Einschätzung des Studenten das Angebot an Modulen in einem Fach zu gering ist und es zu Überschneidungen mit einem anderen Fach gekommen ist und er seinen Noten in einem Fach nicht für ausreichend hält. (Rn.76) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt (Oktober 2013 bis September 2016). Randnummer 3 Am 29. Juli 2016 stellte die Klägerin einen Wiederholungsantrag auf Ausbildungsförderung. Aus der Bescheinigung
G ergab sich, dass sie das Bachelorstudium noch nicht ganz abgeschlossen hatte und sich noch im siebten Semester ihres Bachelorstudiums befand, sie jedoch schon vorläufig zum Masterstudium mit der Fächerkombination Kunstgeschichte und Romanische Philologie zugelassen war. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 21. September 2016 wurde Ausbildungsförderung für das erste und zweite Semester des Masterstudiums unter Vorbehalt bewilligt. Die Klägerin wurde aufgefordert, ihr Bachelorzeugnis umgehend
Erhalt vorzulegen. Randnummer 5 Ihren Bachelor-Abschluss erreichte die Klägerin am
wies. Randnummer 6 Die Klägerin teilte mit Schreiben vom
G der ………Universität zu …….. vom
frage, dass die Klägerin im Wintersemester 2016/17 ihr Masterstudium sowohl im Fachbereich der Romanischen Philologie als auch im Fachbereich Geschichte aufgenommen habe. Randnummer 10 Am 26. April 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass
Auskunft der ……………Universität zu ……………. die Bescheinigung des Historischen Seminars nicht zutreffend sei, vielmehr sei die Bescheinigung
G vom 12. April 2017 korrekt, welche auch maßgeblich sei. Eine Weiterförderung des Masterstudiums
einem Fachrichtungswechsel sei nur bei einem unabweisbaren Grund möglich. Ein solcher sei nicht ersichtlich. Randnummer 11 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom
der sie im neuen Studienfach Geschichte in das zweite Fachsemester eingestuft werde. Sie sei daher förderungsrechtlich so zu stellen, als habe sie von Anfang an Kunstgeschichte und Geschichte studiert, denn der Fachrichtungswechsel habe noch innerhalb des ersten Semesters stattgefunden und es habe sich daher um eine Schwerpunktverlagerung gehandelt. Randnummer 13 Der Beklagte hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht, eine einfache Bescheinigung der Historischen Fakultät der ……Universität zu ……… könne nicht ausreichen, um eine Einstufung in das zweite Fachsemester im Fach Geschichte zu beweisen. Dem stehe die offizielle Studienbescheinigung der ………….Universität entgegen, die
G maßgebend sei. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2017 dem Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung stattgegeben. Die Klägerin habe bereits im Wintersemester 2016/2017 Studienleistungen im Fach Geschichte erbracht, welche
träglich im Laufe des zweiten Semesters angerechnet werden würden. Dies ergebe sich aus den Bescheinigungen der Historischen Fakultät. Eine Änderung der offiziellen Studienbescheinigung der …………Universität zu …….
