weis der Unvermeidbarkeit entweder mittels einer tatsächlich erteilten EG-Typgenehmigung führen, wenn diese EG-Typgenehmigung die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung in allen ihren
2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten umfasst oder er kann darlegen und erforderlichenfalls
weisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender
frage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung), wobei eine Entlastung auf dieser Grundlage voraussetzt, dass ihm dies auch unter Berücksichtigung der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung
2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten gelingt. (Rn.34)
dem Erwerb eines Dieselfahrzeugs. Randnummer 2 Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug BMW 318 D Touring mit dem Motor vom Typ B47 (Abgasnorm EURO 6) am 9.7.2019 zu einem Kaufpreis i.H.v. EUR 13.807,00 mit einem Kilometerstand von 76.914 km. Am 11.11.2021 erlitt das Fahrzeug durch einen von dem Kläger verschuldeten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug für einen Restwert in Höhe von EUR 6.000,
1 EG-Fahrzeuggenehmigungs-VO hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung
in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen.
1 EG-Fahrzeuggenehmigungs-VO dürfen neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung
Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG,
Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder
Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Randnummer 15 Eine Übereinstimmungsbescheinigung weist
36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2017 hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (ii.). Randnummer 18 i.
2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2017 ist die Verwendung von Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig.
10 VO (EG) Nr. 715/2017 handelt es sich bei einer Abschalteinrichtung um ein Konstruktionsteil, dass die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Randnummer 19 Das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zur Anwendung gelangt ist, hat die Beklagte jedenfalls in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt. Die Abgasrückführung mit einem Thermofenster hat sie als gängige Technik zur Reduktion von Stickoxiden in modernen Dieselfahrzeugen dargestellt (Bl. 145 d.eA). Sie halte vorsorglich nicht mehr an ihrem bisherigen Vortrag fest, dass es grundsätzlich keine BMW-Fahrzeuge gäbe, die nicht im Einklang mit den emissionsrechtlichen Anforderungen stehen (Bl. 148 d.eA.). Randnummer 20 ii. Die Beklagte hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlich verbauten Motortyp ausnahmsweise
2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2017 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Randnummer 22
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Ausnahmeregelung eng auszulegen. Eine Abschalteinrichtung könne nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn
gewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH vom 21.3.2023, Rs. C-100/21). Die Begriffe „Unfall“ und „Beschädigung“ seien dahin auszulegen, dass die Abschalteinrichtung es ermöglichen müsse, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen (EuGH vom 14.7.2022, Rs. C-128/20). Zudem greife die Ausnahmeregelung nicht bei einer Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre (EuGH vom 21.3.2023, Rs. C-100/21; EuGH vom 14.7.2022, Rs. C-128/20). Randnummer 23
2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2017 anzunehmen. Randnummer 25 Zum einen trägt die Beklagte zur Begründung für den Einsatz der Abschalteinrichtung nicht zu einer Verhinderung plötzlicher Motorschäden vor, sondern zu einer Verhinderung von im Zuge der Prozesse Verlackung und Versottung drohender Schäden. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen plötzlichen, sondern einen sich über einen bestimmten Zeitraum hinweg erstreckenden Vorgang (OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22). Randnummer 26 Zum anderen trägt die Beklagte in keiner Weise zu der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in Anwendung auf den konkret verbauten Motortypen vor. Den beklagtenseitigen Ausführungen sind umfangreiche Informationen zu dem von der Beklagten behaupteten grundsätzlichen Zweck des Thermofensters und seiner Gebräuchlichkeit am Markt zu entnehmen. Daraus lässt sich aber in keiner Weise ableiten, inwieweit die konkrete Ausgestaltung auf den verbauten Motortypen zur Vermeidung von Schäden