Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten Orientierungssatz Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren sind für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. (Rn.178) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
- März 2023, 17 A 1/19, Urteil nachgehend BVerwG,
- Mai 2025, 2 B 39/24, Beschluss Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
- Kammer - vom
- März 2023 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aberkennung des Ruhegehaltes durch die Disziplinarkammer. Randnummer 2 Er ist am
- März 1958 in Glückstadt geboren und erlangte im Juni 1975 die Mittlere Reife. Am
- Oktober 1975 wurde er in den mittleren Dienst der Landespolizei übernommen. Im Sommer 1996 machte er Abitur und wechselte dann in den gehobenen Dienst der Polizei. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom
- Januar 2012 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Nach den dienstlichen Beurteilungen entsprachen seine Leistungen bis zum Stichtag
- Oktober 2012 den Anforderungen voll. Randnummer 3 Er ist zum zweiten Mal verheiratet. Seine Ehefrau ist als Arzthelferin berufstätig. Aus erster Ehe hat er eine erwachsene Tochter. Randnummer 4 Ab Februar 2009 war er als Leiter der Ermittlungsgruppe Rauschgift bei der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn tätig, nach Einleitung disziplinarer Ermittlungen bis zu seiner Suspendierung dort als Mitarbeiter im Sachgebiet
- Randnummer 5 Der Beklagte ist vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Disziplinarrechtlich gilt er als unbelastet. Randnummer 6 Mit Verfügung vom
- April 2013 leitete der Leiter der Polizeidirektion Bad Segeberg disziplinare Ermittlungen gegen den Beklagten ein und dehnte das Verfahren jeweils am
- September, am
- Oktober 2013 sowie am
- Juni 2014 aus. Zugleich setzte er das Disziplinarverfahren aufgrund zeitgleicher strafrechtlicher Ermittlungen vorübergehend aus. Randnummer 7 Zusammengefasst warf der Dienstvorgesetzte ihm in den Verfügungen vor, dass er nach der Anzeigenaufnahme eines möglichen Sexualdelikts Kontakt zu der Mutter des Opfers des Delikts gesucht habe, zahlreiche seiner Nachrichten Andeutungen mit sexuellem Hintergrund enthalten hätten und er ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt habe, als sich die Zeugin von ihm abwendet habe. Zudem warf ihm der Dienstvorgesetzte Verhaltensverstöße wie das Diskreditieren seines Sachgebietsleiters, das vorschriftswidrige Rauchen auf der Dienststelle sowie den Beitrag zu einem negativen Betriebsklima vor. Außerdem sei er der Aufforderung, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens als Zeuge gehört zu werden, nicht nachgekommen. Darüber hinaus wurde ihm zur Last gelegt, zahlreiche Ermittlungsvorgänge unzureichend bearbeitet und vorzeitig intern abgelegt zu haben. Auch seien sichergestellte Asservate nicht kriminaltechnisch untersucht und nicht weitergereicht worden. Hinzu kam der Vorwurf, er habe gegenüber einer Staatsanwältin verschleiert, dass ein Vorgang bereits seit einem Jahr unbearbeitet geblieben sei. Des Weiteren habe er bei einem Wechsel der Leitung der Ermittlungsgruppe Rauschgift keine ordnungsgemäße Übergabe durchgeführt. Auch habe er einen Durchsuchungsbeschluss unbearbeitet liegen gelassen. Zudem seien bei einer Hausdurchsuchung beim Beklagten am
- Juni 2014 diverse dienstliche Unterlagen und Asservate gefunden worden, insbesondere auch Auszüge aus einer Ermittlungsakte betreffend einen Raub. Die dazu gehörende Ermittlungsakte sei von ihm vorzeitig intern abgelegt worden. Gefunden worden seien bei der Durchsuchung zudem zwei Akten, die Vertrauenspersonen beträfen. Bei der Durchsuchung seines Dienstzimmers seien ferner verschiedene Asservate und Unterlagen in einem ungeordneten Zustand vorgefunden worden. Überdies machte ihm der Dienstvorgesetzte zum Vorwurf, seine Dienstwaffe nicht wie vorgeschrieben im Waffenfach, sondern im Schreibtisch aufbewahrt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Verfügungen verwiesen. Randnummer 8 Zu diesen Verfügungen, ausgehändigt am
- Juni 2013 (Einleitungsverfügung vom
- April 2013),
- September 2013 (
- Ausdehnungsverfügung vom
- September 2013),
- November 2013 (
- Ausdehnungsverfügung vom
- Oktober 2013) sowie unter dem
- Juni 2014 versandt (
- Ausdehnungsverfügung vom selben Tag), gab ihm der Dienstvorgesetzte jeweils Gelegenheit zur Äußerung, die der Beklagte nicht wahrnahm. Randnummer 9 Am
- April 2014 kam es zur Umsetzung des Beklagten zur Kriminalpolizeiaußenstelle Norderstedt. Spätestens ab dem
- April 2014 war er bis zu seiner Suspendierung vom
- August 2014, ihm zugestellt am
- August 2014, dienstunfähig erkrankt. Randnummer 10 Zum Stichtag
- Oktober 2014 entsprachen seine Leistungen gemäß seiner dienstlichen Beurteilung nunmehr den Anforderungen überwiegend nicht. Randnummer 11 Am
- November 2014 übergab der Dienstvorgesetzte die Verfahrensführung an die oberste Dienstbehörde, das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Diese dehnte das Disziplinarverfahren am
- Juli 2015 ein weiteres Mal aus und warf ihm zusätzlich vor, zahlreiche Kontakte – vordringlich von ihm dienstlich bekanntgewordenen Frauen – auf seinem privaten iPad und seinem privaten iPhone gespeichert gehabt zu haben. Die Speicherung sei dabei vielfach ohne Einverständnis der Frauen erfolgt. Der aus den Geräten ausgewertete Chatverkehr lasse den Schluss zu, dass er aus sexuellen Motiven Kontakt zu den Frauen gesucht habe. Auch insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Ausdehnungsverfügung Bezug genommen. Randnummer 12 Zur vierten Ausdehnungsverfügung vom
- Juli 2015, dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am
- Juli 2015 zugestellt, gab die oberste Dienstbehörde dem Beklagten ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung, die er abermals nicht wahrnahm. Randnummer 13 In der Folge setzte das Schleswig-Holsteinischen Innenministerium gegen ihn mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom
- Juli 2016, Az. IV412-34.28.02-2/2015, ein Bußgeld in Höhe von 650 Euro fest, weil er dienstlich gewonnene personenbezogene Daten auf seinem privaten Handy gespeichert habe, er zudem drei der gespeicherten Personen mittels der Datenbanken INPOL und EWO ohne polizeilichen Anlass abgefragt habe sowie, weil er in einem Fall personenbezogene Daten aus einem Ermittlungsverfahren in einem privaten Gespräch weitergegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bußgeldbescheid Bezug genommen. Randnummer 14 Mit Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom
- September 2016, Az. 30 Ds 309 Js 6388/14, wurde der Beklagte wegen Verwahrungsbruchs und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt und im Hinblick auf weitere Vorwürfe freigesprochen. Der Freispruch betraf dabei auch eine angeklagte Strafvereitelung durch Unterlassen im Amt. Insofern ging es um Handschuhe, die im Zusammenhang mit einem Raubüberfall sichergestellt und von dem Beklagten nicht weiterverarbeitet worden waren. Diesbezüglich konnte das Amtsgericht nicht feststellen, dass der Beklagte von der Existenz der Handschuhe gewusst habe, weshalb der erforderliche Vorsatz nicht habe festgestellt werden können. Randnummer 15 Gegen dieses Urteil legten sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, wobei die Berufungen nicht den Tatvorwurf bezüglich der Handschuhe betrafen, so dass das amtsgerichtliche Urteil insofern rechtskräftig wurde. Randnummer 16 Auf die im Übrigen gegen das Strafurteil eingelegten Berufungen verurteilte das Landgericht Itzehoe den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom
- Juni 2017, Az. 7 Ns 60/16 (309 Js 6388/14), wegen Verwahrungsbruchs im Amt gemäß § 133 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 30 €, weil er Schriftstücke in Gestalt einer Ermittlungsakte, die sich in dienstlicher Verwahrung befunden habe und ihm als Amtsträger zugänglich gemacht worden sei, der dienstlichen Verfügung entzogen habe. Dies betraf den Ermittlungsvorgang „…“. Das Gericht stellte bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beklagten vor allem ein, dass dieser die Tat möglicherweise aufgrund einer – zumindest von ihm so empfundenen – Überlastungssituation begangen habe. Wegen der ebenfalls angeklagten Strafvereitelung sprach es den Beamten frei. Darüber hinaus sprach es ihn auch hinsichtlich der Vorwürfe eines weiteren Verwahrungsbruchs und einer Strafvereitelung im Amt im Hinblick auf einen verschwundenen Jogginganzug sowie mit Blick auf den Vorwurf eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – dies betraf nicht gekennzeichnete Drogen (Heroin und Cannabiskraut) in einem verschlossenen Schrank in seinem Büro – frei. Randnummer 17 Wegen des weiteren Inhalts wird auf die genannten Urteile verwiesen. Randnummer 18 Weitere gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Az. 309 Js 10109/14, 309 Js 22988/13 und 309 Js 29094/15) stellte die Staatsanwaltschaft Itzhoe allesamt mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Randnummer 19 Nach Wegfall des Aussetzungsgrundes setzte die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren am
- Dezember 2017 fort. Randnummer 20 Im Ermittlungsbericht vom
- Juli 2018, auf den Bezug genommen wird, warf sie dem Beklagten neben den aus den Verfügungen bekannten Vorwürfen zusätzlich erstmalig vor, dass er nicht ordnungsgemäß asservierte Drogen im verschlossenen Schrank in seinem Dienstzimmer aufbewahrt habe, er unzulässige Datenabfragen über die Datenbanken INPOL und EWO getätigt habe, er unzulässigerweise Informationen an Dritte weitergegeben sowie dem Ermittlungsführer eines Disziplinarverfahrens pornografische Inhalte zugesandt habe. Randnummer 21 Auch zu dem Ermittlungsbericht, dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am
- Juli 2018 zugestellt, ist der Beklagte angehört worden, wiederum ohne Stellung zu nehmen. Randnummer 22 Nachdem der Dienstherr seit dem
- November 2014 aufgrund der Suspendierung zunächst 45 % der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten einbehalten hatte, trat dieser mit Ablauf des Oktober 2018 in den Altersruhestand. Hierdurch verschob sich die Bemessungsgrundlage, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer weiteren Einbehaltung der Bezüge abgesehen wurde. Randnummer 23 Am
- Januar 2019 hat der Kläger gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts erhoben. Randnummer 24 Er hat vorgetragen, dass der Beklagte sich eines einheitlichen sehr schweren Dienstvergehens im Kernbereich seiner Pflichten schuldig gemacht habe. Dieser habe über vier bis fünf Jahre hinweg wiederholt den Entschluss gefasst, die ihm anvertrauten Gegenstände und Ermittlungsakten dem dienstlichen Zweck zu entziehen sowie dienstlich erlangte Informationen und personenbezogene Daten für private Zwecke zu nutzen. Das Dienstvergehen sei mit der Höchstmaßnahme, hier der Aberkennung des Ruhegehalts, zu ahnden. Randnummer 25 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 26 dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Randnummer 27 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 28 eine mildere Maßnahme zu verhängen. Randnummer 29 Er hat zu den Vorwürfen im Einzelnen vortragen und unter anderem angeführt, dass er vor dem Landgericht Itzehoe mehrmals betont habe, dass man die sichergestellten Dokumente einsehen könne und dann feststellen werde, dass es sich nicht um Originale aus der Akte handele. Seinem Wunsch nach Inaugenscheinnahme sei das Gericht nicht nachgekommen. Randnummer 30 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht -
- Kammer - hat dem Beklagten mit Urteil vom
- März 2023 das Ruhegehalt aberkannt. Randnummer 31 Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass es sich um ein Dienstvergehen aus dem Kernbereich der Tätigkeit des Beklagten handele, das sich über einen längeren Zeitraum aufgrund jeweils neu gefasster Tatentschlüsse hingezogen habe. Der Beklagte habe mit dem Verwahrungsbruch sowie der Nichtbeachtung datenschutzrechtlicher Belange seine Vertrauensstellung zerstört und mit der nicht ordnungsgemäßen Dienstverrichtung über lange Zeit Ermittlungen verhindert. Beziehe man noch die unzulässige Verwendung dienstlich erlangter Kenntnisse für private Zwecke mit ein, werde das Vertrauen in seine Integrität unheilbar zerstört. Milderungsgründe, die der Verhängung der Höchstmaßnahme entgegenstünden, sah das Verwaltungsgericht nicht. Randnummer 32 Der Beklagte hat am
- Mai 2023 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Randnummer 33 Der Senat hat den Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Beschlüssen vom
- sowie vom
- Juli 2023 aufgefordert, einzelne der dem Beklagten zur Last gelegten Tatvorwürfe zu konkretisieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse Bezug genommen. Hierauf hat der Kläger mit zwei Schriftsätzen vom
- August 2023 weiter vorgetragen und zugleich mitgeteilt, dass es sich bei den Ausführungen unter V. B. der Disziplinarklageschrift betreffend die Weitergabe von Informationen an Herrn … sowie unter V. C.
