sich um eine Darlegungsobliegenheit; im Hinblick auf die Antragsbefugnis ist das Normenkontrollgericht im Übrigen von vornherein nicht befugt, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. (Rn.48)
die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt. Randnummer 8 Sofern die Beherbergung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, ist Satz 1 Nummer 3 mit Ablauf des
V-2 vom 1. November 2020 unwirksam ist und die Normgebungsvorgänge des Antragsgegners beizuziehen und den Antragstellerinnen Akteneinsicht zu gewähren, nur die Ankündigung,
der Antrag begründet werden solle, nachdem Akteneinsicht habe genommen werden können. Randnummer 11 Mit Ablauf des
die mit dem Normenkontrollantrag angefochtene Verordnung nicht mehr in Kraft sei. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels könne ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse der Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig sei. Dazu sei jedoch bislang nichts vorgetragen. Die Antragstellerinnen sind deshalb aufgefordert worden, den Antrag – gegebenenfalls in geänderter Form – bis zum
er bei gleicher Sachlage wieder so handeln würde wie im Jahr 2020. Randnummer 17 Auch ein Präjudizinteresse sei gegeben. Es sei überwiegend wahrscheinlich,
sie – die Antragstellerinnen – einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG gegen den Antragsgegner hätten. Der Bundesgerichtshof habe entschieden,
Betroffenen Amtshaftungsansprüche in Fällen normativen Unrechts bei pandemiebedingten Berufsbeschränkungen oder -verboten zustehen könnten. Wollte man die Drittgerichtetheit im Sinne von § 839 BGB des normativen Handelns des Antragsgegners verneinen, hätten sie jedenfalls einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gegen den Antragsgegner, der jedermann zustehe, der einen Schaden infolge einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme erleide. Randnummer 18 Sie hätten durch das Beherbergungsverbot wirtschaftliche Verluste in Gestalt entgangener Mieteinnahmen erlitten. Hierzu haben die Antragstellerinnen folgende Tabelle vorgelegt: Randnummer 19 Außerdem haben sie insoweit Beweis durch das sachverständige Zeugnis eines Steuerberaters angeboten. Randnummer 20 Sie wollten den erlittenen Schaden nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens gegen den Antragsgegner zivilgerichtlich geltend machen. Randnummer 21 Schließlich hätten die Beherbergungsverbote des Antragsgegners schwerwiegende Eingriffe in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG bewirkt, weil diese faktisch zu einer vollständigen Untersagung ihrer gewerblichen Tätigkeit geführt hätten. Die Intensität der Grundrechtseingriffe sei auch nicht durch die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen abgemildert worden, weil es sich dabei lediglich um Billigkeitsleistungen der öffentlichen Hand gehandelt habe. Im Übrigen könne eine Abmilderung der Eingriffsintensität allenfalls dann angenommen werden, wenn feststehe,
sie – die Antragstellerinnen – die gewährten Corona-Überbrückungshilfen endgültig behalten dürften. Das sei aber aufgrund des vorläufigen Charakters von Corona-Bewilligungsbescheiden nicht der Fall. Werde der Bewilligungsbescheid später durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetze, könne die Behörde die überschüssige Zuwendung nach § 117a Abs. 1 LVwG zurückfordern und werde dies aus haushaltsrechtlichen Gründen auch tun. Randnummer 22 Am 19. März 2024 hat der Senat darauf hingewiesen,
der Berichterstatter in seiner Verfügung vom 14. Februar 2024 nicht etwa Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags geäußert habe, sondern lediglich darauf hingewiesen habe,
bislang nichts zur Frage eines Feststellungsinteresses vorgetragen gewesen sei. Wie sich aus der darin angeführten Rechtsprechung ergebe, komme das Vorliegen eines solchen Interesses bei der coronabedingten Schließung oder Einschränkung von Unternehmen durchaus in Betracht. Randnummer 23 Der Senat weise jedoch nunmehr darauf hin,
der Antrag nach vorläufiger Rechtsauffassung unzulässig sein dürfte. Der ursprünglich gestellte Normenkontrollantrag dürfte im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der angegriffenen Verordnung unzulässig gewesen sein, weil die Antragstellerinnen weder vor Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnorm, noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO substantiierte Tatsachen vorgetragen hätten, aus denen hervorgehe,