i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2017 erforderlich ist. Entscheidend ist für die Annahme einer Ausnahme aber nicht allein der grundsätzlich hinter der Abschalteinrichtung liegende Zweck, sondern dass die betreffende Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausgestaltung und bei Anwendung auf den streitgegenständlichen Motortypen erforderlich ist, um die in Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2017 genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Randnummer 27 Die Kammer hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Substanz ihres Vortrags hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hat hierauf erklärt, der in der Akte befindliche Vortrag der Beklagten sei erschöpfend. Randnummer 28
weis der Unvermeidbarkeit eines konkret dargelegten und im Falle des Bestreitens des Geschädigten
gewiesenen Verbotsirrtums kann der Fahrzeughersteller zum einen mittels einer tatsächlich erteilten EG-Typgenehmigung führen, wenn diese EG-Typgenehmigung die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung in allen ihren
2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten umfasst. Alternativ kann der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung darlegen und erforderlichenfalls
weisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender
frage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung). Eine Entlastung auf dieser Grundlage setzt allerdings voraus, dass der Fahrzeughersteller nicht nur allgemein darlegt, dass die Behörde Abschalteinrichtungen der verwendeten Art genehmigt hätte, sondern dass ihm dies auch unter Berücksichtigung der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung
2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten gelingt. Auf das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis kommt es dabei nicht maßgeblich an. Neben anderen Indizien kann allerdings aufgrund einer bestimmten, hinreichend konkreten Verwaltungspraxis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO auf eine hypothetische Genehmigung geschlossen werden. Schließlich kann sich der in Anspruch genommene Hersteller auf den eingeholten Rechtsrat eines unabhängigen, für die zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträger stützen. In diesem Fall setzt die Entlastung über die genannten persönlichen Voraussetzungen des Hinzugezogenen hinaus voraus, dass dem Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden ist und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle standhält (BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22). Randnummer 35 c. Die Ausführungen der Beklagten zu einer hypothetischen Genehmigung begründen keinen unvermeidbaren Verbotsirrtum. Randnummer 36
behandlung bei niedrigen Temperaturen erhöhte NOx-Emissionen verursachten. Alle Beteiligten seien seinerzeit davon ausgegangen, dass die AGR-Rate bei niedrigen Temperaturen aus Motorschutzgesichtspunkten angepasst werden muss und darf (Bl. 186 f. d.eA.). Seit der erteilten EG-Typengenehmigung seien die Fahrzeuge schon viele Jahre unbeanstandet im Verkehr. Auch das Kraftfahrtbundesamt habe das Vertrauen der Beklagten mit einer Mitteilung vom 15.7.2022 bestärkt,
denen die Praxis das Kraftfahrtbundesamt die Vorgaben des europäischen Gerichtshofs gewährleiste (Bl. 188 f d.eA.). Dementsprechend hätte auch eine hypothetische Erkundigung bei Produktion, erstmalig Inverkehrbringen oder zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger bei den zuständigen Behörden vor dem Jahr 2022 in ganz Europa immer die Auskunft ergeben, dass der Motor in der von der Beklagten getroffenen Auslegung bezüglich notwendiger Temperaturabhängigkeit in Ordnung sein (Bl. 189 d.eA.). Randnummer 37
1 S. 1 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung hat der Tatrichter bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen
teile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Weiter hat er den Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der Tatrichter bei seiner Schätzung innerhalb des genannten Rahmens nicht gehalten (s. zu Maßstab des Schadensumfangs umfangreich BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22). Randnummer 43 Der Kläger hat das Fahrzeug im Juli 2019 erworben und ist es bis November 2021, mithin 2 1/3 Jahre gefahren. Aufgrund der bisherigen bekannten Praxis des Kraftfahrtbundesamtes drohte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in nennenswerter Wahrscheinlichkeit eine Stilllegung seines Fahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Vortrag der Klägerseite unterstellt, dass neben dem Thermofenster die weitere Abschalteinrichtung „Hot Restart“ in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zur Anwendung gelangt sein sollte. Randnummer 44 Die Kammer hält es daher – auch unter Berücksichtigung von zwei Abschalteinrichtungen – für angemessen, den Differenzschaden des Klägers auf 5 % des Kaufpreises des Fahrzeugs, mithin EUR 690,35 zu schätzen. Randnummer 45 Dass aus den von der Klägerseite behaupteten Abschalteinrichtungen eine weitergehende nennenswerte Gefahr für die Nutzung des klägerischen Fahrzeugs ausgegangen wäre, hat die Klägerseite schriftsätzlich nicht vorgebracht. Ihre Ausführungen beschränken sich auf eine Kritik an der einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung im konkreten Fall sind den Ausführungen nicht zu entnehmen (Bl. 240 ff. d.eA.). Auch auf
frage der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite keinen substantiierten Vortrag erbracht. Randnummer 46 b. Ein Abzug von Nutzungsvorteilen erfolgt im konkreten Fall nicht. Randnummer 47 Der Geschädigte muss sich grundsätzlich erlangte Vorteile schadensmindernd anrechnen lassen. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind allerdings erst dann und nur insoweit schadensmindernd zu berücksichtigen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlte Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21). Randnummer 48 Die gezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs übersteigen den Kaufpreis nicht. Randnummer 49 Der Fahrzeugwert bei Abschluss des Kaufvertrags ist mit EUR 13.116,65 anzusetzen (EUR 13.807,00 - EUR 690,35). Randnummer 50 Dem stehen Nutzungsvorteile und ein Restwert i.H.v. insgesamt EUR 8.972,03 gegenüber. Die gezogenen Nutzungen im Zeitpunkt des Eintritts des wirtschaftlichen Totalschadens des Fahrzeugs beliefen sich bei durch den Kläger gefahrenen 43.051 km und einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auf EUR 2.972,03 (EUR 13.807,00 x 43.051 km / 200.000 km) (s. zur Berechnung BGH vom 30.7.2020, Az. VI ZR 354/19; BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21; BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21). Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis würde sich auch nicht ergeben, wenn mit der Klägerseite eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km angesetzt würde (Bl. 232 f. d.eA.). Das Fahrzeug wies einen Restwert i.H.v. EUR 6.000,00 auf. Randnummer 51 6. Die Forderung ist
1 S. 2, 291 BGB
Zustellung der Klage am 13.1.2022 ab 14.1.2022 zu verzinsen. Randnummer 52 a. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen, weil ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes nicht ohne Weiteres die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich werden lässt (BGH vom 11.9.2023, Az. VIa ZR 1533/22; BGH vom 16.10.2023, Az. VIa ZR 14/22; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22) und die Klägerseite nicht vorgetragen hat, den Beklagten vor Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten in Verzug gesetzt zu haben (vgl. Bl. 78 d.A.). Randnummer 53 b. Der Kläger kann vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nicht aus §§ 826, 31 BGB aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ersetzt verlangen. Randnummer 54 Der Umstand allein, dass in einem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 in Form einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung enthalten ist, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH vom 20.7.2021, Az. VI ZR 1154/20; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22). Zur Begründung wird im Übrigen auf die umfangreichen Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, das eine sittenwidrige Schädigung insbesondere mit der fehlenden Prüfstandsbezogenheit der streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen abgelehnt hat (Bl. 561-567). Randnummer 55 Substantiierter Vortrag zur Prüfstandsbezogenheit der Abschalteinrichtung oder zu einer vorsätzlichen Schädigung durch die relevanten Personen auf Seiten der Beklagten ist in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Mit Blick auf einen etwaigen Vorsatz hat sich die Klägerseite insbesondere nicht mit der Praxis des Kraftfahrtbundesamtes und den beklagtenseits daraus zu ziehenden Schlüssen auseinandergesetzt. Randnummer 56 c. Ein gerichtlicher Hinweis war
2 S. 1 ZPO entbehrlich. Randnummer 57
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.