- der Disziplinarklageschrift betreffend den schroffen Umgangston des Beklagten nicht um eigenständige disziplinarrechtliche Vorwürfe handelt. Randnummer 34 Infolgedessen hat der Senat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom
- August 2023 mit Blick auf einzelne Tatvorwürfe mangels hinreichender Bestimmtheit eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom
- August 2023 verwiesen. Randnummer 35 Im Übrigen stehen im Berufungsverfahren angesichts der Disziplinarklageschrift sowie der Konkretisierungen nur noch folgende Tatvorwürfe in Rede: Randnummer 36
- Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az. 7 Ns 60/16 - 309 Js 6388/14) habe der Beklagte einen Verwahrungsbruch gem. § 133 Abs. 1 und 3 StGB begangen, indem er Schriftstücke in Gestalt einer Ermittlungsakte, die sich in dienstlicher Verwahrung befunden habe und ihm als Amtsträger zugänglich gemacht worden sei, der dienstlichen Verfügung entzogen habe. Randnummer 37 Aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise komme die
- Kleine Strafkammer zu folgenden, im Disziplinarverfahren bindenden ( § 22 Abs. 3 LDG ), Feststellungen: Randnummer 38 1) Bis zu seiner Krankschreibung am 06.04.2014 war der Angeklagte Gruppenleiter der Ermittlungsgruppe Rauschgift bei der Kriminalpolizei-Außenstelle Elmshorn der Kriminalpolizei Pinneberg. Darüber hinaus wurden ihm durch seine Dienstvorgesetzten, den Sachgebietsleiter 1 und den Dienststellenleiter Ermittlungsvorgänge aus anderen Sachgebieten zugewiesen. Randnummer 39 Im Jahre 2010 erhielt der Angeklagte die Zuständigkeit für umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen im Rahmen einer BtM-Ermittlungssache mit zahlreichen Tatverdächtigen. Etwa ein Jahr später hatte er zusätzlich einen Vorgang zu bearbeiten, der eine bandenmäßig begangene Serie von Einbrüchen in PKWs der Marke Audi zum Zwecke der Entwendung des Navigationsgeräts betraf. Durch diese beiden Großverfahren, insbesondere aber durch die Telekommunikationsüberwachung, war der Angeklagte stark belastet. Aufgrund der Belastungssituation wendete er sich wiederholt an seine damalige Dienstvorgesetzte, die erste Kriminalhauptkommissarin und Zeugin …, und sprach diese mehrfach auf seine – jedenfalls so empfundene – Überlastung an. Eine zeitnahe Abhilfe konnte jedoch nicht erreicht werden. Randnummer 40 Am 22.05.2010 ereignete sich in Pinneberg ein Raubüberfall zum Nachteil des …. Dieser wurde seinen Angaben gemäß von vier maskierten Tätern in seiner Wohnung im …, … überfallen und aufgefordert, Drogen herauszugeben. Die Täter flüchteten, ohne die angestrebte Beute erlangt zu haben. Im Rahmen der ersten Ermittlungen durch die örtlich zuständige Kriminalpolizei in Pinneberg gab es vage Verdachtsmomente, dass der Sohn eines Polizeibeamten aus Pinneberg – der … – möglicherweise an der Tat beteiligt war. Um mögliche dienstliche Befangenheiten zu verhindern, wurde der Vorgang daher Anfang Juni 2010 der Kriminalpolizei-Außenstelle in Elmshorn übertragen und wegen des Betäubungsmittelbezugs dem Angeklagten als Leiter der Ermittlungsgruppe Rauschgift zugeteilt. Randnummer 41 Am 02.06.2010 wurde der Vorgang … in das dienstinterne „@rtus-System" der Kriminalpolizei-Außenstelle Elmshorn eingestellt. Als Sachbearbeiter wurde der Angeklagte („KHK…") eingetragen. Bei dem System „@rtus" handelt es sich um ein polizeiinternes Dokumentationssystem, in welchem nach den dienstlichen Vorgaben jeder einzelne kriminalpolizeilich bearbeitete Vorgang geführt wird und in den sämtliche diesen Vorgang betreffenden Dokumente (z. B. Verfügungen, Protokolle über Zeugenvernehmungen) einpflegt werden sollen. Zu den im „@rtus-System" abgespeicherten Vorgängen haben grundsätzlich sämtliche Mitarbeiter der Dienststelle Zugang. Anhand der dort eingegebenen Dokumente ist zu ersehen, welcher Dienststellenmitarbeiter an welchem Vorgang gearbeitet hat. Teilweise erstellen die kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter über die von ihnen bearbeiteten Vorgänge auch Word-Ordner, in welchen sie einzelne Worddateien mit den betreffenden Verfügungen und Vernehmungen speichern. Auch der Angeklagte hat – seinen Angaben gemäß – von dieser zum „@rtus-System" alternativen Dokumentationsweise des Öfteren Gebrauch gemacht. Auch in der Ermittlungssache … will er einen derartigen „Word-Ordner" erstellt haben. Randnummer 42 Nach der Zuweisung dieses Vorgangs stritt sich der Angeklagte mit seinem (damaligen) direkten Dienstvorgesetzten, dem Sachgebietsleiter 1 und Zeugen … über die Zuständigkeit in dieser Sache. Angesicht dieser Kontroverse begab sich der Angeklagte auch zu der Dienststellenleiterin und Zeugin … und teilte dieser mit, dass er aufgrund des Verfahrens mit der Telekommunikationsüberwachung sowie der „Audi-Einbrüche" überlastet sei. Diese nahm die Schilderung des Angeklagten hinsichtlich seiner Belastungssituation zur Kenntnis, veranlasste aber letztlich nichts; zuständig für die Bearbeitung des Vorgangs … blieb der Angeklagte. Randnummer 43 Im März oder April 2012 vernahm der Angeklagte den Zeugen …und legte diesem Lichtbilder, u. a. des Polizistensohnes sowie weiterer Verdächtiger vor. Hierbei erkannte der Zeuge … keinen der an dem Überfall auf ihn beteiligten Täter wieder. Randnummer 44 Der Angeklagte fertigte über diese Vernehmung keinen Vermerk. Randnummer 45 Am 12.04.2012 erstellte der Angeklagte ein Formular, in dem er vermerkte, dass der Vorgang „urschriftlich gegen Rückgabe zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft übersandt" werde. Dieses Dokument stelle er in das „@rtus-System" ein. Die Ermittlungsakte traf jedoch zu keiner Zeit bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe ein. Randnummer 46 Ebenfalls am 12.04.2012 erstellte der Angeklagte einen Vermerk, der lediglich die persönlichen Daten des Beschuldigten aufwies und legte diesen ebenfalls im „@rtus-System" ab. Unter der in dem Formular vorgesehenen Rubrik „Sachverhalt" nahm er keine Eintragung vor. Weitere Dokumente zu dem Vorgang … waren in dem dienstinternen „@rtus-System" nicht gespeichert worden. Randnummer 47 Am 20.08.2012 fragte die Versicherung des Geschädigten … bei der Polizeidienststelle Elmshorn schriftlich nach dem Sachstand. Die Dienststellenleiterin und Zeugin … vermerkte diese Anfrage im polizeiinternen Computerprogramm „@rtus". Dort war der Vorgang betreffend den Geschädigten … bereits als erledigt abgelegt. Auf die Anfrage der Versicherung hin setzte der Angeklagten den Vorgang wieder auf den Verfahrensstatus „in Bearbeitung“. Allerdings unterließ er es, die Ermittlungsakte, die er nach seiner Einlassung an die Staatsanwaltschaft gesendet haben will, von dort wieder zurückzufordern. Randnummer 48 Am 26.04.2013 setzte der Angeklagte den Vorgang im System „@rtus“ auf „Dienststelleninterne Ablage“. Hierdurch war der Vorgang für außenstehende Betrachter, namentlich für die Kollegen des Angeklagten auf der Dienststelle, als erledigt anzusehen und nicht mehr abrufbar. Nur noch mit einem besonderen Freigabecode versehene Mitarbeiter, wie etwa der Dienststellenleiter, konnten die Dateien des Vorgangs zum Zwecke der Einsichtnahme rekonstruieren. Randnummer 49 Am 15.11.2013 rief ein Mitarbeiter der Versicherung des Geschädigten … bei der Polizeidienststelle Elmshorn an und wurde zu dem Angeklagten durchgestellt. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im SG 1 tätig und für den Fall nicht mehr zuständig. Gleichwohl forderte er in dem Telefonat noch eine Stehlgutliste von der Versicherung an. Eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe nach dem Verbleib der Akte stellte er auch zu diesem Zeitpunkt nicht an. Auch erstellte er keinen Vermerk über das Telefonat mit dem Mitarbeiter der Versicherung. Randnummer 50 Am 06.04.2014 wurde der Angeklagte wegen Herzrhythmusstörungen für die Dauer von zunächst zwei Wochen krankgeschrieben. Nachdem er das ärztliche Attest bei seiner Dienststelle eingereicht hatte, erfolgte eine kontroverse Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Dienstvorgesetzten, dem Zeugen …. Es ging zum einen um den ausstehenden Dienstausfall des Angeklagten, zum anderen auch um die von ihm an den Tag gelegte, recht „saloppe“ Art der Aktenbearbeitung, die dem Zeugen … missfiel. Randnummer 51 Während der Angeklagte krankheitsbedingt nicht im Dienst war, erfolgte eine neuerliche Sachstandsanfrage der Versicherung. Der nun tätige Zeuge … stellte daraufhin fest, dass beim Polizeirevier Elmshorn weder eine Papierakte über die Ermittlungssache … existierte, noch ein laufender Vorgang im „@rtus“-System vorhanden war, da dieser bereits seit dem 26.04.2013 auf „Dienststelleninterne Ablage“ gesetzt war. Der Angeklagte wurde hierauf angesprochen, während er noch krankgeschrieben war. Er fertigte am 13.04.2014 – nach entsprechender Aufforderung durch seinen Vorgesetzten, den Zeugen … – ein Gedächtnisprotokoll zum Vorgang … über seine bisherige Ermittlungstätigkeit. Eine erfolglose Anforderung der Ermittlungsakte … von der Staatsanwaltschaft durch den Zeugen …ergab, dass diese dort zu keiner Zeit eingegangen war. Auch in den Räumen der Kriminalpolizei-Außenstelle Elmshorn wurde die Akte trotz intensiver Suche – veranlasst durch den Zeugen … – nicht gefunden. Randnummer 52 Aus dem „@rtus-System“ konnte der Zeuge … lediglich einzelne interne Dokumente rekonstruieren, Berichte oder Vernehmungsprotokolle zum Vorgang …waren nicht vorhanden. Auch fanden sich in der Word-basierten Dokumentenablage im Computer der Polizei Elmshorn keine Ordner oder Dateien zu diesem Vorgang. Die Akte ist seither verschwunden. Ein Täter wurde nie ermittelt. Randnummer 53 Der Angeklagte hatte zumindest ein Originalschreiben des Landeskriminalamts sowie mindestens sechs weitere Schriftstücke aus der Ermittlungsakte betreffend den Vorgang …entfernt und sie in seiner Privatwohnung inmitten von anderen – teilweise dienstlichen, teilweise privaten – Unterlagen in einem Pappkarton deponiert. Die restlichen Aktenbestandteile einschließlich des Aktendeckels hatte der Angeklagte zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt auf eine nicht mehr ermittelbare Art und Weise aus dem dienstlichen Bereich der Polizei Außenstelle Elmshorn entfernt. Der Angeklagte handelte insoweit bewusst und gewollt. Randnummer 54 Am 26.06.2014 führte die Kriminalhauptkommissarin und Zeugin … zusammen mit drei weiteren Polizeibeamten auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Itzehoe eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, belegen in einem Einfamilienhaus in Glückstadt, durch. Dabei fanden sie unter anderem auch das erwähnte Originalschreiben des Landeskriminalamtes sowie sechs weitere Schriftstücke zum Vorgang …. Diese wurden in der Folgezeit serviert [gemeint ist asserviert] und fotografiert. Randnummer 55 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Aktenvorgang … verschwinden ließ, um den Sohn eines beim Polizeirevier Pinneberg tätigen Kollegen vor der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu schützen. Randnummer 56
- Der Beklagte habe trotz Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft einen asservierten Jogginganzug nach einem Sexualdelikt nicht zur kriminaltechnischen Untersuchung an das LKA gesendet. Monate nach einem Dienststellenumzug sei das Fehlen des Jogginganzugs und damit auch das Fehlen möglicher DNA-Spuren festgestellt worden. Randnummer 57 Mit Blick auf den disziplinaren Vorwurf gibt der Kläger ebenfalls Feststellungen des Landgerichts wieder: Randnummer 58 2) Am 16.01.2012 kam es in Barmstedt zu einer Sexualstraftat zum Nachteil einer Joggerin. Im Rahmen der polizeilichen Sofortmaßnahmen konnte ein Täter nicht ermittelt werden. Es wurde die Joggingkleidung der Geschädigten sichergestellt. Dem Angeklagten wurde im Januar 2012 die Zuständigkeit für die Ermittlung übertragen. Die vom Angeklagten angestrengten Ermittlungen in Gestalt von Befragungen von Anwohnern sowie einer Bestreifung des Tatortumfeldes in den Monaten nach der Tat blieben erfolglos. Den asservierten Jogginganzug lagerte der Angeklagte in einem unverschlossenen Regal seines Büroschrankes in einer Papiertüte. Eine kriminaltechnische Untersuchung (KTU) der Joggingkleidung auf DNA-Spuren eines möglichen Täters wurde vom Angeklagten nicht veranlasst. Randnummer 59 Am 27.09.2012 verfasste der Angeklagte einen Schlussvermerk über die erfolglosen Ermittlungen und gab den Vorgang am 18.10.2012 als „Unbekannt-Sache an die Staatsanwaltschaft ab. Die hier zuständige Staatsanwältin Bewersdorff stellte fest, dass eine kriminaltechnische Untersuchung der Kleidung noch nicht erfolgt war. Sie rief den Angeklagten darauf am 05.10.2012 an und gab ihm auf, die noch im Polizeirevier vorhandene, nicht an die Geschädigte herausgegebene Joggingkleidung kriminaltechnisch untersuchen zu lassen. Der Angeklagte ließ die Kleidung entgegen dieser Anordnung nicht kriminaltechnisch untersuchen. Die Joggingkleidung ist verschwunden. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Randnummer 60 Es konnte nicht mit der zum Beweis erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte die Joggingkleidung entsorgt hat. Das Gericht hält es jedenfalls nicht für völlig ausgeschlossen, dass diese im Zuge eines Umzugs, bei dem das dienstliche Mobiliar des Angeklagten überwiegend in das dritte Obergeschoss, teilweise aber auch in das Erdgeschoss des Polizeigebäudes verbracht wurde, abhandengekommen ist. Randnummer 61
- Hinsichtlich des Vorwurfs eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sei durch das Landgericht ein Freispruch erfolgt, aber es bestehe ein disziplinarer Überhang. Randnummer 62 Als zugrundeliegenden Sachverhalt gibt der Kläger wiederum Feststellungen des Landgerichts wieder: Randnummer 63 3) Der Angeklagte fand im März oder April 2014 während seines Dienstes im Bereich des Elmshorner Bahnhofs hinter einer Telefonzelle Betäubungsmittel, nämlich 1,45g Cannabiskraut, eingewickelt in die Plastik-Umverpackung, und neun in Plastikfolie eingepackte Kügelchen mit Heroin mit einem Nettogewicht von 5,47g und einem Heroin-Basegehalt von ca. 7,5%. Er nahm diese Betäubungsmittelmengen mit auf die Dienststelle und verwahrte sie in einem verschlossenen Schrank in seinem Büro. Er hatte die Betäubungsmittelmengen nicht als Asservat gekennzeichnet, so dass sie keinen Ermittlungsvorgang zugeordnet werden konnten. Randnummer 64 Der disziplinare Überhang bestehe darin, dass der Beklagte anlässlich der Funde der Betäubungsmittel Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet habe. Neben der Fertigung einer Strafanzeige hätte er als Finder die aufgefundenen Betäubungsmittel ordnungsgemäß asservieren müssen, was ebenfalls nicht geschehen sei. Randnummer 65
- Nach dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Schleswig-Holsteinischen Ministerium für Inneres (Az. IV412-34.28.02-2/2015) habe der Beklagte eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 Abs. 1 LDSG begangen, indem er dienstlich gewonnene Erkenntnisse wie Telefonnummern, E-Mailadressen und Wohnanschriften außerhalb dienstlich zur Verfügung gestellter Verfahren auf seinem privaten Handy gespeichert gehabt habe. Randnummer 66 Folgende Feststellungen der Ahndungsbehörde könnten im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden ( § 22 Abs. 3 Satz 2 LDG ): Randnummer 67 Sie haben dienstlich gewonnene Erkenntnisse wie Telefonnummern, E-Mailadressen und Wohnanschriften außerhalb von dienstlich zur Verfügung gestellten Verfahren auf Ihrem privaten Handy gespeichert [...]. Randnummer 68 Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung habe der Beklagte dienstlich gewonnenen Erkenntnisse über 24 weibliche Personen auf seinem privaten Handy gespeichert gehabt. Hinzu komme als Person Nr. 25 Herr …, von dem der Beklagte die Handy-Nummer, die Festnetznummer und dessen Wohnanschrift gespeichert gehabt habe. Randnummer 69 Hinsichtlich der konkret betroffenen Daten der weiblichen Personen wird auf die Darstellung aus dem die Disziplinarklageschrift konkretisierenden Schriftsatz vom
- August 2023 (dort S. 1 ff. unter „I. Konkretisierung zu V B der Klageschrift (S. 22 ff.)“) verwiesen. Randnummer 70