G könne kaum bis gar nicht erreicht werden. Daraufhin erließ der Beklagte einen Bescheid, wonach der Klägerin vorbehaltlich einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung bis September 2017 Ausbildungsförderung gewährt werde. Randnummer 15 Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei die offizielle Studienbescheinigung
G ausschlaggebend. Daraufhin entzog der Beklagte mit Bescheid vom
gewiesen sei. Randnummer 17 Dagegen hat die Klägerin am 12. September 2017 Klage erhoben. Es liege eine Schwerpunktverlagerung vor und auch nur hinsichtlich eines Faches. Es könnten lediglich die Fachbereiche beurteilen, in welchem Semester sie sich befinde. Ein Modul Romanistik sei ihr voll angerechnet worden. Es habe sich lediglich um einen Schreibfehler ihrerseits gehandelt, der nichts über die konkrete Einstufung aussage. Hätte sie das Fach Italienisch weiter studiert, wäre sie nicht
vier Semestern fertig geworden. Randnummer 18 Dazu hat die Klägerin im Oktober 2017 eine Studienbescheinigung vom 6. September 2017 der …………….Universität zu ………………….. vorgelegt,
der sie sich im Wintersemester 2017/18 in beiden Fächern im dritten Fachsemester des Masterstudiums befinde. Randnummer 19 Am 20. Juli 2017 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Anschlusszeitraum ab dem dritten Semester (Wintersemester 2017/18). Sie legte eine Bescheinigung
G vom
einem Fachrichtungswechsel in die Förderung wieder hineinwachsen könne. Es seien daher die in den Monaten April bis August 2017 geleisteten Förderungsbeträge zurückzufordern. Randnummer 21 Dagegen hat die Klägerin am
G ausschlaggebend. Die im Oktober 2017 vorgelegte Studienbescheinigung ändere nichts an der Rechtslage, da es auf die während des Sommersemesters 2017 geltende offizielle Studienbescheinigung ankomme,
der die Klägerin im Fach Geschichte erst in das erste Fachsemester eingeordnet gewesen sei. Die jetzt höhere Einstufung in das dritte Fachsemester in beiden Fächern könne darauf beruhen, dass die Klägerin zwischenzeitlich Leistungen
geholt habe, die nunmehr zur Höherstufung geführt hätten. Die Studienfächer Italienische Philologie und Geschichte wiesen auch nicht annähernd ein gleiches Wissensgebiet auf. Die Klägerin habe den Entschluss, das Studienfach Italienische Philologie aufzugeben, zu spät gefasst. Randnummer 28 Mit Urteil vom
dem ersten Semester ihres Masterstudiums vorgenommen. Dies sei bereits während des ersten Semesters des Masterstudiums erfolgt. Sie habe sofort begonnen, Studienveranstaltungen des ersten Semesters im Fach „Neue Geschichte“ zu besuchen. Es sei ihr sogar gelungen, bereits Modulleistungen zu erbringen, die als Erstsemesterleistungen anerkannt worden seien. Leider habe sie bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung für das Sommersemester 2017 versehentlich nicht gleich die Einstufung in das zweite Fachsemester in diesem Studienfach beantragt, so dass die offizielle Studienbescheinigung sie in diesem Fach als Erstsemesterstudentin ausweise. Die Klägerin habe von der Historischen Fakultät die Bestätigung erhalten, dass sie bereits im ersten Fachsemester ihres Masterstudiums Studienleistungen im Fach Geschichte erfolgreich absolviert habe, die
dem Studienverlaufsplan für das Masterstudium vorgesehen und die als Teilleistungen anerkannt worden seien. Eine Änderung der Studienbescheinigung der ………………Universität zu ………….. sei während des laufenden Semesters nicht möglich. Oft sei es wegen einzuhaltender Bewerbungs- und Einschreibfristen gar nicht möglich, sich gleich für ein höheres Semester an der Universität einzuschreiben, da die Leistungsnachweise des letzten Semesters zum Einschreibzeitpunkt noch gar nicht vorlägen oder jedenfalls noch nicht in das Notenkonto eingetragen seien und somit der betreffenden Fakultät schon im Vorwege zur Prüfung der Anrechnungsfähigkeit