zahlung von KdU in Höhe von 300,00 EUR. Randnummer 3 Mit Festsetzungsantrag vom 4. August 2020 machte der Erinnerungsführer beim Sozialgericht für das hier in Rede stehende Klageverfahren einen Vergütungsanspruch von 696,00 EUR geltend. Dabei bestimmte er eine Verfahrensgebühr
Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 300,00 EUR, eine Terminsgebühr
Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 280,00 EUR, die Post- und Telekommunikationspauschale
Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie die Umsatzsteuer
dem coronabedingt reduzierten Steuersatz von 16 Prozent in Höhe von 96,00 EUR. Randnummer 4 Mit Festsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2020 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung auf 132,24 EUR fest. Dabei berücksichtigte er die Terminsgebühr in Höhe von einem Drittel der Mittelgebühr, die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die Verfahrensgebühr sei in voller Höhe abzusetzen, weil Prozesskostenhilfe erst im Rahmen des Termins ab dem Tag des Termins bewilligt worden sei. In diesem Falle könne
ständiger Rechtsprechung des Gerichts die Verfahrensgebühr nicht zu Lasten der Landeskasse geltend gemacht werden, weil das Betreiben des Geschäfts und damit die gesamte anwaltliche Tätigkeit außerhalb des Termins angefallen sei. Randnummer 5 Die dagegen am
Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG mit dem bis zum 31. Dezember 2020 (a.F.) maßgeblichen Betragsrahmen von 50,00 EUR bis 550,00 EUR zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig dem Grunde
angefallen. Sie ist im tenorierten Umfang auch aus der Landeskasse zu vergüten. Die Argumentation des Sozialgerichts und des Erinnerungsgegners, die im Kern darauf hinausläuft, dass § 48 Abs. 4 RVG der Vergütung der Verfahrensgebühr entgegenstehe, weil die von der Verfahrensgebühr erfassten Tätigkeiten vor Wirksamkeit der Beiordnung vorgenommen worden seien, während die
der Beiordnung vorgenommenen Tätigkeiten nur noch von der Terminsgebühr erfasst seien, erweist sich aus zweierlei Gründen als unzutreffend. Randnummer 11 § 48 Abs. 4 RVG ist Ausgangspunkt der Prüfung, welche Gebühren in welcher Höhe dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu vergüten sind.
4 Satz 1 RVG erstreckt sich die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen – wie im vorliegenden Fall –
1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung von Prozesskostenhilfe, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
4 Satz 2 RVG erstreckt sich die Beiordnung ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit. Daraus folgt grundsätzlich, dass in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, für die Höhe der im Rahmen der PKH-Vergütung zu zahlenden Verfahrensgebühr nur die Tätigkeiten maßgebend sind, die der Rechtsanwalt von der Vorbereitung des PKH-Antrags an bis zur Verfahrensbeendigung ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2023 – L 5 SF 164/20 B E – juris Rn. 20 = NZS 2023, 543 ). Randnummer 12 Daran gemessen hat der Erinnerungsführer hier schon deshalb einen Anspruch gegen die Landeskasse auf Vergütung einer Verfahrensgebühr, weil sich die Beiordnung im vorliegenden Fall auch auf vorbereitende Tätigkeiten im Verfahren über die Prozesskostenhilfe erstreckt (§ 48 Abs. 4 Satz 2 RVG). Der Tenor der Bewilligungsentscheidung des Sozialgerichts, der wegen des Beginns auf den „heutigen Tag“ Bezug nimmt, steht erkennbar im Zusammenhang mit den erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten PKH-Anträgen. Eine zeitliche Beschränkung des Bewilligungs- und Beiordnungszeitraums, wie er insbesondere in bestimmten Fällen üblich ist, wenn die Bewilligungsreife frühzeitig gestellter PKH-Anträge erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eintritt, war erkennbar nicht beabsichtigt. Keinesfalls ist der Tenor so zu verstehen, dass damit auch die Rechtswirkungen des § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG begrenzt werden sollten, wobei offenbleiben kann, ob dies
dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG überhaupt zulässig wäre. Selbst bei Zugrundelegung der (unzutreffenden) Prämisse des Sozialgerichts, der Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr erstrecke sich nur auf Tätigkeiten außerhalb der mündlichen Verhandlung, wären hier deshalb eben auch solche Tätigkeiten von der Beiordnung (und damit von der Vergütungspflicht) erfasst, die außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgenommen worden sind. Zwar sind die PKH-Anträge erst in der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Der Antrag einer Klägerin ist allerdings maschinenschriftlich auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Erinnerungsführers eingereicht und damit fast zwangsläufig außerhalb der mündlichen Verhandlung abgefasst worden. Auf vorbereitende Tätigkeiten des Erinnerungsführers im PKH-Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung deutet ferner die mit dem schriftsätzlichen Antrag eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hin, die von jener Klägerin am
All dies findet zwangsläufig außerhalb eines Termins statt, wovon auch im vorliegenden konkreten Fall – der Festsetzungsantrag datiert vom 4. August 2020 – auszugehen ist. Randnummer 13 Generell erstreckt sich die Verfahrensgebühr allerdings ohnehin auch auf Tätigkeiten in der mündlichen Verhandlung, so dass stets neben dem Anspruch auf Vergütung einer Terminsgebühr ein Anspruch auf Vergütung einer Verfahrensgebühr zulasten der Landeskasse entsteht. Die Abgeltungsbereiche von Verfahrens- und Terminsgebühr stehen zueinander nicht in einem Exklusivitätsverhältnis, sondern sie überschneiden sich.