- Weiter wirft der Kläger dem Beklagten vor, unzulässige Datenabfragen vorgenommen zu haben. Insofern beruft er sich auf folgende Feststellungen aus dem Bußgeldbescheid: Randnummer 71 Gespeicherte Personen wurden mittels INPOL und EWO abgefragt. Eine dienstliche Notwendigkeit für die EWO-Abfragen lag in den Fällen der Ziffern. 9 - …/Beschäftigte der Stadt Elmshorn, 19 - …/Beschäftigte des PR Elmshorn und 27 - …Ihre Bekannte aus der Schulzeit, nicht vor. Diese drei Personen sind weder Beteiligte in polizeilichen Verfahren noch gaben Sie Anlass zu polizeilichen Ermittlungen. Frau … und Frau … wurden Ihren Einlassungen folgend maximal in ihren dienstlichen Funktionen in Anspruch genommen. Der Ermittlung von Privatanschriften bedurfte es hierzu nicht. Randnummer 72 Die EWO-Anfrage zu Frau …konnte keinem @rtus-Vorgang zugeordnet werden. Frau … gab im Rahmen der Ermittlungen an, dass kein dienstlicher Anlass zur polizeilichen Adressenanfrage vorgelegen hat. Dies wird auch durch Ihre Äußerung in der Anhörung bestätigt. Randnummer 73
- Darüber hinaus beruft sich der Kläger auf eine unzulässige Weitergabe von Informationen durch den Beklagten. Randnummer 74 Hierzu bezieht sich der Kläger auf folgende Feststellungen aus dem Bußgeldbescheid: Randnummer 75 Febr./März 2014 haben Sie Frau … in Ihrem damaligen Büro gegenüber geäußert, dass eine Reinigungskraft bei der Leitstelle arbeiten und dort auch stehlen würde. Hierbei teilten Sie Frau … auch den Namen der Person mit. Ungeachtet der Tatsache, dass im Polizeigebäude Elmshorn zwei Reinigungsfirmen tätig waren und Frau … für die Information in jedem Fall die „falsche" Ansprechpartnerin (weil anderes Reinigungsunternehmen) war, muss festgestellt werden, dass Sie nicht mit dem Alt-Fall betraut waren und/oder für Sie kein Auftrag zur „Sicherheitsüberprüfung" der Beschäftigten vorlag. Unter Berücksichtigung. Ihrer Einlassungen und der Aussage von … gilt es als erwiesen, dass das als dienstlich deklarierte Gespräch ausschließlich privaten Interessen diente. Ein Rechtsfertigungsgrund zur Weitergabe von personenbezogenen Daten aus dem Ermittlungsverfahren an Frau …kann von Ihnen jedenfalls nicht vorgebracht werden; eine Rechtsgrundlage gibt es nicht. Randnummer 76
- Der Beklagte habe am
- März 2013 nach der Anzeigenaufnahme eines möglichen Sexualdelikts Kontakt zu der Mutter des Opfers des Delikts – Frau … – gesucht und regen Kontakt mit ihr aufgebaut. Der Beklagte habe an sie 90 SMS von seinem privaten Handy und neun SMS von seinem dienstlichen Handy gesandt. Randnummer 77 Frau …habe sich an die Dienststelle des Beklagten gewandt und dort am
- März 2013 im Rahmen einer Zeugenvernehmung geschildert, dass es in der Kommunikation gar nicht mehr um den Vorfall bezüglich ihrer Tochter gegangen sei, der Beklagte habe vielmehr offensichtlich Sex gewollt. Randnummer 78 Nach einer Auswertung des Handys von Frau … durch die Polizei habe sich gezeigt, dass zahlreiche Nachrichten des Beklagten Andeutungen mit sexuellem Hintergrund gehabt hätten und in zwei Fällen obszöne Fotos als MMS-Nachricht versandt worden seien. Randnummer 79 Als sich Frau …von ihm abgewendet habe, habe er ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt. Hier habe er ihr geschrieben: Randnummer 80 „[..] und bezgl. der Sache mit … [gemeint ist die Tochter von Frau …, Anmerkung des Gerichts] bei mir nicht mehr nachfragen..." Randnummer 81
- In einem gegen seinen Vorgesetzten geführten Disziplinarverfahren habe der Beklagte erhebliche Verhaltensmängel gezeigt: Randnummer 82 Am
- Februar 2012 sei gegen den Leiter des Sachgebiets 1 der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn und Vorgesetzten des Beklagten, Herrn Kriminalhauptkommissar …, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weil der konkrete Verdacht der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bestanden habe. Randnummer 83 Dieser Verdacht habe sich unter anderem auf eine Aussage des Beklagten gegründet, denn dieser hätte gegenüber der damals Geschädigten und anderen Mitarbeitern geäußert, dass Herr … ihm 1995 seine Ehefrau für sexuelle Handlungen angeboten habe, wenn er dabei zuschauen dürfe. Außerdem würde Herr …E-Mails mit pornografischen Anhängen versenden. Randnummer 84 Ungeachtet des Wahrheitsgehalts der vorgenannten Behauptungen seien diese geeignet gewesen, den Vorgesetzten des Beklagten gegenüber anderen Mitarbeitern zu diskreditieren. Randnummer 85
- Im Zuge der Ermittlungen gegen seinen Vorgesetzten habe der Beklagte dem Ermittlungsführer unaufgefordert per E-Mail vier sexistische und pornografische Anhänge übersandt, damit der Ermittlungsführer sich selbst ein Bild über die Nachrichten machen könne, die von Herrn …versandt worden seien. Randnummer 86
- Eine Zeugenvernehmung habe der Beklagte abgesagt, weil er am Vernehmungstag erkrankt gewesen sei. Nachfolgend habe er eine zeugenschaftliche Anhörung auch nach Anmahnung unbeantwortet gelassen. Randnummer 87
- Am
- August 2013 seien nach einem Dienststellenumzug der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn insgesamt 14 Strafakten und polizeiliche Vorgänge sowie Asservate (vier Blutproben, ein Abstrichtupfer als Spurenträger, eine Krankenversichertenkarte, ein BtM-Rauchgerät) im Schrank des Beklagten vorgefunden worden, die bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe hätten zugeleitet werden müssen. Randnummer 88 Erschwerend wirke sich der Umstand aus, dass der Beklagte diese Vorgänge in dem Vorgangsbearbeitungssystem @rtus auf „Ablage“ gesetzt und damit einer elektronischen Vorgangskontrolle durch einen Vorgesetzten entzogen habe. Randnummer 89 Hinsichtlich der konkret betroffenen Vorgänge wird auf die Darstellung unter V. C 3.1 bis C 3.14 der Disziplinarklageschrift verwiesen. Randnummer 90
- Der Beklagte habe in einem Fall (Vorgangsnummer 399837/12), der eine Anzeige wegen sexueller Nötigung betreffe, unmittelbar vor Abgabe des Vorganges am
- Juli 2013 die Staatsanwältin … angerufen und durch geschicktes Weglassen von Informationen gegenüber dieser den Eindruck erweckt, dass es sich um einen aktuellen Vorgang handele. Er habe verschleiert, dass der Vorgang bereits seit mehr als einem Jahr unbearbeitet bei ihm gelegen habe und auch entnommene Blutproben nicht der Untersuchung zugeführt worden waren. Die spätere Aufklärung habe zu einem kurzzeitigen Vertrauensverlust bei der Staatsanwältin geführt. Randnummer 91
- Im Rahmen der Durchsicht der Alt-Ablage der Ermittlungsgruppe Rauschgift durch Kriminaloberkommissar … sei am
- September 2013 der dreiseitige Gesprächsvermerk des Beklagten vom
- Februar 2008 in der Sache … aufgefunden worden. Herr … sei Hinweisgeber oder Informant und ausweislich des Vermerks in der Dienststelle erschienen, um aus eigener Veranlassung Angaben über Drogengeschäfte zu machen. Der Beklagte habe die strafrechtlichen Ermittlungen um Herrn .. und dessen Umfeld unzureichend bearbeitet und intern „abgelegt“. Nach dem Legalitätsprinzip hätte der Beklagte aber strafrechtliche Ermittlungen durch Fertigung von 17 Strafanzeigen einleiten müssen. Randnummer 92
- Mit Wirkung vom
- August 2013 seien die Dienstgeschäfte der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn, Sachgebiet 1, Ermittlungsgruppe Rauschgift von Kriminaloberkommissar … übernommen worden. Der Beklagte habe es unterlassen, eine ordnungsgemäße Übergabe an seinen Nachfolger durchzuführen. Randnummer 93 So habe er weder Mitteilungen über wesentliche Ermittlungsverfahren, besondere Tatverdächtige, aktuell anstehende Aufgaben noch Mitteilungen hinsichtlich der bei der Ermittlungsgruppe geführten Informanten oder Vertrauenspersonen gemacht. Stamm- sowie Fallakten über Informanten hätten zunächst nicht aufgefunden werden können. Randnummer 94
- Wie sich im Rahmen der am
- Juni 2014 stattgefundenen Hausdurchsuchung bei dem Beklagten herausstellt habe, habe dieser zwei Akten zu V-Personen erlasswidrig in seinem Wohnhaus aufbewahrt. Die beiden in dem Privathaus des Beklagten aufgefundenen Asservate (Ass. Nr.: 14/74.33 Akte StA Itzehoe, Aufschrift: „VP BI. 96 (Ifd. Nr. 33) und Elmshorn V: X“, Ass. Nr.: 14/74.49 Schreiben des KPA Kiel, Zusicherung Vertraulichkeit X) stellten Schriftstücke dar, die ausschließlich für einen internen Dienstgebrauch bestimmt seien. Randnummer 95
- Entgegen der einschlägigen Erlasslage habe es der Beklagte unterlassen, nach Abschluss von Ermittlungen die zugehörigen Verwahrstücke unverzüglich an die Staatsanwaltschaft oder Gerichte weiterzuleiten bzw. Sachbearbeiter der Ermittlungsgruppe zur Weiterleitung zu veranlassen. Randnummer 96 Die Ermittler seien ausweislich ihres Abschlussberichtes des Landeskriminalamtes vom
- Mai 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf eine Vielzahl von dem Beklagten als Sachbearbeiter zu verantwortenden Ermittlungsverfahren Asservate abhandengekommen seien. Hinsichtlich der konkret betroffenen 39 Asservate wird auf die Auflistung unter V. C. 6.1 bis V. C. 6.39 der Disziplinarklageschrift verwiesen. Randnummer 97
- Der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß mit sichergestellten Handschuhen umgegangen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Elmshorn sei es am
- Februar 2012 in Elmshorn zu einem Raubüberfall auf eine Spielhalle gekommen, bei der ein Täter Handschuhe getragen habe. Bei einer Nahbereichsabsuche habe Polizeikommissar … ein Paar Handschuhe gefunden und im Computersystem einen Bericht über den Fund gefertigt. In der von dem Beklagten bearbeiteten Originalakte finde sich kein Papierausdruck des Fundvermerks. Randnummer 98 Am
- Januar 2013 habe der Beklagte mit dem Computersystem einen Abschlussvermerk gefertigt und die Abgabe als „Unbekannt-Sache“ an die Staatsanwaltschaft verfügt. Dort sei der Vorgang eingestellt worden. Randnummer 99 Am
- Februar 2014 seien die Handschuhe, die immer noch bei der Asservatenstelle gelagert hätten, einem Mitarbeiter aufgefallen und eine kriminaltechnische Untersuchung der Handschuhe veranlasst worden. Randnummer 100 Dass der Beklagte von der Existenz der Handschuhe Kenntnis gehabt habe, hätte durch das Amtsgericht Elmshorn nicht festgestellt werden können. Es sei nach Ansicht des Amtsgericht Elmshorn nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte die Datei im Computersystem schlicht übersehen habe. Insoweit sei der Beklagte mangels Vorsatzes hinsichtlich der angeklagten Strafvereitelung freizusprechen gewesen. Randnummer 101 Der disziplinare Überhang liege darin, dass im Rahmen einer sorgfältigen Sachbearbeitung vor Fertigung eines Schlussberichts und Abgabe des polizeilichen Vorgangs an die Staatsanwaltschaft ein Abgleich zwischen der Papierakte und dem Vorgang im System @rtus vorzunehmen sei. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen. Randnummer 102
- Am
- Oktober 2013 sei der Staatsanwaltschaft Itzehoe ein Ermittlungsverfahren übersandt worden; es sei antragsgemäß ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe erlassen worden. Die Akte sei mit Beschluss (Eilt!) dem Beklagten als Sachbearbeiter am
- November 2013 vorgelegt worden. Seit dieser Zeit seien ausweislich der @rtus Einträge und der Akte keine weiteren Ermittlungen erfolgt. Randnummer 103
- Der EKHK … habe am
- April 2014 festgestellt, dass der Beklagte seine Dienstwaffe entgegen dem Erlass über den Umgang mit Dienstwaffen und dienstlicher Munition sowie der persönlichen Ausstattung in der Polizei des Landes Schleswig-Holstein in seinem Schreibtisch aufbewahrt habe.Der Beklagte soll hierzu geäußert haben, dass er die Waffe wegen eines plötzlichen Arztbesuches nicht mehr in das Waffenschließfach habe legen können. Randnummer 104
- Die Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung am
- Juni 2014 sichergestellten privaten Apple-Geräte des Beklagten habe zu der Feststellung geführt, dass in seinem privaten iPhone sowie auf seinem iPad Kontakte überwiegend weiblicher Personen gespeichert gewesen seien, die in Einzelfällen zuvor in dienstlichen Verfahren als Hinweisgeber oder Anzeigende in Erscheinung getreten gewesen seien. Der eingesehene Chat- und Nachrichtenverkehr habe den Schluss zugelassen, dass der Beklagte die Kontakte zu den Frauen mit dem Wunsch eines sexuellen Kontaktes gepflegt habe. Randnummer 105 Im Einzelnen seien als betroffene Frauen …, …, …, … …, …, …, …, … …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … …, …, …, … und … aufzuführen. Randnummer 106 Hinsichtlich der telefonisch geäußerten Angaben der Frauen zum Kontakt mit dem Beklagten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
- August 2023 (Bezugnahme auf Nachbesserungsbeschluss vom
- Juli 2023), dort V., verwiesen. Randnummer 107
- Frau .. habe im Mai 2014 eigenständig Kontakt zu dem Beklagten aufgenommen, da sie aufgrund von schwerwiegenden Problemen mit ihrem damaligen Ehemann polizeiliche Beratung gesucht habe. Eine Freundin, die polizeilich Kontakt zu dem Beklagten gehabt habe, habe ihr die Erreichbarkeit des Beklagten genannt. Randnummer 108 Sie sei daraufhin am
- Mai 2014 zuhause vom Beklagten für ein Gespräch aufgesucht worden. Ihre privaten Erreichbarkeiten seien in diesem Zusammenhang an den Beklagten herausgegeben worden. Kurz darauf seien WhatsApp-Nachrichten des Beklagten auf ihr privates Handy erfolgt. Nach anfänglich allgemeinen Themen seien die Textnachrichten des Beklagten anzüglich worden. Um den Kontakt aufrecht zu erhalten, seien durch ihn immer wieder Hinweise auf mögliche Informationen seiner Kollegen über den Ehemann von Frau … gegeben worden. Der Kontakt sei nach drei Tagen durch Frau … beendet worden. Ihre Betroffenheit über sein Verhalten sei mit dem Hinweis „[...] Ich dachte, Du wolltest mich helfen [...]“ von ihr ausgedrückt worden. Randnummer 109
- Der Beklagte habe die Zeugin … zur Hinweisaufnahme im Zusammenhang mit einem Einbruch in ein Tabakwarengeschäft, in dem sie arbeite, im Oktober 2012 zuhause aufgesucht. Hierbei seien durch Frau …ihre privaten Daten an ihn herausgegeben worden. Einige Tage später habe er sich per WhatsApp gemeldet. Es sei ein reger Austausch entstanden, der privat gewesen sei und überwiegend sexuelle Anspielungen beiderseits enthalten habe. Nach einem zweiwöchigen Austausch sei es an einem Abend zu einem persönlichen Treffen in dem privaten Wohnhaus von Frau …gekommen. Als der Beklagte nach anfänglichem Küssen weitergegangen sei, habe sie sich überrumpelt gefühlt und das Treffen und den weiteren Kontakt beendet. Randnummer 110 Der Beklagte trägt zu den Vorwürfen im Einzelnen vor. Insbesondere beantragt er die Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen, soweit diese den abgeurteilten Verwahrungsbruch hinsichtlich der Ermittlungsakte „…“ und die Feststellungen zu von ihm gefundenen Drogen betreffen. Anhand einer Inaugenscheinnahme der Schriftstücke könne nachgewiesen werden, dass es sich bei diesen um Kopien handele. Falsch sei ferner die Feststellung des Landgerichts, dass ein im System „@rtus“ auf Ablage gesetzter Vorgang auf der Dienststelle nur noch mit einem besonderen Freigabecode abrufbar sei. Hinsichtlich der Drogen trägt er insbesondere vor, dass er am
- April – und nicht am
- April – 2014 auf dem Weg zum Arzt bei einer Telefonzelle einen Beutel mit 5g Heroin gefunden und diesen nach dem Arztbesuch in den Container unter seinen Schreibtisch gepackt habe. Von Marihuana wisse er nichts. Randnummer 111 Der wesentliche Punkt, der das gesamte Verfahren überschatte, sei allerdings seine Überlastung. Diese habe seit Beginn der ersten Telefonüberwachung bestanden. Der Arbeitsaufwand sei in der normalen Dienstzeit nicht zu bewältigen gewesen. Dies zeige auch sein Überstundenkonto. Er habe immer wieder Überlastung angezeigt, ohne dass dies zur Abhilfe geführt habe. Randnummer 112 Herr … sei für die im Oktober 2012 umgesetzte Frau … als Dienststellenleiter zur Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn gekommen. Auch diesem habe er immer und immer wieder die Überlastung angezeigt. Herr … habe, statt ihn zu entlasten, ihm auch noch zusätzliche Steine in den Weg gelegt. Das sei so oft passiert, dass er am Ende aufgrund dieser Situation krank geworden sei und sie als „Mobbing“ empfunden habe. Randnummer 113 Da seine Pflichtverletzungen im Wesentlichen darauf beruhten, dass er erheblich überlastet gewesen sei, das Verfahren beinahe zehn Jahre andauere und er sowohl körperlich als auch psychisch darunter leide, sei eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr angezeigt. Randnummer 114 Der Beklagte beantragt, Randnummer 115 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