vorgewiesen werden könnten. Dem Studenten dürfe nicht die weitere Förderungsfähigkeit seines Studiums nur aufgrund solcher formeller Probleme verloren gehen. Um die Klägerin nicht rechtsschutzlos zu lassen, müssten die beigebrachten Bescheinigungen der Historischen Fakultät als ausreichend angesehen werden. Die Klägerin sei so zu stellen, als habe sie bereits mit dem Wintersemester 2016/17 den Masterstudiengang Kunstgeschichte und Geschichte begonnen, so dass eine bloße förderungsrechtlich unschädliche Schwerpunktverlagerung vorliege. Aufgrund der vorliegenden Bescheinigungen müsse eine Rückwirkung möglich sein. Randnummer 30 Am 17. Januar 2019 hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Soweit das Verwaltungsgericht der Klägerin den Bedarfssatz bei nicht bei ihren Eltern wohnenden Studierenden zugesprochen habe, ist das Urteil nicht angegriffen worden. Randnummer 31 Mit Beschluss vom 28. Februar 2023 hat das erkennende Gericht die Berufung – soweit die Zulassung beantragt worden ist − zugelassen. Randnummer 32 Am 16. März 2023, hat der Beklagte die Berufung begründet und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. September 2018 – 15. Kammer, Einzelrichterin – die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin begehrt, ihr Leistungen
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das 2.,
G) in der für den streitigen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (
G endet die Förderungsfähigkeit eines Masterstudiums jedoch, wenn die Fachrichtung gewechselt wird und hierfür kein unabweisbarer Grund vorliegt. So liegt der Fall hier. Randnummer 41 1. Die Klägerin wechselte im Masterstudium von Romanische Philologie zu Geschichte als zweites Hauptfach. Darin liegt ein Fachrichtungswechsel. Randnummer 42 a) Ein Fachrichtungswechsel liegt
der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn der Auszubildende das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnittes in einer anderen als der zuletzt eingeschlagenen Fachrichtung anstrebt und dabei innerhalb der bisherigen Ausbildungsstättenart bleibt. Randnummer 43
Tz. 7.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2013, GMBl 2013, S. 1094) ist eine Fachrichtung ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien) Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind. Randnummer 44 Bei Studiengängen mit mehreren Fächern gilt
Tz. 7.3.5 Buchst. a Satz 1 BAföGVwV 1991, dass der Wechsel, die Hinzunahme oder die Aufgabe von einzelnen Fächern ein Fachrichtungswechsel ist. Randnummer 45 Bei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz handelt es sich zwar um allgemeine Verwaltungsvorschriften, an welche das Gericht wegen der fehlenden Eigenschaft als Rechtsnorm nicht gebunden ist (Ramsauer, in: Stallbaum/Ramsauer, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 1 Rn. 7). Gleichwohl stehen diese
Auffassung des Senats – im Hinblick auf die hier einschlägigen Passagen − im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen des § 7 BAföG und dienen der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung. Sie vereinfachen und unterstützen die Auslegung und Interpretation der unbestimmten Rechtsbegriffe (vgl. auch OVG Magdeburg, Urt. v. 19.08.2009 - 3 L 212/06 -, juris Rn. 32: wonach die Einfügung der gesetzlichen Definitionen des Fachrichtungswechsels „zur gesetzlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis“ diene. Bestimmt wurde die Verwaltungspraxis durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz <BAföGVwV 1986> in der Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Juli 1986 <GMBl. S. 397>.). Randnummer 46 Daran orientiert liegen hier zwei unterschiedliche Fachrichtungen vor. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der Fachprüfungsordnungen, wonach die Studien- und Lernziele sich unterscheiden.
der Fachprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der ……………..Universität zu ……………… für Studierende der Zwei-Fächer-Bachelor- und Masterstudiengänge Geschichte mit den Abschlüssen Bachelor of Arts (B.A.), Master of Arts (M.A.) und Master of Education (M.Ed) (Fachprüfungsordnung Geschichte <Zwei Fächer>) vom 6. Dezember 2007 (NBl. MWV Schl.-H. 2008 S. 98) ist das Studienziel bei einem Master
unter anderem die Qualifikation zur eigenverantwortlichen Durchführung von Forschungsprojekten. Mit dem Master-Studiengang „Geschichte“ mit Schwerpunkt „Neuere Geschichte“ trägt danach das Historische Seminar den vielfältigen Anknüpfungsmöglichkeiten der Zeitgeschichte mit beispielsweise den Sozialwissenschaften oder auch der Volkswirtschaft Rechnung. Der Studiengang zielt auf die Vermittlung grundlegender Prozesse der modernen Welt. Studierende werden problemorientiert in die Lage versetzt, sich wissenschaftlich mit der Vielfalt methodischer und theoretischer Zugänge auf höchstem Niveau auseinanderzusetzen. Diese Ziele und Inhalte sind bis Juni 2017 Gegenstand der Fachprüfungsordnung Geschichte (vgl. Fachprüfungsordnung vom
der Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der …………..Universität zu …………… für Studierende der Zwei-Fächer-Bachelor- und Master-Studiengänge Italienische Philologie/Italienisch mit den Abschlüssen Bachelor of Arts (B.A.), Master of Arts (M.A.) und Master of Education (M.Ed.) (Fachprüfungsordnung Italienische Philologie/Italienisch <Zwei-Fächer>) vom 6. Dezember 2007 (NBl. MWV Schl.-H. 2008, S. 98) ist
das Studienziel des Masters, dass die oder der Studierende im Masterstudiengang Italienische Philologie eine gute bis sehr gute Sprachkompetenz in Italienisch und einer weiteren romanischen Sprache entwickeln und ihr oder sein vorhandenes fundiertes Fach- und Methodenwissen in den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft sowie Kultur- und Landeswissenschaft ausbauen soll, um auf geeigneten Tätigkeits- oder Berufsfeldern das erworbene Wissen direkt anwenden zu können. Abgesehen von der Überprüfung des gehobenen wissenschaftlichen Ausbildungsstandes dient die Prüfung der Feststellung der sprachpraktischen und kommunikativen Kompetenzen. Eine fast wortgleiche Zielsetzung findet sich auch in der Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der ……….Universität …………… für Studierende des Masterstudiengangs Romanische Philologie (Modell 2: zwei Sprachen) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) (Fachprüfungsordnung Romanische Philologie) in der Fassung vom April 2017 (Veröffentlichung vom
der Website der ……………Universität zu …………… (https://www............., Stand: 10.01.2014, zuletzt abgerufen 22.04.2024) beinhaltet das Masterstudium Romanische Philologie bei einem Zwei-Fach-Master folgende Teilbereiche: Randnummer 51 · Sprachpraxis: Erwerb und Vertiefung der Sprachkenntnisse im mündlichen und schriftlichen Ausdruck. Randnummer 52 · Sprachwissenschaft: Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der jeweiligen Einzelsprache in ihrer historischen Entwicklung und in ihrer Variation, in ihren komplexen Strukturen und in ihrer Verbindung zu den anderen romanischen Sprachen. Randnummer 53 · Literaturwissenschaft: Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Geschichte der Literatur der jeweiligen Einzelsprache, mit der systematischen Beschreibung der Gattungen und Textsorten, die den Gegenstand der Literatur bilden, der Literaturtheorie und der literaturwissenschaftlichen Methodenlehre. Randnummer 54 · Kultur- und Landeswissenschaften: In enger Verbindung mit den Fachwissenschaften, Sprach- und Literaturwissenschaft, der Erwerb von kulturwissenschaftlichen, landeskundlichen und interkulturellen Kompetenzen. Randnummer 55 Die Konzeption des Masterstudienganges zielt
der Website auf eine, nicht nur in sprachlicher Hinsicht, vielseitige Ausbildung, um den Absolventinnen und Absolventen ein breites Spektrum an beruflichen Möglichkeiten zu eröffnen. Mit der Verbindung von guter Sprachkompetenz, fachspezifischer Medienkompetenz und fundiertem methodischem und fachlichem Wissen bereitet der Studiengang vor allem auf die folgenden Berufsfelder vor: Weiterbildung, Medien-, Verlags- und Bibliothekswesen, Übersetzungswesen, Kulturmanagement und Öffentlichkeitsarbeit, Tourismus und Außenhandelsbeziehungen sowie internationale Organisationen und diplomatischer Dienst. Randnummer 56
