StV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Soweit das Glücksspielunternehmen weder eine solche Erlaubnis erteilt bekommen hat, noch die Voraussetzungen hierfür erfüllte, war das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis verboten. (Rn.26) 3. Der einseitige Verstoß des Glücksspielunternehmens gegen den GlüStV 2012 genügt für eine Nichtigkeit des Vertrags
Der beabsichtigte Schutz von Spielteilnehmern wird nur erreicht, wenn die abgeschlossenen Spielverträge nichtig sind, sodass die Spieler ihre Leistungen zurückverlangen können. Die Nichtigkeitsfolge trägt dazu bei, dass Spiel- und Wettanbieter auf eine Legalität ihres Angebots achten, um nicht Rückzahlungsforderungen der Spieler ausgesetzt zu werden. (Rn.30) Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 312.348,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2023 sowie weitere 74.062,39 € zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Rückzahlung von verlorenen Einsätzen für online durch die Beklagte angebotene Sportwetten. Randnummer 2 Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Malta, bietet seit Jahren u.a. auf Deutschland ausgerichtet Online-Glücksspiele und auch Sportwetten über ihre Website www.XXX.com an. Die Angebote der Beklagten waren in deutscher Sprache gehalten, über eine /de-Domain erreichbar, umfassten einen deutschsprachigen Chat und die AGB (Anlage K17) - auf die hinsichtlich ihres näheren Inhalts Bezug genommen wird - waren ebenfalls in deutscher Sprache verfügbar. Im Jahr 2012 erhielt die Beklagte vom Bundesland Schleswig-Holstein eine Lizenz, die es ihr gestattete, nach dem damaligen Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz Glücksspiele im Sinne dieses Gesetzes, einschließlich Sportwetten, anzubieten. Die Beklagte entschloss sich indes dagegen, von der auf das Bundesland begrenzten Lizenz Gebrauch zu machen und Angebote auf Basis dieser Lizenz zu unterbreiten. Sie bot stattdessen bundesweit Online-Glücksspiel an. Eine Lizenz hierfür und eine deutschlandweite Sportwettenkonzession erhielt sie erst im Jahr
Das Angebot der Beklagten sei auch nicht erlaubnisfähig gewesen und daher nicht rechtswirksam geduldet worden, unter anderem weil weder das Einzahlungslimit eingehalten noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Spieler überprüft oder in irgendeiner Weise sichergestellt worden sei, dass die monatlichen Verluste auf 1.000 € begrenzt würden. Eine Leistung des Klägers sei auch bereits durch Einzahlung der Beträge auf das Spielerkonto erfolgt, der spätere Einsatz stelle rechtlich gesehen lediglich eine Zweckbestimmung dar. Sein Anspruch sei auch nicht etwa
BGB ausgeschlossen, weil die Rechtswidrigkeit auf Vorschriften beruhe, die gerade dem Schutz des Spielers dienten. Der Anspruch sei zudem nicht in anderer Weise ausgeschlossen. Verjährung sei ebenfalls nicht eingetreten. Aus den §§ 818, 819, 291 BGB ergebe sich ein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen auf die Ein- und Auszahlungen, die kapitalisiert ab dem Tag der jeweiligen Zahlung bis einschließlich 12.05.2023 den mit dem Antrag zu 2) begehrten Betrag von 74.062,39 € ergeben würden. Randnummer 8 Nachdem er ursprünglich die Rückzahlung von lediglich 119.188 € aus dem Jahr 2018 begehrt und diesbezüglich am 30.12.2021 einen Mahnbescheid (erlassen am 24.01.2022, der Beklagten zugestellt am 05.12.2022) beantragt hatte, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 22.12.2023 (dem Beklagtenvertreter zugestellt am 08.01.2024) auf den Gesamtverlust erweitert. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 312.348,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.05.2023 zu bezahlen. Randnummer 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 74.062,39 € zu bezahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte behauptet, wie andere Sportwettenanbieter habe auch sie sich vor dem Hintergrund des Konzessionserteilungsverfahrens in 2012/2013 darauf verlassen, ihren Betrieb innerhalb der EU rechtmäßig ausüben zu können. Nach Abbruch der Genehmigungsverfahren seien die Sportwettenangebote, insbesondere derjenigen Anbieter, denen - wie der Beklagten - zuvor eine Konzessionserteilung verbindlich zugesagt worden sei, aktiv und ausdrücklich geduldet worden. Darüber hinaus meint die Beklagte, bei den hier allein gegenständlichen Sportwetten gelte ohnehin nicht das Totalverbot von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, welches sich auf im Internet angebotene Casino-Spiele beziehe, sondern ein in § 10a Abs. 2, Abs. 4 S. 1 GlüStV 2012 enthaltener Erlaubnisvorbehalt. Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 für den Fall der Unionsrechtswidrigkeit des § 10a sei dabei nicht möglich. Von letzterer sei aber nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. Nach zutreffender Auffassung des OVG Münster sei aber ohnedies jeder Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich Sportwetten unionsrechtswidrig und damit unanwendbar. Es habe daraufhin schon kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorgelegen, die Spielverträge mit dem Kläger seien nicht nach § 134 BGB nichtig. Eine Bereicherung der Beklagten sei zudem nicht bereits durch die Einzahlungen auf dem Spielerkonto des Klägers eingetreten; sie entstehe allenfalls dann, wenn der Spieler Spielverträge abschließe, am Spiel teilnehme und damit Zahlungsvorgänge auf seinem Spielerkonto ausgelöst würden. Die Einzahlungen hätten jederzeit wieder ausgezahlt werden können. Der Klägervortrag werde deshalb den an eine Substantiierung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Die Beklagte bestreitet die klägerseits behaupteten Ein- und Auszahlungen auch der Höhe nach; bei der Übersicht Anlage K20 handele es sich um eine selbst erstellte Übersicht des Klägers. Jedenfalls sei die Beklagte in Höhe von 31.810,04 € nicht mehr bereichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB, weil sie in dieser Höhe Sportwetten-Steuern an deutsche Finanzämter abgeführt habe. Außerdem habe ggf. auch der Kläger gegen das gesetzliche Verbot verstoßen. Randnummer 15 Das Gericht hat den Kläger im Termin am 04.04.2024 persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird das Sitzungsprotokoll (Bl. 807 ff. d.A.) in Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 17 Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Kiel ist international, sachlich und örtlich zuständig. Randnummer 18 Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2, Art. 17 Abs. 1 lit.
BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Verbotsnorm des § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 war auch wirksam. Randnummer 24 Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Einsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Insgesamt hat der Kläger Zahlungen in Höhe von 691.827,00 € geleistet, sodass sich nach Auszahlungen in Höhe von 379.478,28 € ein Netto-Verlust von 312.348,72 € errechnet. Hiervon ist das Gericht überzeugt. Dies ergibt sich aus den Übersichten der Ein- und Auszahlungen bei den verschiedenen Angeboten der Beklagten aus der Anlage K20. Den Ein- und Auszahlungen, die aus der Anlagen K20 ersichtlich sind, ist die Beklagte inhaltlich nicht weiter entgegengetreten. Sie hat vielmehr nur den Verlust insgesamt bestritten und moniert, dass es sich um eine selbst erstellte Übersicht der Klägerseite handele. Das pauschale Bestreiten der Beklagten war nicht erheblich. Ernsthafte Zweifel an den Ein- und Auszahlungen sowie des Netto-Verlustes bestehen auf Seiten des Gerichts nicht. Randnummer 25 Anders als die Beklagte meint, war für die Frage, ob „etwas erlangt“ wurde, auch an die Einzahlungen des Klägers auf sein Spielerkonto anzuknüpfen und nicht erst an einzelne Spiele (siehe nur: OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 1280 Rn. 49). Der Kläger hat mit der Beklagten mit Eröffnung des Spieleraccounts insoweit einen Rahmenvertrag abgeschlossen, unter dem die einzelnen Spiele erfolgten und abgewickelt wurden. Eine singuläre Betrachtung der Spiele verbietet sich, weil nach dem
, 157 BGB objektiv zu bestimmenden Parteiwillen nicht bei jedem Spiel neue und eigenständige vertragliche Regelungen begründet werden sollten. Vielmehr erfolgt durch das Betätigen einzelner Spiele lediglich die Durchführung des Regelungsregimes des Rahmenvertrages, wie er der Eröffnung des Spieleraccounts zugrunde liegt. Eine andere Interessenslage der Parteien ist schlechterdings objektiv nicht vorstellbar, da gerade das Erfordernis eines Spieleraccounts der Identifikation des Kunden dient und die effektive Abwicklung von Massenverkehr bei Online-Dienstleistungen erst ermöglicht. Es kann aber dahinstehen, ob in den einzeln durchgeführten Spielen je ein Einzelvertragsschluss zu sehen ist oder nicht, denn jedenfalls wären diese Einzelverträge niemals losgelöst vom zugrundeliegenden Rahmenvertrag, mit dem der Spieleraccount begründet wird und die Nutzungsbedingungen vereinbart werden, zu verstehen. Der den Spieleraccount begründende Rahmenvertrag ist daher der „Stamm“, dem die einzelnen „Äste“ sodann entspringen. Der Spieleraccount ist wirtschaftlich wie ein „Lager“ zu verstehen, in dem die einzelnen Spiele und die sich daraus ergebenden Folgen „lagern“. Denn ohne Spieleraccount wären die einzelnen Spiele nicht effektiv abzuwickeln (vgl. LG Heilbronn, BeckRS 2023, 1485 Rn. 37 ff.; LG Stuttgart, BeckRS 2024, 2844 Rn. 71). Für eine bereits durch die Einzahlung eingetretene Bereicherung spricht auch die Regelung unter Abschnitt M, Ziffer 8 der AGB, wonach ein bereits auf das Spielerkonto eingezahlter Betrag auch zum Spielen verwendet werden sollte, jedenfalls nicht ohne weiteres wieder ausbezahlt werden musste. Randnummer 26 Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge verstießen gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012.