- Kammer - vom
- März 2023 zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Randnummer 116 Der Kläger beantragt, Randnummer 117 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 118 Er ist der Auffassung, der Beklagte habe sich wegen eines einheitlichen schweren Dienstvergehens im Kernbereich seiner Dienstpflichten schuldig gemacht, indem er im Zeitraum von 2009 bis zu seiner Erkrankung im Frühjahr 2014 eine durchgehend nachlässige Vorgangsbearbeitung gezeigt, seine Dienststellung zur Erlangung privater Vorteile ausgenutzt und dabei fortlaufend dienstliche Anweisungen und Erlasse missachtet habe. Dies lasse sich auch nicht alleinig mit der Überlastungssituation des Beklagten begründen. Randnummer 119 Die Aberkennung des Ruhegehalts stelle die erforderliche Disziplinarmaßnahme dar, da der Beklagte eine Vielzahl von unterschiedlichen Dienstpflichtverletzungen begangen habe, die in ihrer Summe und Häufigkeit eine grob nachlässige und eine gegenüber gesetzlichen und dienstlichen Anweisungen gezeigte Gleichgültigkeit aufwiesen, die auch in ihren Folgen gravierend sei. Er habe in Kauf genommen, dass in einer Vielzahl von Strafverfahren die Strafverfolgung verzögert bzw. unmöglich gemacht worden sei. Dies werde flankiert durch einen erheblichen Vertrauensverlust der Allgemeinheit durch die Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung. Randnummer 120 Der Senat hat mit dem in der mündlichen Verhandlung am
- August 2023 verkündeten Beschluss entschieden, sich nicht von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Itzehoe -
- kleine Strafkammer - vom
- Juni 2017 - 7 Ns 60/16, 309 Js 6388/14 - zu lösen. Randnummer 121 Weiter hat der Senat in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Überdies hat der Senat mit Beschlüssen vom
- Oktober 2023,
- November 2023 und
- Januar 2024 Beweis erhoben und die Zeuginnen und Zeugen …, … …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … … sowie …, vernommen. Ferner hat der Senat den Auswertbericht Mobiltelefon … vom
- März 2013 (Bl. 6 - 42 Beiakte A), den WhatsApp-Chat zwischen …und dem Beklagten, Ausdruck vom
- Juli 2014 (Bl. 80 - 121 Beiakte D) und den WhatsApp-Chat zwischen … und dem Beklagten (Bl. 194 - 223 Beiakte D) im Wege des Selbstleseverfahrens zur Kenntnis genommen. Randnummer 122 Wegen der Ergebnisse der Inaugenscheinnahme sowie des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, wegen des Inhalts der im Selbstleseverfahren zur Kenntnis genommenen Auswertberichte auf dieselben. Randnummer 123 Der Senat hat mit Beschluss vom
- März 2024 den Beweisbeschluss vom
- Oktober 2023 wieder aufgehoben, soweit mit diesem die Zeugenvernehmung von Frau … (vormals …) beschlossen worden war. Ferner hat der Senat einen zunächst erlassenen Beweisbeschluss vom
- November 2023, mit dem die Erstattung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob beim Beklagten im Tatzeitraum eine der in § 20 StGB aufgeführten psychischen Erkrankungen/Störungen vorlag, beauftragt worden war, mit Beschluss vom
- Februar 2024 wieder aufgehoben. Randnummer 124 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Beiakten (A bis U), wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 125 Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat dem Beklagten im Ergebnis zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. Randnummer 126 I. Das Disziplinarverfahren leidet hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe es unterlassen, 39 Asservate nach Abschluss von Ermittlungen unverzüglich an die Staatsanwaltschaft oder Gerichte weiterzuleiten bzw. Sachbearbeiter der Ermittlungsgruppe zur Weiterleitung zu veranlassen, an durchgreifenden formellen Mängeln (dazu unter 1.). Unschädlich ist hingegen, dass einige der vorgeworfenen Pflichtverletzungen erstmalig im Ermittlungsbericht angeführt werden (dazu unter 2.). Im Übrigen sind bestehende Mängel der Disziplinarklageschrift im Laufe des Berufungsverfahren beseitigt worden (dazu unter 3.). Das Fehlen einer geordneten Darstellung der Beweismittel stellt keinen durchgreifenden formellen Mangel dar (dazu unter 4.). Schließlich ist das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht durch das Verwaltungsgericht auf die von ihm geprüften Tatvorwürfe beschränkt worden (dazu unter 5.). Randnummer 127
- Es fehlt an einer wirksamen Einbeziehung des Vorwurfs, der Beklagte habe es unterlassen, 39 Asservate (Auflistung unter V. C. 6.1 bis V. C. 6.39 der Disziplinarklageschrift, dort S. 35 bis 41) nach Abschluss von Ermittlungen unverzüglich an die Staatsanwaltschaft oder Gerichte weiterzuleiten bzw. Sachbearbeiter der Ermittlungsgruppe zur Weiterleitung zu veranlassen, so dass die 39 Asservate in von dem Beklagten zu verantwortenden Ermittlungsverfahren abhandengekommen seien. Dieser Vorwurf ist weder in der Einleitungsverfügung vom
- April 2013 noch in den Ausdehnungsverfügungen vom
- September 2013,
- Oktober 2013,
- Juni 2014 sowie vom
- Juli 2015 noch im Ermittlungsbericht vom
- Juli 2018 aufzufinden. Erst in der Disziplinarklageschrift vom
- Januar 2019 ist dieser Vorwurf enthalten. Randnummer 128 Insofern mangelt es an einer inhaltlich unmissverständlichen Entscheidung des Dienstvorgesetzten über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auch auf diesen Vorwurf und damit insoweit an einer wirksamen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG ). Randnummer 129 Das behördliche Disziplinarverfahren leidet aufgrund der unwirksamen Ausdehnung auf diesen Vorwurf an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 55 BDG (in der Fassung der Änderung durch Art. 62 der Verordnung vom
- Juli 2020, im Folgenden: BDG), weil sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom
- Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom
- Juli 2012 - 2 B 16.12 -, juris Rn. 21). Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass sich der Beklagte bei ordnungsgemäßer Ausdehnung auf und Unterrichtung gemäß § 20 Abs. 1 LDG über diesen Vorwurf noch vor der Disziplinarklageerhebung anders bzw. überhaupt verteidigt und so den Umfang der Disziplinarklageerhebung durch den Kläger beeinflusst hätte. Allein aus dem Schweigen zu sonstigen Vorwürfen vor Erhebung der Disziplinarklage kann dies nicht geschlossen werden. Randnummer 130 Eine Frist zur Mängelbeseitigung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG war dem Kläger insoweit nicht zu setzen, weil der Mangel im vorliegenden Verfahren nicht mehr beseitigt werden kann. Eine wirksame Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG war nur bis zur Disziplinarklageerhebung am
- Januar 2019 möglich. Nach Klageerhebung hätte der Vorwurf nur durch Einleitung eines weiteren behördlichen Disziplinarverfahrens mit anschließender Nachtragsdisziplinarklage ( § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 53 BDG) in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen werden können, was jedoch im Berufungsverfahren ausscheidet ( § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 2 BDG). Randnummer 131 Ohne wirksame Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 LDG durfte der Vorwurf dem Beklagten nicht mit der Disziplinarklage als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden, so dass der Vorwurf gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein kann und daher unberücksichtigt bleibt. Eine Teileinstellung des Disziplinarverfahrens oder eine Teilklageabweisung kommt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG nicht in Betracht (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom
- Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 47). Randnummer 132
- Unschädlich ist hingegen, dass einige der vorgeworfenen Pflichtverletzungen erstmalig im Ermittlungsbericht angeführt werden, da insofern zwar ein Mangel, aber kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 55 BDG auszumachen ist. Randnummer 133 Entgegen § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 LDG finden sich einige Vorwürfe weder in der Einleitungsverfügung noch in den Ausdehnungsverfügungen. Dies betrifft namentlich die nicht ordnungsgemäß asservierten Drogen im verschlossenen Schrank im Dienstzimmer (siehe Disziplinarklageschrift unter A., S. 15 ff.), die unzulässigen Datenabfragen über INPOL/EWO, die unzulässige Weitergabe von Informationen an Frau … und Herrn …(siehe jeweils Disziplinarklageschrift unter B., S. 22 f.) und die Zusendung von pornografischen Inhalten an den Ermittlungsführer (siehe Disziplinarklageschrift unter C. 2., S. 26). Randnummer 134 Dies hatte zur Folge, dass dem Beklagten zunächst nicht entsprechend § 20 Abs. 1 LDG unverzüglich eröffnet worden ist, dass ihm die vorgenannten Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Hierdurch ist ihm eine frühzeitige Anhörung zu den Vorwürfen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 LDG ) verwehrt worden, ohne dass ein Fall vorlag, in dem die unverzügliche Unterrichtung des Beklagten die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet hätte (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LDG ). Randnummer 135 Dass sich die vorgenannten Vorwürfe weder in der Einleitungsverfügung noch in den Ausdehnungsverfügungen finden, stellt dementsprechend zwar einen Mangel, aber keinen wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 BDG dar, weil sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (zur Notwendigkeit der Fehlererheblichkeit: grundlegend BVerwG, Urteil vom
- Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris LS 2 und Rn. 19). Sämtliche der genannten Vorwürfe finden sich nämlich im Ermittlungsbericht vom
- Juli 2018 (Bl. 666 ff. Beiakte B), zu dem der Beklagte i. S. d. § 30 Satz 1 LDG ordnungsgemäß abschließend angehört worden ist, ohne Stellung zu nehmen. Dies gilt für die nicht ordnungsgemäß asservierten Drogen (S. 30 ff. d. Berichts, Bl. 697 ff. Beiakte B), die unzulässige Abfrage von Daten über INPOL und EWO (S. 34 ff. d. Berichts, Bl. 701 ff. Beiakte B), die Weitergabe von Informationen an Frau C1 und an Herrn C2 (S. 34 ff. d. Berichts, Bl. 701 ff. Beiakte B) sowie die Zusendung von pornografischen Inhalten an den Ermittlungsführer (S. 11 d. Berichts, Bl. 678 Beiakte B). Randnummer 136 Dass diese Vorwürfe erstmals im Ermittlungsbericht aufgeführt worden sind, ist im Hinblick auf die beim Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 31 LDG liegende Zuständigkeit für die Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung unproblematisch, da der für diese Entscheidung zuständige Mitarbeiter bei der zu dem Zeitpunkt zuständigen obersten Dienstbehörde, dem Innenministerium, den Ermittlungsbericht gebilligt hat (vgl. S. 58 des Ermittlungsberichts, Bl. 725 Beiakte B). Randnummer 137 Dieser Umstand kann sich aber auch im Hinblick darauf, dass der Beamte zu den den Einleitungs- und den Ausdehnungsverfügungen zugrundeliegenden Vorwürfen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LDG anzuhören ist, nicht auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben. Die gemäß § 30 Satz 1 LDG gebotene abschließende Anhörung des Beklagten ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Ermittlungsführer hat ihn in dem Schreiben vom
- Juli 2018 (Bl. 728 f. Beiakte B) über die Möglichkeit der abschließenden Stellungnahme belehrt und hierfür die Äußerungsfristen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 LDG gesetzt. Dieses Schreiben sowie den Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen hat der Ermittlungsführer dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt …, übersandt. Der Beklagte hat dies nicht zum Anlass genommen, zu den erstmalig im Ermittlungsbericht aufgegriffenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, sondern – wie auch bei den vorherigen Verfügungen – keine Stellung genommen. Insofern hat er auch keine Angaben oder Beweisangebote gemacht, denen nur zu einem früheren Zeitpunkt mit Erfolg hätte nachgegangen werden können. Dies trägt er auch im Rahmen der Berufung nicht vor. Randnummer 138 In einem solchen Fall lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sich das Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens – die Erhebung der konkreten Disziplinarklage – verändert haben könnte, wenn der Kläger die vorgenannten Vorwürfe fehlerfrei in der Einleitungs- oder in einer Ausdehnungsverfügung aufgeführt und dem Beklagten dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom
- Juni 2023 - 3 LD 2/21 -, juris Rn. 110 f.; im Ergebnis abweichend: VGH Mannheim, Urteil vom
- Februar 2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 58 ff., allerdings fehlte eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Dienstvorgesetzten). Für dieses Ergebnis spricht zudem die gesetzliche Wertung in § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LDG , der in den Fällen eine Ausnahme von der unverzüglichen Unterrichtung des Beamten vorsieht, in denen dies zu einer Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung führen würde. In diesen Fällen kann nach der gesetzgeberischen Wertung die Unterrichtungs- und Anhörungsfunktion der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügungen noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Randnummer 139
- Der ursprüngliche Mangel der Klageschrift, die nicht sämtliche der vorgeworfenen Pflichtverletzungen hinreichend konkret benannt hat, ist – soweit der Senat das Verfahren nicht mit Beschluss vom
- August 2023 hinsichtlich bestimmter Tatvorwürfe eingestellt hat – beseitigt. Randnummer 140 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Bei verständiger Lektüre der Klageschrift muss eindeutig aus ihr hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden (stRspr., vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Werden mehrere in tatsächlicher Hinsicht selbstständige Dienstpflichtverletzungen als Teil des einheitlichen Dienstvergehens angeschuldigt, so gilt das Substantiierungserfordernis für jeden Pflichtenverstoß (vgl. Urban, in: ders./Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz,
- Aufl. 2017, § 52 Rn. 13 m. w. N.). Will der Dienstherr – wie hier in Bezug auf einzelne Vorwürfe – nach einem strafgerichtlichen Freispruch zudem einen „disziplinaren Überhang“ disziplinarrechtlich verfolgen, muss er auch diesen in der Disziplinarklage substantiieren, d. h. er muss im Einzelnen anführen, worin trotz strafgerichtlichen Freispruchs ein disziplinarer Pflichtenverstoß liegen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 1985 - 1 DB 16.85 -, juris Rn. 13; OVG Koblenz, Beschluss vom
- November 2019 - 3 B 11532/19 -, juris Rn. 19; Urban, a. a. O., § 14 Rn. 29). Randnummer 141 Auf die mit Beschluss vom
- Juli 2023 gemäß §44 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG erfolgte Aufforderung des Senats, einzelne Tatvorwürfe hinsichtlich Zeit, Ort, Begehungsweise und Folgen zu konkretisieren, hat der Kläger mit Schriftsatz vom
- August 2024 bezüglich einzelner Vorwürfe fristgerecht hinreichende Konkretisierungen vorgenommen. Er hat dadurch die auch noch im Berufungsverfahren zulässige Mängelbeseitigung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG; BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 63; Beschluss vom
- September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 5; Senatsurteil vom
- Oktober 2019 - 14 LB 1/18 -, juris Rn. 69 ) bewirkt. Dies betrifft im Einzelnen die nachfolgenden Vorwürfe: Randnummer 142 Den Tatvorwurf, der Beklagte habe dienstlich gewonnene Erkenntnisse auf seinem privaten Handy gespeichert (V. B. der Disziplinarklageschrift) hat der Kläger durch Benennung der jeweils betroffenen Telefonnummern, E-Mailadressen und Wohnanschriften konkretisiert. Hinsichtlich des Tatvorwurfs, durch geschicktes Weglassen von Informationen gegenüber einer Staatsanwältin verschleiert zu haben, dass ein Vorgang bereits seit mehr als einem Jahr unbearbeitet beim Beklagten gelegen habe (V. C.