sie durch § 17 der Verordnung in einem subjektiven Recht verletzt (gewesen) sein könnten. Randnummer 24 Mit diesem Hinweis, auf den hinsichtlich seines genauen Inhalts Bezug genommen wird, hat der Senat den Beteiligten darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegeben. Randnummer 25 Mit Schriftsatz vom
die Frist zur Einlegung eines Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugleich eine materielle Präklusionsfrist sei. Diese Rechtsauffassung finde im Gesetz keine Stütze. Randnummer 26 Der Normenkontrollantrag sei im Zeitpunkt seiner Einlegung zulässig gewesen. Das Gericht habe den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es habe die Beteiligten dabei heranzuziehen. Der Senat habe erstmals am
der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden solle. In Fällen der nicht vom Kläger herbeigeführten Erledigung komme es bei der Prüfung des berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses auch nicht darauf an, ob die bisherige Prozessführung schon „Früchte“ erbracht habe. Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage sprächen auch Gründe der Prozessökonomie, weil die Zivilgerichte an die Entscheidung der sachnäheren Verwaltungsgerichte gebunden seien. Randnummer 31 Nachdem die Antragstellerinnen ursprünglich beantragt hatten, festzustellen,
V-2 vom 1. November 2020 unwirksam ist, beantragen sie nunmehr, Randnummer 32 festzustellen,
V-2 vom 1. November 2020 unwirksam war. Randnummer 33 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 34 den Antrag abzulehnen. Randnummer 35 Er teile die Einschätzung des Senats,
der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerinnen unzulässig sei. Hierfür spreche neben dem vom Senat im Hinweisschreiben vom 19. März 2024 angeführten Aspekt zusätzlich der Gesichtspunkt,
es an einer Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellung fehle, weil es keine „Früchte des Prozesses“ gebe, die gesichert werden könnten. Vorliegend sei bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht einmal der Versuch einer auch nur vorläufigen Begründung des Normenkontrollantrags unternommen worden. Randnummer 36 Am 21. Mai 2024 hat der Senat darauf hingewiesen,
er auch angesichts des weiteren Vortrags der Beteiligten beabsichtige, den Antrag durch Beschluss zu verwerfen. Die von den Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 27. März 2024 vorgetragenen Tatsachen und die damit verbundenen Beweisanregungen seien nach der vorläufigen Rechtsauffassung der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats allesamt nicht entscheidungserheblich. Es komme allein darauf an,
die Antragstellerinnen die nunmehr von ihnen vorgetragenen und mit Beweisangeboten versehenen Tatsachen nicht innerhalb der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsverordnung vorgetragen hätten. II. Randnummer 37 1. Über den Antrag konnte gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 des Landesjustizgesetzes (LJG) unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entschieden werden. Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Die Norm macht die Entscheidung durch Beschluss nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Insoweit steht dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu; insbesondere ist die Entscheidung durch Beschluss nicht davon abhängig,
es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Es kommt vielmehr grundsätzlich darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 31.01.2022 - 4 BN 42.21 -, juris Rn. 3 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Randnummer 38 Der nach der Rechtsauffassung des Senats (dazu unten 3.) entscheidungserhebliche Sachverhalt – allein der Inhalt der Antragsschrift vom 4. November 2020 – ist unstreitig. Die Frage der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags ist auch Gegenstand der Erörterung in den Schriftsätzen der Beteiligten gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2021 - 3 BN 4.21 -, juris Rn. 8). Der Senat hat die Beteiligten am 19. März 2024 darauf hingewiesen,
der Antrag nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung mangels ausreichender Darlegung der Antragsbefugnis im Rahmen des ursprünglichen Normenkontrollantrags unzulässig sei. Hierzu haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 22. März 2024 und vom 27. März 2024 Stellung genommen. Darüber hinaus hat der Senat mit Verfügung vom 21. Mai 2024 erneut darauf hingewiesen,
er beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden. Randnummer 39 Danach erachtet der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich. Weil der Antrag der Antragstellerinnen mangels Darlegung ihrer Antragsbefugnis für den ursprünglichen Normenkontrollantrag bereits offensichtlich unzulässig ist (siehe dazu unten 3.), ist er zu verwerfen und keine Entscheidung in der Sache zu treffen. Eine weitergehende Klärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung oder eine Erörterung von Rechtsfragen, die sich bei einer Prüfung der angegriffenen Norm stellen würden, ist daher nicht angezeigt. Gerade für solche Fälle der offensichtlichen Unzulässigkeit von Normenkontrollanträgen hat der Gesetzgeber zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Gerichte die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss vorgesehen (vgl. BT-Drucksache 7/4324, S. 16 unter 2. <Stellungnahme des Bundesrates> und S. 19, zu 2., 3.<Gegenäußerung der Bundesregierung>; BVerwG, Beschl. v. 28.07.2021 - 3 BN 4.21 -, juris Rn. 9 m. w. N.; OVG Münster, Beschl. v. 17.06.2021 - 13 D 107/20.NE -, juris Rn. 9). Randnummer 40 Das Ermessen des Senats ist auch nicht durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beschränkt. Danach hat jede Person ein Recht darauf,
über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Normenkontrollgericht ist verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, zu beachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2021 - 3 BN 4.21 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Randnummer 41 Ob es sich vorliegend überhaupt um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen der Antragstellerinnen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK handelt (vgl. zur Anwendbarkeit der Norm im Kontext öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten: BVerwG, Beschl. v. 12.11.2019 - 6 BN 2.19 -, juris Rn. 7), kann vorliegend dahinstehen. Denn die Vorschrift garantiert nicht stets und unabhängig von den zu entscheidenden Fragen ein Recht auf Öffentlichkeit; sie verlangt also nicht unbedingt,
sämtliche Verfahren öffentlich sein müssen. Das gilt insbesondere bei Rechtssachen, die keine Glaubwürdigkeitsfragen aufwerfen, bzw. in denen keine Tatsachen als derart kontrovers gelten,
die Verhandlung öffentlich sein müsste und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können, bzw. wenn Fälle ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen betreffen (vgl. EGMR, Urt. v. 05.04.2016 - 33060/10 -, NJW 2017, 2455 Rn. 70, u. v. 04.10.2018 - 40575/10 u. a. -, SpuRt 2018, 253 Rn. 177, jeweils m. w. N.). So liegt es hier. Randnummer 42 Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Senats ist das allein entscheidungserhebliche Tatsachenmaterial – der Inhalt der ursprünglichen Antragsschrift – aktenkundig und unstreitig. Auf die von den Antragstellerinnen vorgebrachten Beweisanregungen kommt es nach dieser Rechtsauffassung nicht an (dazu unten 3.). Die Frage, ob die Antragstellerinnen mit ihrem Vortrag innerhalb der Geltungsdauer der angegriffenen Norm ihre Antragsbefugnis ausreichend dargelegt haben, ist zudem eine reine Rechtsfrage. Randnummer 43 Auch bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags braucht das Oberverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht für erforderlich zu halten (BVerwG, Beschl. v. 12.11.2019 - 6 BN 2.19 -, juris Rn. 8, u. v. 28.07.2021 - 3 BN 4.21 -, juris Rn. 7, 9 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2024 - 5 KN 33/21 -, juris Rn. 15 ). Eine solche offensichtliche Unzulässigkeit ist hier ebenfalls gegeben (dazu erneut unten 3.). Randnummer 44 2. Da bei einer Entscheidung durch Beschluss keine Anträge wie in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, kommt es auf die zuletzt schriftsätzlich formulierten Anträge an. Gegebenenfalls muss das Gericht die sinngemäß gestellten Anträge aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beteiligten entnehmen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 101 Rn. 11; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 42). Die Antragstellerinnen haben in ihren Schriftsätzen vom 13. Dezember 2023 und vom 12. März 2024 mitgeteilt,
sie im Termin zur mündlichen Verhandlung einen „Fortsetzungsfeststellungsantrag“ zu stellen beabsichtigten. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des ursprünglichen Antragsbegehrens, „festzustellen,
V-2 vom 01.11.2020 unwirksam ist“, das Antragsbegehren (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), festzustellen,
V-2 vom
er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.12.2020 - 3 MR 88/20 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Randnummer 47 Die Antragstellerinnen haben vor Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnorm keine entsprechend substantiierten Tatsachen vorgetragen, aus denen hervorgehen könnte,