der Website der ……………..Universität zu …………… (https://www........; Stand: 10.01.2024, zuletzt abgerufen 22.04.2024) werden die Studierenden im Fach Geschichte am Ende ihres Studiums in der Lage sein, Texte, Bildzeugnisse und Gegenstände eigenverantwortlich zu analysieren und die Ergebnisse ansprechend und ausgewogen zu präsentieren. Laut Website bereitet das Fach Geschichte als Zwei-Fächer-Studiengang neben der Qualifikation für eine Karriere in der Wissenschaft die Studierenden auch auf Tätigkeiten in Bibliotheken und Archiven, in Museen, im Journalismus und Verlagswesen oder in Politik, Verwaltung, Kultur und Wirtschaft vor. Randnummer 57 Die unterschiedlichen Studien- und Lernziele ergeben sich folglich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei einem Fach um eine Sprache handelt, so dass auch in diesem Bereich Kompetenzen zu erwerben sind. Randnummer 58 b) Vorliegend handelt es sich auch nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, um eine Schwerpunktverlagerung. Randnummer 59
der einzig in Betracht kommenden Ausnahme
Tz. 7.3.4 Buchst. b BAföGVwV 1991 liegt kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vor, wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden. Randnummer 60 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 61
der Satzung der …………..Universität zu ………………… zur Anerkennung von Studienabschlüssen, Studien- und Prüfungsleistungen (Anerkennungssatzung) vom
in Verbindung mit § 1 der Prüfungsausschuss für den Studiengang zuständig, für den die Leistung angerechnet werden soll. Dies ist hier nicht geschehen. Randnummer 63
der Einschreibordnung der ………………………Universität zu …………… vom
Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung geleistet wird. Insofern ist die Leistung von Ausbildungsförderung auch bei vorläufiger Zulassung von einer Einschreibung abhängig. Randnummer 67
G vom
träglich eintretende Entwicklung der Ausbildung nicht von Bedeutung sei. Es sei ebenso wenig von Bedeutung, ob die
folgende Entwicklung gezeigt habe, dass der Auszubildende einen früheren Ausbildungsrückstand noch aufgeholt habe, noch könne ein
Ende des Bewilligungszeitraums eingetretener ungünstiger Studienverlauf berücksichtigt werden. Randnummer 69 Dieser Grundsatz kann auf die vorliegende Fragestellung übertragen werden, so dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein förderungsschädlicher Fachrichtungswechsel oder aber nur eine förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung vorliegt, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Aufnahme der betreffenden Studienfächer abzustellen ist. Ansonsten könnte man – wie der Beklagte zu recht anführt − in die Förderung hineinwachsen. Randnummer 70
Tz. 7.3.5 Buchst. b BAföGVwV 1991 ist ein Fächerkombinationswechsel im Rahmen der Nebenfächer als Schwerpunktverlagerung anzusehen, wenn er nicht zu Verzögerungen führt. Bei dem Masterstudium der Klägerin handelt es sich jedoch um einen Zwei-Fächer-Masterstudiengang, die beiden Fächer stellen somit Hauptfächer dar (vgl. auch Bescheinigung
G vom 12.04.2013), so dass die Frage der Verzögerung irrelevant ist. Randnummer 71 Das Bundesverwaltungsgericht stellte zwar vor Erlass der der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980 - 5 B 12.80 -, juris Rn. 3) im Rahmen der Frage, ob eine Schwerpunktverlagerung oder ein Fachrichtungswechsel vorliegt, darauf ab, ob es zu einer Verlängerung der Gesamtstudienzeit kommt (Kritik an der Entscheidung des BVerwG: OVG Magdeburg, Urt. v. 19.08.2009 - 3 L 212/06 -, juris Rn. 41). Jedoch hob es zugleich hervor, dass bei einer nur teilweisen Anrechnung von Studienleistungen stets ein Fachrichtungswechsel anzunehmen ist. Insofern würde selbst unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ein Fachrichtungswechsel vorliegen, weil eine Anrechnung der Studienleistungen aus den obigen Gründen ausscheidet. Randnummer 72 c) Nicht entscheidungserheblich ist, dass die Klägerin, wie der Beklagte vorträgt, die falschen Formblätter verwendet hat. Zwar sind
G in der Fassung vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter (BAföG-Formblatt VwV 2016 in der Fassung vom 13. April 2016) ist gemäß Artikel 1 Abs. 1 zum
weis des Besuchs der Ausbildungsstätte das Formblatt 2 vorzulegen.