StV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis waren verboten. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift waren das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten. Hiervon gab es zwar für Sportwetten nach §§ 4 Abs. 5, 10a Abs. 2 GlüStV 2012 eine Ausnahmemöglichkeit. Die Beklagte hat aber weder eine solche deutschlandweit gültige Konzession erteilt bekommen, noch erfüllte sie die Voraussetzungen hierfür. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 durfte eine Ausnahmegenehmigung nämlich nicht erteilt werden, wenn über dieselbe Internetdomain Wetten und Lotterien angeboten werden oder auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt wird. Die Beklagte hat auf ihrer Seite, wie die Anlage K1 deutlich erkennen lässt, neben den Sportwetten auch Automatenspiele angeboten bzw. Casinospiele verlinkt. Außerdem hat die Beklagte auch Wetten während des laufenden Sportereignisses (Livewetten) ermöglicht, was der Regelung in § 21 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2012 widersprach. Hinzu kommt, dass der Kläger vorliegend Einzahlungen von über € 1.000,- im Monat vornehmen konnte und dies ausweislich der als Anlage K20 vorgelegten Aufstellung auch getan hat, was nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ebenfalls entgegengestanden hätte. Eine etwa in Malta erteilte Erlaubnis ersetzte eine Erlaubnis nach dem GlüStV 2012 nicht. Von der schleswig-holsteinischen Lizenz hat die Beklagte nach dem unstreitigen Parteivortrag keinen Gebrauch gemacht. Die genannten Regelungen des GlüStV sind auch unionsrechtskonform (siehe nur BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 15 ff.). Randnummer 27 Eine etwaige Duldung der Online-Sportwetten durch die staatlichen Behörden führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Nichtverfolgung rechtswidrigen Verhaltens durch die zuständigen Behörden berührt die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 19 U 14/23, juris, m.w.N.). Randnummer 28 Der einseitige Verstoß der Beklagten gegen den GlüStV 2012 genügt, um zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB zu führen. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Etwas anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (so BGH, Urteil vom 12.05.2011, III ZR 107/10, NJW-RR 2011, 1426). So liegt der Fall hier; denn es liefe dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrags zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen. Randnummer 29 Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrags ist es, die Spielteilnehmer zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534; BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 28 ff.). In § 1 GlüStV 2012 sind als gleichrangige Ziele Suchtprävention und -bekämpfung, Angebot eines begrenzten, erlaubten Glücksspiels zur Lenkung des natürlichen Spieltriebs, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen genannt (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 29). Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet, ist - anders als im traditionellen Vertrieb - grundsätzlich verboten, weil es nicht nur das für Glücksspiele übliche Zufallsrisiko mit sich bringt, sondern darüber hinaus eine besondere Manipulationsanfälligkeit aufweist. Es ist davon auszugehen, dass digitale Angebote deutlich einfacher manipuliert werden können als übliche Glücksspiele, die in körperlicher Anwesenheit der Teilnehmer stattfinden. Auch wenn für Sportwetten im Internet eine Erlaubnisfähigkeit als Ausnahme vorgesehen war, so waren die aufgezeigten Risiken auch auf der Internetseite der Beklagten gegeben, gerade weil sie dort neben den Sportwetten auch Online-Casinospiele und zudem Live- und Ereigniswetten ermöglichte, vor denen der Glücksspielstaatsvertrag 2012 die Spieler besonders schützen möchte. Diese Spiel- bzw. Wettmöglichkeiten enthalten ein besonders hohes Suchtpotential. Der Grundsatz der Trennung der verschiedenen Glücksspielangebote im Internet trägt der Erkenntnis Rechnung, dass das Internet auch wegen des einfachen Wechsels zwischen verschiedenen Glücksspielarten in einer Plattform spezifische Gefahren für suchtgefährdete Menschen mit sich bringt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023, a.a.O.). Randnummer 30 Der beabsichtigte Schutz der Spielteilnehmer wird dabei nur erreicht, wenn die abgeschlossenen Spielverträge nichtig sind, sodass die Spieler ihre Leistungen zurückverlangen können. Die Nichtigkeitsfolge trägt dazu bei, dass Spiel- und