1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Diesem Konzept der universellen Abgeltungswirkung von Pauschgebühren für die gesamte anwaltliche Tätigkeit ordnet sich für das gerichtliche Verfahren auch die Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG unter, wonach die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und damit als z.T. so bezeichnete „Betriebsgebühr“ (Winkler in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, VV RVG Vorbem. 3 Rn. 10) entsteht. Schon
dem Wortsinn kann (und ggf. muss) das Geschäft in jeder Lage des Verfahrens und damit zwanglos auch in der mündlichen Verhandlung betrieben werden. Die Bestimmungen zur Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3106 VV RVG) sind deshalb keine anderweitigen Regelungen i.S. des § 15 Abs. 1 RVG, die den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr begrenzen würden. Es handelt sich vielmehr um eigenständige Gebührentatbestände, die bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zum Anfallen einer zusätzlichen Gebühr führen, die neben die Verfahrensgebühr tritt. Für diese dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften entsprechende Auslegung spricht schließlich auch die Systematik des Vergütungsverzeichnisses, sofern insbesondere Einigungs- und Erledigungsgebühren
Nrn. 1000, 1002, 1006 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr anfallen. Der Erinnerungsführer weist zutreffend darauf hin, dass es in Fällen, in denen sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Wahrnehmung eines Termins beschränkt, in dessen Rahmen ein Vergleich geschlossen wird, für die Höhe der dann anfallenden Einigungsgebühr bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts an einem sachlichen Anknüpfungspunkt fehlen würde. Dies ist erkennbar nicht gewollt. Randnummer 14 Die dementsprechend entstandene Verfahrensgebühr ist aus der Landeskasse allerdings nicht in der vom Erinnerungsführer bestimmten Höhe von 300,00 EUR zu vergüten. Die Bestimmung entspricht bei Weitem nicht der Billigkeit. Angesichts des sehr deutlich unterdurchschnittlichen Umfangs der im Rahmen der PKH-Vergütung
Maßgabe des § 48 Abs. 4 RVG zu berücksichtigenden anwaltlichen Tätigkeit, der nicht nur aus der äußerst kurzen Restdauer des Verfahrens, sondern auch aus Synergieeffekten mit weiteren am 28. Juli 2020 verhandelten Verfahren mit ähnlichen Verfahrensgegenständen folgt, der – ebenfalls wegen Synergieeffekten – allenfalls knapp durchschnittlichen Schwierigkeit, der durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der grundsicherungsberechtigten Auftraggeber erscheint bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG allenfalls eine Verfahrensgebühr in Höhe von einem Drittel der Mittelgebühr gerechtfertigt. Dabei berücksichtigt der Senat allerdings, dass eine Gebührenerhöhung
Nr. 1008 VV RVG entstanden ist, weil der Erinnerungsführer zwei Klägerinnen beigeordnet worden war, die im maßgeblichen Klageverfahren bei einheitlichem Lebenssachverhalt und gleichem Rechtswidrigkeitsgrund als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zusammenhängende Ansprüche geltend machten (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – SozR 4-1935 § 15 Nr 1, juris Rn. 15 ff.). Die Gebührenerhöhung
Nr. 1008 VV RVG bewirkt, dass sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und der Höchstbetrag der Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 30 Prozent erhöhen. Bei einem Rahmen von dann 65,00 EUR bis 715,00 EUR ergibt sich eine Mittelgebühr von dann 390,00 EUR, womit einem Drittel der Mittelgebühr ein Betrag von 130,00 EUR entspricht. Randnummer 15 Dass der Erinnerungsführer die Gebührenerhöhung – ob bewusst oder unbewusst, sei dahingestellt – in seinem Festsetzungsantrag offensichtlich nicht berücksichtigt hat, führt nicht dazu, dass der Senat sie bei Kürzung des geltend gemachten Anspruchs unberücksichtigt lassen dürfte. Denn beim Tatbestand
Nr. 1008 VV RVG handelt es sich nicht um eine eigenständige Gebühr, die – wie etwa die Einigungsgebühr
Nrn. 1000, 1005, 1006 VV RVG, die der Erinnerungsführer hier
seinem Vorbringen im Erinnerungsverfahren offenbar ganz bewusst nicht geltend gemacht hat – der eigenständigen Festsetzung und ggf.
festsetzung zugänglich wäre, sondern die Vorschrift modifiziert lediglich den Rahmen einer bestimmten und hier vom Festsetzungsantrag umfassten Gebühr. Randnummer 16 Auch die Terminsgebühr
Nr. 3106 VV RVG a.F. ist insbesondere wegen des deutlich unterdurchschnittlichen Umfangs der auf dieses Verfahren entfallenden anwaltlichen Tätigkeit – in 56 Minuten wurden insgesamt sieben Klageverfahren der beiden Auftraggeberinnen des Erinnerungsführers verhandelt –, der leicht unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberinnen und ihrer unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf ein Drittel der Mittelgebühr zu kürzen. Randnummer 17 Insgesamt ergibt sich folgender Vergütungsanspruch: Randnummer 18 Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV-RVG) nebst Erhöhung (Nr. 1008 VV-RVG): 130,00 Euro Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG) 94,00 Euro Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV-RVG): 20,00 Euro Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG): 39,04 Euro Gesamt: 283,04 Euro Randnummer 19 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Randnummer 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001579739
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