sie durch § 17 der Verordnung in einem subjektiven Recht verletzt (gewesen) sein könnten. Die Antragsschrift enthält lediglich die Bezeichnungen der Antragstellerinnen zu
nach dem Grundsatz,
Offensichtliches nicht näher begründet werden muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 82 m. w. N.), eine Darlegung der Antragsbefugnis entbehrlich gewesen wäre. Randnummer 48 Der Senat war nicht verpflichtet, innerhalb der Geltungsdauer der angegriffenen Verordnung die zur Begründung einer Antragsbefugnis der Antragstellerinnen erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Bei dem die Antragstellerinnen treffenden Erfordernis, hinreichend substantiiert Tatsachen vorzutragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen,
sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werden, handelt es sich jedoch um eine Darlegungsobliegenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8, u. v. 07.12.2023 - 4 CN 6.22 -, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 11.06.2021 - 11 D 106/19.NE -, juris Rn. 22 f., u. v. 23.04.2024 - 7 D 96/23.NE -, juris Rn. 34). Wirkt der Beteiligte nicht in der ihm obliegenden Weise mit, endet auch die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1963 - VIII B 29.63 -, NJW 1964, 786 <787>; Bamberger, in: Wysk, VwGO,
der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen bereits vor der Antragstellung in diesem Verfahren in verschiedenen Verfahren gegen Corona-Maßnahmen aufgetreten ist (etwa 3 MB 15/20, 3 MB 23/20, 3 MB 40/20, 3 MR 23/20 ). Ihm musste deshalb der kontinuierliche (Neu-)Erlass entsprechender Regelungen verbunden mit dem relativ kurzfristigen Außerkrafttreten der jeweiligen Regelung bekannt sein. Randnummer 51 b) Damit ist auch der nunmehr gestellte Feststellungsantrag unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Normenkontrollverfahren ist die Zulässigkeit des bisherigen Antrags (Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO,
er nunmehr auf den Feststellungsantrag übergeht. Hätte der Normenkontrollantrag ohne Prüfung der materiellen Rechtslage abgewiesen werden müssen, so darf diese Prüfung nicht durch den Übergang zum Feststellungsantrag erreicht werden (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 05.06.1974 - VIII C 1.74 -, juris Rn. 12, v. 09.02.1967 - I C 49.64 -, juris Rn. 19, u. v. 13.07.2015 - 1 WB 49.14 -, juris Rn. 21 m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 31.08.2021 - 20 ZB 21.608 -, juris Rn. 8; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
diese Tatsachen nicht vor dem Außerkrafttreten der Vorschrift vorgetragen waren. Deshalb konnte auch der Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufzuklären (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 25.
„die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Norm gegeben gewesen sein“ müsse. Der Feststellungsantrag dürfte unzulässig sein, weil der „ursprünglich gestellte Normenkontrollantrag […] im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der angegriffenen Verordnung unzulässig gewesen sein [dürfte]“. Außerdem hat er dargelegt,
der Feststellungsantrag damit an die Verfahrenslage anknüpft, die „bis zur Erledigung der angegriffenen Rechtsnorm geschaffen wurde“ und
„durch das Außerkrafttreten der Rechtsnorm der Antragsteller prozessual nicht in eine bessere Position dadurch gelangen [könne],
er nunmehr auf einen Feststellungsantrag“ übergehe.
es in dem Hinweis später heißt,
die Antragstellerinnen „weder vor Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnorm, noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechende Tatsachen vorgetragen“ hätten, lässt deshalb nicht den Schluss zu,
der Senat entscheidungserheblich auf diese Frist abstellen wollte, was er – wie sich aus den Ausführungen unter
es nach der vorläufigen Rechtsauffassung der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats allein darauf ankomme, „
die Antragstellerinnen die nunmehr von ihnen vorgetragenen und mit Beweisangeboten versehenen Tatsachen nicht innerhalb der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsverordnung vorgetragen haben“. Die „Rechtsgrundlage“ für diese Auffassung war den Antragstellerinnen deshalb bereits seit zwei Monaten bekannt. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 108 m. w. N.). Randnummer 58 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001578109
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.