Wettanbieter auf eine Legalität ihres Angebots achten, um nicht Rückzahlungsforderungen der Spieler ausgesetzt zu werden. Randnummer 31 Die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war, wie auch der BGH zwischenzeitlich festgehalten hat (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 15 ff.) wirksam und stand mit materiellem Gemeinschaftsrecht im Einklang, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 AEUV dar. Bereits im Jahr 2009 hat der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221). Er hat zugleich betont, dass Glücksspiele im Internet ein erheblich höheres Gefährdungspotential haben als traditionelle Vertriebskanäle, weil neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren darstellen, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und auf Grund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (so EuGH, Urteil vom 30.06.2011, C-212/08, EuZW 2011, 674). Randnummer 32 Unerheblich ist dabei, ob das Genehmigungsverfahren so gestaltet war, dass tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Konzessionen erteilt wurden. Denn die Beklagte erfüllte, wie ausgeführt, schon die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 nicht. Ob also das Verfahren zur Vergabe der Konzessionen im Rahmen der Experimentierklausel des § 10a GlüStV gemeinschaftsrechtswidrig war (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.02.2016, C-336/14, NVwZ 2016, 369), ist vorliegend nicht entscheidend. Randnummer 33 Die Vereinbarkeit des Internetverbots von Sportwetten mit Art. 12 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2013, 1 BvR 3196/11, ZfWG 2014, 24). Gleichermaßen ist die Vereinbarkeit des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten mit dem Unionsrecht und mit Art. 12 GG vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895). Randnummer 34 Offenbleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 817 S. 1 BGB vorliegen, ob also der Zweck der Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Die Beklagte meint hierzu, sie sei sich eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nicht bewusst gewesen. § 817 S. 1 BGB stellt jedoch eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und nicht etwa eine Einschränkung des Rückforderungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Da dessen Voraussetzungen bereits vorliegen, kommt es auf die Regelung des § 817 S. 1 BGB nicht an. Randnummer 35 Dem Anspruch steht die Regelung des § 817 S. 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs ist gerade unter dem Aspekt der Generalprävention nur dann zu rechtfertigen, wenn sich der Leistende bewusst außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat, wenn er die Rechts- oder Sittenordnung vorsätzlich verletzt hat. Dem steht es allerdings gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB,
StV 2012 – voraus, nicht auch Kenntnis von der Rechtsfolge der Nichtigkeit (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 819 Rn. 26 m.N.). Randnummer 49 Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte Kenntnis vom Verstoß gegen § 4 GlüStV 2012 bereits bei der jeweiligen Einzahlung durch den Kläger hatte. Randnummer 50 Hierbei ist nach dem Vorbringen der Beklagten selbst von einer solchen Kenntnis auszugehen, wirft sie doch dem Kläger – einem Verbraucher – vor, dieser habe bereits bei Eröffnung des Spielerkontos gewusst, dass keine deutsche Erlaubnis vorgelegen habe, wobei ein sich Verschließen hierfür vor dem Hintergrund von § 285 StGB grob fahrlässig sein solle. Bei der rechtlich umfassend beratenen Beklagten ist von einer Kenntnis des Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV auszugehen. Dies zeigt auch die Teilnahme am Sportwettenkonzessionsverfahren 2012, auf das sich die Beklagte berufen hat. Von der Gestaltung der eigenen Webseite, die gegen § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 verstoß (vgl. zur Gestaltung Anlage K 1), ist der Beklagten ebenso Kenntnis zu unterstellen. Eine Gestaltung der Webseite ohne deren Zustimmung erscheint lebensfremd. Randnummer 51 Den Zinsanspruch hat der Kläger bis zum 12.05.2023 ausgerechnet, Zweifel an der Berechnung hat die Beklagte nicht aufbringen können. Hierbei ist auch zu Recht an die Einzahlung des Guthabens anzuknüpfen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 1280 Rn. 49). Im Übrigen besteht der Zinsanspruch weiter fort. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001579110
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