- der Disziplinarklageschrift), hat der Kläger durch die Benennung der betroffenen Staatsanwältin und nähere Schilderung des Ablaufs eine hinreichende Konkretisierung nachgeholt. Zum Tatvorwurf, strafrechtliche Ermittlungen um den Tatverdächtigen …unzureichend bearbeitet zu haben (V. C.
- der Disziplinarklageschrift) hat der Kläger näher dargelegt, weshalb und gegen wen durch Strafanzeigen Ermittlungen hätten eingeleitet werden müssen und auf welchen Unterlagen diese Annahme beruht. Weiterhin hat der Kläger den Vorwurf, Kontakt zu ihm dienstlich bekannt gewordenen Frauen mit dem Wunsch eines sexuellen Kontaktes gesucht zu haben (V. C.
- der Disziplinarklageschrift), konkretisiert, indem er die betroffenen Frauen namentlich benannt und nähere Darlegungen zur jeweiligen Kontaktaufnahme sowie Einzelheiten zur Speicherung und Verwendung deren Daten durch den Beklagten (mit Ausnahme der Zeugin …, siehe Einstellungsbeschluss vom
- August 2023) vorgenommen hat. Randnummer 143 Im Übrigen hat der Senat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom
- August 2023 mangels Umsetzung des Mängelbeseitigungsbeschlusses vom
- Juli 2023 aufgrund (weiterhin) fehlender Bestimmtheit bestimmter Tatvorwürfe eingestellt bzw. der Kläger mit Blick auf einzelne Ausführungen aus der Klageschrift klargestellt, dass insofern keine eigenen Tatvorwürfe vorliegen. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss vom
- August 2023 verwiesen. Randnummer 144 Darüber hinaus hat der Kläger auf die mit Beschluss vom
- Juli 2023 erfolgte weitere Aufforderung zur Nachbesserung mit einem zweiten Schriftsatz vom
- August 2023 durch die Benennung des zuvor jeweils fehlenden disziplinaren Überhangs bezüglich des Umgangs mit vom Beklagten im März oder April 2014 gefundenen Drogen (V. A. der Disziplinarklageschrift) sowie bezüglich des Umgangs mit sichergestellten Handschuhen (V. C.
- der Disziplinarklageschrift) weitere Mängel der Klageschrift fristgerecht behoben. Randnummer 145
- Die fehlende geordnete Darstellung der Beweismittel und -ergebnisse in der Klageschrift stellt keinen durchgreifenden wesentlichen formellen Mangel dar. Randnummer 146 In der Klageschrift ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht nur eine Aufzählung der Beweismittel, sondern vor allem die Kennzeichnung der zugrunde gelegten Beweismittel und -ergebnisse in der Sachverhaltsdarstellung erforderlich (vgl. OVG Weimar, Urteil vom
- November 2008 - 8 DO 584/07 -, juris Rn. 76). Zur geordneten Angabe der Beweismittel gehört nicht nur die Aufzählung der entstandenen oder verwendeten Verfahrensakten am Ende der Klageschrift, sondern vor allem die Kennzeichnung der zugrunde gelegten Beweismittel und -ergebnisse in der Sachverhaltsdarstellung, sinnvollerweise durch sogfältige Randvermerke der Fundstellen (vgl. Köhler, in: ders./Baunack, BDG,
- Auflage, § 52 Rn. 11). Randnummer 147 Hieran fehlt es. In der Klageschrift sind zunächst unter „II. Beweismittel“ als Beweismittel allgemein die Disziplinarakte (Band I und II), ein Sonderband sowie die Strafakten (Band I bis IV) benannt. In den Randvermerken finden sich sodann weit überwiegend (ausschließlich) Verweise auf bestimmte Seiten ebendieser Akten ohne Nennung konkreter Beweismittel. Nur vereinzelt werden Beweismittel in Randvermerken angebracht (Urteil LG Itzehoe, Durchsuchungsbericht, Umfangreiche Niederschriften über sichergestellte Beweismittel, Urteil AG Elmshorn). Zusätzlich werden im Fließtext zum Teil Vermerke von Polizeibeamten angeführt, auf denen der Tatvorwurf basiert. Unmittelbare Beweismittel wie Zeugen werden nicht eigens als Beweismittel aufgeführt. Auch Beweisergebnisse werden nicht dargestellt. Randnummer 148 Insofern ist jedoch kein durchgreifender wesentlicher Verfahrensmangel auszumachen, da sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Im Disziplinarverfahren gilt gemäß § 4 LDG i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO – mit gewissen Einschränkungen vgl. etwa § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 58 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und 4 BDG – der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2021 - 2 B 69.20 -, juris Rn. 17) und § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 58 Abs. 1 BDG ordnet insofern an, dass das Gericht die erforderlichen Beweise erhebt. Die für das Disziplinarverfahren erforderlichen Beweismittel ergaben sich jedenfalls aus dem Fließtext sowie den Verweisen auf die Beiakten, so dass sich die ungeordnete Darstellung sowie die oftmals fehlende Nennung des sachnäheren Beweismittels unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes bzw. von § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 58 Abs. 1 BDG nicht auswirkt. Randnummer 149 Selbst wenn man insofern dennoch einen wesentlichen Mangel der Klageschrift ausmacht, weil der Beklagte aufgrund der fehlenden geordneten Darstellung und Benennung der Beweismittel im Einzelnen in seiner Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, fehlt es jedenfalls an einer Rüge des Beklagten hinsichtlich der Kennzeichnung der zugrunde gelegten Beweismittel und -ergebnisse. Der Beklagte hat nicht innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage einen entsprechenden Mangel geltend gemacht, obwohl er mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom
- Februar 2019 über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dementsprechend hätte selbst bei einer – verspäteten – Mängelrüge (erst in der Berufungsinstanz) die Berücksichtigung dieses Mangels bei einer dann nachfolgenden Aufforderung des Senats an den Kläger zur Beseitigung (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG) die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert, sodass gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 2, § 55 Abs. 2 BDG ein entsprechender Mangel im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleibt. Randnummer 150
- Das Verwaltungsgericht hat das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Folge aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 56 Abs. 1 Satz 2 BDG auf die von ihm geprüften Tatvorwürfe beschränkt (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom
- März 2017 - 14 LB 1/15 -, juris Rn. 47 ). Zwar ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es einer Sachaufklärung bzw. einer Ergänzung der Klageschrift hinsichtlich verschiedener Tatvorwürfe nicht mehr bedurft habe, weil bereits die Vorwürfe unter B. der Disziplinarklage zu der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten führten. Darin ist jedoch keine Beschränkung zu sehen. Das Verwaltungsgericht hat weder § 56 BDG zitiert noch ausdrücklich eine Beschränkung ausgesprochen. Auch hat es nicht zuvor auf eine etwaige Absicht einer Beschränkung hingewiesen, wozu es im Hinblick auf die erforderliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 4 LDG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO, verpflichtet gewesen wäre, wenn es denn hätte beschränken wollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris Rn. 17). Vielmehr ist das Verwaltungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 30 f.) davon ausgegangen, dass es keiner Beschränkung bedarf, um von einer weiteren Sachaufklärung abzusehen. Randnummer 151 II. Bei der Würdigung des Sachverhalts, d. h. der zum Prozessstoff gehörenden Beweismittel, Erklärungen und Indizien entscheidet der Senat gemäß § 4 LDG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. Senatsurteil vom
- Dezember 2021 - 14 LB 3/20 -, juris Rn. 69 ). In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Beklagten, der durchgeführten Beweisaufnahme und der sich aus den Akten ergebenden Beweislage für den Senat Folgendes fest: Randnummer 152
- Der Beklagte hatte unzulässigerweise dienstlich gewonnene personenbezogene Daten wie Telefonnummern, E-Mailadressen und Wohnanschriften von 24 weiblichen Personen auf seinem privaten Handy gespeichert, drei der gespeicherten weiblichen Personen mittels der Datenbanken INPOL und EWO ohne polizeilichen Anlass abgefragt und in einem Fall personenbezogene Daten aus einem Ermittlungsverfahren in einem privaten Gespräch weitergegeben. Randnummer 153 Dies folgt aus den vom Senat zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen aus dem gegen den Beklagten ergangenen rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Schleswig-Holsteinischen Innenministeriums vom
- Juli 2016, Az. IV412-34.28.02-2/2015, mit dem aufgrund der genannten Verstöße ein Bußgeld in Höhe von 650 Euro festgesetzt wurde. Randnummer 154 Nach § 41 Abs. 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 BDG sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Gesetzlich geordnete Verfahren in diesem Sinne sind alle in einer Verfahrensordnung geregelten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, die mit einer Sachentscheidung abschließen (vgl. Urban, in: ders./Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz,
- Aufl. 2017, § 57 Rn. 10 und Wittkowski, in: Urban/ders., a. a. O., § 22 Rn. 9), mithin auch das hier maßgebliche Bußgeldverfahren. Das aus § 41 Abs. 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 BDG folgende gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren, der darin besteht, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung einer Entscheidung, hier des Bußgeldbescheids, entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (vgl. zum Strafbefehl: BVerwG, Beschlüsse vom
- Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 23 und vom
- September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 10; zum Beschluss nach § 359 Nr. 5 StPO: BVerwG, Beschluss vom
- März 2013 - 2 B 22.12 -, juris Rn. 14). Randnummer 155 Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen aus dem Bußgeldbescheid enthält die schriftliche Berufungsbegründung nicht. Lediglich die Bewertung ebendieser durch das Verwaltungsgericht wird beanstandet. Durch die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind die Tatsachenfeststellungen ebenso wenig substantiiert in Zweifel gezogen worden. Demgemäß übt der Senat das Ermessen dahingehend aus, die Feststellungen aus dem Bußgeldbescheid der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen. Randnummer 156 Das Fehlen substantiierter Einwände betrifft zunächst die Speicherung der Daten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eingeräumt, die Daten auf sein privates Handy übertragen zu haben und angegeben, dass die weitere Nutzung seines privaten Handys zu Dienstzwecken mit dem Zeugen … abgesprochen gewesen sei, nicht aber die Übertragung der Daten. Randnummer 157 Dass es sich bei den Daten laut Angaben des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung um Szenekontakte bzw. Vertrauenspersonen handeln soll, bewertet der Senat als reine Schutzbehauptung. Weder aus den Akten noch aus den Zeugenvernehmungen ergaben sich hierfür belastbare Anhaltspunkte. Vielmehr ist augenfällig, dass nur Kontaktdaten von weiblichen Personen in Rede stehen, zu denen der Beklagte außerdem unter Nutzung ebendieser Daten privaten Kontakt suchte. Hierzu hat der Senat nicht nur die Zeuginnen vernommen (dazu sogleich unter 2.), sondern auch die Vorgesetzten einschließlich der seinerzeit zuständigen Staatsanwälte, die Zeugen … und …. Diese erklärten übereinstimmend, dass Vertrauenspersonen grundsätzlich getrennt von Ermittlungsakten beim Landeskriminalamt zu führen seien und die Entscheidung, ob jemand eine Vertraulichkeitszusage erhalte, der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft treffe, nicht aber ein Sachbearbeiter bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Randnummer 158 Überdies fehlt es an substantiierten Einwänden hinsichtlich der Feststellungen zu den EWO-Abfragen. Randnummer 159 Zu Frau … gab der Beklagte an, dass er sie wegen eines Verfahrens nicht habe erreichen können. Es sei darum gegangen, dass er über ihren Neffen den Namen einer anderen verdächtigen Person, einen Kiffer aus Elmshorn, habe erfahren wollen. Dieser sei einmal Mittäter des Neffen von Frau … in einem anderen, schon abgeschlossenen Verfahren gewesen. Dies hält der Senat für nicht glaubhaft. So blieb bereits unklar, welcher Tatverdacht in Rede gestanden haben könnte und weshalb ausgerechnet Frau … – und nicht etwa der Neffe von Frau… selbst – wegen des Namens kontaktiert werden sollte. Außerdem hatte der Beklagte bei seiner schriftlichen Äußerung im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom
- Juni 2016 (Bl. 67 Beiakte C) den Neffen von Frau … oder einen „Kiffer“ nicht erwähnt, sondern gemutmaßt, dass es um eine „Schrauberwerkstatt“ gegangen sei. Randnummer 160 Den Vortrag des Beklagten, bei der Abfrage bezüglich der Zeugin …sei es darum gegangen, ob dieser eine Vertraulichkeitszusage zu erteilen ist, bewertet der Senat gleichfalls als unglaubhafte Schutzbehauptung. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin … tatsächlich anonyme Hinweisgeberin werden wollte, liegen nicht vor. Entsprechendes lässt sich der im Zuge des Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgten schriftlichen Äußerung des Beklagten vom
- Juni 2016 (Bl. 65 Beiakte C) nicht entnehmen. Die Zeugin selbst konnte sich bei ihrer Vernehmung durch den Senat zudem auch auf mehrmalige Nachfrage nicht daran erinnern, dass eine Vertraulichkeitszusage zwischen ihr und dem Beklagten thematisiert worden wäre; selbst der Begriff sagte ihr nichts. Randnummer 161 Soweit der Beklagte schließlich hinsichtlich der Abfrage bezüglich Frau … in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe aufgrund ihrer Personalratserfahrung geguckt, ob sie „da“ noch wohne, als er Stress mit dem Zeugen … gehabt habe, rechtfertigt dieser private Belang von vorneherein keine EWO-Abfrage und ist daher nicht geeignet, das Vorliegen einer unzulässigen Abfrage substantiiert in Zweifel zu ziehen. Zugleich ist auch dieser Vortrag als Schutzbehauptung einzuordnen, da er sich nicht mit seiner schriftlichen und damit tatnäheren Äußerung im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom
- Juni 2016 (Bl. 69 Beiakte C) in Einklang bringen lässt. Dort hatte der Beklagte noch angegeben, dass er den konkreten Grund der EWO-Abfrage nicht nennen könne, zumal ihm die Daten schon vorher bekannt gewesen seien. Randnummer 162 Hinsichtlich der unzulässigen Weitergabe von Informationen über eine Reinigungskraft an die Zeugin … (vormals …) hat der Beklagte die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen ebenso wenig substantiiert in Zweifel gezogen. Seine Ausführungen zu dem Hintergrund der Informationsweitergabe stellen jedenfalls nicht in Abrede, dass er weder mit dem Fall betraut noch einen Auftrag zur „Sicherheitsüberprüfung“ der Beschäftigten gehabt hat. Randnummer 163
- Der Beklagte hat in dienstlichem Zusammenhang zustande gekommenen Kontakt zu Frauen dazu ausgenutzt, um zu diesen sexualisierten Kontakt herzustellen. Randnummer 164 a) Der Beklagte hat im Kontakt mit der Mutter einer Geschädigten eines Sexualdelikts, der Zeugin … (V. C.
