Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung bei fehlender Vorbefassung der Behörde Leitsatz Bei einem Antrag nach § 123 Abs 1 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
- April 2024, 7 B 19/24, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
- Kammer – vom
- März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
- März 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Randnummer 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, Randnummer 3 dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller ab dem
- Juni 2023 als Berufsbetreuer zu registrieren, Randnummer 4 ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Randnummer 5
- Der Antrag ist zulässig; der Antragsteller ist insbesondere rechtsschutzbedürftig. Randnummer 6 Bei einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.07.2004 –6 S 19/04 –, juris Rn. 2). Der Antragsteller hat vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Registrierung als berufliche Betreuungsperson (Bl. 2 Beiakte A) gestellt. Randnummer 7 Weitergehende Anforderungen sind für das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu stellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschluss, S. 2 f.) ist der Antragsteller nicht darauf zu verweisen, eine den Vorgaben des Antragsgegners entsprechende Auskunft über seine Person aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis beizubringen. Denn die Frage, ob die vom Antragsteller vorgelegten Schuldnerverzeichnisabfragen vom
- Juni 2023 (Bl. 6 Beiakte A) sowie vom
- Oktober 2023 (Bl. 42 Beiakte A) den gesetzlichen Anforderungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) genügen, betrifft die Begründetheit des Antrages gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Randnummer 8
- Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Randnummer 9 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 32 Abs. 1 BtOG nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 10 Betreuer, die bereits vor dem
- Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 registriert (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG). Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss nach § 286 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antragsteller aktuell geführte Betreuung beizufügen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BtOG). Mit dem Antrag sind außerdem ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beizubringen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BtOG). Zudem sind der zeitliche Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen mitzuteilen (§ 32 Abs. 1 Satz 4 BtOG). Randnummer 11 Eine den Anforderungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BtOG genügende Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO hat der Antragsteller nicht beigebracht. Randnummer 12 Nach § 882b Abs. 2 ZPO werden im Schuldnerverzeichnis Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister (Nr. 1), Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners (Nr. 2), Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners (Nr. 3), einschließlich abweichender Personendaten angegeben. Randnummer 13 Die vom Antragsteller vorgelegten Schuldnerverzeichnisabfragen vom
- Juni 2023 sowie vom
- Oktober 2023 beziehen sich auf „…“ (Vorname) „…“ (Name). Die Vornamen des Antragstellers sind indes „… …“. Dies ergibt sich aus dem Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz vom
- Juli 2023 (Bl. 12 Beiakte A) und wird auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Der Antragsteller verweist lediglich darauf, dass er seinen zweiten Vornamen „…“ nicht nutze (siehe Beschwerdebegründung vom
- April 2024, S. 4). Randnummer 14 Darüber hinaus wird in den Schuldnerverzeichnisabfragen vom
- Juni 2023 und vom
- Oktober 2023 der Geburtsort des Antragstellers nicht korrekt angegeben. Der Antragsteller ist ausweislich des Führungszeugnisses des Bundesamtes für Justiz vom
- Juli 2023 (Bl. 12 Beiakte A) in „Neustadt in Holstein“ geboren und nicht in „Neustadt/Holstein“. Randnummer 15 Die Auffassung des Antragstellers, unter Berücksichtigung der von ihm gemachten Angaben sei eine falsche Auskunft unmöglich, findet in den vorgelegten Schuldnerverzeichnisabfragen keine Stütze. Denn sowohl in der Abfrage vom
- Juni 2023 als auch in der vom
- Oktober 2023 findet sich unter „Suchergebnis“ der Hinweis, dass im Datenbestand des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder eine Eintragung, die exakt den angegebenen Suchkriterien entspreche, nicht gefunden worden sei. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001580149