3 können Auszubildende den Besuch der Ausbildungsstätte außer durch das Formblatt 2 auch durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte maschinell erstellte Bescheinigung
weisen, die alle im Formblatt 2 für diese Auszubildenden vorgesehenen Angaben enthält. Randnummer 73 Auch wenn das Schreiben des Historischen Seminars der …………Universität zu ………….. vom 19. April 2017 diesen Anforderungen nicht genügt, würde dies nicht zu einer Versagung der Ausbildungsförderung führen. Denn unterlässt der Auszubildende die ihm
G in Verbindung mit § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) obliegenden Mitwirkungshandlungen oder erschwert er die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise, so kann das Amt für Ausbildungsförderung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I
vorherigem Hinweis unter Setzung einer angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) bis zur
holung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn durch die fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird (Lackner/Buchmann, in: Ramsauer/Stallbaum, 8. Aufl. 2024, BAföG § 46 Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn der Sachverhalt ist klar, es geht nur um die rechtliche Bewertung. Die Klägerin hat insbesondere eine Bescheinigung
G vorgelegt. Sie macht nur geltend, diese sei nicht zutreffend, sondern vielmehr gelte die Bescheinigung des Historischen Seminars. Randnummer 74 2. Die Klägerin hat keinen unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel.
G ist ein Fachrichtungswechsel in einem Masterstudiengang nur zulässig, wenn der Auszubildende einen unabweisbaren Grund hat. Randnummer 75 Ein Grund ist
Tz. 7.3.16a BAföGVwV 1991 unabweisbar, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen dabei
träglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36.79 -, juris Rn. 26 und Urt. v. 19.02.2004 - 5 C 6.03 -, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 04.12.2014 - 12 B 1309/14 -, juris Rn. 23 und Beschl. v. 21.11.2012 - 12 A 2087/12 -, juris Rn. 12 und Beschl. v. 15.01.2014 - 12 A 2001/12 -, juris Rn. 17; OVG Bautzen, Urt. v. 26.06.2009 - 1 A 99/08 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.09.2005 - 6 S 50.05 u. a. -, juris Rn. 9). Randnummer 76 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin entschied sich für einen Fachrichtungswechsel zum einen, weil das Angebot an Modulen im Fach Italienisch zu gering sei und es zu Überschneidungen mit dem Fach Kunstgeschichte gekommen sei. Zum anderen seien ihre Noten im Fach Italienisch nicht ausreichend. Dabei handelt es sich nicht um außergewöhnliche Umstände. Der Klägerin ist nicht jede Wahlmöglichkeit genommen worden. Ihre Eignung ist nicht weggefallen. Mangelnde Neigung für das bisherige Fach allein vermag zwar einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel abzugeben, den Wechsel der Fachrichtung aber nicht unabweisbar erscheinen zu lassen. Dies gelte selbst für den Fall, dass eine erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wird (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 5 C 6.03 -, juris Rn. 12). Randnummer 77 III. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte, war auch die Rückforderungen der bereits ausgezahlten Leistungen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 78 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Klägerin werden die Kosten ganz auferlegt, weil der Beklagte nur in einem geringen Teil unterlegen ist. Randnummer 79 Die Klage der Klägerin hat insgesamt nur hinsichtlich des bereits rechtskräftigen Teils Erfolg. Diesbezüglich ist ein Wert von 1.188,00 Euro (Differenzbetrag des Bedarfes
G in der Fassung vom 23. Dezember 2014 in Höhe von 198,00 Euro x 6 Monaten) anzusetzen. Hinsichtlich des noch streitigen Teils wird ein Betrag von 11.682,00 Euro (Bedarf
G in der Fassung vom
GO nicht erhoben. Randnummer 81 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 82 Gründe für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001579218
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