- der Disziplinarklageschrift), nach einer Abfuhr durch Frau …infolge eines zum Teil sexualisierten SMS-Verkehrs gegenüber dieser per SMS geäußert, dass sie bezüglich der Sache mit …– gemeint sind die Ermittlungen zur Straftat, die zu Lasten der Tochter von der Zeugin …erfolgt war – bei ihm nicht mehr nachfragen solle (Nachrichten-SMS #12, Bl. 41 Beiakte C). Die Zeugin hatte während des SMS-Verkehrs mit dem Beklagten insgesamt den Eindruck, dass es dem Beklagten um Sex ging und er es ausgenutzt hat, dass ihr die Sorge um ihre Tochter nah gegangen ist und empfindet das Vorgehen des Beklagten als Autoritätsausnutzung. Randnummer 165 Der Inhalt der Kommunikation wird durch den Auswertbericht Mobiltelefon ….vom
- März 2013 belegt. Dass es laut dem Beklagten in der Kommunikation zwischen der Zeugin und ihm um ein Rollenspiel für ein Buchprojekt der Zeugin gegangen sein soll, lässt sich mit dem Inhalt der SMS-Nachrichten und den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin nicht in Einklang bringen. Hiergegen spricht bereits, dass das Buchprojekt und dessen geplanter Inhalt selbst in den SMS thematisiert wurde. Randnummer 166 Dass die Zeugin sich ausgenutzt gefühlt hat und das Vorgehen des Beklagten als Autoritätsausnutzung empfunden hat, hält der Senat für glaubhaft. Dies deckt sich mit ihren Angaben in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am
- März
- Dass sie sich auf den sexualisierten Chat zum Teil eingelassen und damit ein ambivalentes Verhalten gezeigt hat – die Motive hierfür konnte die Zeugin nicht mehr klar bzw. widerspruchsfrei erinnern – steht dieser Annahme, gerade in einer mental herausforderungsvollen Situation, zur Überzeugung des Senats nicht entgegen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben spricht neben dem Detailreichtum ihrer Bekundungen und der Schilderung von damaligen Emotionen und Gedanken auch, dass sie den Beklagten nicht ausschließlich belastet hat. So hat sie etwa angegeben, dass sie nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Informationsfluss zu dem Vorfall ihrer Tochter davon abhänge, ob sie bei dem Chat mitmache. Randnummer 167 b) Der Beklagte hat die durch seinen Beruf begründete Kontaktaufnahme durch die Zeugin …, die von ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist Hilfe erwartete, primär dazu genutzt, um sie über die gelebte Sexualität mit ihrem Ex-Ehemann zu befragen und ihr wiederholt sexuelle Avancen zu machen. So fragte er sie, ob der Sex mit ihrem Ehemann noch Spaß gebracht habe und wie sie sich beim Sex gefühlt habe. In der Folge bot er ihr eine Massage an, thematisierte ihren Po sowie ihre (vermeintlich) kleinen Brüste und teilte ihr mit, dass sie beim Sex oben sein müsste, wenn sie zusammen wären. Diese Art der Kommunikation führte dazu, dass die Zeugin …nach einer Weile im WhatsApp-Chat mit der Aussage: „Ich Du Wolters mir helfen.“ (Bl. 116 d. Beiakte D, Index 18980; gemeint ist: Ich dachte, Du wolltest mir helfen.) reagierte. Die Aussage der Zeugin … war unergiebig, weil sie die damaligen Geschehnisse verdrängt hat. Diesbezüglich berief sie sich in ihrer Vernehmung wiederholt darauf, sich nicht mehr erinnern zu können; durch ihre Therapie habe sie die schlimmen Sachen aus der Vergangenheit vergessen. Überführt ist der Beklagte aber durch den vom Landeskriminalamt zwischen ihm und der Zeugin … ausgewerteten Chatverlauf (Bl. 80 ff. d. Beiakte D) und die glaubhafte Aussage der Zeugin …, die die Zeugin …am
- Januar 2015 dazu polizeilich vernommen hat. Insoweit stehen die Feststellungen im Einklang mit den im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierten Angaben der Zeugin sowie den hierzu passenden Bekundungen der als Zeugin vernommenen Vernehmungsbeamtin …. Die Zeugin …gab an, dass sie sich daran erinnern kann, dass die sexuellen Anspielungen des Beklagten die Zeugin sehr getroffen hätten und sie sich das anders vorgestellt und Hilfe erhofft habe. Die Angaben der Zeugin …sind glaubhaft. Ihre widerspruchsfreien Bekundungen decken sich mit den Angaben aus dem Vernehmungsprotokoll und dem Chatinhalt. Zugleich nahm sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung immer wieder Zeit, sich zu erinnern, gab auch an, wenn sie Dinge nicht mehr erinnern konnte und zeigte keine Belastungstendenzen. Sie konnte zudem plausibel begründen, dass sie sich an den Vorfall rund um die Zeugin … noch erinnern kann, indem sie angab, dass das Verfahren noch relativ präsent bei ihr sei, da es sie betroffen gemacht habe, dass ein Polizeibeamter das Vertrauen derart ausgenutzt habe. Randnummer 168 c) Der Beklagte hat mit der Zeugin … nach ihren glaubhaften Angaben, nachdem sie bei ihm im Rahmen einer Anzeigenerstattung ihre private Anschrift und Telefonnummer angegeben hatte, privaten Kontakt gesucht und um ein privates Treffen gebeten, was diese abgelehnt hatte. In weiteren Textnachrichten fragte der Beklagte nach einer privaten Massage. Die Zeugin verwies auf einen Termin in der Massagepraxis, in der sie arbeitete. Die Textnachrichten wurden sexuell anzüglich. Dies steht nach der glaubhaften Aussage der Zeugin zur Überzeugung des Senats fest. Die Zeugin konnte sich zwar vor dem Senat nicht mehr an sexuell anzügliche Textnachrichten erinnern, meinte aber, dass die Aufzeichnungen der Zeugin …zutreffend sein dürften. Außerdem hatte sie noch lebhafte Erinnerungen an die Äußerungen des Beklagten bei der Anzeigenerstattung, bei der sie sich von ihm mit ihrem Anliegen nicht ernst genommen fühlte. Diese mochte sie aber erst auf Nachfrage und nur widerstrebend auf die Frage äußern, ob sie das Verhalten des Beklagten als professionell empfand: Der Beklagte hatte die Zeugin … beim Aufeinandertreffen auf der Polizeidienststelle ohne Sachbezug auf die Größe ihre Brüste angesprochen und ihre Tochter, als diese zu einem späteren Zeitpunkt selbst zur Polizei gegangen ist, ebenfalls auf die Größe der Brüste ihrer Mutter, der Zeugin …, angesprochen („Wer ist deine Mutter? Die mit den großen Titten?“). Die Kommentierung der Brüste der Zeugin …durch den Beklagten ist indes nur als Randgeschehen festzustellen, da dies nicht als eigener Vorwurf Gegenstand der Disziplinarklage ist. Eine Belastungstendenz war bei der Aussage nicht zu erkennen. Im Gegenteil schilderte die Zeugin, dass sie sich in zeitlichem Zusammenhang mit den genannten Vorfällen weder über den Beklagten beschwert noch bei der telefonischen Befragung durch die Zeugin …zum Kontakt mit dem Beklagten hierüber berichtet hatte, weil sie dies für zwecklos hielt, da sein Wort gegen ihres gestanden hätte. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht zudem, dass sie detaillierte und lebhafte Angaben dazu machen konnte, wie sie den Kommentar des Beklagten über ihre Brüste eingeordnet und bewertet hat, sowie, dass ihr als Erinnerung noch präsent war, damals mit ihrem Lebensgefährten über den Vorfall geredet zu haben. Dass die Zeugin … trotz entsprechenden Verhaltens des Beklagten ihre Freundin, die Zeugin …, als weitere Zeugin im Zusammenhang mit der Drogenproblematik ihrer Tochter benannt – und damit dem Beklagten „ausgeliefert“ – hat, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. Insofern gab die Zeugin … nachvollziehbar an, dass ihre Tochter für sie ihr ein und alles sei und sie deshalb ihre Freundin als Zeugin angegeben habe, weil diese die ganze Geschichte gekannt habe. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht außerdem, dass die Zeugin auch den Beklagten entlastende Aspekte benannte. So hat sie etwa angegeben, dass sie sich nicht bedrängt gefühlt und damals keine Sorge gehabt habe, dass sich ihre Ablehnung seiner Wünsche auf das Verfahren auswirke sowie, dass sie seinen Wunsch nach einer Massage nicht sexuell interpretiert habe. Randnummer 169 d) Im Kontakt mit der Zeugin … hat der Beklagte, der die Telefonnummer der Zeugin .. von der Zeugin … dienstlich erlangt hatte, diese telefonisch gefragt, ob sie einen Freund habe oder verheiratet sei und sie wiederholt – trotz wiederholter Ablehnung durch die Zeugin – nach einem persönlichen Treffen, um sie näher kennenzulernen, gefragt. Die Zeugin habe den Beklagten nicht treffen wollen, da sie das etwas merkwürdig gefunden habe. Dies belegt die glaubhafte Aussage der Zeugin …. Ihre Aussage weist eine angesichts des Zeitablaufs realistische, geringere Detaildichte auf. Weiterhin wurde ihre Erinnerung zum Teil durch Vorhalte aus dem Protokoll über die telefonische Befragung ihrer Person durch die Zeugin … vom
- Januar 2015 erkennbar aktiviert und ihre Aussage in der Folge präzisiert. Die Aussage lässt außerdem keine Belastungstendenz erkennen. Ein Motiv, den Beklagten zu belasten, ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 170 Die Angabe des Beklagten aus dem Schriftsatz vom
- August 2023, dass es keine Frage nach einem privaten Treffen von ihm gegen habe, ist vor dem Hintergrund der glaubhaften Zeugenaussage als Schutzbehauptung zu bewerten. Randnummer 171 e) Die Zeugin … hat der Beklagte über Whatsapp privat angeschrieben, nachdem sie bei der Aufgabe einer Anzeige beim Beklagten ihre Handynummer angegeben hatte, ohne dass dies zu privaten Zwecken geschehen wäre. Es gab Kontakte über Textnachrichten mit eher privatem Inhalt, einen Anruf und ein persönliches Treffen, wobei das Treffen selbst im dienstlichen Bereich blieb. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin …, die nachvollziehbar und frei von Belastungstendenzen und Eigeninteresse blieb. Randnummer 172 f) Der Beklagte hat der Zeugin … (vormals …) öfter private Whatsapp-Nachrichten geschrieben, nach dem er sich ihre Nummer von ihrer auf der Polizeidienststelle befindlichen Visitenkarte besorgt hatte. Dabei waren sexuelle Absichten erkennbar und die Zeugin hat den Beklagten als aufdringlich empfunden. Auch hat es Textnachrichten gegeben, deren Inhalt die Zeugin … als beleidigend empfand. Dies belegt die glaubhafte Zeugenaussage der Zeugin …. Dass es für die klare Beantwortung einzelner Fragen zum Teil mehrmaliger Nachfragen bzw. Vorhalte bedurfte und sie sich z. B. nur noch allgemein an Textnachrichten mit beleidigendem Inhalt erinnern konnte, nicht jedoch an den genauen Inhalt, ist angesichts des langen Zeitablaufs nachvollziehbar und spricht nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die Zeugin war erkennbar bemüht, sich genau an die Vorgänge und ihre damalige Einschätzung zu diesen Vorgängen zu erinnern. Schließlich ist kein Anlass ersichtlich, der die Zeugin bewegt habe könnte, wahrheitswidrig gegen den Beklagten auszusagen. Randnummer 173 Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung hierzu vorgetragen hat, dass es beim WhatsApp-Austausch nur um allgemeine Themen wie Motorradfahren, Irland etc. gegangen sei, hat der Senat dem angesichts der glaubhaften Aussage der Zeugin Kuhn keinen Glauben geschenkt. Randnummer 174 g) Die Zeugin … wurde im Jahr 2010 durch den Beklagten und einen weiteren Polizeibeamten auf der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn vernommen. In diesem Zusammenhang hat sie ihre Handynummer angegeben. In der Folge bekam sie eine SMS vom Beklagten auf ihr privates Handy, in der er fragte, ob er vorbeikommen könne, weil er auf ihrer Ecke zu tun habe, was sie abgelehnt hat. Es ging in den Nachrichten recht schnell auch um sexuelle Dinge. Der Beklagte berichtete darin von sexuellen Praktiken, die er bevorzuge und fragte, ob die Zeugin daran auch Interesse habe. Dann hat der Beklagte von Verkehrsunfällen im sexuellen Sinne erzählt. Auch Rasuren bei Frauen waren ein Thema. Dem Beklagten ging es nach der Einschätzung der Zeugin um Sex. Randnummer 175 Die Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin …. Die Angaben decken sich im Kern mit den Angaben aus dem zugehörigen Protokoll zu dem Telefongespräch, welches die Zeugin … am
- Januar 2015 über die Vorfälle mit der Zeugin … geführt hat. Zugleich konnte die Zeugin …sogenanntes Randgeschehen erinnern und ihre Schilderungen dazu, insbesondere zu den Umständen ihrer Vernehmung zur Vorladung bei der Polizeiaußenstelle Elmshorn und zu der späteren Einstellung des Verfahrens durch Unterlagen (Vorladung vom
- Mai 2011 als Beschuldigte, Einstellungsbescheid vom
- Juni 2011) belegen. Randnummer 176
- Der Beklagte hat Schriftstücke in Gestalt einer Ermittlungsakte, die sich in dienstlicher Verwahrung befunden hat und ihm als Amtsträger zugänglich gemacht worden ist, der dienstlichen Verfügung entzogen. Randnummer 177 Der erkennende Senat ist insoweit an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Itzehoe vom
- Juni 2017, Az. 7 Ns 60/16 (309 Js 6388/14), mit dem der Beklagte wegen Verwahrungsbruchs im Amt gemäß § 133 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 30 € verurteilt worden ist, gebunden, auf die an dieser Stelle wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (siehe auch die Darstellung oben im Tatbestand zu den im Berufungsverfahren angesichts der Disziplinarklageschrift sowie der Konkretisierungen noch in Rede stehenden Tatvorwürfen zu 1.). Randnummer 178 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 13; Beschlüsse vom
- November 2014 - 2 B 45.14 -, juris Rn. 13, vom
- Februar 2016 - 2 B 1.15 -, juris Rn. 7, vom
- August 2017 - 2 B 34.17 -, juris Rn. 10 f. und vom
- April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 10). Randnummer 179 Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen „offenkundig unrichtig“ sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig bzw. in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2000 - 1 D 13.99 -, juris Rn. 11; Beschlüsse vom
- November 2014 - 2 B 45.14 -, juris Rn. 13, vom
- August 2017 - 2 B 34.17 -, juris Rn. 13 und vom
- April 2019 - 2 B 52/18 -, juris Rn. 11; Senatsurteile vom
- März 2017 - 14 LB 1/15 -, juris Rn. 250 ff. zu einer Urteilsabsprache und vom
- März 2023 - 14 LB 1/22 -, juris Rn. 76 ). Randnummer 180 Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren – wie hier – die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- August 2010 - 2 B 43.10 -, juris Rn. 6, vom
- Dezember 2011 - 2 B 74.11 -, juris Rn. 13, vom
- Juni 2014 - 2 B 55.13 -, juris Rn. 22, vom
- August 2017 - 2 B 34.17 -, juris Rn. 15 und vom
- April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom
- März 2023 - 14 LB 1/22 -, juris Rn. 78 ). Randnummer 181 Die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG liegen nicht vor. Randnummer 182 Der Beklagte greift mit seiner Berufungsbegründung insbesondere die Feststellungen des Strafgerichts, dass er sechs bei ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung aufgefundene Schriftstücke aus der Ermittlungsakte „…“ entfernt und in seiner Privatwohnung in einem Pappkarton deponiert habe (Urteilsabdruck LG, S. 7) sowie, dass im Datensystem der Polizeidienstelle „@rtus" auf „dienststelleninterne Ablage“ gesetzte elektronische Dokumente nur noch für mit einem besonderen Freigabecode versehene Mitarbeiter rekonstruierbar seien (Urteilsabdruck LG, S. 6), an. Randnummer 183 Hierdurch werden jedoch nicht zugleich die – für den Tatvorwurf eines Verwahrungsbruchs im Amt (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) und die daran anknüpfende Pflichtverletzung ausreichenden – Feststellungen des Landgerichts, dass er ein Originalschreiben des Landeskriminalamts aus der Ermittlungsakte entfernt und die restlichen Aktenbestandteile des Vorgangs „…“ (abgesehen von den sechs Schriftstücken) einschließlich des Aktendeckels aus dem dienstlichen Bereich der Polizei Außenstelle Elmshorn bewusst und gewollt entfernt hat (Urteilsabdruck LG, S. 7), infrage gestellt. Hinsichtlich dieser den Tatvorwurf bereits rechtfertigenden Feststellungen fehlt es insgesamt an substantiiertem Beklagtenvortrag, der geeignet ist, eine offenkundige Unrichtigkeit zu belegen. Randnummer 184 Mit Blick auf die Ermittlungsakte als solche hat er lediglich vorgetragen, dass er – entgegen den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsabdruck LG, S. 12 ff.) – den Ermittlungsvorgang „urschriftlich gegen Rückgabe“ an die Staatsanwaltschaft geschickt und die Sache nicht zurückerhalten haben will. Das bloße Schildern eines abweichenden Geschehensablaufs genügt aber nicht, um eine offenkundige Unrichtigkeit strafgerichtlicher Feststellungen darzutun. Er hat weder angeführt, dass die Feststellung, er habe (die restlichen) Aktenbestandteile einschließlich des Aktendeckels des Vorgangs „…“ aus der Polizeidienststelle entfernt, unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wäre noch Beweismittel eingeführt, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen. Soweit er sich auf Beweismittel beruft, namentlich auf die bei ihm zuhause aufgefunden Unterlagen, betrifft sein Vortrag zum einen nur die bei ihm aufgefundene Schriftstücke, nicht aber die sonstigen Teile der Ermittlungsakte, zum anderen waren diese Unterlagen dem Strafgericht bekannt und wurden bei der Urteilsfindung (zu seinen Lasten) berücksichtigt. Randnummer 185 Wie das zum Vorgang „…“ zugehörige originale Dokument des Landeskriminalamts in einen Pappkarton bei ihm zuhause gelangt ist, kann der Beklagte nach den Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung selbst nicht sagen. Mangels jeglicher Substantiierung eines abweichenden Geschehensablaufs kann dies von vornherein keine offensichtliche Unrichtigkeit der hierauf bezogenen Feststellungen des Strafgerichts begründen. Randnummer 186 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmalig auch die Originalität des LKA-Schreibens in Zweifel gezogen und dieses nunmehr als Durchschrift dargestellt hat, ändert dies nichts an der rechtlichen Irrelevanz seiner Ausführungen im Hinblick auf die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen. Es handelt sich im Vergleich zu seinen vorherigen Angaben, wonach es sich um das einzige originale Dokument handeln soll, um unglaubhaftes gesteigertes Vorbringen. Dass auf das Dokument, wie im Rahmen der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung festgestellt, im oberen Drittel ein gelber Zettel geheftet ist, der als Überschrift „Kurzmitteilung von Kriminalpolizeistelle Pinneberg“ und als Empfänger die Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn ausweist und einen Eingangsstempel der Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn vom
- Juli 2010 trägt, lässt nicht offenkundig erkennen, dass es sich nicht um ein Original aus der Ermittlungsakte handelt. Randnummer 187 Im Übrigen ergibt sich auch hinsichtlich der vom Beklagten im Einzelnen angegriffenen strafgerichtlichen Feststellungen zu der Funktionsweise des „@rtus-Systems“ und zu den sechs bei ihm aufgefunden Schriftstücken keine offenkundige Unrichtigkeit. Randnummer 188 Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Beklagten angegriffenen Feststellung, dass ein im „@rtus-System“ auf Ablage gesetzter Vorgang für andere Mitarbeiter der Dienststelle nicht mehr abrufbar ist und lediglich mit einem besonderen Freigabecode versehene Mitarbeiter die Dateien des Vorgangs rekonstruieren können (Urteilsabdruck LG, S. 6). Diese Feststellung beruht gemäß den Entscheidungsgründen des Landgerichts Itzehoe auf den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen …und …(Urteilsabdruck LG, S. 11 f.). Der Beklagte vermag diese Feststellung mit seinem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht in der geforderten Weise infrage zu stellen. Randnummer 189 Der Vortrag, dass ein Vorgang, der im „@rtus-System“ auf „dienststelleninterne Ablage“ gesetzt sei, jederzeit von jedem Mitarbeiter aufgerufen werden könne, ist die bloße Behauptung des Gegenteils der Feststellung des Strafgerichts und insofern nicht hinreichend substantiiert, um eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellung aufzeigen. Auch der weitere Vortrag des Beklagten ist hierzu nicht geeignet. Als Beleg dafür, dass die Feststellungen des Strafgerichts unrichtig seien, führt er an, dass er nach dem Gespräch mit EKHK … Mitte April 2013 die Strafanzeige sowie ein Dokument zu dem Beschuldigten … aus dem „@rtus-System“ ausgedruckt habe. Nach seinem weiteren Vortrag hätte er, der keine besondere Berechtigung gehabt habe, die Strafanzeige nicht nachträglich ausdrucken können, wenn es so wäre, dass ein auf „Ablage“ gesetzter Vorgang nur noch für Mitarbeiter mit einem besonderen Freigabecode aufgerufen werden könne. Dies vermag die Feststellungen des Strafgerichts nicht in der geforderten Weise infrage zu stellen, da es ausschließlich auf der nicht belegten Behauptung des Beklagten beruht, nach dem Gespräch mit EKHK … ein entsprechendes Dokument aus dem „@rtus-System“ ausgedruckt zu haben. Weder hat der Beklagte diesbezüglich Beweismittel, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, eingeführt noch die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dargetan. Randnummer 190 Das Strafgericht hat auch keine offenkundig widersprüchlichen Feststellungen getroffen, indem es etwa – wie das Beklagtenvorbringen nahelegt – davon ausgegangen wäre, dass der Beklagte nach dem im April 2013 geführten Gespräch mit EKHK …aus dem „@rtus-System“ Ausdrucke von dem Vorgang erstellt und mit nach Hause genommen habe und ebendiese Ausdrucke bei ihm gefunden worden seien. Das Strafgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass es sich bei den aufgefundenen Dokumenten um solche handelt, die der Beklagte zuvor aus der Ermittlungsakte entfernt und in seiner Privatwohnung in einem Pappkarton deponiert hatte (Urteilsabdruck LG, S. 7). Zudem hat das Strafgericht die Einlassung des Beklagten so verstanden, dass dieser nach dem Gespräch Kopien aus der Papierakte angefertigt haben will und dieser Einlassung zusätzlich keinen Glauben geschenkt. So hat es angeführt, dass nicht erklärlich sei, warum sich der Beklagte vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung mit dem EKHK …. gerade aus dem Vorgang … habe Kopien machen wollen, um sie mit nach Hause zu nehmen und dort in Ruhe eine dienstliche Stellungnahme auszuarbeiten, da die Akte – gemeint ist offensichtlich die Papierpakte – nach seiner Vorstellung seit Mitte April 2012 bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe gewesen sei (Urteilsabdruck LG, S. 14 f.). Randnummer 191 Auch hinsichtlich der vom Beklagten angegriffenen Feststellung, dass der Beklagte neben dem Originalschreiben des Landeskriminalamts mindestens sechs weitere Schriftstücke aus der Ermittlungsakte betreffend den Vorgang … entfernt und sie in seiner Privatwohnung deponiert hat (Urteilsabdruck LG, S. 7), ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag keine offensichtliche Unrichtigkeit. Randnummer 192 Soweit der Beklagte diesbezüglich rügt, das Landgericht habe nur Fotografien der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Schriftstücke in Augenschein genommen sowie, dass man anhand der originalen Schriftstücke erkannt hätte, dass es sich um Kopien handele, mag darin die Behauptung eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) liegen. Es fehlt jedoch an einer substantiierten Darlegung eines solchen Verstoßes. Die Strafprozessordnung verbietet es nicht, die Ablichtung einer Urkunde zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu machen. Ob der Tatrichter sich mit ihr begnügen darf, hängt davon ab, ob er damit seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ausreichend erfüllt. Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Unmittelbarkeitsgrundsatz die Benutzung von Beweissurrogaten verbiete, gibt es nicht. Bei der Verwertung eines solchen Augenscheins muss der Tatrichter sich allerdings des unter Umständen minderen Beweiswerts einer bloßen Ablichtung gegenüber dem Original bewusst sein (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1986 - 3 StR 10/86 -, juris Rn. 3). Randnummer 193 Eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung ist durch den Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden. Schon nach seinem eigenen Vortrag wäre eine Inaugenscheinnahme der Schriftstücke nicht erforderlich gewesen. So hat er in der schriftlichen Berufungsbegründung selbst angeführt, dass er anhand der Fotografien erkannt habe, dass es sich bei den sechs Schriftstücken aus der Ermittlungsakte um Kopien gehandelt habe. Weshalb nur ihm dies möglich gewesen sein sollte und das Gericht hierfür die Schriftstücke selbst in Augenschein hätten nehmen müssen, erschließt sich nicht und wird durch ihn nicht nachvollziehbar erläutert. Darüber hinaus hat das Strafgericht seine Überzeugung nicht lediglich auf die Fotografien der Schriftstücke gestützt, sondern gleichfalls auf die Einlassung des Beklagten, auf die Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die dort verlesenen Urkunden sowie auf sämtliche aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung resultierenden Umstände (Urteilsabdruck LG, S. 9). Randnummer 194 Auch aus dem weiteren Berufungsvorbringen ergibt sich keine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellung, dass der Beklagte die bei ihm zuhause aufgefundenen Schriftstücke aus der Ermittlungsakte entfernt hat. Randnummer 195 Soweit der Beklagte diesbezüglich schriftlich vorgetragen hat, das einzige Originaldokument sei das LKA-Dokument, während es sich bei den anderen sechs Schriftstücken nicht um Originale handele, da die Dokumente nicht wie in einem Ermittlungsvorgang gefordert mit Seitenzahlen nummeriert (paginiert) seien, die Blätter nicht gelocht seien und die Strafanzeige und der „…-Vermerk“ keine Unterschrift hätten, führt dies nicht zur offenkundigen Unrichtigkeit der Feststellung des Landgerichts, dass er auch die besagten sechs Schriftstücke aus der Ermittlungsakte entfernt hat. Es besteht kein Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. So können sich auch Kopien von Schriftstücken in einer Ermittlungsakte befinden und aus einer solchen entfernt werden. Darüber hinaus ist ohnehin nicht offenkundig, dass diese Schriftstücke keine Originale sind bzw. der Ermittlungsakte deshalb nicht entstammen können, da sie weder gelocht noch paginiert und zum Teil nicht unterschrieben sind. So kommt etwa hinsichtlich der fehlenden Paginierung in Betracht, dass die Schriftstücke erst in einem späteren Verfahrensstadium paginiert worden wären oder das Paginieren der Schriftstücke bis zur Entfernung durch den Beklagten schlicht vergessen wurde. Mit Blick auf die fehlenden Löcher zum Abheften der Schriftstücke erscheint zum Beispiel möglich, dass die Dokumente in einer Klarsichtfolie weggeheftet waren. Überdies erklärt sich nicht, weshalb das Fehlen einer Unterschrift für das Vorliegen einer Kopie sprechen soll. Im Übrigen zeigte sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung, dass das LKA-Dokument ebenso wenig gelocht oder paginiert ist. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nunmehr – abweichend von seinem bisherigen Vortrag und angepasst an die Beweissituation – angegeben hat, dass LKA-Dokument sei aufgrund seiner Beschaffenheit ebenfalls kein Original, gilt hinsichtlich der fehlenden Paginierung und der fehlenden Löcher zum Abheften des Dokuments das oben Gesagte auch für dieses Dokument. Randnummer 196 Hinzukommt, dass der Beklagtenvortrag zur Herkunft der Schriftstücke aufgrund von Ungereimtheiten unschlüssig ist. So ist einerseits davon die Rede, dass es sich bei den sechs Schriftstücken aus der Ermittlungsakte um Kopien gehandelt habe und dies mit der Aussage des Beklagten übereinstimme, dass er sich aus der Akte Kopien gemacht habe, während andererseits vorgetragen wird, dass er sich im Nachgang zu dem Gespräch mit EKHK … Dokumente zu dem Vorgang aus dem „@rtus-System“ ausgedruckt habe und diese Ausdrucke bei ihm zuhause gefunden worden seien. Letztlich bleibt angesichts dieser Angaben unklar, ob er nun Kopien aus einer Papierakte oder Ausdrucke aus einer elektronischen Akte gefertigt haben will. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat er sich so eingelassen, dass er nach dem Gespräch mit EKHK … Kopien aus der Papierakte angefertigt haben will. Dies ist aber – wie auch das Strafgericht angenommen hat – nicht damit in Einklang zu bringen, dass schon nach seinem eigenen Vortrag keine Papierakte zugegen war, aus der er Kopien hätte anfertigen können. Denn er will – auch nach seinem Berufungsvorbringen – den Ermittlungsvorgang an die Staatsanwaltschaft geschickt und die Sache nicht zurückerhalten haben. Außerdem hat der Beklagte in der Berufungsbegründung lediglich angeführt, die Strafanzeige sowie ein Dokument zu dem Beschuldigten … ausgedruckt zu haben. Der auf lediglich zwei der Schriftstücke bezogene Vortrag vermag von vorneherein nicht zu erklären, woher die übrigen aufgefundenen Schriftstücke stammen und damit erst recht nicht die offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen aufzuzeigen. Randnummer 197 Das weitere Vorbringen zur Begründung der offensichtlichen Unrichtigkeit, er – der Beklagte – habe entgegen der Darstellung des Landgerichts nicht gesagt, dass er die Bestandteile aus der Ermittlungsakte …, die bei der Durchsuchung in seinem Haus aufgefunden worden seien, unbewusst eingepackt und versehentlich mit nach Hause genommen haben müsse, gibt die strafgerichtlichen Feststellung verkürzt wieder. Das Strafgericht hat nämlich weitergehend ausgeführt, dass der Beklagte sich dergestalt eingelassen habe, dass er möglicherweise, gleichsam als Gedächtnisstütze, Kopien aus dem Ermittlungsvorgang …gefertigt und diese zusammen mit den Notizen in einen Karton geworfen habe, um diesen mit nach Hause zu nehmen und dort in Ruhe eine dienstliche Stellungnahme auszuarbeiten sowie, dass das Originalschreiben des LKA dann wohl versehentlich mit in den Karton geraten und so aus dem dienstlichen Zugriff entfernt worden sei (Urteilsabdruck LG, S. 10). Diesen Feststellungen zu dem Inhalt seiner Einlassung ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit nunmehr – wenn auch nicht stringent – der Beklagte von Ausdrucken aus dem „@rtus-System“ spricht, fehlt es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung damit, wie das Landgericht fälschlicherweise zu der Feststellung gekommen sein soll, der Beklagte habe sich dergestalt eingelassen, dass er Kopien aus einer Papierakte gefertigt habe. Der Beklagte hat überdies keine (neuen) Beweise dafür geliefert, dass es sich speziell um Ausdrucke aus dem „@rtus-System“ handelt. Randnummer 198
- Der Beklagte hat einen asservierten Jogginganzug einer von einem Sexualdelikt betroffenen Person in einem unverschlossenen Regal seines Büroschranks in einer Papiertüte gelagert und eine kriminaltechnische Untersuchung auf DNA-Spuren eines möglichen Täters nicht veranlasst. Weiterhin ist der Beklagte der Anordnung einer kriminaltechnischen Untersuchung des Jogginganzugs der zuständigen Staatsanwältin Bewersdorff vom
- Oktober 2012 nicht nachgekommen. Randnummer 199 Auch dies folgt aus den diesbezüglichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Itzehoe vom
- Juni
- Diese sind zugrunde zu legen, da der Beklagte diesen nicht entgegengetreten ist, sondern in der mündlichen Verhandlung nur Gründe für die durch ihn nicht veranlasste kriminaltechnische Untersuchung angebracht hat. Randnummer 200 Dass in einer Dienstbesprechung gesagt worden sein soll, dass nur noch in schwerwiegenden Fällen Asservate zum Landeskriminalamt geschickt werden sollen – wie vom Beklagten erstmalig in der mündlichen Verhandlung angeführt –, konnte durch den erkennenden Senat nicht festgestellt werden. Entsprechende Feststellungen des Landgerichts liegen nicht vor. Ohnehin erscheint es nicht plausibel, dass es eine entsprechende Weisung gegeben hat und diese auch zu Sexualdelikten zugehörige Asservate betreffen könnte. Weiterhin haben die Zeugen … und … glaubhaft ausgesagt, dass es keine derartige Vorgabe bzw. Dienstbesprechung gegeben hat. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass auch die Überlastung daran schuld gewesen sei, dass er den Jogginganzug nicht übersendet habe sowie, dass er den Jogginganzug aus den Augen verloren habe – was dagegen spricht, dass sein Verhalten tatsächlich auf eine Vorgabe des Landeskriminalamts zurückzuführen ist. Randnummer 201
- Der Beklagte hat im März oder April 2014 im Bereich des Elmshorner Bahnhofs sichergestellte Drogen (45 g Cannabiskraut sowie neun in Plastikfolie eingepackte Kügelchen mit Heroin mit einem Nettogewicht von 5,47 g und einem Heroin-Basegehalt von ca. 7,5 %) nicht als Asservat gekennzeichnet und in einem verschlossenen Schrank in seinem Büro verwahrt, so dass sie keinem Ermittlungsvorgang zugeordnet werden konnten. Randnummer 202 Der erkennende Senat ist insoweit wiederum an die diesen Vorgang betreffenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Itzehoe vom
- Juni 2017 gebunden. Randnummer 203 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auch diese Feststellungen des Landgerichts angegriffen hat, bleibt dies gleichfalls ohne Erfolg. Randnummer 204 Der Beklagte hat insofern geltend gemacht, dass er am
- April – und nicht am
- April – 2014 auf dem Weg zum Arzt bei einer Telefonzelle einen Beutel mit 5 g Heroin gefunden und diesen nach dem Arztbesuch in den Container unter seinen Schreibtisch gepackt habe. Hierdurch wird keine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen dargetan. Die Feststellungen des Landgerichts gehen bereits nicht davon aus, dass der Beklagte am
- April 2014 die Drogen gefunden und in seinem Büro verwahrt hat, sondern davon, dass dies zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt im März oder April 2014 geschehen ist. Auch ist den strafgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Drogenfund am selben Tag wie die Krankschreibung des Beklagten erfolgt ist. Ein Zusammenhang zwischen dem Drogenfund bzw. dem Verwahren der Drogen und der Krankschreibung wird dort insgesamt nicht hergestellt. Randnummer 205 Soweit der Beklagte darüber hinaus vorgetragen hat, die Drogen nicht in einen Schrank, sondern in einen Container unter seinem Schreibtisch gepackt zu haben sowie, dass er von Marihuana nichts wisse, folgt auch hieraus keine offenkundige Unrichtigkeit. Zum einen schildert der Beklagte insofern hinsichtlich der Verwahrsituation lediglich einen abweichenden Geschehensablauf, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ebendiesen Container als Schrank bezeichnet hat. Mit Blick auf das Marihuana bzw. Cannabiskraut steht zudem lediglich ein – nicht ausreichendes – bloßes Bestreiten des Beklagten in Rede. Randnummer 206
- Am
- August 2013 wurden im Schrank des Beklagten 14 Strafakten und polizeiliche Vorgänge (V. C. 3.1 bis C. 3.14 der Disziplinarklageschrift) aufgefunden, bei denen der Beklagte keine ordnungsgemäße Sachbearbeitung vorgenommen, insbesondere die Ermittlungsvorgänge nicht der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die weitere Verfahrensweise übersandt hat. Die Vorgänge wurden vielmehr lediglich im Schrank verwahrt. Zugleich wurden die jeweils zugehörigen digitalen Vorgänge im „@rtus-System“ auf „Ablage“ gesetzt, sodass durch den Beklagten der Anschein erweckt wurde, diese seien bereits erledigt. Weiterhin wurden zu diesem Datum im Schrank des Beklagten Asservate (eine Krankenversicherungskarte zugehörig zum VG.-Nr. 406924/12, vier Blutproben, ein Abstrichtupfer als Spurenträger jeweils zugehörig zum VG.-Nr. 399837/12 sowie ein BtM-Rauchgerät) aufgefunden, die er nicht weiterverarbeitet hatte. Randnummer 207 Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die genannten Vorgänge mangelhaft bearbeitet hat. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vermerk des Zeugen …vom
- August
- Der Zeuge …. konnte zudem erinnern, dass er im Büro des Beklagten in einem Regal hoch gestapelt eine Loseblattsammlung mit verschiedenen zum Teil über fünf Jahre alten Aktenvermerken, Berichten etc. vorgefunden hat, vieles davon bei der Staatsanwaltschaft nicht aktenkundig gewesen sei und der Zeuge … und er festgestellt hätten, dass die Vorgänge in einer Vielzahl von Fällen in @rtus abgelegt worden und nicht zur Staatsanwaltschaft versandt worden seien. Es seien vornehmlich Verfahren gewesen, die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz betroffen hätten, wofür die EG Rauschgift in Elmshorn originär zuständig gewesen sei. Auf Vorlage des Vermerks vom
- August 2013 konnte er die dort angegebenen Vorgänge dunkel erinnern. Die Angaben des Zeugen … sind glaubhaft; sie waren frei von Widersprüchen und Belastungstendenzen und stehen im Einklang mit dem Vermerk vom
- August
- Randnummer 208 Diese Umstände bestätigt des Weiteren die glaubhafte und durch den Vermerk vom
- August 2013 gestützte Aussage des Zeugen …, nach der man im Zuge der Übernahme der Dienstgeschäfte durch Herrn … im ehemaligen Büro des Beklagten in einer Schrankwand eine größere Menge von Unterlagen gefunden habe, bei denen sich herausgestellt habe, dass es Aktenbestandteile bzw. dienstliche Unterlagen gewesen seien. Er habe feststellen müssen, dass diese Vorgänge nicht zur Staatsanwaltschaft gegangen seien. Im Rahmen der begleitenden Auswertung über @rtus sei festgestellt worden, dass auch einige dieser Vorgänge mit dem Vermerk Ablage versehen gewesen seien. Der Sachbearbeiter sei bei @rtus als verantwortlich eingetragen. Er habe festgestellt, dass der Beklagte zuständig gewesen sei. Der Zeuge … erinnerte zudem seinen Vermerk vom
- August 2013 und gab an, dort sämtliche Erkenntnisse sogleich aktenkundig gemacht zu haben. Die Aussage ist glaubhaft. Sie stimmt mit der glaubhaften Aussage des Zeugen … und den Angaben aus dem Vermerk vom
- August 2013 in den maßgeblichen Punkten überein. Der Zeuge nahm sich zudem erkennbar Zeit, um sich in die damalige Situation hinein zu versetzen und war darum bemüht, seine diesbezügliche Erinnerung zu aktivieren. Zwar ergab sich im Rahmen der Zeugenvernehmungen insbesondere der Zeugen … und …, dass der Zeuge … und der Beklagte kein gutes Verhältnis hatten, jedoch konnte der Senat hinsichtlich der die genannten Vorgänge betreffenden Vorwürfe keinen besonderen Belastungseifer beim Zeugen …feststellen. Randnummer 209 Der Beklagte konnte sich hinsichtlich des Vorwurfs nicht entlasten. Hinsichtlich der Vorgänge VG.-Nr. 659221/08, 667211/08, 667362/08, 667280/08 (V C 3.1 der Disziplinarklageschrift sowie VG.-Nr. 646506/09 (V. C. 3.2 der Disziplinarklageschrift) hat er lediglich angeführt, dass er sich nicht erklären könne, warum die Akten nicht mit dem Hauptverfahren an die Staatsanwaltschaft Itzehoe abverfügt, sondern von ihm auf „Ablage“ gesetzt und später im Einbauschrank aufgefunden worden seien. Mit Blick auf die Vorgänge VG.-Nr. 527204/09 (V. C. 3.3 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 185684/11 (V. C. 3.5 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 220435/11 (V. C. 3.6 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 665210/2011 (V C 3.7 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 172366/11 (V. C. 3.8 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 81120/12 (V. C. 3.9 der Disziplinarklageschrift), VG.-Nr. 406924/12 (V. C. 3.11 der Disziplinarklageschrift) sowie VG.-Nr. 117559/12 (V. C. 3.12 der Disziplinarklageschrift) hat er nur vorgetragen, aus der Erinnerung nicht mehr sagen zu können, welche Ermittlungen er selbst geführt habe und warum die Vorgänge abgelegt worden seien. Randnummer 210 In Bezug auf den Vorgang VG.-Nr. 498344/12 (V. C. 3.4 der Disziplinarklageschrift) hat er den Tatvorwurf ebenfalls nicht abgestritten, sondern im Rahmen der Berufung vorgetragen, dass strafrechtlich relevante Hinweise nicht hätten erlangt werden können und er daher den Vorgang in „@rtus“ abgelegt habe. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb die Akte durch den Beklagten nicht zur Staatsanwaltschaft geschickt wurde, damit diese die mutmaßliche Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO herbeiführen kann, sondern stattdessen im Schrank verwahrt wurde. Auch bezüglich d